Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 39a Abs. 1 wird im letzten Satz das Zitat „§§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53“ durch das Zitat „§§ 52 Abs. 2 und 3 und 53“ ersetzt.

2. § 41 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies

           1. durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes,

           2. durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder im elektronischen Amtsblatt der Behörde oder

           3. an der Amtstafel der Gemeinde

kundzumachen.“

3. In § 44a Abs. 1 wird die Zahl „100“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

4. § 44a Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt im Rechtsinformationssystem des Bundes vorgenommen werden können.“

5. In § 44a Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ “ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes und durch einen Hinweis darauf in zwei im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitungen“ ersetzt.

6. § 44a Abs. 3 letzter Satz entfällt.

7. In § 44b Abs. 1 erster Satz wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

8. Dem § 44b wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 39 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 ist nicht anzuwenden.“

9. § 44c Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 eine öffentliche Erörterung des Vorhabens anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 bereits erfolgt, kann die Behörde eine öffentliche Erörterung durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes anberaumen. Das Edikt hat den Ort, die Zeit und den Gegenstand der Erörterung zu enthalten.“

10. § 44d Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde kann mit der Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 eine mündliche Verhandlung anberaumen. Ist die Kundmachung gemäß § 44a Abs. 1 bereits erfolgt, kann die Behörde eine mündliche Verhandlung durch Edikt gemäß § 44a Abs. 3, jedoch ohne den Hinweis in den Tageszeitungen anberaumen.“

11. Dem § 44d wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Behörde kann im Edikt eine angemessene, spätestens eine Woche vor dem Tag der mündlichen Verhandlung endende Frist bestimmen, innerhalb derer Parteien zu ihren Einwendungen gemäß § 44b Abs. 1 schriftlich weiteres Vorbringen erstatten können. Nach Ablauf dieser Frist erstattetes Vorbringen ist von der Behörde nicht zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist im Edikt hinzuweisen.“

12. In § 44e Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „eine Woche nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens drei Wochen“ durch die Wortfolge „zwei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bei der Behörde und bei der Gemeinde während der Amtsstunden mindestens vier Wochen“ ersetzt.

13. In § 44f Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „gemäß § 44a Abs. 3 zu verlautbaren, daß“ durch die Wortfolge „im Rechtsinformationssystem des Bundes zu verlautbaren, dass“ eingefügt.

14. Dem § 44f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Frühere Zustellungen desselben Schriftstückes werden damit unwirksam.“

15. In § 44f Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „acht Wochen“ durch die Wortfolge „sechs Wochen“ ersetzt.

16. § 44g erster Satz entfällt.

17. Dem § 44g werden folgende Sätze angefügt:

„Die Behörde kann nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit den Antragsteller auffordern, jene Kosten, die ihr sonst als Barauslagen erwachsen würden, binnen zwei Wochen direkt zu zahlen. Läuft diese Frist ohne Nachweis der Zahlung ab, kann die Behörde dem Antragsteller die direkte Zahlung mit Bescheid auftragen.“

18. In § 52 werden die Abs. 2 und 3 durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Die Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn

           1. Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,

           2. es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder

           3. davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, die Heranziehung von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.“

19. § 52 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

20. In § 76 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen,“ durch die Wortfolge „Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen,“ ersetzt.

21. Dem § 82 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x geschaffenen Rechtslage und den Übergang zu dieser gilt Folgendes:

           1. § 39a Abs. 1, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 3, § 44e Abs. 3, § 44f Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz, § 44g zweiter und dritter Satz, § 52 Abs. 2, die Absatzbezeichnung des § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 44a Abs. 3 letzter Satz außer Kraft. Diese Rechtslage ist auf zum genannten Zeitpunkt anhängige Verfahren nicht anzuwenden, wenn bereits eine Kundmachung des Antrages oder der Anträge gemäß § 44a Abs. 1 erfolgt ist.

           2. Die Verfügbarkeit der Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes gemäß § 41 Abs. 1 Z 1, § 44a Abs. 3 erster Satz, § 44c Abs. 1, § 44d Abs. 1 und § 44f Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. Mit dem Ablauf des Tages dieser Kundmachung treten § 41 Abs. 1, § 44a Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 erster Satz, § 44c Abs. 1, § 44d Abs. 1 und § 44f Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x in Kraft. Gleichzeitig tritt § 44g erster Satz außer Kraft. Diese Rechtslage ist auf zum genannten Zeitpunkt anhängige Verfahren nicht anzuwenden, wenn bereits eine Kundmachung des Antrages oder der Anträge gemäß § 44a Abs. 1 in einer vor diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung erfolgt ist.“