Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (in der Folge kurz: Änderungs-Richtlinie) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (in der Folge kurz: Abschlussprüfungs-Verordnung) und der Richtlinien 2004/109/EG (in der Folge kurz: Transparenz-Richtlinie), 2006/43/EG (in der Folge kurz: Abschlussprüfungs-Richtlinie) und 2013/34/EU (in der Folge kurz: Bilanz-Richtlinie) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, war bis 6. Juli 2024 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Die Verhandlungen zu dieser Richtlinie erfolgten in enger Abstimmung des Bundesministeriums für Justiz mit dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (nunmehr: Wirtschaft, Energie und Tourismus) und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Erste grundsätzliche Überlegungen zur Umsetzung dieser Richtlinie wurden am 22. September 2022 im Beisein der genannten Bundesministerien in einer Arbeitsgruppe diskutiert, zu der die Wirtschaftskammer, die Arbeiterkammer, die Landwirtschaftskammer, die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, das Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer:innen; der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Industriellenvereinigung, der Sparkassen-Prüfungsverband, der Österreichische Raiffeisenverband, das Umweltbundesamt, die Finanzmarktaufsichtsbehörde, die Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde, die Österreichische Prüfstelle für Rechnungslegung, das AFRAC und jene Interessenverbände oder Organisationen, die daran Interesse bekundet haben (respAct, Netzwerk Soziale Verantwortung, Gemeinwohl-Ökonomie, Ökobüro, WWF, Quality Austria, Erste Group), eingeladen waren. Ein erster Entwurf, zu dem alle legistisch betroffenen Bundesministerien beigetragen haben, wurde am 25. April 2023 diskutiert. Bei dieser Besprechung waren alle bisher genannten Interessenvertreter eingeladen, und zusätzlich noch die Zukunftsoffensive Verkehr und Infrastruktur (ZOVI), eine Initiative der Vorstände von Österreichs Leitunternehmen im Bereich der kritischen Infrastruktur, sowie der Österreichische Genossenschaftsverband. Außerhalb dieser Sitzungen fanden Treffen mit Vertretern der KSW, des iwp, des Sparkassen-Prüfungsverbandes, des Österreichischen Raiffeisenverbandes, der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände, der APAB und von ZOVI auf deren Initiative hin zu einzelnen Aspekten des Entwurfs statt.
Am 26.2.2025 veröffentlichte die Europäische Kommission zwei Richtlinienvorschläge im Rahmen des sogenannten „Omnibus I“-Pakets, um die Änderungs-Richtlinie anzupassen, bevor diese zur Gänze umgesetzt wird. Mit der Richtlinie 2025/794 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen (in der Folge kurz: „Stop-the-clock“-Richtlinie), wurde die Anwendbarkeit der Änderungs-Richtlinie auf Unternehmen der „zweiten Welle“ um zwei Jahre verschoben. Dieser Entwurf enthält nur die Umsetzung in Bezug auf Unternehmen der „erste Welle“; die Berichterstattungspflichten für Unternehmen der „zweiten Welle“, deren Anwendungsbereich noch nicht feststeht, sollen mit einer weiteren Novelle umgesetzt werden.
Die Änderungs-Richtlinie soll vorwiegend im UGB umgesetzt werden; dazu sind die schon bestehenden Regelungen über die nichtfinanzielle Berichterstattung (§ 243b und § 267a) an die Neuregelungen anzupassen. Auch die Regelungen über die verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind im vierten Abschnitt des dritten Buches aufzunehmen. Prinzipiell sollen in Österreich auch unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen die Prüfung vornehmen können; dazu bedarf es allerdings zunächst gesetzlicher Regelungen zur Gleichwertigkeit mit den Wirtschaftsprüfer:innen. Sobald diese Regelungen getroffen sind, sollen die Regelungen im UGB für Abschlussprüfer:innen auch für die unabhängige Erbringer:innen von Prüfungsleistungen gelten (§ 268 Abs. 4 UGB).
Ein zentraler Bestandteil der Änderungs-Richtlinie ist die digitale Einreichung der Nachhaltigkeitsberichte. Um eine solche digitale Einreichung zu ermöglichen, soll das unionsrechtlich nicht vorgegebene Erfordernis der Unterschrift des Jahresabschlusses und anderer Unterlagen der Rechnungslegung aufgegeben und durch eine gleichwertige, technologieneutrale Form der Verifizierung durch Vorstand oder Geschäftsführung abgelöst werden.
Mit der Änderungs-Richtlinie soll der Nachhaltigkeitsberichterstattung der gleiche Stellenwert wie der Finanzberichterstattung eingeräumt werden. Dazu bedarf es auch einer Anpassung des Sanktionenregimes. In erster Linie sollen die verantwortlichen Organe – wie bisher bei der Einstufung in die Größenkriterien – selbst angeben müssen, welche Art von Berichten sie einzureichen haben. Fehlerhafte Angaben oder Berichte sollen Zwangsstrafen des Firmenbuchgerichts nach sich ziehen (§ 284 UGB).
Die Effektivzinsmethode ist die vorherrschende Bewertungsmethode für Ausleihungen und Kreditverbindlichkeiten. Die verpflichtende Bildung eines Disagios nach § 198 Abs. 7 UGB führt aber dazu, dass der Ausweis nicht in allen Fällen nach der Effektivzinsmethode erfolgen kann, weshalb diese Bestimmung aufgegeben und die Verteilung wesentlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme in § 211 UGB adressiert werden soll. Damit soll auch der Weg bereitet werden für einen einheitlichen Ausweis in Unternehmens- und Steuerbilanz.
Die Änderungs-Richtlinie erfordert zudem eine Umsetzung im Bereich der Finanzmarktlegistik. Demgemäß erfolgen Anpassungen im Abschlussprüferaufsichtsgesetz (APAG), Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), Bankwesengesetz (BWG), Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG), Nationalbankgesetz 1984 (NBG), Sparkassengesetz (SpG) und Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016). Im APAG wird zusätzlich zur Festlegung der aufsichtsbehördlichen Regelungen zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Abschlussprüfer vor allem die Zusammenarbeit zwischen der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) und der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einerseits und der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen (KSW) andererseits erweitert.
Im Bereich des Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 hat der Entwurf folgende Änderung zum Inhalt:
– der Berechtigungsumfang der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wird auf „Beratung Hilfeleistung betreffend Unternehmensberichterstattung“, insbesondere Nachhaltigkeitsberichterstattung, erweitert;
– der Berechtigungsumfang der Wirtschaftsprüfer wird betreffend Prüfung der Unternehmensberichterstattung“, insbesondere Nachhaltigkeitsberichterstattung, erweitert;
– die Studien aus Drittstaaten sollen nicht mehr im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu einer Fachprüfung beurteilt werden, sondern vorab nostrifiziert werden;
– Möglichkeit einer Unterbrechung der siebenjährigen Frist betreffend den Verfall von Teilprüfungen und der Zulassung zur Fachprüfung;
– Adaptierung der Inhalte der Fachprüfungen aufgrund der Änderungs-Richtlinie und damit verbunden Adaptierung der Beurteilungskriterien, der Prüfungsbestätigungen und des Wiederholungsregimes;
– Einführung einer mindestens achtmonatigen praktischeren Ausbildung betreffend die Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen;
– die Zeit, die bis zur öffentlichen Bestellung ohne neuerliche Ablegung der mündlichen Fachprüfung zur Verfügung steht, soll von bisher sieben auf künftig vier Jahre verkürzt werden;
– die Funktion der Kammer als „Standardsetzer“ betreffend die Ausübung von wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten wird in den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Kammer deutlicher festgeschrieben;
– Normierung eines Übergangsregimes betreffend das Prüfungswesen.
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Geld-, Kredit, Börse- und Bankwesen), Z 6 (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens), Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie), Z 11 (Arbeitsrecht, Vertragsversicherungswesen) und Z 16 (Bundesbehörden) B-VG.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Art. 1 (DriBeG)
Zu § 1:
Die Berichterstattungspflicht für Drittlandunternehmen nach Art. 40a ff der Bilanz-Richtlinie unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von der Unternehmensberichterstattung nach dem dritten Buch des UGB. Das beginnt schon mit dem Anwendungsbereich, der auch Zweigniederlassungen betrifft, denen an sich keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Weiters erstatten die Adressaten der Berichtspflicht keinen eigenen Bericht, sondern müssen einen Bericht des Mutterunternehmens einreichen, sie treten also gewissermaßen in die Berichtspflicht des Drittlandunternehmens ein. Die Situation ist vergleichbar mit der Berichterstattungspflicht nach dem CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG), die ebenfalls in einem eigenen Gesetz geregelt wurde.
Zu § 2:
Die Berichterstattungspflicht trifft Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen, die auf konsolidierter Ebene mehr als 150 Mio. Euro Umsatzerlöse in der Union erzielt haben.
Tochtergesellschaften müssen entweder groß sein (Abs. 1 Z 1 lit. a), wobei § 221 Abs. 3 UGB zweiter Satz nicht anzuwenden ist, weil für Unternehmen von öffentlichem Interesse eine Sonderregelung in lit. b getroffen werden soll. Oder die Tochtergesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 189a Z 1 lit. a UGB (Abs. 1 Z 1 lit. b), wobei es hier eine Gegenausnahme für Kleinstkapitalgesellschaften gibt (Art. 40a Abs. 1 zweiter Unterabsatz Bilanz-Richtlinie). Wenn die Tochtergesellschaft eine kapitalistische Personengesellschaft ist, kommt es auf die Kennzahlen der Personengesellschaft an (§ 221 Abs. 5 letzter Satz UGB).
Zweigniederlassungen müssen im vorangegangenen Geschäftsjahr mehr als 40 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen (Art. 40a Abs. 1 vierter Unterabsatz Bilanz-Richtlinie). Mit der Omnibus-Richtlinie ist geplant, diesen Schwellenwert an den allgemeinen Schwellenwert des Art. 3 Abs. 4 lit. b der Bilanz-Richtlinie anzupassen, der derzeit 50 Millionen Euro beträgt. Diese geplante Änderung soll bereits jetzt Niederschlag im Gesetzestext finden. Außerdem muss der Rechtsträger, der die Zweigniederlassung gegründet hat, entweder ein unverbundenes Unternehmen sein, oder – wenn er Teil einer Gruppe ist – sein oberstes Mutterunternehmen muss dem Recht eines Drittlandes unterliegen, denn wenn dieses in der EU/im EWR liegt, gibt es ohnedies einen Konzernlagebericht, der die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält. Zusätzlich darf dieser Rechtsträger keine Tochtergesellschaft im Sinne der Z 1 mit Sitz in der Union oder im EWR haben, denn in diesem Fall trifft diese die Berichtspflicht. Das führt aber dazu, dass dann, wenn es nur eine kleine, nicht kapitalmarktorientierte Tochtergesellschaft in der Union gibt, die Berichtspflicht für eine Zweigniederlassung mit mehr als 40 Mio. Euro Umsatz eintritt.
Mit Abs. 2 Z 1 wird Art. 1 Abs. 5 der Bilanz-Richtlinie umgesetzt. Die mit der Omnibus-Richtlinie geplanten Änderungen (Umsatzerlöskriterium von 450 Mio. Euro) sollen bereits umgesetzt werden.
Zu Abs. 3: § 6, der bestimmte Meldepflichten ans Firmenbuch vorsieht, soll auf alle großen Tochtergesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse anwendbar sein, weil das Firmenbuchgericht sonst nicht weiß oder überprüfen kann, ob es den Anforderungen des Abs. 2 genügt. Dasselbe soll für Zweigniederlassungen gelten, die von einem Drittlandunternehmen gegründet wurden.
Zu Abs. 4: Im Hinblick auf die Umsatzerlöse wird mit Abs. 2 Art. 2 Z 5 der Bilanz-Richtlinie umgesetzt. Leider gibt es – anders als nach Art. 48c Abs. 9 der Bilanz-Richtlinie – keine unmittelbar anwendbare Umrechnungsbestimmung; eine analoge Anwendung wird daher geboten sein.
Zu § 3:
Die Begriffsbestimmungen folgen dem CBCR-VG. Anders als nach 48a Abs. 1 Z 1 der Bilanz-Richtlinie definiert Art. 40a das „oberste Mutterunternehmen“ nicht als Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den größten Kreis von Unternehmen erstellt. Damit scheint es nicht Voraussetzung zu sein, dass dieses oberste Mutterunternehmen tatsächlich einen Konzernabschluss aufstellt. Jedenfalls muss das Tochterunternehmen im Inland von diesem Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrscht werden (§ 189a Z 6 und 7 UGB).
Zu § 4:
Abs. 1 setzt Art. 40a Abs. 1 Unterabsatz 1 der Bilanz-Richtlinie um. Art. 40a enthält keine Angaben darüber, wer den Nachhaltigkeitsbericht des Drittlandunternehmens erstellt; in Abs. 1 ist nur davon die Rede, dass das Tochterunternehmen „offenlegt und zugänglich macht“. Es spricht viel für die Deutung, dass der Bericht vom Drittlandunternehmen selbst aufzustellen ist und das Tochterunternehmen diesen Bericht bloß beim Firmenbuchgericht einreicht. Dafür spricht auch Art. 40a Abs. 3, der davon ausgeht, dass der Bericht von einem Abschlussprüfer zu prüfen ist, der nach dem Recht des Drittlandunternehmens zertifiziert ist (und vom Drittlandunternehmen bestellt wird). Zwar sieht Art. 40c vor, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen nach Artikel 40a die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass „ihr Nachhaltigkeitsbericht“ gemäß Artikel 40a erstellt wird; damit dürfte aber nur der eigene Nachhaltigkeitsbericht nach Art. 40a Abs. 2 vierter Unterabsatz gemeint sein, den das Tochterunternehmen dann aufzustellen hat, wenn das Mutterunternehmen „die erforderlichen Informationen“ nicht übermittelt.
Abs. 2 und 3 setzen Art. 40a Abs. 2 der Bilanz-Richtlinie um. Der Nachhaltigkeitsbericht des Drittlands-Mutterunternehmens nach Art. 40a Abs. 1 sieht eingeschränkte Angaben im Vergleich zum befreienden Nachhaltigkeitsbericht nach Art. 29a Abs. 7 vor. Der Bericht kann auf drei Arten erstellt werden (siehe Abs. 2): entweder nach den gemäß Art. 40b genannten Standards (eingeschränkte ESRS), oder nach „full ESRS“ nach Art. 29b, oder nach gleichwertigen Drittland-Standards. Wenn der Bericht nach „full ESRS“ erstattet wird, dann dient er gleichzeitig als befreiender Konzernlagebericht nach § 243b Abs. 9 UGB bzw. § 267a Abs. 9 UGB idF des Entwurfs.
Abs. 4 setzt Art. 40a Abs. 3 der Bilanz-Richtlinie um. Zur Übersetzung von „assurance opinion“ mit „Prüfungsurteil“ siehe die Erläuterungen zu § 189a Z 14 UGB.
Zu § 5:
Abs. 1 setzt Art. 40a Abs. 1 Unterabsatz 3 der Bilanz-Richtlinie um, Abs. 2 – über den Verweis auf § 4 Abs. 2 bis 4 – Art. 40a Abs. 2 und 3 mit Bezug auf Zweigniederlassungen.
Zu § 6:
Diese Bestimmung setzt Art. 40a Abs. 1 Unterabsatz 6 der Bilanz-Richtlinie um. Die Angabepflicht soll das Firmenbuchgericht in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob die Meldepflichten nach diesem Bundesgesetz eingehalten wurden. Falschangaben sind nach § 9 zu bestrafen.
Alle großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse haben demnach bekannt zu geben, ob sie über ein oberstes Mutterunternehmen verfügen, dass in einem Drittland ansässig ist (Verweis auf § 2 Abs. 2 Z 1), und falls ja, ob dieses Unternehmen auf konsolidierter Ebene in der Union mehr als 150 Mio Euro Umsatzerlöse erzielt hat (§ 2 Abs. 2 Z 2).
Alle Zweigniederlassungen, die von einem Drittlandunternehmen gegründet wurden, haben bekannt zu geben, ob dieses Drittlandunternehmen über eine große Tochtergesellschaft in der Union verfügt. Falls nein, ist bekannt zu geben, ob das Drittlandunternehmen auf konsolidierter Ebene in der Union mehr als 150 Mio Euro Umsatzerlöse erzielt hat (§ 2 Abs. 2 Z 2). Falls dieses Erfordernis erfüllt ist, ist anzugeben, ob die Zweigniederlassung selbst mehr als 40 Mio Umsatzerlöse erzielt hat.
Zu § 7:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 40a Abs. 4 Bilanz-Richtlinie.
Zu § 8:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 40d Bilanz-Richtlinie. Die Richtlinie sieht vor, dass der Bericht als Ganzes der Öffentlichkeit kostenfrei zur Verfügung zu stellen ist. Angaben, die Geschäftsgeheimnisse darstellen, wird daher das Drittlandunternehmen in der Regel nicht an die Tochtergesellschaft liefern, sodass diese nicht Eingang in den Bericht finden werden.
Zu § 9:
Diese Bestimmung regelt das nach Art. 51 Bilanz-Richtlinie erforderliche Sanktionenregime. Als Vorbild dient die Zwangsstrafbestimmung des § 14 CBCR-VG.
Zu § 11:
Diese Bestimmung setzt Art. 5 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Änderungs-Richtlinie um.
Da mit Zwangsstrafen nach § 9 nicht nur die zeitgerechte, sondern auch die vollständige und richtige Einreichung erzwungen werden kann, stellt sich in den ersten Jahren der neuen Berichtspflicht das Problem, dass viele inhaltlichen Bestimmungen – die teilweise erst durch Standards näher spezifiziert werden – den Unternehmen nicht bekannt sein werden. In den ersten drei Jahren der Anwendbarkeit sollen daher inhaltliche Verstöße nur in Ausnahmefällen tatsächlich eine Strafe nach sich ziehen. Wenn das Gericht einen Gesetzesverstoß feststellt, so soll es das Unternehmen auffordern, den konkreten Fehler auszubessern. Das Unternehmen soll die Möglichkeit haben, eine solche Aufforderung inhaltlich zu bekämpfen. Nur dann, wenn das Unternehmen einer rechtskräftigen Aufforderung zwei Monate nach Rechtskraft (§ 24 Abs. 2 FBG) nicht nachgekommen ist, eine Angabe richtigzustellen oder nachzureichen, soll das Gericht eine Zwangsstrafe verhängen können. Strafbar ist damit erst die Nichtbefolgung des rechtskräftigen Aufforderungsbeschlusses innerhalb von zwei Monaten.
Zu Art. 2 (Änderung des Unternehmensgesetzbuches)
Zur Bezeichnung des dritten Buches:
Die Änderungen in der Bilanz-Richtlinie sollen im zum Großteil (mit Ausnahme der Art. 40a bis 40d, siehe dazu Art. 1) im dritten Buch des UGB umgesetzt werden. Damit ist die Bezeichnung „Rechnungslegung“ nicht mehr passend, sondern soll auf „Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung“ erweitert werden.
Der Begriff „Rechnungslegung“ wird zum Teil weiter als die „Unternehmensberichterstattung“ verstanden, die die Außendarstellung des Unternehmens bezeichnet. Der Begriff kommt allerdings von der Ablegung der Rechenschaft gegenüber dem Geschäftsherrn (Gesellschafter): siehe dazu § 1012 ABGB. Der Begriff legt auch eine Beschränkung auf die Geschäftsbesorgung nahe, und kann daher mit dem bloß wirtschaftlichen Erfolg assoziiert werden. Dem gegenüber ist der Zweck der Unternehmensberichterstattung in letzter Zeit nicht länger auf Gesellschafter und Gläubiger beschränkt. Bereits durch die Berichterstattung über Zahlungen an staatliche Stellen ist das deutlich geworden, und durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird dieser Trend noch verstärkt. So spricht Erwägungsgrund 9 der Änderungs-Richtlinie explizit von den „Akteuren der Zivilgesellschaft“ als Hauptnutzer der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Zu § 189 Abs. 1 Z 2:
Verweiskorrektur auf die aktuelle Fassung der Bilanz-Richtlinie.
Zu § 189a Z 5:
Da das dritte Buch des UGB auch für Banken und Versicherungen gilt, die als Kapitalgesellschaft ausgestaltet sind, soll hier die Definition für Umsatzerlöse nach Art. 2 Z 5 Bilanz-Richtlinie erweitert werden. Für Drittlandunternehmen siehe Art. 1.
Zu § 189a Z 8a:
Der Anwendungsbereich der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt auf eine „große Gruppe“ ab (Art. 3 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie), die bisher im UGB nicht explizit umgesetzt war, sondern sich nur aus der Befreiungsbestimmung des § 246 Abs. 1 ergeben hat. Um einen Verweis auf diese Bestimmung mit Gegenausnahmen zu vermeiden, soll die „große Gruppe“ durch Verweis auf § 246 Abs. 1 unter Bedachtnahme auf Abs. 2 definiert werden.
Zu § 189a Z 13:
Diese Bestimmung setzt Art. 2 Z 17 der Bilanz-Richtlinie um.
Zu § 189a Z 14:
Diese Bestimmung setzt Art. 2 Z 20 der Bilanz-Richtlinie um. Anders als nach der deutschen Sprachfassung soll „assurance“ mit „Prüfung“ übersetzt werden, denn eine Bestätigung ist erst das Ergebnis des Prozesses der Prüfung.
Die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Z 18 soll direkt in § 243b, jene in Art. 2 Z 19 in § 243 umgesetzt werden.
Zu § 194, § 222 Abs. 1, § 244 Abs. 1, § 267c Abs. 1:
Bei der Aufstellung der Unterlagen der Unternehmensberichterstattung in digitaler Form kann es schwierig sein, eine Unterschrift sämtlicher gesetzlicher Vertreter auf den Unterlagen selbst zu erwirken. Eine Unterschrift ist nach der Bilanz-Richtlinie auch nicht erforderlich: nach Art. 33 haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Rahmen der ihnen durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Aufgabe haben, sicherzustellen, dass die Unterlagen entsprechend den Anforderungen des Unionsrechts erstellt (= aufgestellt) und offengelegt werden. Die Aufstellung und die Unterfertigung kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen und es können unterschiedliche Organwalter involviert sein (siehe AFRAC 16, Rz 11 und 12). Wesentlich ist, dass der Beschluss über die Aufstellung (bei nur einem gesetzlichen Vertreter die dokumentierte Entscheidung, dass der fertiggestellte Jahresabschluss nunmehr als rechtsgültige Endfassung betrachtet werden soll) und die jeweilige Endfassung dokumentiert wird. Davon unberührt bleibt eine mögliche Änderung des Jahresabschlusses durch die für die Aufstellung verantwortlichen Organwalter (§ 277 Abs. 1 letzter Satz).
Die Grundregel des § 194 soll vorsehen, dass der Unternehmer das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren hat. Der Verweis auf § 190 Abs. 4 soll sicherstellen, dass diese Fassung vor nachträglichen Veränderungen zu schützen ist. Der Unternehmer kann dieser Verpflichtung wie bisher dadurch nachkommen, dass er einen Ausdruck unterschreibt; er kann ein elektronisches Dokument aber auch anderwertig vor nachträglichen Änderungen sichern. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter müssen wie bisher an der Aufstellung mitwirken; sie müssen sich auf eine gemeinsame Fassung einigen, und das Datum dieser Einigung dokumentieren. Auch das kann wie bisher durch Unterschrift sichergestellt werden, aber auch auf eine andere Art der Dokumentation.
Auch in § 222 Abs. 1 soll festgehalten werden, dass bei Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften der Tag der Beschlussfassung und die Fassung, in der die Unterlagen beschlossen wurden, zu dokumentieren ist. Das kann wie bisher durch Unterschrift von sämtlichen gesetzlichen Vertretern geschehen; es kann aber auch ein Code generiert werden („Hashwert“), der sicherstellt, dass die elektronische Version der Unterlagen nur mehr durch Ausgabe eines anderen Codes verändert werden kann, und dieser Code unterschrieben werden. Dadurch wird im Nachhinein nachvollziehbar, was Grundlage für den Aufstellungsbeschluss war, und ob eine spätere Version deckungsgleich mit der aufgestellten Version ist.
