300 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem ein Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen wird und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH‑Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE‑Gesetz, das SCE‑Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz, das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Börsegesetz 2018, das Investmentfondsgesetz 2011, das Nationalbankgesetz 1984, das Sparkassengesetz, und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz
Artikel 2 Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Artikel 3 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 4 Änderung des GmbH‑Gesetzes
Artikel 5 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Artikel 7 Änderung des SE‑Gesetzes
Artikel 8 Änderung des SCE‑Gesetzes
Artikel 9 Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Artikel 11 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 12 Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Artikel 13 Änderung des CBCR‑Veröffentlichungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Artikel 16 Änderung des Bankwesengesetzes
Artikel 17 Änderung des Börsegesetzes 2018
Artikel 18 Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Artikel 19 Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Artikel 20 Änderung des Sparkassengesetzes
Artikel 21 Änderung
des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Artikel 1
Bundesgesetz über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Drittlandunternehmen (Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG)
Umsetzung von Unionsrecht
§ 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Art. 40a, 40c und 40d der Richtlinie (EU) 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15 (im Folgenden: Bilanz-Richtlinie), in österreichisches Recht umgesetzt.
Anwendungsbereich
§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden:
1. auf Kapitalgesellschaften und eingetragene Personengesellschaften im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, mit Sitz in Österreich, deren oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die entweder
a) groß im Sinne des § 221 Abs. 3 erster Satz UGB sind, wobei § 221 Abs. 4 und 4a UGB anzuwenden ist oder
b) Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 189a Z 1 lit. a UGB und klein oder mittelgroß im Sinne des § 221 Abs. 1 und 2 UGB, aber keine Kleinstunternehmen nach § 221 Abs. 1a UGB sind
(in der Folge „Tochtergesellschaft“) und
2. auf inländische Zweigniederlassungen (§ 12 UGB) eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und der
a) entweder kein Teil einer Gruppe ist oder
b) dessen oberstes Mutterunternehmen nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt und keine Tochtergesellschaft im Sinne der Z 1 mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat,
wenn diese Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse erzielt hat, die den in § 221 Abs. 2 Z 2 UGB (unter Berücksichtigung des § 221 Abs. 7 UGB) genannten Schwellenwert übersteigen (in der Folge „Zweigniederlassung“).
(2) Das oberste Mutterunternehmen (Abs. 1 Z 1) oder der Rechtsträger (Abs. 1 Z 2) (in der Folge „Drittlandunternehmen“) erfüllt folgende Voraussetzungen:
1. Es bzw. er unterliegt nicht dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, verfügt aber über eine Rechtsform, die einer in Anhang I der Bilanz-Richtlinie genannten vergleichbar ist;
2. es bzw. er erzielte in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren in der Union auf Gruppenebene oder – wenn der Rechtsträger kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene Umsatzerlöse von jeweils mehr als 450 Millionen Euro.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind § 6 und § 9 Abs. 1 Z 2 anzuwenden
1. auf alle Gesellschaften im Sinne des Abs. 1 Z 1, ungeachtet der Tatsache, ob ihr oberstes Mutterunternehmen die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt;
2. auf alle inländischen Zweigniederlassungen eines Rechtsträgers, der die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 erfüllt.
(4) Die Umsatzerlöse sind für die Bestimmung der Anwendbarkeit des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 2 Z 2 nach den Rechnungslegungsgrundsätzen zu berechnen, auf deren Grundlage die Abschlüsse des obersten Mutterunternehmens bzw. des Rechtsträgers aufgestellt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „oberstes Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen nach den Kriterien des Art. 22 Abs. 1 bis 5 Bilanz-Richtlinie unmittelbar oder mittelbar beherrscht und nicht selbst von einem anderen Unternehmen beherrscht wird;
2. „Konzernabschluss“ der vom Mutterunternehmen erstellte Abschluss, in dem die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so dargestellt werden, als ob diese Unternehmen ein einziges Unternehmen wären (§ 250 Abs. 3 erster Satz UGB);
3. „unverbundenes Unternehmen“ ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe (§ 189a Z 8 UGB) gehört;
4. „Vertreter“ bei einer Kapitalgesellschaft die gesetzlichen Vertreter, bei einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des § 189 Abs. 1 Z 2 UGB die gesetzlichen Vertreter des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, und bei einer Zweigniederlassung die gemäß § 107 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, bzw. § 254 Abs. 2 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, bestellten Vertreter.
Berichtspflichten für Tochtergesellschaften
§ 4. (1) Die Vertreter einer Tochtergesellschaft müssen einen Nachhaltigkeitsbericht auf die in § 8 beschriebene Art beim Firmenbuchgericht einreichen, der folgende Informationen auf Gruppenebene des obersten Mutterunternehmens enthält:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe, einschließlich Angaben
a. zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gruppe beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition der Gruppe gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
b. zu der Art und Weise, wie die Gruppe den Belangen ihrer Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt;
c. zu der Art und Weise, wie die Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gruppe gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gruppe im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gruppe auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik der Gruppe hinsichtlich Nachhaltigkeit;
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
6. eine Beschreibung
a. des von der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
b. der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, und der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen;
c. jeglicher Maßnahmen der Gruppe zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;
7. gegebenenfalls Indikatoren, die für die unter Z 1 bis 6 genannten Angaben relevant sind.
(2) Der nach Abs. 1 einzureichende Nachhaltigkeitsbericht ist nach den von der Europäischen Kommission im Einklang mit Art. 40b der Bilanz-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten (Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen) zu erstellen. Alternativ kann der Nachhaltigkeitsbericht auch nach den von der Europäischen Kommission im Einklang mit Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten (Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) oder in einer Weise erstellt werden, die diesen Standards gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit muss in einem gemäß Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, erlassenen Durchführungsrechtsakt festgestellt sein.
(3) Stehen den Vertretern der Tochtergesellschaft die Informationen, die für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts erforderlich sind, nicht zur Verfügung, müssen sie das Drittlandunternehmen auffordern, ihnen diese Informationen zu liefern. Wenn das Drittlandunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, müssen die Vertreter der Tochtergesellschaft einen Nachhaltigkeitsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügen, aufstellen und gemeinsam mit einer Erklärung, dass das oberste Drittlandunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, auf die in § 8 beschriebene Weise beim Firmenbuchgericht einreichen.
(4) Die Vertreter der Tochtergesellschaft haben gemeinsam mit dem Nachhaltigkeitsbericht ein Prüfungsurteil einzureichen, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem einzelstaatlichen Recht, das für das Drittlandunternehmen oder für einen Mitgliedstaat der EU oder einen Vertragsstaat des EWR gilt, zur Abgabe eines Prüfungsurteils zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist bzw. sind. Falls das Drittlandunternehmen das Prüfungsurteil nicht zur Verfügung stellt, haben die Vertreter des Tochterunternehmens eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen das erforderliche Prüfungsurteil nicht bereitgestellt hat.
Berichtspflichten für Zweigniederlassungen
§ 5. (1) Die Vertreter einer Zweigniederlassung müssen einen Nachhaltigkeitsbericht auf die in § 8 beschriebene Weise beim Firmenbuchgericht einreichen, der die in § 4 Abs. 1 angeführten Informationen auf Gruppenebene oder – falls das Drittlandunternehmen kein Teil einer Gruppe ist – auf Einzelebene des Drittlandunternehmens enthält.
(2) § 4 Abs. 2 bis 4 ist auch auf Vertreter von Zweigniederlassungen anzuwenden.
Bekanntgabe von Umsatzerlösen und anderen Informationen
§ 6. (1) Die Vertreter einer Tochtergesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind.
(2) Die Vertreter einer Zweigniederlassung im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 haben anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben,
1. ob das Drittlandunternehmen über eine Tochtergesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 verfügt;
2. falls Z 1 nicht zutrifft: ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 2 vorliegen, wobei die in der Europäischen Union erzielten Umsatzerlöse zu beziffern sind;
3. falls Z 2 zutrifft: ob die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat.
Bericht an die Europäische Kommission
§ 7. Auf Verlangen haben die Firmenbuchgerichte jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Justiz über jene Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen zu berichten, die die Einreichpflichten nach diesem Bundesgesetz erfüllt haben. Diese Berichtspflicht kann je nach technischen Möglichkeiten über eine Abfrage aus der Firmenbuchdatenbank erfüllt werden. Die Bundesministerin für Justiz kann der Europäischen Kommission jährlich jene Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen melden, die die Berichtspflichten erfüllt haben, wobei Berichte nach § 4 Abs. 3 zweiter Satz (auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2) gesondert anzuführen sind.
Einreichung und Abfrage
§ 8. (1) Die Vertreter der Tochtergesellschaft oder der Zweigniederlassung haben den Nachhaltigkeitsbericht mit dem Prüfungsurteil nach § 4 Abs. 4 bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde, beim Firmenbuchgericht am Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung elektronisch einzureichen.
(2) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen; der Bericht eines Unternehmens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 kann samt Prüfungsurteil auch in englischer Sprache eingereicht werden. Die Bundesministerin für Justiz kann durch Verordnung nähere Vorgaben über die Form der Einreichung festlegen.
(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß § 34 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, gebührenfrei öffentlich zugänglich zu machen.
Strafbestimmung
§ 9. (1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung hat die Vertreter zur zeitgerechten, vollständigen und richtigen Einreichung der in § 8 Abs. 1 genannten Unterlagen anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Höchstbetrag 10 000 Euro, bei einer Zweigniederlassung 8 000 Euro beträgt. Kommen die Vertreter ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe nicht nach, so beträgt der Höchstbetrag bei einer Zweigniederlassung 20 000 Euro, bei einer großen Gesellschaft 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) 100 000 Euro.
(2) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Gesellschaft oder Zweigniederlassung die Vertreter einer Gesellschaft und einer Zweigniederlassung, die eine Bekanntgabe nach § 6 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben, mit einer Ordnungsstrafe zu bestrafen. Der Strafrahmen reicht bei einer Zweigniederlassung bis 20 000 Euro, bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Gesellschaft bis 50 000 Euro, und bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) bis 100 000 Euro.
(3) Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem gegenüber dem Gericht die Einreichung spätestens hätte vorgenommen oder eine Bekanntgabe hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den mutmaßlichen Verletzer unterbrochen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer des Gerichtsverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Abs. 1 verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Inkrafttreten
§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen.
(2) Verstöße gegen die vollständige und richtige Einreichung der in § 8 Abs. 1 genannten Unterlagen können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes nur dann mit Zwangsstrafen nach § 9 Abs. 1 geahndet werden, wenn die Vertreter einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommen.
Artikel 2
Änderung des Unternehmensgesetzbuchs
Das Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2024, wird wie folgt geändert:
1. Das Dritte Buch erhält folgende Bezeichnung:
„Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung“
2. In § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a wird die Wendung „Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom 7. November 2014, ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 2014, S. 86“ durch die Wendung „Richtlinie (EU) 2025/2, ABl. Nr. L 2025/2 vom 8.1.2025“ ersetzt.
3. § 189a Z 5 wird folgender Halbsatz angefügt:
„für Versicherungsunternehmen nach Z 1 lit. c gilt als Umsatzerlöse die Summe der Posten 1. a) aa) gemäß § 146 Abs. 2 bis 4 VAG 2016, für Kreditinstitute nach Z 1 lit. b gilt als Umsatzerlöse das Gesamtergebnis der in den Z 1, 3, 4, 6 und 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Posten;“
3a. Nach § 189a Z 8 wird folgende Z 8a angefügt:
„8a. große Gruppe: eine Gruppe, auf die die Merkmale des § 246 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nicht zutreffen;“
4. In § 189a werden am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 13 und 14 angefügt:
„13. Nachhaltigkeitsaspekte: Umwelt-, Sozial- und Menschenrechtsfaktoren sowie Governance-Faktoren, einschließlich Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, ABl. Nr. L 317 vom 9.12.2019 S. 1;
14. unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen: eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, für die in § 268 Abs. 1 Z 2 genannte Konformitätsbewertung akkreditiert ist.“
5. § 194 lautet samt Überschrift:
„Dokumentation der Aufstellung
§ 194. Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. § 190 Abs. 4 ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.“
6. § 198 Abs. 7 entfällt.
7. In § 211 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wesentliche Aufwendungen, die in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme stehen, wie insbesondere ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Ausgabebetrag, sind bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrags auf systematische Weise über die erwartete Laufzeit zu berücksichtigen.“
8. Dem § 221 Abs. 3 zweiter Satz wird folgender Halbsatz angefügt:
„ , soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“
9. In § 221 Abs. 5 wird das Zitat „§§ 231 bis 243c“ durch das Zitat „§§ 231 bis 243d“ ersetzt.
10. In § 222 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Tag der Beschlussfassung über die Aufstellung und die Fassung, in der die Unterlagen einvernehmlich beschlossen wurden, sind von sämtlichen gesetzlichen Vertretern zu dokumentieren. Die gesetzlichen Vertreter haben die gemeinsame Verantwortung, sicherzustellen, dass die Unterlagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen richtig und vollständig sind.“
11. § 223 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
12. § 223 Abs. 6 entfällt.
13. Nach § 243 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei Gesellschaften im Sinne des § 243b Abs. 1 erster Satz hat der Lagebericht Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen, das sind Ressourcen ohne physische Substanz, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend abhängt und die eine Wertschöpfungsquelle für das Unternehmen darstellen, zu enthalten und diese Abhängigkeit zu erläutern.“
14. § 243b lautet samt Überschrift:
„Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 243b. (1) Große Gesellschaften nach § 221 Abs. 3 erster Satz, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben in den Lagebericht Angaben zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte (Nachhaltigkeitsberichterstattung) klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt aufzunehmen (Nachhaltigkeitserklärung).
(2) Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft erforderlich sind. Außerdem ist über das Verfahren zur Ermittlung der in den Lagebericht aufgenommenen Informationen zu berichten.
(3) Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat zu umfassen:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gesellschaft, einschließlich Angaben
a. zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
b. zu den Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
c. zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gesellschaft beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden: Übereinkommen von Paris) und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999, ABl. Nr. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition der Gesellschaft gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
d. zu der Art und Weise, wie die Gesellschaft den Belangen ihrer Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt;
e. zu der Art und Weise, wie die Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gesellschaft gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gesellschaft im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gesellschaft auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte;
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
6. eine Beschreibung
a. des von der Gesellschaft mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
b. der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, und der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen;
c. jeglicher Maßnahmen der Gesellschaft zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;
7. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
8. Indikatoren, die für die unter Z 1 bis 7 genannten Angaben relevant sind.
Die in diesem Absatz genannten Angaben haben gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume zu umfassen.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Informationen haben gegebenenfalls Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und – nach Maßgabe des § 243ba – zu ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, zu enthalten. Die Informationen haben gegebenenfalls auch Verweise auf andere gemäß § 243 in den Lagebericht aufgenommene Angaben und auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge zu enthalten, einschließlich zusätzlicher Erläuterungen dazu.
(5) In Ausnahmefällen können Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden, soweit
1. eine solche Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft zu schaden, und
2. eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
(6) Die Gesellschaft hat die in Abs. 2 bis 4 genannten Informationen nach den von der Europäischen Kommission im Einklang mit Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten (Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) zu berichten.
(7) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, wenn sie und ihre wesentlichen Tochterunternehmen einbezogen sind
1. in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens, das dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, der nach den Anforderungen der Art. 29 und Art. 29a der Bilanz-Richtlinie erstellt wurde, oder
2. in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens, die gemäß den nach Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise erstellt wurde, die diesen Standards gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit muss in einem gemäß Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 390 vom 31.12.2004 S. 38, erlassenen Durchführungsrechtsakt festgestellt sein.
(8) Die Befreiung nach Abs. 7 tritt nur ein, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Lagebericht der befreiten Tochtergesellschaft enthält folgende Informationen:
a. Namen und Sitz des Mutterunternehmens, dessen Konzernlagebericht oder dessen konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung die in Abs. 7 genannten Informationen enthält, samt Weblinks zu diesen Dokumenten und zu dem Prüfungsurteil nach Art. 34 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. aa der Bilanz-Richtlinie oder zum Prüfungsurteil nach Z 2;
b. die Information, dass die Gesellschaft von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist;
2. im Fall des Abs. 7 Z 2 hat ein nach dem anzuwendenden Recht dazu befugter Prüfer über die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ein Prüfungsurteil abgegeben;
3. im Fall des Abs. 7 Z 2 wird die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung samt dem Prüfungsurteil nach Z 2 unverzüglich gemäß § 280 Abs. 2 offengelegt;
4. im Fall des Abs. 7 Z 2 sind die in Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.06.2020 S. 13 (im Folgenden: Taxonomie-Verordnung), festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten der befreiten Tochtergesellschaft und ihrer Tochterunternehmen entweder im Lagebericht der befreiten Tochtergesellschaft oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens aufgenommen.
(9) Die Befreiung nach Abs. 7 darf von kapitalmarktorientierten Gesellschaften (§ 189a Z 1 lit. a), die groß im Sinne des § 221 Abs. 3 erster Satz sind, nicht in Anspruch genommen werden.
(10) Gesellschaften, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, haben ihren Lagebericht im in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, ABl. Nr. L 143 vom 29.05.2019 S. 1, festgelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat aufzustellen und ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, gemäß dem in dieser Delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat auszuzeichnen.“
14a. Nach § 243b wird folgender § 243ba samt Überschrift eingefügt:
„Begrenzung der Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette
§ 243ba. (1) Bei der Festlegung vertraglicher und sonstiger Vereinbarungen für die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsinformationen darf ein Unternehmen („anfragendes Unternehmen“) von einem Unternehmen in seiner Wertschöpfungskette, das am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllt, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) nicht mehr als 1.000 Arbeitnehmer zu beschäftigen („angefragtes Unternehmen“), nicht verlangen, dass es Informationen bereitstellt, die über die in Anhang I der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, ABl. L Nr. 2025/1710 vom 5.8.2025, geregelten Informationen hinausgehen.
(2) Vertragliche Bestimmungen, die Abs. 1 widersprechen, sind nicht bindend. Die Bindungswirkung des restlichen Vertrags bleibt davon unberührt.
(3) Ein anfragendes Unternehmen, das Informationen zum Zweck der Nachhaltigkeitsberichterstattung anfordert, die nicht unter die in Anhang I der in Abs. 1 genannten Empfehlung fallen, muss angefragte Unternehmen im Sinne des Abs. 1 darüber informieren, welche Informationen das sind und dass sie das Recht haben, die Bereitstellung dieser Informationen zu verweigern.
(4) Jedes angefragte Unternehmen im Sinne des Abs. 1 hat das Recht, die Bereitstellung von Informationen zu verweigern, die über die in Anhang I der in Abs. 1 genannten Empfehlung hinausgehen, wenn diese Informationen für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung angefordert werden.
(5) Die vorstehenden Absätze berühren nicht Informationsanfragen zu anderen Zwecken als der Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Anforderungen der Union an Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses. Die vorstehenden Absätze erlegen Unternehmen in der Wertschöpfungskette weder eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen auf, die unter die in Anhang I der in Abs. 1 genannten Empfehlung fallen, noch implizieren sie eine solche Verpflichtung.
(6) Unternehmen, die Angaben zur Wertschöpfungskette machen, ohne Angaben von angefragten Unternehmen im Sinn des Abs. 1 einzuschließen, kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 243b Abs. 4 nach.“
15. § 243c Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. soweit es sich auch ohne Anwendung des § 221 Abs. 3 zweiter Satz um eine große Aktiengesellschaft handelt, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit der Besetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft in Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum; wird kein derartiges Konzept angewendet, so ist dies zu begründen. Unternehmen, die der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b unterliegen, können diese Angaben in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen und im Corporate Governance-Bericht darauf verweisen.“
16. § 244 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„§ 222 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden; die Unterlagen sind der Haupt- oder Generalversammlung zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens vorzulegen.“
17. § 245 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. Konzernabschluss und Konzernlagebericht wurden nach dem für das übergeordnete Mutterunternehmen maßgeblichen Recht im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie, ausgenommen die in Art. 29a festgelegten Anforderungen, oder nach den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt; im Fall des Abs. 1 Z 2 reicht es aus, wenn Konzernabschluss und Konzernlagebericht den nach der Bilanz-Richtlinie, ausgenommen den in Art. 29a festgelegten Anforderungen, erstellten Unterlagen oder internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG, ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 66, festgelegt wurden, gleichwertig sind;“
18. In § 245a Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Konzernlagebericht“.
19. In § 251 Abs. 3 entfällt der zweite Satz.
20. Nach § 267 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Der Konzernlagebericht hat auch Informationen über die wichtigsten immateriellen Ressourcen (§ 243 Abs. 2a) zu enthalten und die Abhängigkeit von ihnen zu erläutern.“
21. § 267 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Konzernlagebericht und der Lagebericht des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden.“
22. § 267a lautet samt Überschrift:
„Konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 267a. (1) Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, die am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllt, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) auf konsolidierter Basis mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen, haben in den Konzernlagebericht Angaben zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte (konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung) klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt aufzunehmen (konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung). Eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den folgenden Absätzen ersetzt die Einzelberichterstattung nach § 243 Abs. 5 und § 243b.
(2) Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung hat diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Gruppe auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gruppe erforderlich sind. Außerdem ist über das Verfahren zur Ermittlung der in den Konzernlagebericht aufgenommenen Informationen zu berichten.
(3) Die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung hat zu umfassen:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gruppe, einschließlich Angaben
a. zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
b. zu den Chancen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
c. zu der Art und Weise, einschließlich Durchführungsmaßnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gruppe beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und dem in der Verordnung (EU) 2021/1119 verankerten Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition der Gruppe gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
d. zu der Art und Weise, wie die Gruppe den Belangen ihrer Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt;
e. zu der Art und Weise, wie die Strategie im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gruppe gesetzt hat, gegebenenfalls einschließlich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gruppe im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gruppe auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik der Gruppe in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte;
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
6. eine Beschreibung
a. des von der Gruppe mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
b. der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschließlich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, und der Maßnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen;
c. jeglicher Maßnahmen der Gruppe zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Maßnahmen;
7. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gruppe im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch die Gruppe;
8. Indikatoren, die für die unter Z 1 bis 7 genannten Angaben relevant sind.
Die in diesem Absatz genannten Angaben haben gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume zu umfassen.
(4) Die in Abs. 2 und 3 genannten Informationen haben gegebenenfalls Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und zu ihrer Wertschöpfungskette zu enthalten, einschließlich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette. § 243ba gilt auch für Anfragen des Mutterunternehmens in Bezug auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Informationen haben gegebenenfalls auch Verweise auf andere gemäß § 267 in den Konzernlagebericht aufgenommene Angaben und auf die im Konzernabschluss ausgewiesenen Beträge zu enthalten, einschließlich zusätzlicher Erläuterungen dazu.
(5) In Ausnahmefällen können Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, weggelassen werden, soweit
1. eine solche Angabe nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, der Geschäftslage der Gruppe ernsthaft zu schaden, und
2. eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Gruppe sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
(6) Stellt das Mutterunternehmen erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für die Gruppe oder Auswirkungen der Gruppe und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen fest, so muss es gegebenenfalls ein hinreichendes Verständnis der Risiken für dieses oder diese Tochterunternehmen und der Auswirkungen dieses oder dieser Tochterunternehmen vermitteln. Das Mutterunternehmen hat anzugeben, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der Einzelberichterstattung nach § 243b Abs. 7 bzw. Art. 19a Abs. 9 Bilanz-Richtlinie oder von der Konzernberichterstattung nach Abs. 9 bzw. Art. 29a Abs. 8 Bilanz-Richtlinie befreit sind.
(7) Das Mutterunternehmen hat die in Abs. 2 bis 4 und 6 genannten Informationen nach den von der Europäischen Kommission im Einklang mit Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten (Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung) zu berichten.
