252 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Gewerbeordnung 1994

Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 77a Abs. 9 lautet:

„(9) Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung einer IPPC‑Anlage von einer gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP‑G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannten Umweltorganisation, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

2. § 84d Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:

             „a) zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe und der Kategorie gefährlicher Stoffe, die beteiligt sind oder vorhanden sein können, und“

3. § 84g Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Sachverhalte oder neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist.“

4. § 356b Abs. 7 lautet:

„(7) In Verfahren betreffend die Genehmigung oder die Genehmigung einer wesentlichen Änderung (§ 81a Z 1) einer IPPC‑Anlage haben auch folgende Umweltorganisationen Parteistellung:

           1. Gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist im Sinne des § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen;

           2. Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,

               a) sofern für die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 356a Abs. 3 erfolgt ist,

               b) sofern die genehmigungspflichtige Errichtung, der genehmigungspflichtige Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,

                c) sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die genehmigungspflichtige Errichtung, den genehmigungspflichtigen Betrieb oder die genehmigungspflichtige wesentliche Änderung einer im anderen Staat gelegenen dem § 77a unterliegenden Betriebsanlage beteiligen könnte, und

               d) soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 356a Abs. 2 Z 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen.

Gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne der Z 2 lit. a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.“

5. Nach § 356e wird folgender § 356f eingefügt:

§ 356f. (1) Gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisationen sind berechtigt, gegen Bescheide betreffend die Genehmigung oder betreffend die Genehmigung der Änderung von Betriebsanlagen mit Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 Abs. 2 Z 1, 2, 3, 3a oder 4 AWG 2002 und nicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, weil sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff dieses Bundesgesetzes unterliegen, hinsichtlich dieser Behandlungsanlagen Rechtsmittel zu ergreifen, um eine mögliche Verletzung von unionsrechtlich bedingten Vorschriften des Abfallwirtschaftsrechts geltend zu machen.

(2) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 für sechs Wochen im Internet (Weblink) zugänglich zu machen. Mit der Bereitstellung im Internet gilt der Bescheid gegenüber einer zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung im Internet Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

6. Dem § 360 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Maßnahmen im Sinne dieses Absatzes sind bei IPPC‑Anlagen auch zur Abwehr einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt zu ergreifen.“

7. Dem § 382 werden folgende Abs. 118 und 119 angefügt:

„(118) § 77a Abs. 9, § 84d Abs. 1 Z 3 lit. a, § 84g Abs. 1, § 356b Abs. 7, § 356f und § 360 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(119) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025 werden folgende Richtlinien umgesetzt:

           1. Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25;

           2. Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1.“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen geändert wird

Das Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG‑K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 173/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 1 wird der Ausdruck „gemäß § 21“ durch den Ausdruck „im Sinne des § 21 Abs. 1“ ersetzt.

2. In § 21 im Einleitungsteil entfällt die Wortfolge „und Rechtsmittel zu ergreifen“, in Z 2 lit. c wird das Wort „könnte“ durch das Wort „könnten“ ersetzt und dem Text wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisationen und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben darüber hinaus das Recht, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben.

(3) Werden in einer Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen von einer Umweltorganisation im Sinne des Abs. 1, die sich an dem Verfahren als Partei beteiligt hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

3. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 gilt der Bescheid betreffend die Genehmigung oder Aktualisierung von Genehmigungsauflagen auch gegenüber einer gemäß § 21 Abs. 2 zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigten Umweltorganisation als zugestellt. Die Behörde hat einer solchen Umweltorganisation ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.“

4. Dem § 47 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die §§ 19 Abs. 1, 21 und 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“