254 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle IE‑R 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „Maßnahmen für IPPC‑Anlagen (§§ 121, 121a bis 121h)“ durch folgende Einträge ersetzt:
„Grundsätzliche Bestimmung für IPPC‑Anlagen (§ 120b)
Bewilligung von IPPC‑Anlagen (§ 121)
Mitanwendung von anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei IPPC‑Anlagen (§ 121a)
Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC‑Anlagen (§ 121b)
Anpassungsmaßnahmen für IPPC‑Anlagen (§ 121c)
Verfahren zur Bewilligung von IPPC‑Anlagen (§ 121d)
Information der Behörde über Unfälle bei IPPC‑Anlagen (§ 121e)
Vorgehen bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses (§ 121f)
Umweltinspektionen bei IPPC‑Anlagen (§ 121g)
Auflassung von IPPC‑Anlagen (§ 121h)“
2. § 120a samt Überschrift lautet:
„Begriffsbestimmungen für IPPC-Anlagen
§ 120a. In den §§ 120a bis 121h sowie in § 223 Abs. 29 und 30 bedeutet
1. „IPPC‑Anlage“ eine Aufbereitungsanlage, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführt ist, sowie die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus solchen Anlagen für Zwecke der geologischen Speicherung und weiters andere unmittelbar damit verbundene, in einem technischen Zusammenhang stehende Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;
1a. „Kohlenstoffdioxidstrom“ ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlenstoffdioxidabscheidung ergibt. Ein Kohlenstoffdioxidstrom besteht ganz überwiegend aus Kohlenstoffdioxid. Die Hinzufügung von Abfällen oder anderen Stoffen zum Zwecke der Entsorgung ist verboten. Ein Kohlenstoffdioxidstrom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es dürfen Spurenstoffe zur Überwachung der Kohlenstoffdioxidmigration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen geltendes Unionsrecht verstoßen würde;
2. „BVT‑Merkblatt“ ein aus dem gemäß Art. 13 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.10.2010 S. 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 2024/1785 vom 15.7.2024, organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung des Standes der Technik sowie der BVT‑Schlussfolgerungen (Z 3) berücksichtigten Techniken sowie alle Zukunftstechniken (Z 5) beschreibt, wobei den Kriterien in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 besonders Rechnung getragen wird. Die Fundstellen der für IPPC‑Anlagen relevanten BVT‑Merkblätter sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht (§ 71c Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994);
3. „BVT‑Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT‑Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zum Stand der Technik, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält. Die Fundstellen der für IPPC‑Anlagen relevanten BVT‑Schlussfolgerungen sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlicht (§ 71c Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994);
4. „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Maßnahme oder einer Kombination von Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik entsprechend der Beschreibung in den BVT‑Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;
5. „Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei Nutzung im Rahmen einer Bergbautätigkeit entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als der bestehende Stand der Technik;
6. „gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222, ABl. Nr. L 2025/1222 vom 20.6.2025;
7. „Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe;
8. „Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet; der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;
9. „Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements einer IPPC‑Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die IPPC‑Anlage und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;
10. „Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;
11. „Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;
12. „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen;
13. „betroffene Öffentlichkeit“ die von einer Bewilligung der Herstellung (Errichtung) oder des Betriebs einer IPPC‑Anlage oder einer wesentlichen Änderung einer IPPC‑Anlage oder von der Vorschreibung oder Aktualisierung von Bewilligungsauflagen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben die in Z 14 genannten Umweltorganisationen ein Interesse;
14. „Umweltorganisation“ eine Umweltorganisation, die mit einem auf § 19 Abs. 7 des UVP‑Gesetzes 2000 gestützten Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Ausübung der Parteienrechte in dem Bundesland, in dem die IPPC‑Anlage liegt, befugt ist;
15. „Bewilligung einer IPPC‑Anlage“
a) ein Bescheid, mit dem die Herstellung (Errichtung) einer IPPC‑Anlage gemäß § 119 Abs. 1 bewilligt worden ist,