Für die nachträgliche Änderung der Unterlagen gilt § 190 Abs. 4, für die Aufbewahrung gilt § 212 Abs. 1.
Der Grundsatz der Kongruenz, nach dem die veröffentlichten Unterlagen der Rechnungslegung den aufgestellten Unterlagen zu entsprechen haben, soll deutlicher als bisher in § 281 Abs. 1 verankert werden. Das Gebot, dass die gesetzlichen Vertreter bei der Aufstellung die gesetzlichen Anforderungen beachten müssen (Art. 33 Abs. 1 Bilanz-Richtlinie), soll hingegen von § 281 Abs. 1 nach § 222 Abs. 1 dritter Satz verlagert werden.
Zu § 198 Abs. 7 und § 211 Abs. 1:
Art. 12 Abs. 10 Bilanz-Richtlinie sieht ein Mitgliedstaaten-Wahlrecht dahin vor, dass bei einem Disagio (Betrag, um den der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit den erhaltenen Betrag übersteigt) auf der Aktivseite ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wird, der jährlich mit einem angemessenen Betrag abzuschreiben ist. Dieses Wahlrecht wurde in § 198 Abs. 7 mit Blick auf die Vorschrift des § 6 Z 3 EStG so ausgestaltet, dass die Unternehmen zu einem solchen „Brutto-Ausweis“ verpflichtet sind, ohne dass jedoch die Geldbeschaffungskosten (wie in § 6 Z 3 EStG) berücksichtigt wurden, weil dies nicht im Wortlaut der Richtlinie enthalten ist. Diese Aktivierungspflicht sorgt allerdings für einen uneinheitlichen Ausweis von unter pari-Beträgen (verpflichtende Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens in Höhe des Disagios) und über pari-Beträgen (Agio, keine entsprechende Bestimmung dazu). Damit erschwert diese Bestimmung die einheitliche Verteilung solcher Beträge mittels Effektivzinsmethode, die aber aus betriebswirtschaftlicher Sicht die am besten geeignete Verteilungsmethode ist, weil der Effektivzinssatz als interner Zinsfuß konzipiert ist und genau jenem Zinssatz entspricht, mit welchem die erwarteten künftigen Ein- und Auszahlungen über die erwartete Laufzeit exakt auf den Nettobuchwert des finanziellen Vermögensgegenstands oder der Verbindlichkeit diskontiert werden.
Es wird daher vorgeschlagen, die Bewertung der Verbindlichkeiten einheitlich in § 211 zu regeln und dort klarzustellen, dass wesentliche Aufwendungen, die in funktionalem Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme stehen, wie insbesondere der Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und der Ausgabebetrag, über die erwartete Laufzeit der Verbindlichkeit zu verteilen sind. Unwesentliche Aufwendungen dürfen auch als Aufwand erfasst werden. Solche zinsähnlichen Aufwendungen sind z. B. Aufwendungen aus einem Disagio, Kreditprovisionen, Kreditbereitstellungsprovisionen, Überziehungsprovisionen, Nebenkosten von Krediten wie z. B. Versicherungsprämien, Vermittlungsprovisionen, Verzugszinsen für verspätete Zahlungen. Auch einmalige Gebühren, die nicht von der Vertragslaufzeit abhängen, aber in funktionalem Zusammenhang mit dem finanziellen Vermögensgegenstand oder der Verbindlichkeit stehen, stellen zinsähnliche Erträge und Aufwendungen dar. Keine zinsähnlichen Erträge und Aufwendungen sind solche, die für eine andere in Anspruch genommene Dienstleistung als die Kapitalüberlassung geleistet werden und somit in keinem funktionalen Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung bzw. -aufnahme stehen, z. B. Spesen, Mahnkosten oder Kreditbearbeitungsgebühren, Kreditüberwachungskosten und Kontoführungsgebühren. Damit wäre die Verteilung – auch von Geldbeschaffungskosten – über die Laufzeit der Verbindlichkeit sichergestellt, sodass im Falle einer künftigen Folgeanpassung von § 6 Z 3 EStG 1988 kein Unterschied mehr zum Steuerrecht besteht.
Die Verteilung eines Disagios und von anderen als Teil der Zinsen und ähnlichen und Aufwendungen zu erfassenden Zahlungen sollte prinzipiell mittels Effektivzinsmethode (finanzmathematisch) erfolgen. Die Verteilung der Aufwendungen kann auch über eine Bewertungsmethode (wie etwa nach IFRS vorgesehen) erfolgen, was durch die Formulierung sichergestellt werden soll, dass solche Aufwendungen „bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrags ... auf systematische Weise ... zu berücksichtigen“ sind. Die Anwendung der linearen Methode ist aber weiterhin zulässig, sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen. Die Nettomethode zwingt also nicht zur Verteilung der Aufwendung mittels Effektivzinsmethode. Auch die Bruttomethode bleibt weiterhin zulässig, solange sie nur die systematische Berücksichtigung der wesentlichen Aufwendungen über die Laufzeit sicherstellt. Die Aufhebung des § 198 Abs. 7 UGB bewirkt nur einen Entfall der Verpflichtung zur Bruttomethode. Im Fall eines Bruttoausweises bleibt auch die Verteilung des aktivierten Rechnungsabgrenzungspostens mittels Effektivzinsmethode zulässig. Bei unwesentlichen Aufwendungen, die in unmittelbarem funktionalem Zusammenhang mit der Fremdkapitalaufnahme stehen, besteht ein Verteilungswahlrecht.
Spiegelbildlich können auch auf der Aktivseite die mit der Kapitalüberlassung in funktionalem Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen mittels Effektivzinsmethode über die Vertragslaufzeit verteilt werden. Das entspricht dem Realisationsprinzip, weil die im Zeitablauf realisierten Zinserträge in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nachträglich die Anschaffungskosten erhöhen. Damit ist eine Bewertung dieses finanziellen Vermögensgegenstandes mit den fortgeführten Anschaffungskosten möglich. Vor dem Hintergrund der sich gerade im Bereich von nachhaltigen Finanzierungsformen ergebende Dynamik wird damit die Weiterentwicklung der Rechnungslegung durch AFRAC ermöglicht, die den neuen Rahmenbedingungen Rechnung trägt.
Zu § 221 Abs. 3:
Gemäß § 221 Abs. 3 zweiter Satz, der Art. 40 der Bilanz-Richtlinie umsetzen soll, gilt ein Unternehmen von öffentlichem Interesse stets als große Kapitalgesellschaft. Diese Fiktion ist aber dort nicht anzuwenden, wo der Anwendungsbereich einer Bestimmung zwischen den Merkmalen „groß“ und „von öffentlichem Interesse“ unterscheidet oder sie kumulativ vorsieht, wie das zum Beispiel bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Fall ist. Um diesbezüglich keine Zweifel aufkommen zu lassen, wird vorgeschlagen, die gesetzliche Fiktion – ähnlich wie das in Deutschland bei § 267 Abs. 3 dHGB vorgeschlagen wird – um Fälle einzuschränken, in denen das Gesetz Abweichendes anordnet.
Zu § 221 Abs. 5:
Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Bestimmungen für Kapitalgesellschaften auch auf kapitalistische Personengesellschaften anzuwenden sind. Der Verweis hat – in Entsprechung der Bilanz-Richtlinie – auch die Bestimmung des § 243d (Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen) zu umfassen, was anlässlich der Umnummerierung des vormaligen § 243c nach § 243d mit dem NaDiVeG, BGBl. I Nr. 20/2017, übersehen wurde.
Zu § 223 Abs. 4:
Der vierte Satz sieht vor, dass die Postenbezeichnungen auf die tatsächlichen Inhalte zu verkürzen sind. Das führt dazu, dass etwa der Posten A. II. 1. „Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grund“ auf die Bezeichnung „Grundstücke“ zu verkürzen ist, wenn in diesem Posten nur Grundstücke und keine grundstücksgleichen Rechte enthalten sind. Streng genommen müsste man sogar den Posten B. I. 1. „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ auf „Rohstoffe“ verkürzen, wenn der Posten nur Rohstoffe enthält. Diese Verkürzung trägt kaum zur Klarheit bei, denn die Granularität wird vom Gesetz durch die Zusammenfassung von einzelnen Positionen zu einem Betrag bestimmt, und die Bezeichnung sagt nichts über das Ausmaß oder Verhältnis der darin enthaltenen zusammengefassten Beträge aus. Die Vorschrift verhindert aber im Gegenteil die einheitliche Bezeichnung von Posten, insbesondere bei der elektronischen Einreichung. Da sie auch unionsrechtlich nicht vorgeschrieben ist, soll sie aufgegeben werden. Die Abschaffung der Pflicht zur Verkürzung bedeutet allerdings nicht, dass eine Verkürzung in Zukunft nicht weiterhin möglich ist, sofern sie zur Klarheit beiträgt.
Zu § 223 Abs. 6:
Diese Bestimmung hat äußerst geringe praktische Bedeutung, ist aber ebenfalls geeignet, bei der elektronischen Einreichung eine einheitliche Postenbezeichnung zu erschweren. Sie ist von der Bilanz-Richtlinie als Wahlrecht ausgestaltet; auf die Umsetzung kann daher verzichtet werden.
Zu § 243:
Diese Bestimmung setzt Art. 19 Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie um. Für die Frage, was unter immateriellen Ressourcen verstanden werden kann, kann Erwägungsgrund 32 der Änderungs-Richtlinie herangezogen werden: Demnach sind immaterielle Ressourcen nicht in der Bilanz angesetzte immaterielle Anlagewerte, aber auch andere immaterielle Faktoren, einschließlich intern geschaffener immaterieller Ressourcen, über die in zu geringem Maße Bericht erstattet wird, wodurch eine ordnungsgemäße Bewertung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage eines Unternehmens sowie die Überwachung von Investitionen erschwert wird. Bestimmte Informationen über immaterielle Ressourcen sind untrennbar mit Nachhaltigkeitsaspekten verbunden. Beispielsweise nennt die Änderungs-Richtlinie Informationen über die Fähigkeiten der Beschäftigten, ihre Kompetenzen, ihre Erfahrung, ihre Loyalität gegenüber dem Unternehmen und ihre Motivation zur Verbesserung von Prozessen, Waren und Dienstleistungen Nachhaltigkeitsinformationen zu sozialen Aspekten, die aber auch als Informationen über immaterielle Ressourcen betrachtet werden könnten. Ebenso sind nach der Änderungs-Richtlinie Informationen über die Qualität der Beziehungen zwischen dem Unternehmen und seinen Interessenträgern, einschließlich Kunden, Lieferanten und Gemeinschaften, die von den Tätigkeiten des Unternehmens betroffen sind, Nachhaltigkeitsinformationen, die für Sozial- oder Governance-Aspekte relevant sind und ebenfalls als Informationen über immaterielle Ressourcen betrachtet werden können.
Zu § 243b:
Zu Abs. 1: Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll an der bisherigen Stelle für alle Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften (§ 221 Abs. 5) im Anwendungsbereich geregelt werden. Es wird vorgeschlagen, vorerst nur die Berichterstattungspflicht für Unternehmen der so genannten „ersten Welle“ umzusetzen, die sich mit dem bisherigen Anwendungsbereich der nichtfinanziellen Berichterstattung deckt. Eine solche Nachhaltigkeitsberichterstattung ersetzt – wie bisher – die Angaben nach § 243 Abs. 5. Große Gesellschaften, die nicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, trifft unverändert die Angabepflicht nach § 243 Abs. 5.
Zu Abs. 2: Diese Bestimmung konkretisiert die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Einklang mit Art. 19a Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Unterabsatz näher.
Zu Abs. 3: Diese Bestimmung enthält den Katalog nach Art. 19a Abs. 2 erster Unterabsatz. Obwohl diese Aufzählung teilweise unsystematisch ist, soll sie zur Vermeidung von Anwendungsschwierigkeiten (auch die ESRS beziehen sich auf die Passagen in Art. 19a Abs. 2 der Richtlinie) wörtlich übernommen werden.
Zu Z 1: Unter „Interessenträger“ (engl. „stakeholder“) sind interne und externe Interessenträger zu verstehen; siehe dazu die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, ESRS 1, Rz 22.
Zu Z 3: Was das Fachwissen der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte anbelangt, so wird dieses auf unterschiedliche Art und Weise beschrieben werden können. Entweder das Mitglied, das in diesen Organen tätig ist, verfügt selbst über entsprechendes Fachwissen, hat sich die entsprechenden Kenntnisse also entweder selbst angeeignet oder im Rahmen einer (beruflichen) Ausbildung erlernt. Als Beispiel dafür kommt etwa der Besuch unternehmensinterner Fortbildungsmaßnahmen, das Selbststudium entsprechender Literatur oder die Teilnahme an einschlägigen Lehrveranstaltungen, Seminaren, Tagungen etc. in Frage. Das verantwortliche Mitglied kann sich aber auch nur Zugang zu solchem Fachwissen verschaffen, indem die Person sich bei seinen Entscheidungen durch entsprechend geschulte oder ausgebildete Mitarbeiter:innen oder Nachhaltigkeitsexpert:innen beraten lässt und dadurch über all jene Kenntnisse verfügt, die für die Erledigung der Aufgaben der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung unerlässlich sind.
Zu Z 5: Unter „Anreizsysteme“ ist insbesondere die Vergütung der Organe zu verstehen. So sehen die ESRS (ESRS 2, AR 7 zur Angabepflicht GOV-3) vor, dass ein börsennotiertes Unternehmen auf seinen Vergütungsbericht verweisen kann.
Zu Z 6: Die Bezugnahmen auf die „Anforderungen der Union zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses“ (Art. 19a Abs. 2 lit. f sublit. i und ii) fehlen, weil sie einen Platzhalter für die Richtlinie (EU) 2024/1760 über Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, ABl. L Nr. 2024/1760 vom 5.7.2024 („Lieferketten-Richtlinie“), darstellen. Mit der Umsetzung dieser Richtlinie wird dann auch die Bezugnahme auf die diesbezüglichen Umsetzungsbestimmungen ergänzt werden.
Zu Abs. 4: Abs. 5 übernimmt die Anforderungen von Art. 19a Abs. 3 Unterabsatz 1 und 3. Die Übergangsbestimmung des zweiten Unterabsatzes wird in die Übergangsbestimmungen aufgenommen (siehe § 908). Aus Erwägungsgrund 33 der Änderungs-Richtlinie lässt sich ableiten, dass „Wertschöpfungskette“ die Gesamtheit der Tätigkeiten, Produkte, Dienstleistungen, Geschäftsbeziehungen und Lieferketten eines Unternehmens abbildet, die den Nutzen, die Qualität oder die wirtschaftliche Bedeutung des Endprodukts des Unternehmens erhöhen. Zur Begrenzung der Berichtspflicht über der Wertschöpfungskette siehe § 243ba.
Zu Abs. 5: Diese Bestimmung macht von dem Wahlrecht nach Art. 19a Abs. 3 Unterabsatz 4 Gebrauch, wie nach dem bisherigen Abs. 4.
Zu Abs. 6: Diese Bestimmung setzt Art. 19a Abs. 4 um. Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) werden als Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission umgesetzt (zB die Delegierte Verordnung 2023/2772, mit dem das „erste Set“ der Standards eingeführt wurde), die unmittelbar anwendbar ist. Sobald also die Berichterstattungspflicht nach diesem Bundesgesetz eintritt, sind auch die ESRS für das Unternehmen unmittelbar anwendbar.
Zu Abs. 7 und 8: Diese Bestimmungen setzen Art. 19a Abs. 9 um. Damit die Befreiung nicht daran scheitert, dass ein unwesentliches Tochterunternehmen des befreiten Unternehmens nicht im Konzernlagebericht einbezogen ist, wird in Abs. 7 auf die Einbeziehung „wesentlicher“ Tochterunternehmen abgestellt, wobei die Wesentlichkeit aus Sicht des befreiten Unternehmens zu beurteilen ist. Der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens muss, damit er befreiende Wirkung entfalten kann, „nach den Anforderungen der Art. 29 und Art. 29a der Bilanz-Richtlinie“ erstellt sein, was bedeutet, dass er eine Nachhaltigkeitserklärung beinhalten muss, der das befreite Unternehmen und alle dessen wesentlichen Tochterunternehmen erfasst. Bei Drittland-Mutterunternehmen wird die Einbeziehung in die „konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung“ gefordert, weil nicht vorausgesetzt werden kann, dass das Recht des Drittlandes die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch im Konzernlagebericht („Management Report“) verortet. Solange die Gleichwertigkeitserfordernisse nicht festgestellt sind, steht den Unternehmen die Option nach § 908 Abs. 6 zur Verfügung.
Die Befreiung gilt auch für private Fachhochschulen und Privatuniversitäten in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die in einen Konzern eingebunden sind und von einem Mutterunternehmen kontrolliert werden, das seinerseits eine Nachhaltigkeitsberichterstattung offenlegt.
Die Offenlegung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Drittland-Unternehmens muss nach Abs. 8 Z 3 „unverzüglich gemäß § 280 Abs. 2“ erfolgen. Es kann also der Fall eintreten, dass der Bericht erst nach 12 Monaten verfügbar ist und dann offengelegt wird. Das soll aber das Unternehmen nicht hindern, bereits nach neun Monaten sich auf diese Befreiung zu berufen.
Zu Abs. 9: Diese Bestimmung setzt Art. 19a Abs. 10 um. Die Befreiung darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Gesellschaft sowohl zwei der drei Schwellenwerte nach § 221 Abs. 2 überschreitet (§ 221 Abs. 3 erster Satz, keine Anwendung des zweiten Satzes) als auch kapitalmarktorientiert ist.
Zu Abs. 10: Zur Überprüfung, ob die Anforderungen zur Auszeichnung nach den Vorgaben des ESEF-Formats eingehalten wurden und die zu erstellende Datei tatsächlich maschinenlesbar ist, haben sich EDV-basierte Anwendungen, sog. „Validierungstools“, etabliert. Unter Zuhilfenahme eines solchen Validierungstools kann sich die bestellte Abschlussprüferin (bzw. die Prüfungsgesellschaft) rasch, automationsunterstützt und ohne unverhältnismäßigen Aufwand einen Überblick darüber verschaffen, ob die technischen Spezifikationen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 für das einheitliche elektronische Berichtsformat eingehalten wurden.
Zu § 243ba:
Mit dieser Bestimmung soll der „Value-chain-cap“, der durch die Omnibus-Richtlinie geplant ist, vorweggenommen werden.
Zu § 243c:
Anpassung an die Änderung des Art. 20 Bilanz-Richtlinie.
Zu § 245:
Anpassung an die Änderung des Art. 23 Bilanz-Richtlinie.
Zu § 245a:
Die IAS-Verordnung bezieht sich nur auf Abschlüsse, nicht auf Lageberichte. Konzernlageberichte sind nach wie vor nach den Vorschriften des UGB aufzustellen. Die Ergänzung „und Konzernlagebericht“ in Abs. 3 ist daher irreführend und zu streichen.
Zu § 251 Abs. 3 und § 267 Abs. 4:
Die Zusammenfassung von Prüfungsberichten und Bestätigungsvermerken ist nach dem Wortlaut des Art. 28 Abs. 5 Abschlussprüfungs-Richtlinie unabhängig davon, ob Anhang und Konzernanhang oder Lagebericht oder Konzernlagebericht zusammengefasst werden. Es wird daher vorgeschlagen, diesen Aspekt bei der Abschlussprüfung (§ 273, § 274) zu regeln und in § 251 Abs. 3 sowie § 267 Abs. 4 (der auf Art. 20 Abs. 3 der Bilanz-Richtlinie beruht) zu entfernen. Außerdem wird darauf verzichtet, explizit zu regeln, dass Jahres- und Konzernabschluss gemeinsam offenzulegen sind, weil das ohnedies der gesetzliche Regelfall ist (siehe § 280 Abs. 1).
Zu § 267 Abs. 2a:
Da Art. 29 der Bilanz-RL auf Art. 20 in der durch die Änderungs-Richtlinie geänderten Fassung verweist, ist der Konzernlagebericht generell um die Berichterstattung über immaterielle Ressourcen zu erweitern.
Zu § 267a:
Zu Abs. 1: Diese Bestimmung setzt Art. 29 Abs. 1 um. Wie beim Einzelbericht soll vorerst nur die Berichtspflicht für Mutterunternehmen der „ersten Welle“ umgesetzt werden.
Die Erstellung eines Konzernlageberichts nach dieser Bestimmung befreit das Mutterunternehmen – anders als nach bisheriger Rechtslage – gemäß Art. 29 Abs. 7 Bilanz-Richtlinie auch von einer Einzelberichterstattung nach Art. 19a.
Die übrigen Absätze folgen der Systematik des § 243b. Solange die Gleichwertigkeitserfordernisse nicht festgestellt sind, steht den Unternehmen die Option nach § 908 Abs. 6 zur Verfügung.
Zu Abs. 8: Durch das Abstellen auf die Einbeziehung „wesentlicher“ Tochterunternehmen soll sichergestellt werden, dass die Konsolidierungskreise in der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung möglichst übereinstimmen. Es kann dennoch vorkommen, dass die Konsolidierungskreise nicht übereinstimmen, etwa wenn aus Sicht des übergeordneten Mutterunternehmens ein Tochterunternehmen des befreiten Mutterunternehmens nicht wesentlich wäre. Schließlich muss der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens „nach den Anforderungen der Art. 29 und Art. 29a der Bilanz-Richtlinie“ erstellt sein, was bedeutet, dass er eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung beinhalten muss, um seine befreiende Wirkung zu entfalten. Es kann daher vorkommen, dass der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des übergeordneten Mutterunternehmens zwar nach § 245 befreiende Wirkung hat, aber keine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung beinhaltet, und daher keine befreiende Wirkung nach § 267a entfaltet. In diesem Fall muss das ansonsten befreite Unternehmen einen Konzernlagebericht aufstellen, der nur die konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung beinhaltet.
Zu § 268:
Um die Konsistenz mit den Richtlinienbestimmungen zu verbessern, soll § 268 Abs. 1 näher an den Wortlaut des Art. 34 Abs. 1 der Bilanz-Richtlinie formuliert werden. Damit geht einher, dass der bisherige dritte und vierte Satz des Abs. 1 in Abs. 2 aufgenommen werden soll.
Abs. 3 nimmt den Inhalt des bisherigen Abs. 4 auf, ergänzt um die Wahrnehmung des in Art. 34 Abs. 3 der Bilanz-Richtlinie genannten Mitgliedstaaten-Wahlrechts. Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung schließt mit einem Zusicherungsvermerk (siehe den vorgeschlagenen § 274a), der Prüfungsbericht (§ 273) hat sich nur auf die Aspekte der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu beziehen. Jene Bestimmungen, die explizit auf die Abschlussprüfung zugeschnitten sind, sollen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht anwendbar sein (siehe auch die Erläuterungen zu Abs. 4).
Mit dem vorgeschlagenen Abs. 4 soll das Mitgliedstaaten-Wahlrecht des Art. 34 Abs. 4 Bilanz-Richtlinie wahrgenommen werden. Derzeit liegen allerdings die berufsrechtlichen und die aufsichtsbehördlichen Voraussetzungen für eine solche Gleichwertigkeit nicht vor. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind, können die unabhängigen Erbringer von Prüfungsleistungen die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vornehmen. In der Folge gelten alle Bestimmungen des ersten Titels des Vierten Abschnitts (§§ 269 bis 276) auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen, außer sie sind explizit auf die Abschlussprüfung zugeschnitten, wie etwa § 270a und § 271a (siehe die Erläuterungen dort), jene Teile des § 273, die explizit auf den Jahresabschluss oder den Konzernabschluss Bezug nehmen (zB § 273 Abs. 1 dritter bis fünfter Satz, § 273 Abs. 3), oder § 274.
Zu § 269 Abs. 2:
Umsetzung von Art. 27a Abs. 1 lit. a der Abschlussprüfungs-Richtlinie.
Zu § 269 Abs. 3:
Der erste Satz soll aufgehoben werden, weil sein Regelungsgehalt in § 268 Abs. 1 aufgenommen wurde. Der zweite Satz ist auf die Prüfung des Corporate Governance-Berichts zu beschränken.
