302 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesvergabegesetz 2018, das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und das StraßenfahrzeugBeschaffungsgesetz geändert werden (Vergaberechtsgesetz 2026)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des Bundesvergabegesetzes 2018
Artikel 2 Änderung des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018
Artikel 3 Änderung des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012
Artikel 4 Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
Artikel 5 Änderung des Straßenfahrzeug‑Beschaffungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Bundesvergabegesetzes 2018
Das Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 54:
„§ 54. Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen“
2. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 94, 182 und Anhang XIII.
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 223:
„§ 223. Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 265:
„§ 265. Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich“
5. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in der Überschrift zum 5. Teil der Ausdruck „IMI,“.
6. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Anhängen VI bis VIII:
„Anhang VI In die Bekanntmachung gemäß den §§ 56 und 59 sowie in die Bekanntgabe gemäß den §§ 61 und 62 aufzunehmende Angaben
Anhang VII Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe
Anhang VIII Vorgaben für die Veröffentlichung“
7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang XIV:
„Anhang XIV Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß den §§ 95 und 265“
8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anhang XX:
„Anhang XX In die Bekanntmachung gemäß den §§ 225 und 229 sowie in die Bekanntgabe gemäß den §§ 231 und 232 aufzunehmende Angaben“
9. In § 2 Z 15 lit. a sublit. gg wird der Ausdruck „4b, 5 und 6“ durch den Ausdruck „4b und 5“ ersetzt.
10. In § 2 Z 15 lit. a sublit. jj wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll“ durch die Wortfolge „ , wobei die Zuschlagsentscheidung die Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung darstellt“ ersetzt.
11. Nach § 2 Z 20 werden folgende Z 20a und 20b eingefügt:
„20a. Kerndaten sind Felder im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
20b. Kerndatenquelle ist eine automationsunterstützt auslesbare Liste von Verweisen auf Standardformulare. Ein Standardformular darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.“
12. Nach § 2 Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt:
„23a. Metadaten sind Daten, die vom Auftraggeber auf https://www.data.gv.at bereitgestellt werden und die einen Verweis auf eine Kerndatenquelle enthalten.“
13. § 2 Z 33 lautet:
„33. Standardformular ist ein Formular im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, das je nach konkreter Bekanntmachung oder Bekanntgabe gemäß Art. 2 in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhanges dieser Verordnung aus einer Kombination aus Feldern gemäß Tabelle 2 des Anhanges dieser Verordnung besteht.“
14. In § 2 Z 47 wird die Zeichenfolge „28.03.2014 S. 65“ durch die Wortfolge „28.03.2014 S. 65, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023“ ersetzt und die Wortfolge „Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243“ durch die Wortfolge „Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023“ ersetzt.
15. In § 2 Z 48 lit. b entfällt die Wortfolge „oder der Abschluss von Rahmenvereinbarungen“.
16. § 4 Abs. 4 sowie die §§ 94 und 182 samt Überschriften sowie Anhang XIII entfallen.
17. In § 9 Abs. 1 Z 14 wird die Wortfolge „Z 4, 6 und 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „Z 5, 7 und 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017“ ersetzt.
18. In § 9 Abs. 1 wird nach Z 21 folgende Z 21a eingefügt:
„21a. Aufträge an die Europäische Kommission (Kommission), die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. Nr. L 2024/2509 vom 26.09.2024, als zentrale Beschaffungsstelle gehandelt oder ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt hat,“
18a. In § 9 Abs. 1 Z 24 wird der Ausdruck „§ 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 90/2021, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 4 Z 4 TKG 2021“ ersetzt.
18b. In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „Europäischen Kommission (Kommission)“ durch das Wort „Kommission“ ersetzt.
18c. In § 15 Abs. 5 und § 16 Abs. 6 lautet jeweils der zweite Satz:
„Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.“
19. In den §§ 19 Abs. 1, 48 Abs. 13, 192 Abs. 1, 217 Abs. 13, 303 Abs. 3 und 360 Abs. 2, 5 und 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für“ ersetzt.
20. In § 19 Abs. 1 entfällt die Zeichenfolge „44, “.
21. In den §§ 19 Abs. 2, 192 Abs. 2 und 358 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für“ ersetzt.
22. § 20 Abs. 5 lautet:
„(5) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Nachhaltigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz, Reduktion der Flächeninanspruchnahme, Priorität der Lebenszykluskosten) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.“
23. In den §§ 20 Abs. 6 und 7 sowie 193 Abs. 6 und 7 wird jeweils das Wort „Zuschlagskriterien“ durch den Ausdruck „Eignungs- oder Zuschlagskriterien“ ersetzt.
