29 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 75/A der Abgeordneten Mag. Karoline Edtstadler, Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Karoline Edtstadler, Mag. Jörg Leichtfried, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. Februar 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4), 2 (§ 7a samt Überschrift) und 3 (§ 17b Abs. 33):
Die Möglichkeit der Einrichtung einer inneren Revision war schon bisher in § 7 Abs. 4 vorgesehen. Nunmehr soll durch den vorgesehenen § 7a festgelegt werden, dass in jedem Bundesministerium eine innere Revisionseinrichtung verpflichtend einzurichten ist, die im Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung erbringt (innere Revision oder interne Revision).
Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums ergibt sich aus § 2. Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte ist es zulässig, dass diese Aufgaben über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden ausgegliederten Rechtsträger unabhängig von deren Rechtsform wahrgenommen werden. Dies scheint schon deswegen geboten, weil gerade Wirkungsbereiche, die nicht vom internen Kontrollsystem beziehungsweise Risikomanagementsystem der jeweiligen Zentralstelle umfasst sind, dennoch der rechtlichen und politischen Verantwortung des Bundesministers unterliegen.
§ 7 Abs. 4 ermöglicht weiterhin für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen die Schaffung von sonstigen Kontrolleinrichtungen, die neben einer inneren Revisionseinrichtung bestehen können.
Innere Revisionseinrichtungen sollen nach Maßgabe des Wirkungsbereichs des Bundesministeriums mit den erforderlichen Ressourcen zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet sein.
Objektivität bedeutet eine unvoreingenommene und unparteiische Haltung bei der Erbringung von Revisionsleistungen sowie dass Feststellungen auf der Grundlage einer ausgewogenen Beurteilung aller relevanten Umstände getroffen werden. Revisionseinrichtungen sind insbesondere in Hinblick auf methodische Fragen den fachlichen Grundsätzen für innere Revisionen verpflichtet.
Unter Beratungsleistungen sind Dienstleistungen außerhalb einer Revision zu verstehen, mit denen die Revisionseinrichtung die Leitungsorgane einer Organisation berät. Die substanziellen Wissensbestände einer Revisionseinrichtung sollen etwa auch im Rahmen von Verwaltungsreformprojekten genutzt werden können. Davon zu unterscheiden sind Beratungsleistungen, die den sonstigen Revisionsdienstleistungen implizit innewohnen und die in den Berichten als Empfehlungen bezeichnet werden.
Die innere Revision ist als unterstützendes Führungsinstrument der Ressortleitung zu sehen. Abs. 3 sieht daher vor, dass die Revisionseinrichtung fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister untersteht, diese Organisationseinheit ist also – gleich einer Stabstelle – nicht in die Linienorganisation eingegliedert.
Sie ist fachlich ausschließlich an die Weisungen des Bundesministers gebunden. Die fachliche Weisungsgebundenheit an das oberste Organ ergibt sich aus der im Verfassungsrang stehenden Weisungsgebundenheit der Verwaltung. Organisatorisch kann die Revisionseinrichtung direkt dem Bundesminister unterstellt sein, sie kann aber auch dem Generalsekretär oder einer Sektion zugeordnet sein. Hierbei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Fachaufsicht unmittelbar beim Bundesminister verbleibt und die Dienstaufsicht derart erfolgt, dass insbesondere die Objektivität der Revisionseinrichtung gewahrt bleibt.
Betreffend die Revisionseinrichtung des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten wird auf die Regelungen des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, verwiesen. Nach § 3 dieses Gesetzes ist eine unmittelbar dem Generalsekretär unterstellte Organisationseinheit einzurichten und mit der Wahrnehmung der Inneren Revision zu betrauen.
Die oberste fachliche Verantwortlichkeit des jeweiligen Bundesministers für die innere Revision ist nicht delegierbar, weshalb in Abs. 6 die Erlassung einer Revisionsordnung durch den jeweiligen Bundesminister vorgesehen ist. In dieser ist Näheres zur Erbringung der in Abs. 1 genannten Leistungen und zur Durchführung der Revision zu regeln. Dabei sollen sich die inneren Revisionseinrichtungen an den international etablierten Berufsstandards und Prinzipen, insbesondere den Standards des Instituts für interne Revisionen (Institute of Internal Auditors – IIA), orientieren. Eine Revisionsordnung ist eine ministeriumsinterne Verwaltungsverordnung, aus der Dritte keine Rechte ableiten können. Sie bindet – als generelle Weisung (Erlass) – nur die Ressortangehörigen.
‚Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision‘ fallen gemäß Abschnitt A Z 5 sechster Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes. Vor diesem Hintergrund kann die Revisionseinrichtung des Bundeskanzleramtes die ressortübergreifende Koordination und Zusammenarbeit mit den Revisionseinrichtungen der anderen Bundesministerien wahrnehmen. So soll insbesondere ein regelmäßiger Erfahrungs- und Gedankenaustausch der internen Revisionen institutionalisiert werden, etwa im Rahmen von Leitungsrunden, Tagungen bzw. Kommunikationsveranstaltungen. Dadurch soll in Anbetracht der Komplexität vieler Rechtsmaterien und der Vielschichtigkeit bei den Prüfungsthemen der Wissenstransfer erleichtert werden.
§ 17b Abs. 33 regelt das Inkrafttreten.“
Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 5. März 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete MMag. Dr. Susanne Raab die Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, Dr. Nikolaus Scherak, MA, MMag. Dr. Michael Schilchegger, Dr. Alma Zadić, LL.M., Werner Herbert, Mag. Katayun Pracher-Hilander und Mag. Agnes Sirkka Prammer sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Alexander Pröll, LL.M. und die Staatssekretärin im Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport MMag. Michaela Schmidt.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten MMag. Dr. Susanne Raab, Mag. Selma Yildirim und Dr. Nikolaus Scherak, MA einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Das Regierungsübereinkommen ‚Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.‘ vom 27. Februar 2025 sieht einen neuen Katalog an Bundesministerien sowie Änderungen in den Wirkungsbereichen vor. Dies macht umfassende Änderungen in Teil 2 der Anlage zu § 2 notwendig.
Die aufgrund des Regierungsübereinkommens notwendig gewordene Novelle des Bundesministerien-gesetzes 1986 soll zum Anlass genommen werden, das Gesetz im Sinne guter legistischer Praxis durch-gehend mit Überschriften sowie einem Inhaltsverzeichnis zu versehen. Um in der Staatspraxis aufgeworfenen Auslegungsfragen zu begegnen, sollen Begriffsbestimmungen aufgenommen werden. Darüber hinaus sollen insbesondere die den Wirkungsbereich der Bundesministerien umschreibenden §§ 2 bis 4 einer Neutextierung unterzogen werden, wobei es sich allerdings um bloße Klarstellungen handelt.
Kompetenzgrundlage:
Die Regelungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG (‚Einrichtung der Bundesbehörden‘). Gemäß Art. 77 Abs. 2 B‑VG werden die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungs-bereich und ihre Einrichtung durch Bundesgesetz bestimmt.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Zum Zwecke der besseren Übersicht – und aufbauend auf den neuen Paragraphenüberschriften (vgl. dazu unten) – soll dem Gesetz ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt werden.
Zu Z 2 (Überschrift des Abschnitts I):
Abschnitt I soll künftig nicht mehr nur § 1 (der die Bundesministerien aufzählt sowie eine nähere Be-stimmung zu eigenen Bundesministern im Bundeskanzleramt trifft) umfassen, sondern auch einen § 1a mit Begriffsbestimmungen. ‚Allgemeine Bestimmungen‘ erscheint daher als zutreffende Abschnitts-überschrift.