(8) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, wenn es und seine wesentlichen Tochterunternehmen einbezogen sind
1. in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens, das dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt, der nach den Anforderungen der Art. 29 und Art. 29a der Bilanz-Richtlinie erstellt wurde, oder
2. in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens, die gemäß den nach Art. 29b der Bilanz-Richtlinie erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise erstellt wurde, die diesen Standards gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit muss in einem gemäß Art. 23 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt festgestellt sein.
(9) Die Befreiung nach Abs. 8 tritt nur ein, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. der Lagebericht des befreiten Mutterunternehmens enthält folgende Informationen:
a. Namen und Sitz des Mutterunternehmens, dessen Konzernlagebericht oder dessen konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung die in Abs. 8 genannten Informationen enthält, samt Weblinks zu diesen Dokumenten und zu dem Prüfungsurteil nach Art. 34 Abs. 1 Unterabsatz 2 lit. aa der Bilanz-Richtlinie oder zum Prüfungsurteil nach Z 2;
b. die Information, dass das Mutterunternehmen von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist;
2. im Fall des Abs. 8 Z 2 hat ein nach dem anzuwendenden Recht dazu befugter Prüfer über die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ein Prüfungsurteil abgegeben;
3. im Fall des Abs. 8 Z 2 wird die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung samt dem Prüfungsurteil nach Z 2 unverzüglich gemäß § 280 Abs. 2 offengelegt;
4. im Fall des Abs. 8 Z 2 sind die in Art. 8 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten der in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Tochterunternehmen, die gemäß § 243b Abs. 7 oder Art. 19a Abs. 9 der Bilanz-Richtlinie von einer Einzelberichterstattung befreit sind, entweder in den Lagebericht des befreiten Mutterunternehmens oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des im Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens aufgenommen.
(10) Die Befreiung nach Abs. 8 darf von kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen (§ 189a Z 1 lit. a), die unter Anwendung des § 221 Abs. 4a groß im Sinne des § 221 Abs. 3 erster Satz sind, nicht in Anspruch genommen werden.
(11) Mutterunternehmen, die zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, haben ihren Konzernlagebericht im in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission festgelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat aufzustellen und ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich der Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, gemäß dem in dieser Delegierten Verordnung festgelegten elektronischen Berichtsformat auszuzeichnen.“
23. § 267c Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„§ 222 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.“
24. Die Bezeichnung des ersten Titels des vierten Abschnitts im dritten Buch lautet:
„Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“
25. § 268 lautet samt Überschrift:
„Pflicht zur Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 268. (1) Der Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften mit Ausnahme von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1), die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften einen Aufsichtsrat haben müssen, und der Konzernabschluss von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Der Abschlussprüfer hat ferner
1. zu prüfen und ein Urteil darüber abzugeben, ob der Lagebericht (Konzernlagebericht) mit dem Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht und ob der Lagebericht (Konzernlagebericht) nach den geltenden rechtlichen Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung, aufgestellt wurde und
2. gegebenenfalls zu prüfen und ein Urteil auf der Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit darüber abzugeben, ob die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt, einschließlich
a. der Übereinstimmung mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung,
b. der Durchführung des Verfahrens zur Ermittlung von Informationen, über die nach diesen Standards zu berichten ist,
c. der Einhaltung der Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
d. der Einhaltung der Anforderungen an die Berichterstattung nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung;
3. zu erklären, ob im Licht der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen (die Gruppe) und sein (ihr) Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht (Konzernlagebericht) festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist.
(2) Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Umstände, die in einem Verfahren nach § 270 Abs. 3 geltend gemacht werden können, hindern die Gültigkeit der Prüfung nur, wenn ein solches Verfahren zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers geführt hat.
(3) Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Es ist zulässig, dass andere Wirtschaftsprüfer oder andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als diejenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, das Urteil nach Abs. 1 Z 2 in einem Zusicherungsvermerk (§ 274a) abgeben (Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung). Für die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten in diesen Fällen die Bestimmungen dieses Titels für Abschlussprüfer mit Ausnahme von § 270a, § 271a, von § 273, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274.
(4) Sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, dass in Österreich niedergelassene unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen Anforderungen unterliegen, die den in der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15 (im Folgenden: Abschlussprüfungs-Richtlinie) festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig sind, können solche unabhängigen Erbringer von Prüfungsleistungen das Urteil nach Abs. 1 Z 2 abgeben. Insbesondere die Anforderungen an Folgendes müssen gleichwertig sein:
1. Ausbildung und Eignungsprüfung, um sicherzustellen, dass unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung erwerben;
2. kontinuierliche Fortbildung;
3. Qualitätssicherungssysteme;
4. Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis;
5. Bestellung und Abberufung;
6. Untersuchungen und Sanktionen;
7. die Organisation der Arbeit des unabhängigen Erbringers von Prüfungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal sowie die Führung von Mandantendateien und Akten, und
8. die Meldung von Unregelmäßigkeiten.
Die Bestimmungen dieses Titels gelten mit Ausnahme von § 270a und § 271a, von § 273, soweit er sich nur auf die Abschlussprüfung bezieht, und von § 274 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen.“
26. § 269 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Konzernabschlussprüfer trägt in Bezug auf den Konzernabschluss die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss sowie gegebenenfalls für den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, in Bezug auf die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung für den Zusicherungsvermerk darüber. Er hat auch die im Konzernabschluss zusammengefassten Jahresabschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen und ob die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Dasselbe gilt für die in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammengefassten Einzelberichte. Wenn in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen von anderen Abschlussprüfern geprüft werden, hat der Konzernabschlussprüfer deren Tätigkeit in geeigneter Weise zu überwachen, soweit dies für die Prüfung des Konzernabschlusses oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich ist.“
27. § 269 Abs. 3 lautet:
„(3) Gegenstand der Abschlussprüfung ist auch, ob ein nach § 243c oder § 267b erforderlicher Corporate Governance-Bericht aufgestellt worden ist.“
28. In § 269 Abs. 4 lautet der zweite Satz:
„Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk und gegebenenfalls der Zusicherungsvermerk sind entsprechend zu ergänzen und erforderlichenfalls zu ändern.“
29. In § 269a wird das Wort „Konzernabschlussprüfungen“ durch die Wortfolge „Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ersetzt.
30. § 270 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gesellschafter wählen den oder die Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und gegebenenfalls der Nachhaltigkeitsberichterstattung; die Gesellschafter des Mutterunternehmens wählen den oder die Abschlussprüfer des Konzernabschlusses und gegebenenfalls der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung. Wenn ein Aufsichtsrat besteht, hat dieser einen Wahlvorschlag zu erstatten. Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern beschränkt, ist nichtig. Die Aufsichtsratsmitglieder sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüfer zu entscheiden hat, einzuladen. Der oder die Abschlussprüfer soll bzw. sollen jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine bzw. ihre Prüfungstätigkeit erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach der Wahl mit dem oder den gewählten Prüfer bzw. Prüfern den Vertrag über die Durchführung der Abschlussprüfung und gegebenenfalls der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung abzuschließen und das Entgelt zu vereinbaren. Falls kein Aufsichtsrat besteht, wird die Gesellschaft durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Das Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Prüfer und dem voraussichtlichen Umfang der Prüfung zu stehen. Der Prüfungsvertrag und die Höhe des vereinbarten Entgelts dürfen an keinerlei Voraussetzungen oder Bedingungen geknüpft werden und nicht davon abhängen, ob der Prüfer neben der Prüfungstätigkeit zusätzliche Leistungen für die geprüfte Gesellschaft erbringt.“
31. In § 270 Abs. 1a wird das Zitat „Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (BGBl I Nr. 43/2016)“ durch das Zitat „Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016,“ ersetzt.
32. In § 270 Abs. 2 wird das Zitat „§ 268 Abs. 4“ durch „§ 268 Abs. 3“ ersetzt.
33. In § 270 Abs. 3 lautet Satz 7:
„Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks oder Zusicherungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 269 Abs. 4 nach Ergänzung dieser Vermerke, nicht mehr gestellt werden.“
34. Nach § 270 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Gesellschafter einer großen Gesellschaft, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist, und deren Anteile zusammen fünf Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals oder den anteiligen Betrag von 350 000 Euro erreichen, können schriftlich verlangen, dass in der nächsten Gesellschafterversammlung ein Beschluss darüber gefasst wird, ob eine akkreditierte dritte Partei, die nicht derselben Prüfungsgesellschaft oder demselben Netzwerk wie der Abschlussprüfer angehört, der die Abschlussprüfung vornimmt, einen Bericht über bestimmte Bestandteile der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausarbeitet und dass dieser Bericht der Gesellschafterversammlung zur Verfügung gestellt wird. Stellen Aktionäre den Antrag, müssen sie seit mindestens drei Monaten vor der Antragstellung Inhaber der Aktien sein; § 109 Abs. 2 AktG ist anzuwenden.“
35. § 271 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. über keine dem Umfang der Prüfung (Abschlussprüfung oder Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) entsprechende Eintragung im Register gemäß § 52 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, verfügt;“
36. In § 271 Abs. 4 wird die Wortfolge „Registrierung gemäß § 52 APAG“ durch die Wortfolge „dem Umfang der Prüfung (Abschlussprüfung oder Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) entsprechende Eintragung im Register gemäß § 52 APAG“ ersetzt.
37. § 271 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Anforderungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt auf den Bestätigungsvermerk auf den Zusicherungsvermerk Bezug zu nehmen ist. Abs. 1 bis 4 sind auch auf Konzernabschlussprüfer anzuwenden.“
38. In § 271a wird in den Abs. 1, 2 und 5 jeweils die Wendung „als Abschlussprüfer“ durch die Wendung „von der Abschlussprüfung“ ersetzt.
39. Nach § 271c werden folgende § 271d und § 271e eingefügt:
„Verbotene Nichtprüfungsleistungen bei Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse
§ 271d. (1) Der Abschlussprüfer, der bei einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer angehört, dürfen weder direkt noch indirekt für die Gesellschaft, deren Nachhaltigkeitsberichterstattung bestätigt wird, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der EU oder im EWR die in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. b und c sowie lit. e bis k der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbringen, und zwar
1. innerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des Zeitraums, der Gegenstand der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, und der Abgabe des Zusicherungsvermerks und
2. in Bezug auf die in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Leistungen innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Z 1 genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht.
(2) Die Erbringung anderer Nichtprüfungsleistungen als die verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn der Prüfungsausschuss nach einer ordnungsgemäßen Beurteilung der Gefährdungen für die Unabhängigkeit und der vom Abschlussprüfer ergriffenen Schutzmaßnahmen seine Zustimmung erteilt hat.
(3) Werden nach Abs. 1 oder Abs. 2 verbotene Leistungen dennoch erbracht, gebührt dem betreffenden Abschlussprüfer oder Netzwerkmitglied dafür kein Entgelt.
Unregelmäßigkeiten
§ 271e. Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt entsprechend für Abschlussprüfer, die bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführen.“
40. In § 273 Abs. 1 wird die Wendung „die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 243b), der Corporate Governance-Bericht (§ 243c), die konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte konsolidierte nichtfinanzielle Bericht (§ 267a) und der konsolidierte Corporate Governance-Bericht (§ 267b)“ durch die Wendung „der Corporate Governance-Bericht (§ 243c) und der konsolidierte Corporate Governance-Bericht (§ 267b)“ ersetzt.
41. Dem 273 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Ein Abschlussprüfer, der sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss eines Unternehmens prüft, kann die Prüfungsberichte zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss zusammenfassen.“
42. § 274 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bestätigungsvermerk umfasst ferner ein Urteil und eine Erklärung gemäß § 268 Abs. 1 Z 1 und 3, die auf den im Lauf der Prüfung durchgeführten Arbeiten basieren.“
43. Nach § 274 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:
„(5a) Ein Abschlussprüfer, der sowohl den Jahresabschluss als auch den Konzernabschluss eines Unternehmens prüft, kann die Bestätigungsvermerke zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss zusammenfassen.“
44. Nach § 274 wird folgender § 274a samt Überschrift eingefügt:
„Zusicherungsvermerk
§ 274a. (1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem Zusicherungsvermerk zusammenzufassen. Der Zusicherungsvermerk umfasst
1. eine Einleitung, die zumindest das Unternehmen angibt, dessen Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzel- oder konsolidierter Ebene Gegenstand der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist, weiters den Zeitraum, auf den sich der Vermerk bezieht, und den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der verwendet wurde,
2. eine Beschreibung der Art und des Umfanges der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zumindest Angaben über die Standards enthält, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde, sowie
3. das Prüfungsurteil nach § 268 Abs. 1 Z 2, das entweder ein uneingeschränktes, ein eingeschränktes oder ein negatives ist und zweifelsfrei Auskunft darüber gibt, ob nach Auffassung des Abschlussprüfers die Nachhaltigkeitsberichterstattung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
(2) § 274 Abs. 2, 3 und 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Wenn der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, kann der Zusicherungsvermerk als gesonderter Abschnitt in den Bestätigungsvermerk aufgenommen werden. Dasselbe gilt, wenn der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses auch die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung prüft.“
45. Dem § 275 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt im Verhältnis zwischen dem Abschlussprüfer und dem Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung.“
46. In § 275 Abs. 2 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im vierten Satz genannten Haftungsgrenzen.“
47. § 277 Abs. 1 lautet:
„(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegen, haben spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen:
1. den Jahresabschluss und den Lagebericht;
2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
3. den Corporate Governance-Bericht;
4. den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen;
5. den Bericht des Aufsichtsrats;
6. den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses und
7. die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Berichte, die zeitgleich vorzulegen sind.
Werden zur Wahrung dieser Frist nur die in Z 1, 3 und 4 genannten Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht des Aufsichtsrats nach seinem Vorliegen, der Beschluss nach der Beschlussfassung und die Vermerke nach ihrer Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.“
48. § 277 Abs. 2 und 2a entfällt.
49. § 277 Abs. 4 lautet:
„(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 zu erklären,
1. in welche der Größenklassen des § 221 Abs. 1, 1a, 2 und 3 erster Satz die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im Berichtsjahr einzuordnen ist und ob die Gesellschaft im Berichtsjahr unter § 189a Z 1 lit. a, b, c oder d fällt;
2. falls die Einordnung auf „groß“ lautet, ob die Gesellschaft im Berichtsjahr die Kriterien des § 243b Abs. 1 erfüllt hat;
3. falls die Gesellschaft unter § 189a Z 1 lit. a einzuordnen ist, ob sie im Berichtsjahr die Kriterien des § 243c Abs. 1 erfüllt hat;
4. falls die Einordnung auf „groß“ lautet oder die Gesellschaft unter § 189a Z 1 lit. a, b, c oder d einzuordnen ist, ob die Gesellschaft zusätzlich die Kriterien des § 243d Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob sie nach § 243d Abs. 1 zweiter Satz befreit ist.
Diese Erklärung kann auch von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Namen der übrigen Vertreter, sowie von einem Revisionsverband oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Namen der vertretungsbefugten Organe abgegeben werden. Bei kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung reicht eine Bestätigung des Einbringers.“
50. § 277 Abs. 6 erster Satz lautet:
„Die Unterlagen nach Abs. 1 sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß §§ 33 f FBG öffentlich zugänglich zu machen, wobei Jahresabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind.“
51. In § 277 Abs. 6 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Wenn eine Unterlage nicht im Original eingereicht wird, hat der Einreicher zu bestätigen, dass die Einreichung mit dem Original übereinstimmt. Prüfpflichtige Unternehmen haben das Datum der Aufstellung der Unterlage und der Unterschrift des Bestätigungs- oder Zusicherungsvermerks anzugeben. Lageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 243b Abs. 10 einzureichen.“
52. § 277 Abs. 8 entfällt.
53. § 280 Abs. 1 lautet:
„(1) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
1. den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
3. den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
4. den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
§ 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen.“
54. Dem § 280 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
1. der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
a. falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
b. falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
2. die Kriterien des § 267b erfüllt hat und
3. ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.
§ 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.“
55. § 281 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht so wiederzugeben, wie sie aufgestellt wurden und wie sie der Abschlussprüfer seinem Prüfungsurteil zu Grunde gelegt hat. Wurde der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht auf Grund gesetzlicher Vorschriften geprüft, so ist der vollständige Wortlaut des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks wiederzugeben; wird der Jahresabschluss wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss, so ist hierauf hinzuweisen.“
56. § 281 Abs. 2 lautet:
„(2) Werden der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschrieben sind, nicht in der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Bestätigungsvermerk oder Zusicherungsvermerk darf nicht beigefügt werden. Im Fall einer verpflichtenden Prüfung ist jedoch über den Inhalt des Bestätigungsvermerks und des Zusicherungsvermerks zu den in gesetzlicher Form erstellten Unterlagen einschließlich der Angaben nach § 274 Abs. 3 zu berichten. Ferner ist anzugeben, ob die Offenlegung beim Firmenbuch bereits erfolgt ist.“
57. Dem § 281 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In Fällen, in denen ein Unternehmen nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, Teile seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei überprüfen zu lassen, muss der Bericht der akkreditierten unabhängigen dritten Partei entweder als Anlage zum Lagebericht oder auf andere öffentlich zugängliche Weise bereitgestellt werden.“
58. § 282 Abs. 2a entfällt.
59. § 284 lautet samt Überschrift:
„Zwangsstrafen wegen sonstiger Verstöße gegen Bestimmungen über die Unternehmensberichterstattung
§ 284. (1) Das Gericht hat folgende Personen zur Befolgung nachstehender Bestimmungen durch Zwangsstrafen bis zu 7 000 Euro, bei einer kleinen Kapitalgesellschaft bis zu 3 600 Euro anzuhalten:
1. die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst zur Befolgung des § 222 Abs. 1, des § 243b, des § 244 Abs. 1 bis 3, des § 247 Abs. 3, des § 249 Abs. 3, des § 265 Abs. 2, des § 267a, des § 270 Abs. 1 sechster Satz in Verbindung mit dem siebenten Satz und Abs. 4 dritter Satz, des § 272 Abs. 1 bis 3, des § 277 Abs. 4, des § 280 Abs. 3 und des § 281 Abs. 1 bis 3;
2. die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des § 270 Abs. 1 zweiter und sechster Satz;
3. im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a.
(2) § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Strafrahmen nach Abs. 1 richtet, und im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2) Kapitalgesellschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3) Kapitalgesellschaft bis 50 000 Euro reicht.
(3) Die Strafbarkeit verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem gegenüber dem Gericht die Einreichung nach dem Gesetz spätestens hätte vorgenommen oder eine Erklärung hätte abgegeben werden müssen. Die Verjährung wird durch die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den mutmaßlichen Verletzer unterbrochen; die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auch auf die Gesellschaft. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Frist neu zu laufen; sie endet jedoch jedenfalls zehn Jahre nach Beendigung der Rechtsverletzung. Die Dauer des Gerichtsverfahrens wird in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Den bestraften Personen sind auch allenfalls angefallene Verfahrenskosten, die vorläufig aus Amtsgeldern getragen wurden, zur Zahlung aufzutragen. Gesellschaften mit Sitz im Inland haften für die über ihre Vertreter nach Abs. 1 verhängten Geldstrafen und allfällige Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“
60. Nach § 285 wird folgender fünfter Abschnitt eingefügt:
„Fünfter Abschnitt
Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung, Umsetzung von Unionsrecht
Gremium zur Weiterentwicklung der Unternehmensberichterstattung
§ 286. (1) Der Bund kann sich an einem privatrechtlichen Gremium beteiligen, das der Forschung, Auslegung und Weiterentwicklung der Rechnungslegung und der sonstigen Berichterstattung von Rechtsträgern in Österreich dient, wenn in einem solchen Gremium die Interessen von Anwendern und Adressaten der Unternehmensberichterstattung angemessen beteiligt sind.
(2) Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks hat das Gremium einen Beirat einzurichten, dessen Mitglieder über anerkannte Fachexpertise im Bereich der Unternehmensberichterstattung verfügen und ihre Empfehlungen und Stellungnahmen unabhängig in einem Verfahren entwickeln und beschließen, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 287. (1) Durch § 189 Abs. 1, § 189a, § 193 Abs. 4, §§ 195 bis 198, § 200, § 201, §§ 203 bis 211, § 221 bis 227, §§ 231 bis 267c, § 268 Abs. 1 und 4, § 269 Abs. 3 und §§ 277 bis 280, § 281, § 283 und § 284 wird die Bilanz-Richtlinie umgesetzt.
(2) Durch § 268 Abs. 2 und 3, § 269 Abs. 2 und 5, §§ 269a bis 272, § 274, § 274a und § 275 Abs. 1 wird die Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt.“
61. Nach § 907 wird folgender § 908 eingefügt:
„Übergangsbestimmungen zum Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
§ 908. (1) Die Bezeichnung des dritten Buches, § 189 Abs. 1, § 189a Z 5, 8, 13 und 14, § 243 Abs. 2a, § 243b samt Überschrift, § 243ba, § 243c Abs. 2 Z 3, § 245 Abs. 2 Z 2, § 251 Abs. 3, § 267 Abs. 2a und 4, § 267a samt Überschrift, die Bezeichnung des ersten Titels des vierten Abschnitts im dritten Buch, § 268, § 269 Abs. 2 bis 4, § 269a, § 270 Abs. 1 bis 3a, § 271 Abs. 2, 4 und 5, § 271d samt Überschrift, § 271e samt Überschrift, § 273 Abs. 1 und 5, § 274 Abs. 5 und 5a, § 274a samt Überschrift, § 275 Abs. 1 und § 281 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Bestimmungen sind – vorbehaltlich der Abs. 2 bis 2b – auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. § 243b Abs. 10, § 267a Abs. 11 und § 268 Abs. 1 Z 2 lit. c sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, für die die erforderlichen Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission gemäß Art. 29d der Bilanz-Richtlinie erstmals anzuwenden sind.
(2) Unternehmen sind nicht zur Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz verpflichtet, wenn der Abschlussstichtag des relevanten Geschäftsjahres vor dem Datum des Inkrafttretens des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes liegt. Diese Unternehmen können § 189a Z 5, 8, 13 und 14, § 243 Abs. 2a, § 243b, § 243ba, § 243c Abs. 2 Z 3, § 245 Abs. 2 Z 2, § 267 Abs. 2a und § 267a in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes in ihrer Gesamtheit freiwillig auf solche Geschäftsjahre anwenden. Das Wahlrecht besteht auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Aufstellung das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz noch nicht verlautbart ist.
(2a) Unternehmen, die am Abschlussstichtag bis zu 450 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielen oder im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigen, sind ebenfalls nicht zur Anwendung der Bestimmungen über die Einzelberichterstattung verpflichtet, können sie aber in ihrer Gesamtheit freiwillig anwenden. Dasselbe gilt für Mutterunternehmen in Bezug auf die Bestimmungen über die Konzernberichterstattung, wenn die Gruppe auf konsolidierter Basis bis zu 450 Mio. Euro Umsatzerlöse erzielt oder im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigt.
(2b) Unternehmen nach Abs. 2 und 2a haben, soweit sie sich nicht für eine freiwillige Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz entscheiden, die entsprechenden Bestimmungen in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtgesetz anzuwenden. Für die Prüfung gilt § 269 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz. Eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen, gilt bei Unternehmen nach Abs. 1 Z 1 für die Zwecke des Art. 4 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auch dann als erforderlich, wenn im Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistungen die Verpflichtung zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung noch nicht in Kraft war.
(3) Unternehmen nach Abs. 2 und 2a haben im Bericht anzugeben, ob er nach bisherigem Recht aufgestellt wurde – in diesem Fall ist er als „(konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht“ oder „(konsolidierte) nichtfinanzielle Erklärung“ zu bezeichnen –, oder nach den Bestimmungen in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes.