„(2) Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter
1. eines öffentlichen Auftraggebers,
2. einer vergebenden Stelle oder
3. eines Unternehmers, der Nebenbeschaffungstätigkeiten für einen öffentlichen Auftraggeber ausführt,
an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können und direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.“
25. In den §§ 36 Abs. 1 Z 8, 37 Abs. 1 Z 5 und 206 Abs. 1 Z 10 wird nach dem Wort „einstellt,“ jeweils die Wortfolge „oder sich in einem Restrukturierungsverfahren befindet, von einem Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens“ eingefügt.
26. § 43 lautet:
„§ 43. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro nicht erreicht.“
27. § 44 lautet:
„§ 44. (1) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.
(2) Aufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt.“
28. In den §§ 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „20 Abs. 1 bis 4 und 9“ jeweils der Ausdruck „ , 26, 27“ eingefügt.
29. § 46 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn
1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert den in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Betrag
nicht erreicht.“
30. In den §§ 46 Abs. 3 zweiter Satz, 47 Abs. 6 zweiter Satz, 213 Abs. 3 zweiter Satz und 214 Abs. 6 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „An Unternehmer,“ jeweils die Wortfolge „bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder“ eingefügt.
31. In § 46 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der öffentliche Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.“
32. In § 46 Abs. 5 wird nach dem Wort „Preisauskünfte“ die Wortfolge „sowie das Vorgehen gemäß Abs. 4“ eingefügt.
33. § 47 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen den in § 12 Abs. 1 Z 1 genannten Betrag und
2. bei Bauaufträgen 2 000 000 Euro
nicht erreicht.
(3) Der öffentliche Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 64 Abs. 1 und 2 bekannt zu machen. Sofern der öffentliche Auftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 56 bekannt zu machen und gemäß § 61 bekannt zu geben.“
34. In den §§ 48 Abs. 13 und 217 Abs. 13 wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ jeweils durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
35. In § 50 Abs. 1 Z 5 und in § 219 Abs. 1 Z 5 entfällt jeweils die Wortfolge „ , bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems“.
36. In § 51 wird nach der Wortfolge „Amt für Veröffentlichungen“ die Wortfolge „der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen)“ eingefügt.
37. § 54 samt Überschrift lautet:
„Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen
§ 54. (1) Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
1. nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
2. zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.
(2) Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndaten und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.“
38. In den §§ 55 Abs. 2, 63, 224 Abs. 2 und 233 wird das Wort „elektronisch“ jeweils durch die Wortfolge „unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars“ ersetzt.
39. § 56 samt Überschrift lautet:
„Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 56. Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VIII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im OnlineSystem.“
40. In § 58 wird die Wortfolge „dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen“ durch die Wortfolge „eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 56 bekanntmachen und darin“ ersetzt.
41. § 59 Abs. 1 lautet:
„(1) Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII zur Verfügung stellt. Der öffentliche Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.“
42. In den §§ 59 Abs. 2, 64 Abs. 2, 229 Abs. 2 und 234 Abs. 2 wird die Wortfolge „Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen“ jeweils durch die Wortfolge „Bekanntmachungen gemäß Abs. 1“ ersetzt.
43. In den §§ 59 Abs. 4, 64 Abs. 5, 229 Abs. 4 und 234 Abs. 5 wird dem Wort „bekanntmachen“ jeweils die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ vorangestellt und die Wortfolge „Metadaten der Kerndaten von Vergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen“ jeweils durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.
44. In den §§ 61 Abs. 1 und 231 Abs. 1 entfallen jeweils die Wortfolgen „ , jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung“ und „ , nach Abschluss der Rahmenvereinbarung“ und wird nach der Wortfolge „die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden“ jeweils die Wortfolge „und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht“ eingefügt.
45. In den §§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 3, 231 Abs. 4 und 232 Abs. 3 wird die Wortfolge „den Abschluss von Rahmenvereinbarungen“ jeweils durch die Wortfolge „das Ergebnis eines Ideenwettbewerbes“ ersetzt.
46. § 62 Abs. 1 lautet:
„(1) Der öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der öffentliche Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.“
47. In den §§ 62 Abs. 2, 66 Abs. 2, 232 Abs. 2 und 237 Abs. 2 wird das Wort „gleichzeitig“ jeweils durch das Wort „gebündelt“ ersetzt.
48. § 64 Abs. 1 lautet:
„(1) Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII zur Verfügung stellt. Der öffentliche Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der ZurVerfügungStellung des Standardformulars anzugeben.“
49. § 64 Abs. 6 entfällt.
50. § 66 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens, dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Auftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der öffentliche Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.“
51. In den §§ 66 Abs. 3 und 237 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „ , den Abschluss von Rahmenvereinbarungen“.