Zu Z 3 (Überschrift zu § 1), 10 (Überschrift zu § 3 [neu]), 11 (Überschrift zu § 3a [neu]), 14 (Überschrift zu § 3b [neu]), 15 (Überschrift zu § 4), 18 (Überschrift zu § 5), 19 (Überschrift zu § 6), 27 (Überschrift zu § 8), 32 (Überschrift zu § 10) und 33 (Überschrift zu § 11):
In seiner geltenden Fassung setzt das Bundesministeriengesetz 1986 bloß partiell Paragraphen-überschriften ein; zum Teil werden Überschriften verwendet, mit denen mehrere Paragraphen zu – nicht ausdrücklich als solche bezeichneten – Unterabschnitten zusammengefasst werden. Im Sinne der modernen legistischen Praxis soll künftig jeder Paragraph eine eigene Überschrift erhalten. Diese Änderungen sollen alleine dem besseren Überblick über das Gesetz dienen, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden wären. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes Überschriften keinen normativen Gehalt haben (vgl. zB das Erkenntnis VfGH 2.10.2024, G 60/2024, V 38/2024, Rz. 73); sie können nur als Auslegungsbehelf herangezogen werden (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse VfSlg. 3013/1956 in Bezug auf Abschnittsüberschriften und VfGH 24.6.2021, V 91/2021 ua., Rz. 39, in Bezug auf Paragraphenüberschriften).
Mit Blick auf den praktisch höchst bedeutsamen § 5 erscheint die Überschrift ‚Koordination und Einvernehmen‘ treffend. § 5 gilt auch für die Vornahme von Geschäften auf Ebene der Europäischen Union, etwa für die Abstimmung im Rat (Art. 16 Abs. 2 EUV, vgl. auch die Bemerkung zu Z 5 [§ 1a samt Überschrift]). Eine Rechtsprechung des EuGH, wonach innerstaatliche Bindungen gegen das unionsrechtliche Loyalitätsgebot verstoßen würden, besteht nicht.
In der vorgesehenen Überschrift zu § 8 soll über den bereits in der geltenden Rechtslage verankerten Begriff ‚Kommissionen‘ hinaus auch der – synonyme – Begriff ‚Beiräte‘ erwähnt werden. Damit soll ein in der Rechtswissenschaft (vgl. statt aller Lachmayer, Beiräte in der Bundesverwaltung [2003]) und in zahlreichen Durchführungsverordnungen zu § 8 (vgl. zB die Verordnung des Bundeskanzlers über die Einrichtung eines Beirats für Baukultur im Bundeskanzleramt, BGBl. II Nr. 377/2008) längst etablierter Begriff auch Eingang in das Gesetz finden.
Zu Z 4 (§ 1 Abs. 1):
Vorbemerkung:
Das Regierungsübereinkommen ‚Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.‘ vom 27. Februar 2025 sieht die in § 1 Abs. 1 genannten Bundesministerien vor. Dem Bundeskanzleramt sowie den Bundesministerien für Finanzen und für Inneres kommt eine bundesverfassungsgesetzliche Bestandsgarantie zu, sodass sie der Disposition der einfachen Gesetzgebung entzogen sind. Keine Änderungen sind in den Sachgebieten vorgesehen, die den Bundesministerien für Justiz sowie für Landesverteidigung (§ 1 Abs. 1 Z 10 und 12 bzw. Abschnitte J (neu) und L (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2) zugewiesen sind.
Z 1:
Das Bundeskanzleramt (Abschnitt A des Teiles 2 der Anlage zu § 2) soll fortan die Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes wahrnehmen (Abschnitt B Z 7 und 8 des Teiles 2 der Anlage zu § 2). Hinsichtlich der Medien- und Frauenangelegenheiten sowie der Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit ist auf die Ausführungen zu Z 2, 7 und 8 zu verweisen.
Z 2:
Das bisherige Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport soll die Ministerialbezeichnung ‚Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport‘ erhalten. Entsprechend der neuen Ministerialbezeichnung sollen ihm die Zuständigkeit zur Koordination in Angelegenheiten der nationalen und internationalen Wohnungspolitik sowie ein Sachgebiet ‚Baukoordination, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fällt‘, zufallen. Ebenso sollen diesem Bundesministerium die in Abschnitt A Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 umrissenen Medienangelegenheiten sowie die in Abschnitt F Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 genannten Post- und Telekommunikationsregulierungsangelegenheiten zugewiesen werden. Hinsichtlich der Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes wird auf die Ausführungen zu Z 1 verwiesen.
Z 3:
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten soll mit einer zusätzlichen Zuständigkeit für die ‚Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fallen‘ betraut werden. Einzelheiten sind in den Erläuterungen zu Z 65 (Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2) nachzulesen.
Z 4:
Wie nach dem Stand der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, sollen die Arbeitssachgebiete (Abschnitt D Z 1 bis 3 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und die dem gegenwärtigen Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugewiesenen Sachgebiete wieder gemeinsam wahrgenommen werden. Dementsprechend soll ein Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz errichtet werden (Abschnitt D [neu] des Teiles 2 der Anlage zu § 2).
Z 5:
Aufgrund seiner besonderen Bedeutung sollen die Bildungsagenden in einem eigenen Bundesministerium, dem vorgesehenen Bundesministerium für Bildung, wahrgenommen werden (Abschnitt E des Teiles 2 der Anlage zu § 2 [neu]).
Z 6:
Aus der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen soll die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes gemäß dem Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, an Elektrizitätswirtschaftsunternehmen sowie an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H. herausgelöst und dem neuen Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zugewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen (Abschnitt F Z 6 sechster bis neunter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2). Auf die Zukunft der in Abschnitt F Z 14 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 genannten Post- und Telekommunikationsregulierungsangelegenheiten wurde bereits eingegangen (oben Z 2).
Z 7:
Der allgemeine Wirkungsbereich des neuen Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung speist sich aus den Frauenangelegenheiten des Bundeskanzleramtes (Abschnitt A Z 24 bis 27 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und den Wissenschafts-Sachgebieten des gegenwärtigen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (Abschnitt E Z 4 und 5 sowie – hinsichtlich der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds – Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2). Ebenso sollen die ‚Angelegenheiten der Volksbildung‘ (Abschnitt E Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) vom neuen Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung wahrgenommen werden.
Z 8:
Die Zuständigkeit für Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit soll vom Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Inneres verschoben werden.
Z 9:
Entsprechend dem Rechtszustand vor der Bundesministeriumgesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/20020, sollen die Verkehrs‑, Innovations- und Technologieangelegenheiten wieder von einem eigenen Bundesministerium wahrgenommen werden. Es handelt sich um die Tatbestände des Abschnitts I Z 8 bis 20 des Teiles 2 der Anlage zu § 2.
Z 11:
Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sollen die Klima- und Umweltschutzangelegenheiten zugewiesen werden, welche gegenwärtig zum Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ressortieren (Abschnitt I Z 1 bis 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2). Hinzu sollen noch die Angelegenheiten der Kernenergie und sowie die allgemeinen Angelegenheiten der Nuklearkoordination kommen (Abschnitt I Z 7 dritter und vierter Untertatbestand). Die aggregierten Zuständigkeiten spiegeln sich in der vorgesehenen neuen Ministerialbezeichnung als ‚Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft‘ wider.
