Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Gesetzesvorschlags:

Kulturgüter sind Teil des Kulturerbes und häufig von wesentlicher kultureller, künstlerischer, historischer und wissenschaftlicher Bedeutung. Das kulturelle Erbe ist eines der wesentlichen Elemente der Zivilisation, hat unter anderem symbolischen Wert und gehört zum kulturellen Gedächtnis der Menschheit. Es bereichert das kulturelle Leben aller Völker und eint die Menschen im Wissen um dieses gemeinsame Gedächtnis und durch die gemeinsame Entwicklung der Zivilisation. Es soll daher vor unrechtmäßiger Aneignung und Plünderung geschützt werden. Archäologische Stätten werden seit jeher geplündert; inzwischen hat dieses Phänomen gewerbsmäßige Ausmaße angenommen und ist zusammen mit dem Handel mit illegal ausgegrabenen Kulturgütern ein schwerwiegendes Verbrechen, durch das den direkt und indirekt Betroffenen erhebliches Leid zugefügt wird.

Am 7. Juni 2019 wurde sohin die Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht (ABl. L 151). Die Anwendbarkeit der Verordnung trat zeitlich gestaffelt ein. Vollständig anwendbar ist die Verordnung erst, seit das zentrale elektronische System der Europäischen Kommission zur Speicherung und zum Austausch von Informationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere zu Einfuhrgenehmigungen und zu Erklärungen des Einführers (Einfuhrsystem für Kulturgüter, EKG-System), operativ ist. Die Verordnung (EU) 2019/880 räumte dafür eine Frist bis 28. Juni 2025 ein.

Ziel der Regelung für die Einfuhr von Kulturgütern ist es, den illegalen Handel mit Kulturgütern zu bekämpfen und der Zerstörung von Kulturerbe, vor allem in außereuropäischen Ländern, entgegenzutreten; dies auch vor dem Hintergrund, dass der illegale Handel mit Kulturgütern auch der Finanzierung von Terrorismus dient. Die Verordnung (EU) 2019/880 gilt daher für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern – geschaffen oder entdeckt außerhalb des Zollgebiets der Union –, die in dieses Zollgebiet verbracht werden. Kulturgüter werden nach dem Grad ihrer Gefährdung in zwei Kategorien unterteilt. Für am stärksten gefährdete Kulturgüter gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 (archäologische Ausgrabungen, Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten sowie liturgische Ikonen und Statuen, die jeweils älter als 250 Jahre sind) muss unabhängig von deren Wert eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden. Für die anderen Kulturgüter der Verordnung (EU) 2019/880 (Art. 5) hat der Einführer eine Erklärung abzugeben, in der Unterlagen für den Nachweis der rechtmäßigen Herkunft anzugeben sind.

Der Schutz von nationalem Kulturgut der Mitgliedstaaten beziehungsweise Österreichs (auch) gegen seine rechtswidrige Ausfuhr wird bereits von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern und der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern abgedeckt. Innerstaatlich wird dieser Bereich durch das Denkmalschutzgesetz sowie das Kulturgüterrückgabegesetz umgesetzt.

Zur Verordnung (EU) 2019/880 sind ergänzende innerstaatliche Regelungen im Kulturgüterrückgabegesetz erforderlich.

Zudem werden Anpassungen an die neuen Ressortbezeichnungen sowie damit verbundenen Kompetenzverteilungen, die durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, erfolgten, nachvollzogen. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit betreffend Archivalien gemäß § 25 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, beim Bundeskanzler beziehungsweise bei der Bundeskanzlerin verbleibt, mit dem Österreichischen Staatsarchiv als zuständige Zentrale Stelle. In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit nunmehr beim Bundesminister beziehungsweise bei der Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport, mit dem Bundesdenkmalamt als zuständige Zentrale Stelle.

Die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung und zur Vollziehung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 B‑VG (Denkmalschutz), Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland, Zollwesen), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).

Besonderer Teil

Zu Z 3 (§ 1):

Durch den neuen Abs. 2 wird ausdrücklich ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/880 verankert, welche sich auf die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Europäischen Union bezieht.