b) ein Bescheid, mit dem die Herstellung einer wesentlichen Änderung (Z 16) gemäß § 119 Abs. 9 bewilligt worden ist,
c) ein Bescheid, mit dem der Betrieb einer IPPC‑Anlage gemäß § 119 Abs. 10 bewilligt worden ist,
d) ein Bescheid, mit dem weniger strenge Emissionsgrenzwerte gemäß § 121 Abs. 9 festgelegt werden;
16. „wesentliche Änderung“ eine Änderung einer IPPC‑Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.“
3. § 120b samt Überschrift lautet:
„Grundsätzliche Bestimmung für IPPC‑Anlagen
§ 120b. Für IPPC‑Anlagen gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergbauanlagen, sofern in den §§ 121 bis 121h nicht anderes vorgesehen ist.“
4. § 121 samt Überschrift lautet:
„Bewilligung von IPPC‑Anlagen
§ 121. (1) In der Bewilligung einer IPPC‑Anlage (§ 120a Z 15) ist auf die eingelangten Stellungnahmen (§ 121d Abs. 2 und 4) Bedacht zu nehmen. Soweit nicht bereits nach § 119 geboten, sind in die Bewilligung einer IPPC‑Anlage solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die IPPC‑Anlage so hergestellt, geändert, betrieben und aufgelassen wird, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Es werden alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) entsprechenden technologischen Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen sowie durch die effiziente Verwendung von Energie, getroffen.
2. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
3. Es werden die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um bei der Auflassung der IPPC‑Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufriedenstellenden Zustand des IPPC‑Anlagengeländes wiederherzustellen.
(2) Soweit nicht bereits nach Abs. 1 geboten, hat die Bewilligung einer IPPC‑Anlage jedenfalls Folgendes zu enthalten:
1. Dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sowie für sonstige Schadstoffe, sofern sie von der IPPC‑Anlage in relevanter Menge emittiert werden können, wobei die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen ist, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls dürfen andere dem Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen vorgesehen werden, die zu einem gleichwertigen Ergebnis führen. Hierbei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden IPPC‑Anlage, ihr geographischer Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen.
2. Anforderungen für die Überwachung der Emissionen (einschließlich Messmethodik, Messhäufigkeit und Bewertungsverfahren sowie in den Fällen des Abs. 8 Z 2 der Vorgabe, dass die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen für die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen verfügbar sein müssen wie für die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte). Die Überwachungsauflagen sind gegebenenfalls auf die in den BVT‑Schlussfolgerungen beschriebenen Überwachungsanforderungen zu stützen.
3. Die Verpflichtung des Inhabers der IPPC‑Anlage, der Behörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, folgende Unterlagen zu übermitteln:
a) Informationen auf der Grundlage der Ergebnisse der Emissionsüberwachung (Z 2) und sonstige erforderliche Daten, die der Behörde die Überprüfung der Einhaltung des konsensgemäßen Zustands ermöglichen.
b) In den Fällen des Abs. 8 Z 2 auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung, die einen Vergleich mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen.
4. Angemessene Auflagen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie angemessene Anforderungen an die regelmäßige Wartung und die Überwachung der Maßnahmen zur Vermeidung der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers.
5. Angemessene Anforderungen betreffend die wiederkehrende Überwachung des Bodens und des Grundwassers auf die relevanten gefährlichen Stoffe (§ 120a Z 6), die wahrscheinlich vor Ort anzutreffen sind, unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Grundwasserverschmutzungen auf dem Gelände der IPPC‑Anlage. Die wiederkehrende Überwachung muss mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden durchgeführt werden, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos.
6. Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen.
(3) Die in den BVT‑Merkblättern enthaltenen BVT‑Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung von IPPC‑Anlagen – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT‑Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Abs. 8 und 9 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT‑Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung von IPPC-Anlagen.
(4) Wird der Bewilligung einer IPPC‑Anlage ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT‑Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die IPPC‑Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen der Abs. 7 bis 10 erfüllt werden.