Z 13:
Die wirtschaftsbezogenen Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (Abschnitt D Z 4 ff. des Teiles 2 der Anlage zu § 2), die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Energiewesen mit Ausnahme der Angelegenheiten der Kernenergie und sowie der allgemeinen Angelegenheiten der Nuklearkoordination (Abschnitt I Z 7 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) sowie jene Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Finanzen, die die ÖBAG und die Verwaltung bestimmter Anteilsrechte des Bundes betreffen (vgl. die Einlassungen oben zu Z 6), sollen zukünftig unter einem Dach wahrgenommen werden. Hinsichtlich der Baukoordination ist auf Z 2 zu verweisen. Das neue Bundesministerium soll dementsprechend die Bezeichnung ‚Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus‘ erhalten.
Zu Z 5 (§ 1a samt Überschrift):
Z 1:
In der Staatspraxis haben einige im Bundesministeriengesetz 1986 verwendete Rechtsbegriffe Aus-legungsfragen aufgeworfen, sodass ihre Definition im Gesetzestext angezeigt erscheint.
Für den Begriff des ‚Geschäfts‘, der im Gesetz an zahlreichen Stellen vorkommt, besteht bereits im geltenden § 2 Abs. 3 eine nähere Definition, allerdings alleine in Umschreibung des Wirkungsbereichs der Bundesministerien, sohin im schon systematisch begrenzten Kontext des Abschnitts II. Da diese Definition verallgemeinerungsfähig erscheint, soll sie in die neue Begriffsbestimmung verschoben werden. Nicht aus dem geltenden § 2 Abs. 3 übernommen soll hingegen die Wortfolge ‚der obersten Bundesverwaltung‘; denn Handeln für den Bundesminister erfolgt per definitionem für ein oberstes Organ der Bundesverwaltung (vgl. Art. 19 Abs. 1 B‑VG). Die zitierte Wortfolge erweist sich andererseits insofern als abbreviatorisch, als die ‚oberste Bundesverwaltung‘ unter anderem auch vom Bundespräsidenten oder – soweit er nicht der Gesetzgebung zuzurechnen ist – dem Präsidenten des Rechnungshofes (vgl. Art. 125 Abs. 3 B‑VG) ausgeübt wird, bei denen es sich jeweils um oberste Organe handelt.
Unter den in lit. a verwendeten Begriff ‚Regierungsakte‘ ist jenes staatliche Handeln einzureihen, das weder unter die ‚Angelegenheiten der behördlichen Verwaltung‘ noch unter die Angelegenheiten der ‚Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten‘ fällt. Hervorzuheben ist die Mitwirkung an der Gesetzgebung, insbesondere die Vorbereitung von Vorlagen der Bundesregierung (vgl. Art. 41 Abs. 1 B‑VG). Ebenso ist das Handeln im Zuge der Regierungsbildung und ‑entlassung tatbildlich, etwa die Erstattung eines Vorschlags des Bundeskanzlers auf Ernennung eines Bundesministers (Art. 70 Abs. 1 B‑VG). Die Lehre führt weiters ‚rein politische, will sagen auch nicht mit Rechtsverbindlichkeit ausgestattete Akte wie Regierungsprogramme und Regierungserklärungen‘ an; erfasst ist also auch schlichtes Regierungshandeln, das keine Rechtshandlung darstellt, etwa allgemeine politische Koordinierungstätigkeiten und bloße Beratungen; erfasst sind weiters die Wahrnehmung der Befehls-gewalt über das Bundesheer, soweit diese nicht beim Bundespräsidenten liegt, die Erstellung von Verteidigungsplänen und Einsatzplänen sowie die nicht rechtsförmliche Führung der Außenpolitik (Rill †/Kneihs, Art. 18 Abs. 1, 2 B‑VG, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundes-verfassungsrecht [31. Lieferung 2023] Rz. 41 ff.). Die historische Entwicklung des Verwaltungs-organisationsrechts zeigt, dass auch das ministerielle Agieren im internationalen Verkehr, etwa mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen, ebenso wie die Mitwirkung innerhalb Letzterer stets als Besorgung eines ‚Geschäfts‘ angesehen wurde (§ 2 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 2 sowie Z 12 und 13 des Teiles 1 und Abschnitt F Z 19 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389/1973, in den Blick zu nehmen sind diesbezüglich auch § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Besorgung der Geschäfte der obersten Bundesverwaltung, BGBl. Nr. 199/1923, sowie § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 und § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien, BGBl. Nr. 66/1970). Nichts anderes gilt seit jeher für die Mitwirkung in Organen der Europäischen Union, insbesondere im Rat; dies soll nunmehr mit der Wortfolge ‚ , einschließlich solcher im Rahmen der Europäischen Union,‘ betont werden.
Die in lit. b genannten Geschäfte entsprechen dem Bedeutungsgehalt der bestehenden Begriffsbestimmung gemäß § 2 Abs. 3.
Z 2:
Als ‚Maßnahme‘ soll jede Vornahme eines Geschäfts gelten, wobei dies – wie im Fall des § 5 Abs. 3 – regelmäßig aus einem bestimmten Anlass erfolgen wird (zB die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs aufgrund der Notwendigkeit der fristgerechten Umsetzung europäischen Richtlinienrechts in innerstaat-liches Recht oder der Erlassung von Begleitregelungen zu Verordnungen der Europäischen Union).
Zu Z 6 bis 8 und 13 (§§ 3, 3a und 3b [neu]):
§ 3 (neu):
Der bestehende § 3 Abs. 1 begründet – anders als der geltende § 2 Z 1 lit. a in irreführender Weise an-deutet – keinen Wirkungsbereich, sondern legt vielmehr im Rahmen des Wirkungsbereichs der Bundes-ministerien Grundsätze bei der Besorgung der (sei es durch das Bundesministeriengesetz 1986, sei es durch speziellere Rechtsvorschriften) übertragenen Aufgaben fest.
Eine originär durch das Bundesministeriengesetz 1986 übertragene (sohin dem ‚allgemeinen Wirkungs-bereich‘ zugehörende) Aufgabe findet sich alleine im geltenden § 3 Abs. 2. Daher soll alleine der bis-herige Abs. 2 in § 3 verbleiben; die im bisherigen Abs. 1 genannten Grundsätze der Aufgabenbesorgung in einem § 3a sollen hingegen verselbständigt werden. Im vorgesehenen § 3 (dem bisherigen § 3 Abs. 2) wird die Bundesregierung ermächtigt, ‚den zuständigen Bundesminister‘ zur Besorgung jener Akte der Vollziehung zu ermächtigen, die ihr nach Gesetz obliegen und ihr nicht durch Bundesverfassungsgesetz vorbehalten sind. Diese Bestimmung geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 17/2003 zurück und soll den Erläu-terungen zu Folge ‚der Beschleunigung und Vereinfachung des Verwaltungsgeschehens, einer Steigerung der Kosteneffizienz der Verwaltung, der Entlastung jener Bundesminister, deren Aufgabengebiete keine Berührungspunkte mit der entsprechenden Angelegenheit aufweisen, sowie letztlich einer Entlastung der Bundesregierung selbst‘ dienen (IA 69/A d.B. XXII. GP, 7 f.). Die Bestimmung ermächtigt zu einer Delegation, mithin zu einer ‚echten Zuständigkeitsübertragung‘ (vgl. dazu Koppensteiner, Beschluss-erfordernisse für die Vertretung der Bundes- und Landesregierung in Normprüfungsverfahren vor dem VfGH, ZfV 2021, 333 [336]). Maßgebend sind die ‚bestehenden‘ gesetzlichen Vorschriften, mithin jene, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgesehenen § 3 (Z 40 [§ 16 Abs. 33 (neu)]) bereits in Geltung stehen.