(4) § 275 Abs. 2 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesen Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die halben in § 275 Abs. 2 vierter Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.
(5) Wenn nicht alle erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette verfügbar sind, um der Angabepflicht nach § 243b Abs. 4 erster Satz oder § 267a Abs. 4 erster Satz nachzukommen, haben Unternehmen in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit nach Abs. 1 darzustellen:
1. welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette zu erhalten,
2. warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten, und
3. die Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.
(6) Wenn bis zum 6. Jänner 2030 ein Tochterunternehmen,
1. das Art. 19a oder Art. 29a der Bilanz-Richtlinie unterliegt und
2. dessen Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU oder eines Vertragsstaats des EWR unterliegt (Drittlandunternehmen) und
3. das in mindestens einem der fünf vorangegangenen Geschäftsjahre von allen Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens in der EU und im EWR die größten Umsatzerlöse, gegebenenfalls auf konsolidierter Basis, erzielt hat,
eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Anforderungen des Art. 29a Bilanz-Richtlinie erstellt und gemäß Art. 30 der Bilanz-Richtlinie offenlegt, die alle Tochterunternehmen des Drittlandunternehmens in der EU und im EWR einschließt, die den Art. 19a oder Art. 29a der Bilanz-Richtlinie unterliegen, und die alle in Art. 8 der Taxonomie-Verordnung festgelegten Angaben enthält, die sich auf die Tätigkeit dieser Tochterunternehmen beziehen, gilt eine solche Berichterstattung als Berichterstattung auf Ebene des Mutterunternehmens im Sinne des § 243b Abs. 7 bzw. des § 267a Abs. 8, und die Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung gelten als Erfüllung der Bedingung nach § 243b Abs. 8 Z 4 bzw. § 267a Abs. 9 Z 4.
(7) § 221 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(8) § 194, § 222 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 244 Abs. 1 und § 267c Abs. 1 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und sind erstmals auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 beginnen. § 223 Abs. 4 letzter Satz und § 223 Abs. 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft und müssen nicht mehr auf Abschlüsse angewendet werden, die nach diesem Zeitpunkt aufgestellt werden. Der fünfte Abschnitt des Dritten Buches in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 277 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 6 und § 280 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 277 Abs. 1 und Abs. 6 zweiter bis vierter Satz und § 280 Abs. 1 sind auf Einreichungen anzuwenden, die nach dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt bei Gericht einlangen. § 277 Abs. 4 und § 280 Abs. 3 sind auf Einreichungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 bei Gericht einlangen. § 282 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft und ist nicht mehr anzuwenden, sobald die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens den Pflichten nach § 277 Abs. 4 oder § 280 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes unterliegen.
(10) Wenn ein Unternehmen nach Abs. 1 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes noch keinen Prüfer für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Geschäftsjahres bestellt hat, dessen Abschluss innerhalb eines halben Jahres vor dem Inkrafttreten liegt, dann gilt der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des Abschlusses bestellt worden ist, wenn er zu einer solchen Prüfung befugt ist.
(11) § 198 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft und ist auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen. § 211 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt am 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen. Die Behandlung von Verbindlichkeiten, die in Jahresabschlüssen für Geschäftsjahre anzusetzen waren, die den Geschäftsjahren der erstmaligen Anwendung vorangingen, und der zugehörigen Aufwendungen darf nach den für diese vormaligen Geschäftsjahre geltenden Bestimmungen fortgeführt werden.
(12) § 277 Abs. 2, 2a und 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft. § 277 Abs. 6 erster Satz ist erstmals auf Jahresabschlüsse anzuwenden, die nach dem 31. März 2026 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft nach § 280 Abs. 1 sind dann gebührenfrei abfragbar, wenn sie nach dem 31. März 2026 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden.
(13) § 284 samt Überschrift in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. April 2026 in Kraft und ist auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen eines Verstoßes in Bezug auf Unterlagen der Unternehmensberichterstattung verhängt werden, die auf einen Abschlussstichtag nach dem 31. März 2026 aufzustellen sind. Für Unterlagen mit einem Abschlussstichtag bis zum 31. März 2026 ist § 284 in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz weiterhin anzuwenden. Verstöße gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b und § 267b können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes nur dann mit Zwangsstrafen nach § 284 Abs. 1 geahndet werden, wenn die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommt.“
Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 92 Abs. 4a Z 1 wird nach dem Wort „Bestätigungsvermerk“ die Wortfolge „oder Zusicherungsvermerk“ eingefügt.
2. In § 92 Abs. 4a Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen, beizuziehen und hat darüber zu berichten.“
3. § 92 Abs. 4a Z 4 lautet:
„4. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
a. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses zur elektronischen Berichterstattung nach § 243b Abs. 10 (§ 267a Abs. 11) UGB und des Verfahrens zur Ermittlung der Angaben nach § 243b Abs. 2 zweiter Satz (§ 267a Abs. 2 zweiter Satz) UGB, sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung ihrer Zuverlässigkeit;
b. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft, auch soweit die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist;
c. die Überwachung der Abschlussprüfung, der Konzernabschlussprüfung und der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden, sowie einer allfälligen Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG;
d. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gelten in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB;
e. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen haben, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
f. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
g. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
h. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
4. In § 93 Abs. 1 wird die Wendung „ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer)“ durch die Wendung „sind jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) und der Prüfer der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ersetzt.
5. § 96 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vorzulegen:
1. die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);
5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR‑VG);
6. gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.“
6. In § 96 Abs. 2 wird die Wortfolge „den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen“ ersetzt.
7. § 96 Abs. 3 entfällt.
8. In § 104 Abs. 1 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss samt Lagebericht und allfälligem Corporate Governance-Bericht, den allfälligen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht, gegebenenfalls den Vorschlag für die Gewinnverwendung“ durch die Wortfolge „die in § 96 Abs. 1 genannten Unterlagen“ ersetzt und der Klammerausdruck „(§ 96)“ entfernt.
9. In § 108 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss mit dem Lagebericht und gegebenenfalls dem Corporate Governance-Bericht, den Konzernabschluss mit dem Konzernlagebericht, den Vorschlag für die Gewinnverwendung“ durch die Wortfolge „die in § 96 Abs. 1 genannten Unterlagen“ ersetzt und der Klammerausdruck „(§ 96)“ entfernt.
10. Dem § 262 wird folgender Abs. 47 angefügt:
„(47) § 92 Abs. 4a, § 93 Abs. 1, § 96, § 104 Abs. 1 und § 108 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH‑Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 30g Abs. 4a Z 1 wird nach dem Wort „Bestätigungsvermerk“ die Wortfolge „oder Zusicherungsvermerk“ eingefügt.
2. In § 30g Abs. 4a Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen, beizuziehen und hat darüber zu berichten.“
3. § 30g Abs. 4a Z 4 lautet:
„4. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
a. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses zur elektronischen Berichterstattung nach § 243b Abs. 10 (§ 267a Abs. 11) UGB und des Verfahrens zur Ermittlung der Angaben nach § 243b Abs. 2 zweiter Satz (§ 267a Abs. 2 zweiter Satz) UGB sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung ihrer Zuverlässigkeit;
b. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft, auch soweit die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist;
c. die Überwachung der Abschlussprüfung, der Konzernabschlussprüfung und der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden, sowie einer allfälligen Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG;
d. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gelten in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB;
e. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen haben, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
f. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
g. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;
h. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
4. In § 30h Abs. 1 wird die Wendung „ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer)“ durch die Wendung „sind jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) und der Prüfer der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ersetzt.
5. § 30k Abs. 1 lautet:
„(1) Der Aufsichtsrat hat folgende Unterlagen zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten:
1. die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
2. gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung;
3. gegebenenfalls die in § 244 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen;
4. gegebenenfalls den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB);
5. gegebenenfalls den Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR‑VG);
6. gegebenenfalls eine Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG.“
6. In § 30k Abs. 2 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie gegebenenfalls den gesonderten nichtfinanziellen Bericht, den Corporate Governance-Bericht und den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 genannten Unterlagen“ ersetzt.
7. § 30k Abs. 3 entfällt.
8. Dem § 127 wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) § 30g, § 30h Abs. 1 und § 30k in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Das Genossenschaftsgesetz – GenG, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 22 Abs. 4 lautet:
„(4) Für Genossenschaften, die mindestens zwei der in § 221 Abs. 1 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten oder die Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sind, gelten die ergänzenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des UGB mit der Maßgabe, dass das „eingeforderte Nennkapital“ im Sinn des § 224 Abs. 3 UGB als „Gesamtnennbetrag der Geschäftsanteile“ zu bezeichnen ist. Von den in Abs. 2 vorgesehenen Berichtsangaben sind jene über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen. § 243b UGB ist nur auf Kreditgenossenschaften anzuwenden, die unter Berücksichtigung der Sonderregeln über die Ermittlung von Umsatzerlösen bei Kreditinstituten gemäß § 189a Z 5 UGB wenigstens zwei der drei in § 221 Abs. 2 UGB bezeichneten Merkmale überschreiten, und am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllen, im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen.“
2. § 22 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Stehen Unternehmen unter der einheitlichen Leitung einer Genossenschaft (Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland oder stehen ihr bei diesen Unternehmen die Rechte nach § 244 Abs. 2 UGB zu, so gelten die § 244 bis § 267c UGB, wobei § 267a nur auf Kreditgenossenschaften anzuwenden ist, die Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind, die am Abschlussstichtag das Kriterium erfüllt, im Jahresdurchschnitt (§ 221 Abs. 6) auf konsolidierter Basis mehr als 500 Arbeitnehmer zu beschäftigen. Für Betriebe, die unter die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, fallen, gilt überdies § 108 Abs. 4 ArbVG.
(6) Auf Genossenschaften nach Abs. 4 sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abschlussprüfer (und gegebenenfalls Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung) und Gutachter im Sinn des § 26 Abs. 1 URG die gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 bestellten Revisoren sind. Auf Genossenschaften nach Abs. 5 sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht mit der Maßgabe anzuwenden, dass Abschlussprüfer (und gegebenenfalls Prüfer der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung) des Konzerns der für das Mutterunternehmen bestellte Revisor ist, sofern nicht der Revisionsverband oder das Gericht, der bzw. das für die Bestellung des Revisors des Mutterunternehmens zuständig ist, gemäß den §§ 2 und 3 GenRevG 1997 einen anderen Revisor bestellt.“
3. Nach § 22 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Auf Genossenschaften nach Abs. 4 und 5 sind § 277, § 280 und § 281 bis § 285 UGB anzuwenden.“
4. In § 22 Abs. 7 zweiter Satz wird die Wendung „Die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts des UGB“ durch „§ 268 bis § 277 UGB“ ersetzt.
5. § 87 lautet samt Überschrift:
„Zwangs- und Ordnungsstrafen
§ 87. (1) Das Firmenbuchgericht des Sitzes der Genossenschaft hat die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft zur Befolgung des § 14 Abs. 1 und 2, des § 22 Abs. 2, des § 34 Abs. 2, des § 35 Abs. 1, des § 49 und des § 77 Abs. 3 durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Strafrahmen im Fall des § 24 Abs. 5 FBG bei einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2 UGB) Genossenschaft bis 20 000 Euro und bei einer großen (§ 221 Abs. 3 UGB) Genossenschaft bis 50 000 Euro reicht.
(2) Ebenso hat das Firmenbuchgericht Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen mit Ordnungsstrafen bis zu 3 600 Euro an den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft zu ahnden.“
6. Nach § 94n wird folgender § 94o eingefügt:
„§ 94o. (1) § 22 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Verweise auf die Bestimmungen des UGB gelten nach Maßgabe des § 908 Abs. 1 bis 2b UGB. Für den Verweis auf § 284 UGB in § 22 Abs. 6a gilt Folgendes:
1. § 284 UGB in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes ist auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen eines Verstoßes in Bezug auf Unterlagen der Unternehmensberichterstattung verhängt werden, die auf einen Abschlussstichtag nach dem 31. März 2026 aufzustellen sind. Für Unterlagen mit einem Abschlussstichtag bis zum 31. März 2026 ist § 284 UGB in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz weiterhin anzuwenden.
2. Verstöße gegen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b und § 267b UGB können in den ersten drei Geschäftsjahren der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nur dann mit Zwangsstrafen nach § 284 Abs. 1 UGB geahndet werden, wenn die gesetzlichen Vertreter der Genossenschaft und die Genossenschaft selbst einer rechtskräftigen Aufforderung des Gerichts, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, nicht nachkommt.
(2) § 87 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. April 2026 in Kraft und ist auf Strafen anzuwenden, die wegen eines Pflichtverstoßes verhängt werden, der nach dem 31. März 2026 begangen wird.“
Artikel 6
Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997
Das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 wird nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Wendung „ , einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ und nach dem Wort „Abschlussprüfungen“ die Wortfolge „oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eingefügt.
2. In § 10 Abs. 3 wird nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Wortfolge „oder Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eingefügt.
3. In § 12 wird in Abs. 1 und in Abs. 2 jeweils die Wendung „bis zu 3 500 Euro“ gestrichen.
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Für den Strafrahmen gilt § 24 des Firmenbuchgesetzes – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, nach Maßgabe des § 284 Abs. 2 UGB.“
5. § 16 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. Kerngebiete:
a) Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens,
b) Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses sowie Bewertung und Erfolgsermittlung,
c) internationale Rechnungslegungsstandards,
d) Analyse des Jahresabschlusses,
e) Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen,
f) Risikomanagement und interne Kontrolle,
g) wirtschaftliches Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten einschließlich internationaler Prüfungsgrundsätze nach Art. 26 der Abschlussprüfungs-Richtlinie,
h) Gebarungsprüfung,
i) gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit,
j) gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
k) Nachhaltigkeitsanalyse,
l) Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und
m) rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der Abschlussprüfungs-Richtlinie;“
6. § 16 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, die sich schwerpunktmäßig mit folgenden Themen zu befassen haben:
1. Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung einschließlich der gesetzlichen Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung,
2. Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften einschließlich der Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a Abschlussprüfungs-Richtlinie,
3. Betriebswirtschaftslehre und
4. Rechtslehre. “
7. Nach § 17c wird folgender § 17d samt Überschrift eingefügt:
„Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 17d. (1) Die für eine Eintragung als Abschlussprüfer im öffentlichen Register gemäß § 52 APAG erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen zu bestehen. Diese Praxiszeit kann im Rahmen der Praxiszeit gemäß § 13 Abs. 2 und 3 absolviert werden.
(2) Auf Antrag des Revisors hat die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände für Zwecke der Eintragung im Register gemäß § 52 APAG zu bestätigen, dass die Praxiszeit gemäß Abs. 1 absolviert wurde. Mit dem Antrag sind geeignete Nachweise vorzulegen.“
8. § 18a Abs. 6 lautet:
„(6) Die Gegenstände der Eignungsprüfung für Revisoren sind:
1. Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit und,
2. soweit die Rechnungsprüfung und die Revision davon berührt werden,
a) Gesellschaftsrecht und Corporate Governance,
b) Insolvenzrecht,
c) Steuerrecht,
d) Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht,
e) Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht und
f) Bankrecht und gemeinnütziges Wohnungsrecht.“
9. In § 19 Abs. 5 lauten die Z 5 und 6:
„5. nachhaltige Nichteinhaltung von Regeln für die interne Qualitätssicherung (§ 23 Abs. 1 APAG),
6. Verwirklichung von in seiner Person begründeten Umständen, durch die der Revisor von der Vornahme von Revisionen, Abschlussprüfungen, Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder Bankprüfungen nicht nur im Verhältnis zu einem einzelnen Mitglied des Revisionsverbands, sondern zu sämtlichen Mitgliedern oder einer ganzen Gruppe von Mitgliedern gesetzlich ausgeschlossen ist,“
10. Dem § 32 werden folgende Absätze angefügt:
„(15) § 3 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3, § 17d, § 18a Abs. 6 und § 19a Abs. 5 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) Auf folgende Personen ist § 16 Abs. 2 und 3 in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz weiterhin anzuwenden; § 17d in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes ist auf diese Personen nicht anzuwenden:
1. Personen, die die Zulassung als Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erlangt haben;
2. Personen, die zum 1. Jänner 2024 das Verfahren zur Zulassung als Revisor durchlaufen, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Jänner 2026 abschließen; diese Personen haben die erforderlichen Kenntnisse gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 lit. j bis m in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes im Wege der Weiterbildungsverpflichtung zu erwerben.
(17) Personen, die die beiden schriftlichen Klausurarbeiten aus Rechnungslegung und Pflichtprüfung gemäß § 16 Abs. 3 noch in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz erfolgreich abgelegt, aber das Verfahren zur Zulassung als Revisor nicht bis zum 1. Jänner 2026 abgeschlossen haben, müssen, um bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen vor dem 1. Jänner 2029 als Revisor zugelassen zu werden, eine Ergänzungsprüfung ablegen. Diese Ergänzungsprüfung hat die durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz in § 16 Abs. 3 Z 1 und 2 hinzugekommenen Prüfungsinhalte zu umfassen. Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass sie vom Bewerber in einer Stunde ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach einer Stunde und zehn Minuten zu beenden. Dasselbe gilt hinsichtlich der einzelnen schriftlichen Klausurarbeit, wenn jemand nur eine der beiden schriftlichen Klausurarbeiten aus Rechnungslegung und Pflichtprüfung noch in der Fassung vor dem Nachhaltigkeitsberichtsgesetz erfolgreich abgelegt hat.
(18) § 12 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. April 2026 in Kraft und ist auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen einer Säumnis verhängt werden, die nach dem 31. März 2025 beginnt oder fortdauert.“
Artikel 7
Änderung des SE‑Gesetzes
Das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE‑Gesetz), BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Verwaltungsrat sind auch für ein allenfalls aufzustellender konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB) und ein Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR‑VG) vorzulegen.“
2. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Jahresabschluss (Konzernabschluss) und den Lagebericht (Konzernlagebericht)“ durch die Wortfolge „die in Abs. 1 erster Satz genannten Unterlagen“ ersetzt.
3. In § 51 Abs. 3a Z 1 wird nach dem Wort „Bestätigungsvermerk“ die Wortfolge „oder Zusicherungsvermerk“ eingefügt.
4. Dem § 51 Abs. 3a Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen, beizuziehen und hat darüber zu berichten.“
5. § 51 Abs. 3a Z 4 lautet:
„4. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:
a. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses zur elektronischen Berichterstattung nach § 243b Abs. 10 (§ 267a Abs. 11) UGB und des Verfahrens zur Ermittlung der Angaben nach § 243b Abs. 2 zweiter Satz (§ 267a Abs. 2 zweiter Satz) UGB, sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung ihrer Zuverlässigkeit;
b. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft, auch soweit die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist;
c. die Überwachung der Abschlussprüfung, der Konzernabschlussprüfung und der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden, sowie einer allfälligen Stellungnahme der Belegschaftsvertretung gemäß § 108 Abs. 5 ArbVG;
d. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen; bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gelten in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271a Abs. 6 UGB;
e. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Verwaltungsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen haben, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;
f. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Verwaltungsrat;
g. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Verwaltungsrat;
h. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) und des Prüfers der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Verwaltungsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt in Bezug auf (Konzern-)Abschlussprüfungen Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
6. In § 52 Abs. 1 wird die Wendung „ist jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer)“ durch die Wendung „sind jedenfalls der Abschlussprüfer (Konzernabschlussprüfer) und der Prüfer der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung“ ersetzt.
7. Dem § 67 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 41 Abs. 1 und 3 § 51 Abs. 3a und § 52 Abs. 1 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des SCE‑Gesetzes
Das SCE‑Gesetz – SCEG, BGBl. I Nr. 104/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 178/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 30 wird der Verweis auf „§ 22 Abs. 4 bis 6“ geändert in „§ 22 Abs. 4 bis 6a“.
2. Dem § 32 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 30 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 108 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Betriebsinhaber, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b UGB oder § 267a UGB verpflichtet sind, haben den Betriebsrat über die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterrichten und über diese mit ihm zu beraten. Die Betriebsinhaber haben eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats auch dem Aufsichtsrat vorzulegen.“
2. Dem § 272 wird folgender Absatz angefügt:
„(xxx) § 108 Abs. 5 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 45 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 45a. Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung“
2 Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 239a folgender Eintrag eingefügt:
„§ 239b. Übergangsbestimmungen 2025“
3. § 2 Abs. 1 1. Satz lautet:
„§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, unbeschadet des § 4, folgende Tätigkeiten auszuüben:“
4. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung einschließlich der Unternehmensberichterstattung,“
5. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluss unternehmerischer Bücher einschließlich der Unternehmensberichterstattung,“
6. § 3 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. die gesetzlich vorgeschriebene und jede auf öffentlichem oder privatem Auftrag beruhende Prüfung der Buchführung, der Rechnungsabschlüsse, der Unternehmensberichterstattung, der Kostenrechnung, der Kalkulation und der kaufmännischen Gebarung von Unternehmen, die mit oder ohne die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes verbunden ist,“
7. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet der Rechnungslegung und des Bilanzwesens, der Abschluss unternehmerischer Bücher einschließlich der Unternehmensberichterstattung,“
8. In § 6 Abs. 5 werden die Worte „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196“ durch die Worte „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2022/2464/EU, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15“ ersetzt.
9. § 7 Abs. 7 Z 2 lautet:
„2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen gemäß § 23 Abs. 1.“
„2. die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen gemäß § 23 Abs. 2.“
11. § 7 Abs. 9 lautet:
„(9) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung von Eignungsprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 und §§ 24 bis 39. Die nähere Ausgestaltung der Klausurarbeiten hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.“
12. § 13 Abs. 1 lautet:
„§ 13. (1) Zur Fachprüfung ist zuzulassen, wer ein facheinschlägiges Hochschulstudium oder ein facheinschlägiges Fachhochschulstudium in Österreich oder in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 180 ECTS‑Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat und
1. mindestens eineinhalb Jahre als Berufsanwärter bei einem Berufsberechtigten oder
2. mindestens eineinhalb Jahre bei einem anerkannten Revisionsverband, der die steuerliche Beratung und die Vertretung von Verbandsmitgliedern vor Abgabenbehörden wahrnimmt, als Revisionsanwärter bei einem Revisionsverband der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder als Revisionsassistent oder zeichnungsberechtigter Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes tätig war oder
3. die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor erfolgreich abgelegt hat.“
13. § 20 lautet:
„§ 20. (1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.
(2) Auf Antrag des Prüfungskandidaten hat der zuständige Vorsitzende der Fachprüfung oder haben die Vorsitzenden der Fachprüfung gemeinsam eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens für die Dauer folgender Unterbrechungsgründe zu genehmigen:
1. Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
2. Erkrankung oder
3. Schwangerschaft oder
4. Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten oder
5. Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
6. vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
7. Praxiszeiten im Sinne § 8 Abs. 2 Z 1 und 2, die im Ausland erworben werden, bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
(3) Das Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Abs. 1 gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mit
1. der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren wiederaufzunehmen oder
2. dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes oder
3. insgesamt spätestens nach drei Jahren.
(4) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.“
14. § 22 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Klausurarbeit hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung zu umfassen.“
15. § 22 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Steuerberater hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte sowie der berufsrechtlichen Vorschriften, soweit für die Tätigkeit der Steuerberater relevant, zu umfassen.
(6) Eine Klausurarbeit der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten Abschlussprüfung, einschließlich der berufsrechtlichen Vorschriften, soweit für die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer relevant, sowie rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 26a der Abschlussprüfungs‑RL zu umfassen.“
16. § 22 Abs. 9 lautet:
„(9) Die nähere Ausgestaltung der schriftlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen. Dabei hat die Ausgestaltung jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs‑RL zu entsprechen.“
17. § 23 lautet:
„§ 23. (1) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater hat die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 5 und § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant, zu umfassen.