Zu Z 4 (§ 2):

Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/880 wird im neuen Abs. 2 auf die Definition des Begriffs Kulturguts in deren Art. 2 Z 1 verwiesen.

Zu Z 5 (§ 6):

Die Bestimmung wird den Änderungen in § 2 entsprechend angepasst.

Zu Z 7 (§ 6a):

Dritte im Sinne des Abs. 1 können insbesondere andere Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten, Drittstaaten, die Finanzprokuratur, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden wie beispielsweise Zollbehörden, Kriminalpolizei, Vertretungsbehörden (Botschaften, Konsulate) sowie Museen, Sammlungen, kirchliche und religiöse Einrichtungen, Eigentümer:innen beziehungsweise Besitzer:innen von Kulturgut beziehungsweise Personen mit tatsächlicher Sachherrschaft über Kulturgut sein. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen von den in Abs. 1 genannten Verantwortlichen gemäß Abs. 1 jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden. Eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist dann unbedingt erforderlich, wenn zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz mit der Verarbeitung sonstiger personenbezogener Daten nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine möglichst vollständige Darstellung von Daten ist für den Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz unabdingbar und stellt auch eine Voraussetzung für künftige Entscheidungen, insbesondere Rückgabeentscheidungen und Übereignungen, sowie das künftige Vorgehen dar. In diesem Sinne kann die Ermächtigung zur Datenverarbeitung beziehungsweise Übermittlung beziehungsweise das Gestatten des Zugangs auch personenbezogene Daten, insbesondere über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, umfassen.

Mit Abs. 2 wird eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die zum Zweck der Wahrnehmung der den Organen gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, diese Daten verarbeiten und an die Organe gemäß Abs. 1 übermitteln können beziehungsweise einer Aufforderung zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten durch die Organe gemäß Abs. 1 nachkommen müssen. Die einzuhaltenden, weiteren Übermittlungsvoraussetzungen sowie etwaige besondere gesetzliche Bestimmungen gemäß Abs. 2 können sich beispielsweise aus der DSGVO beziehungsweise den jeweiligen materiengesetzlichen Bestimmungen ergeben. So hat beispielsweise bei besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO jedenfalls zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorzuliegen. Sollte eine Einhaltung oder Erfüllung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen sowie etwaiger besonderer gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich sein, so hat eine solche Übermittlung gegebenenfalls zu unterbleiben.

Eine Aufforderung zur Verarbeitung beziehungsweise Übermittlung ist insbesondere eine Anforderung von Daten gemäß Abs. 1.

Für eine Datenverarbeitung im Sinne einer Übermittlung gemäß Abs. 2 letzter Satz im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz gilt, dass Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte, Daten die gemäß der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, ermittelt wurden, unbeschadet – also nach Maßgabe – des § 76 Abs. 4 StPO zu übermitteln haben. Das Kulturgüterrückgabegesetz ist somit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 76 Abs. 4 StPO.

Im Falle einer Übermittlung ist eine Prüfung der Erforderlichkeit einerseits dahingehend vorgesehen, dass die Daten für den Zweck der Wahrnehmung der den Organen gemäß Abs. 1 im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben grundsätzlich erforderlich sein können und andererseits, dass die Erforderlichkeit der jeweiligen Daten im Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wurde. Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte haben dabei nach § 76 Abs. 4 StPO vorzugehen.

In Abs. 3 werden in Hinblick auf Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 die Daten aufgelistet, auf die sich die Ermächtigung zur Verarbeitung beziehungsweise Übermittlung beziehungsweise zum Gestatten des Zuganges bezieht.