§ 3a (neu):
Die im bisherigen § 2 Abs. 2 genannten und bereits bundesverfassungsrechtlich grundgelegten Maximen (Weisungsprinzip, Leitungs- und Verantwortungszusammenhang, Gesetzlichkeit, Zweckmäßigkeit, Wirt-schaftlichkeit und Sparsamkeit) stellen Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung durch Bundes-ministerien dar. Folglich erscheint ihre Regelung unter dem Dach des § 2 – der den Wirkungsbereich der Bundesministerien als solchen umschreibt – systematisch verfehlt. Naheliegend erscheint vielmehr die Schaffung eines neuen, ‚Grundsätze der Wahrnehmung von Aufgaben durch Bundesministerien‘ über-schriebenen Paragraphen, in dem der bisherige § 2 Abs. 2 mit dem bisherigen § 3 Abs. 1 zusammengeführt werden soll. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher.
Die dem § 3a Abs. 2 (neu) anzufügende Z 5 soll klarstellen, dass die Bundesministerien auch alle Interessen im Zusammenhang mit den von ihnen zu besorgenden Geschäften der obersten Bundesverwaltung wahrzunehmen haben, die ‚hinsichtlich der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung von Bedeutung sind‘. Darunter sind – entsprechend der bisherigen Staatspraxis – insbesondere die Erteilung von Auskünften und sonstige Hilfestellungen im Bereich der Legistik, auch gegenüber Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates, zu verstehen. Ebenso zu erwähnen ist die Entsendung von Ressortangehörigen in Ausschüsse des Nationalrates und des Bundesrates, deren Expertise mit Blick auf parlamentarische Verhandlungsgegenstände gefragt ist. Für die letztgenannten Leistungen der Bundesministerien besteht im Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, bereits eine Rechtsgrundlagen (§ 18 Abs. 2 bzw. im Besonderen § 31d Abs. 2 bezüglich Debatten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union im Hauptausschuss des Nationalrates), ebenso sind § 13b Abs. 6 und § 29 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, zu erwähnen. Eine Verletzung des Gewaltentrennungsgrundsatzes vermag darin nicht erkannt zu werden: Bereits die geltende Z 4 geht davon aus, dass die wirkungsbereichsspezifische Interessenwahrnehmung durch Bundesministerien nicht im Bereich der Staatsfunktion der Bundesverwaltung ihre Grenzen findet. Zudem findet von vornherein kein Übergriff in die Prärogative der Gesetzgebung statt.
Mit Blick auf die Amtspflichten der Mitglieder der Bundesregierung soll dem § 3a (neu) ein Abs. 3 an-gefügt werden, auf die Bemerkung zu Z 14 wird diesbezüglich verwiesen.
§ 3b (neu):
Aufgrund der Schaffung eines neuen § 3a (siehe die Ausführungen oben) ist eine Neubezeichnung des bisherigen § 3a als § 3b erforderlich.
Zu Z 9 (§ 2 samt Überschrift):
Das Bundesministeriengesetz 1986 regelt den Wirkungsbereich der Bundesministerien bei weitem nicht vollumfänglich; vielmehr muss es sich auf eine Regelung des ‚allgemeinen Wirkungsbereichs‘ be-schränken. Daneben werden den Bundesministern und sohin auch den Bundesministerien als deren Ge-schäftsbesorgungsapparaten durch Materienrecht zahllose weitere Aufgaben zugewiesen. Diese besonde-ren Rechtsvorschriften stehen zum Bundesministeriengesetz 1986 in einem Verhältnis der Spezialität, sodass der ‚allgemeine Wirkungsbereichs‘ im Bundesministeriengesetz 1986 nur subsidiär eröffnet sein kann. Dieses Subsidiaritätsverständnis lag bereits der Stammfassung des Bundesministeriengesetzes 1973 zugrunde (RV 483 d.B. XIII. GP, 24). Im geltenden § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 BMG wird der ‚all-gemeine Wirkungsbereich‘ umrissen, während in Z 1 lit. b leg. cit. die Rechtsquellen des ‚besonderen Wirkungsbereichs‘ angeführt sind. Eine Sonderstellung nehmen insofern die auf Grund des § 15 er-gangenen Verordnungen ein: Mit diesen kann der Bundesminister für europäische und internationale An-gelegenheiten ein anderes Bundesministerium zur Setzung von Teilakten im völkerrechtlichen Verkehr ermächtigen, wobei er bei Erlassung der genannten Verordnungen das Einvernehmen mit jenem Bundes-minister herzustellen hat, der mit der Leitung des betreffenden Bundesministeriums betraut ist: Zwar handelt es sich bei Verordnungen auf Grund des § 15 um Rechtsquellen außerhalb des Bundes-ministeriengesetzes 1986, was eine Einordnung in den ‚besonderen Wirkungsbereich‘ nahelegen würde. Letzteres stellt allerdings ihre gesetzliche Grundlage dar, sodass es sich dennoch um Aufgaben handelt, die sich – mediatisiert durch die Verordnungsgebung – bereits aus dem Bundesministeriengesetz 1986 er-geben, weshalb eine Einordnung in den ‚allgemeinen Wirkungsbereich‘ naheliegt. Im Sinne einer klaren Systematik soll sich das genannte Subsidiaritätsverhältnis zwischen ‚allgemeinem‘ und ‚besonderen‘ Wirkungsbereich nicht mehr bloß aus der Stellung des Bundesministeriengesetzes 1986 als bloßes Or-ganisationsrecht ergeben, sondern im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck kommen.
Dementsprechend soll § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 in Zukunft alleine den ‚allgemeinen Wirkungsbereich‘ umschreiben und dabei die Tatbestände des geltenden § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 weitgehend übernehmen. Dass die im geltenden Recht bestehende Verweisung auf § 15 nunmehr zu § 13 führen soll, ist der vor-gesehenen Umnummerierung der §§ 15 bis 17a geschuldet. Diesbezüglich wird auf die Bemerkungen zu Z 36 (Entfall des Abschnitts IV) und 36 (§§ 13 bis 16 [neu]) verwiesen. Im verwiesenen § 3 soll sich zu-künftig allerdings nur noch die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesregierung durch einen einzelnen Bundesminister nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeit des geltenden § 3 Abs. 2 finden. Verwiesen wird auch auf die Bemerkungen zu Z 7 (§ 3 [neu]).
In Abs. 1 Z 5 sollen jene Rechtsvorschriften angeführt werden, die sich im geltenden § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b finden. Über die in § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Rechtsvorschriften hinaus wird der ‚besondere Wirkungsbereich‘ der Bundesministerien auch durch gesetzesrangige Staatsverträge im Sinne des Art. 50 B‑VG festgelegt; auch diese sollen daher im Katalog spezieller Rechtsvorschriften (vorgesehener § 2 Abs. 1 Z 5) eigens erwähnt werden.
Im vorgesehenen Abs. 2 wird das Verhältnis der Subsidiarität des Bundesministeriengesetzes 1986 gegen-über den in Abs. 1 Z 5 genannten Rechtsvorschriften betont.
Bezüglich des geplanten Entfalls des geltenden § 2 Abs. 3 wird auf die Ausführungen zu Z 5 (§ 1a samt Überschrift) verwiesen.