52. § 78 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„1. der öffentliche Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (§§ 278b bis 278e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (§§ 302, 304 bis 310 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
2. ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder“
53. In § 78 Abs. 1 wird in Z 11 lit. c der Punkt durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt und es wird folgende Z 12 angefügt:
„12. der öffentliche Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.“
54. Der Text des § 79 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 2 bis 4
1. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 80 Abs. 3 gesetzten Frist,
2. spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des öffentlichen Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 80 Abs. 5, oder
3. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
vorliegen.“
55. In § 80 Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Im Unterschwellenbereich ist der Bewerber oder Bieter jedenfalls auch zur Vorlage einer Erklärung darüber, dass er die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), berechtigt; im Oberschwellenbereich bedarf es dazu einer Festlegung des öffentlichen Auftraggebers.“
56. In § 80 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Aufträgen“ die Wortfolge „ , ausgenommen solchen gemäß § 155 Abs. 3 Z 1 oder § 155 Abs. 4 Z 1,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung“.
57. In den §§ 82 Abs. 3 und 253 Abs. 3 wird die Wortfolge „Bundesministers für Finanzen“ jeweils durch die Wortfolge „Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
58. § 83 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt hat, und“
59. Nach § 83 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Liegt bei einem Unternehmer der Ausschlussgrund gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vorliegt, gilt Abs. 2 Z 1 nicht und Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass die aktive Zusammenarbeit laufend erfolgt. Weist der Unternehmer die Zuverlässigkeit gemäß dem ersten Satz nach, dürfen dieselben Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 78 Abs. 1 Z 4 nicht für einen Ausschluss gemäß § 78 Abs. 1 Z 5 berücksichtigt werden.“
60. § 83 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Abs. 2, 2a und 3 glaubhaft machen.“
61. In § 83 Abs. 5 sowie § 254 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 2 und 3“ jeweils durch die Wortfolge „Abs. 2, 2a und 3“ ersetzt.
62. In den §§ 91 Abs. 1 und 262 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist“ und es wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Weiters sind die für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde sowie jene Informationen anzugeben, die es einem Antragsteller ermöglichen, die Höhe der für einen Antrag zur Kontrolle des Vergabeverfahrens zu entrichtenden Gebühr (gegebenenfalls je Los) zu berechnen.“
63. § 91 Abs. 4 und 5 lauten:
„(4) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Der Zuschlag ist grundsätzlich dem aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, das aufgrund des besten PreisLeistungsVerhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu ermitteln ist. Ein Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist nur zulässig, sofern es sich um eindeutig und vollständig beschriebene Leistungen handelt.
(5) Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der öffentliche Auftraggeber qualitätsbezogene umweltgerechte, nachhaltige, soziale, innovationsbezogene oder die Teilnahme von kleineren und mittleren Unternehmern fördernde Aspekte im Sinne des § 20 Abs. 5 bis 8 bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungs- oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen:
1. bei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß § 34 Z 2 bis 4 vergeben werden sollen, oder
2. bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI, oder
3. bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem Öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrsgesetz 1999 – ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder
4. bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder
5. bei Gebäudereinigungsdienstleistungen, oder
6. bei Bewachungsdienstleistungen.“
64. § 91 Abs. 6 entfällt; die Abs. 7 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnung „(6)“ bis „(8)“.
66. § 95 samt Überschrift lautet:
„Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich
§ 95. (1) Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, außer dies ist technisch nicht durchführbar.
(2) Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würden. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.“
67. In § 100 erhalten die Abs. 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“. Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder § 5c Abs. 3 Z 1 oder 3 des FaireWettbewerbsbedingungenGesetzes – FWBG, BGBl. Nr. 392/1977, anwendbar ist, gelten abweichend von Abs. 2 für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse folgende Zahlungsfristen:
1. Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung in der Ausschreibung darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
2. Wenn in der Ausschreibung keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
3. Ist in der Ausschreibung vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
a) abweichend von Z 1 mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
b) abweichend von Z 2 mit dem Tag der Lieferung
festzulegen.“
68. In § 100 Abs. 7 wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
69. In § 111 erhalten die Abs. 3 bis 7 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“. Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Sofern nicht Abs. 2 Z 2 oder § 5c Abs. 3 Z 1 oder 3 FWBG anwendbar ist, sind abweichend von Abs. 2 im Leistungsvertrag für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse bei sonstiger Nichtigkeit folgende Bedingungen bezüglich Zahlungsfristen zu beachten:
1. Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung im Leistungsvertrag darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
2. Wenn im Leistungsvertrag keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
3. Ist im Leistungsvertrag vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
a) abweichend von Z 1 mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
b) abweichend von Z 2 mit dem Tag der Lieferung
festzulegen.“
70. In § 111 Abs. 7 und 8 wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ jeweils durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
71. In den §§ 118 Abs. 1 und 285 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Waren, Bau- oder Dienstleistungen“ jeweils die Wortfolge „samt der für deren Funktionalität erforderlichen Nebenleistungen oder -produkte“ eingefügt.
