Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hintergrund des gegenständlichen legistischen Vorhabens ist ein anhängiges Vertragsverletzungsverfahren (VVV Nr. 2020/2094) gegen die Republik Österreich betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.10.2010 S. 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 2024/1785 vom 15.7.2024 (im Folgenden kurz: IE-R). In diesem Verfahren vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass auch für IPPC-Anlagen, die unter das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) fallen, einige Bestimmungen der IE-R nicht korrekt oder nicht vollständig umgesetzt worden seien.

Wie bereits der Kurztitel „MinroG-Novelle IE-R 2025“ vermuten lässt, dient der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, geändert wird, dazu, die Bestimmungen im MinroG über sogenannte „IPPC-Anlagen“ zu ergänzen und zur leichteren Lesbarkeit neu zu fassen.

Durch die neuen bzw. neu gefassten §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG soll insbesondere den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 monierten Punkten Rechnung getragen werden. Daher ist die Aufnahme einer expliziten Bestimmung des Begriffs „Emission“, einer Bestimmung über die Veröffentlichung der Bewilligung von IPPC-Anlagen im Internet und einer Bestimmung, nach der im Falle einer „unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt“ die Einstellung des Betriebs aufzutragen ist, vorgesehen. Auch durch die geplante Bestimmung, dass die Bewilligung einer IPPC-Anlage jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte nicht nur für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sondern auch für „sonstige Schadstoffe“ enthalten muss, und die vorgesehene Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit von Umweltorganisationen (NGOs) soll verhindert werden, dass Österreich im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 verurteilt wird.

Darüber hinaus sollen durch die Aufnahme dieser Regelungen notwendig werdende Adaptierungen weiterer IPPC-Bestimmungen im MinroG vorgenommen und Zitate in den gegenständlichen Bestimmungen aktualisiert werden. Darüber hinaus sollen die §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG – wie bereits erwähnt – zur leichteren Lesbarkeit neu gefasst und teilweise besser verständlich formuliert werden.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG (Bergwesen).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Die Adaptierung des Inhaltsverzeichnisses ist den vorgenommenen Änderungen der betroffenen mineralrohstoffrechtlichen Bestimmungen geschuldet. Zur leichteren Lesbarkeit wird bei allen Paragraphen eine Überschrift vorgesehen.

Zu Z 2 (§ 120a):

Um die Lesbarkeit der Bestimmung zu erleichtern, wird von einzelnen diese Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen Abstand genommen und der gesamte § 120a neu abgebildet.

Mit der geplanten Änderung des Einleitungssatzes soll klargestellt werden, dass sämtliche Begriffsbestimmungen in § 120a nur im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen des MinroG über IPPC-Anlagen, also für die Anwendung der §§ 120a bis 121h sowie der Übergangsbestimmung in § 223 Abs. 29 und 30, gelten sollen.

Z 2 und 3 sollen dahingehend ergänzt werden, dass auf die aktuellen Fundstellen der BVT-Merkblätter und der BVT-Schlussfolgerungen hingewiesen wird.

Das in der Z 6 enthaltene Zitat einer unionsrechtlichen Verordnung soll aktualisiert werden.

In der Definition des Begriffs „Boden“ in Z 8 ist aufgrund der geplanten Änderung des Einleitungssatzes des § 120a die genaue Aufzählung der IPPC-Bestimmungen im MinroG, die den Begriff „Boden“ enthalten, entbehrlich und soll daher gestrichen werden.

Die neue Z 11 sieht eine explizite Bestimmung des Begriffs „Emission“ vor und übernimmt dabei den Wortlaut des Art. 3 Nr. 4 IE-R. Die Aufnahme dieser neuen Begriffsbestimmung ist der unverrückbaren Auffassung der Europäischen Kommission im anhängigen IE-R–Vertragsverletzungsverfahren geschuldet, wonach der Begriff „Emission“ im MinroG nicht entsprechend definiert sei.