(2) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer hat
1. die Fachgebiete gemäß § 22 Abs. 6 sowie § 22 Abs. 3, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant, und
2. folgende Fachgebiete zu umfassen:
a) Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind,
b) Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind und
3. jedenfalls den Erfordernissen des Art. 8 der Abschlussprüfungs‑RL zu entsprechen.
(3) Die nähere Ausgestaltung der mündlichen Prüfungsteile hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.“
18. § 34 lautet:
„§ 34. (1) Die Prüfungskommission hat den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung für Steuerberater insgesamt entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Prüfungskommission hat die Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß § 23 Abs. 2 Z 1 und 2 jeweils entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(3) Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Fachgebiete des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Fachgebiet des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind unanfechtbar.“
19. § 36 lautet:
„§ 36. (1) Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg des mündlichen Prüfungsteils der Fachprüfung Steuerberater gem. § 34 Abs. 1 mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(2) Beurteilt die Prüfungskommission den Erfolg der mündlichen Teilprüfung der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer gem. § 34 Abs. 2 in den jeweiligen Fachgebieten mit „nicht bestanden“, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, den mündlichen Prüfungsteil zu wiederholen.
(3) Für Wiederholungen hat die Prüfungskommission eine Frist festzusetzen, nach deren Ablauf der mündliche Prüfungsteil wiederholt werden kann. Diese Frist darf ein Jahr nicht übersteigen. Bei Setzung der Frist ist das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.
(4) Die Wiederholung des mündlichen Prüfungsteiles hat nur die nicht bestandenen Prüfungsfächer zu umfassen.“
20. § 38 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Dem Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung für die mündliche Teilprüfung der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer über die bestandenen Fachgebiete auszustellen, wenn er nur ein einzelnes Fachgebiet des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Diese Bestätigung ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Diese Bestätigung ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.
(3) Dem Prüfungskandidaten, dem eine Bestätigung gemäß Abs. 2 ausgestellt wurde, ist ein Prüfungszeugnis dann auszustellen, wenn er sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles bestanden hat. Dieses Prüfungszeugnis ist von allen Mitgliedern der zuletzt tätig gewordenen Prüfungskommission zu unterzeichnen. Dieses Prüfungszeugnis ist bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission sind persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich einzuholen.“
21. Nach § 45 wird folgender § 45a samt Überschrift eingefügt:
„Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 45a. (1) Die für einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, erforderliche Praxiszeit hat zumindest acht Monate zu umfassen und aus einer praktischen Ausbildung in der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen zu bestehen. Diese Praxiszeit kann im Rahmen der Praxiszeit gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 absolviert werden.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat nach Vorlage geeigneter Nachweise auf Antrag zu bestätigen, dass die Praxiszeit gemäß Abs. 1 absolviert wurde.“
22. Im § 46 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Worte „sieben“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
23. § 80 Abs. 4 Z 4 lautet:
„4. Informations-, Melde- und Auskunftspflichten auf Grund des APAG, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 77, oder des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, welche im Zusammenhang mit der Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL, stehen.“
24. § 152 Abs. 2 Z 8 lautet:
„8. die Erstattung von Berichten, Gutachten und Anträgen, das Erstellen von Berufsgrundsätzen und Standards für die Ausübung wirtschaftstreuhänderischer Tätigkeiten, die Erteilung von Auskünften und die Ausstellung von Bescheinigungen, sofern Interessen berührt werden, deren Vertretung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zukommt,“
25. Dem § 238 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 2 Abs. 1 erster Satz, 2 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 1 Z 3, 3 Abs. 2 Z 1, 3 Abs.2 Z 3, 6 Abs. 5, 13 Abs. 1, 45a samt Überschrift, 46 Abs. 3 und 4, § 80 Abs. 4 Z 4, 152 Abs. 2 Z 8, 239b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
26. Dem § 238 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Änderungen der §§ 7 Abs. 7 Z 2, 7 Abs. 8 Z 2, 7 Abs. 9, 22 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 5 und 6, 22 Abs. 9, 23, 34, 36, 38 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.“
27. Dem § 238 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist bei nach diesem Bundesgesetz begonnenen Prüfungsverfahren auf Unterbrechungsgründe anzuwenden, die nach 1. Jänner 2024 vorgelegen sind. Sofern sich ein Antrag gemäß § 20 Abs. 2 auf Zeiträume vor Inkrafttreten bezieht, ist dieser Antrag binnen drei Monaten ab Inkrafttreten zu stellen.“
28. Nach § 239 a wird folgender § 239b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmungen 2025
§ 239b. (1) Prüfungskandidaten, die die Fachgebiete gemäß Art. 8 Abs. 3 der Abschlussprüfungs‑RL nicht zumindest teilweise schriftlich erfolgreich absolviert haben, haben nach dem 31. Dezember 2025 nach erfolgreicher Absolvierung des Prüfungsverfahrens nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer, wenn sie die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 erfolgreich absolviert haben. Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2023 zur Fachprüfung zugelassen wurden und vor dem 1. Jänner 2026 öffentlich als Wirtschaftsprüfer bestellt wurden, können auf Antrag die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 freiwillig absolvieren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die erfolgreiche Absolvierung zu bestätigen.
(2) Natürliche Personen, die den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer vor dem 31. Dezember 2025 erfolgreich abgeschlossen haben und bis 31. Dezember 2025 als Wirtschaftsprüfer nicht öffentlich bestellt werden, haben ab dem 1. Jänner 2026 nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung, wenn sie die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 erfolgreich absolviert haben. Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs auf öffentliche Bestellung ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags gemäß § 43 bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(3) Die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Art. 8 Abs. 3 der Abschlussprüfungs‑RL zu umfassen. Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in einer Stunde ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach einer Stunde und zehn Minuten zu beenden. Die nähere Ausgestaltung der Klausurarbeit hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.
(4) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 19, 24 bis 31, 32a, 33 und 33b.
(5) § 46 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx ist auf natürliche Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer absolviert haben oder deren Berufsberechtigung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xxx/xxxx erloschen ist.
(6) Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 einzelne Fachgebiete der mündlichen Teilprüfung mit bestanden beurteilt wurden, haben weiterhin auf Antrag das Recht, die mündliche Teilprüfung mit den verbliebenen Fachgebieten gemäß § 23 in Verbindung mit den Beurteilungskriterien des § 34 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2023, abzulegen. Dieser Antrag muss zumindest ein Monat vor dem nächsten Prüfungsantritt und spätestens bis 31. Dezember 2026 eingebracht werden.
(7) Bei Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 eine Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 5 mit bestanden beurteilt wurde, bei der Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater nicht Teil des Fachgebiets waren, hat der mündliche Prüfungsteil die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen. Dieses Fachgebiet ist separat entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(8) Bei Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 eine Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 6 mit bestanden beurteilt wurde, bei der Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht Teil des Fachgebiets waren, hat der mündliche Prüfungsteil die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu umfassen. Dieses Fachgebiet ist separat entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.“
Artikel 11
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz – RpflG, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Abs. 2 wird am Ende der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:
„9. die Durchführung des ordentlichen Verfahrens über die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 284 UGB wegen des Verstoßes bei einer mittelgroßen oder großen Gesellschaft oder Genossenschaft und die Führung von Strafverfahren nach § 9 Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz – DriBeG, BGBl. I Nr. xxx/2025.“
2. Dem § 45 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2024, wird wie folgt geändert:
1. In der Tarifpost 10 Z III lit. b und in der Anmerkung 20 zur Tarifpost 10 wird jeweils nach dem Wort „Rechnungslegung“ die Wortfolge „und Unternehmensberichterstattung“ eingefügt.
2. In der Anmerkung 2 zur Tarifpost 15 wird das Wort „Jahresabschlüsse“ durch die Wortfolge „Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des CBCR‑Veröffentlichungsgesetzes
Das CBCR‑Veröffentlichungsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 3 wird die Wortfolge „10 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „den in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB (unter Berücksichtigung des § 221 Abs. 7 UGB) genannten Schwellenwert“ ersetzt.
2. Dem § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Artikel 14
Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG), BGBl. I Nr. 83/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4:
„§ 4. Aufgaben und Befugnisse der APAB“
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13:
„§ 13. Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:
„Interne Qualitätssicherung“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 23:
„§ 23. Regelungen für die interne Qualitätssicherung“
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 27:
„§ 27. Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer“
6. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 36 und 37:
„§ 36. Vorläufige Bescheinigung
§ 37. Bescheinigung bei Wiederaufnahme“
7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 45:
„§ 45. Anzeigepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse“
8. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zum 4. Abschnitt im 1. Hauptstück des 3. Teils:
„4. Abschnitt
Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 51. Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung“
9. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 55:
„§ 55. Jährlicher Transparenzbericht“
10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 57:
„§ 57. Berufsgrundsätze und Prüfungsstandards“
11. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 59:
„§ 59. Meldepflichten für Marktüberwachung und Finanzierung“
12. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zur Überschrift des 10. Abschnitts im 1. Hauptstück des 3. Teils die Wortfolge „und Sanktionen“.
13. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 61:
„§ 61. Untersuchungsbefugnisse“
14. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 61 folgende Einträge eingefügt:
„11. Abschnitt
Sanktionen“
15. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 62:
„§ 62. Sanktionsbefugnisse“
16. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 65:
„§ 65. Geldstrafen“
17. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 67:
„§ 67. Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen“
18. Im Inhaltsverzeichnis wird der bisherige Eintrag „11. Abschnitt“ nach dem Eintrag zu § 67 durch folgende Einträge ersetzt:
„12. Abschnitt
Marktüberwachung“
19. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 68:
„§ 68. Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt“
20. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Abschnittsüberschrift vor dem Eintrag zu § 69:
„EU‑Abschlussprüfer und EU‑Prüfungsgesellschaften“
21. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 69 und 70:
„§ 69. Zulassung von EU-Abschlussprüfern
§ 70. Anerkennung von EU-Prüfungsgesellschaften“
22. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 71 und 72:
„§ 71. Meldung zum Wegfall der Bescheinigung
§ 72. Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Stellen der Europäischen Union und den zuständigen Stellen der anderen EWR-Vertragsstaaten“
23. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Abschnittsüberschrift vor dem Eintrag zu § 74:
„Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften“
24. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 74 bis 76:
„§ 74. Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern
§ 75. Drittstaaten-Abschlussprüfer von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
§ 76. Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat“
25. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Abschnittsüberschrift vor dem Eintrag zu § 78:
„Kooperation mit Drittstaaten“
26. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Durchführung von
1. Abschlussprüfungen oder
2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
berechtigt sind.“
27. § 1 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind sinngemäß auch auf natürliche und juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit anzuwenden, die Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ohne entsprechende Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 durchführen oder durchgeführt haben.
(4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt ist, regelt dieses Bundesgesetz auch die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S. 219/1897, mit Sitz in Österreich betreffend die Einhaltung prüfungsrelevanter Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a SE‑Gesetzes (SEG), BGBl. I Nr. 67/2004, § 24 Abs. 4 SCE‑Gesetz (SCEG), § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz (GenG), RGBl. Nr. 70/1873, sowie Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
28. § 2 lautet:
„§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. „Abschlussprüfung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses (§ 222 UGB) oder des Konzernabschlusses (§ 250 UGB), ausgenommen die Prüfung des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl. Nr. 694/1993 oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß GenG;
2. „Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eine bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 243b UGB) oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 267a UGB);
3. „Abschlussprüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer gemäß § 5 Abs. 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, oder ein zugelassener Revisor gemäß § 17a Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt;
4. „Prüfungsgesellschaft“ eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 3 WTBG 2017, ein anerkannter Revisionsverband gemäß § 19 GenRevG 1997 oder die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bzw. der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt;
5. „verantwortlicher Prüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor, der für die Durchführung der Abschlussprüfung oder den erteilten Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB oder für die Durchführung der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder den erteilten Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB verantwortlich ist;
6. „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ein Unternehmen gemäß § 189a Z 1 UGB, wobei Unternehmen im Sinne des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nur dann als Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten, wenn sie Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, zugelassen sind;
7. „Prüfungsbetrieb“ eine organisatorische Einheit, die zur Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einheitliche Regelungen für die interne Qualitätssicherung verwendet, wobei sich diese organisatorische Einheit auf den gesamten oder einen Teil des Betriebes eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft, einen Zusammenschluss von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften oder auf die Betriebe mehrerer Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften erstrecken kann;
8. „Qualitätssicherungsprüfer“ ein öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder ein zugelassener Revisor oder eine Prüfungsgesellschaft, die gemäß § 26 oder § 27 zur Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen anerkannt ist;
9. „qualifizierter Assistent“ ein im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung mitwirkender öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer oder öffentlich bestellter Steuerberater oder Berufsanwärter gemäß WTBG 2017 oder zugelassener Revisor oder Revisionsanwärter gemäß GenRevG 1997 oder Prüfer oder Revisionsassistent der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung hat und davon mindestens 50 vH in der Abschlussprüfung tätig war;
10. „Qualitätssicherungsprüfung“ eine Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit von Regelungen für die interne Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die von einem Qualitätssicherungsprüfer durchgeführt wird;
11. „freiwillige Qualitätssicherungsprüfung“ eine freiwillige Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit von Regelungen für die interne Qualitätssicherung bei öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfern oder anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder zugelassenen Revisoren oder anerkannten Revisionsverbänden durch Heranziehung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen;
12. „Inspektor“ ein Prüfer gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;
13. „Inspektion“ eine Prüfung gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;
14. „Sachverständiger“ eine natürliche Person gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, welche die Anforderungen gemäß Art. 26 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erfüllt;
15. „Ausschuss der Aufsichtsstellen“ der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014;
16. „Herkunftsmitgliedstaat“ ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer EWR‑Vertragsstaat, in dem ein EU‑Abschlussprüfer oder eine EU‑Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde;
17. „Aufnahmemitgliedstaat“ ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer EWR‑Vertragsstaat, in dem ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 14 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen oder gemäß Art. 3a der Richtlinie 2006/43/EG anerkannt ist;
18. „EU‑Abschlussprüfer“ eine natürliche Person, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist,
19. „EU-Prüfungsgesellschaft“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat als Prüfungsgesellschaft anerkannt ist;
20. „Drittstaaten-Abschlussprüfer“ eine natürliche Person, die in einem Drittstaat zur Durchführung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist, und die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen ist;
21. „Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft“ ein Unternehmen gleich welcher Rechtsform, das in einem Drittstaat zur Durchführung von Prüfungen des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen ist.“
29. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Wirkungsbereich der APAB mit Sitz in Wien erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.“
30. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Die APAB ist Verwaltungsstrafbehörde. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der APAB durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 65 Abs. 1 und in Fällen gemäß § 26 Abs. 4 und 6.“
31. § 3 Abs. 5 und 6 entfällt.
32. Die Überschrift zu § 4 lautet:
„Aufgaben und Befugnisse der APAB“
33. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Zu den Aufgaben der APAB zählen:
1. die Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42,
2. die Durchführung von Inspektionen gemäß §§ 43 bis 50,
3. die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften gemäß den §§ 52 bis 54,
4. die Beaufsichtigung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 56,
5. die Zustimmung zu Berufsgrundsätzen und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 57,
6. die Durchführung von Untersuchungen gemäß § 61,
7. die Verhängung von Sanktionen gemäß den §§ 62 bis 65,
8. die Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt für Abschlussprüfungsleistungen gemäß § 68,
9. die Wahrnehmung der Aufgaben der europäischen und internationalen Zusammenarbeit gemäß den §§ 69 bis 78,
10. die Zusammenarbeit mit anderen zuständigen österreichischen Behörden gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014,
11. die Vertretung Österreichs im Ausschuss der Aufsichtsstellen gemäß Art. 30 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und
12. die Veröffentlichung der Jahresberichte gemäß § 14 Abs. 4 sowie der Berichte gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“
34. § 6 lautet:
„(1) Der Vorstand der APAB besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Finanzen bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre.
(2) Zu Mitgliedern des Vorstandes dürfen nur natürliche Personen bestellt werden, die während ihrer Beauftragung mit der öffentlichen Aufsicht und während der drei Jahre unmittelbar vor dieser Beauftragung keine Abschlussprüfungen durchgeführt haben, keine Stimmrechte in einer Prüfungsgesellschaft gehalten haben, weder Mitglied eines Aufsichts- oder Leitungsorgans einer Prüfungsgesellschaft noch bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt waren noch in sonst vergleichbarer Weise mit einer Prüfungsgesellschaft verbunden waren. Die Mitglieder des Vorstands haben die Anforderungen des Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erfüllen.
(3) Mitglieder des Vorstandes müssen zudem in den für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Bereichen (insbesondere Wirtschaftsprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) über entsprechende Kenntnisse verfügen. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes muss dabei die Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer gemäß WTBG 2017 oder die Fachprüfung für Revisoren gemäß GenRevG 1997 erfolgreich abgelegt haben.
(4) Vor der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes hat der Bundesminister für Finanzen eine Ausschreibung zu veranlassen. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, ist anzuwenden.
(5) Mitglieder des Vorstands müssen
1. über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen,
2. ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufwenden (Hauptberuflichkeit),
3. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich haben und
4. die deutsche Sprache beherrschen.
(6) Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen Eignung eines Vorstands insbesondere im Zusammenhang mit dessen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben. Bei keinem Mitglied des Vorstandes darf ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 vorliegen; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.“
35. Die §§ 8 und 9 samt Überschriften lauten:
„Ende der Funktion als Vorstand
§ 8. (1) Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der APAB endet
1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
2. mit der Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen gemäß Abs. 2 oder
3. mit der Abberufung gemäß Abs. 3 oder
4. mit dem Tod.
(2) Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Finanzen frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
1. Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder
2. nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
3. grobe Pflichtverletzung oder
4. dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
5. wenn trotz durchgeführter Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 8 Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.
Der Bundesminister für Finanzen hat bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen.
(4) Bei einem Ende der Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu zu bestellenden Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz unverzüglich ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates zu bestellen; § 6 Abs. 2 und 4 finden hierbei keine Anwendung.
Aufsichtsrat
§ 9. (1) Der Aufsichtsrat der APAB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der APAB relevanten Bereichen (insbesondere Wirtschaftsprüfung, Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung) verfügen. Es dürfen keine Tatsachen gemäß § 6 Abs. 5 vorliegen.
(3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter des Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsperiode ist zulässig.
(4) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
2. mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 5 oder
3. mit der Abberufung gemäß Abs. 6 oder
4. mit dem Tod.
Im Fall der Z 2 bis 4 ist unverzüglich ein neues Mitglied für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes zu bestellen. Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Aufsichtsrates dem für die Bestellung zuständigen Bundesminister für Finanzen oder dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.
(6) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben die von ihnen bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt oder
2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister Wirtschaft, Energie und Tourismus haben bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied des Aufsichtsrates sofort abzuberufen.“
36. § 11 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der APAB zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 AktG ist anzuwenden.
(2) Maßnahmen der Geschäftsführung der APAB dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Der Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Behördentätigkeit oder zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens- oder Finanz- oder Ertragslage oder Risikostruktur der APAB führen können, jedoch jedenfalls:
1. das vom Vorstand zu erstellende Budget gemäß § 18 und etwaige Überschreitungen gemäß § 18 Abs. 5;
2. die Aufnahme von Krediten, die in Summe 75 000 Euro überschreiten;
3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
4. der vom Vorstand zu erstellende Jahresabschluss gemäß § 19;
5. die Geschäftsordnung gemäß § 7 Abs. 2 sowie deren Änderung;
6. die Compliance-Ordnung gemäß § 7 Abs. 4 sowie deren Änderung;
7. die gemäß § 4 Abs. 2 Z 11 zu erstellenden Berichte.“
37. In § 11 Abs. 8 wird im ersten Satz die Wortfolge „wieder herzustellen“ durch das Wort „wiederherzustellen“ ersetzt.
38. Die §§ 12 und 13 samt Überschriften lauten:
„Qualitätsprüfungskommission
§ 12. (1) Zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfungen ist in der APAB als Beirat eine Qualitätsprüfungskommission einzurichten.
(2) Die Qualitätsprüfungskommission besteht aus vierzehn ehrenamtlichen Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder ist deren Nachweis über Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zehn Mitglieder, von denen zumindest sieben Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, vorzuschlagen.
(5) Die Qualitätsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Qualitätsprüfungskommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Qualitätsprüfungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung durch den Vorstand der APAB und ist auf der Website der APAB zu veröffentlichen.
(6) Die Funktion eines Mitglieds der Qualitätsprüfungskommission endet:
1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
2. mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 7 oder
3. mit der Abberufung gemäß Abs. 8 oder
4. mit dem Tod.
Im Fall der Z 2 bis 4 ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
(7) Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied der Qualitätsprüfungskommission dem Aufsichtsrat frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.
(8) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt oder
2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
Der Aufsichtsrat hat bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied der Qualitätsprüfungskommission sofort abzuberufen.“
Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission
§ 13. Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers;
2. der Erteilung der Bescheinigung gemäß §§ 35 bis 37 oder der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39;
3. der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2 (Mängelbeseitigung, Sonderprüfung);
4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung zur Mängelbeseitigung;
5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4;
6. dem Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40;
7. dem Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41.
39. § 14 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Die APAB hat dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich diejenigen Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Erstellung von Regelungsvorhaben und für die Erfüllung der §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, erforderlich sind.
(4) Die APAB hat dem Finanzausschuss des Nationalrates und dem Bundesminister für Finanzen binnen sechs Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten (Jahresbericht). In diesem Bericht sind insbesondere ein Überblick über die Aufsichtstätigkeit, einschließlich der Gesamtergebnisse der Qualitätssicherungsprüfungen, und ein Überblick über Entwicklungen des Abschlussprüfungsmarkts aufzunehmen.“
40. In § 16 Abs. 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „nach Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „nach Abs. 1 und 3“ ersetzt.
41. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979)“ durch die Wortfolge „§ 46 Abs. 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)“ ersetzt.
42. § 17 Abs. 1 Z 2 und 3 lautet:
„2. die Bediensteten der APAB,
3. die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission,“
43. In § 17 Abs. 3 wird das Wort „erlassene“ durch das Wort „erlassenen“ ersetzt.
44. In § 17 Abs. 4 wird die Wortfolge „gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I. Nr. 165/1999, Datensicherheitsmaßnahmen“ durch die Wortfolge „Datensicherheitsmaßnahmen (Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1)“ ersetzt.
45. § 18 samt Überschrift lautet:
„Budget
§ 18. (1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.
(2) Der Vorstand der APAB hat jährlich ein Budget zu erstellen. Das Budget umfasst eine Plan-Gewinn-/Verlustrechnung, eine Planbilanz, eine Planfinanzrechnung sowie einen Investitions- und Stellenplan für das folgende Geschäftsjahr und hat eine für die Wahrnehmung der Aufgaben der APAB angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung sicherzustellen. Die Budgetbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) In die Plan-Gewinn-/Verlustrechnung sind sämtliche im folgenden Geschäftsjahr zu erwartende Erträge und Aufwendungen der APAB unsaldiert aufzunehmen. Durch den Stellenplan ist die Anzahl der Bediensteten der APAB festzulegen. Hierbei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der APAB erforderlich sind. Die erforderliche Anzahl an Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen zu stehen.
(4) Das Budget für das nächste Geschäftsfahr sowie aussagekräftige Informationen über die wesentlichen Positionen sind dem Aufsichtsrat bis zum 31. August des laufenden Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat dieses Budget bis zum 31. Oktober des laufenden Geschäftsjahres zu genehmigen.
(5) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat vierteljährlich über die Einhaltung des Budgets zu berichten. Ergeben sich voraussichtlich Überschreitungen der gesamten Aufwendungen oder Investitionen im Ausmaß von mehr als 5 vH, so dürfen entsprechende Maßnahmen nur nach Genehmigung des Aufsichtsrates getroffen werden.