Abs. 4 definiert den Zweck der Wahrnehmung der im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben. Dieser umfasst den Schutz des Kulturguts, dessen Rückgabe beziehungsweise Rückforderung, dessen Erfassung sowie Nachforschungen, die Durchführung von im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz stehenden Verfahren und sonstigen mit diesem Bundesgesetz unmittelbar in Zusammenhang stehenden Aufgaben. Bezüglich des Schutzes des Kulturguts wird insbesondere auf die Daten gemäß Abs. 3 Z 3, 4 und 7 bis 22, bezüglich dessen Rückgabe beziehungsweise Rückforderung insbesondere auf die Daten gemäß Abs. 3 Z 5, 6, 11, 14, 16 und 20 sowie bezüglich dessen Erfassung sowie Nachforschungen insbesondere auf die Daten gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 9, 13, 18 und 20 verwiesen.

In Abs. 5 wird für die jeweils betroffenen Zentralen Stellen, Zuständigen Behörden beziehungsweise sonstigen Behörden in Österreich eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist für die nach diesem Paragraphen verarbeiteten beziehungsweise übermittelten Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln, vorgesehen. Bei nach diesem Paragraphen verarbeiteten beziehungsweise übermittelten personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln ist der Personenbezug unverzüglich aufzulösen, wenn für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Darüber hinaus regelt Abs. 5, dass die nach dem Paragraphen verarbeiteten beziehungsweise übermittelten Daten, sofern es sich dabei nicht um personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln handelt, bei denen in Folge der Personenbezug aufgelöst wurde, vor allem von den betroffenen Zentralen Stellen (§ 6) und Zuständigen Behörden (§ 19a) entsprechend den Regelungen für Schriftgut, das grundsätzliche und zentrale Fragen der in Teil 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, genannten Materien betrifft, zu behandeln sind. Daraus folgt, dass die Daten derzeit entsprechend den archivrechtlichen Vorgaben, insbesondere Z 13 der Anlage zu § 2 Abs. 1 Bundesarchivgutverordnung, BGBl. II Nr. 367/2002, zu behandeln sind und somit das Schriftgut grundsätzlich mit der Entstehung als Archivgut gemäß § 2 Z 3 Bundesarchivgesetz, BGBl. I Nr. 162/1999, gilt.

Zu Z 13 (3a. Abschnitt):

Zu § 19a. Zuständige Behörden:

Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/880 verpflichtet die Mitgliedstaaten, Behörden zu benennen, die für die Erteilung der Einfuhrgenehmigungen zuständig sind. Diese Zuständigkeiten werden analog zu § 6 festgelegt.

Zu § 19b. Verbringen von Kulturgütern:

Analog zu Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) 2019/880 wird „Verbringen von Kulturgütern“ als Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der Union unterliegen, definiert. Diese Definition ist zur Abgrenzung von der „unrechtmäßigen Verbringung“ im Sinne von § 3 erforderlich.

Zu § 19c. Einfuhrgenehmigung:

Abs. 1: Für Kulturgüter gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2019/880 (archäologische Ausgrabungen, Teile künstlerischer oder geschichtlicher Denkmäler oder archäologischer Stätten sowie liturgische Ikonen und Statuen, die jeweils älter als 250 Jahre sind) ist unabhängig von deren Wert eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen. Diese Anträge sind über das EKG-System der Europäischen Kommission einzubringen. Die relevanten Begleitdokumente sind im System hochzuladen. Die Anträge sind von den Zuständigen Behörden (§ 19a) auch in diesem System zu genehmigen. Die Einfuhrgenehmigungen werden im Rahmen der (derzeit in Entwicklung befindlichen) Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll mit den Daten der (elektronischen) Zollanmeldungen abgeglichen, sodass eine weitgehend automatisierte Zollabwicklung möglich ist.

Abs. 2: Wenn eine Einfuhrgenehmigung durch die jeweils Zuständige Behörde gemäß § 19a abgelehnt wird, kann binnen vier Wochen ein Bescheid über die getroffene Entscheidung verlangt werden, sodass dem:der Antragsteller:in ein entsprechendes Verwaltungsverfahren zur Wahrung seiner:ihrer Rechte offensteht.