Zu § 269 Abs. 4:
Auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung kann sich nach der Vorlage des Prüfungsberichts noch ändern, weshalb auch der Zusicherungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung geändert werden kann. Der bisherige Verweis auf § 274 ist unklar, da § 274 keine Bestimmungen zur Änderung des Bestätigungsvermerks enthält. Vermutlich ist mit dem Verweis nur gemeint, dass auch die Änderung des Bestätigungsvermerks bzw. in Zukunft des Zusicherungsvermerks den formellen Bestimmungen des § 274 Abs. 6 und 7 zu genügen hat. Nachdem eine Willenserklärung aber in der Regel nur nach den Formerfordernissen geändert werden kann, nach der sie abgefasst wurde, kann auf den Verweis verzichtet werden.
Zu § 269a:
Diese Bestimmung soll Art. 26a Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umsetzen. Da das Wort „Abschlussprüfung“ sowohl den Jahres- als auch den Konzernabschluss umfasst, kann der Begriff „Konzernabschlussprüfungen“ in Zukunft entfallen.
Zu § 270 Abs. 1:
In Abs. 1 ist klarzustellen, dass sowohl für die Abschlussprüfung als auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ein oder zwei Abschlussprüferinnen auszuwählen sind. Der letzte Satz setzt Art. 25 der Abschlussprüfungs-Richtlinie um.
Zu § 270 Abs. 3:
Redaktionelle Anpassung zur Bedachtnahme auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Zu § 270 Abs. 3a:
Mit dieser Bestimmung soll Art. 37 Abs. 3 Unterabsatz 3 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt werden. Das Recht auf Einbringung von Beschlussvorlagen hat zwar in der Aktiengesellschaft ohnedies jede Minderheit über 5% (§ 109 Abs. 1 AktG), das gilt aber nicht zB für SE, wo die Schwelle bei 10% liegt (Art. 56 SE-Verordnung). Auch die Minderheitenrechte bei der GmbH liegen bei 10% (§ 38 Abs. 3 GmbHG). Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, soll das Minderheitenrecht jenen Gesellschafterinnen eingeräumt werden, die auch einen Wechsel der Abschlussprüferin nach § 270 Abs. 3 durchsetzen können.
Zu § 271 Abs. 2 und 4:
In § 52 APAG wird – anders als das der bisherige Wortlaut vermuten ließ – nicht die „Registrierung“ geregelt, sondern das öffentliche Register. Das soll klargestellt werden. Bei der Gelegenheit soll außerdem klargestellt werden, dass die Registrierung dem Umfang der Prüfung entsprechen muss.
Zu § 271 Abs. 5:
Gemäß Art. 25b der Abschlussprüfungs-Richtlinie sind unter anderem die Bestimmungen über Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (Art. 22) auch auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.
Zu § 271a:
Die Bestimmungen der Abschlussprüfungs-Verordnung bleiben auf die Abschlussprüfung beschränkt und beziehen sich nicht auch auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dem entsprechend sind auch die Bestimmungen des § 271a für fünffach große Gesellschaften auf die Abschlussprüfung zu beschränken. Das ist notwendig, weil sonst das sinnwidrige Ergebnis erzielt werden würde, dass für Gesellschaften von öffentlichem Interesse, für die die Verordnung unmittelbar gilt, weniger strenge Bestimmungen gelten würden als für fünffach große Gesellschaften.
Zu § 271d:
Diese Bestimmung soll Art. 25c der Abschlussprüfungs-Richtlinie umsetzen.
Wenn die Abschlussprüferin nur die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, dann darf sie für das Unternehmen von öffentlichem Interesse beispielsweise die in Art. 5 zweiter Unterabsatz lit. a) oder lit. d) der Abschlussprüfungs-Verordnung genannten Leistungen (Steuerberatungsleistungen und Lohn- und Gehaltsabrechnung) nach Maßgabe des § 271d Abs. 2 UGB erbringen. Wenn die Abschlussprüferin auch die Finanzberichterstattung prüft, dann gilt die Abschlussprüfungs-Verordnung nach Maßgabe des § 271a Abs. 6 UGB: es dürfen nur bestimmte Steuerberatungsleistungen nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 271a Abs. 6 UGB geprüft werden. Bewertungsleistungen nach Art. 5 zweiter Unterabsatz lit. f) der Abschlussprüfungs-Verordnung wären für solche Abschlussprüfer untersagt, weil Art. 25c Abs. 1 Abschlussprüfungs-Richtlinie sie der Nachhaltigkeitsprüferin ohne Ausnahmemöglichkeit verbietet.
Zu § 271e:
Diese Bestimmung soll Art. 25d der Abschlussprüfungs-Richtlinie umsetzen.
Zu § 273 Abs. 1:
Die Verweise auf die „nichtfinanzielle Erklärung“ bzw. den „nichtfinanziellen Bericht“ sind obsolet und sollen entfallen.
Zu § 273 Abs. 4a:
Die Kombination von Prüfberichten von Einzel- und Konzernabschluss war bisher nur im Zusammenhang mit dem Anhang und dem Lagebericht vorgesehen (siehe die Erläuterungen zu § 251 Abs. 3 und § 267 Abs. 4). Nach Art. 28 Abs. 5 Abschlussprüfungs-Richtlinie besteht diese Möglichkeit aber unabhängig davon. Diese Bestimmung ist im Passiv formuliert und spricht nur davon, dass die Bestätigungsvermerke kombiniert werden können. Einen sinnvollen Anwendungsbereich hat das nur, wenn eine Abschlussprüferin sowohl den Jahres- als auch den Konzernabschluss prüft. Die Zusammenfassung steht allerdings für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht zur Verfügung (es gibt in Art. 28a keine dem Art. 28 Abs. 5 vergleichbare Bestimmung), was in der Regel auch nicht erforderlich ist, weil die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Konzernebene regelmäßig von der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelebene befreit.
Zu § 274 Abs. 5:
Abs. 5 soll – entsprechend Art. 28 Abs. 2 lit. e der Abschlussprüfungs-Richtlinie – auf jene Inhalte beschränkt werden, die nicht mit der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammenhängen.
Zu § 274 Abs. 5a:
Siehe die Erläuterungen zu § 273 Abs. 4a.
Zu § 274a:
Diese Bestimmung soll Art. 28a der Abschlussprüfungs-Richtlinie umsetzen. Die Übersetzung von „assurance report“ in der deutschen Sprachfassung durch „Prüfungsvermerk“ ist missverständlich, weil der „assurance report“ das Ergebnis der Prüfung darstellt. Um dieses Prüfungsergebnis der Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Bestätigungsvermerk für die Abschlussprüfung abzugrenzen, wird vorgeschlagen, den Bericht als „Zusicherungsvermerk“ zu bezeichnen.
Zu § 275 Abs. 1:
Im Falle eines „split audits“, also der Prüfung der Finanzberichterstattung und der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch zwei verschiedene Prüferinnen, ist die Verschwiegenheitspflicht der jeweiligen Prüferin einander gegenüber entsprechend einzuschränken. Ein Austausch kann nämlich notwendig sein, um die jeweiligen Querverweise zu prüfen.
Zu § 275 Abs. 2:
Bei den Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 könnten sich Zweifelsfragen ergeben, ob diese Grenzen auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten, und falls ja, wie bei Fehlern vorzugehen ist, die sich auf beide Bereiche (Abschlussprüfung und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) beziehen. Es wird daher vorgeschlagen, klarzustellen, dass für Pflichtverstöße aus der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung noch einmal die in Abs. 2 vierter Satz genannten Höchstsummen zur Verfügung stehen.
Diese Verdoppelung soll allerdings erst zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, in dem das Prüfungsurteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfsicherheit gestützt werden muss (siehe § 908 Abs. 4). Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Urteil auf Grundlage eines Auftrags zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit gestützt werden; in diesem Fall kann mit der Hälfte der in Abs. 2 vierter Satz angeführten Höchstbeträge das Auslangen gefunden werden.
Zu § 277 Abs. 1:
Es wird vorgeschlagen, § 277 Abs. 1 neu zu fassen, da die Aufzählung der einzureichenden Unterlagen unübersichtlich geworden ist. Im ersten Satz soll klargestellt werden, dass nur jene Kapitalgesellschaften die Unterlagen einreichen müssen, die den gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegen, also nicht jede Kapitalgesellschaft auch jede Unterlage einreichen muss.
Außerdem wird vorgeschlagen, jene Passage zu entfernen, nach der die Unterlagen „nach seiner Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung)“ einzureichen ist. Einerseits ist unklar geworden, auf welche Unterlage sich diese Passage bezieht, andererseits ist der Mehrwert dieser Anordnung nicht ersichtlich.
Zu § 277 Abs. 2 und 2a:
Mit dem WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, wurde angeordnet, dass die in Bundesgesetzen angeordneten Veröffentlichungen in der Wiener Zeitung – und daher auch die Veröffentlichung nach den Abs. 2 und 2a – in Zukunft auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) erfolgen soll. Um die Unternehmen weiter zu entlasten, soll ihnen die Pflicht zur Veröffentlichung nach § 277 Abs. 2 abgenommen werden. Wie die Informationen vom Firmenbuch an EVI gelangen, kann einer Regelung mit Vertrag oder Verordnung nach § 2 Abs. 2 WZEVI-Gesetz vorbehalten bleiben. Um weiterhin die kostenfreie Abfragbarkeit von Jahresabschlüssen großer Aktiengesellschaften sicherzustellen, soll in Abs. 6 erster Satz eine Gebührenfreiheit geregelt werden. Dasselbe gilt für Konzernabschlüsse (siehe den vorgeschlagenen § 280 Abs. 1).
Zu § 277 Abs. 4:
Die „Selbsteinordnung“ des Unternehmens ist an die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung anzupassen. Es wird vorgeschlagen, auch die Kriterien nach § 282 Abs. 2a in dieser Selbsteinordnung aufzunehmen, damit das Gericht nicht erst zu einer solchen Einordnung auffordern muss. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangabe soll nach dem vorgeschlagenen § 286 bestraft werden.
Damit die Unterlagen der Rechnungslegung weiterhin ohne Unterschriften auch durch Vertreter strukturiert eingereicht werden können, wird vorgesehen, dass diese Erklärung von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Namen der übrigen Vertreter, sowie von einem Revisionsverband oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Namen der vertretungsbefugten Organe abgegeben werden kann. Bei kleinen Kapitalgesellschaften, die in der Regel mit Formblatt nach § 278 Abs. 2 einreichen, soll eine Bestätigung des Einreichers ausreichen.
Zu § 277 Abs. 6:
Im ersten Satz wird angeordnet, dass Jahresabschlüsse großer Aktiengesellschaften, die bisher in der Wiener Zeitung veröffentlicht werden mussten, im Firmenbuch gebührenfrei abfragbar sind.
Die Unterlagen sind bereits nach geltendem Recht elektronisch einzureichen, wobei § 12 ERV 2021, BGBl. II Nr. 587/2021, festlegt, dass die Einreichung grundsätzlich strukturiert zu erfolgen hat. Wenn die Unterlagen nicht bereits in dem Format aufgestellt werden (§ 222 Abs. 1), in dem sie eingereicht werden, ist ein Medienumbruch notwendig. Dabei muss der Einreicher sicher stellen, dass die eingereichte Information mit den aufgestellten Unterlagen übereinstimmt. Es wird vorgeschlagen, diese bereits derzeit in § 12 Abs. 1 ERV 2021 enthaltene Vorgabe ins Gesetz zu übernehmen. In welchem Format die Unterlagen einzureichen sind, ist nach § 89b Abs. 2 GOG weiterhin mit Verordnung (in der ERV 2021) zu regeln. Es ist allerdings möglich, dass das Format durch delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt wird, wie das zB für die Aufstellung und Einreichung der Lage- und Konzernlageberichte der Fall ist. Diese delegierten Rechtsakte werden meist als unmittelbar anwendbare Verordnung erlassen.
Weiters wird vorgeschlagen, dass prüfpflichtige Unternehmen auch das Datum der Aufstellung der Unterlage bekannt zu geben haben (§ 222 Abs. 1), da dieses nicht ohne Weiters aus der Unterlage ersichtlich ist. Dasselbe gilt für das Datum der Unterschrift des Bestätigungs- oder Zusicherungsvermerks.
Zu § 277 Abs. 8:
Da Jahresabschlüsse durch die Durchführungsverordnung 2023/138 der Kommission zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung, ABl. L 19/2023, S. 43, als hochwertige Datensätze definiert wurden (Annex Nr. 5.1.), die auf Anfrage kostenfrei zur Weiterverwendung abgegeben werden müssen, ist Abs. 8 obsolet geworden und kann entfallen.
Zu § 280 Abs. 1:
Der erste Satz wird an die Formulierung des § 277 Abs. 1 erster Satz angepasst. Im zweiten Satz wird der Verweis auf den neuen § 277 Abs. 6 angepasst. Der dritte Satz wird an den neuen § 277 Abs. 6 erster Satz angepasst.
Zu § 280 Abs. 3:
Diese Angabepflichten sollen es dem Firmenbuchgericht ermöglichen, die Einreichpflichten zu überprüfen. Der Verweis auf § 277 Abs. 4 zweiter Satz soll sicherstellen, dass die Einordnung auch von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens im Namen der übrigen Vertreter, sowie von einem Revisionsverband oder von einem berufsmäßigen Parteienvertreter im Namen der vertretungsbefugten Organe abgegeben werden kann. Eine Bestätigung des Einbringers soll hingegen nicht hinreichend sein, selbst wenn das Mutterunternehmen klein ist, weil sonst kein Ansatzpunkt für eine Haftung der Vertreter des Mutterunternehmens bei falscher Angabe besteht.
Zu § 281 Abs. 1:
§ 281 dient auch der Umsetzung des Art. 32 Bilanz-Richtlinie, der sich allerdings auch auf den Lagebericht erstreckt. Es wird daher vorgeschlagen, auch auf den Lagebericht Bezug zu nehmen. Trotz des abweichenden Wortlauts wurde § 281 Abs. 1 von der herrschenden Lehre immer als Gebot verstanden, dass der aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss und die Veröffentlichung übereinstimmen muss (Kongruenzgebot). Es wird vorgeschlagen, dies näher am Richtlinien-Wortlaut zu formulieren. Es soll aber weiterhin zulässig bleiben, nach Beschlussfassung durch die gesetzlichen Vertreter noch Tippfehler auszubessern oder redaktionelle Änderungen vorzunehmen, die den Inhalt nicht beeinflussen. Dabei handelt es sich nicht um nachträgliche Änderungen iSd § 190 Abs. 4, auf den § 194 verweist.
Umgekehrt soll das Gebot der Entsprechung mit den maßgeblichen Vorschriften bei der Aufstellung in § 222 Abs. 1 verankert werden.
Zu § 281 Abs. 2:
Zur Erweiterung auf die Lagerberichterstattung siehe die Erläuterungen zu Abs. 1.
Zu § 281 Abs. 4:
Mit dieser Bestimmung soll Art. 34 Abs. 6 Bilanz-Richtlinie umgesetzt werden.
Zu § 282 Abs. 2a:
Die Bestimmung kann gestrichen werden, weil der Inhalt in § 277 Abs. 4 übernommen wurde.
Zu § 284:
Zu Abs. 1: Zur Anpassung des Strafrahmens von bisher 3 600 auf 7 000 Euro bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften siehe die Erläuterungen zu Abs. 2. Bei kleinen Kapitalgesellschaften ändert sich nichts am Strafrahmen bis zu 3 600 Euro. Inhaltlich unverändert ist der Verweis auf § 222 Abs. 1. Der Verweis auf § 244 wurde spezifiziert auf § 244 Abs. 1 und 3, weil nur diese Absätze die Aufstellungspflichten enthalten. Der Verweis auf § 245 wurde gestrichen, weil er keine Verpflichtung, sondern eine Befreiung enthält; an dessen Stelle tritt die Pflicht zur Meldung nach § 280 Abs. 3, ob das Unternehmen der Konzernberichterstattung unterliegt. Die Pflicht zur Aufstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b und § 267a wurde neu aufgenommen. Der unspezifische Verweis auf § 247 wurde auf dessen Abs. 3 präzisiert. Zur Überprüfbarkeit der Konzernberichterstattung wird auch die mangelnde oder falsche Angabe der von der Konsolidierung erfassten Tochterunternehmen nach § 249 Abs. 3 oder § 265 Abs. 2 mit einer Zwangsstrafe bewehrt. Der unspezifische Verweis auf § 270 wurde wie folgt spezifiziert: Aufgabe der gesetzlichen Vertreter ist es, einen Vertrag mit dem gewählten Abschlussprüfer abzuschließen und das Entgelt zu vereinbaren (§ 270 Abs. 1 sechster Satz), wenn kein Aufsichtsrat besteht (§ 270 Abs. 1 siebenter Satz). Sonst obliegt die Verpflichtung dem Aufsichtsrat (§ 270 Abs. 1 sechster Satz), genauso wie die Erstattung eines Wahlvorschlags (§ 270 Abs. 1 zweiter Satz). Schließlich besteht eine Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter, mangels Wahls eines Abschlussprüfers einen Antrag bei Gericht zu stellen, den Abschlussprüfer zu bestellen (§ 270 Abs. 4 dritter Satz). Auch die Vorlage- und Auskunftspflichten der gesetzlichen Vertreter nach § 272 wurden spezifiziert (auf Abs. 1 bis 3).
Auch die mangelnde oder falsche Einstufung nach dem neuen § 277 Abs. 4 bedarf einer Strafdrohung. Der Verweis auf § 283 wurde entfernt (Redaktionsversehen).
Wie bisher dient die Zwangsstrafe in erster Linie dazu, das rechtskonforme Verhalten der verantwortlichen Personen zu erzwingen. Die Strafen können daher mehrfach verhängt werden, bis das Verhalten gesetzt wird.
Zu Abs. 2: Seit dem Inkrafttreten des Firmenbuchgesetzes im Jahr 1991 sind die Zwangsstrafen (damals 50 000 ATS) unverändert geblieben. Alleine schon die Inflationsanpassung (VPI 86 im Jahr 1991: 113,1; 2024: 247,0) macht eine Erhöhung der Strafobergrenzen erforderlich, damit sich die Umsetzungsbestimmungen nicht der Kritik ausgesetzt sehen, sie seien wirkungslos.
Folgende Strafobergrenzen werden vorgeschlagen: für die erste und zweite Strafe außer bei einem kleinen Unternehmen (bisher 3 600 Euro) 7 000 Euro; für die dritte und jede folgende Strafe bei einem mittelgroßen Unternehmen (bisher 10 800 Euro) 20 000 Euro; bei einem großen Unternehmen (bisher 21 600 Euro) 50 000 Euro.
Zu Abs. 3: Bisher war die Verjährung der Strafbarkeit nicht geregelt. Diesem Defizit soll mit der vorgeschlagenen Regelung abgeholfen werden. Sämtliche Tatbestände betreffen Verstöße gegen Aufgaben im Zusammenhang mit der Unternehmensberichterstattung; Beginn der Verjährung ist daher jeweils jener Zeitpunkt, zu dem die Unterlage der Rechnungslegung bei Gericht hätte eingereicht werden müssen oder die Erklärung gegenüber dem Gericht hätte abgegeben werden müssen.
Beispiel: Bei einer GmbH mit Abschlussstichtag 31.12. haben die gesetzlichen Vertreter den Jahres- und gegebenenfalls den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2026 bis zum 30.09.2027 beim Firmenbuchgericht einzureichen. Bis zum 30.9.2032 kann das Gericht sämtliche Verhaltenspflichten, die mit der Aufstellung dieses Abschlusses in Verbindung stehen, erzwingen: die Aufstellung selbst (§ 222 Abs. 1, § 244 Abs. 1 und 2), die Verpflichtung der Tochtergesellschaften, der Muttergesellschaft ihre Jahresabschlüsse weiterzuleiten (§ 247 Abs. 3) oder die Verpflichtung der Aufsichtsräte, einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu erstatten und einen Vertrag mit dem Abschlussprüfer abzuschließen (§ 270 Abs. 1).
Bis zu diesem Zeitpunkt muss das Gericht ein Strafverfahren einleiten. Das bedingt eine Handlung des Firmenbuchgerichts, die in objektiver Hinsicht als Einleitung eines Strafverfahrens gegen den konkreten Beschuldigten zu werten ist, wie etwa die Aufforderung, der vom Gesetz geforderten Handlung nachzukommen. Auch die Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme, wie etwa die Aufforderung, die Umsatzerlöse zu spezifizieren, um die richtige Einordnung in die Größenklassen zu spezifizieren, hat die Unterbrechung der Verjährung zur Folge.
Zu Abs. 4: Der erste Satz soll klarstellen, dass die Verfahrenskosten nur den bestraften Personen aufzutragen sind, und orientiert sich damit an den Grundsätzen des § 389 Abs. 1 StPO oder § 55 iVm § 52 Abs. 2 KartG 2005. Ohne eine solche Regelung wären die Kosten nach der Veranlassung im Sinne des § 2 Abs. 1 GEG zu tragen. Die Haftungsregelung nach dem zweiten Satz orientiert sich an § 14 Abs. 5 CBCR-VG.
Zu § 286:
Mit (einstimmiger) Entschließung vom 29. Jänner 2004 (39/E, XXII. GP) hat der Nationalrat den Bundesminister für Justiz ersucht, die Einrichtung eines Beirats für Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu prüfen. Dieser Punkt der Entschließung wurde wie folgt begründet: In der Begründung zu diesem Entschließungsantrag wird unter Punkt 3. die Einrichtung eines Beirats für Rechnungslegung und Abschlussprüfung mit folgender Begründung gefordert:
„Internationalen Vorbildern entsprechend sollte der Beirat aus Vertretern der Rechnungsleger, der Abschlussprüfer und der Wissenschaft, sowie aus Vertretern der Investoren und der Finanzanalysten zusammengesetzt sein, wobei eine entsprechende Vertretung der kleinen und mittelständischen Wirtschaft sicherzustellen ist. Er soll in seiner primären Funktion als Kompetenz- und Informationszentrum zu einer konsistenten Vertretung der österreichischen Position in den immer zahlreicher werdenden internationalen und EU-Gremien beitragen und eine unabhängige, fachlich auf höchstem Niveau stehende Beratung der zuständigen Ressorts bieten.“
Im Jahr 2005 wurde der Trägerverein (Verein „Österreichisches Rechnungslegungskommittee“) eines solchen Beirats, des AFRAC, gegründet, an dem der Bund durch die zuständigen Ressorts (damals BMF, BMWA und BMJ) seither beteiligt ist. Seit seiner Gründung ist Aufgabe des AFRAC auch die Erstellung von Stellungnahmen, die von wesentlicher Bedeutung sind. Denn das UGB ist ein prinzipienbasiertes Regelwerk, das viele Anwendungsfragen offen lässt, deren Beantwortung durch Gesetz gar nicht möglich wäre. Den Stellungnahmen kommt zwar kein Rechtsquellencharakter zu, sie können aber bei der Auslegung der Gesetzesbestimmungen zur Herausbildung eines allgemeinen oder in den betreffenden Verkehrskreisen üblichen Begriffsverständnisses beitragen.
Auch auf Unions- und internationaler Ebene erfüllt das AFRAC die Erwartungen, die schon seit der erwähnten Entschließung des Nationalrats in es gesetzt wurden. Das betrifft insbesondere die Beteiligung an der internationalen und EU-Standardsetzung mit den sehr wesentlichen „comment letters“ zu den IFRS und den ESRS, die in Österreich über das „Endorsement“ oder in Zukunft über delegierte Rechtsakte unmittelbar anwendbar werden. Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird AFRAC beim Prozess der Entwicklung der ESRS durch EFRAG eingebunden, was zu einem Bedeutungsgewinn der Arbeit von AFRAC führt und seinen Aufgabenbereich erheblich ausdehnt.
Es wird vorgeschlagen, diesen Auftrag des Nationalrats auch in Gesetzesform zu gießen, auch um dem Nationalrat die Möglichkeit zu geben, diese Bestimmung gegebenenfalls an die aktuellen Anforderungen anzupassen, wie es derzeit insbesondere mit der Beteiligung an der EFRAG der Fall ist.