Zu Z 12 (§ 3a Abs. 1 [neu]):
Es besteht ein redaktioneller Nachbesserungsbedarf, weil der verwiesene § 15 die Paragraphenbezeichnung ‚§ 13.‘ erhalten soll (vgl. unten Z 38).
Zu Z 14 (§ 3a Abs. 3):
Art. 20 Abs. 3 B‑VG (Amtsverschwiegenheit) wird mit 1. September 2025 außer Kraft treten (Art. 151 Abs. 68 zweiter Satz B‑VG). Die im verwiesenen § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen präzisieren die in Art. 22a Abs. 2 B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 genannten. Sie werden nach der neuen Rechtslage ab dem genannten Datum zwar erforderlichenfalls einer Informationserteilung entgegenstehen können, außerhalb des Regelungszusammenhangs mit der Informationsfreiheit wird aber keine ver-fassungsgesetzliche Gewähr für ihre Wahrung durch die Mitglieder der Bundesregierung mehr bestehen. Mit dem vorgesehenen § 3a Abs. 3 soll eine diesbezügliche Rechtsgrundlage geschaffen und verhindert werden, dass die Amtspflichten der Mitglieder der Bundesregierung einerseits und die allgemeinen Dienstpflichten von Beamten und Vertragsbediensteten andererseits (vgl. § 46 des Beamten-Dienstrechts-gesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948) diesbezüglich auseinanderklaffen.
Von der vorgesehenen Geheimhaltungspflicht sollen sämtliche Mitglieder der Bundesregierung erfasst werden. Ihr sollen also der Bundeskanzler und die übrigen Mitglieder, die mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind (allenfalls im Sinne von Art. 77 Abs. 4 B‑VG mit der Leitung zweier Bundesministerien), ebenso unterliegen wie der Vizekanzler ohne Portefeuille, der eigene Bundesminister im Bundeskanzleramt (Art. 77 Abs. 3 zweiter Satz B‑VG) sowie der Bundesminister ohne Portefeuille (Art. 78 Abs. 1 B‑VG).
Die Geheimhaltungspflicht soll nur subsidiär gegenüber anderen Rechtsvorschriften zum Tragen kom-men, die die Erteilung von Informationen zum Gegenstand haben. Es versteht sich von selbst, dass insbesondere die Informationsfreiheit (Art. 22a B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024 in Verbindung mit dem Informationsfreiheitsgesetz) unberührt bleiben soll. Ebenfalls un-angetastet sollen insbesondere jene Informationszugangsregelungen bleiben, die sich aus parlamen-tarischen Kontrollrechten (Art. 52, 52a Abs. 2 sowie Art. 53 B‑VG) ergeben. Des Weiteren sind die Befugnisse des Rechnungshofes im Rahmen der Rechnungs- und Gebarungskontrolle (insbesondere § 3 Abs. 2 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948) sowie der Volksanwaltschaft im Rahmen der Missstandskontrolle (insbesondere Art. 148b Abs. 1 erster Satz B‑VG) zu nennen. Andere gesetzliche Bestimmungen, die unberührt bleiben sollen, sind auch jene besonderen Informationszugangsregelungen, die in § 15 des Informationsfreiheitsgesetzes angesprochen werden.
Zu Z 16 (§ 4 Abs. 3 [neu]):
Der bisherige § 4 Abs. 3 nimmt noch auf die Pflicht nachgeordneter Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen Bezug, Auskünfte zu erteilen, und verpflichtet die jeweils zuständigen Bundesminister dazu, für die Einhaltung dieser Pflicht im Wege der Dienstaufsicht Sorge zu tragen. Mit 1. September 2025 soll das Institut der Auskunftspflicht (Art. 20 Abs. 4 B‑VG sowie das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987) aus dem Rechtsbestand entfernt und durch die Informationsfreiheit ersetzt werden (Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Informationsfreiheitsgesetz er-lassen wird, BGBl. I Nr. 5/2024). Aufgrund des bevorstehenden Wirksamwerdens dieser Rechtsänderung sowie eingedenk des Umstands, dass die Bundesminister bereits nach § 4 Abs. 1 für eine gesetzmäßige Besorgung nachgeordneter Stellen – also auch im Bereich der Auskunftspflicht bzw. in Zukunft im Be-reich der Informationsfreiheit – Sorge zu tragen haben, erscheint der bisherige § 4 Abs. 3 entbehrlich und soll daher entfallen.
Der Entfall des Abs. 3 zieht eine Umnummerierung des bisherigen Abs. 4 sowie eine Anpassung der Verweisung nach sich.
Zu Z 20 (§ 6):
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung der bestehenden Verweisung; inhaltliche Änderungen sind damit insofern verbunden, als auch für die in § 3a Abs. 2 Z 5 (neu) angeordneten Interessenwahrnehmung hinsichtlich der Aufgaben der Organe der Gesetzgebung (vgl. oben Z 13) eine Verpflichtung der Bundesministerien zur laufenden und zeitgerechten Unterrichtung des Bundeskanzleramtes bestehen soll.
Zu Z 21 (Überschrift zu § 7):
Aus der bisherigen Überschrift vor § 7, die einer Art aus den §§ 7 und 8 bestehenden Unterabschnitt voransteht, soll eine sich exklusiv auf § 7 beziehende Paragraphenüberschrift werden.
Zu Z 22 (§ 7 Abs. 4) und 26 (§ 7a samt Überschrift):
Die Möglichkeit der Einrichtung einer inneren Revision war schon bisher in § 7 Abs. 4 vorgesehen. Nunmehr soll durch den vorgesehenen § 7a festgelegt werden, dass in jedem Bundesministerium eine innere Revisionseinrichtung verpflichtend einzurichten ist, die im Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums und aller ihm nachgeordneter Dienststellen objektive Prüfungs-, Kontroll- und Beratungsleistungen zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung erbringt (innere Revision oder interne Revision). Der Wirkungsbereich des Bundesministeriums ergibt sich aus § 2. Im Zusammenhang mit der Wahr-nehmung der Eigentümer- oder Aufsichtsrechte ist es zulässig, dass diese Aufgaben über Auftrag des jeweiligen Bundesministers auch für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden ausgegliederten Rechtsträger unabhängig von deren Rechtsform wahrgenommen werden. Dies scheint schon deswegen geboten, weil gerade Wirkungsbereiche, die nicht vom internen Kontrollsystem beziehungsweise Risiko-managementsystem der jeweiligen Zentralstelle umfasst sind, dennoch der rechtlichen und politischen Verantwortung des Bundesministers unterliegen.
§ 7 Abs. 4 ermöglicht weiterhin für den Bereich eines ganzen Bundesministeriums oder eines Teiles eines solchen die Schaffung von sonstigen Kontrolleinrichtungen, die neben einer inneren Revisionseinrichtung bestehen können.
Innere Revisionseinrichtungen sollen nach Maßgabe des Wirkungsbereichs des Bundesministeriums mit den erforderlichen Ressourcen zur zweckentsprechenden Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausgestattet sein.
Objektivität bedeutet eine unvoreingenommene und unparteiische Haltung bei der Erbringung von Revisionsleistungen sowie dass Feststellungen auf der Grundlage einer ausgewogenen Beurteilung aller relevanten Umstände getroffen werden. Revisionseinrichtungen sind insbesondere in Hinblick auf methodische Fragen den fachlichen Grundsätzen für innere Revisionen verpflichtet.