Die neuen Z 12 (Begriffsbestimmung für „Öffentlichkeit“) und Z 13 (Begriffsbestimmung für „betroffene Öffentlichkeit“) sind ebenfalls aufgrund der Haltung der Europäischen Kommission im IE-R–Vertragsverletzungsverfahren erforderlich geworden und übernehmen die diesbezüglichen unionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 Nrn. 16 und 17 IE-R).

Zur neuen Z 14: Die Definition des Begriffs „Umweltorganisation“ findet sich derzeit in § 121 Abs. 13 MinroG. Aus systematischen Gründen soll auch diese Begriffsbestimmung in § 120a MinroG aufgenommen und präziser gefasst werden.

Zu den neuen Z 15 und 16: Die neuen Begriffsbestimmungen für die Begriffe „Bewilligung einer IPPC-Anlage“ (Z 15) und „wesentliche Änderung“ (Z 16) dienen der leichteren Lesbarkeit der folgenden §§ 120b, 121, 121a bis 121h MinroG.

Zu Z 3 (§ 120b neu):

Die geplante Bestimmung soll der Klarstellung dienen, dass für alle „IPPC-Anlagen“, also auch für die in § 120a Z 1 MinroG umschriebenen Tätigkeiten, die Bestimmungen über Bergbauanlagen (insbesondere § 119 MinroG) gelten.

Zu Z 4 (§ 121):

Um die Lesbarkeit der Bestimmung zu erleichtern, wird von einzelnen diese Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen Abstand genommen und der gesamte § 121 abgebildet.

Die geplante Ergänzung des § 121 Abs. 2 Z 1 dahingehend, dass die Bewilligung einer IPPC-Anlage jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte nicht nur für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sondern auch für „sonstige Schadstoffe“ enthalten muss, geht auf eine entsprechende Forderung der Europäischen Kommission im IE-R–Vertragsverletzungsverfahren zur vollständigen Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a IE-R zurück.

Im Übrigen wurde Abs. 1 – so wie auch Abs. 2, 4, 5, 6, 9 und 11 – lediglich sprachlich neu gefasst.

Der derzeit in Abs. 3 enthaltene Hinweis auf die Fundstellen der für IPPC-Anlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter kann aufgrund der geplanten Ergänzung von § 120a Z 2 und 3 künftig entfallen.

Der neu gestaltete Abs. 12 sieht vor, dass zur Information der Öffentlichkeit der gesamte Bewilligungsbescheid sowie erforderlichenfalls auch die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, im Internet zu veröffentlichen sind. Damit wird auch der diesbezüglichen Forderung der Europäischen Kommission im IE-R–Vertragsverletzungsverfahrens zu Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b IE-R (Veröffentlichung der „Entscheidungsgründe“) Rechnung getragen.

Der neu gefasste Abs. 13 dient der Umsetzung von Art. 25 IE-R und regelt nunmehr strukturiert und klar die Rechte von Umweltorganisationen in Verfahren zur Bewilligung einer IPPC-Anlage (dazu zählt auch die Bewilligung einer wesentlichen Änderung einer IPPC-Anlage, vergleiche § 120a Z 15 neu). Dabei wurden auch die Ausführungen in der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Europäischen Kommission im IE-R–Vertragsverletzungsverfahren berücksichtigt, in denen die Kommission beanstandet hat, dass nach den geltenden IPPC-Bestimmungen ua. im MinroG eine Umweltorganisation derzeit nur dann Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht hat, wenn sie sich am (erstinstanzlichen) Entscheidungsverfahren beteiligt hat. Damit werde die Möglichkeit von Umweltorganisationen zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in einer Weise eingeschränkt, die nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar sei.

Der neu gefasste Abs. 13 sieht daher vor, dass Umweltorganisationen im Sinne des § 120a Z 14 gegen die Bewilligung einer IPPC-Anlage jedenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben können. Zur Wahrung der Rechtssicherheit muss eine Umweltorganisation ihre Beschwerde innerhalb von sechs Wochen erheben. Diese Frist beginnt für Umweltorganisationen mit der Veröffentlichung der Entscheidung im Internet zu laufen.