Abs. 1 legt fest, dass sich der Bund an einem privaten Gremium beteiligen kann, der dann die angeführten Aufgaben übernimmt. Es entspricht internationalen Vorbildern, dass der Standardsetzer kein öffentlich-rechtlich errichtetes Gremium ist, sondern privatrechtlich organisiert (etwa – wie im Fall des AFRAC – als Verein), um eine gewisse Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme zu gewährleisten. Die Stimme des Bundes steht damit gleichwertig neben jenen Interessenträgern, die ein gemeinsames Interesse an einer funktionierenden Unternehmensberichterstattung haben. Das Gremium soll allerdings in der Lage sein, eine gesamtösterreichische Positionierung zustande zu bringen, sodass Anwender und Adressaten der Unternehmensberichterstattung angemessen beteiligt sein müssen. Zu den Adressaten der Nachhaltigkeitsberichterstattung gehören auch Akteure der Zivilgesellschaft (siehe ErwGr 9 der Änderungs-Richtlinie und zur Beteiligung an EFRAG auch ErwGr 39), sodass auch ihre Sicht im AFRAC berücksichtigt werden muss. So könnten von den derzeit 22 Mitgliedern des AFRAC, von denen derzeit eines aus dem Kreis der Adressaten der Unternehmensberichterstattung und eines aus dem Kreis der universitären Lehre Expertise im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufweisen müssen, um zwei weitere Mitglieder aus dem Bereich der Zivilgesellschaft verstärkt werden.
Die Interessenvertreter sollen aber die Empfehlungen und Stellungnahmen nicht selbst erarbeiten, sondern sich eines Beirats bedienen, in dem die Fachleute vertreten sind, die von den Interessenvertretern auf Zeit gewählt werden, von ihnen aber unabhängig sind. Die diesbezügliche Formulierung (Abs. 2) wurde § 342 Abs. 1 zweiter Satz dHGB entlehnt. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind außerdem in einem „due process“ zu beschließen (Verfahren, das die fachlich interessierte Öffentlichkeit einbezieht).
Zu § 908:
Abs. 1 setzt Art. 5 Abs. 2 der Änderungs-Richtlinie um. Da diese Bestimmung durch die geplante Omnibus I-Richtlinie wieder geändert werden soll, soll sie vorerst nur für Unternehmen der „ersten Welle“ umgesetzt werden, also für solche Unternehmen, die schon bisher im Anwendungsbereich des § 243b bzw. § 267a lagen. Siehe aber Abs. 2, der der verzögerten Umsetzung Rechnung trägt. Die Verpflichtung zur Aufstellung in einem elektronischen Berichtsformat nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission (ESEF-Verordnung) gemäß § 243b Abs. 10 und § 267a Abs. 11 sowie die Prüfung der Auszeichnung nach § 268 Abs. 1 Z 2 lit. c kann erst dann in Kraft treten, wenn die erforderlichen Änderungen dieser ESEF-Verordnung in Kraft getreten sind, worauf auch die FAQ der Europäischen Kommission C/2024/6792, Nr. 38, hinweisen.
Zu Abs. 2: Das Inkrafttreten des NaBeG nach dem 31.12.2024 sorgt für etliche Anwendungsfragen (siehe dazu etwa Dokalik, Was passiert, wenn das NaBeG nicht rechtzeitig kommt?, DJA 2024/30). Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, dass jene Unternehmen, bei denen der Abschlussstichtag jenes Geschäftsjahres, für das die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Unionsrecht eigentlich schon aufzustellen gewesen wäre, nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes liegt, die Nachhaltigkeitsberichterstattung freiwillig nach den neuen Bestimmungen aufstellen können. Dabei werden die Bestimmungen in ihrer Gesamtheit angewendet, es dürfen also nicht bloß einzelne Bestimmungen angewendet werden, und andere nicht.
Zu Abs. 2a: In Vorwegnahme der Omnibus-Richtlinie sollen auch jene Unternehmen und Unternehmensgruppen der „ersten Welle“ nur auf freiwilliger Basis nach den neuen Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein, bei denen am Abschlussstichtag des entsprechenden Geschäftsjahres eines der folgenden Kriterien überschritten wird: 450 Mio. Euro Umsatzerlöse oder 1 000 Arbeitnehmer.
Zu Abs. 2b: Der erste Satz der Bestimmung stellt klar, dass jene Unternehmen nach Abs. 2 und 2a, die sich nicht für eine freiwillige Anwendung der neuen Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung entscheiden, der Berichtspflicht nach den Bestimmungen in ihrer bisherigen Fassung (also zur nichtfinanziellen Berichterstattung) unterliegen. Das ist in den Berichten auch entsprechend kenntlich zu machen (siehe Abs. 3). In diesem Fall sind auch die bisherigen Bestimmungen über die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung (§ 269 Abs. 3 zweiter Satz) anzuwenden, wobei eine weitergehende inhaltliche Prüfung freiwillig natürlich möglich bleibt. Der letzte Satz dient der Klarstellung, dass zu dem so genannten „Fee-Cap“ von Nichtprüfungsleistungen nach Art. 4 Abs. 2 der Abschlussprüfungs-Verordnung nicht die Leistungen für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zählen, selbst wenn diese Prüfung nach nationalem Recht noch keine Pflichtprüfung wäre, weil das nationale Recht noch nicht in Kraft war.
Zu Abs. 3: Unternehmen nach Abs. 2 oder 2a haben anzugeben, ob sie nach bisherigem Recht berichten: in diesem Fall können sie wählen, ob sie eine nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht aufnahmen oder einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht erstellen (§ 243b UGB in der bisher geltenden Fassung). Allerdings müssen oberste Mutterunternehmen weiterhin einen eigenen Bericht nach § 243b UGB neben dem konsolidierten nichtfinanziellen Bericht erstatten. Die Berichte sind entsprechend als „(konsolidierter) nichtfinanzieller Bericht“ oder „(konsolidierte) nichtfinanzielle Erklärung“ zu bezeichnen. Wenn ein Unternehmen freiwillig nach neuem Recht berichtet, muss es die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihren (Konzern-)Lagebericht aufnehmen.
Zu Abs. 4: Siehe die Erläuterungen zu § 275 Abs. 2.
Abs. 5 setzt Art. 19a bzw. Art. 29a, jeweils Abs. 3 Unterabsatz 2 der Bilanz-Richtlinie um. Abs. 5 bezieht sich auf die Anwendbarkeit nach Abs. 1, ungeachtet dessen, ob die Bestimmungen tatsächlich nicht zur Anwendung gelangten, weil das Unternehmen von der Wahlmöglichkeit nach Abs. 2 Gebrauch machte und einen nichtfinanziellen Bericht nach bisherigem Recht aufgestellt hat. Das bedeutet: Gleichgültig, ob ein Unternehmen nach Abs. 1 Z 1 für den Abschluss zum 31.12.2024 bereits nach den ESRS berichtet oder noch nach bisherigem Recht, es kann noch für zwei weitere Geschäftsjahre (2025 und 2026) von den Angaben zur Wertschöpfungskette nach Maßgabe des ESRS 1 Rz 133 absehen. Für das Geschäftsjahr, das am 31.12.2027 endet, sind die erforderlichen Angaben nach ESRS 1 Rz 63 zu machen.
Abs. 6 setzt Art. 48i der Bilanz-Richtlinie um. Wenn bis zum 6. Jänner 2030 ein Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht einreicht, der alle Tochterunternehmen in der Union erfasst, dann sind diese anderen Tochterunternehmen von der Berichterstattung befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen nach § 243b Abs. 8 bzw. des § 267a Abs. 9 erfüllt sind (insbesondere Hinweis auf die Befreiung und Angabe, wo der konsolidierte Bericht abrufbar ist, Prüfungsurteil einer Abschlussprüferin). Es wird quasi eine Konzernberichterstattung fingiert, die als Konsolidierungskreis alle Tochterunternehmen in der EU / im EWR umfasst. Das offenlegende Tochterunternehmen kann auch in Österreich niedergelassen sein, dann ist dieser befreiende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 277 UGB offenzulegen. Damit bei Tochterunternehmen in mehreren Mitgliedstaaten ein „forum shopping“ vermieden wird, ist der Bericht von jenem Tochterunternehmen offenzulegen, das von allen Tochterunternehmen in der Union in wenigstens einem der letzten fünf vorangegangenen Geschäftsjahre die größten Umsatzerlöse erzielt hat.
Zu Abs. 7: Da es sich bei der Änderung des § 221 Abs. 3 und 5 um Klarstellungen handelt, können sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten.
Zu Abs. 8: Jene Bestimmungen, die das Unterschriftserfordernis bei den Unterlagen der Unternehmensberichterstattung anordnen, sollen mit Ablauf des Tages der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes außer Kraft treten. Es bestehen freilich keine Bedenken dagegen, die Identität der Unterlagen auch über diesen Tag hinaus mit Unterschrift zu gewährleisten, es gibt nur keine gesetzliche Pflicht mehr dazu.
Zu Abs. 9: Die Bestimmungen über die Einreichung von Jahres- und Konzernabschluss sollen im Wesentlichen mit Ablauf des Tages der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes in Kraft treten. Bezüglich der Anwendbarkeit ist zu unterschieden: Die Bestimmungen über Aufzählung der Unterlagen (§ 277 Abs. 1 und § 280 Abs. 1) können bereits auf Einreichungen angewendet werden, die nach dem Tag der Kundmachung bei Gericht einlangen. Freilich werden die Nachhaltigkeitsberichte erst dann einzureichen sein, wenn es dazu auch eine korrespondierende Aufstellungspflicht gibt. Die Einreichpflicht in einem elektronischen Berichtsformat nach § 243c Abs. 10 bzw. § 267a Abs. 11 für Nachhaltigkeitsberichte (§ 277 Abs. 6 vierter Satz und § 280 Abs. 1 dritter Satz) gilt überhaupt erst dann, wenn der entsprechende delegierte Rechtsakt der Europäischen Kommission dies anordnet. Zur gebührenfreien Abrufbarkeit von Konzernabschlüssen nach § 280 Abs. 1 zweiter Satz siehe die Erläuterungen zu Abs. 13.
Die Erklärungen der Größenklassen (§ 277 Abs. 4) und der Konzernabschlusspflicht (§ 280 Abs. 3) sollen hingegen erst für Einreichungen zum Firmenbuch ab dem 1. Juli 2026 anwendbar sein. Korrespondierend kann die bisherige Pflicht nach § 282 Abs. 2a außer Kraft treten.
Zu Abs. 10: Da die Hauptversammlungen, in denen der Abschlussprüfer bestellt wird, bereits im ersten Halbjahr stattfinden, kann der Fall eintreten, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch keine Prüferin für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bestellt ist. Für einen solchen Fall soll mit einer an § 270 Abs. 2 angelehnten Regelung vorgesorgt werden.
Zu Abs. 11: Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, hat das bisherige Wahlrecht zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens für ein Disagio („Bruttoausweis“) in eine Ansatzpflicht geändert, wobei die Darstellung bestehender Verbindlichkeiten, die bis zu diesem Zeitpunkt mit dem „Nettoausweis“ bilanziert wurden, beibehalten werden konnte (§ 906 Abs. 30 UGB). Diese Pflicht zu einem „Bruttoausweis“ soll nun wieder abgeschafft werden, wobei das Übergangsrecht von folgenden Grundsätzen ausgeht:
1) Bewertung der Verbindlichkeit und Verteilung der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen: Die neue „Verteilungsregelung“ in § 211 Abs. 1 zweiter Satz ist für alle Verbindlichkeiten anzuwenden, die erstmals im Geschäftsjahr anzusetzen sind, das nach dem 31. Dezember 2026 beginnt. Wenn ein Unternehmen den Abschlussstichtag am 31. Dezember 2027 hat, dann hat es zu diesem Zeitpunkt die Verbindlichkeiten, die im vergangenen Jahr erstmals angefallen sind, nach § 211 in der neuen Fassung zu bewerten. Verbindlichkeiten, die bereits in den vorangegangenen Jahren angefallen sind und bilanziert wurden, dürfen nach den bisherigen Bestimmungen fortgeführt werden. Wenn zB Geldbeschaffungskosten im ersten Jahr der Begründung der Verbindlichkeit bereits zur Gänze als Aufwand verbucht wurden, so müssen diese Geldbeschaffungskosten nicht anlässlich des Inkrafttretens des neuen Rechts nunmehr verteilt werden und angesetzt werden.
2) Darstellung: der bisherige „Bruttoausweis“ wird auch nach dem neuen Recht nicht explizit untersagt (obwohl die besseren Gründe für einen einheitlichen Ausweis unter Anwendung der Effektivzinsmethode sprechen – siehe die Erläuterungen zu § 198 Abs. 7 und § 211 Abs. 1). Es ist den Unternehmen aber möglich, für Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2027 von dem getrennten Ausweis mit einem aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu einem einheitlichen Ausweis innerhalb der Verbindlichkeiten umzusteigen, und zwar sowohl für am Anfang dieses Geschäftsjahres bereits bestehende und im Laufe dieses Geschäftsjahres erstmals begründete Verbindlichkeiten.
Zu Abs. 12: Das WZEVI-G trat bereits mit 1. Juli 2023 in Kraft. § 277 Abs. 2 und 2a sollen daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt, mit Ablauf des 31. März 2026 aufgehoben werden; ab diesem Zeitpunkt entfällt eine parallele Bekanntmachung auf EVI. Stattdessen sollen Jahres- und Konzernabschlüsse, die nach dem 31. März 2026 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden, gebührenfrei abfragbar sein.
Zu Abs. 13: Die geänderte Bestimmung über Zwangsstrafen soll nur für Unterlagen zur Anwendung kommen, die auf einem Abschlussstichtag nach dem 31. März 2026 aufzustellen sind. Die früheste Anwendung der neuen Bestimmung kommt daher für Unterlagen mit einem Stichtag 30. April 2026 in Betracht, die in der Regel neun Monate danach, also bis zum 31. Jänner 2027 einzureichen sind.
Zu Art. 3 (Änderung des Aktiengesetzes)
Zu § 92 Abs. 4a:
Die Bestimmungen über den Prüfungsausschuss müssen in Umsetzung von Art. 39 der Abschlussprüfungs-Richtlinie in der Fassung der Änderungs-Richtlinie um die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden.
Zu § 96, § 104 und § 108:
Es wird vorgeschlagen, die verschiedenen Unterlagen, die der Vorstand dem Aufsichtsrat vorzulegen hat, in Abs. 1 zusammenzufassen (bisher auf Abs. 1 und 3 verteilt) und in Abs. 2 auf die einzelnen Ziffern des Abs. 1 zu verweisen. Diese Technik ermöglicht auch, in § 104 (Vorlage an die Hauptversammlung) und § 108 (Bereitstellung von Informationen) direkt auf § 96 Abs. 1 zu verweisen.
Der gegebenenfalls vorzulegende Ertragsteuerinformationsbericht nach § 4 CBCR-VG ist gemäß § 11 Abs. 1 CBCR-VG bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahrs beim Firmenbuchgericht einzureichen. Eine gesonderte Aufstellungsfrist oder Frist zur Vorlage an den Aufsichtsrat normiert das CBCR-VG nicht. Dieser Bericht muss daher nicht zeitgleich mit den unter Z 1 bis 4 genannten Unterlagen dem Aufsichtsrat vorgelegt werden, sodass es vorkommen kann, dass er erst im darauffolgenden Jahr (zur nächsten Hauptversammlung) dem Aufsichtsrat zum Bericht vorgelegt wird.
Zu § 262:
Die Bestimmungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Die Verweise in § 92 Abs. 4a auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten erst dann, wenn die Pflicht zur Berichterstattung und Prüfung nach Maßgabe des § 908 Abs. 1 bis 2b UGB in Kraft getreten ist, ohne dass das gesondert angeordnet werden müsste.
Zu Art. 4 (Änderung des GmbH-Gesetzes)
Zu § 30g Abs. 4a:
Die Bestimmungen über den Prüfungsausschuss müssen in Umsetzung von Art. 39 der Abschlussprüfungs-Richtlinie in der Fassung der Änderungs-Richtlinie um die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden.
Zu § 30k:
Es wird vorgeschlagen, die verschiedenen Unterlagen, die der Aufsichtsrat zu prüfen hat, in Abs. 1 zusammenzufassen (bisher auf Abs. 1 und 3 verteilt) und in Abs. 2 auf die einzelnen Ziffern des Abs. 1 zu verweisen.
Der gegebenenfalls vorzulegende Ertragsteuerinformationsbericht nach § 4 CBCR-VG ist gemäß § 11 Abs. 1 CBCR-VG bis spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahrs beim Firmenbuchgericht einzureichen. Eine gesonderte Aufstellungsfrist oder Frist zur Vorlage an den Aufsichtsrat normiert das CBCR-VG nicht. Dieser Bericht muss daher nicht zeitgleich mit den unter Z 1 bis 4 genannten Unterlagen dem Aufsichtsrat vorgelegt werden, sodass es vorkommen kann, dass er erst im darauffolgenden Jahr (zur nächsten Generalversammlung) dem Aufsichtsrat zum Bericht vorgelegt wird.
Zu § 127:
Die Bestimmungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Die Verweise in § 30g Abs. 4a auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten erst dann, wenn die Pflicht zur Berichterstattung und Prüfung nach Maßgabe des § 908 Abs. 1 bis 2b UGB in Kraft getreten ist, ohne dass das gesondert angeordnet werden müsste.
Zu Art. 5 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)
Zu § 22 Abs. 4 bis 6a:
Die Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung sind rechtsformunabhängig nur auf Banken und Versicherungen, die bestimmte Größenkriterien erfüllen, anzuwenden. Genossenschaften sind daher in der Regel davon befreit, es sei denn, es handelt sich um Kreditgenossenschaften, auf die gemäß § 43 Abs. 1 BWG die Bestimmungen ohne Ausnahme des § 243b und § 267a UGB anzuwenden sind. Das bedeutet, dass von dem Generalverweis auf den Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des UGB die Bestimmung des § 243b für alle Genossenschaften auszunehmen ist. Eine Gegenausnahme besteht für Kreditgenossenschaften, die die genannten Größenkriterien erfüllen.
Dasselbe gilt für die Aufstellung des Konzernabschlusses (Abs. 5). Um die Bestimmung übersichtlicher zu gestalten, soll Abs. 5 auf die Aufstellung von Konzernabschluss und Konzernlagebericht beschränkt werden, während sich der neue Abs. 6 nur mit den anzuwendenden Bestimmungen über die Abschlussprüfung beschäftigt. In Abs. 6a schließlich sollen die anzuwendenden Bestimmungen über die Offenlegung und Zwangsstrafen zusammengefasst werden.
Die Übergangsbestimmung ordnet an, dass die Verweise nach Maßgabe des § 908 Abs. 1 bis 2b UGB gelten. Damit ist sichergestellt, dass auch Kreditgenossenschaften von den Ausnahmen des § 908 Abs. 2 und 2a UGB profitieren können.
Zu § 87:
Die Strafbestimmung muss – allein schon um die Verweise richtig zu stellen – neu gefasst werden. Sie bezieht sich wie bisher auf § 14 und § 77 Abs. 3 GenG (Führung Mitgliederregisters der Genossenschafter und Erteilung der Einsicht), § 34 Abs. 2 (Führung des Protokollbuchs und Einsicht), § 35 Abs. 1 (Einsicht in die Unterlagen der Rechnungslegung) und § 49 (Aufstellung der Liquidationsbilanz)
Der Verweis auf § 22 Abs. 3 GenG lief schon seit dem GenRevRÄG 1997 leer (siehe dazu Dellinger, Genossenschaftsgesetz², § 22 Rz 35). In Zukunft soll die Aufstellungspflicht nach § 22 Abs. 2 GenG sanktioniert werden (siehe die Sanktionierung der vergleichbaren Bestimmung des § 222 Abs. 1 UGB durch § 284 Abs. 1 UGB), während die Einhaltung des § 22 Abs. 4 und 5 GenG ohnedies durch die gemäß § 22 Abs. 6a GenG anzuwendende Bestimmung des § 284 UGB sanktioniert wird.
Die Bestimmung, wonach „Unrichtigkeiten in den durch dieses Gesetz angeordneten Nachweisungen und Mitteilungen [...] an den Mitgliedern des Vorstandes und Aufsichtsrates [...] zu ahnden“ sind, stellt nach heutigem Verständnis keine Zwangsstrafe dar, die ein Verhalten erzwingen soll, sondern eine Ordnungsstrafe, und soll daher in einen eigenen Absatz verschoben werden.
Zu Art. 6 (Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997)
Zu § 3:
Zwar kann eine Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Genossenschaften nur im Bankenbereich vorkommen, sodass der Begriff „Bankprüfung“ an sich auch zur Abdeckung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausreichend wäre. Allerdings kann es vorkommen, dass Genossenschaften, die keine Banken sind, eine freiwillige Prüfung von Revisorinnen durchführen lassen, sodass die Bestimmungen über die Befangenheit um die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ergänzen sind.
Zu § 10:
Für den Fall, dass aus der freiwilligen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Genossenschaften, die keine Banken sind, ein Schaden entsteht, ist die Ausfallsbürgschaft des Revisionsverbandes festzulegen.
Zu § 12:
Für die Zwangsstrafenbeträge wird auf § 284 UGB verwiesen (siehe die Erläuterungen dort).
Zu § 16:
Die bisherige Ziffer 1 bildet den Regelungsgehalt des Art. 8 Abs. 1 lit. a der Abschlussprüfungs-Richtlinie und steht gleichrangig neben den anderen literae. Zur Abgrenzung zu den Fachgebieten gemäß Z 2, die nur soweit zu beherrschen sind, wie das für die Rechnungsprüfung und Revision erforderlich ist, wird als Sammelbezeichnung die Bezeichnung „Kerngebiete“ vorgeschlagen.
Ansonsten wurde bei der Gelegenheit die Reihenfolge der Themengebiete und weitgehend auch die Bezeichnungen an jene des Art. 8 Abs. 1 Abschlussprüfungs-Richtlinie angeglichen. Die lit. j bis m dienen der Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 Abschlussprüfungs-Richtlinie. Dessen Vorgaben können in Z 1 integriert werden, da alle Revisorinnen dazu in der Lage sein sollen, als Abschlussprüferin gegebenenfalls auch Nachhaltigkeitsprüfungen vorzunehmen.
Zu § 17d:
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Richtlinie.
Zu § 18a:
Die Eignungsprüfung für Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats soll an die Prüfungsgegenstände nach § 16 Abs. 2 angepasst werden, um die Gleichwertigkeit sicherzustellen.
Zu § 19:
Z 5 ist an das APRÄG 2016, BGBl I Nr. 43/2016 anzupassen.
Z 6 ist um die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu ergänzen.
Zu Art. 7 (Änderung des SE-Gesetzes)
Zu § 41 Abs. 1 und 3:
In § 41 Abs. 1 war bisher nur von den „Unterlagen gemäß §§ 222 Abs. 1 und gegebenenfalls 244 Abs. 1 UGB“ die Rede; aber auch der konsolidierte Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen (§ 267c UGB) und der Ertragsteuerinformationsbericht (§ 4 CBCR-VG) ist von den geschäftsführenden Direktoren einer SE dem Verwaltungsrat vorzulegen. Es soll daher der Verweis auf diese Unterlagen ergänzt werden.
Zu § 51 Abs. 3a:
Die Bestimmungen über den Prüfungsausschuss müssen in Umsetzung von Art. 39 der Abschlussprüfungs-Richtlinie in der Fassung der Änderungs-Richtlinie um die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert werden.
Zu § 67:
Die Bestimmungen sollen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Die Verweise in § 51 Abs. 3a auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten erst dann, wenn die Pflicht zur Berichterstattung und Prüfung nach Maßgabe des § 908 Abs. 1 UGB in Kraft getreten ist, ohne dass das gesondert angeordnet werden müsste.
Zu Art. 8 (Änderung des SCE-Gesetzes)
Zu § 30:
Der Verweis auf § 22 Genossenschaftsgesetz ist aufgrund der Änderung des § 22 (siehe die Erläuterungen dort) anzupassen.