Unter Beratungsleistungen sind Dienstleistungen außerhalb einer Revision zu verstehen, mit denen die Revisionseinrichtung die Leitungsorgane einer Organisation berät. Die substanziellen Wissensbestände einer Revisionseinrichtung sollen etwa auch im Rahmen von Verwaltungsreformprojekten genutzt werden können. Davon zu unterscheiden sind Beratungsleistungen, die den sonstigen Revisionsdienst-leistungen implizit innewohnen und die in den Berichten als Empfehlungen bezeichnet werden.
Die innere Revision ist als unterstützendes Führungsinstrument der Ressortleitung zu sehen. Abs. 3 sieht daher vor, dass die Revisionseinrichtung fachlich unmittelbar dem jeweiligen Bundesminister untersteht, diese Organisationseinheit ist also – gleich einer Stabstelle – nicht in die Linienorganisation eingegliedert. Sie ist fachlich ausschließlich an die Weisungen des Bundesministers gebunden. Die fachliche Weisungs-gebundenheit an das oberste Organ ergibt sich aus der im Verfassungsrang stehenden Weisungs-gebundenheit der Verwaltung. Organisatorisch kann die Revisionseinrichtung direkt dem Bundesminister unterstellt sein, sie kann aber auch dem Generalsekretär oder einer Sektion zugeordnet sein. Hierbei ist jedenfalls sicherzustellen, dass die Fachaufsicht unmittelbar beim Bundesminister verbleibt und die Dienstaufsicht derart erfolgt, dass insbesondere die Objektivität der Revisionseinrichtung gewahrt bleibt. Betreffend die Revisionseinrichtung des Bundesministeriums für europäische und internationale An-gelegenheiten wird auf die Regelungen des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des aus-wärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, verwiesen. Nach § 3 dieses Gesetzes ist eine unmittel-bar dem Generalsekretär unterstellte Organisationseinheit einzurichten und mit der Wahrnehmung der Inneren Revision zu betrauen.
Die oberste fachliche Verantwortlichkeit des jeweiligen Bundesministers für die innere Revision ist nicht delegierbar, weshalb in Abs. 6 die Erlassung einer Revisionsordnung durch den jeweiligen Bundesminister vorgesehen ist. In dieser ist Näheres zur Erbringung der in Abs. 1 genannten Leistungen und zur Durchführung der Revision zu regeln. Dabei sollen sich die inneren Revisionseinrichtungen an den international etablierten Berufsstandards und Prinzipen, insbesondere den Standards des Instituts für interne Revisionen (Institute of Internal Auditors – IIA), orientieren. Eine Revisionsordnung ist eine ministeriumsinterne Verwaltungsverordnung, aus der Dritte keine Rechte ableiten können. Sie bindet – als generelle Weisung (Erlass) – nur die Ressortangehörigen.
‚Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision‘ fallen gemäß Abschnitt A Z 5 sechster Unter-tatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in den Zuständigkeitsbereich des Bundeskanzleramtes. Vor diesem Hintergrund kann die Revisionseinrichtung des Bundeskanzleramtes die ressortübergreifende Koordination und Zusammenarbeit mit den Revisionseinrichtungen der anderen Bundesministerien wahr-nehmen. So soll insbesondere ein regelmäßiger Erfahrungs- und Gedankenaustausch der internen Re-visionen institutionalisiert werden, etwa im Rahmen von Leitungsrunden, Tagungen bzw. Kommunika-tionsveranstaltungen. Dadurch soll in Anbetracht der Komplexität vieler Rechtsmaterien und der Viel-schichtigkeit bei den Prüfungsthemen der Wissenstransfer erleichtert werden.
Zu Z 23 (§ 7 Abs. 6 erster Satz) und 24 (§ 7 Abs. 6):
Es erscheint zweckmäßig, die Bildung von Kommissionen (Beiräten) auch ministerienübergreifend zu ermöglichen. Der Wortlaut des geltenden § 8 Abs. 1 und 2 nimmt zur rechtlichen Zulässigkeit einer solchen Konstruktion nicht Stellung; gegen die Zulässigkeit sprechen jedoch die Textierung im Singular (arg: ‚für den Bereich seines Bundesministeriums‘) und die Systematik (vgl. insbesondere den letzten Satz des Abs. 1, der auf eine Interaktion mit einem zweiten Bundesminister bereits abschließend Bezug nimmt, sowie den geltenden § 7 Abs. 6, der die ministerienübergreifenden Einheiten abschließend aufzählt, auf Kommissionen jedoch nicht Bezug nimmt). Die Ermächtigung nach dem vorgesehenen § 7 Abs. 6 Z 2 soll die Einrichtung dieser ausschließlich beratend tätigen Kollegien auch im Bereich zweier oder mehrerer Bundesministerien ermöglichen. In diesem Fall wird es eines gemeinsamen Einrichtungs-aktes (Verordnung oder generelle Weisung) der beteiligten Bundesminister bedürfen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf § 7 Abs. 6 zweiter Satz (der unverändert bleiben soll): Jedenfalls der Rechtsform der Verordnung vorbehalten ist danach die Bestimmung des zuständigen Bundesministeriums für die Wahrnehmung der in den Z 3 bis 7 und 9 bis 13 sowie 16 des Teiles 1 der Anlage hinsichtlich dieser ministerienübergreifenden Kommissionen.
In Hinblick darauf, dass künftig auch Kommissionen (Beiräte) zu den Einrichtungen zählen sollen, die ministerienübergreifend eingerichtet werden können, ist die Nennung der ‚Einrichtungen oder Stellen‘ in § 7 Abs. 6 entsprechend zu ergänzen.
Zu Z 25 (§ 7 Abs. 8):
Die Anordnung, dass die Geschäftseinteilung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist, erscheint mit Blick auf die Umwälzungen durch die Einführung der Informationsfreiheit nicht mehr erforderlich: Es ist davon auszugehen, dass es sich hiebei um eine Information von allgemeinem Interesse handelt (vgl. die explizite Nennung von Geschäftseinteilungen in § 2 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes); den Bundesminister wird sohin insoweit eine Pflicht zur proaktiven Veröffentlichung in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise treffen (Art. 22a Abs. 1 erster Satz B‑VG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2024). Die Wortfolge ‚und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen‘ soll daher ersatzlos entfallen.
Da die Informationsfreiheit erst mit 1. September 2025 in Kraft treten wird (Art. 151 Abs. 68 zweiter Satz B‑VG), soll auch § 7 Abs. 8 erst an diesem Tag in Kraft treten (vgl. Z 42 [§ 16 Abs. 33 (neu)]).
Zu Z 28 (§ 8 Abs. 1):
Aufgrund der vorgesehenen Umreihungen im II. Abschnitt (vgl. Z 6 und 8) ist eine Anpassung der Verweisung (‚§ 3a Abs. 2‘ statt ‚§ 3 Abs. 1‘) erforderlich, zudem ist die dem § 3a Abs. 2 (neu) angefügte Z 5 (vgl. Z 13) zu berücksichtigen.