(5) Enthalten die einschlägigen BVT‑Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss durch die Bewilligung einer IPPC‑Anlage gewährleistet sein, dass die gemäß Abs. 4 festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT‑Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.
(6) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer IPPC‑Anlage keine BVT‑Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach Konsultation des Bewilligungswerbers mit der Bewilligung einer IPPC‑Anlage die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der in der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Kriterien vorzuschreiben.
(7) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gemäß Abs. 2 Z 1 gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die IPPC‑Anlagenteile verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Die emittierte Schadstofffracht ist das zu minimierende Kriterium. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(8) Hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 2 Z 1 muss durch eine der folgenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT‑Schlussfolgerungen gemäß Abs. 3 nicht überschreiten:
1. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten; diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte; oder
2. Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in der Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen; in diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.
(9) Abweichend von Abs. 8 darf die Behörde unbeschadet des Abs. 11 in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte in der Bewilligung einer IPPC‑Anlage festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT‑Schlussfolgerungen wegen des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen der IPPC‑Anlage oder der technischen Merkmale der IPPC‑Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Jedenfalls ist sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird. In der Bewilligung einer IPPC‑Anlage sind die Ergebnisse der Bewertung festzuhalten und die Vorschreibung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des ersten Satzes und die entsprechenden Auflagen zu begründen.
(10) Die Behörde darf für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen im Sinne der Abs. 8 und 9 sowie von den gemäß Abs. 1 Z 1 zu treffenden Vorsorgemaßnahmen für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.
(11) In der Bewilligung einer IPPC‑Anlage sind über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist.
(12) Zur Information der Öffentlichkeit über die Bewilligung einer IPPC‑Anlage hat die Behörde – unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Folgendes zu veranlassen:
1. Der Inhalt der Entscheidung ist im Internet (Weblink auf der Homepage der Behörde) zu veröffentlichen.
2. Sofern die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, nicht dem veröffentlichten Inhalt der Entscheidung selbst zu entnehmen sind, sind auch diese Informationen im Internet zu veröffentlichen.
3. In einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet ist bekannt zu geben, dass die Bewilligung einer IPPC‑Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.
4. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet gemäß Z 1 oder 2 hat die Behörde allen Personen, die glaubhaft machen, dass sie zur betroffenen Öffentlichkeit gehören, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(13) Für die Rechte von Umweltorganisationen in Verfahren betreffend die Bewilligung einer IPPC‑Anlage (§ 120a Z 15) gilt Folgendes:
1. Umweltorganisationen im Sinne des § 120a Z 14 haben jedenfalls folgende Rechte:
a) Das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist (§ 121d Abs. 2 Z 1) schriftlich Einwendungen erhoben haben.
b) Das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Veröffentlichung der Entscheidung im Internet (§ 121 Abs. 12 Z 1) Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben. Erhebt eine Umweltorganisation Beschwerde gegen die Bewilligung einer IPPC‑Anlage, so sind erstmals in dieser Beschwerde vorgebrachte Einwendungen oder Gründe nicht zulässig, sofern ihr erstmaliges Vorbringen erst im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich erfolgt.
2. Auf eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat ist Z 1 anzuwenden, wenn
a) eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 121d Abs. 4 über die beantragte Bewilligung einer IPPC‑Anlage erfolgt ist oder
b) die beantragte Bewilligung einer IPPC‑Anlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz diese Umweltorganisation eintritt, oder
c) sich diese Umweltorganisation im anderen Staat am Verfahren betreffend die beantragte Bewilligung einer im anderen Staat gelegenen IPPC‑Anlage beteiligen könnte.“
5. § 121a samt Überschrift lautet:
„Mitanwendung von anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes bei IPPC-Anlagen
§ 121a. (1) Bei IPPC‑Anlagen, zu deren Herstellung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC‑Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC‑Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs‑)Regelungen bei Erteilung der Bewilligung einer IPPC‑Anlage (§ 120a Z 15) anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Bewilligung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, bezieht sich auf folgende mit der Herstellung, dem Betrieb oder der Änderung der IPPC‑Anlage verbundene Maßnahmen:
1. Wasserentnahmen aus Fließgewässern für Kühl- und Feuerlöschzwecke (§ 9 WRG 1959);
2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);
3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);
5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959);
6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern.