Zu Art. 9 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes)
Zu § 108 Abs. 5:
Die Bilanz-Richtlinie sieht in der Fassung der Änderungs-Richtlinie in Art. 19a Abs. 5 und Art. 29a Abs. 6 vor, dass die Unternehmensleitung die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene über die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern hat. Dies soll dadurch umgesetzt werden, dass nach dem neuen Abs. 5 diese Pflicht zur Information und Beratung mit dem Betriebsrat allen Gesellschaften (deren vertretungsbefugten Organen), die zu einer Nachhaltigkeitsberichterstattung nach § 243b UGB oder – auf Konzernebene – nach § 267a UGB verpflichtet sind, auferlegt wird; anstelle von „erörtern“ wird der gebräucherlichere Begriff „beraten“ verwendet, um der Terminologie des Arbeitsverfassungsgesetzes treu zu bleiben. Da der Betriebsinhaber bei einer AG durch den Vorstand und bei einer GmbH durch die Geschäftsführer handelt, trifft diese vertretungsbefugten Organe die Verpflichtung. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter soll nach der Bilanz-Richtlinie den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt werden; das wird dadurch erzielt, dass die Betriebsinhaber die Stellungnahme auch dem Aufsichtsrat vorzulegen haben, zum Beispiel anlässlich der Vorlage nach § 96 AktG.
Zu Art. 10 (Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017)
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis):
Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses werden durch die vorgesehenen neuen §§ 45a und 239b erforderlich.
Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 1. Satz):
Zu Z 4 und Z 5 (§ 2 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 Z 1):
Durch die beabsichtigten Änderungen in § 2 Abs. 1 Z 1 und § 2 Abs. 2 Z 1 („…einschließlich der Unternehmensberichterstattung, …“) soll die Beratung der Steuerberater alle Bereiche des dritten Buchs des Unternehmensgesetzbuches („Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung“) umfassen. Steuerberater sollen künftig auch zur Beratung und Hilfeleistung in Angelegenheiten der Nachhaltigkeitsberichterstattung berechtigt sein.
Die Berechtigung der Steuerberater soll somit auch die Beratung und die Erstellung sämtlicher unternehmerischer Berichterstattungen einschließlich unternehmensrechtlich vorgesehener nicht finanzieller Berichte umfassen.
Die Unternehmensberichterstattung umfasst auch nicht finanzielle Berichte, die unternehmensrechtlich vorgeschrieben sind. Durch § 3 Abs. 2 Z 1 soll klargestellt werden, dass beispielsweise auch die Prüfung unternehmerischer Nachhaltigkeitsberichte jedenfalls von der Prüfungsbefugnis Wirtschaftsprüfer umfasst sind, soweit diese nicht ohnehin bereits von § 3 Abs. 1 erfasst werden.
Zu Z 7 (§ 3 Abs. 2 Z 3):
Der Berechtigungsumfang der Wirtschaftsprüfer soll – wie auch der der Steuerberater (siehe dazu auch oben Z 4) – auch die Beratung und die Erstellung sämtlicher Unternehmensberichterstattungen einschließlich unternehmensrechtlich vorgesehener nicht finanzieller Berichte umfassen.
Zu Z 8 (§ 6 Abs. 5):
Die Änderung des § 6 Abs. 5 betrifft die Anpassung der Zitierung der durch die Richtlinie 2022/2464/EU, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S.15, geänderten Abschlussprüfungs-RL.
Zu Z 9 und Z 10 (§ 7 Abs. 7 Z 2 und § 7 Abs. 8 Z 2):
Diese Änderungen werden durch die beabsichtigten Änderungen des § 23 erforderlich. Es handelt sich hierbei lediglich um Anpassungen der Verweise auf die abzulegenden mündlichen Prüfungsteile im Rahmen der Eignungsprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Zu Z 11 (§ 7 Abs. 9):
Die nähere Ausgestaltung der Klausurarbeiten für die Eignungsprüfung soll in der Prüfungsordnung gemäß § 39 erfolgen
Zu Z 12 (§ 13 Abs. 1):
Derzeit müssen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu einer Fachprüfung auch Studien aus Drittstaaten dahingehend beurteilt werden, ob die in § 13 Abs. 1 normierten Voraussetzungen vorliegen (facheinschlägiges Hochschulstudium oder facheinschlägiges Fachhochschulstudium mit einem Arbeitsaufwand von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten).
Diese Beurteilung ist mitunter sehr aufwendig. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, dass Studien aus Drittstaaten nicht mehr im Rahmen eines Zulassungsverfahrens zu einer Fachprüfung zu beurteilen wären, sondern Studien aus Drittstaaten einer Nostrifizierung bedürfen.
Zu Z 13 (§ 20):
Abs. 1 normiert, dass bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren verfallen, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.
Der vorgeschlagene Abs. 2 sieht die Möglichkeit einer Unterbrechung dieser Frist vor. Dadurch sollen Härtefälle vermieden werden und zu einer geschlechtergerechten Chancengleichstellung führen, indem Schwangerschaft und Kinderbetreuungszeiten aber auch die Absolvierung von Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdiensten berücksichtigt werden können.
In Abs. 3 wird die Wirkung der Fristenhemmung und die maximale Dauer der Fristenhemmung festgelegt.
Abs. 4 entspricht dem bestehenden Abs. 2 wobei lediglich eine sprachliche Korrektur vorgenommen werden soll.
Zu Z 14 und 15 (22 Abs. 2, 5 und 6):
Die Umsetzung der Richtlinie 2022/2464/EU, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S.15, erfordert eine umfassende Adaptierung der Inhalte der Fachprüfungen.
Die Klausurarbeit „Rechnungslegung und externe Finanzberichterstattung“ wurde umbenannt und an die neue Bezeichnung im Unternehmensgesetzbuch angeglichen. Der neue Name lautet „Rechnungslegung und externe Unternehmensberichterstattung“. Als Teil der Unternehmensberichterstattung werden in dieser Klausur auch die gesetzlichen Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung geprüft. Zusätzlich werden in dieser Klausur auch die Nachhaltigkeitsanalyse und Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte geprüft.
Die Themen Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer wurden aus den jeweiligen mündlichen Prüfungsteilen in die Klausurarbeiten materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der dazugehörigen Verfahrensrechte und Abschlussprüfung eingegliedert und unter dem Begriff „berufsrechtliche Vorschriften“ zusammengefasst.
Die Klausurarbeit Abschlussprüfung wurde um die Inhalte rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26a Abschlussprüfungs-RL sowie bisher in der mündlichen Teilprüfung geprüfte Inhalte gemäß Abschlussprüfungs-RL erweitert.
Zu Z 16 (§ 22 Abs. 9):
Für die Fachprüfung der Wirtschaftsprüfer ist zu gewährleisten, dass alle in Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL genannten Sachgebiete von der theoretischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung erfasst sind. Durch Abs. 9, zweiter Satz, soll sichergestellt werden, dass die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Erlassung der Prüfungsordnung an die in Art. 8 der Abschlussprüfungs-RL genannten Sachgebiete gebunden ist.
Zu Z 17 (§ 23):
Aufgrund der Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL, der daraus resultierenden inhaltlichen Ausweitung der schriftlichen Prüfungsteile und der Verlagerung von Inhalten in die schriftlichen Klausurarbeiten ist eine Anpassung des mündlichen Prüfungsteils erforderlich.
Der mündliche Prüfungsteil für die Fachprüfung Steuerberater soll nun aus den Fachgebieten materielles Abgabenrecht und Finanzstrafrecht einschließlich der zugehörigen Verfahrensrechte sowie – soweit für die Tätigkeit als Steuerberater relevant – Rechnungslegung und externe Unternehmensberichterstattung bestehen. Siehe dazu auch die Ausführungen zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 1. Satz).
Der mündliche Prüfungsteil für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfung soll nun aus den Fachgebieten Abschlussprüfung sowie – soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant – Rechnungslegung und externe Unternehmensberichterstattung bestehen.
Die Inhalte, die bisher im Rahmen des mündlichen Prüfungsteils geprüft wurden, wurden in die schriftliche Klausurarbeit Abschlussprüfung eingegliedert.
Eine Gesamtübersicht über die vollinhaltliche Umsetzung der theoretischen Inhalte aus der Abschlussprüferrichtlinie gibt die nachfolgende Tabelle:
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Artikel 8 der Abschlussprüfungs-RL Theoretische Prüfung (1) Die im Rahmen der Eignungsprüfung durchgeführte theoretische Prüfung umfasst insbesondere die folgenden Sachgebiete: |
Umsetzung in der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer: |
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a) Theorie und Grundsätze des allgemeinen Rechnungswesens, |
Klausur Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung mündlicher Prüfungsteil Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant |
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b) gesetzliche Vorschriften und Grundsätze für die Aufstellung des Jahresabschlusses und des konsolidierten Abschlusses, |
Klausur Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung und Klausur Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant |
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c) internationale Rechnungslegungsstandards, |
Klausur Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung und Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant |
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d) Finanzanalyse, |
Klausur Betriebswirtschaftslehre |
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e) Kostenrechnung und betriebliches Rechnungswesen, |
Klausur Betriebswirtschaftslehre |
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f) Risikomanagement und interne Kontrolle, |
Klausur Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Abschlussprüfung |
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g) Prüfungswesen und berufsspezifische Fertigkeiten, |
Klausur Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Abschlussprüfung |
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h) gesetzliche und standesrechtliche Vorschriften für Abschlussprüfung und Abschlussprüfer, |
Klausur Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Abschlussprüfung |
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i) internationale Prüfungsstandards gemäß Artikel 26, |
Klausur Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Abschlussprüfung |
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j) Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit. |
Klausur Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Abschlussprüfung |
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Art. 8 (2) Diese Prüfung umfasst zumindest auch die folgenden Sachgebiete, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind: |
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a) Gesellschaftsrecht und Corporate Governance, |
Klausur Rechtslehre |
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b) Rechtsvorschriften über Insolvenz und ähnliche Verfahren, |
Klausur Rechtslehre |
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c) Steuerrecht, |
Klausur Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Abschlussprüfung |
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d) bürgerliches Recht und Handelsrecht, |
Klausur Rechtslehre |
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e) Sozialversicherungs‐ und Arbeitsrecht, |
Klausur Rechtslehre |
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f) IT‐ und Computersysteme, |
Klausur Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Abschlussprüfung |
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g) Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Finanzwissenschaft, |
Klausur Betriebswirtschaftslehre mündlicher Prüfungsteil Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind, |
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h) Mathematik und Statistik, |
Klausur Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Abschlussprüfung |
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i) Grundzüge des betrieblichen Finanzwesens. |
Klausur Betriebswirtschaftslehre |
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Nachhaltigkeitsberichterstattung |
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a) gesetzliche Vorschriften und Standards für die Aufstellung der jährlichen und konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung; |
Klausur Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung mündlicher Prüfungsteil Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant |
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b) Nachhaltigkeitsanalyse; |
Klausur Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung mündlicher Prüfungsteil Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant |
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c) Due-Diligence-Prozesse mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte; |
Klausur Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung mündlicher Prüfungsteil Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant |
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d) rechtliche Anforderungen an und Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 26a. |
Klausur Abschlussprüfung mündlicher Prüfungsteil Abschlussprüfung |
Zu Z 18 (§ 34):
Durch die Anpassung der mündlichen Prüfungsteile, wird auch eine Änderung der Beurteilung dieser Prüfungsteile erforderlich. Es ist vorgesehen, dass der mündliche Prüfungsteil für die Fachprüfung Steuerberater nur insgesamt mit bestanden oder nicht bestanden beurteilt werden soll.
Der mündliche Prüfungsteil für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfung soll aus folgenden zwei Teilen bestehen:
Fachgebiete Abschlussprüfung sowie Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, soweit für die Tätigkeit als Abschlussprüfer relevant.
Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind sowie Grundzüge des Bank-, Versicherungs-, Wertpapierrechts (einschließlich des Börserechts) und Devisenrechts, soweit sie für die Abschlussprüfung relevant sind.
Vorgesehen ist, dass jeder dieser Teile nur mit bestanden oder nicht bestanden beurteilt werden kann. Der mündliche Prüfungsteil für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfung gilt insgesamt als bestanden, wenn beide Teile jeweils mit bestanden beurteilt wurden.
Im Abs. 5 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Zu Z 19 (§ 36):
Durch die Anpassung der mündlichen Prüfungsteile, ist auch eine Änderung betreffend die Wiederholungen dieser Prüfungsteile vorgesehen. Da der mündliche Prüfungsteil für die Fachprüfung Steuerberater nur insgesamt bestanden oder nicht bestanden beurteilt werden soll, soll auch der gesamte mündliche Prüfungsteil bei nicht bestanden wiederholt werden müssen.
Bei dem mündlichen Prüfungsteil für die Fachprüfung Wirtschaftsprüfer soll bei erfolgreicher Absolvierung eines Fachgebietes, nur mehr das jeweils andere Fachgebiet zu wiederholen sein.
Zu Z 20 (§ 38 Abs. 2 und 3):
Die Anpassung der mündlichen Prüfungsteile, bedingt auch dementsprechend die Ausstellung der Bestätigungen. Im Abs. 2 und 3 erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 21 (§ 45a samt Überschrift):
Art. 10 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-RL sieht vor, dass Abschlussprüfer, die zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen werden sollen, eine mindestens achtmonatige praktische Ausbildung in der Bestätigung jährlicher oder konsolidierter Nachhaltigkeitsberichterstattung oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen absolvieren müssen.
Da eine solche Praxiszeit nur dann erforderlich ist, wenn eine Eintragung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichterstattungen im Register der Abschlussprüferaufsichtsbehörde beantragt wird, ist diese Praxis nicht in jedem Fall im Rahmen der für die Bestellung zwingend erforderlichen Praxiszeit zu absolvieren. Sie kann aber in dieser Zeit absolviert werden, ist also nicht jedenfalls zusätzlich zu absolvieren.
Wird die Eintragung als Prüfer von Nachhaltigkeitsberichterstattungen bei der Abschlussprüferaufsichtsbehörde beantragt, ist bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung einzubringen. Dabei sind geeignete Nachweise vorzulegen, aus welchen die Erfüllung der Praxis hervorgehen.
Als solcher Nachweis kommt insbesondere eine Bestätigung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft in Frage, bei dem die praktische Erfahrung erworben wurde.
Zu Z 22 (§ 46 Abs. 3 und 4):
Die Zeit, die bis zur öffentlichen Bestellung ohne neuerliche Ablegung der mündlichen Fachprüfung zur Verfügung steht, soll von bisher sieben auf künftig vier Jahre verkürzt werden.
Gleiches soll für den Fall, dass die Befugnis erloschen ist und eine neuerliche öffentliche Bestellung erfolgen soll, gelten.
Die Verkürzung dient der Qualitätssicherung.
In beiden Fällen ist eine höchstens vierjährige Dauer, in welcher weder eine facheinschlägige Tätigkeit ausgeübt noch eine einschlägige Fortbildung absolviert werden muss, angemessen.
Zu Z 23 (§ 80 Abs. 4 Z 4):
Da das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz bereits im neuen § 45a zitiert wird, kann in § 80 Abs. 4 Z 4 die Abkürzung „APAG“ verwendet werden.
Zu Z 24 (§ 152 Abs. 2 Z 8):
Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer fungiert als Berufsvereinigung auch als „Standardsetzer“ betreffend die Ausübung von wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeiten. Im Bereich der Abschlussprüfung (vgl. Art. 32 Abs. 4 b der Abschlussprüfungs-RL) unterliegen diese der Zustimmungspflicht der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (vgl. § 57 APAG). Diese Funktion der Kammer soll auch in den Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs der Kammer deutlicher zum Ausdruck kommen und alle beruflichen Tätigkeiten der Wirtschaftstreuhänder umfassen.
„Standards“ und „Berufsgrundsätze“ stellen kein verpflichtend einzuhaltendes Recht dar, sondern bringen als fachliche Regeln zum Ausdruck, welche Vorgehensweisen und Grundsätze bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten als allgemein anerkannt gelten und den aktuellen „Stand der Technik“ darstellen. Somit stellen die von der Kammer erstellten Standards („Fachgutachten“) eine vergleichsweise vereinheitlichende und vom Berufsstand anerkannte und meist auch anzuwendende (oder zumindest angestrebte) Art und Weise der Erbringung wirtschaftstreuhänderischer Leistungen dar. Berufsrechtlich besteht die Verpflichtung, die von der Kammer veröffentlichten Standards zu beachten, also sich mit ihnen vertraut zu machen und sich damit auseinanderzusetzen. Abweichende Vorgehensweisen sind zulässig, solange sie fachlich gleichwertig und begründet sind. Mit Berufsgrundsätzen können zudem Verhaltensgrundsätze dargestellt werden, die ein berufsübliches und standesgemäßes Verhalten beschreiben, ohne konkrete Verpflichtungen zu normieren.
Davon zu unterscheiden sind weiterhin konkrete Berufspflichten bei der Ausübung der Berufe. Diese werden weiterhin in den Richtlinien zur Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe durch Verordnung der Kammer gemäß § 72 erlassen und sind dem übertragenen Wirkungsbereich zuzuordnen.
Eine ausdrückliche Klarstellung dieser Aufgabe im eigenen Wirkungsbereich der Kammer ist zudem in Hinblick auf die Festlegung von Standards für die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Art. 26a der Abschlussprüfungs-RL erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass jedenfalls bis zu einer in der der Abschlussprüfungs-RL vorgesehenen Übernahme von Standards durch die Europäische Kommission entsprechende berufsständische Standards erstellt werden können.
Zu Z 25 (§ 238 Abs. 9):
Die angeführten Bestimmungen sollen mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten.
Zu Z 26 (§ 238 Abs. 10):
Die Bestimmungen zum schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer und der Fachprüfung Steuerberater treten mit 1.1.2026 in Kraft. Zusammen mit den Bestimmungen des § 239b Abs. 1 – 4 wird damit sichergestellt, dass alle Wirtschaftsprüfer, die nicht unter Art. 14a der Abschlussprüfungs-RL (‚Grandfathering‘) fallen, die für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen.
Zu Z 27 (§ 238 Abs. 11):
Für die Beantragung der Unterbrechung des Prüfungsverfahren gem § 20 WTBG können bereits Unterbrechungsgründe, die nach 1.1.2024 und vor Inkrafttreten dieser Bestimmung vorgelegen haben, vorgebracht werden. Die Beantragung muss innerhalb von drei Monaten nach Inkratfttreten dieser Bestimmung erfolgen.
Zu Z 28 (§ 239b):
Gem Art. 7 Abs. 2 Abschlussprüfungs-RL muss die Prüfung über die Kenntnisse der Nachhaltigkeitsberichterstattung zumindest teilweise schriftlich erfolgen. Prüfungskandidaten, die das Prüfungsverfahren bis zum 31.12.2025 daher noch nicht abgeschlossen haben, haben danach nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung, wenn sie zumindest eines der Sachgebiete zur Nachaltigsberichterstattung schriftlich absolviert haben. Ist dies nicht der Fall ist die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberrichterstattung gem. Abs. 3 erforderlich.
Da Personen, die das Prüfungsverfahren für Wirtschaftsprüfer bereits erfolgreich abgeschlossen haben bzw. bis 1. Juli 2024 erfolgreich abschließen, einen Anspruch auf öffentliche Bestellung erworben haben, wird die Möglichkeit zur Bestellung auf Basis dieses Prüfungsverfahrens mit dem Zeitpunkt des Auslaufens der Übergangsregelung der Abschlussprüfungs-RL (Art. 14a) begrenzt.
Ist ein Antrag auf öffentliche Bestellung bis 31. Dezember 2025 nicht bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eingelangt, ist die ergänzende Klausurarbeit gemäß Abs. 3 zu absolvieren, um sicherzustellen, dass alle nach diesem Zeitpunkt öffentlich bestellten WP über alle Anforderungen der Abschlussprüfungs-RL an die theoretische Ausbildung auch in Hinblick auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten verfügen. Ab 1. Juli 2024 beinhaltet die Fachprüfung die von der Abschlussprüfungs-RL geforderten Inhalte betreffend die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Abs. 3 regelt die Inhalte der gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Ergänzungsprüfung. Die Ausarbeitungszeit wird auf eine Stunde festgelegt, die Arbeit ist nach einer Stunde und 10 Minuten zu beenden. Die nähere Ausgestaltung der Prüfungsinhalte erfolgt wie bei allen anderen Teilen der Fachprüfung in der Prüfungsordnung gemäß § 39. Im Abs. 4 erfolgen weitere Verweise, die für die Abhaltung der Ergänzungsprüfung relevant sind.
Gem § 46 Abs. 3 und 4 wird der Zeitraum für die Beantragung einer öffentlichen Bestellung von 7 auf 4 Jahre verkürzt. Abs. 4 regelt die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf alle jene, die nach dem Inkratftreten dieser Bestimmung die mündliche Teilprüfung erfolgreich absolviert haben bzw. die Berufsbefugnis erloschen ist.
Abs. 6 bestimmt, dass Kandidaten, die bereits ein Fachgebiet der mündlichen Teilprüfung zum 31.12.2025 positiv absolviert haben, die mündliche Teilprüfung in diesem Schema auch abschließen können. Dafür muss zumindest ein Monat vor dem nächsten Prüfungsantritt und spätetens bis 31.12.2026 ein entsprechender Antrag in der KSW eingebracht werden.
Durch die Umgliederung mancher Themengebiete von den mündlichen Teilprüfungen in die schriftlichen Klausuren muss sichergestellt werden, dass für jeden Prüfungskandidaten Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer Teil der Fachprüfung waren. Abs. 7 und 8 stellen sicher, dass die Fragen zu diesem Fachgebiet in der jeweiligen mündlichen Teilprüfung zu stellen sind, wenn bei einem Kandidaten diese Fragen nicht Teil der Klausuren waren.
Zu Art. 11 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Zu § 22:
Die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens über die Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 284 UGB wegen Verstoßes bei einer mittelgroßen oder großen Gesellschaft soll in Zukunft Richterzuständigkeit sein, um Wertungswidersprüche zu vermeiden und dem erhöhten Strafrahmen in diesem Bereich Rechnung zu tragen. Dasselbe soll für die Führung von Strafverfahren nach § 9 DriBeG gelten.
Zu Art. 12 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)
Zur Tarifpost 10 und 15:
Um klarzustellen, dass die Abfrage sämtliche Unterlagen der Unternehmensberichterstattung umfasst, ist im Tarif und in der Anmerkung 20 zur Tarifpost 10 bzw. in der Anmerkung 2 der Tarifpost 15 eine Anpassung vorzunehmen.
Zu Art. 13 (Änderung des CBCR-Veröffentlichungsgesetzes)
Zu § 6:
Der Schwellenwert für eine Berichtspflicht der Zweigniederlassungen ist gemäß Art. 48b Abs. 5 Bilanz-Richtlinie der „gemäß Artikel 3 Absatz 2 umgesetzten Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse“. Dieser Schwellenwert wurde in Österreich in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB mit 10 Millionen Euro umgesetzt. Dieser Schwellenwert kann allerdings nach § 221 Abs. 7 UGB valorisiert werden. Dann müsste unionsrechtlich auch der Schwellenwert in § 6 Abs. 3 CBCR-VG valorisiert werden, und dafür ist keine Verordnungsermächtigung vorgesehen. Um diesem Problem abzuhelfen, soll direkt auf § 221 Abs. 1 Z 2 UGB in Verbindung mit der Verordnungsermächtigung nach § 221 Abs. 7 UGB verwiesen werden. Wenn mit einer Verordnung der in § 221 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Wert geändert wird, so gilt diese Änderung dann auch für den Schwellenwert nach § 6 Abs. 3 CBCR-VG.
Zu Artikel 14 (Änderung des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes)
Zum Inhaltsverzeichnis:
Die Anpassungen erfolgen aus redaktionellen Gründen.
Zu § 1
Mit der Bestimmung wird der Gegenstand des APAG um Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert und die an die Mitgliedstaaten gerichtete Verpflichtung gemäß Art. 5 Abs. 3 Änderungs-Richtlinie umgesetzt.
