292 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Kulturgüterrückgabegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 6a. Datenverarbeitung“
2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 19 folgende Einträge eingefügt:
„3a. Abschnitt
Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880
§ 19a. Zuständige Behörden
§ 19b. Verbringen von Kulturgütern
§ 19c. Einfuhrgenehmigung
§ 19d. Erklärung des Einführers
§ 19e. Mitwirkung der Zollbehörden“
3. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Mit diesem Bundesgesetz werden ferner ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 1 erlassen.“
4. Dem Text des § 2 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/880 gelten als Kulturgüter Gegenstände gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Z 1 der genannten Verordnung.“
5. Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird der Verweis „§ 2 Z 1“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
6. Im Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(MI-Verordnung)“ durch den Klammerausdruck „(IMI‑Verordnung)“ ersetzt.
7. Nach dem § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Datenverarbeitung
§ 6a. (1) Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin und der gemäß § 25 Z 1, Z 2 und Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 1, Z 2 und Z 4 zuständige Bundesministerin sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 DSGVO, der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Verbringung (§ 3) bzw. unrechtmäßigen Einfuhr (§ 4) eines Kulturguts (§ 2) betroffenen Personen zum Zweck der Wahrnehmung der diesem bzw. dieser im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichenfalls zu verarbeiten, insbesondere an Dritte sowie einander zu übermitteln. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden. Zum Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die Daten verarbeiten, die zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Dies umfasst insbesondere die Verarbeitung von Daten sowie das Abfragen gemäß § 6 Abs. 2 im Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) als auch in der EU‑Einfuhrdatenbank. Die Behörden, sonstigen Einrichtungen und Personen, die diese Daten verarbeiten, dürfen diese Daten, die erforderlichenfalls personenbezogene Daten, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sowie im Falle unbedingter Erforderlichkeit auch besondere Kategorien personenbezogener Daten enthalten können, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
(2) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die zum Zweck der Wahrnehmung der den Organen gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, sind unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen sowie etwaiger besonderer gesetzlicher Bestimmungen ermächtigt, Daten gemäß Abs. 1 zu verarbeiten und zu übermitteln oder verpflichtet, einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten für die jeweilige Aufgabenwahrnehmung im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz offenkundig ist oder dargelegt wird. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben Daten, die gemäß der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ermittelt wurden, unbeschadet des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln.
(3) Die Ermächtigung zur Verarbeitung bzw. Übermittlung bzw. zum Gestatten des Zuganges jeweils gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 umfasst jedenfalls insbesondere Daten
1. zum Kulturgut,
2. zur Historie des Kulturguts bzw. zu Nachforschungen,
3. zur rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Verbringung,
4. zur rechtmäßigen bzw. unrechtmäßigen Einfuhr,
5. zur Rückgabe,
6. zu Rückforderungen bzw. zum Ersatz geleisteter Entschädigungen bzw. entstandener Kosten,
7. zum Verbleib des Kulturguts,
8. zum Eigentum, Eigenbesitz, Fremdbesitz sowie zur tatsächlichen Sachherrschaft,
9. zu etwaigen betroffenen Sammlungen,
10. zur jeweils betroffenen Zentralen Stelle, Zuständigen Behörde bzw. sonstigen Behörde in Österreich,
11. zur jeweils betroffenen Zentralen Stelle, Zuständigen Behörde bzw. sonstigen Behörde eines ersuchenden Mitgliedstaats bzw. Vertragsstaats,
12. einer Übermittlung bzw. Meldung an die jeweils betroffene Zentrale Stelle, Zuständige Behörde bzw. sonstige Behörde in Österreich bzw. in einem ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat,
13. zu etwaigen betroffenen kirchlichen oder religiösen Einrichtungen bzw. aus dem Bestandsverzeichnis kirchlicher oder religiöser Einrichtungen,
14. des spezifischen Moduls des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI“),
15. zur Auffindung bzw. Sicherung von Kulturgut,
16. im Zusammenhang mit gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Geltendmachungen bzw. gütlichen Einigungen,
17. betreffend die Befassung der Zollbehörden bzw. Zollorgane,
18. zur Erkennbarkeit bzw. Identifizierung von Kulturgut,
19. zu einem etwaigen gewerblichen Handel mit Kulturgut,
20. zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
21. über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betreffend das jeweilige Kulturgut bzw.
22. gemäß § 23.
(4) Der Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben umfasst den Schutz des Kulturguts, dessen Rückgabe bzw. Rückforderung, dessen Erfassung sowie Nachforschungen, die Durchführung von im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz stehenden Verfahren und sonstigen mit diesem Bundesgesetz unmittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben.
(5) Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, sind von den jeweils betroffenen Zentralen Stellen, Zuständigen Behörden bzw. sonstigen Behörden in Österreich ab der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung oder Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist der Personenbezug unverzüglich aufzulösen, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Die nach diesem Paragraphen verarbeiteten bzw. übermittelten Daten sind, sofern es sich dabei nicht um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln handelt, bei denen in Folge der Personenbezug aufgelöst wurde, unbeschadet der Zuständigkeiten der Zentralen Stellen (§ 6) und Zuständigen Behörden (§ 19a) entsprechend den Regelungen für Schriftgut, das grundsätzliche und zentrale Fragen der in Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, genannten Materien betrifft, zu behandeln.“
8. Im § 7 wird die Wortfolge „Der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin“ durch die Wortfolge „Der gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzler bzw. die gemäß § 25 Z 3 zuständige Bundeskanzlerin bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesminister bzw. die gemäß § 25 Z 4 zuständige Bundesministerin“ ersetzt.