72. In den §§ 121 Abs. 5 und 288 Abs. 5 wird die Wortfolge „Ware, Bau- oder Dienstleitung“ jeweils durch die Wortfolge „Ware, Bau- oder Dienstleistung samt der für deren Funktionalität erforderlichen Nebenleistungen oder -produkte“ ersetzt.
73. § 122 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen und darf, sofern nicht sachliche Gründe für eine Unterschreitung vorliegen, nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und hat den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen. Der öffentliche Auftraggeber hat die Gründe für eine Unterschreitung festzuhalten.“
73a. In den §§ 138 Abs. 3 und 301 Abs. 2 entfällt jeweils die Wortfolge „ , die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, “ und es wird folgender Satz angefügt:
„Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.“
74. § 138 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot bei Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Eignung ausscheiden, ohne vorher vom Bieter eine Aufklärung verlangen zu müssen.“
75. In § 143 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Rahmenvereinbarung“ die Wortfolge „gemäß § 155 Abs. 3“ und nach dem Wort „Beschaffungssystems“ die Wortfolge „mit einem einzigen zugelassenen Teilnehmer“ eingefügt.
76. § 144 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Keine Stillhaltefrist besteht, wenn eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.“
77. In § 147 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „ , über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung“.
78. In § 147 Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „ , der Rahmenvereinbarung“.
79. In § 147 Abs. 1 Z 5 entfällt der Ausdruck „bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung“.
80. In § 147 Abs. 1 Z 7 entfällt der Ausdruck „ , den Abschluss einer Rahmenvereinbarung“.
81. In den §§ 147 Abs. 4, 309 Abs. 2, 358 Abs. 3 und 5, 360 Abs. 2 bis 4 und 362 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für“ ersetzt.
82. In den §§ 147 Abs. 4 und 309 Abs. 2 wird die Wortfolge „dessen Anfrage“ jeweils durch die Wortfolge „deren Anfrage“ ersetzt.
83. In § 150 Abs. 2 dritter Satz wird nach der Wortfolge „nicht offenen Verfahren“ und dem Wort „Verhandlungsverfahren“ jeweils die Wortfolge „im Unterschwellenbereich“ eingefügt.
84. In § 151 Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „21 bis 23“ die Zeichenfolge „ , 26, 27“ eingefügt, die Zeichenfolge „ , 91 Abs. 1 bis 8“ durch die Zeichenfolge „ , 91 Abs. 1 bis 7“ ersetzt und nach der Zeichenfolge „106“ die Zeichenfolge „ , 107“ eingefügt.
85. In § 151 Abs. 2 wird nach der Zeichenfolge „21 bis 23“ die Zeichenfolge „ , 26, 27“ eingefügt und die Zeichenfolge „91 Abs. 1 bis 8“ durch die Zeichenfolge „91 Abs. 1 bis 7“ ersetzt.
86. In § 151 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „ , 61 Abs. 1, 67, 68“ durch die Zeichenfolge „ , 61, 62, 66 bis 68“ ersetzt, der Ausdruck „ , 4b, 5 und 6“ durch den Ausdruck „ , 4b und 5“ ersetzt und der Ausdruck „ , 61 Abs. 1, der 4. Teil“ durch den Ausdruck „ , 61, 62, 66, der 4. Teil“ ersetzt.
87. § 151 Abs. 6 lautet:
„(6) Besondere Dienstleistungsaufträge können im Wege einer Direktvergabe gemäß § 46 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 200 000 Euro und im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 47 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 300 000 Euro vergeben werden.“
88. In den §§ 153 Z 1 und 314 Abs. 1 Z 1 entfällt jeweils die Wortfolge „ohne Zuschlagserteilung“.
89. § 154 Abs. 3 lautet:
„(3) Die §§ 143 bis 145 gelten mit der Maßgabe, dass bei Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern in der Zuschlagsentscheidung auch die Merkmale und Vorteile aller erfolgreichen Angebote sowie gegebenenfalls auch die Gründe für eine Reihung der Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt zu geben sind.“
90. § 154 Abs. 4 entfällt; die Abs. 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
91. In den §§ 156 Abs. 2 und 317 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „durchgeführt wird“ jeweils die Wortfolge „ , eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird“ und nach der Wortfolge „erteilt werden soll,“ jeweils die Wortfolge „bzw. der oder die Unternehmer, mit dem bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll,“ eingefügt.
