ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner Teil
Das CEEPUS IV-Übereinkommen zwischen der Republik Albanien, der Republik Österreich, der Republik Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Kroatien, der Tschechischen Republik, der Republik Ungarn, der Republik Nordmazedonien, der Republik Moldau, Montenegro, der Republik Polen, Rumänien, der Republik Serbien, der Slowakischen Republik und der Republik Slowenien ist ein gesetzändernder bzw. gesetzesergänzender Staatsvertrag, der gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat bedarf. Das Übereinkommen hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht notwendig, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Dieses CEEPUS IV-Übereinkommen tritt mit 1.5.2025 in Kraft und hat eine Laufzeit von 7 Jahren.
CEEPUS IV kommt durch die Förderung der akademischen Mobilität in Mittel-, Ost- und Südosteuropa eine gewichtige Rolle in wissenschaftspolitischer Hinsicht zu. Erklärtes Ziel ist die Stärkung der internationalen Vernetzung durch Studierenden- und Lehrendenaustausch mit neuer Schwerpunktsetzung in Bereichen der forschungsbasierten Netzwerke, des peer learning durch Austausch von administrativ tätigem Hochschulpersonal sowie der blended mobility für Entwicklung und Ausbau digitaler Kompetenzen.
Wie bei CEEPUS III werden Netzwerke zwischen Hochschuleinrichtungen in der Region mittels Stipendien gefördert. Dazu stellt jedes Mitgliedsland Vollstipendien für Studierende, Graduierte, Doktoranden, Postdoktoranden, Wissenschafterinnen bzw. Wissenschafter und administrativ tätiges Hochschulpersonal aus den anderen Vertragsstaaten zu seinen Richtwerten und Konditionen zur Verfügung, sodass ein Transfer von Finanzmitteln (Stipendien) ins Ausland nicht erforderlich ist. Die Abwicklung von CEEPUS IV erfolgt durch die Organisationen (Nationale CEEPUS Büros) jeweils in den Mitgliedsländern.
Das CEEPUS IV-Übereinkommen haben folgende 15 Staaten unterzeichnet: Österreich, Albanien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn.
Die von CEEPUS ausgehenden Initiativen haben Österreich als Wissenschaftsstandort in der Region äußerst attraktiv gemacht. Im Gegenzug haben österreichische Studierende das vielfältige Angebot an bilateralen und einseitigen österreichischen Stipendien für Aufenthalte in den Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas in Anspruch genommen. Dies hat maßgeblich zu einem wesentlich besseren Verteilungsverhältnis zwischen Österreich und den übrigen CEEPUS-Ländern beigetragen. Die Teilnehmerzahl am Programm wächst stetig.
Da CEEPUS III ausläuft, haben die Mitgliedsländer beschlossen, das Programm mit neuer Schwerpunktsetzung in einem neuen Abkommen (CEEPUS IV) fortzuführen.
Wie schon CEEPUS III ist auch CEEPUS IV als flexibler Rahmenvertrag konzipiert, um so aktuellen Entwicklungen im Hochschulbereich schneller Rechnung tragen und Änderungen umsetzen zu können. Alle 2 Jahre wird das Arbeitsprogramm angepasst. Ziel der Mitgliedstaaten ist es, größtmögliche Effizienz und Erwerb des entsprechenden Know-Hows in der akademischen Mobilität zu erreichen.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Dieser Artikel definiert den Bereich der Zusammenarbeit im Rahmen von CEEPUS IV
als Kooperation auf dem Gebiet der Hochschulbildung und die damit verbundene Forschung insbesondere in den Bereichen der interuniversitären Zusammenarbeit und akademischen Mobilität. Er beschreibt Art, Auszahlung und Verwendungszweck der Stipendien.
Zu Artikel 2:
Dieser Artikel definiert die in dem vorliegenden Übereinkommen verwendeten Begriffe.
Zu Artikel 3:
Hier sind die Rechte und Pflichten des Gemeinsamen Ministerkomitees festgelegt.
Das Gemeinsame Ministerkomitee setzt sich aus den zuständigen Ministerinnen und Ministern der einzelnen Vertragsparteien zusammen. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen alle strategischen Entscheidungen bezüglich des Programms sowie die Annahme von Evaluationsberichten, Arbeitsprogramm (Work Programme) und Verfahrensordnung (Rules of Procedure).
Das Gemeinsame Ministerkomitee tritt je nach Notwendigkeit zusammen, aber mindestens alle 2 Jahre. Es kann Arbeitsgruppen zur Durchführung des Vertrags einsetzen.
Das Gemeinsame Ministerkomitee wählt eines seiner Mitglieder zum/zur Vorsitzenden bis zum nächsten Meeting. Sofern Entscheidungen des Gemeinsamen Ministerkomitees nicht im Konsensweg getroffen werden, ist vorgesehen, diese durch Abstimmung unter Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.