Zu Z 29 (§ 8 Abs. 4):
Im Schrifttum wird angenommen, dass es sich bei Kommissionen um ‚mit Aufgaben der Bundes-verwaltung betraute Organe‘ handelt. Unter Zugrundelegung dieser Auffassung unterliegen die Mitglieder der Kommissionen der Amtsverschwiegenheit im Sinne des Art. 20 Abs. 3 B‑VG (Korinek, Beiräte in der Verwaltung, in Ermacora et al. [Hrsg.], Allgemeines Verwaltungsrecht. Festschrift Antoniolli [1979] 463 [476 ff.], und Lachmayer, Beiräte, 110 ff.). Für jene Mitglieder, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, ergibt sich dies auch aus dienstrechtlichen Vorschriften (§ 46 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948). Gleich wie die Auskunftspflicht wird auch die Amtsverschwiegenheit mit 1. September 2025 nicht mehr verfassungsgesetzlich vorgesehen sein (Art. 151 Abs. 68 zweiter Satz B‑VG). Diesbezüglich wird auch auf die Anmerkungen zu Z 17 (§ 4 Abs. 3 [neu] verwiesen). Durch die sinngemäße Verweisung auf dienstrechtliche Bestimmungen soll eine Gleichstellung externer Kommissionsmitgliedern mit öffentlich bediensteten Kommissionsmitgliedern auch über den 30. August 2025 hinaus gewährleistet sein.
Zu Z 30 (Überschrift zu § 9):
Vgl. die Ausführungen zu Z 21 (Überschrift zu § 7) sinngemäß.
Zu Z 31 (§ 9 Abs. 1):
Bereits in § 8 Abs. 4 in der vorgesehenen Fassung (Z 27) wird auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, und zwar unter Anführung der Fundstelle der Stammfassung verwiesen. Folglich muss diese Fundstelle in dem in § 9 Abs. 1 enthaltenen Folgezitat nicht abermals angeführt werden.
Zu Z 34 (§ 11):
Der im vorgesehenen Abs. 1 verwiesene § 3a Abs. 3 soll auch auf Staatssekretäre Anwendung finden, und zwar ungeachtet der Frage, ob diese vom betreffenden Bundesminister ‚mit der Besorgung bestimmter Aufgaben‘ (Art. 78 Abs. 3 B‑VG) betraut worden sind oder nicht. Auf die Bemerkung zu Z 14 (§ 3a Abs. 3) kann verwiesen werden.
Der bisherige Text des § 11, der sich nicht auf sämtliche, sondern nur jene Staatssekretäre bezieht, die ‚mit der Besorgung bestimmter Aufgaben‘ im Sinne des Art. 78 Abs. 3 B‑VG betraut werden, soll wegen der vorgesehenen Einfügung des Abs. 1 die Absatzbezeichnung ‚(2)‘ erhalten. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Z 35 (Überschrift zu § 12):
Vgl. die Ausführungen zu Z 21 (Überschrift zu § 7) sinngemäß.
Zu Z 36 (Entfall des Abschnitts IV), 37 (§§ 13 bis 16 [neu]) und 38 (§ 14 Z 6 [neu]):
§ 13, der alleine unter dem Dach des geltenden Abschnitts IV firmiert, sieht ein Übergangsrecht noch für das Inkrafttreten des Bundesministeriengesetzes 1973 vor. Konkret sollen einzeln aufgezählte Tat-bestände des Teiles 2 der Anlage Zuständigkeitsvorschriften in besonderen bundesgesetzlichen Vor-schriften (‚besonderer Wirkungsbereich‘) derogieren. Mehr als 50 Jahre nach Inkrafttreten des Bundes-ministeriengesetzes 1973 und 38 Jahre nach dessen Wiederverlautbarung als Bundesministeriengesetz 1986 ist davon auszugehen, dass § 13 gegenstandslos geworden ist; dies umso mehr, als die Derogations-wirkung nur gegenüber bereits am 1. Jänner 1974 geltenden besonderen Zuständigkeitsvorschriften eintrat. Der Abschnitt IV (§ 13) kann daher ersatzlos entfallen.
Dementsprechend sollen die bestehenden Abschnitt V und VI umnummeriert werden.
Auch auf Paragraphenebene klafft bereits seit dem Entfall des § 14 (vgl. Art. IV Abs. 2 Z 2 der Kund-machung des Bundeskanzlers und des Bundesministers im Bundeskanzleramt, mit der das Bundes-ministeriengesetz 1973 wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 76/1986) eine Lücke. Diese wird durch den vorgesehenen Entfall des § 13 noch weiter vergrößert. Dem soll durch eine Umnummerierung der bis-herigen §§ 15, 16, 17 und 17a begegnet werden.
Für die in § 16 Z 6 (§ 14 Z 6 [neu]) enthaltene Verweisung auf ‚§ 17b‘ ergibt sich ein entsprechender Anpassungsbedarf.
Zu Z 39 (Überschrift zu § 16 [neu]), 40 (§ 16 Abs. 1a bis 4 [neu]) und 41 (§ 16 Abs. 5 bis 32 [neu]):
Die im geltenden § 17a enthaltenen Inkrafttretensbestimmungen, die sich auf die Novellen BGBl. Nr. 25/1993, 256/1993 und 550/1994 beziehen, sollen mit den im geltenden § 17b enthaltenen Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen aller später ergangenen Novellen in einem einzigen Para-graphen zusammengeführt werden (§ 16 [neu]). Mit diesen Umreihungen und Umnummerierungen gehen keine inhaltlichen Änderungen einher.
Die vorgesehene Überschrift zu § 16 (neu) soll klarstellen, dass der genannte Paragraph nicht sämtliche Novellen des Bundesministeriengesetzes 1986 dokumentiert. Außer Betracht bleiben jene Novellen, bei denen die Regelungen über den zeitlichen Geltungsbereich nicht in die Stammvorschrift eingefügt, sondern in besonderen Novellen-Artikeln getroffen wurden (vgl. zB Art. IX Abs. 1 BGBl. Nr. 45/1991).
Zu Z 42 (§ 16 Abs. 33 [neu]):
§ 3a Abs. 3, § 4, § 7 Abs. 8 und § 11 in der Fassung der vorgesehenen Novelle sollen erst mit 1. September 2025 in Kraft treten. Dazu wird auf die Ausführungen zu Z 17 (§ 4 Abs. 3) verwiesen.
Zu Z 43 (§ 17 [neu]):
Sämtliche im Bundesministeriengesetz 1986 enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind dynamisch zu verstehen; sie beziehen sich also auf die jeweils geltende Fassung des Verweisungsobjekts. Dies findet seinen Ausdruck bisher darin, dass im Einzelnen alleine die Stammfassung der verwiesenen Bundesgesetze angeführt wird (§ 7 Abs. 9, § 9 Abs. 1, § 16 Z 6 sowie Abschnitt D Z 17 lit. i und Abschnitt F Z 6 des Teiles 2 der Anlage). Im Interesse der Rechtsklarheit soll in § 17 (neu) analog zu zahlreichen anderen bundesgesetzlichen Vorschriften künftig eine horizontale Verweisungsanordnung getroffen werden.
Zu Z 44 (Z 1 des Teiles 1 der Anlage zu § 2):
In der geltenden Fassung ist von der Zuständigkeit aller Bundesministerien für ‚Sekretariats(Kabinetts)-angelegenheiten des Bundesministers und des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist‘ die Rede. Unter ‚Kabinett‘ – bzw. in der veralteten Terminologie ‚Ministersekretariat‘ – sowie ‚Büro‘ werden Stabsstellen verstanden, die dem Bundesminister bzw. Staatssekretär zur persön-lichen Verwendung stehen, um ihn in politischer Hinsicht zu beraten und zu unterstützen. Ihre Aufgabe besteht auch in allgemeinen politischen Koordinierungstätigkeiten, etwa an der Schnittstelle zu Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates. Der zitierte Ausdruck mit seinem Klammerausdruck im Wortinneren erscheint schon sprachlich misslungen. Darüber hinaus berücksichtigt er nicht, dass sich der Ausdruck ‚Kabinett‘ in der Staatspraxis nur auf Bundesminister bezieht; in Bezug auf Staatssekretäre wird vom ‚Büro‘ gesprochen. Die Ziffer soll daher unter Entfall der Nennung des veralteten Begriffs ‚Sekretariat‘ neu formuliert werden, ohne dass damit ein Bedeutungswandel verbunden wäre.