92. In § 178 Abs. 1 Z 14 wird die Wortfolge „Z 4, 6 und 7 WAG 2007“ durch die Wortfolge „Z 5, 7 und 8 WAG 2018“ ersetzt.
93. In § 178 Abs. 1 wird nach Z 21 folgende Z 21a eingefügt:
„21a. Aufträge an die Kommission, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. Nr. L 2024/2509 vom 26.09.2024, als zentrale Beschaffungsstelle gehandelt oder ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt hat,“
94. In § 178 Abs. 1 Z 29 wird die Zeichenfolge „ , und“ durch einen Beistrich ersetzt.
95. In § 178 Abs. 1 Z 30 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
96. § 178 Abs. 1 wird folgende Z 31 angefügt:
„31. Aufträge, die von Sektorenauftraggebern vergeben werden und die Erbringung von nichtkommerziellen Busverkehrsdiensten im Gebiet der Regionen, die im Zuständigkeitsbereich des Verkehrsverbundes OstRegion liegen, sowie in der Region, die im Zuständigkeitsbereich des Oberösterreichischen Verkehrsverbunds liegt, ermöglichen.“
97. § 183 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Sektorenauftraggeber im Sinne des Abs. 1 hat jeden vergebenen Auftrag gemäß § 225 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung bekannt zu geben. § 231 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus hat ein Sektorenauftraggeber gemäß Abs. 1 jeden vergebenen Auftrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.“
98. In den §§ 184 Abs. 4, 5 und 7, 329 Abs. 3, 359 Abs. 4 sowie in § 380 Abs. 1 Z 3 und 4 wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
99. In § 184 Abs. 4 fünfter Satz wird das Wort „zur“ durch das Wort „zu“ ersetzt.
100. In § 184 Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge „des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
101. In den §§ 184 Abs. 4 und 5, 360 Abs. 5 und 380 Abs. 1 Z 1, 5, 7 und 8 sowie Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.
101a. In § 188 Abs. 5 und § 189 Abs. 6 lautet jeweils der zweite Satz:
„Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.“
102. § 193 Abs. 5 lautet:
„(5) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Nachhaltigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz, Reduktion der Flächeninanspruchnahme, Priorität der Lebenszykluskosten) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.“
103. § 199 Abs. 2 lautet:
„(2) Ein Interessenkonflikt liegt jedenfalls dann vor, wenn Mitarbeiter
1. eines Sektorenauftraggebers,
2. einer vergebenden Stelle oder
3. eines Unternehmers, der Nebenbeschaffungstätigkeiten für einen Sektorenauftraggeber ausführt,
an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind oder Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen können und direkt oder indirekt ein finanzielles, wirtschaftliches oder sonstiges persönliches Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit im Rahmen des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte.“
104. § 212 lautet:
„§ 212. (1) Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, der Rahmenvereinbarung, dem dynamischen Beschaffungssystem, dem wettbewerblichen Dialog und der Innovationspartnerschaft wählen.
(2) Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Sektorenauftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro und
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
nicht erreicht.“
105. In den §§ 213 Abs. 1 und 214 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „193 Abs. 1 bis 4 und 9“ jeweils der Ausdruck „ , 199, 200“ eingefügt.
106. § 213 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn
1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
nicht erreicht.“
107. In § 213 erhält Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“. Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der Sektorenauftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.“
108. In § 213 Abs. 5 wird nach dem Wort „Preisauskünfte“ die Wortfolge „sowie das Vorgehen gemäß Abs. 4“ eingefügt.
109. § 214 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
2. bei Bauaufträgen 2 000 000 Euro
nicht erreicht.
(3) Der Sektorenauftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 234 Abs. 1 und 2 bekannt zu machen. Sofern der Sektorenauftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 225 bekannt zu machen und gemäß § 231 bekannt zu geben.“
110. In § 219 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „ , bei Bekanntmachungen in Österreich auch die Einstellung des Prüfsystems“.
111. § 223 samt Überschrift lautet:
„Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen
§ 223. (1) Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
1. nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
2. zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.
(2) Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndaten und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der Internet-Adresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.“
112. § 225 samt Überschrift lautet:
„Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 225. Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VIII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen im Online-Verfahren. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im OnlineSystem.“
112a. In § 227 wird die Wortfolge „dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen“ durch die Wortfolge „eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 225 bekanntmachen und darin“ ersetzt.
113. § 229 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII zur Verfügung stellt. Der Sektorenauftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.“
114. § 232 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Sektorenauftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.“
115. § 234 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Sektorenauftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII zur Verfügung stellt. Der Sektorenauftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der ZurVerfügungStellung des Standardformulars anzugeben.“
116. § 234 Abs. 6 entfällt.
117. § 237 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Sektorenauftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens, dessen Auftragswert oder Wertumfang oder Summe der Preisgelder mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Auftrag und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VII zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 50 000 Euro nicht erreicht. Der Sektorenauftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung bzw. nach Abschluss des Ideenwettbewerbes zu erfolgen.“
118. § 249 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet des Abs. 6 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
1. der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b StGB), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (§§ 278b bis 278e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (§§ 302, 304 bis 310 StGB und § 10 UWG), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
2. der Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.