Darüber hinaus wird in Abs. 3 und Abs. 4 klargestellt, dass auch natürliche und juristische Personen sowie sonstige Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit, soweit diese Rechtsfolgen aus der Durchführung von Abschlussprüfungen oder Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung verwirklichen, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen und das Herkunftslandprinzip gemäß Art. 34 Abs. 1 Abschlussprüfungs-Richtlinie auch in Bezug auf die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse anzuwenden ist. Weiters werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 2
In den Begriffsbestimmungen werden zahlreiche redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem WTBG 2017 und dem GenRevG 1997, vorgenommen. Sofern Begriffe bereits im Unternehmensgesetzbuch (UGB) verwendet werden, wird darauf verwiesen. Beispielsweise wird aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnung im UGB auch im APAG durchgehend der Begriff Konzernabschluss verwendet. Zudem werden die Begriffe „Revisionsverbände“, „Sparkassen-Prüfungsverband“, „Sparkassen“, „Nichtberufsausübender“, „Mittelgroße Unternehmen“, „Kleine Unternehmen“ und „Herkunftsstaat“ mangels einer mehrmaligen Verwendung bzw. Notwendigkeit entfernt.
Darüber hinaus wird mit der Definition der „Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung“ (Z 2) Art. 2 Nr. 22 der Richtlinie 2006/43/EG umgesetzt. Auch einzelne Begriffe (insb. „verantwortlicher Prüfer“ (Z 5), „Prüfungsbetrieb“ (Z 7)) werden, falls in der Änderungs-Richtlinie vorgesehen, auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert.
Die Definitionen des verantwortlichen Prüfers (Z 5) und des Qualitätssicherungsprüfers (Z 8) werden klarstellend auf berufsberechtigte Personen und im Fall des Qualitätssicherungsprüfers auf Prüfungsgesellschaften eingeschränkt. Die Definition einer Qualitätssicherungsprüfung (Z 10) bezeichnet nach wie vor die externe Überprüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung, wird aber durch die Klarstellung, dass die Überprüfung durch einen Qualitätssicherungsprüfer gemäß Z 8 zu erfolgen hat, ergänzt. Die Definition einer Inspektion (Z 13) stellt eine Spezialform der Qualitätssicherungsprüfung dar, welche durch einen Inspektor gemäß Z 12 durchgeführt wird. Der Begriff der „freiwilligen Qualitätssicherungsprüfung“ (Z 11) wird klarstellend ergänzt.
“Drittstaaten-Prüfer“ (Z 20) und „Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften“ (Z 21) werden um die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert und setzen Art. 2 Z 4 und 5 der Richtlinie 2006/43/EG um. Darüber hinaus wird klargestellt, dass eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft gemäß Richtlinie 2006/43/EG in der EU, und somit auch in Österreich, nicht zugelassen werden darf. Die Begriffe „EU-Abschlussprüfer“ (Z 18) und „EU-Prüfungsgesellschaft“ (Z 19) werden ergänzt, um die Lesbarkeit der §§ 69 bis 77 für Rechtsanwender zu erleichtern.
Zu § 3 Abs. 2 und 4 bis 6:
Redaktionelle Anpassungen.
Zur Änderung der Überschrift zu § 4:
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 4 Abs. 2:
Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen sowie bei Bedarf eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Zu § 6:
Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder des Vorstandes der APAB soll nach wie vor dem Aufsichtsrat zukommen; die Bestellung soll durch den Bundesminister für Finanzen erfolgen.
Mit Abs. 2 und 3 wird Art. 32 Abs. 3 Unterabsatz 1 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt, wonach die zuständige Behörde von nichtberufsausübenden Personen mit entsprechenden Kenntnissen in den für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Bereichen zu leiten ist.
Die neuen Anforderungen gemäß Abs. 5 und 6 verfolgen den Zweck, die persönliche Integrität der Vorstände durch deren wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit zu gewährleisten. Im Falle einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit oder bei einer Verurteilung wegen einschlägiger Wirtschaftsdelikte kann angenommen werden, dass keine geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse gegeben sind.
Bereits die bisherige Bestimmung fordert, dass die Vorstände ihre Aufgabe hauptberuflich ausüben müssen. Diese Anforderung soll grundsätzlich fortgeführt werden. Untergeordnete Nebenbeschäftigungen eines Vorstands, die weder potenzielle Interessenkonflikte noch den Anschein einer Befangenheit begründen können, sind unschädlich (zB einschlägige Vortragstätigkeit bei allgemein zugänglicher Bildungseinrichtung). Jedenfalls muss ein Vorstandsmitglied aber gewährleisten können, dass ausreichend Zeit für die behördlichen Tätigkeiten bleibt und eine Nebenbeschäftigung keine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung mit sich bringt.
Um in der Funktion des Vorstands der APAB die für die Ausübung des Amtes notwendige Verbundenheit mit der Republik Österreich zu gewährleisten, wird festgelegt, dass Mitglieder des Vorstands den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich haben müssen; der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich kann unverzüglich nach einer Bestellung eines Vorstandsmitglieds etabliert werden (Wohnungsnahme, Umzug der Familie). Weiters ist es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich, der behördeninternen und externen Kommunikation folgen zu können, weshalb vorgeschrieben wird, dass ein Vorstandsmitglied die deutsche Sprache zu beherrschen hat (Amtssprache).
Zu § 8:
Der Zurücklegung eines Vorstandsmandats hat eine entsprechende Bekanntgabe an den Bundesminister für Finanzen unter Nennung der wichtigen Gründe voranzugehen. Eine Zustimmung des Aufsichtsrats soll künftig allerdings nicht erforderlich sein. Weiters erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Zu § 9:
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Qualifikation der Aufsichtsratsmitglieder wird auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet. Für die Bestellung als Aufsichtsratsmitglied sollen entsprechende Kenntnisse, in den für die Ausübung der Tätigkeit der Behörde relevanten Bereichen, Voraussetzung sein. Vom Vorliegen entsprechender Kenntnisse kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn die Person im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Rechnungslegung oder Unternehmensberichterstattung in einem Unternehmen tätig ist oder tätig gewesen ist oder die Person in einem dieser Fachbereiche in der Wissenschaft oder im öffentlichen Dienst tätig ist oder tätig gewesen ist. Darüber hinaus erfordert die Funktion des Mitglieds des Aufsichtsrates der APAB ein hohes Maß an Integrität. Durch die Bestimmung in Abs. 2 soll dieses hohe Maß der persönlichen Eignung eines Aufsichtsrats gewährleistet werden.
Auch der Stellvertreter des Vorsitzenden soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung direkt durch den Bundesminister für Finanzen bestellt werden (Abs. 3) und die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates soll frühestmöglich dem für die Bestellung zuständigen Bundesminister bekannt gegeben werden (Abs. 5).
Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 11 Abs. 1, 2 und 8:
Der Aufsichtsrat soll künftig auch jene Geschäftsführungsmaßnahmen genehmigen, welche zu grundlegenden Veränderungen der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder Risikostruktur der APAB führen können. Weiters erfolgen redaktionelle Änderungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit Zustimmungspflichten des Aufsichtsrates.
Zu § 12:
Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und aufgrund der kapazitätsmäßig notwendigen Mitarbeit der Ersatzmitglieder sollen die derzeitigen Ersatzmitglieder in vollwertige Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission umgewandelt werden. Die Qualitätsprüfungskommission soll demgemäß nach wie vor aus vierzehn Mitgliedern bestehen, wobei zehn Mitglieder von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und vier Mitglieder gemeinsam von der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und dem Sparkassen-Prüfungsverband vorgeschlagen werden. Darüber hinaus sollen die Gründe und Bedingungen für das Ende der Funktionsperiode als Mitglied der Qualitätsprüfungskommission ergänzend geregelt und im Sinne der Transparenz eine Veröffentlichung der Geschäftsordnung der Qualitätsprüfungskommission auf der Website der APAB vorgesehen werden.
Zu § 13:
Die beiden Absätze zur umfassenden Regelung der Anhörungsrechte der Qualitätsprüfungskommission werden zusammengelegt. Weiters soll die Anhörung im Rahmen von Verwaltungsverfahren der APAB entfallen. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 14 Abs. 3 und 4:
Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.
Zu § 16 Abs. 4 sowie § 17 Abs. 1, 3 und 4:
Redaktionelle Anpassungen, vor allem im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung.
Zu § 18:
Zur besseren Überwachung durch den Aufsichtsrat soll über die Einhaltung des Budgets künftig vierteljährlich vom Vorstand an den Aufsichtsrat berichtet werden. Weiters erfolgen redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.
Zu § 19:
Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen.
Zu § 20:
Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Die APAB hat sämtliche Aufwendungen weiterhin den einzelnen Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Die Aufsichtsbereiche der APAB umfassen die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen von öffentlichem Interesse, die Aufsicht über alle weiteren Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und die Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4. Eine Zuordnung derjenigen Aufsichtskosten, die nicht direkt einem dieser Aufsichtsbereiche zugeordnet werden können, soll künftig im Verhältnis der direkt zu den einzelnen Aufsichtsbereichen zurechenbaren Kosten erfolgen. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 21:
Mit der Erhöhung der Finanzierungsbeiträge der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands für Qualitätssicherungsprüfungen auf mindestens 700 000 Euro je Geschäftsjahr und anschließender jährlicher Inflationsanpassung, jeweils mit der jährlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum 30.06. des Vorjahres, sowie mit der Erhöhung des Finanzierungsbeitrags des Bundes für Aufgaben im allgemeinen öffentlichen Interesse auf 700 000 Euro je Geschäftsjahr sollen der APAB ausreichende finanzielle Ressourcen im Zusammenhang mit der Aufgabenerweiterung durch die zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung gestellt werden. Für das Geschäftsjahr, in dem dieses Bundesgesetz in Kraft tritt, ist der entsprechende jährliche Finanzierungsbeitrag in Höhe von 700 000 Euro sowohl von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbands als auch vom Bund vollständig zu begleichen, womit das Erfordernis der Überweisung in gleichen Teilbeträgen gegebenenfalls ausnahmsweise entfällt.
Darüber hinaus sollen Untersuchungskostenbeiträge aufgrund des inhärenten Interessenkonflikts der APAB im Zusammenhang mit der Einleitung von Untersuchungen zur Finanzierung der APAB vermieden werden. Die Regelung der Meldepflicht hinsichtlich der Festsetzung der Umlagefinanzierungsbeiträge erfolgt künftig in § 59.
Weiters soll die Liste der Verwaltungskostenbeiträge um Anträge zur Ausnahme vom Fee-Cap gemäß § 271a Abs. 7 UGB ergänzt werden. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 22:
Redaktionelle Anpassungen.
Zur Änderung der Überschrift des 1. Abschnitts und zu § 23:
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 23:
Die Regelungen für die Qualitätssicherung („Qualitätsmanagementsysteme“) werden national im Rahmen von Verordnungen gemäß § 72 WTBG 2017 (KSW-PRL 2022) und § 17c GenRevG 1997 (QS-VO 2024) mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus verbindlich vorgegeben. In diesen Verordnungen werden auch die internationalen Vorgaben des ISQM 1 und 2 (International Standard on Quality Management) und die europarechtlichen Vorgaben der Art. 24a und 24b der Abschlussprüfungs-Richtlinie in Hinblick auf die Organisation von Prüfungsbetrieben umgesetzt. Durch ISQM 1 und 2 wird somit beispielsweise das globale Niveau für die Qualitätssicherung bzw. das Qualitätsmanagement für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgegeben. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 24:
Im Rahmen einer Qualitätssicherungsprüfung soll die Angemessenheit und Wirksamkeit aller gesetzten Regelungen zur Qualitätssicherung im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen und gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung geprüft werden (Firm-Review). Betreffend die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist im Rahmen der Qualitätssicherungsprüfung insbesondere auch das Vorliegen des erforderlichen einschlägigen Fachwissens hinsichtlich der jeweiligen signifikanten Umweltaspekte zu prüfen. Demgemäß sind im Rahmen von Qualitätssicherungsprüfungen gegebenenfalls auch Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung, sowohl von Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind, als auch von Unternehmen, die von öffentlichem Interesse sind, einzubeziehen.
Mit Abs. 2 wird Art. 29 Abs. 1 lit. f der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt, wonach anhand von ausgewählten Prüfungsunterlagen die Einhaltung einschlägiger Standards für die interne Qualitätssicherung, die Einhaltung einschlägiger Prüfungsstandards für die Abschlussprüfung und für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Einhaltung einschlägiger Berufsgrundsätze wie insbesondere Unabhängigkeitsanforderungen, sowie die Angemessenheit der personellen und technologischen Quantität und Qualität von eingesetzten Ressourcen, die Angemessenheit der verrechneten Prüfungshonorare und die Angemessenheit und Wirksamkeit der Regelungen für die interne Qualitätssicherung zu beurteilen sind (File-Review).
Sowohl Firm-Review als auch File-Review dienen der Sicherstellung einer hohen Qualität von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 25:
Mit der Bestimmung in Abs. 1 (vormals § 24 Abs. 3) wird nach wie vor der Zeitpunkt der nächsten Qualitätssicherungsprüfung und die entsprechenden Risikoindikatoren geregelt. Diesbezüglich ist künftig nicht nur die Anzahl, sondern auch die Art der festgestellten Mängel, von der APAB im Rahmen der Befristung der Bescheinigung gemäß § 35 zu berücksichtigen.
Zu § 26:
Mit der Bestimmung wird Art. 29 Abs. 1 lit. d der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt. Die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer kann sich gemäß Abs. 1 entweder auf Abschlussprüfungen oder zusätzlich auch auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung beziehen. Qualitätssicherungsprüfern steht es somit frei, ob sie auch im Bereich der Qualitätssicherung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung tätig werden möchten. Zur Sicherstellung eines hohen Niveaus bei der Qualitätssicherungsprüfung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind gemäß Abs. 3 eine angemessene fachliche Ausbildung und einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung sowie der Nachhaltigkeitsanalyse oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Dienstleistungen vorgesehen.
Der Umfang der Anerkennung soll gemäß Abs. 5 in der Liste der Qualitätssicherungsprüfer erkenntlich gemacht werden. Sofern die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt werden, kann auch eine teilweise Versagung der Anerkennung durch die APAB erfolgen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorliegen, ist die Anerkennung weiterhin gänzlich zu versagen. Sofern die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer auch die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst, sollen auch Nachweise über Fortbildungen auf diesem Gebiet an die APAB übermittelt werden müssen (Abs. 7). Entsprechend zur Regelung in Abs. 6 soll gemäß Abs. 9 auch ein teilweiser Widerruf möglich sein.
Darüber hinaus soll in Anlehnung an die Abschlussprüfungs-Richtlinie künftig eine spezielle Ausbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung erfolgen. Weiters soll die praktische Tätigkeit auf verantwortliche Prüfer eingeschränkt und die kontinuierliche Fortbildung auf dem Gebiet der Qualitätssicherungsprüfung oder dem Gebiet der Prüfungsstandards auf zusätzlich mindestens 24 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren spezifiziert werden. In § 26 Abs. 7 wird zudem die praktische Tätigkeit als Abschlussprüfer als Qualifikationskriterium hervorgehoben, womit eine kontinuierliche Fortbildung gemäß § 56 APAG sichergestellt wird.
Um aus Gründen der Transparenz ausschließlich aktive Qualitätssicherungsprüfer in der Liste gemäß Abs. 5 zu führen, soll auch die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer widerrufen werden, wenn ein Qualitätssicherungsprüfer innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre in keinem einzigen Dreiervorschlag berücksichtigt wurde. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 27:
Die Bestimmungen zur Anerkennung, zum Widerruf und zur Auftragsdurchführung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer werden in Anlehnung an § 26 nun gesamthaft in § 27 geregelt. Demnach muss das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 26 durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans, also einem Vorstandsmitglied oder einem Geschäftsführer oder einem Personengesellschafter, einer anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder mindestens einen angestellten Revisor, als verantwortliche natürliche Person, erfüllt sein. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Zu § 29:
Die Qualitätssicherungsprüfung kann für Abschlussprüfungen oder für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung beantragt werden. Bei Anträgen gemäß Abs. 1 Z 2 müssen die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsprüfer dem Umfang der Qualitätssicherungsprüfung entsprechend anerkannt sein.
Die Verordnungsermächtigung der APAB gemäß Abs. 4 soll künftig auch Regelungen zur Bereitstellung von Informationen hinsichtlich Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsehen und die Verordnungsermächtigung der APAB gemäß Abs. 5 soll künftig auch die Art der Antragstellung einer Qualitätssicherungsprüfung umfassen. Weiters werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 30 Abs. 3 sowie § 31 Abs. 4 bis 6:
Redaktionelle Anpassungen sowie Ergänzung der Übermittlung einer Kopie der Honorarnote als Voraussetzung für die Überweisung des Honorars an den Qualitätssicherungsprüfer.
Zu § 32:
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der auf eine vorzeitige Beendigung einer Qualitätssicherungsprüfung folgenden behördlichen Schritte, werden die Verantwortlichkeiten der APAB in Abs. 4 spezifiziert. Weiters erfolgen redaktionelle Anpassungen.
Zu § 33:
Redaktionelle Anpassungen sowie die Klarstellung, dass dem Qualitätssicherungsprüfer eine Liste der verantwortlich übernommenen Prüfungsmandate getrennt für Abschlussprüfungen und für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt werden soll. Darüber hinaus werden die Mitwirkungspflichten, von natürlichen und juristischen Personen, welche den Beruf zusammen mit dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft ausübenden (in Anlehnung an § 271 Abs. 3, § 271a Abs. 2 und § 271b UGB) spezifiziert, wobei im Fall von natürlichen Personen insbesondere auch freiberufliche öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren von der Mitwirkungspflicht erfasst sind.
Zu § 34 Abs. 1:
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 35:
Die Zulassung für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist nur zusätzlich zur Zulassung für Abschlussprüfungen vorgesehen, weshalb die Bescheinigung entweder ausschließlich für die Durchführung von Abschlussprüfungen oder sowohl für die Durchführung von Abschlussprüfungen als auch für die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung erteilt werden kann.
Gemäß Abs. 6 soll künftig auch ein Verzicht auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Bescheinigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen ermöglicht werden.
Weiters werden redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.
Zu § 36:
Am System der vorläufigen Bescheinigung, sind grundsätzlich keine Änderungen vorgesehen. Eine vorläufige Bescheinigung kann für Abschlussprüfungen oder für Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung beantragt werden. Im Fall eines Antrags zur Durchführung von Abschlussprüfungen und Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ergänzend der Nachweis über die Absolvierung der praktischen Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuschließen. Eine vorläufige Bescheinigung ist für jeden Prüfungsbetrieb nur einmalig zulässig, um einem etwaigen Missbrauch entgegenzuwirken.
Im Fall von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die bereits eine Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 oder § 36 Abs. 1 Z 1 innehaben und beabsichtigen einen Auftrag zur Durchführung einer Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzunehmen, soll bei Nachweis der getroffenen Regelungen für die interne Qualitätssicherung im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Absolvierung der praktischen Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung, eine vorläufige Bescheinigung zur Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung erteilt werden. Um eine verfrühte Qualitätssicherungsprüfung für bereits bescheinigte Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften weitestgehend zu vermeiden, kann die Befristung der vorläufigen Bescheinigung auf Antrag anstatt auf 18 Monate auf die Befristung der Bescheinigung gemäß § 35 ausgedehnt werden. Hiefür hat die APAB für die Durchführung einer Qualitätssicherungsprüfung bezogen auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung einen Qualitätssicherungsprüfer zu bestellen, den schriftlichen Prüfbericht auszuwerten und nach Anhörung der Qualitätsprüfungskommission über die Erteilung der entsprechenden Fristverlängerung zu entscheiden.
Darüber hinaus hat die APAB die Einhaltung der Abschlussprüfungs-Richtlinie im Rahmen der erstmaligen Zulassung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften letztverantwortlich zu beaufsichtigen. Weiters werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 37:
Auch bei einer Wiederaufnahme der Prüfungstätigkeit nach der Versagung der Bescheinigung gemäß § 39 ist künftig kohärenterweise eine etwaige neuerliche Bescheinigung auf 18 Monaten befristet. Weiters werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 38:
Im Einklang mit der Umsetzung von Maßnahmen aus Inspektionen soll die Frist zur Mängelbeseitigung auf 12 Monate erweitert werden. Darüber hinaus soll die angemessene Honorierung von Qualitätssicherungsprüfern im Rahmen von Sonderprüfungen mit Bezug auf § 31 Abs. 3 spezifiziert werden. Weiters werden redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen.
Zu § 39:
Nach Versagung der Bescheinigung soll zur angemessenen Durchführung von Verbesserungen in den Regelungen zur internen Qualitätssicherung eine Wartefrist von 6 Monaten bis zur neuerlichen Antragstellung auf eine Qualitätssicherungsprüfung ergänzt werden.
Wurde eine Bescheinigung sowohl für die Durchführung von Abschlussprüfungen als auch für die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung beantragt und liegen die Voraussetzungen für eine Bescheinigung für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vor, soll der APAB ermöglicht werden ohne weiteren Antrag eine Bescheinigung ausschließlich für die Durchführung von Abschlussprüfungen zu erteilen.
Zu § 40:
Nach Widerruf der Bescheinigung soll zur angemessenen Durchführung von Verbesserungen in den Regelungen zur internen Qualitätssicherung eine Wartefrist von 6 Monaten bis zur neuerlichen Antragstellung auf eine Qualitätssicherungsprüfung ergänzt werden.
Mit Abs. 2 wird der Widerruf der Bescheinigung betreffend Abschlussprüfung auch auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anwendbar gemacht. Sofern die Bescheinigung aufgrund eines Sachverhalts widerrufen wird, der ausschließlich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen hat, ist von der APAB eine Bescheinigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen auszustellen.
Zu § 41:
Nach Entzug der Bescheinigung soll zur angemessenen Durchführung von Verbesserungen in den Regelungen zur internen Qualitätssicherung eine Wartefrist von 12 Monaten bis zur neuerlichen Antragstellung auf eine Qualitätssicherungsprüfung ergänzt werden. Sofern die Bescheinigung aufgrund eines Sachverhalts entzogen wird, der ausschließlich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft, ist von der Behörde eine Bescheinigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen auszustellen. Weiters werden redaktionelle Anpassungen und Ergänzungen in Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattungvorgenommen.
Zu § 42:
Mit Abs. 2 wird das Erlöschen der Bescheinigung für Prüfungsgesellschaften, bei denen die für die Erteilung einer Bescheinigung notwendige Voraussetzung zur Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands wegfällt, geregelt. auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung anwendbar gemacht. Sofern die Bescheinigung aufgrund eines Sachverhalts erlischt, der ausschließlich die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betrifft, ist von der APAB eine Bescheinigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen auszustellen. Weiters werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 43:
Inspektionen sind nach wie vor für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, welche Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, vorgesehen. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich von Inspektionen bei registrierten Drittstaaten-Abschlussprüfern und registrierten Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften durch § 75 und § 76 in Verbindung mit § 77 festgelegt und entfällt demnach an dieser Stelle. Weiters werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 44:
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 45:
Die Einstellung des Betriebs zur Durchführung von Abschlussprüfungen ist künftig gemäß § 58 an die APAB zu melden. Zusätzlich werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 48:
Die APAB und deren Organe und Mitarbeiter sind, anstatt der Einschränkung auf Inspektoren, berechtigt Auskünfte zu verlangen, in Unterlagen Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen. Weiters werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 49:
Die Frist zur Umsetzung von Empfehlungen aus Inspektionen wird an die in der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorgesehene Frist angepasst.
Zu § 50:
Die Mitteilungspflicht in Abs. 2 soll den Informationsfluss zwischen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft und den Prüfungsausschüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse (Aufsichtsrat oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan) verbessern. Durch die Bestimmung soll verhindert werden, dass die Information über den Umstand, dass eine Inspektion stattgefunden hat – oder gar über relevante Feststellungen – dem Prüfungsausschuss nicht bekannt wird. Ohne Dringlichkeitsgründe wird es ausreichen, dass der Vorsitzende in der nächstfolgenden, planmäßigen, Sitzung diesbezüglich berichtet und im Anlassfall relevante Feststellungen erörtert. Der Abschlussprüfer oder der verantwortliche Prüfer einer Prüfungsgesellschaft kann für Erläuterungen beigezogen werden, wobei etwaige Feststellungen dem Inhalt entsprechend und nicht personenbezogen darzustellen sind. Bestehende Verschwiegenheitspflichten sind jedenfalls zu wahren. Weiters werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zur Änderung der Überschrift des 4. Abschnitts:
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 51:
Mit Abs. 1 bis 4 wird Art. 27a Abs. 3 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt. Darüber hinaus wird eine Überprüfungs- und Dokumentationspflicht gemäß Art. 27 der Abschlussprüfungs-Richtlinie ergänzt. Zudem werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, wie beispielsweise die Angleichung des Begriffs Konzernabschluss an die Bezeichnung im UGB.