9. Im § 7 wird die Wortfolge „Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Z 2“ durch die Wortfolge „Erkennbarkeit von Kulturgut gemäß § 2 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.
10. Im § 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „gemäß § 2 Z 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
11. Im § 18 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „gemäß § 2 Z 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
12. In § 18 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „die Zustimmung des Bundeskanzlers bzw. der Bundeskanzlerin einzuholen“ durch die Wortfolge „die Zustimmung des gemäß § 25 Z 3 zuständigen Bundeskanzlers bzw. der gemäß § 25 Z 3 zuständigen Bundeskanzlerin oder des gemäß § 25 Z 4 zuständigen Bundesministers bzw. der gemäß § 25 Z 4 zuständigen Bundesministerin einzuholen“ ersetzt.
13. Nach § 19 wird folgender 3a. Abschnitt eingefügt:
„3a. Abschnitt
Ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880
Zuständige Behörden
§ 19a. Zuständige Behörden im Sinn des Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/880 sind das Bundesdenkmalamt und, soweit Archivalien gemäß § 25 DMSG betroffen sind, das Österreichische Staatsarchiv.
Verbringen von Kulturgütern
§ 19b. Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/880 bezeichnet der Ausdruck „Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, unterliegen.
Einfuhrgenehmigung
§ 19c. (1) Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung des Einführers gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, hat der Besitzer der Waren gemäß Art. 4 Abs. 4 der zitierten Verordnung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß Art. 4 Abs. 1 eine Einfuhrgenehmigung ausschließlich über das elektronische System gemäß Art. 8 der zitierten Verordnung zu beantragen.
(2) Erfolgt eine Ablehnung gemäß Art. 4 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/880, besteht die Möglichkeit, binnen vier Wochen bei der jeweils Zuständigen Behörde gemäß § 19a einen Bescheid über die getroffene Entscheidung zu verlangen.
Erklärung des Einführers
§ 19d. Bei Kulturgut, für das die Vorlage einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 erforderlich ist, sind die Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft des betreffenden Kulturgutes, die sich nach den Angaben in der Erklärung im Besitz des Besitzers der Waren befinden, den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen.
Mitwirkung der Zollbehörden
§ 19e. (1) Wird ein im Anhang der Verordnung (EU) 2019/880 genanntes Kulturgut, von dem nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass es
1. dem Verbot des Verbringens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 unterliegt,
2. ungeachtet des Vorliegens einer Einfuhrgenehmigung oder einer Erklärung des Einführers nicht im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften aus dem in der Erklärung genannten Land ausgeführt worden ist oder
3. aus anderen Gründen unzulässig eingeführt wird,
zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die Verfügung über den Gegenstand zu untersagen. Die Zuständige Behörde ist unverzüglich zur Klärung der Zulässigkeit der Verbringung oder der Einfuhr zu verständigen.
(2) Kommt die Zuständige Behörde zum Ergebnis, dass ein Verbot des Verbringens gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 vorliegt oder dass eine Einfuhr gemäß der Verordnung (EU) 2019/880 nicht zulässig ist, trifft sie im Einvernehmen mit den Zollbehörden die erforderlichen Maßnahmen, um das Verbringen in die Union zu verhindern. § 23 bleibt unberührt.“
14. § 20 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Zollbehörden und die Zollorgane haben unbeschadet des 3a. Abschnittes im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung des Verbots der unrechtmäßigen Einfuhr gemäß § 4 mitzuwirken.“
15. Dem Text des § 21 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Zentralen Stellen gemäß § 6 und Zuständigen Behörden gemäß § 19a können ihre Erledigungen, insbesondere die ergangenen Bescheide, anderen Behörden und Organen zur Unterstützung deren Tätigkeiten zur Kenntnis bringen.“
16. In § 23 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „oder“ am Ende der Z 1 durch einen Beistrich ersetzt; nach der Z 2 werden folgende Z 3 bis 7 eingefügt:
„3. ein in Teil A des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen dem Verbot gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/880 verbringt,
4. ein in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,
5. ein in Teil C des Anhangs der Verordnung (EU) 2019/880 angeführtes Kulturgut entgegen Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ohne Erklärung des Einführers einführt,
6. eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 unter Abgabe falscher Erklärungen oder unter Vorlage falscher Informationen erschleicht oder
7. bei der Abgabe einer Erklärung des Einführers gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 falsche Erklärungen macht oder falsche Informationen abgibt,“
17. § 25 lautet:
„§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der §§ 10 bis 17, soweit es die gerichtliche Geltendmachung betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz,
2. hinsichtlich des 3a. Abschnittes, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, und des § 20 Abs. 3 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen,
3. im Umfang der Zuständigkeit des Österreichischen Staatsarchivs der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin und
4. im Übrigen der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
betraut.“
18. Dem Text des § 26 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 6a samt Überschrift, § 7, § 12 Abs. 2, § 18 Abs. 1, der 3a. Abschnitt, § 20 Abs. 3, § 21, § 23 Abs. 1, § 25 sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“