Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Änderung des Bundesgesetzes über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG)

Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken

Erklärung zu und Bau von Hochleistungsstrecken

§ 1. (1) und (2) …..

§ 1. (1) und (2) ….

 

(3) Keiner gesonderten Erklärung zur Hochleistungsstrecke bedürfen jene Strecken oder Streckenteile:

           1. die Hochleistungsstrecken innerhalb eines Knotens funktional miteinander verbinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen; oder

           2. die Knoten oder Bahnhöfe, die sich im Hochleistungsstreckennetz befinden, umfahren, sofern diese Strecken oder Streckenteile in einem funktionalen und verkehrlichen Zusammenhang mit einer Hochleistungsstrecke stehen.

Es steht jedoch der Bundesregierung frei, auch solche Strecken oder Streckenteile zu Hochleistungsstrecken zu erklären.

 

(4) Als Knoten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Gemeindegebiete der in den Hochleistungsstreckenverordnungen benannten Anfangs-, End- und Zwischenpunkte.

 

(5) In unmittelbarem Zusammenhang stehende Strecken oder Streckenteile sind solche Strecken oder Streckenteile, die Personenbahnhöfe, Güterterminals und andere Zutritts- und Umschlagspunkte mit besonderer Bedeutung für den leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr im Sinne des Abs. 1 in einem Knoten an Hochleistungsstrecken anbinden.

 

(6) Zu Hochleistungsstrecken erklärte bestehende oder geplante Eisenbahnen müssen durch in bestimmten Gemeindegebieten liegende Anfangspunkte-, Zwischen- und Endpunkte (Knoten) konkretisiert sein. Handelt es sich um eine grenzüberschreitende Strecke, ist es zulässig, zusätzlich zur Nennung der Staatsgrenze zwischen Österreich und dem jeweiligen Nachbarstaat den nächstgelegenen Knoten im angrenzenden Ausland in der Hochleistungsstreckenverordnung in Klammer zu nennen.

 

(7) Eine Hochleistungsstreckenverordnung kann eine Plandarstellung der zu Hochleistungsstrecken erklärten Eisenbahnen unter Berücksichtigung des Bestandsnetzes enthalten.

Rechtswirkungen einer Trassengenehmigung

Rechtswirkungen einer Trassengenehmigung

§ 5. (1) bis (4) …..

§ 5. (1) bis (4) …..

(5) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuhören. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für Finanzen anzuhören. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zu erheben; gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Bundesverwaltungsgerichtes ist er überdies berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) bis (8) …..

(5) bis (8) …..

Vorläufige Sicherstellung des Trassenverlaufes

Vorläufige Sicherstellung des Trassenverlaufes

§ 5a. (1) bis (7) …..

§ 5a. (1) bis (7) …..

(8) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuhören. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(8) Vor Erlassung eines Bescheides, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, ist der Bundesminister für Finanzen anzuhören. Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Verbot der Aufnahme der Gewinnung mineralischer Rohstoffe nicht zugelassen wird, Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, zu erheben; gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Bundesverwaltungsgerichtes ist er überdies berechtigt, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(9) bis (10) …..

(9) bis (10) …..

(11) Insoweit nicht Abs. 10 anzuwenden ist, tritt eine Verordnung nach Abs. 1 drei Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft. Dieses Außer-Kraft-Treten hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(11) In der Verordnung nach Abs. 1 ist vorzusehen, dass diese spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. Abs. 10 bleibt unberührt.

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 16. (1) bis (6) …..

§ 16. (1) bis (6) …..

 

(7) Bis zur Erlassung einer Neuregelung des Begriffes „Hauptbahnen“ im Eisenbahngesetz 1957 zählen zu den Hauptbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957 auch die in § 1 Abs. 3 angeführten Schienenbahnen.

 

(8) § 1 Abs. 6 ist auf Verordnungen nach § 1 Abs. 1, die vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 erlassen worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 nicht anzuwenden.