Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
– Erweiterung der bestehenden Möglichkeit einer Videoteilnahme durch stimmberechtigte Teilnehmer:innen an Sitzungen der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger;
– technische Anpassungen in Zusammenhang mit der Einführung der Teilpension nach § 4a APG ab 1. Jänner 2026;
– Zeitgemäße Überarbeitung der Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung für Leistungen der Krankenversicherung von haushaltsführenden Personen als Angehörige.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).
Besonderer Teil
Zu den Art. 1 Z 1, 2, 9, 10 bis 12 sowie Art. 2 Z 4, Art. 3 Z 4 und Art. 4 Z 1 bis 4 (§§ 16 Abs. 2b, 51d Abs. 3 Z 1, 123 Abs. 7, Abs. 7a, Abs. 7b, Abs. 9 und Abs. 10 ASVG, 83 Abs. 8 GSVG, 78 Abs. 6a BSVG, 20b Abs. 3 Z 1, 56 Abs. 6, Abs. 6a und Abs. 6b B-KUVG):
§ 123 ASVG, § 83 GSVG, § 78 BSVG und § 56 B-KUVG regeln die Anspruchsberechtigung von Angehörigen für Leistungen der Krankenversicherung. Bisher sehen § 123 Abs. 7a ASVG, § 83 Abs. 8 GSVG, § 78 Abs. 6a BSVG und § 56 Abs. 6a B-KUVG vor, dass auch eine mit der versicherten Person nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dieser in Hausgemeinschaft lebt und dieser in dem Zeitraum unentgeltlich den Haushalt führt, als Angehörige/r gilt, wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Angehörige/r in diesem Sinne kann nur eine einzige Person sein.
In der Praxis hat sich aufgrund des folgenden Sachverhalts gezeigt, dass die derzeitige Gesetzeslage nicht mehr den gesellschaftlichen Gegebenheiten entspricht:
Zwei Personen leben in einem gemeinsamen Haushalt. Beide sind aufgrund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert. In der Folge bekommt eine Person ein Kind, bezieht Kinderbetreuungsgeld (KBG) und geht danach in Elternkarenz. Nach der Beendigung der Elternkarenz geht die zweite Person in Elternkarenz. Während des Bezugs von KBG ist die erste Person in der Krankenversicherung teilversichert, danach besteht während der Elternkarenz eine Mitversicherung in der Krankenversicherung nach § 123 Abs. 7a ASVG oder einer Parallelbestimmung, weil die Voraussetzungen der zehnmonatigen Hausgemeinschaft und unentgeltlichen Haushaltsführung in diesem Zeitraum (während Mutterschutz, KBG-Bezug) sowie die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die zweite Person erfüllt zum Zeitpunkt des Wechsels in die Elternkarenz jedoch nicht die Voraussetzungen des § 123 Abs. 7a ASVG oder einer Parallelbestimmung, weil keine zehnmonatige, unentgeltliche Haushaltsführung vorliegt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Mitversicherung ausgeschlossen und eine andere Interpretation nicht möglich.
Mit der nunmehrigen Novelle soll eine zeitgemäße Überarbeitung dieser Bestimmungen erfolgen:
Als rein formale Änderung werden § 123 Abs. 7 und 7a ASVG sowie § 56 Abs. 6 und 6a B-KUVG zusammengefasst. Inhaltlich wird sowohl für die bisher in § 123 Abs. 7 ASVG und § 56 Abs. 6 B-KUVG genannten, mit dem/der Versicherten verwandten Personen, als auch für nicht verwandte Personen (in der Regel Lebensgefährt/inn/en) vorgesehen, dass eine zehnmonatige, unentgeltliche Haushaltsführung nicht erforderlich ist, wenn sich diese Person der Kindererziehung widmet. Im Bereich der Selbständigen (GSVG, BSVG) wird die bestehende Regelung für den Personenkreis der mit dem/der Versicherten nicht verwandten Personen ebenfalls um diesen Tatbestand ergänzt. Eine Regelung betreffend mit dem/der Versicherten verwandte Personen existiert im GSVG und BSVG nicht.
Zu den Art. 1 Z 3 bis 8 und 13 sowie Art. 2 Z 1 bis 3 und Art. 3 Z 1 bis 3 (§§ 90 erster Satz, 92 samt Überschrift, 254 Überschrift, Abs. 6, Abs. 7 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 8 erster Satzund 814 Abs. 2 Z 2 ASVG, 61 samt Überschrift, 61a erster Satz, 132 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 7 und 421 Abs. 2 Z 2 GSVG, 57 samt Überschrift, 57a erster Satz, 123 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 7 erster Satz, 337 Abs. 1a und 416 Abs. 2 Z 2 BSVG):
Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension hat, ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, wandelt sich der Anspruch auf Invaliditätspension in einen Anspruch auf Teilpension um (§§ 254 Abs. 6 ASVG bzw. 132 Abs. 5 GSVG und 123 Abs. 5 BSVG). Die Teilpension nach diesen Bestimmungen soll in Anteilspension umbenannt werden und damit terminologisch von der Teilpension nach § 4a APG, die an das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Art der Alterspension anknüpft, abgegrenzt werden. Zudem erfolgt die Richtigstellung der Überschrift zu § 254 ASVG.
Zu Art. 1 Z 14 (§ 261c Abs. 1 erster Satz ASVG):
Um einen schrittweisen Ausstieg aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen, wird für Versicherte, die die Voraussetzungen für eine Art der Alterspension (Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversichertenpension oder reguläre (Knappschafts)alterspension) erfüllen, ab 1. Jänner 2026 die Möglichkeit geschaffen, diese als Teilpension in Anspruch zu nehmen (vgl. BGBl. I Nr. 47/2025). Auch bei der Teilpension nach § 4a APG soll sowohl die Verminderung bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter als auch die Erhöhung bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter zur Anwendung kommen (vgl. ErläutRV 137 BlgNr 28. GP 2).