(6) Durch eine im Budget bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.“
46. In § 19 Abs. 1 wird im zweiten Satz das Wort „vergangene“ durch das Wort „vorangegangene“ ersetzt.
47. § 19 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Vorstand hat den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der APAB zu veröffentlichen und in den Jahresbericht gemäß § 14 Abs. 4 der APAB aufzunehmen. Der Jahresabschluss ist mindestens bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht auf der Website der APAB bereit zu halten.“
48. Die §§ 20 bis 22 samt Überschriften lauten:
„Kosten der Aufsicht
§ 20. (1) Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung sämtlicher Aufwendungen zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind im Verhältnis der direkt zurechenbaren Kosten auf die einzelnen Kostenstellen aufzuteilen. Diese Kostenstellen sind:
1. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse;
2. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht über alle weiteren Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften;
3. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4.
(2) Mit dem Budget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung und mit dem Jahresabschluss eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
Finanzierung
§ 21. (1) Die Finanzierung der APAB setzt sich aus den folgenden Beiträgen zusammen:
1. einem Finanzierungsbeitrag für Inspektionen gemäß Abs. 2,
2. einem Finanzierungsbeitrag für Qualitätssicherungsprüfungen gemäß Abs. 3,
3. einem Finanzierungsbeitrag für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse gemäß Abs. 4,
4. einem Finanzierungsbeitrag für allfällige weitere Kosten der APAB gemäß Abs. 5 und
5. Verwaltungskostenbeiträgen gemäß Abs. 7.
(2) Für die Finanzierung von Kosten im Zusammenhang mit Inspektionen ist von der APAB pro Geschäftsjahr ein Finanzierungsbeitrag von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung die Bemessung der Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrags sowie die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft von einem Unternehmen von öffentlichem Interesse an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags festzulegen, die sich nach
1. der Anzahl der im vorangegangenen Kalenderjahr übernommenen Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und
2. der Honorarsumme, die im vorangegangenen Kalenderjahr für Jahresabschluss- und Konzernabschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse in Rechnung gestellt wurde
zu bemessen hat.
(3) Für die Finanzierung von administrativen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätssicherungsprüfungen leisten die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von mindestens 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich, jeweils entsprechend der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index zum 30.06. des Vorjahres, anzupassen und in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen. Die Aufteilung des Finanzierungsbeitrags der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands ist von diesen selbst festzulegen und vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der APAB mitzuteilen. Erhöhungen dieses Beitrags können vom Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der genannten Institutionen durch Verordnung festgelegt werden.
(4) Der Bund leistet der APAB für die von ihr im allgemeinen öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben pro Geschäftsjahr einen Finanzierungsbeitrag von 700 000 Euro. Dieser Beitrag ist in zwei gleichen Teilbeträgen, jeweils bis zum 15. Jänner und 15. Juli, an die APAB zu überweisen.
(5) Zur Finanzierung allfälliger weiterer Kosten hat die APAB pro Geschäftsjahr, im Wege einer Umlage, von den ihrer Aufsicht unterworfenen Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften einen Finanzierungsbeitrag einzuheben. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. März mit Bescheid vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Gesamthöhe dieses Finanzierungsbeitrages bemisst sich nach den gemäß § 18 Abs. 4 genehmigten Gesamtkosten abzüglich der Finanzierungsbeiträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3. Überschüsse oder Fehlbeträge aus Vorjahren sind bei dieser Bemessung zu berücksichtigen. Die Berechnung des Anteils eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft an der Gesamthöhe des Finanzierungsbeitrags bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen dem Gesamthonorar für alle Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden, und dem Gesamthonorar, das vom jeweiligen Abschlussprüfer oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im vorangegangenen Kalenderjahr in Rechnung gestellt wurden.
(6) Zusätzlich zu dem Beitrag, den der Bund gemäß Abs. 4 für die APAB leistet, kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Finanzierungsbeitrag leisten, wenn dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der APAB zur Abdeckung notwendiger Aufsichtskosten erforderlich ist.
(7) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch Verordnung Verwaltungskostenbeiträge für:
1. die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27,
2. die Versagung oder den Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 oder § 27,
3. das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37,
4. das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39,
5. den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,
6. den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41,
7. Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54,
8. die Beantragung auf Zulassung als EU‑Abschlussprüfer gemäß § 69 oder Anerkennung als EU‑Prüfungsgesellschaft gemäß § 70,
9. die Beantragung auf Zulassung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 74 oder Registrierung als Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 oder Registrierung als Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 und
10. die Beantragung auf Ausnahme von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gemäß § 271a Abs. 7 UGB,
festzulegen. Die zu entrichtenden Verwaltungskostenbeiträge fließen der APAB zu.
Rücklage für unvorhergesehene Belastungen
§ 22. (1) Die APAB hat für die Bedeckung unvorhergesehener Belastungen eine Rücklage zu bilden.
(2) Die Dotierung der Rücklage darf pro Geschäftsjahr im Ausmaß von höchstens 1 vH der Gesamtkosten der APAB gemäß § 20 auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses so lange und insoweit erfolgen, als die Rücklage insgesamt ein Ausmaß von 5 vH nicht erreicht hat.
(3) Die Rücklage ist im Budget darzustellen und im Jahresabschluss offen auszuweisen.“
49. Vor der Überschrift zu § 23 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Qualitätssicherung“
50. § 23 samt Überschrift lautet:
„Regelungen für die interne Qualitätssicherung
§ 23. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, Regelungen festzulegen, die eine hohe Qualität der von ihnen durchzuführenden Prüfungen gewährleisten. Die Regelungen für die interne Qualitätssicherung haben auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Standards und Berufsgrundsätze jedenfalls die Bestimmungen der Art. 24a und 24b der Richtlinie 2006/43/EG zu umfassen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften unterliegen hinsichtlich ihrer Regelungen für die interne Qualitätssicherung Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.
(3) Wenn ein zugelassener Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer für einen anerkannten Revisionsverband, der über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 verfügt, eine Abschlussprüfung oder eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt und ihm der Revisionsverband die Regelungen für die interne Qualitätssicherung vorgibt, dann unterliegt anstelle des Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, bei der dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, der Prüfungsbetrieb dieses Revisionsverbands Qualitätssicherungsprüfungen gemäß den §§ 24 bis 42 und, wenn dieser zugelassene Revisor oder öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50.
(4) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß auch für freiwillige Qualitätssicherungsprüfungen.“
51. Die §§ 24 bis 27 samt Überschrift lauten:
„Gegenstand von Qualitätssicherungsprüfungen
§ 24. (1) Im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung sind alle gesetzten Regelungen für die interne Qualitätssicherung eines Prüfungsbetriebs, welche im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen und gegebenenfalls im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen, auf ihre Angemessenheit und Wirksamkeit zu prüfen.
(2) Die Qualitätssicherungsprüfung hat zudem auf der Grundlage von ausgewählten Prüfungsunterlagen, für die Abschlussprüfung sowie gegebenenfalls für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine Beurteilung der
1. Einhaltung einschlägiger Standards und Berufsgrundsätze,
2. Quantität und der Qualität von eingesetzten Ressourcen,
3. verrechneten Prüfungshonorare und
4. Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung
zu umfassen, soweit diese für die Tätigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft relevant sind.
(3) Die Qualitätssicherungsprüfungen müssen im Hinblick auf den Umfang und die Komplexität der Tätigkeit des überprüften Abschlussprüfers oder der überprüften Prüfungsgesellschaft geeignet und angemessen sein. Bei der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen in Bezug auf die Abschlussprüfung von Jahres- oder Konzernabschlüssen von Unternehmen, die die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB nicht überschreiten, ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Prüfungsstandards in einer Weise angewandt werden sollen, die dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des geprüften Unternehmens angemessen sind.
(4) Unterliegt ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft Inspektionen, ist im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen nur die Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, und gegebenenfalls die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu prüfen. Informationen zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung werden diesfalls von der APAB zur Verfügung gestellt.
Intervalle der Qualitätssicherungsprüfungen
§ 25. (1) Die Qualitätssicherungsprüfungen haben auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch Einschau durch Qualitätssicherungsprüfer zu erfolgen. Als Risikoindikator gilt insbesondere die Anzahl und Art der festgestellten Mängel in der letzten Qualitätssicherungsprüfung. Die Entscheidung über eine Änderung des Zeitpunkts der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und deren Anordnung gegenüber den zu Prüfenden trifft die APAB.
(2) Prüfungsbetriebe von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sind mindestens alle sechs Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung zu unterziehen.
Qualitätssicherungsprüfer
§ 26. (1) Qualitätssicherungsprüfungen dürfen nur von anerkannten Qualitätssicherungsprüfern durchgeführt werden. Die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer erfolgt auf Antrag als
1. Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen oder
2. Qualitätssicherungsprüfer für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
(2) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer sind:
1. eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit, die mindestens fünf Abschlussprüfungen pro Kalenderjahr als verantwortlicher Prüfer umfasst,
2. eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung und
3. kein Widerruf der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 8 Z 1 bis 5 in den letzten fünf Jahren.
(3) Voraussetzungen für die Anerkennung einer natürlichen Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 sind, zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2, eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen und keine Einschränkung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 8 Z 1 bis 5 in den letzten fünf Jahren.
(4) Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen. Die APAB hat eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid anzuerkennen, wenn zusätzlich die Voraussetzung gemäß Abs. 3 vorliegen.
(5) Die APAB hat die anerkannten Qualitätssicherungsprüfer mit Angabe des Namens, der Adresse und des Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen.
(6) Über die Versagung der Anerkennung hat die APAB einen Bescheid zu erlassen. Liegen ausschließlich die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht vor, hat die APAB eine natürliche Person als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 mit Bescheid anzuerkennen.
(7) Natürliche Personen als Qualitätssicherungsprüfer sind verpflichtet, der APAB alle drei Jahre nach ihrer Anerkennung Nachweise über ihre praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens fünf Abschlussprüfungen als verantwortlicher Prüfer pro Kalenderjahr und zusätzlich über ihre kontinuierliche Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung oder auf dem Gebiet der Prüfungsstandards im Ausmaß von mindestens 24 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren zu übermitteln. Bei Qualitätssicherungsprüfern gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst der Nachweis über ihre praktische Tätigkeit zusätzlich auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Ausmaß von mindestens fünf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung als verantwortlicher Prüfer innerhalb der vorangegangenen drei Jahre.
(8) Die APAB hat die Anerkennung eines Qualitätssicherungsprüfers mit Bescheid zu widerrufen, wenn
1. eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht vorlag oder
2. ein Qualitätssicherungsprüfer der Verpflichtung zur Übermittlung der Nachweise gemäß Abs. 7 nach Aufforderung der APAB nicht nachkommt oder
3. ein Qualitätssicherungsprüfer die Anforderungen gemäß Abs. 7 nicht erfüllt oder
4. ein Qualitätssicherungsprüfer in einer Qualitätssicherungsprüfung schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen hat oder
5. die Tätigkeit des Qualitätssicherungsprüfers wiederholt negativ von der APAB evaluiert wurde oder
6. ein Qualitätssicherungsprüfer innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre in keinen Vorschlag gemäß § 29 Abs. 1 aufgenommen wurde.
(9) Abweichend von Abs. 8 hat die APAB die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 2 mit Bescheid auf die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Abs. 1 Z 1 einzuschränken, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 8 nur in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht erfüllt sind.
(10) Die Gültigkeit der vor dem Widerruf gemäß Abs. 8 oder der Einschränkung gemäß Abs. 9 durchgeführten Qualitätssicherungsprüfungen bleibt unberührt.
Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer
§ 27. (1) Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer sind:
1. ein Antrag gemäß § 26 Abs. 1,
2. das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 und gegebenenfalls § 26 Abs. 3 durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands und
3. das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 35 für diese Prüfungsgesellschaft.
(2) Die APAB hat eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen und mit Angabe der Firma, der Adresse, der Namen der verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Abs. 1 Z 2 und des jeweiligen Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Bei Versagung der Anerkennung hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.
(3) Verantwortliche natürliche Personen gemäß Abs. 1 Z 2 haben die Bestimmungen des § 26 Abs. 7 anzuwenden. Zudem hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 8 bis 10 sinngemäß auf die verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Abs. 1 Z 2 anzuwenden. Die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer erlischt gleichzeitig mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3.
(4) Die für die Qualitätssicherungsprüfung verantwortliche natürliche Person ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.“
52. § 29 samt Überschrift lautet:
„Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers
§ 29. (1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft hat bei der APAB die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf
1. Abschlussprüfungen oder
2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
zu beantragen. Hierzu sind unter Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Unvereinbarkeitsregeln drei gemäß § 26 oder § 27 anerkannte Qualitätssicherungsprüfer für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung vorzuschlagen. Bei Anträgen gemäß Z 2 müssen die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer auch für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anerkannt sein. Erstreckt sich ein Prüfungsbetrieb auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, können diese gemeinsam einen solchen Vorschlag einbringen.
(2) Die APAB hat den Vorschlag dahin zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Honorars gemäß § 31 Abs. 3 gewährleisten. Andernfalls hat die APAB aus der Liste der Qualitätssicherungsprüfer einen geeigneten Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und dessen Honorar nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 festzulegen. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die APAB hat unverzüglich einen der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, wenn die Bestellungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt sind. Fällt eine Bestellungsvoraussetzung später weg, so hat die APAB die Bestellung binnen zwei Wochen ab Kenntnis zu widerrufen, wenn dies zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Qualitätssicherungsprüfung unumgänglich ist. In diesem Fall gilt § 32 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung zu den von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft bereitzustellenden Informationen für die Angebotserstellung durch die potenziellen Qualitätssicherungsprüfer zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die bereitzustellenden Informationen zu regeln hinsichtlich:
1. Angaben zur Mandantenstruktur,
2. Angaben zu den durchgeführten Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
3. Anzahl der Leistungsstunden jeweils für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung getrennt jeweils nach Stunden für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und anderen Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung,
4. Mitarbeiterstruktur im Prüfungsbetrieb und
5. Anzahl der im Prüfungsbetrieb tätigen verantwortlichen Prüfer.
(5) Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung hinsichtlich Art und Umfang der Antragstellung gemäß Abs. 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Anforderungen zu regeln hinsichtlich:
1. Art der Einbringung,
2. Angaben zu den vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfern,
3. Angaben zu den Angeboten der vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer und
4. Umfang der bereitzustellenden Informationen gemäß Abs. 4.“
53. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „dem zu überprüfenden Abschlussprüfer bzw. der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft“ durch die Wortfolge „dem jeweils zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der jeweils zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft“ ersetzt.
54. § 31 Abs. 4, 5 und 6 lautet:
„(4) Die Auszahlung des Honorars des Qualitätssicherungsprüfers hat über die APAB zu erfolgen. Hierzu ist bei der APAB ein eigenes Verrechnungskonto zu führen.
(5) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben für den bestellten Qualitätssicherungsprüfer einen Kostenvorschuss in Höhe des berechneten Honorars gemäß Abs. 3 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach erfolgter Bestellung auf das Verrechnungskonto der APAB zu überweisen. Von der erfolgten Überweisung ist der bestellte Qualitätssicherungsprüfer unverzüglich durch die APAB zu informieren. Der bestellte Qualitätssicherungsprüfer ist erst nach Überweisung seines Honorars auf das Verrechnungskonto verpflichtet, die Qualitätssicherungsprüfung durchzuführen.
(6) Die APAB hat innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen nach Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung gemäß § 35 und Erhalt einer Kopie der Honorarnote das Honorar an den Qualitätssicherungsprüfer zu überweisen.“
55. § 32 lautet:
„(1) Die Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung kann vom Qualitätssicherungsprüfer oder von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder von der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
1. die Unerfüllbarkeit der Qualitätssicherungsprüfung oder
2. die Verhinderung durch eine Krankheit des Qualitätssicherungsprüfers oder
3. das nachträgliche Hervorkommen des Umstandes, dass der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft bewusst falsche oder unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
(2) Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des schriftlichen Prüfberichtes berechtigen nicht zur vorzeitigen Beendigung der Qualitätssicherungsprüfung.
(3) Wurde die Qualitätssicherungsprüfung vorzeitig beendet, so hat der Qualitätssicherungsprüfer einen Bericht über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu verfassen und den Grund für die vorzeitige Beendigung der APAB bekannt zu geben. Der Bericht ist vom Qualitätssicherungsprüfer zu unterzeichnen und dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft sowie der APAB zu übermitteln.
(4) Die APAB hat diesfalls den Kostenvorschuss gemäß § 31 Abs. 5 zurückzuüberweisen, einen anderen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes von dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen und diesem den Bericht gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.“
56. § 33 lautet:
„(1) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, sind verpflichtet,
1. dem Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten Zutritt zu den Betriebsräumlichkeiten zu gewähren,
2. eine vollständige Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate, getrennt für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, vorzulegen und
3. alle Auskünfte zu geben, die verlangten Unterlagen vorzulegen und Auszüge davon herzustellen, soweit diese für eine sorgfältige Qualitätssicherungsprüfung erforderlich sind.
(2) Der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die zu überprüfende Prüfungsgesellschaft und jene Personen, die den Beruf zusammen mit diesen ausüben, unterliegen im Verhältnis zum Qualitätssicherungsprüfer und seinen qualifizierten Assistenten nicht der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht.“
57. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Qualitätssicherungsprüfer hat über die erfolgte Qualitätssicherungsprüfung einen schriftlichen Prüfbericht zu verfassen. Die APAB hat eine Verordnung zu dem Aufbau und der inhaltlichen Ausgestaltung des schriftlichen Prüfberichts zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Angaben im Prüfbericht zu regeln hinsichtlich:
1. Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung,
2. Feststellungen und Mängel betreffend die Qualitätssicherungsprüfung und
3. einer gesonderten Anmerkung für den Fall, dass der Qualitätssicherungsprüfer bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung Kenntnis über die mögliche Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß § 41 Abs. 1 durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands erlangt hat.“
58. Die §§ 35 bis 45 samt Überschriften lauten:
„Bescheinigung
§ 35. (1) Die APAB hat die bei ihr eingelangten, schriftlichen, Prüfberichte auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung zur
1. Durchführung von Abschlussprüfungen oder
2. Durchführung von Abschlussprüfung und von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
zu entscheiden. Unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft zusätzlich Inspektionen gemäß den §§ 43 bis 50, hat die APAB bei ihrer Entscheidung auch die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen aus der letzten Inspektion zu berücksichtigen. Bezieht sich ein Prüfbericht auf mehrere Abschlussprüfer bzw. Prüfungsgesellschaften, ist über die Erteilung oder Versagung einer Bescheinigung für jeden Abschlussprüfer und für jede Prüfungsgesellschaft gesondert zu entscheiden.
(2) Die APAB hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn
1. keine wesentlichen Prüfungshemmnisse vorlagen,
2. keine wesentlichen Mängel in der internen Qualitätssicherung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft festgestellt wurden, welche die interne Qualitätssicherung als unangemessen oder unwirksam erscheinen lassen und
3. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung nicht schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
(3) Ist ein Tatbestand gemäß § 41 Abs. 1 (Entzug der Bescheinigung) durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, der bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, verwirklicht, so ist eine Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen, aus der hervorgeht, dass dieser öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder dieser zugelassene Revisor oder dieser Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands nicht von dieser Bescheinigung erfasst ist.
(4) Die Bescheinigung ist bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Qualitätssicherungsprüfung abzuschließen ist, zu befristen. Die Frist muss mindestens 18 Monate betragen. Wurde die Qualitätssicherungsprüfung nicht früher als drei Monate vor Fristablauf der letzten Bescheinigung abgeschlossen, ist als neuer Fristbeginn der Tag nach dem Fristablauf der letzten Bescheinigung anzusetzen. Die Bescheinigung ist unverzüglich dem überprüften Abschlussprüfer oder der überprüften Prüfungsgesellschaft zu übermitteln und unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen.
(5) Wurde nach Fristablauf einer Bescheinigung keine neue Bescheinigung erlangt, dürfen bis zur Erteilung der Bescheinigung bei noch nicht abgeschlossenen Abschlussprüfungsaufträgen und gegebenenfalls Aufträgen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab dem Fristablauf der Bescheinigung keine weiteren Abschlussprüfungshandlungen und gegebenenfalls Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gesetzt werden.
(6) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind berechtigt, auf eine gemäß Abs. 1 erteilte Bescheinigung jederzeit durch schriftliche Meldung an die APAB zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist unwiderruflich. Die Bescheinigung ist unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Sofern sich ein Verzicht ausschließlich auf eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 2 bezieht, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß Abs. 4 auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.
(7) Eine Bescheinigung kann nicht übertragen werden oder übergehen. Im Fall einer Änderung der Firma gemäß § 17 UGB ist auf Antrag und unter Vorlage eines aktuellen Firmenbuchauszuges eine neue Bescheinigung von der APAB auszustellen.
Vorläufige Bescheinigung
§ 36. (1) Wer erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur
1. Durchführung einer Abschlussprüfung oder
2. Durchführung einer Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zu beantragen. Dieser Anzeige sind der Nachweis über eine aufrechte Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß WTBG 2017 oder die Zulassung als Revisor oder die Anerkennung als Revisionsverband gemäß GenRevG 1997 und ein Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung gemäß § 23 anzuschließen. Bei einem Antrag gemäß Z 2 ist zusätzlich der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den zugelassenen Revisor oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.
(2) Ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft, der oder die erstmalig beabsichtigt, einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, hat dies der APAB unverzüglich anzuzeigen und die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beantragen. Dieser Anzeige ist der Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und über die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) für den Abschlussprüfer oder mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder mindestens einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands anzuschließen.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2, bei Erfüllung der gemäß Art. 3, 4 und 6 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG vorgesehenen Voraussetzungen im Rahmen der öffentlichen Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Zulassung als Revisor oder Anerkennung als Revisionsverband und nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 52 bis 54 hat die APAB dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung zu erteilen und den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft in das öffentliche Register einzutragen. Diese vorläufige Bescheinigung ist auf 18 Monate befristet. Im Fall einer vorläufigen Bescheinigung gemäß Abs. 2 kann der entsprechende Abschlussprüfer oder die entsprechende Prüfungsgesellschaft eine Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne des § 29 beantragen. Hiefür hat die APAB den eingelangten schriftlichen Prüfbericht auszuwerten und unter Berücksichtigung der Anhörung der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 13 innerhalb einer Frist von drei Monaten mit Bescheid über die Erteilung der Verlängerung der vorläufigen Bescheinigung zu entscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 hat die APAB die Befristung der vorläufigen Bescheinigung auf die Befristung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszuweiten und die Eintragung im öffentlichen Register zu berichtigen.
(4) Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, denen eine vorläufige Bescheinigung gemäß Abs. 3 erteilt worden ist, müssen spätestens bis zum Ablauf der Befristung eine Qualitätssicherungsprüfung gemäß § 35 Abs. 1 abgeschlossen haben, andernfalls ist die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
Bescheinigung bei Wiederaufnahme
§ 37. Wird von der APAB nach
1. Ablauf von zwölf Monaten nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4 oder
2. Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6 oder
3. Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 oder
4. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder
5. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder
6. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, so ist diese auf einen Zeitraum von 18 Monaten zu befristen.
Anordnung von Maßnahmen
§ 38. (1) Die APAB kann aufgrund der Erkenntnisse aus der Qualitätssicherungsprüfung mit Bescheid Maßnahmen anordnen, wenn
1. Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
2. bei der Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
(2) Die APAB kann folgende Maßnahmen anordnen:
1. die nachweisliche Beseitigung der Mängel und
2. eine Sonderprüfung.
Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme anzuhören. Die Anordnung von Maßnahmen hat zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
(3) Der betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft hat die Anordnung gemäß Abs. 2 Z 1 (Mängelbeseitigung) innerhalb einer von der APAB festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen zwölf Monaten, umzusetzen. Der APAB ist eine Darstellung dieser Umsetzung einschließlich der entsprechenden Nachweise elektronisch oder in Papierform zu übermitteln.
(4) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 2 (Sonderprüfung) angeordnet, so hat die APAB hiefür einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen und für diesen ein nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 angemessenes und von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätssicherungsprüfer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft für eine ordnungsgemäße Qualitätssicherungsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätssicherungsprüfers.
Versagung der Bescheinigung
§ 39. (1) Die APAB hat die Bescheinigung mit Bescheid zu versagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nicht vorliegen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Versagung der Bescheinigung beantragt werden.
(2) Sofern die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorliegen, hat die APAB mit Bescheid die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 zu versagen und eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auszustellen.
Widerruf der Bescheinigung
§ 40. (1) Die APAB hat eine erteilte Bescheinigung mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung nicht zu erteilen war. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens sechs Monate nach Widerruf der Bescheinigung beantragt werden.
(2) Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zu erteilen war, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.
(3) Ab Widerruf der Bescheinigung sind weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und gegebenenfalls weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von davor bereits abgeschlossenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt unberührt.
Entzug der Bescheinigung
§ 41. (1) Die APAB hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft
1. fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 UGB verletzt hat und dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat oder
2. der Umsetzung einer Anordnung zur Mängelbeseitigung gemäß § 38 Abs. 3 oder einer Empfehlung gemäß § 49 beharrlich nicht nachkommt oder
3. schwerwiegend gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.
Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen. Die nächste Qualitätssicherungsprüfung kann frühestens zwölf Monate nach Entzug der Bescheinigung beantragt werden.
(2) Sofern sich nachträglich herausstellt, dass eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu entziehen ist, hat die APAB mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register ist von Amts wegen zu berichtigen.
(3) Ab Entzug der Bescheinigung sind weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und gegebenenfalls weitere Abschlussprüfungshandlungen zu unterlassen. Die Gültigkeit von davor bereits abgeschlossenen Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt unberührt.
(4) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 Z 1 oder 3 durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder einen zugelassenen Revisor oder einen Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, der bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist, hat die APAB mit Bescheid festzustellen, dass dieser öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder dieser zugelassene Revisor oder dieser Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands für einen Zeitraum von längstens drei Jahren nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 35 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist von der APAB eine neue Bescheinigung gemäß § 35 auszustellen und die Einschränkung der Bescheinigung im öffentlichen Register gemäß § 54 ersichtlich zu machen. Die ursprüngliche Bescheinigung ist diesfalls unverzüglich zurückzustellen.
Erlöschen der Bescheinigung
§ 42. (1) Die Bescheinigung erlischt gleichzeitig mit dem Ruhen, der Suspendierung oder dem Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß den §§ 114 bis 123 WTBG 2017 oder mit dem Widerruf der Zulassung als Revisor oder dem Entzug der Anerkennung als Revisionsverband. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
(2) Die Bescheinigung für Prüfungsgesellschaften gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 erlischt, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder ein angestellter Revisor des anerkannten Revisionsverbands die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nachweisen kann. Diesfalls ist die Bescheinigung unverzüglich zurückzustellen und die APAB hat mit Bescheid eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 auf die verbleibende Befristung gemäß § 35 Abs. 4 bzw. § 36 Abs. 3 auszustellen und die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu berichtigen.
Gegenstand von Inspektionen
§ 43. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich einer Inspektion durch die APAB nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterziehen, wenn sie eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei diesen Inspektionen trägt die APAB die Verantwortung gemäß Art. 26 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Die APAB beauftragt einen Inspektor zur Durchführung einer Inspektion und hat die geplante Inspektion dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft eine Woche vorher anzukündigen. Gegen den Inspektionsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Im Fall von festgestellten Mängeln in der letzten Qualitätssicherungsprüfung oder in der laufenden Inspektion oder im Zusammenhang mit Anfragen zur internationalen Zusammenarbeit gemäß § 78 können in die Inspektionen andere Abschlussprüfungen als die bei Unternehmen von öffentlichem Interesse einbezogen werden.
(3) Bei Inspektionen festgestellte Mängel in der internen Qualitätssicherung eines zu überprüfenden Abschlussprüfers oder einer zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft sind dem folgenden Qualitätssicherungsprüfer zur Kenntnis zu bringen.
Intervalle von Inspektionen
§ 44. Inspektionen sind auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle sechs Jahre, durchzuführen (Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014). Bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse, welches die Merkmale gemäß § 221 Abs. 2 UGB überschreitet, durchführt, sind Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse, mindestens jedoch alle drei Jahre, durchzuführen.
Anzeigepflichten von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse
§ 45. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die beabsichtigen eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchzuführen, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung nur bei Vorliegen einer aufrechten Bescheinigung gemäß § 35 annehmen. Die erstmalige Annahme eines Auftrages zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse ist vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft unverzüglich der APAB anzuzeigen.
(2) Die Beendigung sämtlicher Aufträge zur Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ist der APAB unverzüglich anzuzeigen. Für die neuerliche Annahme eines Auftrags zur Durchführung der Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB jährlich eine Liste gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gleichzeitig mit dem Transparenzbericht gemäß § 55 zu übermitteln.“
59. Die §§ 48 bis 50 samt Überschriften lauten:
„Informationsrecht
§ 48. Die APAB ist berechtigt, alle Auskünfte zu verlangen, in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen, die zur Durchführung der Inspektion erforderlich sind. Der zu prüfende Abschlussprüfer oder die zu prüfende Prüfungsgesellschaft sind zur Mitwirkung gemäß § 33 verpflichtet.
Maßnahmen
§ 49. Bei Erkenntnissen und Schlussfolgerungen aus Inspektionen ist Art. 26 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden. Empfehlungen sind mit Bescheid festzulegen, in welchem auch die Frist für die nachweisliche Umsetzung dieser Empfehlungen festzusetzen ist. Diese Frist darf längstens zwölf Monate betragen.
Inspektionsbericht
§ 50. (1) Nach Abschluss der Inspektion ist ein Bericht gemäß Art. 26 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstellen.
(2) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft hat nach Erhalt des Inspektionsberichts die Vorsitzenden von Prüfungsausschüssen oder der sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgane jener Unternehmen von öffentlichem Interesse, für die er bestellt ist, darüber zu informieren, dass eine Inspektion stattgefunden hat. Diese Vorsitzenden haben wesentliche, das jeweilige Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffende, Feststellungen in der nächstfolgenden Sitzung zu erörtern.
(3) Einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß § 35 Abs. 1 Z 1, der bzw. die Abschlussprüfungen ausschließlich bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt, hat die APAB auf Antrag sowie nach Maßgabe des § 35 eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zu erteilen.“
60. Der 4. Abschnitt im 1. Hauptstück des 3. Teils lautet:
„4. Abschnitt
Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
Informationspflichten bei Konzernabschlussprüfungen und Prüfungen der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung
§ 51. (1) Wird ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Qualitätssicherungsprüfung, einer Inspektion oder einer Untersuchung unterzogen, sind der APAB auf Verlangen die relevanten vorliegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese Offenlegung hat auch Unterlagen von den betreffenden EU‑Abschlussprüfern oder EU‑Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen EWR‑Vertragsstaat oder einem Drittstaat oder Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften zu umfassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch sämtliche für die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere.
(2) Die APAB kann die jeweils zuständige Stelle gemäß § 72 ersuchen, zusätzliche Unterlagen zu den von EU‑Abschlussprüfern oder EU‑Prüfungsgesellschaften für die Zwecke der Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder der Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.
(3) Wird ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten geprüft, so kann die APAB verlangen, dass die jeweils zuständigen Stellen der Drittstaaten im Rahmen der in § 78 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit zusätzliche Unterlagen zu den von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten zur Verfügung stellen.
(4) Abweichend von Abs. 3 trägt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft für den Fall, dass ein Mutter- oder Tochterunternehmen eines Konzerns von einem oder mehreren Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten geprüft wird, das nicht über eine Vereinbarung zur Zusammenarbeit gemäß § 78 verfügt, zudem dafür Sorge, dass, sollte dies verlangt werden, die zusätzlichen Unterlagen zu den von diesen Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführten Prüfungsarbeiten samt der für die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Arbeitspapiere ordnungsgemäß ausgehändigt werden. Zur Sicherstellung dieser Aushändigung bewahrt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft eine Kopie dieser Unterlagen auf oder vereinbart andernfalls mit den Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten, dass auf Antrag unbeschränkter Zugang gestattet wird, oder er trifft sonstige geeignete Maßnahmen. Verhindern rechtliche oder andere Hindernisse, dass die die Prüfung betreffenden Arbeitspapiere aus einem Drittstaat an den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft weitergegeben werden können, müssen die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise dafür enthalten, dass er die geeigneten Maßnahmen, um Zugang zu den Prüfungsunterlagen zu erhalten, durchgeführt hat. Im Fall anderer, als durch die Rechtsvorschriften des betroffenen Drittstaats entstandener, rechtlicher Hindernisse, müssen die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft aufbewahrten Unterlagen Nachweise für das Vorhandensein eines solchen Hindernisses enthalten.
(5) Ist es einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses oder die Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht möglich von Drittstaaten-Abschlussprüfern oder Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften oder unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen aus Drittstaaten durchgeführte Prüfungstätigkeiten zu überprüfen oder zu dokumentieren, hat der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft geeignete Maßnahmen, wie gegebenenfalls direkte oder im Wege einer Auslagerung durchgeführte zusätzliche Prüfungstätigkeiten bei der betreffenden Tochtergesellschaft, zu ergreifen und die APAB entsprechend zu unterrichten.“
61. § 52 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Im öffentlichen Register ist die APAB als zuständige Stelle für die Zulassung als Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaft, Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Untersuchungen, Sanktionen und die übrige öffentliche Aufsicht zu nennen.
(4) Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer, Prüfungsgesellschaften, EU‑Abschlussprüfer, EU‑Prüfungsgesellschaften, Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers erforderlichen Informationen gemäß § 53 und § 54 und jede Änderung dieser Informationen der APAB unverzüglich unter Anschluss entsprechender Nachweise elektronisch oder in Papierform zu melden. Die APAB hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.“
62. § 52 Abs. 6 und 7 lautet:
„(6) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer, die jeweilige Prüfungsgesellschaft, der jeweilige EU‑Abschlussprüfer, die jeweilige EU‑Prüfungsgesellschaft, der jeweilige Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die jeweilige Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft verantwortlich.
(7) Das öffentliche Register ist grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen. Die APAB kann jedoch andere Amtssprachen der Europäischen Union für die Eintragung von Informationen zulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.“
63. Die §§ 53 und 54 samt Überschriften lauten:
„Registrierung von Abschlussprüfern
§ 53. (1) Für Abschlussprüfer hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:
1. die Registernummer,
2. den Namen oder die Firma,
3. den Hauptwohnsitz oder den Berufssitz,
4. den Umfang der Bescheinigung (Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung),
5. die Art der Berufsberechtigung (Wirtschaftsprüfer oder Revisor),
6. einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
7. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers,
8. gegebenenfalls die Namen, die Anschriften, die Internetadressen und die Registernummern der Prüfungsgesellschaften, bei denen der Abschlussprüfer angestellt oder in ähnlicher Form tätig ist,
9. gegebenenfalls andere Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer EWR‑Vertragsstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern sowie die Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides umfasst und
10. die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.
(2) EU‑Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß § 69 zugelassen wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Drittstaaten-Abschlussprüfer, die in Österreich gemäß § 74 zugelassen oder gemäß § 75 registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Abschlussprüfer aus Drittstaaten für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
Registrierung von Prüfungsgesellschaften
§ 54. (1) Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register folgende Angaben zu enthalten:
1. die Registernummer,
2. die Firma und die Rechtsform,
3. die Anschrift der Gesellschaft und Zweigstellen,
4. den Umfang der Bescheinigung (Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung),
5. Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft,
6. einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,
7. einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft,
8. den Namen, die Anschrift und gegebenenfalls die Registernummer aller öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich mitwirken sowie die Angabe, ob sie auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken,
9. gegebenenfalls andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer EWR‑Vertragsstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registernummern sowie die Angabe, ob die Registrierung die Abschlussprüfung, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides umfasst und
10. die Befristung der von der APAB ausgestellten Bescheinigung.
(2) EU‑Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § 70 anerkannt wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, die in Österreich gemäß § 76 registriert wurden, sind im öffentlichen Register eindeutig kenntlich zu machen. Im Register ist anzugeben, ob die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften für die Durchführung von Abschlussprüfungen, von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beides registriert sind. Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.“
64. Die Überschrift zu § 55 lautet:
„Jährlicher Transparenzbericht“
65. Die §§ 56 bis 60 samt Überschriften lauten:
„Kontinuierliche Fortbildung
§ 56. (1) Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich mitwirken, sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Die kontinuierliche Fortbildung hat die Fachgebiete im Sinne des § 22 und § 23 WTBG 2017 oder des § 16 GenRevG 1997 zu umfassen. Das zeitliche Ausmaß der kontinuierlichen Fortbildung hat mindestens 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 30 Stunden pro Kalenderjahr, zu betragen. Von den 120 Stunden haben zumindest 60 Stunden die Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung sowie die Abschlussprüfung zu umfassen.
(2) Sofern Abschlussprüfer, öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, zugelassene Revisoren oder Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Abs. 1 auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, hat die kontinuierliche Fortbildung zusätzlich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in einem zeitlichen Ausmaß von mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr, zu umfassen.
(3) Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands gemäß Abs. 1, haben bis zum 31. März jedes Kalenderjahres einen schriftlichen Nachweis über die im vorherigen Kalenderjahr absolvierte Fortbildung an die APAB zu übermitteln. Der Nachweis hat eine Aufgliederung der Fachgebiete im Sinne des Abs. 1 und gegebenenfalls des Abs. 2 zu enthalten. Dieser Meldepflicht kann entsprochen werden, indem der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft diese Nachweise für jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, gesammelt der APAB übermittelt.
(4) Die APAB hat durch Verordnung nähere Vorschriften zur kontinuierlichen Fortbildung und dessen Meldung zu regeln. Die APAB hat vor Erlassung dieser Verordnung die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband anzuhören. Die Verordnung hat insbesondere die Anforderungen zu regeln hinsichtlich:
1. Aktivitäten, die als kontinuierliche Fortbildung anrechenbar sind,
2. betroffener Personenkreis,
3. zeitlicher und sachlicher Umfang der kontinuierlichen Fortbildung und
4. Art und Umfang sowie Ausgestaltung der an die APAB zu übermittelnden, schriftlichen, Nachweise über die absolvierte Fortbildung.
Berufsgrundsätze und Prüfungsstandards
§ 57. (1) Von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands entwickelte Berufsgrundsätze und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung bedürfen der Zustimmung der APAB, sofern diese nicht durch Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder durch Zustimmung des Bundesministers für Finanzen genehmigt werden.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet die gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 oder SpG jeweils anzuwendenden Berufsgrundsätze und Standards für die interne Qualitätssicherung sowie Prüfungsstandards für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einzuhalten.
Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt
§ 58. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB unverzüglich zu melden, wenn sie von einer Abschlussprüfung oder einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zurücktreten oder abberufen oder enthoben wurden. Die Meldungen müssen elektronisch oder in Papierform unter Angabe von Gründen für den Rücktritt bzw. unter Anschluss des Nachweises der gerichtlichen Abberufung oder Enthebung erfolgen.
(2) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften haben der APAB die Einstellung ihres Betriebs zur Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuzeigen.
Meldepflichten für Marktüberwachung und Finanzierung
§ 59. Für Zwecke der Marktüberwachung und des § 21 Abs. 2 und 5 haben Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 31. Jänner jeden Kalenderjahres
1. die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge,
2. die Anzahl der übernommenen Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Honorarsumme für die abgerechneten Aufträge zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und
3. die Anzahl der übernommenen Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und die Honorarsumme für die abgerechneten Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
im vorangegangenen Kalenderjahr elektronisch oder in Papierform zu melden.
Meldepflichten von Interessenvertretungen
§ 60. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und die Vereinigung der Österreichischen Revisionsverbände für zugelassene Revisoren und anerkannte Revisionsverbände haben der APAB folgende Änderungen unverzüglich elektronisch oder in Papierform zu melden:
1. Ruhen der Berufsausübungsberechtigung gemäß § 85 WTBG 2017 oder
2. Suspendierung der Berufsausübungsberechtigung gemäß §§ 106 bis 108 oder § 127 Abs. 1 Z 3 WTBG 2017 oder
3. Erlöschen der Berufsausübungsberechtigung gemäß §§ 109 bis 113 WTBG 2017 oder
4. Fortführung der Tätigkeit aus der Berufsausübungsberechtigung durch einen Kurator oder Liquidator gemäß §§ 114 bis 123 WTBG 2017, ausgenommen der Kurator oder Liquidator verfügt über eine Bescheinigung gemäß §§ 35 oder 36 oder
5. Widerruf der Zulassung als Revisor gemäß § 18 GenRevG 1997 oder
6. Entzug der Anerkennung als Revisionsverband gemäß § 22 GenRevG 1997.“
66. In der Abschnittsüberschrift vor § 61 entfällt die Wortfolge „und Sanktionen“.
67. § 61 samt Überschrift lautet:
„Untersuchungsbefugnisse
§ 61. (1) Die APAB ist befugt, zur Feststellung, ob Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen vorliegen, bei Bedarf Untersuchungen bei Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften durchzuführen, um eine unzureichende Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzudecken oder zu verhindern. Die APAB ist dabei berechtigt von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV‑Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Verpflichtungen aufzudecken oder zu verhindern.
(2) Zieht die APAB für Untersuchungen Sachverständige bei, so stellt sie sicher, dass zwischen diesen Sachverständigen und dem betreffenden Abschlussprüfer oder der betreffenden Prüfungsgesellschaft keine Interessenkonflikte bestehen. Diese Sachverständigen müssen die Anforderungen im Sinne des § 30 erfüllen.
(3) Die APAB ist berechtigt, von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften sowie von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, vor Ort in alle Unterlagen, die für die Untersuchung relevant sind, Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon erstellen zu lassen.“
68. Nach § 61 wird folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:
„11. Abschnitt
Sanktionen“
69. Die §§ 62 und 63 samt Überschriften lauten:
„Sanktionsbefugnisse
§ 62. (1) Die APAB ist befugt, bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und gegen §§ 269 bis 275 UGB, § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SEG, § 24 Abs. 4 SCEG, § 24c Abs. 6 GenG, folgende Sanktionen zu verhängen:
1. eine Mitteilung, wonach die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
2. eine öffentliche Erklärung, in der die verantwortliche natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit und die Art des Verstoßes genannt werden und die auf der Website der APAB veröffentlicht wird;
3. ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu drei Jahren;
4. ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlich Interesse von bis zu drei Jahren;
5. ein dem Abschlussprüfer, der Prüfungsgesellschaft oder dem verantwortlichen Prüfer auferlegtes vorübergehendes Verbot der Unterzeichnung von Bestätigungsvermerken in Bezug auf Abschlussprüfungen und gegebenenfalls von Zusicherungsvermerken in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von bis zu drei Jahren;
6. eine öffentliche Erklärung, dass der Bestätigungsvermerk in Bezug auf Abschlussprüfungen oder der Zusicherungsvermerk in Bezug auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht;
7. ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, für die Dauer von bis zu drei Jahren, das gegen natürliche Personen, die bei einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind oder eines Aufsichts- oder Leitungsorgans eines Unternehmens von öffentlichem Interesse ausgesprochen wird;
8. die Verhängung von Geldstrafen gemäß § 65.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 bis 8 ist von der APAB ein Bescheid zu erlassen. Im Fall des Abs. 1 Z 2 kann der von der öffentlichen Erklärung betroffene Abschlussprüfer oder die betroffene Prüfungsgesellschaft oder das betroffene Unternehmen von öffentlichem Interesse, das der Aufsicht gemäß § 1 Z 4 unterliegt, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der, mit einem entsprechenden öffentlichen Interesse zu begründenden, Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der APAB beantragen. Die APAB hat in diesem Fall die Einleitung eines solchen Verfahrens und auf Antrag des Betroffenen eine entsprechende Stellungnahme des Betroffenen in gleicher Weise zu veröffentlichen. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die APAB die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von der Website der APAB zu entfernen.
Bemessung von Sanktionen
§ 63. Bei der Festsetzung der Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
2. der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
3. die Finanzkraft der verantwortlichen Person, die sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder dem Jahreseinkommen der verantwortlichen natürlichen Person ableiten lässt;
4. die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Mehrerlöse oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
5. der Grad der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der APAB zusammenzuarbeiten;
6. frühere Verstöße der verantwortlichen Person.“
70. § 64 Abs. 1 lautet:
„(1) Die APAB hat auf ihrer Website alle verhängten Sanktionen zu veröffentlichen, bei denen alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind oder die entsprechende Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, unverzüglich nachdem die belangte natürliche oder juristische Person oder sonstige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit über diese Entscheidung informiert wurde. Dabei ist die Art des Verstoßes zu nennen.“
71. In § 64 Abs. 2 Z 3 wird nach der Wortfolge „juristischen Personen“ die Wortfolge „oder sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit“ eingefügt.
72. § 65 samt Überschrift lautet:
„Geldstrafen
§ 65. (1) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 400 bis 5 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 einen Auftrag zur Durchführung einer Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, annimmt oder
2. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung annimmt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oder
3. gegen die Verpflichtungen gemäß § 38 Abs. 3 oder § 49 verstößt oder
4. gegen die Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 2 verstößt oder
5. gegen die Verpflichtungen gemäß oder § 45 Abs. 3 oder § 55 Abs. 1 verstößt oder
6. gegen die Meldepflicht gemäß § 52 Abs. 4 verstößt oder
7. gegen die Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 verstößt oder
8. gegen die Meldepflicht gemäß § 58 Abs. 1 oder die Anzeigepflicht gemäß § 58 Abs. 2 verstößt oder
9. gegen die Meldepflicht gemäß § 59 verstößt und keine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
10. gegen eine Meldepflicht gemäß § 60 verstößt.
(2) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 5 000 bis 50 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den §§ 35 oder 36 eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen, das nicht von öffentlichem Interesse ist, durchführt oder
2. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß den § 35 Abs. 1 Z 2 oder § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern er kein unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB ist, oder
3. nach Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40, Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 weitere Handlungen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder gegebenenfalls Abschlussprüfungshandlungen setzt oder
4. gegen die Anforderung oder die Anzeigepflicht gemäß § 45 Abs. 1 verstößt oder
5. gegen die Anforderungen gemäß § 56 Abs. 1 oder 2 verstößt oder
6. gegen die Meldepflichten gemäß § 59 verstößt und eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
7. der APAB, dem Qualitätssicherungsprüfer oder anderen Sachverständigen verlangte Auskünfte nicht erteilt oder verlangte Unterlagen nicht bereitstellt oder falsche oder unvollständige Angaben macht oder keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt oder
8. gegen § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 UGB verstößt oder
9. als Qualitätssicherungsprüfer gegen die Unabhängigkeitsbestimmungen gemäß § 30 verstößt.
(3) Eine mit einer Geldstrafe in Höhe von 50 000 bis 350 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ohne aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 eine Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführt oder
2. der APAB oder den Sachverständigen gegenüber im Rahmen einer Inspektion oder einer Untersuchung wissentlich unvollständige oder falsche Angaben macht oder
3. gegen eine von der APAB verhängte Sanktion gemäß § 62 Z 3, 4, 5 oder 7 verstößt.