Insbesondere sind die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Über die mitanzuwendenden wasserrechtlichen Tatbestände ist in einem gesonderten Spruchpunkt abzusprechen.
(2) Die Behörde hat das Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen, nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der IPPC‑Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der IPPC‑Anlage erforderlich ist.
(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung der IPPC‑Anlage oder zur Wiederverleihung von Rechten von IPPC‑Anlagen sind von der Behörde wahrzunehmen, sofern nicht abweichend Folgendes gilt:
1. Diese Bestimmung gilt nicht hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse, die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, den Arbeitsinspektionen obliegen.
2. Die vorgenannten behördlichen Befugnisse und Aufgaben sind hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen wahrzunehmen.
3. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130 ff WRG 1959) bleiben unberührt.
4. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.“
6. § 121b samt Überschrift lautet:
„Zusätzliche Bestimmungen für die Änderung von IPPC-Anlagen
§ 121b. Für die Änderung einer IPPC‑Anlage gilt Folgendes:
1. Die Herstellung einer wesentlichen Änderung einer IPPC‑Anlage (§ 120a Z 16) bedarf jedenfalls einer Bewilligung gemäß § 119 Abs. 9. Für die Erteilung dieser Bewilligung finden die §§ 121, 121a und 121d Anwendung.
2. Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der IPPC‑Anlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde vom Inhaber der IPPC‑Anlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im § 121 Abs. 1, 2 und 11 und in den nach § 121a Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Bewilligung einer IPPC‑Anlage.
3. Auf eine weder unter Z 1 noch unter Z 2 fallende Änderung ist § 119 Abs. 9 anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.“
7. § 121c samt Überschrift lautet:
„Anpassungsmaßnahmen für IPPC-Anlagen
§ 121c. (1) Innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung von BVT‑Schlussfolgerungen zur IPPC‑Anlage hat der Anlageninhaber der Behörde mitzuteilen, ob sich der seine IPPC‑Anlage betreffende Stand der Technik geändert hat; die Mitteilung hat gegebenenfalls den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte im Sinne des § 121 Abs. 9 zu enthalten. Gegebenenfalls sind umgehend die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Mitteilung und die Anpassungsmaßnahmen haben auch jenen die IPPC‑Anlage betreffenden BVT‑Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen, deren Erlassung oder Aktualisierung seit der Bewilligung oder seit der letzten Anpassung der IPPC‑Anlage veröffentlicht wurden. Die §§ 119 Abs. 11 und 121b bleiben unberührt.
(2) Auf Aufforderung der Behörde hat der Inhaber der IPPC‑Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT‑Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln.
(3) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass der Inhaber der IPPC‑Anlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 nicht ausreichend getroffen hat, oder ist dies im Hinblick auf eine Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 121 Abs. 7 bis 10 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen; dies gilt als Aktualisierung der Bewilligung einer IPPC‑Anlage (§ 120a Z 15) bzw. der Bewilligungsauflagen. § 119 Abs. 11 ist auf die Durchführung solcher behördlich angeordneter Maßnahmen nicht anzuwenden. Auf Antrag im Sinne des Abs. 1 erster Satz zweiter Teilsatz dürfen unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 9 weniger strenge Emissionsgrenzwerte festgelegt werden; diese müssen bei der nächsten Anpassung im Sinne dieser Bestimmungen neu beurteilt werden. Für die Überprüfung der IPPC‑Anlage hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen (§ 121g) erlangten Informationen heranzuziehen.
(4) Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 1 und 3 muss sichergestellt sein, dass die IPPC‑Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT‑Schlussfolgerungen zur IPPC‑Anlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 1 und 3 entspricht.