Der Sektorenauftraggeber hat einen Unternehmer, der keine natürliche Person ist, von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn die Voraussetzung der Z 1 in Bezug auf eine Person erfüllt ist, die Mitglied im Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Unternehmers ist oder die darin Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnisse hat.“
119. § 249 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder“
120. Der Text des § 250 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 251 Abs. 1 Z 2 bis 4
1. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 251 Abs. 3 gesetzten Frist,
2. spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Sektorenauftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 251 Abs. 5, oder
3. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung zur Aufklärung von Mängeln betreffend die Eignung gesetzten Frist
vorliegen.“
121. In § 251 Abs. 3 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Aufträgen“ die Wortfolge „ , ausgenommen solchen aufgrund von Rahmenvereinbarungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb,“ eingefügt und entfällt die Wortfolge „bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung“.
122. § 254 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem Sektorenauftraggeber an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt hat, und“
123. Nach § 254 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Liegt bei einem Unternehmer der Ausschlussgrund gemäß § 249 Abs. 2 Z 3 vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vorliegt, gilt Abs. 2 Z 1 nicht und Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass die aktive Zusammenarbeit laufend erfolgt. Weist der Unternehmer die Zuverlässigkeit gemäß dem ersten Satz nach, dürfen dieselben Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 249 Abs. 2 Z 3 nicht für einen Ausschluss gemäß § 249 Abs. 2 Z 4 berücksichtigt werden.“
124. § 254 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Abs. 2, 2a und 3 glaubhaft machen.“
125. § 262 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Der Zuschlag ist grundsätzlich dem aus der Sicht des Sektorenauftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen, das aufgrund des besten PreisLeistungsVerhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder anhand von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu ermitteln ist. Ein Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist nur zulässig, sofern es sich um eindeutig und vollständig beschriebene Leistungen handelt.
(4) Bei der Vergabe folgender Leistungen hat der Sektorenauftraggeber qualitätsbezogene umweltgerechte, nachhaltige, soziale, innovationsbezogene oder die Teilnahme von kleineren und mittleren Unternehmern fördernde Aspekte im Sinne des § 193 Abs. 5 bis 8 bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungs- oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen:
1. bei geistigen Dienstleistungen, oder
2. bei unmittelbar personenbezogenen besonderen Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialbereich gemäß Anhang XVI, oder
3. bei Verkehrsdiensten im öffentlichen Straßenpersonenverkehr gemäß dem ÖPNRVG 1999, wobei hier soziale Aspekte zu berücksichtigen sind, oder
4. bei der Beschaffung von Lebensmitteln, oder
5. bei Gebäudereinigungsdienstleistungen, oder
6. bei Bewachungsdienstleistungen.“
126. § 262 Abs. 5 entfällt; die Abs. 6 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnung „(5)“ bis „(7)“.
128. § 265 samt Überschrift lautet:
„Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich
§ 265. (1) Der Sektorenauftraggeber hat bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, außer dies ist technisch nicht durchführbar.
(2) Der Sektorenauftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würden. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.“
129. In § 269 erhalten die Abs. 3 bis 6 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“. Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse folgende Zahlungsfristen:
1. Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung in der Ausschreibung darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
2. Wenn in der Ausschreibung keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist vorzusehen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
3. Ist in der Ausschreibung vorgesehen, dass der Sektorenauftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
a) abweichend von Z 1 mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
b) abweichend von Z 2 mit dem Tag der Lieferung
festzulegen.“
130. In § 269 Abs. 7 wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
131. In § 278 erhalten die Abs. 3 bis 7 die Bezeichnung „(4)“ bis „(8)“; nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 2 sind im Leistungsvertrag für Lieferaufträge über Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse bei sonstiger Nichtigkeit folgende Bedingungen bezüglich Zahlungsfristen zu beachten:
1. Bei Festlegung einer regelmäßigen Lieferung im Leistungsvertrag darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraumes oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages für den jeweiligen Lieferzeitraum beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist; die Frist darf unabhängig davon spätestens einen Monat nach Beginn des jeweiligen Lieferzeitraumes beginnen.
2. Wenn im Leistungsvertrag keine regelmäßige Lieferung festgelegt ist, darf die Zahlungsfrist bei verderblichen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 4 FWBG 30 Tage und bei sonstigen Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen gemäß § 5b Z 1 FWBG 60 Tage nicht übersteigen. Es ist festzulegen, dass die Frist mit dem Tag der Lieferung oder mit dem Tag der Festlegung des zu zahlenden Betrages beginnt, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
3. Ist im Leistungsvertrag vorgesehen, dass der Sektorenauftraggeber den zu zahlenden Betrag festlegt, ist die Zahlungsfrist
a) abweichend von Z 1 mit Ablauf des jeweiligen Lieferzeitraums und
b) abweichend von Z 2 mit dem Tag der Lieferung
festzulegen.“
132. In § 278 Abs. 7 und 8 wird der Verweis „Abs. 1 bis 5“ jeweils durch den Verweis „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
133. In § 290 Abs. 5 lautet der dritte Satz:
„Liegt die vom Sektorenauftraggeber festgelegte Anzahl unter drei, so hat er die Gründe dafür zu dokumentieren.“
133a. In § 303 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 3 Z 11 TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 1 TKG 2021“ ersetzt.
