Bundesgesetz, mit dem das Wasserstraßengesetz und das Schifffahrtsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wasserstraßengesetzes

Das Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung (Wasserstraßengesetz – WaStG), BGBl. I Nr. 177/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2017 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 17 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 17a.    Entgelt für die Schleusenaufsicht“

2. In § 2 Abs. 2, § 5, § 8, § 11 Abs. 4, § 11a, § 11b Abs. 1, § 11c, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, 3 und 4, § 19, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1, 3 und 5, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1 sowie § 32 wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

3. In § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 3“ ersetzt.

4. In § 17 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Bund hat die Erhaltung der von ihm allein genutzten Liegenschaften zur Gänze, bei teilweiser Nutzung anteilig, zu tragen. Überträgt er die Erhaltungspflicht dauerhaft ganz oder teilweise auf die Gesellschaft, ist mit dieser ein kostendeckendes Entgelt zu vereinbaren.

(3b) Errichtet die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Bund Räumlichkeiten auf einer in ihrem Eigentum oder Fruchtgenuss stehenden Liegenschaft neu, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Bundes benötigt werden, gilt Abs. 3a sinngemäß.“

5. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt:

„Entgelt für die Schleusenaufsicht

§ 17a. (1) Der Gesellschaft steht für die Durchführung ihrer Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 (Schleusenaufsicht) ein Entgelt zu, das sämtliche Kosten dieser Tätigkeit deckt. Das Entgelt ist dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zuzüglich einer gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (Kostenersatz gemäß § 39 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes).

(2) Der Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung hat monatlich bis zum 15. des Monats eine von der Gesellschaft, entsprechend den zu erwartenden Aufwendungen festzusetzende Akontozahlung zu leisten. Die Gesellschaft hat jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres eine vom Jahresabschlussprüfer der Gesellschaft geprüfte Jahresendabrechnung vorzulegen. Ein allfälliger Differenzbetrag zu den geleisteten Akontozahlungen des Vorjahres ist binnen 30 Tagen nach erfolgter Rechnungslegung auszugleichen.

(3) Der Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung kann von der Gesellschaft im Zuge der Jahresendabrechnung eine Offenlegung der entstandenen Kosten sowie den Prüfbericht gemäß Abs. 2 verlangen“

6. § 18 Abs. 2 entfällt.

7. Dem § 34 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für das Inkrafttreten des Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 gilt Folgendes:

           1. § 2 Abs. 2, § 5, § 8, § 11 Abs. 4, § 11a, § 11b Abs. 1, § 11c, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und 4, § 18 Abs. 1, 3 und 4, § 19, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 1, 3 und 5, § 23 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 1 sowie § 32 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

           2. Das Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3a und 3b, § 17a samt Überschrift sowie § 18 Abs. 5 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Schifffahrtsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz – SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 8, 13 Abs. 6, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 Z 3 und 8, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.“

2. In § 23 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 38 Abs. 4 und 8, § 43 Abs. 1, § 71 Abs. 3, § 80 Abs. 4, § 86 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 3 und 4, § 108 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie § 113 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

3. In § 29 Abs. 3 wird das Wort „Wasserstraßengesetzes“ durch den Ausdruck „Wasserstraßengesetzes – WaStG“ ersetzt.

4. § 39 samt Überschrift lautet:

„Kosten der Verkehrsregelung

§ 39. (1) Die der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH durch die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (§ 10 Abs. 2 Z 1 WaStG) im ursächlichen Zusammenhang entstehenden Kosten (Ist-Kosten nach Vollkostenrechnung), insbesondere Personalkosten, Lohnnebenkosten, Gemeinkosten, Sachkosten, Reisekosten, Weiterbildungen und Abschreibungen sind gänzlich vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen (§ 17a WaStG). Für die Durchführung dieser Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 WaStG durch die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH gilt ein Deckel von 59 Vollzeitäquivalenten. Von diesem Deckel ausgenommen sind temporäre Überschreitungen des Personalstands im Zuge von Nachbesetzungen. Dieser zusätzliche Bedarf muss bis spätestens 15. September des Vorjahres von der via donau an den Inhaber der schifffahrtsrechtlichen Bewilligung gemeldet werden.

(2) Die Kosten der Regelung der Schifffahrt, die im Zuge der Errichtung, wesentlichen Änderung oder Beseitigung einer Schifffahrtsanlage oder einer sonstigen Anlage oder der Durchführung sonstiger Arbeiten in oder über dem Gewässer erforderlich ist, sind vom Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung zu tragen. Hiefür sind durch Verordnung Bestimmungen über die Kostentragung, insbesondere über Art und Umfang der zu tragenden Kosten, zu erlassen.“

5. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Organe gemäß § 38 Abs 2, sowie gemäß § 38 Abs 7 ermächtigte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in ihrem durch Verordnung festgelegten Kompetenzbereich sind ermächtigt, mit Organstrafverfügungen gemäß § 50 Abs. 1 VStG Geldstrafen einzuheben. Dem bzw. der Beanstandeten kann durch das Organ gestattet werden, den Strafbetrag gemäß § 50 Abs. 8 VStG bargeldlos mittels Kartenzahlung (Debitkarte, Kreditkarte etc.) zu entrichten. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des bzw. der Beanstandeten vorzuweisen.“

6. In § 109 Abs. 10, § 128 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 6 und 11, § 138 Abs. 1, § 144, § 145 Abs. 1, § 150 Abs. 4 und 10, § 153 Abs. 1, § 154 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2, 3 und 4 sowie § 163 wird jeweils die Wortfolge „für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

7. Dem § 158 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Für das Inkrafttreten des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 gilt Folgendes:

           1. § 23 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 38 Abs. 4 und 8, § 43 Abs. 1, § 71 Abs. 3, § 80 Abs. 4, § 86 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 93 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 3 und 4, § 108 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 109 Abs. 10, § 113 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 3 und 4, § 128 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 6 und 11, § 138 Abs. 1, § 144, § 145 Abs. 1, § 150 Abs. 4 und 10, § 153 Abs. 1, § 154 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2, 3 und 4 sowie § 163 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft.

           2. § 29 Abs. 3, § 39 samt Überschrift und § 42 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

8. In § 163 Abs. 2, 3 und 5 wird jeweils die Wortfolge „für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.