(5) Wenn die Behörde bei der Anpassung der Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab Veröffentlichung von BVT‑Schlussfolgerungen zur Einführung neuer bester verfügbarer Techniken notwendig sind, kann sie in den Bewilligungsauflagen im Einklang mit den Bestimmungen des § 121 Abs. 9 einen längeren Zeitraum festlegen. Dabei ist auf die Ziele und Grundsätze gemäß § 121 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
(6) Die Behörde hat jedenfalls auch dann den Konsens der IPPC‑Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls entsprechende Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
2. dies zur Verhinderung des Überschreitens eines neuen oder geänderten unionsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes im Sinne des § 121 Abs. 6 erforderlich ist oder
3. die IPPC‑Anlage von keinen BVT‑Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.
(7) Würden die gemäß Abs. 3 bis 6 vorzuschreibenden Maßnahmen eine IPPC‑Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, das heißt, dass der Aufwand nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen darf. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Das Sanierungskonzept ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen, zu genehmigen, wenn die vorgesehenen Maßnahmen zum Interessenschutz und zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik ausreichend sind. Im Bescheid, mit dem das Sanierungskonzept genehmigt wird, hat die Behörde eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 119 Abs. 11 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.
(8) Ist die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen, so hat die Behörde den Inhaber einer IPPC‑Anlage mit Bescheid zur Vorlage eines Konzepts zur Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern; die Vorlage dieses Konzepts gilt als Antrag um Bewilligung einer wesentlichen Änderung gemäß § 121b Z 1. Im Änderungsbewilligungsbescheid hat die Behörde jedenfalls eine angemessene Frist zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen festzulegen.
(9) Im Verfahren zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 gelten auch folgende Bestimmungen:
1. Die Behörde hat im Internet (Weblink) sechs Wochen lang den Inhalt der Maßnahmen, die vorgeschrieben werden sollen, oder den Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte zu veröffentlichen. Für diese Bekanntmachung gilt § 121d Abs. 2 sinngemäß. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren.
2. § 121 Abs. 13 gilt sinngemäß.
3. § 121d Abs. 2 und 4 bis 7 gilt sinngemäß.
(10) Der Bescheid zur Anordnung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 erster Satz, zur Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 dritter Satz oder zur Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß Abs. 6 ist von der Behörde zu veröffentlichen. Hiefür ist § 121 Abs. 12 anzuwenden.“
8. § 121d samt Überschrift lautet:
„Verfahren zur Bewilligung von IPPC-Anlagen
§ 121d. (1) Soweit nicht bereits nach § 119 erforderlich, hat ein Ansuchen um Bewilligung einer IPPC‑Anlage (§ 120a Z 15) folgende Angaben zu enthalten:
1. Die in der IPPC‑Anlage verwendeten oder erzeugten Stoffe und Energien;
2. eine Beschreibung des Zustands des Geländes der IPPC‑Anlage;
3. einen Bericht über den Ausgangszustand (Abs. 3) in Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der IPPC‑Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden;
4. die Quellen der Emissionen aus der IPPC‑Anlage;
5. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der IPPC‑Anlage in jedes Umweltmedium;
6. die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
7. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
8. Maßnahmen zur Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung der Emissionen;
9. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 121;
10. die wichtigsten vom Ansuchenden gegebenenfalls geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
11. eine allgemein verständliche Zusammenfassung der vorstehenden sowie der gemäß § 119 Abs. 1 Z 1 und 4 erforderlichen Angaben.
(1a) Sind Vorschriften des WRG 1959 mitanzuwenden (§ 121a Abs. 1), so hat der Bewilligungswerber dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan schon vor dem Bewilligungsansuchen die Grundzüge des Projekts anzuzeigen.
(2) Die Behörde hat den Antrag um Bewilligung einer IPPC‑Anlage in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. § 119 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung hat jedenfalls folgende Informationen zu enthalten:
1. Den Hinweis, bei welcher Behörde der Antrag sowie die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bei der Behörde vorliegenden wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen und dass jedermann innerhalb dieses mindestens sechswöchigen Zeitraums zum Antrag Stellung nehmen kann;
2. den Hinweis, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt;
3. den Hinweis, dass allfällige weitere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung noch nicht vorgelegen sind, in der Folge während des Bewilligungsverfahrens bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegen;
4. gegebenenfalls den Hinweis, dass Kontaktnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 4 und 5 erforderlich sind.