Zu § 19d. Erklärung des Einführers:

Für Kulturgüter gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/880 ist für die gesetzmäßige Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Für diese Kulturgüter muss im EKG-System der Europäischen Kommission eine „Erklärung des Einführers“ abgegeben werden. Dabei ist auch anzugeben, über welche Unterlagen der Einführer als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft verfügt (diese Unterlagen müssen nicht im System hochgeladen werden). Eine Annahme oder Bestätigung der Erklärungen durch die Zuständigen Behörden (§ 19a) ist nicht erforderlich. Die Erklärungen werden im Rahmen der (derzeit in Entwicklung befindlichen) Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll mit den Daten der (elektronischen) Zollanmeldungen abgeglichen. § 19d normiert die Verpflichtung, im Fall einer Kontrolle einer Zollanmeldung den Zollbehörden jene zuvor bei der „Erklärung des Einführers“ angegebenen Unterlagen vorzulegen.

Zu § 19e. Mitwirkung der Zollbehörden:

Zusätzlich zu den Zentralen Stellen (Bundesdenkmalamt sowie Österreichisches Staatsarchiv), die für die rechtmäßige Einfuhr und Ausfuhr zuständig sind, führen die Zuständigen Zollbehörden entsprechend der Verordnung (EU) 2019/880 Kontrollen bei der Verbringung und der Einfuhr von Kulturgütern durch. Für das reibungslose Funktionieren des Kulturgüterrückgabegesetzes ist die Zusammenarbeit dieser Behörden erforderlich. § 19e trägt diesem Umstand Rechnung.

Zu Z 14 (§ 20 Abs. 3):

Gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, hat das Zollamt Österreich an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen mitzuwirken. Wird eine Ware, die einem Verbot oder einer Beschränkung unterliegt oder von der nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie einem solchen Verbot oder einer solchen Beschränkung unterliegt, zu einem Zollverfahren angemeldet oder sonst bei Anwendung des Zollrechts entdeckt, so ist unbeschadet der Annahme der Anmeldung die unzulässige Verfügung über die Ware zu untersagen. In solchen Fällen ist die jeweils zuständige Behörde unverzüglich zu verständigen. Das Zollamt Österreich und die befassten Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen sowie bei Gefahr im Verzug die Ware zu beschlagnahmen. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Zollbehörden werden allfällige Maßnahmen, die in der Zolltarifdatenbank der Europäischen Union, auch TARIC genannt, integriert sind, im elektronischen Abfertigungssystem berücksichtigt und Zollkontrollen auf Grundlage von Risikoanalysen und Risikomanagementverfahren durchgeführt.

Zu Z 15 (§ 21 Abs. 2):

Um die rechtmäßige Ausfuhr und Einfuhr von Kulturgut sicherzustellen, kann eine allfällige (digitale) Weitergabe von Erledigungen samt Daten zwischen den Zentralen Stellen gemäß § 6 beziehungsweise den Zuständigen Behörden gemäß § 19a und anderen Behörden und Organen erforderlich sein.

Zu Z 16 (§ 23):

Gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/880 haben die Mitgliedstaaten Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung finden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten haben auch alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen umgesetzt werden.

Durch Abs. 1 Z 3 bis 7 werden Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2019/880 als Verwaltungsübertretungen festgelegt, wobei der bisher für Verstöße gegen das Kulturgüterrückgabegesetz geltende Strafrahmen (Geldstrafe bis 50 000 €) beibehalten wird.

Zu Z 17 (§ 25):

Z 2: Mit der Vollziehung des neuen 3a. Abschnitts soll, soweit ein Einschreiten der Zollbehörden oder der Zollorgane betroffen ist, der Bundesminister beziehungsweise die Bundesministerin für Finanzen betraut sein.

Aufgrund unterschiedlicher Zentraler Stellen beziehungsweise Zuständiger Behörden in Österreich wird in Z 3 festgehalten, dass die Zuständigkeit betreffend das Österreichische Staatsarchiv beim Bundeskanzler beziehungsweise der Bundeskanzlerin verbleibt. Im Übrigen, insbesondere hinsichtlich des Bundesdenkmalamtes, ist der Bundesminister beziehungsweise die Bundesministerin für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zuständig (Z 4).

Zu Z 18 (§ 26 Abs. 2):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.