Zu § 52:
Zur Verwaltungsvereinfachung soll das Erfordernis an die elektronische Signatur im Wege einer elektronischen Übermittlung entfallen. Darüber hinaus wird die Pflicht zur unverzüglichen Beibringung von, für die Registrierung notwendigen, Informationen nun in § 52 geregelt und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 53:
Mit dieser Bestimmung werden Art. 16 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt und redaktionelle Anpassungen durchgeführt.
Zu § 54:
Mit dieser Bestimmung werden Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt und redaktionelle Anpassungen durchgeführt.
Zu § 55:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu § 56:
Mit der Umsetzung von Art. 13 in Verbindung mit Art. 14a der Abschlussprüfungs-Richtlinie wird insbesondere die Fortbildungsverpflichtung für Abschlussprüfer und jene öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer, zugelassenen Revisoren und Prüfer der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands, die bei einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft angestellt oder in ähnlicher Form tätig sind und an der Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, geregelt.
Sofern diese auch an der Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich mitwirken, werden zusätzlich mindestens 40 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von drei Jahren, jedoch zumindest 10 Stunden pro Kalenderjahr festgelegt und die entsprechenden Meldepflichten geregelt.
Darüber hinaus wird die Verordnungsermächtigung in Abs. 4 insbesondere um Art und Ausgestaltung der Fortbildungsmeldung erweitert und werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 57:
Zur Klarstellung wird in Abs. 2 ergänzend geregelt, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zur Einhaltung der jeweils anzuwendenden Berufsgrundsätze, Standards für die interne Qualitätssicherung und nationalen und internationalen Prüfungsstandards, wie insbesondere den Verordnungen gemäß § 72 WTBG 2017 sowie §§ 17b und 17c GenRevG 1997, auch gemäß APAG verpflichtet sind. Aufgrund mangelnder Verbindlichkeit für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften müssen Berufsgrundsätze des Instituts Österreichischer Wirtschaftsprüfer künftig nicht mehr der APAB zur Genehmigung vorgelegt werden. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 58:
Mit dieser Bestimmung wird Art. 38 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt und werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Darüber hinaus soll zur besseren Marktbeobachtung eine Meldepflicht für die Beendigung eines Betriebs zur Durchführung von Abschlussprüfungen und gegebenenfalls Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung an die APAB verankert werden.
Zu § 59:
Die bisherige Meldepflicht zu § 21 Abs. 2 und 5 soll künftig zur besseren Übersicht bei den Meldepflichten geregelt werden und um die Honorarsumme und Anzahl von Prüfungsaufträgen zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ergänzt werden. Darüber hinaus soll aus verwaltungsvereinfachenden Gründen künftig eine gemeinsame Unterfertigung der Meldungen gemäß den §§ 52 bis 54 entfallen. Die Meldepflichten in Zusammenhang mit der Registrierung werden nun direkt in § 52 geregelt und entfallen demnach an dieser Stelle.
Zu § 60:
Redaktionelle Anpassungen.
Zur Änderung der Überschrift des 10. Abschnitts:
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 61:
Die Untersuchungsbefugnis der APAB wird auf die Aufdeckung oder die Verhinderung einer unzureichenden Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet. Zusätzlich werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 62:
Mit § 62 wird Art. 30 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 30a in Verbindung mit Art. 32 der Richtlinie 2006/43/EG umgesetzt. Insbesondere kann die APAB künftig auch bei Verstößen gegen §§ 269 bis 275 UGB, § 92 Abs. 4a Aktiengesetz, § 30g Abs. 4a GmbH-Gesetz, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24 Abs. 4 SCE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz Sanktionen verhängen. Darüber hinaus kann die Sanktion einer öffentlichen Erklärung unter Nennung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit verhängt werden und wird die Sanktion eines vorübergehenden Verbots zur Durchführung von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse ergänzt. Zusätzlich werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zur Einfügung eines 11. Abschnitts samt Überschrift:
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 63:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu § 64:
Redaktionelle Anpassungen, insbesondere zur Klarstellung welche Sanktionen in anonymisierter Form zu veröffentlichen sind.
Zu § 65:
Die Geldstrafen werden auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgedehnt. In Abs. 1 und Abs. 2 werden zudem die nicht fristgerechte schriftliche Anzeige der getroffenen Maßnahmen aus Inspektionen gemäß § 49 und Verstöße gegen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäß § 271, § 271a und § 271b sowie die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 275 Abs. 1 UGB ergänzt und Verstöße gegen die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses gemäß § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz sowie die Bestimmungen gemäß Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entfernt. Darüber hinaus wurden in Abs. 3 Verstöße gegen ein vorübergehendes Verbot gemäß § 62 Z 3, 4 oder 6 ergänzt.
Durch Abs. 4 wird neben dem Konzept der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Prüfungsgesellschaften nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch eine direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von Prüfungsgesellschaften ermöglicht. Die Formulierung orientiert sich dabei an der bereits in § 370 Abs. 1a und 1b Gewerbeordnung 1994 (GewO) bestehenden Formulierung. Die Möglichkeit einer Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG bleibt weiterhin parallel bestehen. In Abs. 5 wird der APAB aus Gründen der Verfahrensökonomie und aus generellen präventiven Überlegungen ein gewisses Ermessen bei der Anwendung von § 65 eingeräumt. Dieses Ermessen beschränkt sich dabei darauf, dass im durch Abs. 4 neu geregelten Fall der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine Prüfungsgesellschaft wegen einer Verwaltungsübertretung von der Bestrafung des Verantwortlichen gemäß § 9 VStG wegen derselben Verwaltungsübertretung abgesehen werden kann.
In Abs. 6 wird die Frist der Verfolgungsverjährung, welche grundsätzlich gemäß § 31 Abs. 1 VStG ein Jahr beträgt, auf 18 Monate verlängert (kann im Rahmen des Erforderlichen gemäß Art. 11 Abs. 2 B-VG erfolgen). Die Komplexität des Abschlussprüferaufsichtsrechts macht dies erforderlich, da regelmäßig umfangreiche Voruntersuchungen vor der Einleitung einer Untersuchung durchgeführt werden müssen.
Weiters werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 66:
Redaktionelle Anpassungen, insbesondere aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung.
Zur Änderung der Überschrift zu § 67:
Redaktionelle Anpassung.
Zur Änderung der Überschrift und der Bezeichnung des 11. Abschnitts:
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 68:
Zum Zwecke einer umfangreicheren Marktüberwachung soll die APAB zur Einholung von erforderlichen Auskünften bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht der APAB unterliegen, berechtigt werden. Zusätzlich werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zur Änderung der Überschrift des 1. Abschnitts:
Redaktionelle Anpassung.
Zu § 69:
Mit den Bestimmungen wird Art. 14 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt. Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen EWR-Vertragsstaat als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben angemessenen Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften im Zuge einer Eignungsprüfung gemäß WTBG 2017 nachzuweisen. Nicht gefordert ist ein Nachweis der gesamten in Art. 8 Abs. 3 Abschlussprüfungs-Richtlinie angeführten Kenntnisse, nachdem diese bereits im Zulassungsverfahren des Herkunftsmitgliedstaats nachzuweisen waren.
Darüber hinaus werden zur besseren Lesbarkeit die Voraussetzungen und die Erbringung der entsprechenden Nachweise in einem Absatz zusammengezogen und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 70:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu § 71:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu § 72:
Mit der Bestimmung werden Art. 6 Abs. 3 und Art. 36a der Abschlussprüfungs-Richtlinie hinsichtlich der Anforderungen des Art. 36 Abs. 1 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen, insbesondere zur genaueren Umsetzung der Abschlussprüfungs-Richtlinie vorgenommen.
Zu § 73:
Mit der Bestimmung wird Art. 36a der Abschlussprüfungs-Richtlinie hinsichtlich der Anforderungen des Art. 34 Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen, insbesondere zur genaueren Umsetzung der Abschlussprüfungs-Richtlinie vorgenommen.
Zu § 74:
Redaktionelle Anpassungen, insbesondere zur genaueren Umsetzung der Abschlussprüfungs-Richtlinie.
Zu § 75:
Mit den Bestimmungen wird Art. 45 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen, insbesondere zur genaueren Umsetzung der Abschlussprüfungs-Richtlinie vorgenommen.
Zu § 76:
Mit den Bestimmungen wird Art. 45 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt. Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen, insbesondere zur genaueren Umsetzung der Abschlussprüfungs-Richtlinie vorgenommen.
Zu § 77:
Registrierte Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß § 75 und registrierte Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften gemäß § 76 können von der APAB auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und nunmehr ausschließlich nach Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung der Europäischen Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts von der öffentlichen Aufsicht gemäß dem 1. Hauptstück ganz oder teilweise ausgenommen werden. Eine Ausnahme von der Registrierung von Drittstaaten-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften ist demnach nicht mehr möglich. Weiters werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Zu § 78:
Redaktionelle Anpassungen, insbesondere aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber hinaus soll das Mitgliedstaatenwahlrecht einer direkten Weitergabe von Arbeitspapieren und sonstigen Dokumenten durch Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften an die zuständigen Stellen von Drittstaaten nicht mehr ausgeübt werden können und demnach eine Weitergabe von Arbeitspapieren und sonstigen Dokumenten an die zuständigen Stellen von Drittstaaten nur auf Grundlage der Gegenseitigkeit und einer entsprechenden Vereinbarung zur Zusammenarbeit über die APAB erfolgen.
Zu § 79 Abs. 1 und 2:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu § 80:
In § 80 werden einerseits redaktionelle Änderungen vorgenommen sowie andererseits die Zusammenarbeits- und Informationsbefugnisse zwischen der APAB und der FMA sowie der APAB und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände ergänzend geregelt. Andere Auskunfts- und Zusammenarbeitsbestimmungen bleiben davon unberührt.
Die Kammer für Wirtschaftstreuhänder und die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände haben gemäß Abs. 4 zur Vollziehung des § 36 Abs. 2 (Überprüfung der Einhaltung des gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 durchgeführten Zulassungsverfahrens) künftig jederzeit Auskunft zu erteilen und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Informationsbefugnisse zwischen der APAB und der FMA werden in Abs. 6 vereinheitlicht und im Rahmen einer einzelnen Bestimmung zusammengefasst. Durch die vorgeschlagene neue Formulierung soll auch den programmatischen Vorgaben gemäß Art. 29 der Abschlussprüfungs-Verordnung, der die Zusammenarbeit zwischen Behörden regelt, noch besser entsprochen werden. Als Vorbild dienen weiters insbesondere vergleichbare aktuelle Bestimmungen des europäischen Finanzmarktaufsichtsrechts, die einen Informationsaustausch als Instrument der Zusammenarbeit im Zuge einer wirksamen Erfüllung der Aufsichts-, Ermittlungs- und Sanktionspflichten einer Aufsichtsbehörde vorsehen und dessen Bedeutung betonen. Die Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen der FMA und der APAB soll im Rahmen jener gesetzlichen Aufsichtsbefugnisse (zB bezüglich der jeweiligen materienspezifischen Beaufsichtigung von Bankenprüfern), die in sachlichem Zusammenhang stehen, verhindern, dass zwischen selbständigen Rechtsträgern, denen im Rahmen unionsrechtlicher Verpflichtungen Aufsichtszuständigkeiten übertragen werden, Informationsdefizite entstehen, die sich negativ auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auswirken können. Umfasst sind daher explizit auch konkrete Untersuchungs- und Ermittlungsergebnisse. Aus der Befugnis zur Zusammenarbeit einschließlich des Informationsaustauschs ergibt sich auch die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 4 Z 1 DSGVO beziehungsweise personenbezogener Wirtschaftsdaten juristischer Personen gemäß § 1 Abs. 1 DSG. Damit die Befugnisse mit den unions- und grundrechtlichen Datenschutzanforderungen in Einklang stehen, müssen als notwendige Elemente eines solchen Informationsaustauschs die Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit eines potenziellen Informationseingriffs im grundrechtlichen Rahmen berücksichtigt werden. Diese Zulässigkeit zur Verwendung der gegenständlichen Daten ergibt sich bereits aus dem materienspezifischen Zusammenspiel der Aufgaben und Befugnisse der Behörden im öffentlichen Interesse. Die Übermittlung im Rahmen der Zusammenarbeit entspricht daher lediglich einer Zweckänderung aufgrund der gegenständlichen Sonderbestimmung, die im Rahmen einer Prognoseentscheidung der übermittelnden Stelle vorzunehmen ist, um die Aufsichtsführung im Einzelfall wirksam gewährleisten zu können. Durch die Übernahme eines Prognoseelements in die Übermittlungsbefugnis wird somit dem Erfordernis Rechnung getragen, einen einzelfallbezogenen Informationsaustausch zu ermöglichen, ohne dabei die erforderlichen Grundsätze für eine zulässige Datenverarbeitung außer Acht zu lassen. Ausgehend von den gesetzlichen Aufgaben der APAB und der FMA ist in diesem Sinne beispielsweise regelmäßig der Austausch von Informationen zulässig, zu denen die übermittelnde Behörde im Einzelfall zur Einschätzung gelangt, dass die betreffenden Informationen auf ein erhöhtes Risiko von Mängeln bei Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Abschlussprüfers oder auf ein erhöhtes Risiko von fehlerhafter Rechnungslegung bei Finanzmarktunternehmen hinweisen. Da die öffentliche Aufsicht im Bereich der Abschlussprüfung und die dazu erforderliche Zusammenarbeit mit der FMA gerade die Aufklärung von Rechtsverstößen im Rahmen komplexer wirtschaftlicher Zusammenhänge zum Gegenstand hat, wird zur abschließenden Klarstellung noch einmal auf die Unanwendbarkeit berufsrechtlicher und sonstiger Geheimhaltungsverpflichtungen Bezug genommen.
Die Informationsbefugnisse gegenüber der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände in Abs. 7 sind durch die Bezugnahme auf konkrete Anhaltspunkte stärker eingeschränkt. Dies ist zum einen aufgrund der Weite der berührten Vorschriften gerechtfertigt und erklärt sich zum anderen aus der Eigenschaft der Befugnis, die eine eingeschränkte Zweckänderung im Sinne der Bestimmung des Art 6 Abs. 4 DSGVO zum Zwecke der zwischenbehördlichen Anzeigemöglichkeit darstellt. Die Anzeige hat sich auf bestimmte Sachverhalte und schwere Verstöße zu beschränken, weil sie nicht der laufenden Zusammenarbeit im Rahmen der Aufsichtstätigkeit, sondern der objektiven Rechtsdurchsetzung im Einzelfall dient.
Zu § 84 Abs. 4, 8 und 10:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu § 84 Abs. 18:
Durch die Umwandlung der Ersatzmitglieder in vollwertige Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 soll in der Übergangsbestimmung die Funktionsperiode sämtlicher derzeitiger Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes enden, um eine fristgerechte Neubestellung der Mitglieder gewährleisten zu können.
Zu § 84 Abs. 19:
Mit der Übergangsbestimmung soll klargestellt werden, dass die bereits anerkannten Qualitätssicherungsprüfer weiterhin als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 gelten. Darüber hinaus gelten die als natürliche Personen anerkannten Qualitätssicherungsprüfer, welche bislang als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft dienten, als verantwortliche natürliche Personen gemäß § 27 Abs. 1 Z 1.
Zu § 84 Abs. 20:
Mit der Bestimmung wird das Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 29 Abs. 2a Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt.
Zu § 84 Abs. 21:
Mit der Übergangsbestimmung soll klargestellt werden, dass bisher ausgestellte und noch nicht abgelaufene Bescheinigungen für die Durchführung von Abschlussprüfungen weiterhin als Bescheinigungen gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 gelten.
Zu § 84 Abs. 22:
Mit der Übergangsbestimmung soll, ob der zu erwartenden, hohen, Anzahl an Anträgen gemäß § 36 Abs. 2 in unmittelbarer Nähe zu dessen Inkrafttreten, sowohl den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften als auch den Qualitätssicherungsprüfern gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 und der APAB die notwendige Zeit zur Vorbereitung auf die ordnungsgemäße Durchführung dieser zahlreichen parallel durchzuführenden Qualitätssicherungsprüfungen gemäß § 36 Abs. 3 gegeben werden.
Zu § 84 Abs. 23 und 24:
Mit der Übergangsbestimmung wird Art. 14a der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt.
Zu § 84 Abs. 25 und 26:
Mit der Übergangsbestimmung werden Art. 14a Unterabsatz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 14 der Abschlussprüfungs-Richtlinie umgesetzt.
Zu § 87:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Artikel 1:
Der im Zuge der Novellierung im BGBl. I Nr. 107/2017 versehentlich ergänzte Artikel 1 entfällt.
Zu Artikel 15 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)
Zu § 20 Abs. 4:
Durch die Einfügung von § 20 Abs. 4 wird die in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15 vorgesehene Befreiung von AIF von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung ist erforderlich, da das AIFMG gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 AIFMG keine Einschränkung von AIF auf bestimmte Rechtsformen vorsieht, diese mithin auch in der Form einer Kapitalgesellschaft errichtet werden können.
Zu § 71a Abs. 11:
Umsetzungshinweis.
Zu Artikel 16 (Änderung des Bankwesengesetzes)
Zu § 43 Abs. 1:
Durch den Ausschluss der Anwendbarkeit des § 268 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 UGB werden die in Art. 34 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vorhandenen Mitgliedstaaten-Wahlrechte im Bereich der Bankprüfung, mithin auch bei der Abschlussprüfung von Einzelbanken, nicht ausgeübt. Dies erfolgt zur Wahrung der Konsistenz und Kohärenz mit dem System der Bankprüfung bei Sparkassen und Kreditgenossenschaften, für welche die bereits bisher im Bereich der Abschlussprüfung geltende Alleinzuständigkeit des jeweiligen Prüfungsverbands in Übereinstimmung mit Art. 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auch für die Prüfung und Bestätigung der ordnungsgemäßen Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgedehnt wird („Prüfung aus einer Hand“). Dies erfolgt auch vor dem Hintergrund zukünftig zu erwartender vermehrter aufsichtsrechtlicher Anforderungen an Kreditinstitute im ESG-Bereich, angesichts welcher die Vornahme der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Erstellung des Anhangs zum Prüfungsbericht (AzP) durch dieselbe Person die Entstehung von Synergieeffekten begünstigt.
Die übrigen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 in Kraft tretenden Bestimmungen des UGB sind gemäß § 43 Abs. 1 zweiter Satz in Gesamtheit mit den im UGB für sie vorgesehenen Übergangsbestimmungen auch auf Kreditinstitute anzuwenden, wobei dabei zu berücksichtigen ist, dass die für alle Kreditinstitute rechtsformunabhängig geltende Einordnung als „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ in diesem Zusammenhang nicht automatisch auch zu einer Einordnung als „große Gesellschaft“ führt, da § 243b Abs. 1 UGB seinen Anwendungsbereich ausdrücklich nur auf den ersten Satz des § 221 Abs. 3 UGB stützt.
Zu § 43 Abs. 1a:
Dient der in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der RL 86/635/EWG stehenden Klarstellung, dass Kreditinstitute als Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189 Z 1 lit. b UGB gelten; die rechtsformunabhängige Anwendung des Dritten Buches des UGB auf sämtliche Kreditinstitute wird bereits bisher durch § 43 Abs. 1 sichergestellt.
Zu § 43 Abs. 4:
Setzt die Art. 19a Abs. 9 Unterabsatz 5 und 29a Abs. 8 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 um und erweitert den Ausnahmetatbestand für befreite Tochterunternehmen und Mutterunternehmen, die in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung eines übergeordneten Unternehmens aufgenommen sind, richtlinienkonform auf Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind.
Zu § 60a Abs. 2:
Art. 25c der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 („Nichtprüfungsleistungen, die verboten sind, wenn der Abschlussprüfer bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt“) ist Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 („Verbot der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen“) nachempfunden. Träger der Revision sowie der Bankprüfung bei Kreditgenossenschaften, ausgebrachten Bankaktiengesellschaften und Sparkassen ist der einzelne Revisor bzw. beauftragte Prüfer. Es ist daher bei der Anwendung von § 271d UGB wie bisher hinsichtlich Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 den Besonderheiten von Revisionsverbänden sowie des Sparkassen-Prüfungsverbands Rechnung zu tragen.
Zu § 61 Abs. 2:
Verweisanpassung infolge der Novellierung des § 268 UGB.
Zu § 62 Z 1:
Der Verweis auf Art. 4 der mittlerweile aufgehobenen Richtlinie 84/253 EWG aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen statuierte bisher die Anforderung an den Bankprüfer, die theoretische und praktische Befähigung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte berufliche Eignungsprüfung auf dem Niveau eines Hochschulabschlusses nachweisen können zu müssen. Da infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 dem Bankprüfer auch die Aufgabe obliegt, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Kreditinstituten zu prüfen, erstreckt sich die in § 62 Z 1 festgelegte Qualifikationsanforderung zusätzlich zur in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vorausgesetzten Ausbildungsanforderung nunmehr, soweit notwendig, auch auf die in Art. 6 Abs. 2 vorgesehenen spezifischen Anforderungen zur Zulassung zur Durchführung der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, falls das geprüfte Kreditinstitut der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt. Der ergänzte Verweis auf die explizit im Bereich der Jahresabschluss-, Konzernabschluss- und Gebarungsprüfung von Kreditinstituten nachzuweisende Vortätigkeit dient der stärkeren Fokussierung des praktischen Ausbildungsprofils auf eine facheinschlägige Berufserfahrung im Bereich der Bankenprüfung.
Da infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 dem Bankprüfer auch die Aufgabe obliegt, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Kreditinstituten zu prüfen, sieht § 61 Z 1 fünfter Satz nunmehr als zusätzliche Bestellungsvoraussetzung des Bankprüfers auch eine praktische Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 45a WTBG 2017 oder § 17d GenRevG 1997 vor, falls das geprüfte Kreditinstitut der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt und beispielsweise nicht der erweiterte Ausnahmetatbestand gemäß § 43 Abs. 4 für Kreditinstitute, die ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind und durch die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung ihrer Zentralorganisation befreit werden können, vorliegt.
Zu § 62 Z 16:
Durch das BGBl. I Nr. 83/2016 trat das Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG, BGBl. I Nr. 84/2005, außer Kraft und die Bestimmung des § 15 A-QSG bezüglich der Erteilung der (vorläufigen) Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung wurde in die §§ 35 und 36 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, überführt. Die vorliegende Verweisanpassung dient dazu, diese Entwicklung nachzuvollziehen. Die Möglichkeit einer Einschränkung der abschließenden Beurteilung, wie noch in § 13 Abs. 3 A-QSG enthalten, ist im APAG nicht mehr vorgesehen, weshalb der entsprechende Verweis ersatzlos entfällt.
Zu § 62a:
Dient der Präzisierung, dass analog zu § 275 Abs. 2 UGB die Bestimmung der Ersatzpflicht doppelt anzuwenden ist, wenn einem Bankprüfer Prüffehler sowohl bei der Prüfung der Finanzberichterstattung als auch bei der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unterlaufen, sowie dass in beiden Fällen die speziellen Ersatzpflicht-Obergrenzen des BWG zur Anwendung kommen.
Zu § 63 Abs. 2:
Stellt die erforderliche Konsistenz zu der vorgesehenen Novellierung des § 43 Abs. 1 sicher.
Zu § 63 Abs. 3:
Dient der Verweisanpassung an das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017.
Zu § 63a Abs. 4 Z 1 bis 3:
Setzt Art. 39 Abs. 6 Buchstaben a bis c der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 um und erweitert die Aufgaben des Prüfungsausschusses betroffener Kreditinstitute um Aspekte der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Zu § 63a Abs. 4 Z 5:
Setzt Art. 39 Abs. 6 Buchstaben e der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 9.6.2006 S. 87, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 um und erweitert die Aufgaben des Prüfungsausschusses betroffener Kreditinstitute um Aspekte der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Zu § 99 Abs. 1 Z 10:
Dient der Verweisanpassung an das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017.