Dementsprechend soll in § 261c Abs. 1 ASVG klargestellt werden, dass die Bonifikation bei Aufschub der Geltendmachung des Pensionsanspruchs nach Erreichung des Regelpensionsalters und Erfüllung der Mindestversicherungs- bzw. Wartezeit auch im Falle der Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a APG zur Anwendung kommt. Die Klarstellung soll dahingehend erfolgen, dass auch ein (bescheidmäßig zuerkannter) Anspruch auf Teilpension nach § 4a APG der Erhöhung nach § 261c ASVG nicht entgegensteht.
Damit soll sichergestellt werden, dass dem Ziel dieser Bestimmung, freiwillige Pensionsaufschübe zu honorieren, entsprochen wird und ein Einklang mit den Bestimmungen des APG hergestellt wird.
Zu den Art. 1 Z 15 sowie Art. 4 Z 5 und 6 Z 1 (§§ 435 Abs. 1a ASVG, 144 Abs. 1a B-KUVG und 29 Abs. 1a SVSG):
Im Hinblick auf die fortschreitende Technologisierung der Arbeitswelt wurde durch das BGBl. I Nr. 145/2024 im § 435 ASVG ein Absatz 1a eingefügt, wodurch grundsätzlich eine Videoteilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger ermöglicht wurde. Für stimmberechtigte Mitglieder ist dies mit der Einschränkung vorgesehen, dass die Videoteilnahme über eine in den Räumlichkeiten eines Versicherungsträgers bzw. des Dachverbandes eingerichtete Schnittstelle erfolgen muss. Entsprechende Bestimmungen wurden durch das BGBl. I Nr. 143/2024 auch im SVSG sowie durch das BGBl. I Nr. 20/2025 im B-KUVG vorgesehen.
Die bisher vorgesehene Einschränkung der Videoteilnahme durch stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer:innen auf die Räumlichkeiten der Sozialversicherungsträger (z. B. in einer Landesstelle) bzw. des Dachverbandes hat sich als zu weitgehend und nicht zweckmäßig herausgestellt. Sie soll daher gänzlich entfallen. Durch die Nutzung entsprechend technisch abgesicherter Schnittstellen ist die Datensicherheit ausreichend gewährleistet.
Zu Art. 5 Z 1 und 2 (§ 4a Abs. 1 Z 2 APG):
Aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilpension bei Arbeitszeitreduktion innerhalb einer Bandbreite von mindestens 25% bis maximal 75% ist die Normierung einer Rundung der nach der Reduktion zu leistenden Arbeitszeit auf ganze Arbeitsstunden nicht notwendig. Vielmehr ist es den vereinbarenden Dienstnehmer:innen und Dienstgeber:innen überlassen, ein praktikables Arbeitszeitausmaß zu vereinbaren, das sich innerhalb der anspruchsbegründenden, prozentuellen Bandbreite bewegt. Zudem soll klargestellt werden, dass es sich beim letzten Jahr um die letzten zwölf unmittelbar vorangehenden Kalendermonate handelt.
Zu Art. 5 Z 3 und 4 (§ 4a Abs. 3 Z 2 und 3 APG)
Zur Feststellung der Höhe einer Teilpension ist von jenem Anteil der Gesamtgutschrift auszugehen, der einer bestimmten Bandbreite des Ausmaßes der Arbeitszeitreduktion entspricht. Das Ausmaß der korrespondierenden Arbeitszeitreduktion hat mindestens 25% und höchstens 75% zu betragen (vgl. ErläutRV 137 BlgNr 28. GP 2). Dementsprechend sollen die Werte in § 4a Abs. 3 Z 2 und Z 3 APG so angepasst werden, dass auch prozentuelle Arbeitszeitreduktionen im Dezimalstellenbereich zwischen 40,01 % bis 60,00 % sowie zwischen 60,01 % bis 75,00 % erfasst sind.
Zu Art. 5 Z 5 (§ 4a Abs. 4 Z 2 APG)
Selbstständig Erwerbstätige haben keinen gesetzlichen Anspruch auf den Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Folglich kann die Verweisung in § 4a Abs. 4 Z 2 auf die Wegfallbestimmung des § 9 Abs. 1 dritter Satz APG betreffend die Behandlung von Zeiten des Bezugs von Urlaubsersatzleistungen entfallen.
Zu Art. 5 Z 6 (§ 4a Abs. 4 letzter Satz APG)
Die Teilpension fällt weg, wenn die für die jeweilige, konkret in Anspruch genommene Pensionshöhe (25%, 50% oder 75%) mindestens erforderliche Arbeitszeitreduktion um zehn Prozent unterschritten wird. Das konkret maximal weiterhin zulässige Arbeitsausmaß in Wochenstunden ist somit bei Inanspruchnahme der Teilpension ausgehend von der anzunehmenden Normalarbeitszeit vor Reduktion errechenbar. Da sich im Zuge dieses Rechenvorgangs unrunde Stundenbeträge ergeben können, soll im Sinne der Praktikabilität eine Aufrundung auf ganze Arbeitsstunden vorgesehen werden.
Zu Art. 5 Z 7 und 8 (§ 4a Abs. 6 und Abs. 9 APG)
Es erfolgt eine Ergänzung der entsprechenden Parallelbestimmungen des GSVG und des BSVG.