134. In § 305 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Rahmenvereinbarung“ die Wortfolge „ , die nur mit einem Unternehmer abgeschlossen wurde,“ und nach dem Wort „Beschaffungssystems“ die Wortfolge „mit einem einzigen zugelassenen Teilnehmer“ eingefügt.
135. § 306 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Keine Stillhaltefrist besteht, wenn eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.“
136. In § 312 Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „194 bis 196“ die Zeichenfolge „ , 199, 200“ eingefügt und nach der Zeichenfolge „274“ die Zeichenfolge „ , 275“ eingefügt.
137. In § 312 Abs. 2 wird die Zeichenfolge „194 bis 196“ die Zeichenfolge „ , 199, 200“ eingefügt, die Zeichenfolge „ , 231 Abs. 1, 238, 239“ durch die Zeichenfolge „ , 231, 232, 237 bis 239“ ersetzt, der Ausdruck „ , 4b, 5 und 6“ durch den Ausdruck „ , 4b und 5“ ersetzt und der Ausdruck „und 231 Abs. 1“ durch den Ausdruck „ , 231, 232 und 237“ ersetzt.
138. § 312 Abs. 6 lautet:
„(6) Besondere Dienstleistungsaufträge können im Wege einer Direktvergabe gemäß § 213 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 200 000 Euro und im Wege einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 214 bis zu einem geschätzten Auftragswert von 300 000 Euro vergeben werden.“
139. In § 315 Abs. 1 entfallen die Sätze vier bis sechs.
140. § 315 Abs. 2 lautet:
„(2) Die §§ 305 bis 307 gelten mit der Maßgabe, dass bei Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern in der Zuschlagsentscheidung auch die Merkmale und Vorteile aller erfolgreichen Angebote sowie gegebenenfalls auch die Gründe für eine Reihung der Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt zu geben sind.“
141. In § 328 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „für die Einbringung eines Feststellungsantrags“.
142. In § 331 wird die Wortfolge „Amtsführende Präsidenten eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien)“ durch das Wort „Bildungsdirektoren“ ersetzt.
143. § 335 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 343 bzw. in § 354 Abs. 2 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
(2) § 8a Abs. 7 erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages, des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
(3) § 344 Abs. 3 und 4 bzw. § 354 Abs. 3 sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des § 344 Abs. 3 bzw. des § 353 Abs. 4 auch auf das Feststellungsverfahren.“
144. § 336 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“. Nach § 336 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 6 eingefügt:
„(2) Behauptet der Antragsteller in einem Antrag, dass er
1. das betreffende Vergabeverfahren oder
2. die gesondert anfechtbare Entscheidung
nicht bezeichnen kann, hat er die Gründe für diese Behauptung gesondert darzulegen. Der Antragsteller hat dazu insbesondere darzulegen, aufgrund welcher plausiblen Informationen er von der Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder der Existenz einer gesondert anfechtbaren Entscheidung ausgeht.
(3) Ist die Begründung gemäß Abs. 2 nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 oder 353 Abs. 1 im Hinblick auf seine Angaben gemäß § 344 Abs. 1 Z 1, § 350 Abs. 2 Z 1 bzw. § 354 Abs. 1 Z 1 nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 344 Abs. 1 Z 1, § 350 Abs. 2 Z 1 bzw. § 354 Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Vergabeverfahren samt gesondert anfechtbaren Entscheidungen in geordneter Form vorzulegen oder bekanntzugeben, dass keine Vergabeverfahren bzw. gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Betracht kommen (Leermeldung).
(4) In der Aufstellung gemäß Abs. 3 sind jedenfalls jeweils die Bezeichnung des Vergabeverfahrens, die Verfahrensart, sowie die ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen samt Datum ihrer Mitteilung anzuführen. Weiters ist anzugeben, ob und gegebenenfalls wann und wem der Zuschlag erteilt bzw. das Vergabeverfahren widerrufen wurde. Nimmt bzw. nahm der Antragsteller an einem in die Aufstellung aufzunehmenden Vergabeverfahren teil, hat der Auftraggeber dies in der Aufstellung nachvollziehbar darzulegen.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufstellung gemäß Abs. 3 bzw. die Leermeldung nach deren Einlangen unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.
(6) Die Abs. 2 bis 5 finden ausschließlich Anwendung auf Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Bekanntmachung noch eine Bekanntgabe veröffentlicht war. Sonstige Vergabeverfahren sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den Abs. 2 bis 5 und diesbezügliche Informationen sind vom Auftraggeber in die Aufstellung gemäß Abs. 3 nicht aufzunehmen.“
145. § 340 samt Überschrift lautet:
„Gebühren
§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 beträgt 100 Euro.