Wie in der Stellungnahme der Europäischen Kommission im IE-R–Vertragsverletzungsverfahren gefordert, soll eine Umweltorganisation auch dann Beschwerde gegen die Bewilligung einer IPPC-Anlage erheben können, wenn sie sich nicht am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat. Einwendungen oder Gründe, die eine Umweltorganisation in ihrer Beschwerde erstmals vorbringt, sollen jedoch nicht zulässig sein, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Damit wird die vergleichbare Regelung in § 40 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, übernommen. Nach den Erläuterungen in der Regierungsvorlage betreffend die UVP-G–Novelle 2023, 1901 der Beilagen XXVII. GP, wurde unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH ausgeführt, dass ein erstmaliges Vorbringen von Einwendungen oder Gründen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann missbräuchlich oder unredlich sei, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten, und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden treffe oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht habe, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich sei, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden könne und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruhe. Die Beurteilung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens obliege dem Verwaltungsgericht im Einzelfall.

Bemerkt wird, dass die der Neufassung des Abs. 13 MinroG als Vorbild dienende Regelung des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 in der Fassung der UVP-G–Novelle 2023 in der vorgenannten begründeten Stellungnahme der Kommission im IE-R–Vertragsverletzungsverfahren positiv angesprochen worden ist.

Der Inhalt des bisherigen Abs. 14 (Zustellung des Bewilligungsbescheids auch an die Gemeinde und jene Behörden, an deren Stelle die Behörde tätig geworden ist) soll aus systematischen Gründen künftig im neuen Abs. 8 des § 121d geregelt werden.

Zu Z 5 (§ 121a):

Um die Lesbarkeit der Bestimmung zu erleichtern, wird von einzelnen diese Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen Abstand genommen und der gesamte § 121a neu abgebildet.

Der zur leichteren Lesbarkeit neu gefasste Abs. 3 entspricht inhaltlich zur Gänze den bisherigen Abs. 3 und 4.

Zu Z 6 (§ 121b):

Um die Lesbarkeit der Bestimmung zu erleichtern, wird von einzelnen diese Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen Abstand genommen und der gesamte § 121b neu abgebildet.

Darüberhinausgehend sollen die geplanten Änderungen der sprachlichen Präzisierung und der Klarstellung dienen. Es wird auch der Umstand berücksichtigt, dass der Begriff der „wesentlichen Änderung“ nunmehr im geplanten § 120a Z 16 MinroG definiert werden soll.

Zu Z 7 (§ 121c):

Um die Lesbarkeit der Bestimmung zu erleichtern, wird von einzelnen diese Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen Abstand genommen und der gesamte § 121c neu abgebildet.

Abs. 3 soll dahingehend ergänzt werden, dass ausdrücklich klargestellt wird, dass die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 121c Abs. 3 erster Satz, die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß § 121c Abs. 3 dritter Satz sowie die Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gemäß § 121c Abs. 6 als Aktualisierung der Bewilligung der IPPC-Anlage (vergleiche § 120a Z 15 neu) bzw. als Aktualisierung der Auflagen einer solchen Bewilligung gilt.

Der neu gefasste Abs. 9 dient der vollständigen Umsetzung von Art. 24 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 IE-R. Der Abs. 9 soll überdies in zwei Absätze sowie weiter gegliedert und dadurch leichter lesbar werden.

Der neue Abs. 10 stellt klar, dass auch die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 121c Abs. 3 erster Satz MinroG zu veröffentlichen ist.

Zu Z 8 (§ 121d):

Um die Lesbarkeit der Bestimmung zu erleichtern, wird von einzelnen diese Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen Abstand genommen und der gesamte § 121d neu abgebildet.