Das CEEPUS IV-Budget, d.h. die Anzahl der Stipendienmonate, die jede Vertragspartei pro Studienjahr zur Verfügung stellt, wird von den einzelnen Vertragsparteien vorgeschlagen und sodann einstimmig vom Gemeinsamen Ministerkomitee angenommen.
Zu Artikel 4:
Sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Auswahl der CEEPUS IV-Netzwerke sollen von einer Arbeitsgruppe des Ministerkomitees getroffen werden.
Jedes Mitgliedsland soll zur Unterstützung des Auswahlprozesses eine Nationale Kommission aus Hochschullehrenden und/oder anderen Expertinnen und Experten einsetzen.
Jedes Mitgliedsland richtet ein Nationales Büro ein, dessen Aufgaben in diesem Artikel beschrieben sind. Die Aufgaben der Nationalen Büros umfassen neben der Bewerbung des Programms mit Hauptaugenmerk auf Joint Degrees in enger Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat und den anderen Nationalen Büros die Bearbeitung der Anträge, die praktische Organisation der Stipendienvergabe, sowie die nationale Evaluierung und die Erstellung nationaler Jahresberichte und die Teilnahme an vom Generalsekretariat einberufenen Tagungen.
Die Mitgliedsländer haben ihre Nationalen Büros dem Generalsekretariat bekannt zu geben sowie jene Mittel sicherzustellen, die den Nationalen Büros ein Erfüllen ihrer Aufgaben ermöglichen.
Zu Artikel 5:
In dieser Bestimmung werden der Status des Generalsekretariats, seine Finanzierung durch Österreich sowie die Möglichkeit der übrigen Vertragsparteien, Personal auf Kosten der jeweiligen Vertragspartei in das Generalsekretariat zu entsenden, festgelegt.
Weiters wird festgelegt, dass der Generalsekretär bzw. die Generalsekretärin auf österreichischen Vorschlag durch das Gemeinsame Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit für eine Amtsperiode von sieben Jahre gewählt wird. Eine vorzeitige Abberufung ist nur durch einstimmigen Beschluss des Gemeinsamen Ministerkomitees vor Beendigung der Amtsperiode möglich.
Das Generalsekretariat hat koordinierende und evaluierende Funktion, wobei die Finanzhoheit der Vertragsparteien unangetastet bleibt.
Die Aufgaben des Generalsekretariats umfassen darüber hinaus Information des Gemeinsamen Ministerkomitees über Entscheidungen des Generalsekretärs/der Generalsekretärin hinsichtlich technischer und administrativer Belange, Einbringen von Vorschlägen zur Weiterentwicklung der Kooperationen, Umsetzung der vom Ministerkomitee gefällten Entscheidungen, Bewerbung des Programms, Verbreitung von Information unter den teilnehmenden Hochschulen, sowie die Gesamtevaluation des Programms, Erstellung eines Jahresberichts, und die Organisation der Treffen des Gemeinsamen Ministerkomitees.
Zu Artikel 6:
In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen in Hinblick auf CEEPUS IV soweit wie möglich vermieden werden.
Zu Artikel 7:
Hier wird festgeschrieben, dass eine Bewertung des Programms durch das Gemeinsame Ministerkomitee noch vor Ende der Laufzeit des 4. akademischen Jahres, erfolgen soll – basierend auf einer Gesamtevaluierung des Kooperationsprogramms.
Zu Artikel 8:
Diese Bestimmung regelt die Vorgangsweise bei einem Streit zwischen den Vertragsparteien oder zwischen Vertragsparteien und dem Generalsekretariat.
Zu Artikel 9:
Das Übereinkommen ist offen für alle Signatarstaaten des CEEPUS III-Vertrags in Abstimmung mit dem jeweils national vorgesehenen Prozedere. Depositär dieses Übereinkommens ist das CEEPUS Generalsekretariat, wo auch der unterzeichnete Originalvertrag deponiert ist.
Zu Artikel 10:
Diese Bestimmung legt die Laufzeit des Programms fest und bestätigt das Recht der einzelnen Vertragspartei, jederzeit einen Antrag auf Abänderung des vorliegenden Übereinkommens einzubringen.
Zu Artikel 11:
Das Übereinkommen ist zum Beitritt anderer Staaten offen. Dieser Artikel regelt die Vorgangsweise.
Zu Artikel 12:
Diese Bestimmung regelt den Austritt aus dem Übereinkommen.
Zu Artikel 13:
Hier wird die Übereinstimmung des Datenschutzes für CEEPUS IV mit den Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung festgelegt.
Arbeitsprogramm (Work Programme)
Beschreibt den Inhalt des Programms für 2 Jahre und wird von den CEEPUS Ministerinnen und Ministern beschlossen.
Verfahrensordnung (Rules of Procedure)
Dies ist das Regelwerk für das Gemeinsame Ministerkomitee. Sie umfasst Bestimmungen von Aufgabenbereich, über Entscheidungsfindung, Abstimmungsprozedere, Einsatz von Arbeitsgruppen, etc.