(3) Der Bericht über den Ausgangszustand hat die Informationen zu enthalten, die erforderlich sind, um den Stand der Boden- und Grundwasserverschmutzung zu ermitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit dem Zustand bei der Auflassung der IPPC‑Anlage vorgenommen werden kann. Der Bericht muss jedenfalls enthalten:
1. Informationen über die derzeitige Nutzung und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung des Geländes sowie,
2. falls verfügbar, bestehende Informationen über Boden- und Grundwassermessungen, die den Zustand zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts widerspiegeln, oder alternativ dazu neue Boden- und Grundwassermessungen bezüglich der Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die gefährlichen Stoffe, die durch die betreffende Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden sollen.
(4) Wenn die Verwirklichung eines Projekts für eine IPPC‑Anlage oder die wesentliche Änderung einer solchen IPPC‑Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staats haben könnte oder wenn ein von den Auswirkungen eines solchen Projekts möglicherweise betroffener Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, so gilt Folgendes:
1. Die Behörde hat diesen Staat spätestens dann, wenn die Bekanntmachung des Antrags (Abs. 2) erfolgt, über das Projekt zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Bewilligungsverfahrens sind zu erteilen. Eine angemessene Frist für die Mitteilung des Wunsches, am Verfahren teilzunehmen, ist einzuräumen.
2. Wünscht dieser Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige weitere entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Antrags (Abs. 2) noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Diese Frist ist so zu bemessen, dass es dem am Verfahren teilnehmenden Staat ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.
3. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über das Bewilligungsansuchen zu übermitteln.
(5) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Bewilligung einer IPPC‑Anlage das Bewilligungsansuchen übermittelt, so hat die Behörde das Bewilligungsansuchen gemäß Abs. 2 bekannt zu machen. Die Behörde hat die bei ihr eingelangten Stellungnahmen dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich das Bewilligungsansuchen bezieht, verwirklicht werden soll.
(6) Die Abs. 4 und 5 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
(7) Durch die Abs. 4 bis 5 bleiben besondere staatsvertragliche Regelungen unberührt.
(8) Die Bewilligung einer IPPC‑Anlage ist auch der Gemeinde und jenen Behörden zuzustellen, an deren Stelle die Behörde gemäß § 121a tätig geworden ist.“
9. § 121e samt Überschrift lautet:
„Information der Behörde über Unfälle bei IPPC-Anlagen
§ 121e. Der Inhaber einer IPPC‑Anlage hat die Behörde unverzüglich über einen Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, der nicht ein unter § 182 fallender schwerer Unfall im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 ist, sowie über einen Vorfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten. Er hat unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle zu ergreifen. Die Behörde hat erforderlichenfalls darüberhinausgehende geeignete Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Unfälle oder Vorfälle mit Bescheid anzuordnen.“
10. § 121f samt Überschrift lautet:
„Vorgehen bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses
§ 121f. (1) Der Inhaber einer IPPC‑Anlage hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Mängel oder Abweichungen, für die in der Information (Abs. 1 erster Satz) Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 193 Abs. 2, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 178 Abs. 2 zweiter Satz nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen wird.
(3) Unbeschadet der Anordnungsbefugnis gemäß § 178 Abs. 1 und 2 hat die Behörde in dem Fall, dass eine Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, dem Inhaber der IPPC‑Anlage aufzutragen, den weiteren Betrieb der IPPC‑Anlage oder des betreffenden Teils der Anlage auszusetzen, bis der Inhaber der IPPC‑Anlage
1. die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird, und
2. die von der Behörde gemäß Abs. 1 letzter Satz aufgetragenen Maßnahmen umgesetzt hat.“
11. § 121g samt Überschrift lautet:
„Umweltinspektionen bei IPPC‑Anlagen
§ 121g. (1) Die Behörde hat bei jeder IPPC‑Anlagen regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen, für die die Abs. 2 bis 5 gelten. Für die Beiziehung von Sachverständigen sind die §§ 52 bis 53a AVG anzuwenden.