(4) Die APAB kann Geldstrafen gegen Prüfungsgesellschaften verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der Prüfungsgesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der Prüfungsgesellschaft aufgrund der Befugnis zur Vertretung der Prüfungsgesellschaft, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der Prüfungsgesellschaft zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der Prüfungsgesellschaft innehaben, eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 begehen oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine dieser natürlichen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 durch eine für die Prüfungsgesellschaft tätige natürliche Person ermöglicht hat.
(5) Die APAB kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, absehen, wenn für dieselbe Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsstrafe gegen die Prüfungsgesellschaft verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
(6) Für die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetzes 1997 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.
(7) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“
73. In § 66 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Bestimmungen dieses Bundesgesetze, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen“ durch die Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen“ ersetzt.
74. In § 66 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I. Nr. 165/1999, und zum freien Datenverkehr sowohl für die Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die Person“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die natürliche Person, die die Verstöße anzeigt, als auch für die natürliche Person“ ersetzt.
75. In § 66 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Person“ durch die Wortfolge „natürlichen Person“ ersetzt.
76. In § 66 Abs. 3 wird im ersten Satz die Wortfolge „die Bestimmungen dieses Bundesgesetze, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen“ durch die Wortfolge „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen andere prüfungsrelevante Bestimmungen“ ersetzt.
77. Die Überschrift zu § 67 lautet:
„Europäischer Informationsaustausch von Sanktionen“
78. Die Abschnittsbezeichnung vor § 68 wird durch folgende Bezeichnung und Überschrift ersetzt:
„12. Abschnitt
Marktüberwachung“
79. § 68 samt Überschrift lautet:
„Überwachung der Qualität und des Wettbewerbs auf dem Markt
§ 68. (1) Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen.
(2) Für die Zwecke der Marktüberwachung ist die APAB berechtigt, von Unternehmen von öffentlichem Interesse alle erforderlichen Auskünfte sowie Unterlagen im Zusammenhang mit prüfungsrelevanten Verpflichtungen einzuholen.“
80. Die Abschnittsüberschrift vor § 69 lautet:
„EU‑Abschlussprüfer und EU‑Prüfungsgesellschaften“
81. Die §§ 69 bis 73 samt Überschriften lauten:
„Zulassung von EU‑Abschlussprüfern
§ 69. (1) EU‑Abschlussprüfer haben für die Berechtigung zur Durchführung von
1. Abschlussprüfungen oder
2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
einen Antrag auf Zulassung an die APAB zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. der Nachweis über die aufrechte Zulassung als EU‑Abschlussprüfer im Herkunftsmitgliedstaat,
3. der Nachweis über die positive Absolvierung der Eignungsprüfung gemäß § 7 WTBG 2017 und
4. die Bestätigung über eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017.
(3) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Zulassung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat, nach Vorliegen der vollständigen Nachweise, den EU‑Abschlussprüfer mit Bescheid zuzulassen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats über die Zulassung des EU‑Abschlussprüfers zu informieren.
(4) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat erlischt die Zulassung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
(5) Die APAB arbeitet im Rahmen des Ausschusses der Aufsichtsstellen im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Eignungsprüfung mit den anderen Aufsichtsstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen. Die Anforderungen für die Eignungsprüfung sind transparent und vorhersehbar zu definieren.
Anerkennung von EU‑Prüfungsgesellschaften
§ 70. (1) EU‑Prüfungsgesellschaften haben für die Berechtigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen einen Antrag auf Anerkennung an die APAB zu richten. Dem Antrag ist ein Nachweis über die aufrechte Registrierung im Herkunftsmitgliedstaat und eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.
(2) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 1 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Anerkennung von der APAB mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise die EU‑Prüfungsgesellschaft mit Bescheid anzuerkennen und die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen. Die APAB hat die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats über die Registrierung der EU‑Prüfungsgesellschaft zu informieren.
(3) Eine anerkannte EU‑Prüfungsgesellschaft ist zur Durchführung von Abschlussprüfungen berechtigt, wenn der verantwortliche Prüfer ein Abschlussprüfer oder ein gemäß § 69 zugelassener EU‑Abschlussprüfer ist.
(4) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsmitgliedsstaat erlischt die Anerkennung in Österreich. Erhält die APAB von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedsstaats die Information über das Erlöschen oder den Wegfall der Zulassung, hat sie die Eintragung im öffentlichen Register von Amts wegen zu löschen.
Meldung zum Wegfall der Bescheinigung
§ 71. Die APAB hat den zuständigen Stellen der Aufnahmemitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen EWR‑Vertragsstaaten, in denen der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft auch anerkannt ist, den Fristablauf der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 4, den Verzicht auf die Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 6, die Versagung der Bescheinigung gemäß § 39, den Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder das Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Stellen der Europäischen Union und den zuständigen Stellen der anderen EWR‑Vertragsstaaten
§ 72. (1) Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit den zuständigen Stellen der anderen EWR‑Vertragsstaaten und den einschlägigen Europäischen Aufsichtsbehörden. Die APAB hat diesen Stellen auf deren Ersuchen in Bezug auf die öffentliche Aufsicht Amtshilfe zu leisten. Betrifft die Zusammenarbeit Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, sind die Anforderungen des Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu berücksichtigen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wenn
1. gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder
2. gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
3. die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich zu beeinträchtigen oder andere nationale Sicherheitsinteressen zu verletzen.
(2) Die von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat übermittelten Informationen dürfen von der APAB nur für Angelegenheiten verwendet werden, für die sie angefordert oder übermittelt wurden. Bei der Übermittlung von Informationen an die zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat ist ausdrücklich auf den jeweiligen Übermittlungszweck Bezug zu nehmen.
(3) Ersuchen der APAB sowie die Beantwortung von Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR‑Vertragsstaates durch die APAB sind in einer Form zu übermitteln, die gewährleistet, dass personenbezogene Daten vor zufälliger oder unbefugter Zerstörung, zufälligem Verlust, zufälliger oder unbefugter Änderung, zufälliger oder unbefugter Weitergabe, zufälligem oder unbefugten Zugang oder zufälliger oder unbefugter Veröffentlichung geschützt werden. Es ist sicherzustellen, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. In dringenden Fällen können solche Ersuchen auch mündlich gestellt oder entgegengenommen werden. Diesfalls ist unverzüglich eine schriftliche Bestätigung nachzureichen bzw. einzufordern.
(4) Bei der Verwaltungszusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR‑Vertragsstaaten ist zu gewährleisten, dass jede Übermittlung und jeder Empfang von personenbezogenen Daten von der APAB dokumentiert wird. Diese Dokumentation hat den Anlass der Übermittlung, die übermittelten oder empfangenen Daten, das Datum und den genauen Zeitpunkt der Übermittlung oder des Empfangs und die Bezeichnung der anfragenden oder angefragten zuständigen Stelle zu umfassen. Die APAB dokumentiert darüber hinaus die Kennung der Person, die eine Anfrage durchgeführt hat.
(5) Empfangene personenbezogene Daten sind von der APAB zu löschen, wenn sich deren Unrichtigkeit herausstellt, deren Beschaffung nicht rechtmäßig erfolgte, rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem Recht des übermittelnden Staates zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind oder sie zu dem Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind. Darüber hinaus hat die APAB die Verschwiegenheitsbestimmungen des Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 einzuhalten.
(6) Erlangt die APAB eine Kenntnis darüber, dass ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR‑Vertragsstaats gegen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG verstößt, so hat sie dies der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des anderen EWR‑Vertragsstaates mitzuteilen. Die APAB kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen EWR‑Vertragsstaates ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Untersuchung durchzuführen. In diesem Fall ist die APAB berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Untersuchung zu begleiten.
(7) Die APAB hat auf Ersuchen zuständiger Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR‑Vertragsstaaten Untersuchungen gemäß § 61 einzuleiten und die zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer EWR‑Vertragsstaaten auf deren Ersuchen bei Untersuchungen mitwirken zu lassen, sofern diese den Verschwiegenheitsbestimmungen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 unterliegen. Die APAB darf dem Ersuchen nicht entsprechen, wenn
1. gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder
2. gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft aufgrund derselben Handlung in Österreich bereits eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
3. die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Republik Österreich zu beeinträchtigen oder andere nationale Sicherheitsinteressen zu verletzen.
Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen
§ 73. (1) Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln ist das Herkunftslandprinzip anzuwenden. Demnach gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der EU‑Abschlussprüfer oder die EU‑Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde. Unbeschadet davon unterliegen gemäß § 70 anerkannte EU‑Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der öffentlichen Aufsicht gemäß dem 1. Hauptstück der APAB.
(3) Bei der Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung darf die APAB dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der oder die die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen.
(4) Werden die Wertpapiere eines Unternehmens, das seinen eingetragenen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat hat, auf einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich gehandelt, dürfen dem EU‑Abschlussprüfer oder der EU-Prüfungsgesellschaft, der oder die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.
(5) Ist ein Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung als EU‑Abschlussprüfer oder EU‑Prüfungsgesellschaft registriert und erteilt dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse oder Zusicherungsvermerke in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1, unterliegt der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft hinsichtlich der öffentlichen Aufsicht gemäß dem 1. Hauptstück der APAB.“
82. Der 3. und 4. Abschnitt im 2. Hauptstück des 3. Teiles lauten:
„3. Abschnitt
Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften
Zulassung von Drittstaaten-Abschlussprüfern
§ 74. (1) Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB auf Antrag Drittstaaten-Abschlussprüfer für die Durchführung von
1. Abschlussprüfungen oder
2. Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung
zulassen, sofern sie auf der Grundlage einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß § 77 nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 3 gleichwertig sind.
(2) Wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind, ist vor Zulassung eines Drittstaaten-Abschlussprüfers § 69 sinngemäß anzuwenden.
(3) Zugelassene Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen bezüglich der öffentlichen Aufsicht gemäß dem 1. Hauptstück der APAB.
Drittstaaten-Abschlussprüfer von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
§ 75. (1) Drittstaaten-Abschlussprüfer, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen EWR‑Vertragsstaats, dessen übertragbare Wertpapiere oder andere von ihm ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
1. sie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
2. sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis,
2. der Nachweis der Staatsangehörigkeit,
3. der Nachweis über die Zulassung des Prüfers zur Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beide Nachweise im Drittstaat,
4. der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Art. 4 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen,
5. der Nachweis über eine vergleichbare aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017 und
6. der Nachweis über die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts auf der Website des Drittstaaten-Abschlussprüfers spätestens 4 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres, der die in § 55 genannten Informationen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.
(3) Die APAB darf einen Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Abs. 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mit
1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,
2. den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB und
3. den Anforderungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGB
oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zur Erlassung einer Entscheidung durch die Europäischen Kommission über die Gleichwertigkeit entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 45 Abs. 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.
(4) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Registrierung zum Zweck der Abschlussprüfung oder zum Zweck der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 53 vorzunehmen.
(5) Registrierte Drittstaaten-Abschlussprüfer unterliegen bezüglich der öffentlichen Aufsicht gemäß dem 1. Hauptstück der APAB. Die APAB hat die Eintragung im Register zu löschen, wenn eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht vorlag oder eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(6) Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und Zusicherungsvermerke in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Abs. 1, die von Drittstaaten-Abschlussprüfern erteilt worden sind, die nicht im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 53 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften von in Österreich börsenotierten Unternehmen aus einem Drittstaat
§ 76. (1) Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften, welche beabsichtigen den Bestätigungsvermerk in Bezug auf einen gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss oder Konzernabschluss oder den Zusicherungsvermerk in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung einer Gesellschaft mit Sitz außerhalb der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat, deren übertragbare Wertpapiere oder andere von ihr ausgegebenen Wertpapiere auf einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in Österreich zum Handel zugelassen sind, zu erteilen, haben einen Antrag auf Registrierung an die APAB zu richten, es sei denn, das Unternehmen gibt ausschließlich Schuldtitel aus, die eines der folgenden Merkmale aufweisen:
1. sie wurden vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht, zugelassen oder
2. sie wurden ab dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des § 1 Z 2 BörseG 2018 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro am Ausgabetag oder, wenn es sich um Schuldtitel handelt, die auf eine andere Währung als Euro lauten, mit einer Mindeststückelung, deren Wert am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, zugelassen.
(2) Dem Antrag gemäß Abs. 1 sind folgende Nachweise der Voraussetzungen anzuschließen:
1. eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung,
2. der Nachweis über die Zulassung der Prüfungsgesellschaft zur Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder beide Nachweise im Drittstaat,
3. der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Art. 4 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch die Mehrheit der dem Leitungsorgan und der Vertretung nach außen angehörenden natürlichen Personen,
4. der Nachweis über das Vorliegen von, den Vorgaben der Art. 4 bis 10 der Richtlinie 2006/43/EG entsprechenden, gleichwertigen Voraussetzungen durch den verantwortlichen Prüfer,
5. der Nachweis über eine vergleichbare aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß den §§ 11 und 77 Abs. 1 WTBG 2017 und
6. der Nachweis über die Veröffentlichung eines jährlichen Transparenzberichts auf der Website der Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft spätestens 4 Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres, der die in § 55 genannten Informationen oder gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung erfüllt.
(3) Die APAB darf eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Abs. 1 nur registrieren, wenn die Abschlussprüfungen und die Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 1 in Übereinstimmung mit
1. den internationalen Prüfungsstandards gemäß § 269a UGB,
2. den Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß den §§ 271, 271a und 271b UGB und
3. den Anforderungen betreffend das vereinbarte Entgelt des Abschlussprüfers gemäß § 270 UGB
oder gleichwertigen Standards und Anforderungen durchgeführt werden. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die Europäische Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten. Bis zu einer solchen Entscheidung der Europäischen Kommission entscheidet die APAB über die Gleichwertigkeit. Bei dieser Entscheidung sind die von der Europäischen Kommission in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 45 Abs. 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG festgelegten Kriterien heranzuziehen.
(4) Die APAB hat die Nachweise gemäß Abs. 2 auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat die APAB die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei Nichterbringung der Nachweise innerhalb dieser Frist ist der Antrag auf Registrierung mit Bescheid zurückzuweisen. Die APAB hat nach Vorliegen der vollständigen Nachweise und bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und 3 die Eintragung in das öffentliche Register gemäß § 52 und § 54 vorzunehmen.
(5) Registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften unterliegen bezüglich der öffentlichen Aufsicht gemäß dem 1. Hauptstück der APAB. Die APAB hat die Eintragung im Register zu löschen, wenn eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht vorlag oder eine der Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegt.
(6) Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse und Zusicherungsvermerke in Bezug auf Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattungen gemäß Abs. 1, die von Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften erteilt worden sind, die zu diesem Zeitpunkt nicht im öffentlichen Register gemäß § 52 und § 54 eingetragen sind, haben in Österreich keine Rechtswirkung.
Ausnahmen bei Gleichwertigkeit
§ 77. (1) Die APAB kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nach Vorliegen einer Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts sowie einer Kooperationsvereinbarung gemäß Abs. 2 einen gemäß § 75 registrierten Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine gemäß § 76 registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft von der öffentlichen Aufsicht gemäß § 75 Abs. 5 oder § 76 Abs. 5 ganz oder teilweise ausnehmen. Von der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen und Inspektionen kann die APAB diesen Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft nur ausnehmen, sofern dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft bereits während der vorangegangenen drei Jahre einer Qualitätssicherungsprüfung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat oder in einem Drittstaat unterworfen wurde.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen schließen, wenn die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind. Die APAB hat der Europäischen Kommission die Hauptpunkte der getroffenen Kooperationsvereinbarungen mitzuteilen.
4. Abschnitt
Kooperation mit Drittstaaten
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Drittstaaten
§ 78. (1) Die APAB ist die zuständige Stelle für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.
(2) Die APAB kann die Weitergabe von Arbeitspapieren und anderen Dokumenten, die sich im Besitz von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften befinden, erlauben und Untersuchungs- oder Inspektionsberichte im Zusammenhang mit den jeweiligen Prüfungen an die zuständigen Stellen von Drittstaaten weitergeben, sofern
1. sich diese Arbeitspapiere oder anderen Dokumente auf Prüfungen von Unternehmen beziehen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat ausgegeben haben oder die Teile eines Konzerns sind, der in diesem Drittstaat einen gesetzlich vorgeschriebenen Konzernabschluss oder eine gesetzlich vorgeschriebene konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung vorlegt;
2. die Weitergabe über die APAB an die zuständige Stelle dieses Drittstaats auf deren Anforderung erfolgt;
3. die zuständige Stelle des betroffenen Drittstaats die Anforderungen erfüllt, die nach Abs. 3 als angemessen erklärt wurden;
4. auf Grundlage der Gegenseitigkeit Vereinbarungen zur Zusammenarbeit gemäß Abs. 4 getroffen wurden;
5. die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer in Übereinstimmung mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht. Informationen, die einer spezifischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehalten werden.
(3) Die Europäische Kommission entscheidet über die Angemessenheit der zuständigen Stellen in Drittstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten. Die APAB hat die zur Einhaltung der Entscheidung der Europäischen Kommission gebotenen Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit schließen, welche sicherstellen, dass
1. eine Glaubhaftmachung des Zwecks der Anfrage für Arbeitspapiere und sonstige Dokumente durch die zuständigen Stellen erfolgt;
2. Personen, die durch die zuständigen Stellen des Drittstaats beschäftigt werden oder wurden, zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind;
3. der Schutz der wirtschaftlichen Interessen des geprüften Unternehmens, einschließlich seiner Rechte an gewerblichem und geistigem Eigentum, nicht beeinträchtigt wird;
4. die zuständigen Stellen des Drittstaats die Arbeitspapiere oder sonstigen Dokumente nur für Zwecke der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit nutzen, die Anforderungen genügen, die denen der §§ 3 bis 17, §§ 24 bis 50 und §§ 61 bis 65 gleichwertig sind;
5. die angefragte Weitergabe von Arbeitspapieren oder sonstigen Dokumenten von der APAB verweigert werden kann, falls
a) wegen derselben Handlung gegen denselben Abschlussprüfer oder dieselbe Prüfungsgesellschaft in Österreich bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder
b) gegen dieselben Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften aufgrund derselben Handlungen bereits eine rechtskräftige Entscheidung der APAB ergangen ist oder
c) die Bereitstellung dieser Arbeitspapiere oder Dokumente die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Europäischen Union oder Österreichs beeinträchtigen würde;
6. falls Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, betroffen sind, die Bestimmungen des Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingehalten werden.
Die APAB hat der Europäischen Kommission die getroffenen Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mitzuteilen.
(5) Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR‑Vertragsstaat dürfen von der APAB nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Stellen, die diese Informationen mitgeteilt haben und nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Stellen zugestimmt haben.
(6) Bei der Offenlegung von Informationen aus Drittstaaten oder gegenüber Drittstaaten sind Art. 37 und Art. 38 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden.“
83. § 79 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. die in § 77 Abs. 2 genannten Kooperationsvereinbarungen und die in § 78 Abs. 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit.“
84. § 79 Abs. 1 Z 5 entfällt.
85. In § 79 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „im Sinn des Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden“ durch die Wortfolge „gemäß § 1 Z 2 BörseG 2018 zugelassen sind“ ersetzt.
86. § 80 samt Überschrift lautet:
„Wechselseitige Hilfeleistungspflichten
§ 80. (1) Alle Behörden und alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sind verpflichtet, der APAB auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sind verpflichtet, die APAB von der Einleitung einer Untersuchung wegen des Verdachtes einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung, eines gerichtlich strafbaren Finanzvergehens, eines sonstigen vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit sowie von der Verhängung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Verwahrung gegen einen Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft ohne Verzug zu verständigen und ihnen das Ergebnis des durchgeführten Strafverfahrens unter Anschluss einer Ausfertigung der Strafentscheidung oder der Untersuchung mitzuteilen und der APAB auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren. Bis zur Mitteilung der Anklageschrift können jedoch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Finanzstrafbehörden sowie bis zum Abschluss des Untersuchungsverfahrens die Finanzstrafbehörden einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme ausnehmen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.
(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und das Bundesverwaltungsgericht haben die APAB von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verständigen und auf Verlangen der APAB jederzeit Auskunft über den Stand eines Disziplinarverfahrens oder dessen Ausgang zu erteilen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder und die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände haben auf Verlangen der APAB für die Zwecke des § 36 Abs. 3 jederzeit Auskunft zu erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die APAB hat mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände im Hinblick auf eine Angleichung der Anforderungen in Bezug auf die Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer oder zum Revisor und in Bezug auf die Eignungsprüfung gemäß § 7 WTBG 2017 zusammenzuarbeiten. Bei der Aufnahme dieser Zusammenarbeit ist den Entwicklungen im Prüfungswesen und im Berufsstand der Prüfer und insbesondere der Angleichung Rechnung zu tragen, die bereits in dem Berufsstand erreicht wurde. Die APAB hat diesbezüglich mit dem Ausschuss der Aufsichtsstellen zusammenzuarbeiten.
(5) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung haben einen begründeten Verdacht auf Vorliegen von wesentlichen Mängeln in der internen Qualitätssicherung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft der APAB mitzuteilen. Diese hat der FMA, der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände oder der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann eine Untersuchung nach § 61 durchgeführt wird.
(6) Die APAB und die FMA haben im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zusammenzuarbeiten und sind zu diesem Zweck zum Informationsaustausch befugt. In diesem Rahmen können allgemeine Informationen, Tatsachen und Bewertungen sowie insbesondere Ermittlungs- und Verfahrensergebnisse ausgetauscht werden, sofern dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben voraussichtlich erforderlich ist. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch können auf Ersuchen einer Behörde oder unaufgefordert erfolgen, sofern die übermittelnde Behörde die Weiterleitung für die Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Behörde als voraussichtlich erforderlich beurteilt. Der Informationsaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit nach dieser Bestimmung unterliegt keinen gesetzlichen oder berufsrechtlichen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtungen.
(7) Sofern der APAB im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben konkrete Anhaltspunkte für schwere Verstöße eines öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfers gegen die Bestimmungen des WTBG 2017 oder eines zugelassenen Revisors gegen die Bestimmungen des GenRevG 1997 und auf deren Grundlage ergangener Rechtsakte sowie berufsrechtlicher Richtlinien, Gutachten und Grundsätze zur Kenntnis gelangen, ist die APAB verpflichtet, diese Verstöße der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände zum Zweck der Ausübung ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten anzuzeigen.
(8) Die Finanzprokuratur kann die APAB auf deren Ersuchen entgeltlich vertreten.“
87. In § 84 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
88. In § 84 Abs. 8 wird im dritten Satz die Zitierung „§ 21 Abs. 2 und Abs. 4“ durch die Zitierung „§ 21 Abs. 2 und Abs. 8“ ersetzt.
89. In § 84 Abs. 10 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
90. Dem § 84 wird folgender Abs. 18 bis 26 angefügt:
„(18) Die Funktionsperiode der vom Aufsichtsrat gemäß § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission endet mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X. Der Aufsichtsrat hat rechtzeitig die neuen Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen.
(19) Gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016, anerkannte Qualitätssicherungsprüfer gelten als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 und sind von Amts wegen in die Liste gemäß § 26 Abs. 5 einzutragen. Soweit eine Prüfungsgesellschaft gemäß § 26 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2016 als Qualitätssicherungsprüfer anerkannt wurde, gelten jene natürlichen Personen, deren Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer die Grundlage für die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft bildeten, als verantwortliche natürliche Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2.
(20) Für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 und § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Z 2 ist bis zum 31. Dezember 2025 die Voraussetzung über einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen gemäß § 26 Abs. 3 zu verfügen nicht erforderlich.
(21) Gemäß § 35 und § 36 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. 83/2016, erteilte und nicht abgelaufene Bescheinigungen gelten als Bescheinigungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 bzw. § 36 Abs. 1 Z 1 und sind unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß § 52 Abs. 6 von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen.