Zu § 103z3:
Hierbei handelt es sich um eine Übergangsbestimmung.
Durch Z 1 wird festgelegt, dass die Vorgabe des § 62 Z 1 vierter Satz bezüglich der nunmehr explizit im Bereich der Jahresabschluss-, Konzernabschluss- und Gebarungsprüfung von Kreditinstituten nachzuweisende Vortätigkeit des Bankprüfers erst für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
Durch Z 2 wird festgelegt, dass die in Art. 14a der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vorgesehenen Übergangsregelungen für die Thematik der Praxiszeiten im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch für Bankprüfer anwendbar gemacht werden, die von einem Kreditinstitut mit der Bestätigung seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung beauftragt werden.
Durch Z 3 wird festgelegt, dass der Ausschlussgrund des § 62 Z 16 auf anerkannte Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/202X anzuwenden ist.
Durch Z 4 wird festgelegt, dass bis zu dem Datum, ab dem das in § 268 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Urteil nach dem von der Europäischen Kommission in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakt auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss, die Hälfte der in § 62a erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge gilt.
Zu § 105 Abs. 28:
Verweisergänzung.
Zu § 109 Abs. 5:
Umsetzungshinweis.
Zu Artikel 17 (Änderung des Börsegesetzes 2018)
Zu § 118 Abs. 1 Z 23:
Setzt Art. 2 Abs. 1 Buchstabe r der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. Nr. L 182 vom 31.12.2004 S. 38, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464, ABl. Nr. L 322 vom 16.12.2022 S. 15 um und umfasst die Legaldefinition der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Zu § 124 Abs. 1 Z 3 lit. b:
Setzt Art. 4 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 um und ergänzt den Bilanzeid der gesetzlichen Vertreter des Emittenten um die Versicherung, dass der Lagebericht des Emittenten im Falle von deren Anwendbarkeit in Einklang mit den maßgeblichen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung steht.
Zu § 124 Abs. 2:
§ 124 Abs. 2 zweiter Satz dient der konsistenten Angleichung des Prüfumfangs in den Bereichen der Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie der europarechtlich gebotenen Klarstellung, wonach das Prüfungsurteil, ob der Jahresabschluss bzw. der Konzernabschluss und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, auch die Konformität mit den Vorgaben des einheitlichen elektronischen Berichtsformat („ESEF-Format“) gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats, ABl. Nr. L 143 vom 29.5.2019 S. 1, umfasst. Der Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung von Jahresabschluss, Konzernabschluss und Lagebericht wird damit für Emittenten jeweils um die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Spezifikationen der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 erweitert.
Es wird festgelegt, dass der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der Lagebericht „in der Fassung des im genannten einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellenden Jahresfinanzberichts“ dem Abschlussprüfer zur Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Spezifikationen der delegierten Verordnung (EU) 2019/815 zu übergeben sind, mithin nicht der Jahresfinanzbericht, als solcher, Objekt der Abschlussprüfung ist. Es soll damit keine von § 268 Unternehmensgesetzbuch – UGB, dRGBl. S 219/1897 (GBlÖ Nr. 86/1939) abweichende Prüfpflicht des Abschlussprüfers statuiert werden.
§ 124 Abs. 2 letzter Satz setzt Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 5 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 um und statuiert die Veröffentlichungspflicht des Zusicherungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammen mit dem Bestätigungsvermerk und dem Jahresfinanzbericht des Emittenten. Die abweichende Terminologie (Zusicherungsvermerk anstatt Prüfungsvermerk) orientiert sich an der Begriffsbildung im UGB.
Zu § 124a:
Abs. 1 setzt Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 um und stellt für Emittenten, die Verpflichtung zur Aufstellung ihres Lageberichts in Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU sowie der Verordnung (EU) 2020/852 auf.
Abs. 2 setzt Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 um und stellt für Emittenten die Verpflichtung zur Aufstellung ihres konsolidierten Lageberichts in Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU sowie der Verordnung (EU) 2020/852 auf.
Abs. 3 setzt Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 1, 2 und 4 der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 um und stellt für Emittenten die Verpflichtung auf, Jahresabschluss und Lagebericht in Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU prüfen zu lassen.
Bei der Anwendung der genannten Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2022/2464 vorgesehenen Übergangsbestimmungen zu beachten.
Zu § 150 Z 3:
In Anbetracht der zu erwartenden Verzögerungen bei der praktischen Umsetzung des ESEF wird eine angemessene Übergangsfrist im Zusammenhang mit der verpflichtenden Nutzung des ESEF geschaffen.
Zu § 190 Abs. 4 Z 8a und 23:
Verweisergänzungen.
Zu § 190 Abs. 5 Z 24:
Verweisergänzung.
Zu § 192a Abs. 12:
Umsetzungshinweis.
Zu Artikel 18 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)
Zu § 140 Abs. 6:
Durch die Einfügung des § 140 Abs. 6 wird die in Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 vorgesehene Befreiung von OGAW von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt im Hinblick auf OGAW, die in Österreich vertrieben werden dürfen, aber in einem anderen Mitgliedstaat bewilligt wurden. Anders als gemäß § 2 Abs. 2 InvFG in Österreich errichtete OGAW könnten diese OGAW gemäß dem auf sie anwendbaren Recht des Herkunftsmitgliedstaates auch in Form einer Kapitalgesellschaft errichtet sein.
Zu § 196a Abs. 12:
Umsetzungshinweis.
Zu Artikel 19 (Änderung des Nationalbankgesetzes)
Zu § 16 Z 5 und § 37 Abs. 1:
Die gesetzliche Bestimmung über die Wahl eines Ersatzrechnungsprüfers stellt eine historische Regelung dar, die in keinem weiteren Mitgliedstaat, dessen nationale Zentralbank Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) ist, existiert und praktisch keine Anwendung findet. Darüber hinaus ist die Bestellung und die Abgeltung der Leistungsbereitschaft mit (laufenden) Kosten verbunden, die für die OeNB frustriert sind, weil der Ersatzrechnungsprüfer de facto nie in die Erstellung der Jahresabschlussprüfung eingebunden ist. Da somit keine Notwendigkeit für einen Ersatzrechnungsprüfer besteht, waren die entsprechenden Bestimmungen über die Wahl eines Ersatzrechnungsprüfers ersatzlos zu streichen.
Zu § 67 Abs. 3:
Die Oesterreichische Nationalbank kann im Rahmen eines Mitgliedstaaten-Wahlrechts aufgrund des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 von der Anwendung der Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen werden; dieses Mitgliedstaaten-Wahlrecht wird hiermit ausgeübt.
Zu Artikel 20 (Änderung des Sparkassengesetzes)
Zu § 24 Abs. 4 Z 1:
Klarstellende Ergänzung, dass dem Sparkassen-Prüfungsverband auch die allfällige Prüfung des Konzernabschlusses seiner Mitglieder obliegt.
Zu § 24 Abs. 4 Z 5:
Realisiert die Mitgliedstaaten-Option des Art. 37 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und erweitert die ausschließliche Prüfungszuständigkeit des Sparkassen-Prüfungsverbands auch auf die Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung seiner Mitglieder gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 bis 6.
Die übrigen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 in Kraft tretenden Bestimmungen des UGB sind gemäß § 43 Abs. 1 zweiter Satz BWG in Gesamtheit mit den im UGB für sie vorgesehenen Übergangsbestimmungen auch auf Sparkassen anzuwenden.
Zu § 24 Abs. 8, § 24 Abs. 13 Z 3 zu § 2 Abs. 2a der Anlage zu § 24:
Die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG nehmen Bezug auf einzelne Prüfungen und werden deshalb anstatt in § 2 Abs. 2a der Anlage zu § 24 künftig in § 3 Abs. 1 der Anlage zu § 24 geregelt. Entsprechende Verweise sind deshalb redaktionell anzupassen.
Zu § 24 Abs. 12:
Dient der Festlegung der Leitung der Hauptversammlung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter.
Zu § 24 Abs. 13 Z 2:
Entfällt aufgrund der Festlegung der Leitung der Hauptversammlung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden in § 24 Abs. 12.
Zu § 24 Abs. 16:
Dient der Klarstellung, dass der Sparkassen-Prüfungsverbandskommissär (Stellvertreter) den Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterworfen ist. Darüber hinaus, auch in Bezug auf Sitzungseinladungen, ist sinngemäß § 76 BWG anzuwenden.
Zu § 24a Abs. 3 und 4:
Um ordnungs- und fristgemäße Prüfungen durch die Prüfungsstelle sicherzustellen hat der Bundeminister für Finanzen im Zuge der Aufsicht über den Sparkassen-Prüfungsverband künftig das Recht die Mitglieder des Vorstands abzuberufen. Dabei hat der Bundesminister für Finanzen auf die Funktionsfähigkeit des Prüfungsverbands Bedacht zu nehmen. Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern obliegt nach wie vor der Hauptversammlung gemäß § 24Abs. 13 Z 3, wobei diese der Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen die Bestellung obliegen.
Zu § 44 Abs. 6:
Übergangsbestimmung für die Änderung der Satzung im Zusammenhang mit Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie für die Erlassung der Regelungen zur internen Organisation und zum internen Qualitätsmanagement der Prüfungsstelle gemäß § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 24.
Zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu § 24:
Dient der Anpassung der Begrifflichkeiten an das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), womit sichergestellt wird, dass der mitwirkende Wirtschaftsprüfer oder die mitwirkende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG verfügt. Darüber hinaus wird eine redaktionelle Änderung durchgeführt.
Zu § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 24:
Dient der besseren Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG in Bezug auf die interne Organisation der Prüfungsstelle, die Anwendung internationaler Prüfungsstandards sowie auf das Qualitätsmanagement der Prüfungsstelle. Die entsprechenden zu erlassenden Regelungen sind analog zu § 17b und 17c GenRevG 1997 nach Anhörung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) durch den Bundesminister für Finanzen, mittels Bescheid, zu genehmigen und aus Gründen der Transparenz auf der Website des Prüfungsverbands zu veröffentlichen.
Zu § 2 Abs. 1 und 2a der Anlage zu § 24:
Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen in Bezug auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Prüfer.
Zu § 2 Abs. 2 der Anlage zu § 24:
Setzt die erforderlichen Qualifikationsanforderungen des Vorstands des Sparkassen-Prüfungsverbands zur Wahrnehmung der in § 24 Abs. 4 Z 5 statuierten Prüfungszuständigkeit im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung seiner Mitglieder um und sieht vor, dass zumindest zwei Mitglieder des Vorstands gemäß § 5 WTBG 2017 zum Wirtschaftsprüfer bestellt oder gemäß § 17a des GenRevG 1997 zugelassener Revisor sein müssen. Die Novellierung dient darüber hinaus der Verweisanpassung an das WTBG 2017.
Zu § 3 der Anlage zu § 24:
Dient der Klarstellung, dass für die Durchführung der an die Prüfungsstelle übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 SpG) jeweils ein Mitglied des Vorstands verantwortlich ist. Darüber hinaus hat die Prüfungsstelle auch einen beauftragten Prüfer zur Unterstützung des verantwortlichen Prüfers zu benennen. Sowohl für das verantwortliche Vorstandsmitglied als auch für den beauftragten Prüfer gelten bei der Durchführung der Prüfungen die Regelungen zur internen Organisation der Prüfungsstelle gemäß § 1 Abs. 2 der Anlage zu § 24 sowie weiterhin die Ausschließungsgründe gemäß § 62 BWG, im Fall der verantwortlichen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Ausschlussgründe des § 271a UGB und im Fall der beauftragten Prüfer mit Ausnahme einer beruflichen Eignungsprüfung gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997.
Zu § 9 Abs. 5 der Anlage zu § 24:
Dient der Ausweitung der Bestimmungen zum Bestätigungsvermerk mit Bezug auf die Abschlussprüfung auf den Zusicherungsvermerk mit Bezug auf die Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung.
Zu § 10 Abs. 3 der Anlage zu § 24:
Dient der verbesserten zeitlichen Nachvollziehbarkeit sowie der Festlegung einer angemessenen Frist zur Unterzeichnung und Übermittlung eines Prüfungsberichts in elektronischer Form. Das Datum des Bestätigungsvermerks steht für den Zeitpunkt der Beendigung der erforderlichen Prüfungshandlungen und wird durch das in Textform angegebene Datum des Bestätigungsvermerks dokumentiert. Die qualifizierte elektronische Signatur markiert abweichend davon den Zeitpunkt, an dem die Willenserklärung zur Unterzeichnung abgegeben wird und kann binnen angemessener Frist nach dem Datum des Bestätigungsvermerks erfolgen. Die Auslieferung des Prüfungsberichts hat möglichst zeitnah zu erfolgen.
Zu Artikel 21 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)
Zu § 11 Abs. 3:
Die beabsichtigte Aufnahme des Geschäftsbetriebs in einem Drittland soll der FMA künftig drei Monate vor der geplanten Aufnahme angezeigt werden. Damit soll die FMA in die Lage versetzt werden, rechtzeitig zu prüfen, ob mit der Tätigkeit im Drittland eine Gefährdung der Interessen der Versicherungsnehmer innerhalb des EWR verbunden ist (vgl. § 291).
Zu § 69 Abs. 2:
Mit der Klarstellung, dass ein kleiner Versicherungsverein mit der Erteilung der Konzession errichtet wird, soll Kohärenz innerhalb des Rechts der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) hergestellt werden (vgl. § 39).
Zu § 70 Abs. 3:
Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass die Verteilung des Jahresüberschusses an die Mitglieder eines kleinen Versicherungsvereins ausgeschlossen ist, insoweit die Verteilung zu einer Unterschreitung der zuletzt gemeldeten Eigenmittelanforderung führen würde. Die Rechtslage ist dadurch mit § 170 Abs. 2 vergleichbar.
Zu § 76 Abs 2a:
Die geplante Anzeigepflicht der Bestellung und des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern kleiner Versicherungsvereine soll insbesondere die Prüfung der fachlichen Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit der Vorstandsmitglieder durch die FMA erleichtern.
Zu § 77 Abs. 1 und 2a:
Mit dem Verweis auf § 86 Abs. 1 AktG in Abs. 1 soll die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bei kleinen Versicherungsvereinen so wie bei Aktiengesellschaften und (großen) Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit auf 20 Personen begrenzt werden. Zum geplanten Inkrafttreten siehe § 340 Abs. 15.
Die geplante Anzeigepflicht der Bestellung und des Ausscheidens von Aufsichtsratsmitgliedern kleiner Versicherungsvereine gemäß Abs. 2a soll die Aufsichtstätigkeit der FMA erleichtern.
Zu § 116 Abs. 9:
Die Verpflichtung des verantwortlichen Aktuars, nach Ende seiner Tätigkeit unverzüglich einen schriftlichen Abschlussbericht zu erstellen, soll den Verlust von Informationen infolge der Beendigung der Tätigkeit des verantwortlichen Aktuars verhindern.
Zu § 123:
Mit den Bestimmungen werden Art. 39 Abs. 6 lit. a bis lit. e der Richtlinie 2006/43/EG im VAG 2016 umgesetzt. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sollen sich künftig auch auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung, einschließlich des Prozesses zur elektronischen Berichterstattung erstrecken. Neben der Berichterstattung über die Abschlussprüfung soll im Prüfungsausschuss auch eine Berichterstattung über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgen.
Zu § 123a Abs. 5:
Durch Verweis auf § 26 GewO 1994 soll die einem redaktionellen Versehen geschuldete Ungleichbehandlung zwischen selbständigen Versicherungsvermittlern und Angestellten von Versicherungsunternehmen beseitigt werden und auch auf letztere bei Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 13 Abs. 1 bis 4 GewO 1994 die Nachsichtbestimmung des § 26 GewO 1994 anwendbar sein.
Zu § 136 Abs. 1:
Die Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 für Versicherungsunternehmen. Gemäß Abs. 1 sollen für die Rechnungslegung (Konzernrechnungslegung), einschließlich die (konsolidierte) Unternehmensberichterstattung, sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung und die Prüfung der (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung die angeführten Bestimmungen für die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in den jeweiligen Rechtsformen anwendbar sein. Unter die (konsolidierte) Unternehmensberichterstattung fallen die zusätzlichen Berichte gemäß dem 3. Buch des UGB, insbesondere die Berichte gemäß §§ 243 ff UGB.
Zu § 136 Abs. 1 Z 4:
Für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), besteht gemäß Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2023/34/EU idF der Richtlinie (EU) 2022/2464 keine europarechtlich vorgesehen Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, weshalb die entsprechenden Bestimmungen im UGB nicht zur Anwendung kommen sollen. Für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Z 5 VAG 2016 iVm § 18 PSG bereits, dass § 243b und § 267a UGB nicht anwendbar sind.
Zu § 137:
Nachdem die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß UGB künftig im Lagebericht zu erfolgen hat, entfällt die Möglichkeit zur Erstellung eines separaten nichtfinanziellen Berichts. Mit § 137 Abs. 5 werden Art. 19a Abs. 9 letzter Unterabsatz und Art. 29a Abs. 8 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2013/34/EU umgesetzt. Gemäß diesen Bestimmungen ist bei Anwendung der Ausnahme für Tochterunternehmen zur (konsolidierten) Nachhaltigkeitsberichterstattung bei Einbeziehung in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens bei Versicherungsunternehmen die Gruppendefinition gemäß Solvency-II-Richtlinie heranzuziehen.
Zu § 141 und § 248 Abs. 8:
Mit der geplanten Änderung soll sichergestellt werden, dass die Zuordnungsverfahren betreffend Aufwendungen und Erträge nicht nur bei Kompositversicherungen im Sinne des § 5 Z 10, sondern bei sämtlichen Unternehmen mit mehreren Bilanzabteilungen sachgerecht und nachvollziehbar sind und eine verursachungsgerechte Aufteilung gewährleisten.
Zu § 248 Abs. 2:
Durch die Eingliederung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht gemäß UGB entfällt künftig die Möglichkeit zur Erstellung eines separaten nichtfinanziellen Berichts, weshalb Abs. 2 Z 2a entfallen soll.
Mit dem Entfall des letzten Satzes wird ein Redaktionsversehen korrigiert. Im Ministerialentwurf zum VAG 2016 war ursprünglich vorgesehen, die Frist zur Übermittlung der Jahresabschlussunterlagen an die FMA mit 14 Wochen nach Ende des Geschäftsjahres zu begrenzt. Obwohl in der Regierungsvorlage wieder davon Abstand genommen wurde, sodass die Frist nunmehr ohnedies fünf Monate beträgt, wurde die Verlängerung der Frist um sechs Wochen nicht korrigiert. In der Praxis werden Einzelabschluss und Konzernabschluss üblicherweise in ein- und derselben Aufsichtsratssitzung behandelt.
Zu § 260 Abs. 1:
Der FMA sollen die den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB und den Zusicherungsvermerk gemäß § 274a UGB unterzeichnende(n) Person(en) bekanntgegeben werden. Dadurch soll eine der Abschlussprüfung vergleichbare Anzeigepflicht auch hinsichtlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgesehen werden.
Zu § 260 Abs. 1a, Abs. 2b und Abs. 3:
In Anlehnung an die Regelungen für Bankenprüfer im BWG sollen auch für Abschlussprüfer von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im VAG 2016 Ausschlussgründe definiert werden. Die Ausschlussgründe sind kumulativ zu den Ausschlussgründen im allgemeinen Unternehmensrecht anzuwenden. Voraussetzung von Wirtschaftsprüfern und von Wirtschaftsprüfergesellschaften für die Wahl zum Abschlussprüfer des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens ist die fachliche Eignung und das Vorliegen der erforderlichen Erfahrungen der den Bestätigungsvermerk oder den Zusicherungsvermerk unterzeichnenden Personen für die Prüfung des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens. Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung (Abs. 1a Z 1 erster Fall) sind insbesondere die im Rahmen einer Eignungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse der den Bestätigungsvermerk oder den Zusicherungsvermerk unterzeichnenden Personen zu berücksichtigen und der Umfang, Inhalt und das Ausmaß von absolvierten Fortbildungen (Abs. 1a Z 2). Bei der Beurteilung der praktischen Erfahrung (Abs. 1a Z 1 zweiter Fall) dieser Personen ist insbesondere das Ausmaß der in der Vergangenheit erfolgten Mitarbeit bei der Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Die praktische Erfahrung kann mit einer zumindest dreijährigen Tätigkeit bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gegeben angesehen werden, wenn sich die Tätigkeit insbesondere auf die Prüfung von Jahresabschlüssen oder von Konzernabschlüssen bzw. der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstreckt hat.
Bei begründeten Zweifeln, ob die Voraussetzungen für die Wahl zum Abschlussprüfer erfüllt sind, kann die FMA gemäß § 260 Abs. 3 beim zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen einen Antrag im Sinn des § 270 Abs. 3 UGB stellen.
Zu § 263 Abs. 1 Z 4:
Mit der Novellierung wird der Verweis auf die Begriffsbestimmung der gruppeninternen Transaktionen korrigiert. Die Auswirkung gruppeninterner Transaktionen auf die Solvabilität des Einzelunternehmens sind zu prüfen, wenn es sich um bedeutende gruppeninterne Transaktionen handelt.
Zu § 264 Abs. 2:
Der Prüfungsumfang in § 264 Abs. 2 zweiter Satz ist missverständlich formuliert und wird klarstellend neu gefasst.
Zu § 264 Abs. 5:
Die Verordnungsermächtigung der FMA wird auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeweitet.
Zu § 266:
Für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen für die Beschränkungen der Ersatzpflicht des Abschlussprüfers die gleichen Haftungsgrenzen wie für die Jahresabschlussprüfung zur Anwendung kommen. Wird die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen unabhängigen Erbringer von Prüfungsleistungen (§ 266a VAG 2016) oder durch einen anderen Abschlussprüfer (§ 268 Abs. 3 zweiter Satz UGB) durchgeführt, kommt die Beschränkung ebenfalls zur Anwendung.
Zu § 266a:
Mit der Regelung sollen bestimmte, für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen, auch für unabhängige Erbringer von Prüfungsleistungen anwendbar gemacht werden.
Zu § 268 Abs. 5:
Die Möglichkeit zur direkten Einholung von Informationen vom Abschlussprüfer soll der FMA die Überwachung der Einhaltung von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 erleichtern.
Zu § 269:
Redaktionelle Anpassungen.
Zu § 305 Abs. 11:
Die Verpflichtung des Treuhänders, nach Ende seiner Tätigkeit unverzüglich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen, soll den Verlust von Informationen infolge der Beendigung der Tätigkeit des Treuhänders verhindern.
Zu § 333 Abs. 12:
Die Übergangsbestimmung ist aufgrund des voraussichtlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erforderlich. Für die Geschäftsjahre 2024 bis 2026 ist die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Abschlussprüfer oder unabhängiger Erbringer von Prüfungsleistungen) vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres aufgrund des Zeitpunkts des voraussichtlichen Inkrafttretens des Bundesgesetzes nicht möglich, weshalb festgehalten werden soll, dass § 260 Abs. 1 Satz 1 für die Geschäftsjahre nicht zur Anwendung kommt.
Zu § 333 Abs. 13:
Mit der Übergangsbestimmung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erst im Aufbau ist.
Zu § 333 Abs. 14:
Abs. 14 legt fest, dass bis zu dem Datum, ab dem das in § 268 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Urteil nach dem von der Europäischen Kommission in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakt auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss, die Hälfte der in § 266 erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge gilt.
Zu § 340 Abs. 16:
Die Bestimmungen hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen für Versicherungsunternehmen ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes anwendbar sein. Die bisherige Verpflichtung zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung bzw. eines nichtfinanziellen Berichts entfällt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
Die Änderungen in § 141 und § 248 Abs. 8 betreffend die Zuordnung von Aufwendungen und Erträge zu Bilanzabteilungen sollen mit 1. Jänner 2025 in Kraft treten und für Geschäftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
Um eine schrittweise Anpassung an die neue Rechtslage zu ermöglichen, soll die Änderung in § 77 Abs. 1 erst mit 1. Juli 2025 in Kraft treten und auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden sein, die nach dem 30. Juni 2025 erfolgen. Bestehende Aufsichtsratsmandate sollen unberührt bleiben.
Zu § 341a Abs. 3:
Mit der Bestimmung wird Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2022/2464 im VAG 2016 umgesetzt.