27 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über die Regierungsvorlage (22 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz geändert werden
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit der Neuregelung des 3. Abschnitts des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes soll die Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates, ABl. Nr. L 134 vom 22.5.2023 S. 1-24, (im Folgenden „Richtlinie“) für den Bereich des Finanzstrafverfahrens umgesetzt werden. Mit der Richtlinie wird mit 12. Dezember 2024 eine neue Regelung über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten getroffen und der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates (Schwedische Initiative) aufgehoben. Um den Informationsaustausch zwischen den Finanzstrafbehörden und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten auch nach dem 12. Dezember 2024 im Sinne der Vorgaben der Richtlinie zu gewährleisten, sollen im Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz entsprechend Anpassungen vorgenommen werden.
Darüber hinaus soll im Finanzstrafgesetz ein Verweis an die aktuelle Rechtslage angepasst werden.
Die Richtlinie sieht unter anderem vor, dass Informationsersuchen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bevorzugt über eine zentrale Kontaktstelle auf Basis der von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 verwalteten und entwickelten Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application – SIENA) erfolgen sollen, wobei bei der konkreten Umsetzung der zentralen Kontaktstelle den Mitgliedstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt wird. Auch soll die Richtlinie keine bestehenden Vereinbarungen zwischen den Staaten verdrängen.
In Österreich soll die Funktion der zentralen Kontaktstelle iSd Artikel 4 der Richtlinie durch das Bundeskriminalamt im Bundesministerium für Inneres wahrgenommen werden. Artikel 8 der Richtlinie sieht auch die Möglichkeit des direkten Informationsaustausches zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden vor, wobei in Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie die zuständige Strafverfolgungsbehörde als „jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist“, definiert wird. Dies entspricht auch der Definition der „zuständigen Strafverfolgungsbehörde“ (eines anderen Mitgliedstaats) in § 2 Z 2 FinStrZG.
Somit sind in Österreich auch die Finanzstrafbehörden als zuständige Strafverfolgungsbehörden iSd Artikels 2 Abs. 1 der Richtlinie zu verstehen. Es bedarf daher einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage zur Übermittlung von Informationen. Der Begriff „Informationen“ entspricht dem Wortlaut der Richtlinie und umfasst auch Daten im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Laut Artikel 2 Abs. 8 der Richtlinie bezeichnet der Begriff „personenbezogene Daten“ in der Richtlinie personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.
Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Februar 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneter Ing. Klaus Lindinger, BSc, der Abgeordnete Mag. Heinrich Himmer sowie der Bundesminister für Finanzen DDr. Gunter Mayr.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (22 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 02 21
Ing. Klaus Lindinger, BSc Gabriel Obernosterer
Berichterstattung Obmann