(22) Bei einem Antrag auf eine vorläufige Bescheinigung gemäß § 36 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2026 hat die APAB die Befristung gemäß § 36 Abs. 3 auf 36 Monate auszuweiten.
(23) Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und zugelassene Revisoren, die vor dem 1. Jänner 2024 gemäß WTBG 2017 öffentlich bestellt oder gemäß GenRevG 1997 zugelassen wurden, müssen bei einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht nachweisen.
(24) Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und zugelassene Revisoren, die vor dem 1. Jänner 2024 das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, müssen bei einem Antrag gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht nachweisen, sofern sie bis zum 1. Jänner 2026 öffentlich bestellt bzw. zugelassen werden oder wurden.
(25) EU‑Abschlussprüfer und Drittstaaten-Abschlussprüfer, die vor dem 1. Jänner 2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß § 69 oder § 74 in Verbindung mit § 69 zugelassen wurden, unterliegen bei einem Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 oder § 74 Abs. 1 Z 2 nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2.
(26) EU‑Abschlussprüfer und Drittstaaten-Abschlussprüfer, die zum 1. Jänner 2024 das in § 69 oder § 74 in Verbindung mit § 69 vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen haben, unterliegen bei einem Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 oder § 74 Abs. 1 Z 2 nicht den Anforderungen des § 69 Abs. 2, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Jänner 2026 abschließen werden.“
91. § 87 lautet:
„§ 87. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 6 sind der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
92. Artikel 1 samt Überschrift entfällt.
Artikel 15
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes
Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 243b sowie § 267a UGB sind auf AIF nicht anzuwenden.“
2. Dem § 71a wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15.“
Artikel 16
Änderung des Bankwesengesetzes
Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 43 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Verweis „§ 249 Abs. 1,“ der Verweis „§ 268 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und Abs. 4,“ eingefügt.
2. In § 43 Abs. 1a wird der Verweis „§ 189a Z 1 UGB“ durch den Verweis „§ 189a Z 1 lit. b UGB“ ersetzt.
3. Dem § 43 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Kreditinstituts-Verbünden gemäß § 30a sind die Bestimmungen der §§ 243b Abs. 7 bis 9 und 267a Abs. 8 bis 10 UGB auf die Zentralorganisation und die ihr zugeordneten Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zentralorganisation als Mutterunternehmen und die zugeordneten Kreditinstitute als die Tochterunternehmen der Zentralorganisation gelten.“
4. In § 60a Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist“ durch die Wortfolge „Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und § 271d UGB sind“ ersetzt.
5. In § 61 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 268 Abs. 4“ durch die Wortfolge „§ 268 Abs. 3“ ersetzt.
6. In § 62 Z 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Art. 4 der Richtlinie 84/253/EWG“ durch die Wortfolge „Art. 6 Abs. 1 und, soweit notwendig, gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2006/43/EG“ und im vierten Satz die Wortfolge „Gebarung von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften“ durch die Wortfolge „Gebarung von Kreditinstituten in der Form von Genossenschaften, Sparkassen oder Kapitalgesellschaften“ ersetzt und es wird der Strichpunkt am Ende des vierten Satzes durch einen Punkt ersetzt und folgender fünfter Satz angefügt:
„Soweit das zu prüfende Kreditinstitut der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, hat der Bankprüfer auch über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 zu verfügen;“
7. § 62 Z 16 lautet:
„16. der Bankprüfer über keine dem Umfang der Prüfung (Abschlussprüfung und gegebenenfalls Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) entsprechende Bescheinigung gemäß § 35 oder vorläufige Bescheinigung gemäß § 36 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, verfügt;“
8. In § 62a wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen.“
9. § 63 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschluss), mit Ausnahme des § 268 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, sind für Kreditinstitute mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bestellung des Bankprüfers gemäß Abs. 1 vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen muss.“
10. In § 63 Abs. 3 wird der Verweis „§ 88 Abs. 7 WTBG“ durch den Verweis „§ 77 Abs. 9 WTBG 2017“ ersetzt.
11. § 63a Abs. 4 Z 1 bis 3 lautet:
„1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses zur elektronischen Berichtserstattung nach § 243b Abs. 10 (§ 267a Abs. 11) UGB und des Verfahrens zur Ermittlung der Angaben nach § 243b Abs. 2 zweiter Satz (§ 267a Abs. 2 zweiter Satz) UGB sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;
2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft, auch soweit die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist;
3. die Überwachung der Abschlussprüfung, der Konzernabschlussprüfung und gegebenenfalls der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Schlussfolgerungen in Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 Z 12 APAG veröffentlicht werden;“
12. § 63a Abs. 4 Z 5 lautet:
„5. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung und gegebenenfalls der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Zuverlässigkeit der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;“
13. In § 99 Abs. 1 Z 10 wird der Verweis „§ 88 Abs. 7 WTBG“ durch den Verweis „§ 77 Abs. 9 WTBG 2017“ ersetzt.
14. Nach § 103z2 wird folgender § 103z3 eingefügt:
„§ 103z3. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. (Zu § 62 Z 1): § 62 Z 1 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
2. (Zu § 62 Z 1): Die Anforderungen betreffend die praktische Ausbildung gemäß § 62 Z 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X gelten für Bankprüfer jedenfalls als erfüllt, wenn ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder sie zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Revisor durchliefen, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abschließen.
3. (Zu § 62 Z 16): Der Ausschlussgrund des § 62 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X ist auf anerkannte Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X anzuwenden.
4. (Zu § 62a dritter Satz): § 62a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in § 62a erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.“
15. Dem § 105 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2006/43/EG verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15, anzuwenden.“
16. Dem § 109 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15.“
Artikel 17
Änderung des Börsegesetzes 2018
Das Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 124 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 124a. Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten“
2. In § 118 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 22 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:
„23. Nachhaltigkeitsberichterstattung: die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Art. 2 Nummer 18 der Richtlinie 2013/34/EU.“
3. § 124 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet:
„b) dass der Lagebericht den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis oder die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darstellt, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entsteht, dass er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt und gegebenenfalls, dass er im Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU und mit den gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen erstellt wurde.“
4. In § 124 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Jahresabschluss, Konzernabschluss und Lagebericht sind im einheitlichen elektronischen Berichtsformat gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, ABl. Nr. L 143 vom 29.5.2019 S. 1, aufzustellen und in der Fassung des im genannten einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellenden Jahresfinanzberichtes dem bestellten Abschlussprüfer zur Prüfung zu übergeben.“
5. § 124 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Der Bestätigungsvermerk und der Zusicherungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 28a der Richtlinie 2006/43/EG werden zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig veröffentlicht.“
6. Nach § 124 wird der folgende § 124a samt Überschrift eingefügt:
„Nachhaltigkeitsberichterstattung von ausländischen Emittenten
§ 124a. (1) Der Lagebericht des Emittenten ist gemäß den Art. 19, 19a, 20 und 29d Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
(2) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss aufzustellen, so ist der konsolidierte Lagebericht gemäß den Art. 29, 29a und 29d Abs. 2 der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen und hat gegebenenfalls die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/852 angenommenen Spezifikationen zu umfassen.
(3) Der (konsolidierte) Lagebericht des Emittenten ist gemäß Art. 34 der Richtlinie 2013/34/EU zu prüfen und das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Lagebericht sowie gegebenenfalls ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind abzugeben.“
7. § 150 Z 1 entfällt.
8. Dem § 150 wird folgende Z 3 angefügt:
„3. § 124 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.“
9. In § 190 Abs. 4 wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:
„8a. Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG, ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87;“
10. Dem § 190 Abs. 4 wird am Ende der Z 22 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:
„23. Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15.“
11. Dem § 190 Abs. 5 wird am Ende der Z 23 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 24 angefügt:
„24. Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 198 vom 22.6.2020 S. 13.“
12. Dem § 192a wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464.“
Artikel 18
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011
Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 140 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 243b sowie § 267a UGB sind auf in einem anderen Mitgliedstaat bewilligte OGAW, die in Österreich vertrieben werden dürfen, nicht anzuwenden.“
2. Dem § 196a wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15.“
Artikel 19
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Das Nationalbankgesetz 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Z 5 wird der Wortlaut „und einem Ersatzrechnungsprüfer“ gestrichen.
2. In § 37 Abs. 1 erster Satz wird der Wortlaut „und einem Ersatzrechnungsprüfer“ gestrichen.
3. In § 37 Abs. 1 zweiter Satz wird der Wortlaut „oder Ersatzrechnungsprüfer“ gestrichen.
4. In § 67 Abs. 3 wird nach dem Verweis „237 Abs. 1 Z 5,“ der Verweis „243b,“ eingefügt.
Artikel 20
Änderung des Sparkassengesetzes
Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. I Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 4 Z 1 lautet:
„1. Prüfungen des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses);“
2. In § 24 Abs. 4 wird am Ende der Z 4 ein Strichpunkt gesetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung).“
3. In § 24 Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung“ ersetzt.
4. In § 24 Abs. 12 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat auch die Hauptversammlung zu leiten, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter.“
5. § 24 Abs. 13 Z 2 entfällt.
6. In § 24 Abs. 13 Z 3 wird die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung“ durch die Wortfolge „§ 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung“ ersetzt.
7. § 24 Abs. 16 lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen hat zur Ausübung der Aufsicht gemäß § 24a beim Prüfungsverband einen Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) handelt als Organ des Bundesministers für Finanzen und ist in dieser Funktion ausschließlich dessen Weisungen unterworfen. Im Übrigen ist § 76 BWG sinngemäß anzuwenden.“
8. In § 24a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Bundesminister für Finanzen kann den Prüfungsverband bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung durch Anordnung von Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihm übertragenen Prüfungen gemäß § 24 Abs. 4 anhalten.“
9. § 24a Abs. 4 lautet:
„Der Bundesminister für Finanzen kann die Abberufung von Vorstandsmitgliedern vornehmen, wenn Maßnahmen gemäß Abs. 3 beharrlich nicht umgesetzt werden.“
10. Dem § 44 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Satzung des Prüfungsverbandes ist bis spätestens 31. Dezember 2026 an die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X geltenden Bestimmungen anzupassen. Darüber hinaus hat die Prüfungsstelle bis spätestens 31. Dezember 2026 die Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 24 zu erlassen.“
11. In § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 24 wird das Wort „hiebei“ durch das Wort „hierbei“ und die Wortfolge „eines Wirtschaftsprüfers“ durch die Wortfolge „eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft gemäß Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), BGBl. I Nr. 83/2016,“ ersetzt.
12. In § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 24 wird das Wort „Abschlussprüfungen“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt und folgende Sätze angefügt:
„Zu diesem Zweck hat die Prüfungsstelle nach Anhörung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß internationalen Standards und europarechtlichen Vorgaben zu erlassen. Die Regelungen sind im Internet auf der Website des Prüfungsverbands zu veröffentlichen.“
13. § 1 Abs. 2a der Anlage zu § 24 lautet:
„(2a) Die bloße Mitgliedschaft im Prüfungsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit bei der Durchführung der Prüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitglieds oder Arbeitnehmers des Prüfungsverbands kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die beim Prüfungsverband tätig ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass dieses Organmitglied oder dieser Arbeitnehmer auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann. Der Prüfungsverband hat Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Prüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit gemäß der Richtlinie 2006/43/EG einhalten.“
14. In § 2 Abs. 1 der Anlage zu § 24 wird die Wortfolge „ordnungs- und fristgemäße“ durch das Wort „ordnungsgemäße“ ersetzt.
15. § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24 lautet:
„(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen neben einer abgeschlossenen einschlägigen Hochschulbildung die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen gemäß § 5 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017, zum Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt oder gemäß § 17a Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. I Nr. 127/1997, zum Revisor zugelassen sein; diese Befugnis darf nicht gemäß § 85 WTBG 2017 ruhen oder gemäß § 106 oder § 127 WTBG 2017 vorläufig untersagt sein. Zumindest zwei Mitglieder des Vorstands müssen über eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 verfügen; dies gilt jedenfalls als erfüllt für Vorstandsmitglieder, deren öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Zulassung zum Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder die zu diesem Zeitpunkt das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abschließen. Auf die Vorstandsmitglieder ist § 15 SpG, auf die beauftragten Prüfer § 15 Abs. 1 und 3 SpG anzuwenden.“
16. § 2 Abs. 2a der Anlage zu § 24 entfällt.
17. § 3 Abs. 1 der Anlage zu § 24 lautet:
„(1) Die Prüfungsstelle hat ein für die Prüfung verantwortliches Mitglied des Vorstands und einen beauftragten Prüfer vor Beginn der Prüfung zu benennen und dem betroffenen Mitglied des Prüfungsverbands schriftlich mitzuteilen. Die Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement gemäß § 1 Abs. 2 sind anzuwenden. Für das verantwortliche Mitglied des Vorstands gelten die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, ausgenommen Z 6a, und für den beauftragten Prüfer gelten die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, ausgenommen Z 1.“
18. In § 3 Abs. 2 der Anlage zu § 24 wird die Wortfolge „beauftragten Prüfer“ durch das Wort „Prüfer“ ersetzt.
19. Dem § 9 der Anlage zu § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB gelten Abs. 1 bis 4 sinngemäß.“
20. Dem § 10 der Anlage zu § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Bei elektronischer Zeichnung des Prüfungsberichts mit qualifizierter Unterschrift ist dieser mit dem Datum, an dem die Prüfung abgeschlossen wurde, zu versehen. Die elektronische Unterzeichnung und Übermittlung haben binnen angemessener Frist, längstens drei Wochen, ab diesem Datum zu erfolgen.“
Artikel 21
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Eintrag zu § 137 die Wortfolge „, den nichtfinanziellen Bericht“.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 141 nach dem Wort „Kompositversicherungsunternehmen“ die Wortfolge „und andere Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung“ angefügt.
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 266 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 266a. Anwendbarkeit der Bestimmungen auf unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen“
4. In § 11 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Die beabsichtigte Aufnahme des Geschäftsbetriebs in einem Drittland ist der FMA drei Monate vor der geplanten Aufnahme anzuzeigen.“
5. § 69 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Ein kleiner Versicherungsverein wird errichtet und entsteht mit Erteilung der Konzession.“
6. Dem § 70 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Eine Verteilung des Jahresüberschusses an die Mitglieder ist ausgeschlossen, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Eigenmittelanforderung führen würde.“
7. In § 76 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Bestellung und das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Der Bestellungsanzeige sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit gemäß Abs. 2 geprüft werden kann. § 122 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
8. In § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen gilt § 86 Abs. 1 AktG sinngemäß.“
9. In § 77 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Bestellung und das Ausscheiden von Aufsichtsratsmitgliedern sowie die Wahl und die Funktionsbeendigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sind der FMA unverzüglich anzuzeigen.“
10. Dem § 116 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren nach Ende seiner Tätigkeit unverzüglich einen schriftlichen Abschlussbericht über die Wahrnehmungen bei Ausübung seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 im nicht bereits durch einen Bericht gemäß Abs. 3 erfassten Zeitraum zu erstatten. Das Versicherungsunternehmen hat den Bericht unverzüglich der FMA vorzulegen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt, Gliederung und Art der Übermittlung des Berichts treffen.“
11. In § 123 Abs. 7 wird im vierten Satz nach dem Wort „Bestätigungsvermerk“ die Wortfolge „oder den Zusicherungsvermerk“ eingefügt.
12. In § 123 Abs. 9 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung beschäftigen, zuzuziehen und hat darüber zu berichten.“
13. In § 123 Abs. 9 Z 1 wird nach dem Wort „Rechnungslegungsprozesses“ die Wortfolge „einschließlich gegebenenfalls des Prozesses zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, des Prozesses zur elektronischen Berichterstattung nach § 243b Abs. 10 oder § 267a Abs. 11 UGB und des Verfahrens zur Ermittlung der Angaben nach § 243b Abs. 2 zweiter Satz oder § 267a Abs. 2 zweiter Satz UGB“ eingefügt.
14. In § 123 Abs. 9 Z 2 wird nach dem Wort „Unternehmens“ die Wortfolge „ , auch soweit die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist“ eingefügt.
15. In § 123 Abs. 9 Z 3 wird nach dem Wort „Konzernabschlussprüfung“ die Wortfolge „und der Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eingefügt.
16. In § 123 Abs. 9 Z 5 wird nach der Wortfolge „Ergebnis der Abschlussprüfung“ die Wortfolge „und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ und nach dem Wort „Finanzberichterstattung“ die Wortfolge „und wie die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Zuverlässigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eingefügt.
17. § 123a Abs. 5 lautet:
„(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben sicherzustellen, dass bei den in Abs. 2 genannten Personen kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 4 GewO 1994 besteht oder im Fall des Vorliegens eines solchen Ausschließungsgrundes die Nachsichtsvoraussetzungen des § 26 GewO 1994 erfüllt sind. Erachtet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Nachsichtsvoraussetzungen des § 26 GewO 1994 als erfüllt, hat es dies unverzüglich der FMA anzuzeigen. Die FMA hat mit Bescheid die Mitwirkung am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb im Sinne des Abs. 2 zu untersagen, wenn sie die Nachsichtsvoraussetzungen des § 26 GewO 1994 als nicht erfüllt erachtet.“
18. In § 136 Abs. 1 lautet der erste Satzteil vor der Aufzählung wie folgt:
„(1) Für die Rechnungslegung (Konzernrechnungslegung), einschließlich der (konsolidierten) Unternehmensberichterstattung, sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung und die Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die folgenden Bestimmungen:“
19. In § 136 Abs. 1 Z 4 wird vor der Wortfolge „soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt“ die Wortfolge „ausgenommen § 243b und § 267a UGB und“ eingefügt.
20. In der Überschrift zu § 137 entfällt die Wortfolge „, den nichtfinanziellen Bericht“.
21. In § 137 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „gegebenenfalls ein nichtfinanzieller Bericht und“.
22. Dem § 137 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe gemäß § 195 Abs. 1 Z 3 lit. b sind und der Gruppenaufsicht gemäß Art. 213 Abs. 2 lit. a bis c der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, werden für Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung wie Tochterunternehmen des Mutterunternehmens der Gruppe gemäß § 243b Abs. 7 UGB und § 267a Abs. 8 UGB behandelt.“
23. In der Überschrift zu § 141 und in § 141 Abs. 1 wird nach dem Wort „Kompositversicherungsunternehmen“ die Wortfolge „und andere Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung“ eingefügt.
24. In § 248 Abs. 2 entfällt die Z 2a und der letzte Satz.
25. In § 248 Abs. 8 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Kompositversicherungsunternehmen“ die Wortfolge „und anderen Unternehmen mit mehr als einer Bilanzabteilung“ eingefügt.
26. § 260 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB und den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB unterzeichnende(n) Person(en).“
27. Nach § 260 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfergesellschaften sind als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Prüfung nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschlussgründe liegen insbesondere vor, wenn eine gemäß Abs. 1 Z 2 namhaft gemachte Person
1. wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist oder die erforderlichen praktischen Erfahrungen für die Prüfung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht besitzt. Die praktische Erfahrung ist mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben anzusehen, wenn sich die Tätigkeit, je nachdem ob es sich um einen den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB oder den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB unterzeichnenden Abschlussprüfer handelt, insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder der Nachhaltigkeitsberichterstattung von solchen Unternehmen erstreckt hat;
2. nicht nachweislich durch entsprechende Fortbildung für die Aktualität der für die Prüfung des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse gesorgt hat oder
3. ihre Tätigkeit nicht mit der erforderlichen beruflichen Sorgfalt ausübt, insbesondere wenn ihre Prüfungshandlungen innerhalb der letzten fünf Jahre schwere Mängel aufgewiesen haben.“
28. Nach § 260 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Der Abschlussprüfer hat innerhalb von zwei Wochen nach seiner Wahl der FMA zu bescheinigen, dass keine Ausschlussgründe vorliegen. Die FMA kann bei Verdacht des Vorliegens von Ausschlussgründen und im Rahmen stichprobenartiger Überprüfungen vom Abschlussprüfer alle zur Beurteilung des Vorliegens von Ausschlussgründen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.“
29. § 260 Abs. 3 lautet:
„(3) Hat die FMA begründete Zweifel, dass die zum Abschlussprüfer gewählte Person die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt, so kann sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Wahl einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 UGB stellen. Wird ein Ausschluss- oder Befangenheitsgrund – insbesondere nach einem Vorgehen gemäß Abs. 2b – erst nach der Wahl bekannt oder tritt er erst nach der Wahl ein, ist der Antrag binnen eines Monats nach dem Tag zu stellen, an dem die FMA davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.“
30. § 263 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen (§ 5 Z 25), sofern sie bedeutend sind, auf die Solvabilität;“
31. In § 264 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Prüfung der Funktionsfähigkeit gemäß § 263 Abs. 1 Z 2, 3, 5 lit. b sowie § 263 Abs. 2 Z 2 hat sich auf die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die im Hinblick auf die Beachtung der jeweiligen Bestimmungen eingerichtet und dokumentiert worden sind, zu erstrecken. Die Prüfung gemäß § 263 Abs. 1 Z 4 und Abs. 1 Z 5 lit. a hat sich auf die qualitative Auswirkung der gruppeninternen Transaktionen auf die Solvabilität zu erstrecken, sofern sie bedeutend sind.“
32. In § 264 Abs. 5 wird nach dem Wort „Abschlussprüfung“ die Wortfolge „und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ eingefügt.
33. In § 266 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen.“
34. Nach § 266 wird folgender § 266a samt Überschrift eingefügt:
„Anwendbarkeit der Bestimmungen auf unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen
§ 266a. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten mit Ausnahme von §§ 261, 263, 264 und § 265 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 und Abs. 5 auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen gemäß § 189a Z 14 UGB.“
35. In § 268 Abs. 5 wird folgender letzter Satz angefügt:
„Soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist, kann die FMA vom Abschlussprüfer jederzeit Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen.“
36. In § 269 wird der Verweis „§ 21 Abs. 1,“ durch den Verweis „§ 21 Abs. 1 und 5,“ ersetzt, nach dem Verweis „§ 115 Abs. 2 und 4,“ der Verweis „§ 116 Abs. 3,“ eingefügt und der Verweis „Art. 300 Z. 2,“ durch den Verweis „Art. 304,“ ersetzt.
37. Dem § 305 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Der Treuhänder hat nach Ende seiner Tätigkeit der FMA unverzüglich einen schriftlichen Bericht über Tätigkeit, insbesondere über die vorgenommenen Prüfungen, im nicht bereits durch einen Bericht gemäß Abs. 6 erfassten Zeitraum zu erstatten. Der Treuhänder hat den Bericht auch dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren zur Kenntnis zu bringen. Die FMA kann mit Verordnung nähere Regelungen über Inhalt und Gliederung und Art der Übermittlung des Berichts treffen.“
38. Dem § 333 wird folgender Abs. 12 bis 14 angefügt:
„(12) Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 ist § 260 Abs. 1 Satz 1 auf die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht anwendbar.
(13) Für Geschäftsjahre, die in den ersten sieben Jahren nach Inkrafttreten von § 260 Abs. 1a Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/202X beginnen, genügt für die gesetzliche Vermutung gemäß § 260 Abs. 1a Z 1, wenn im Hinblick auf den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB anstelle einer mindestens dreijährigen Tätigkeit, die sich auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstreckt, ein Nachweis gemäß § 260 Abs. 1a Z 2 über eine entsprechende Fortbildung erbracht wird, mit der die erforderlichen Kenntnisse im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung erworben wurden.
(14) § 266 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in § 266 erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.“
39. Dem § 340 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 141, die Überschrift zu § 141 und § 141 Abs. 1 und § 248 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate bleiben davon unberührt.“
40. Die Überschrift vor § 341a lautet:
„Umsetzungshinweise“
41. In § 341a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/202X dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15.“