285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Verkehr und Mobilität
über die Regierungsvorlage (251 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert werden
§ 39 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, legt fest, dass die Kosten für die schifffahrtspolizeiliche Regelung an den Schleusen vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung (Inhaber der Schleusenanlage) zu tragen sind. Genaue Regelungen hiefür wurden in der Verordnung über die Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen, BGBl. II Nr. 192/2016, festgelegt.
Für den Betrieb der neun Schleusen auf der Donau ist eine permanente schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung durch eine Schleusenaufsicht notwendig, wodurch erhebliche Personal- und Sachaufwendungen entstehen.
Mit Gründung der via donau Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. (in der Folge: „Gesellschaft“) im Jahr 2005 wurde die Aufgabe der Verkehrsregelung an den neun Donauschleusen samt dem zugehörigen Personal der ehemaligen Schifffahrts- und Schleusenaufsicht an die Gesellschaft übertragen.
Schon im ersten Jahr der Ausgliederung des Schleusenbetriebs bestand eine deutliche Unterbedeckung durch nicht von der Verordnung abgedeckte Sachverhalte und falsch festgelegte Berechnungsgrundlagen. Diese strukturelle Unterbedeckung musste bis dato im jährlichen Einvernehmen zwischen BMIMI und der Gesellschaft mit Bundesmitteln ausgeglichen werden. Die Finanzierungslücke 2024 betrug 2 480 692,59 Euro.
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesnovelle soll eine vollständige Kostendeckung für den Betrieb der Donauschleusen nach dem Verursacherprinzip durch die Schleusenbetreiber erreicht werden. Gleichzeitig führt die direkte Verrechnung dieser Kosten zu einer Verwaltungsvereinfachung, da kein ministerielles Einschreiten mehr erforderlich ist.
Aus diesem Anlass sollen auch veraltete Ministerialbezeichnungen im Wasserstraßengesetz – WaStG, BGBl. I Nr. 177/2004, und im SchFG an die geltende Rechtslage angepasst werden.
Der Ausschuss für Verkehr und Mobilität hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. November 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Alois Schroll der Abgeordnete Johannes Schmuckenschlager sowie der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Peter Hanke.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi und Dominik Oberhofer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1:
Das Befahren des Bodensees mit maschinengetriebenen Booten ist derzeit nur erlaubt, wenn diese über eine Zulassung der dafür zuständigen Behörde verfügen und der Schiffsführer ein sog. ,Bodensee-Patent‘ besitzt.
Im Sinne einer effizienten militärischen Einsatzvorbereitung ist der uneingeschränkte Einsatz aller sowohl zulaufender als auch bereits vorhandener militärischen Wasserfahrzeuge auf allen Gewässern Österreichs und damit auch auf dem Bodensee notwendig.
Da es einen unverhältnismäßig hohen, nicht zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand verursachen würde, sämtliche Wasserfahrzeuge des Bundesheeres, die alle bereits mit einem militärischen Kennzeichen versehen und daher eindeutig identifizierbar sind, einer weiteren Kennzeichnung durch die für die Zulassung am Bodensee zuständige Behörde zu unterwerfen und Schiffsführer des Bundesheeres, die bereits über eine spezielle, hochqualifizierte und über das zivile Ausbildungsausmaß weit hinausgehende Ausbildung verfügen, noch einmal einer Ausbildung für den Bodensee nach zivilen Ausbildungsmaßstäben zu unterziehen, soll nun die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 6 SchFG auch für den Bodensee gelten.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Wolfgang Moitzi und Dominik Oberhofer einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Verkehr und Mobilität somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 11 06
Alois Schroll Wolfgang Moitzi
Berichterstattung Obmann