279 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden (Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz – ZIAG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 879 wird folgender § 879a eingefügt:

§ 879a. Bei Wertsicherungsvereinbarungen für Dauerschuldverhältnisse ist bei der Beurteilung der Frage, ob durch Bezugnahme auf eine vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt liegende Indexzahl eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 vorliegt, neben dem zeitlichen Abstand auch zu berücksichtigen, ob wegen einer Vielzahl gleichartiger Verträge eine parallel laufende Wertsicherung all dieser Verträge zweckmäßig ist. Von einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 ist jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte.“

2. Dem § 1503 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 879a in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.“

Artikel 2

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Z 4 wird nach dem Wort „zusteht“ die Wortfolge „ , es sei denn, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das darauf angelegt ist, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist“ eingefügt.

2. Dem § 41a wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) § 6 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist in dieser Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.“