Die gesamte Bestimmung wurde sprachlich überarbeitet und zum Teil neu gegliedert. Dabei wurde auch die geplante Definition des Begriffes „Bewilligung einer IPPC-Anlage“ (§ 120a Z 15) berücksichtigt.

Der neu gefasste Abs. 2 sieht vor, dass der Antrag auf Bewilligung einer IPPC-Anlage weiterhin in einer in der betroffenen Gemeinde verbreiteten periodisch erscheinenden Zeitung und im Internet bekannt zu geben ist. Die Bekanntgabe des Antrags auch im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung soll jedoch künftig nicht mehr erforderlich sein. Dies entspricht auch der Rechtslage nach § 356a Abs. 1 GewO 1994.

Der Inhalt des bisherigen Abs. 4 findet sich nunmehr im neu gefassten § 121b Z 1.

Der neue Abs. 8 entspricht dem bisherigen § 121 Abs. 14.

Zu Z 9 (§ 121e):

Um die Lesbarkeit der Bestimmung zu erleichtern, wird von einzelnen diese Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen Abstand genommen und der gesamte § 121e neu abgebildet.

Der Verweis auf die nicht mehr in Geltung stehende Bergbau-Unfallverordnung aus dem Jahre 2007 ist überholt und soll durch einen Verweis auf § 84b Z 12 GewO 1994 ersetzt werden.

Gemäß § 84b Z 12 GewO 1994 ist unter „schwerer Unfall“ ein Ereignis zu verstehen, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Betrieb ergibt (etwa eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes), das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

Zu Z 10 (§ 121f):

Um die Lesbarkeit der Bestimmung zu erleichtern, wird von einzelnen diese Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen Abstand genommen und der gesamte § 121f, der auch der sprachlich überarbeitet wurde, neu abgebildet.

Zum neuen Abs. 3: Im IE-R–Vertragsverletzungsverfahren bemängelt die Kommission sinngemäß, dass die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses die Einstellung des Betriebs einer IPPC-Anlage gemäß § 178 MinroG nur dann anordnen kann, wenn eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum gegeben ist, nicht hingegen im Fall einer unmittelbaren Gefährdung der Umwelt durch die Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses. Da es zwar äußerst unwahrscheinlich, aber tatsächlich nicht auszuschließen ist, dass § 178 MinroG bei unmittelbaren erheblichen Gefährdungen der Umwelt nicht greift, soll dem § 121f ein neuer Abs. 3 angefügt werden, wonach die Behörde dem Inhaber der IPPC-Anlage aufzutragen hat, den weiteren Betrieb der IPPC-Anlage auszusetzen, wenn eine Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt. Die Möglichkeit zur Anordnung von Maßnahmen gemäß § 178 Abs. 1 und 2 MinroG bleibt dadurch unberührt.

Zu Z 11 (§ 121g):

Um die Lesbarkeit der Bestimmung zu erleichtern, wird von einzelnen diese Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen Abstand genommen und der gesamte § 121g, der sprachlich überarbeitet wurde, neu abgebildet.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollen in Z 3 das Zitat der unionsrechtlichen Vorschrift („EMAS-Verordnung“) und einschlägiger technischer Normen sowie der Name des seinerzeitigen Österreichischen Normungsinstitutes aktualisiert werden.

Zu Z 12 (§ 121h):

§ 121h erhält zur leichteren Lesbarkeit eine Überschrift. Im Übrigen bleibt diese Bestimmung unverändert.

Zu Z 13 (§ 223):

Der geplante neue Abs. 44 enthält den Hinweis auf die Umsetzung von Bestimmungen der IE-R.

Der neue Abs. 45 soll das Inkrafttreten der durch die Novelle geänderten Bestimmungen festlegen. Damit die neuen Verfahrensvorschriften auch in solchen Verfahren anzuwenden sind, die beim Inkrafttreten der Neuregelung bereits anhängig sind, ist keine Übergangsbestimmung vorgesehen.