Zu Z 45 (Abschnitt A Z 1 vierter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2):
Die ‚Angelegenheiten des Europäischen Rates‘ sollen innerhalb des vierten Untertatbestands zu einem eigenen Fall erhoben werden. Als dem Bundeskanzler vorbehaltene Zuständigkeit in dessen Funktion als ‚Regierungschef‘ sind diese Angelegenheiten bereits in Art. 15 Abs. 2 EUV (arg. ‚der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission‘) vorgezeichnet.
Anstatt von ‚Ausschüssen‘ der Ständigen Vertreter soll künftig – im Einklang mit der Terminologie des europäischen Primärrechts (Art. 16 Abs. 7 EUV sowie Art. 240 Abs. 1 AEUV) – vom ‚Ausschuss‘ der Ständigen Vertreter die Rede sein, mag dieses Hilfsorgan des Rates innerorganisatorisch auch in zwei Teile (I und II) untergliedert sein. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser veränderten Terminologie nicht verbunden. Bei den mit dem Ausschuss der Ständigen Vertreter ‚eng zusammenarbeitenden Gruppen‘, die künftig Erwähnung finden sollen, handelt es sich um Gruppen, die dem Ausschuss der Ständigen Vertreter zugeordnet sind. Im Wesentlichen sollen sie dabei helfen, eine erste Vorstellung von den Standpunkten zu gewinnen, die seitens der verschiedenen Delegationen der Mitgliedstaaten in der bevorstehenden Sitzung des Ausschusses vertreten werden. Hervorzuheben sind die ‚Mertens-Gruppe‘ im Vorfeld des Ausschusses der Ständigen Vertreter I sowie die ‚Antici-Gruppe‘ im Vorfeld des Ausschusses der Ständigen Vertreter II.
Zu Z 46 (Abschnitt A Z 1 vorletzter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und 77 (Abschnitt H Z 12 und 13 [neu]):
Die Zuständigkeit für Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit soll vom Bundeskanzleramt an das Bundesministerium für Inneres übergehen. Mit diesem Wechsel der Zuständigkeit soll auf der Ebene des allgemeinen Wirkungsbereichs der beiden betroffenen Ministerien eine Rechtslage geschaffen werden, die mit jener korrespondiert, die im Entwurf eines Netz- und Informationssicherheitsgesetzes 2024 (IA 4129/A d.B. XXVII. GP) auf der Ebene der Zuständigkeit zur Setzung konkreter Verwaltungsakte vorgesehen war (vgl. insbesondere die Regelung über eine Cyber-sicherheitsbehörde in § 4 sowie die Vollziehungsklausel in § 50 des genannten Entwurfs).
Aus systematischen Gründen soll der Tatbestand ‚Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.‘ weiterhin am Ende des Abschnitts H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 stehen. Aus diesem Grund ist eine Umnummerierung des genannten Tatbestandes vorgesehen, sodass der neue Tatbestand nach der Z 11 eingefügt werden kann.
Zu Z 47, 48 und 50, 54 bis 60, 62 bis 64, 66 bis 76 und 78 bis 90 (Änderungen im Teil 2 der Anlage zu § 2):
Entsprechend dem Regierungsübereinkommen sollen Sachgebiete zwischen den – teils neu gebildeten Bundesministerien – verschoben werden. Für die Darstellung im Einzelnen wird auf die Erläuterungen zu Z 4 (§ 1 Abs. 1) verwiesen.
Zu Z 48 (Abschnitt A Z 3 vierter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2):
Die ‚Angelegenheiten der Volksgruppen‘ sollen aufgrund ihrer völkerrechtlich anerkannten, politischen und historischen Bedeutung zu einem eigenen Tatbestand (Z 15 [neu]) werden; der einschlägige Unter-tatbestand der Z 3 soll dementsprechend entfallen.
Zu Z 51 (Abschnitt A Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2) und 61 (Abschnitt B Z 8 [neu] des Teiles 2 der Anlage zu § 2):
Abschnitt B Z 8 (neu) entspricht inhaltlich dem bisherigen Abschnitt A Z 9 des Teiles 2 der Anlage zu § 2; dieses Sachgebiet soll vom Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport verschoben werden. Die terminologische Änderung dient der Präzisierung: Der allgemeine Begriff ‚Informationsgesellschaft‘ stammt aus den 1990er-Jahren und umfasst die Internetpolitik im weitesten Sinne. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich um Fragen der Digitalisierung im Zusammenhang mit Medien handelt.
Zu Z 52 (Abschnitt A Z 12 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):
Die Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes für die Angelegenheit der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung entbehrt – mehr als 20 Jahre nach Einführung des Euro-Bargelds – einer praktischen Bedeutung. Die Z 12 soll daher entfallen.
Zu Z 53 (Abschnitt A Z 13a, 14 und 15 des Teiles 2 der Anlage zu § 2):
Z 13a:
Aufgrund der Nähe zum Kultuswesen sollen auch Förderungen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes verfolgter religiöser Minderheiten zum Bundeskanzleramt ressortieren.
Z 14:
Grundsatzfragen der Förderung des österreichisch-jüdischen Kulturerbes und der Bekämpfung von Antisemitismus sollen – so wie bisher – vom Bundeskanzleramt wahrgenommen werden; allerdings soll diese Zuständigkeit nunmehr im Gesetz explizit abgebildet werden. Die besonderen Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Inneres für die KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial) sowie andere Ministerialzuständigkeiten sollen davon unberührt bleiben. Der neue Tatbestand hat lediglich klarstellenden Charakter; schon nach der Vollziehungsklausel des Österreichisch-Jüdischen Kulturerbegesetzes, BGBl. I Nr. 39/2021, ist der Bundeskanzler mit der Vollziehung des genannten Bundesgesetzes betraut.
Z 15:
In Hinblick auf die Umreihung der bestehenden Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes für die ‚Angelegenheiten der Volksgruppen‘ an eine systematisch passende Stelle, kann auf die Ausführungen zu Z 48 (Abschnitts A Z 3 vierter Untertatbestand des Teiles 2 der Anlage zu § 2) verwiesen werden.
Zu Z 65 (Abschnitt C des Teiles 2 der Anlage zu § 2):
Dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten soll eine Zuständigkeit in ‚Angelegenheiten der Deregulierung und Entbürokratisierung‘ als neue Z 2 zugewiesen werden, soweit diese Angelegenheiten (bei denen es sich um eine Querschnittsmaterie handelt) nicht in den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien fallen. Die zuständigen ‚anderen Bundesministerien‘ haben das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bei der Wahrnehmung seiner neuen Aufgabe zu unterstützen, indem sie den erforderlichen Informationsaustausch sicherstellen (vgl. § 3a Abs. 2 [neu] Z 1).“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten MMag. Dr. Susanne Raab, Mag. Selma Yildirim und Dr. Nikolaus Scherak, MA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 03 05
MMag. Dr. Susanne Raab Mag. Wolfgang Gerstl
Berichterstattung Obmannstellvertreter