(2) Auf Grundlage eines gemäß § 63a Abs. 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, erstellten oder aktualisierten Inspektionsplans hat der Landeshauptmann regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor‑Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von IPPC‑Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor‑Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der IPPC‑Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei IPPC‑Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei IPPC‑Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine IPPC‑Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor‑Ort-Besichtigung erfolgen.
(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:
1. Mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden IPPC‑Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und –typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;
2. bisherige Einhaltung des Bewilligungskonsenses;
3. Teilnahme des IPPC‑Anlageninhabers an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1199, ABl. Nr. L 159 vom 22.06.2023 S. 1, oder an einer Umweltbetriebsprüfung im Sinne der ÖNORM EN ISO 14001:2015 „Umweltmanagementsysteme – Anforderungen mit Anleitung zur Anwendung“ vom 15. November 2015, samt Änderung 1 „Änderungen zu klimabezogenen Maßnahmen“ vom 1. Dezember 2024 (erhältlich bei Austrian Standards International, Heinestraße 38, 1021 Wien).
(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung einer Bewilligung einer IPPC‑Anlage oder der Anpassung einer IPPC‑Anlage im Sinne des § 121c Untersuchungen vorzunehmen.
(5) Nach jeder Vor‑Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende IPPC‑Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Innerhalb von zwei Monaten nach der Vor‑Ort-Besichtigung muss der Bericht dem IPPC‑Anlageninhaber zur Stellungnahme übermittelt werden; innerhalb von vier Monaten nach der Vor‑Ort-Besichtigung hat die Behörde den Bericht im Internet bekannt zu geben; diese Bekanntgabe hat jedenfalls eine Zusammenfassung des Berichts zu enthalten sowie den Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die Behörde muss sicherstellen, dass der IPPC‑Anlageninhaber die in dem Bericht angeführten Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.“
12. § 121h samt Überschrift lautet:
„Auflassung von IPPC-Anlagen
§ 121h. (1) Im Fall der Auflassung einer IPPC‑Anlage hat die Anzeige des Anlageninhabers gemäß § 119 Abs. 14 Folgendes zu enthalten:
1. Bei Vorliegen eines Berichts über den Ausgangszustand gemäß § 121d Abs. 3 eine Bewertung des Standes der Boden- und Grundwasserverschmutzung durch relevante gefährliche Stoffe, die durch die IPPC‑Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden. Wurden durch die IPPC‑Anlage erhebliche Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen.
2. Liegt ein Bericht über den Ausgangszustand gemäß § 121d Abs. 3 nicht vor, weil die Anpassung im Sinne des § 121c noch nicht erfolgt ist oder keine Verpflichtung zur Erstellung besteht, eine Bewertung, ob die Verschmutzung von Boden und Grundwasser auf dem Gelände eine ernsthafte Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt als Folge der genehmigten Tätigkeiten darstellt. Bei Vorhandensein einer Gefährdung eine Darstellung der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(2) Werden vom Inhaber einer IPPC‑Anlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 1 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Dabei kann die technische Durchführbarkeit solcher Maßnahmen berücksichtigt werden.
(3) Werden vom Inhaber einer IPPC‑Anlage bei endgültiger Einstellung der Tätigkeiten die gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Bewertung oder allfällig notwendige Maßnahmen nicht angezeigt oder durchgeführt, hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten ernsthaften Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt.
(4) Die Behörde hat die bei der Auflassung einer IPPC‑Anlage getroffenen Maßnahmen im Internet bekannt zu geben.“
13. Dem § 223 werden folgende Absätze 44 und 45 angefügt:
„(44) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2025 werden für den Bereich des Mineralrohstoffrechts Art. 3 Nr. 4, 16 und 17, Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchstabe a, Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, umgesetzt.
(45) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 120a bis 121h samt Überschriften und § 223 Abs. 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202X treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“