(3) Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 342 Abs. 1 sowie § 353 Abs. 1 und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:
|
Gebühren-kategorie |
Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro |
Gebühr in Euro |
|
|
größer als |
kleiner gleich |
||
|
1 |
0 |
500 000 |
400 |
|
2 |
500 000 |
1 500 000 |
2 000 |
|
3 |
1 500 000 |
Betrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4*) |
5 500 |
|
4 |
Betrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4*) |
15 000 000 |
15 000 |
|
5 |
15 000 000 |
50 000 000 |
25 000 |
|
6 |
50 000 000 |
(keine Begrenzung) |
50 000 |
*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß § 19 Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.
(4) Für die Bestimmung der Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 gilt überdies Folgendes:
1. Bei Ideenwettbewerben tritt an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer;
2. Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe eines Loses, bestimmt sich die Gebührenkategorie nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses.
3. Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen oder die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems, die Ausschreibung eines Prüfsystems, die Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in ein Prüfsystem oder die Mitteilung über die beabsichtigte Aberkennung der Qualifikation in einem Prüfsystem, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.
(5) Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 reduziert sich
1. um 20%, wenn derselbe Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht hat;
2. um 50%, wenn sich der Antrag gemäß § 342 Abs. 1 gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens, die Bekanntmachung, die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen oder die vor Ablauf der Angebotsfrist ergangene Widerrufsentscheidung;
3. um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den §§ 342 Abs. 1 oder 353 Abs. 1 und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;
4. um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß § 353 Abs. 1, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge gemäß § 353 Abs. 1 betreffend dasselbe Vergabeverfahren eingebracht werden;
5. um 80%, wenn derselbe Antragsteller zur selben, bereits abgeschlossenen Rahmenvereinbarung oder zum selben, bereits eingerichteten dynamischen Beschaffungssystem oder Prüfsystem bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder § 353 Abs. 1 eingebracht hat.
Kommen für einen Antrag mehrere Reduktionen in Betracht, ist einmalig die höchste Reduktion anzuwenden.
(6) Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber verfügbar gemachten Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Abs. 3 nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 zu entrichten. Für Anträge gemäß § 342 Abs. 1 sowie § 353 Abs. 1 und 2, die eine Behauptung gemäß § 336 Abs. 2 enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß § 336 Abs. 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bzw. der Gebührenkategorie 4 bei Bauaufträgen zu entrichten.
(7) Enthält die Bekanntmachung, die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlage oder die Bekanntgabe eine unrichtige Gebührenkategorie, gilt Folgendes:
1. Ist die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
2. Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Abs. 5 ergeben.
(8) Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 bis 7 reduziert sich um 25%, wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
(9) War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 und der aufgrund den Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 bzw. Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten. Bilden die Auftraggeber eine Streitgenossenschaft, so haften sie dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber solidarisch.
(10) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(11) Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
(12) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Für die Entrichtung mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte hat das Bundesverwaltungsgericht die technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(13) Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.“
146. § 344 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,“
147. In § 344 Abs. 2 Z 2 wird die Zeichenfolge „ , oder“ durch einen Punkt ersetzt und Z 3 entfällt.
148. § 344 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 336 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Vergabeverfahren zu bezeichnen sowie einen Antrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung in einem Vergabeverfahren gemäß Abs. 1 Z 6 zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“
149. In § 345 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „vergebenden Stelle sowie“ die Wortfolge „die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung und“ eingefügt.
150. § 345 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Im Fall einer Behauptung gemäß § 336 Abs. 2 ist die Bekanntmachung nach allfälliger Beschwerdeergänzung gemäß § 344 Abs. 5 zu aktualisieren.“
151. In § 346 Abs. 3 zweiter Satz wird die Zeichenfolge „Abs. 1“ durch die Wortfolge „Abs. 1 oder der Aktualisierung der Bekanntmachung gemäß § 345 Abs. 7“ ersetzt.
152. § 348 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 336 Abs. 3 verlängert sich diese Frist um zwei Wochen.“
153. In § 350 Abs. 2 erhalten die Z 2 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „3“ bis „7“.
154. § 350 Abs. 2 Z 1 wird durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:
„1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adressen,“
155. In den §§ 350 Abs. 4 und 353 Abs. 4 wird das Wort „formlos“ jeweils durch die Wortfolge „mit Beschluss“ ersetzt.
156. § 350 Abs. 7 entfällt; § 350 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
157. In § 350 Abs. 5 entfallen die Wortfolge „die Untersagung des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung,“ im ersten Satz sowie die beiden letzten Sätze; nach Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 eingefügt:
„(6) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung gemäß Abs. 5 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, bzw.
2. bei sonstiger Unwirksamkeit das Vergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
3. die Angebote nicht öffnen.
(7) Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß § 336 Abs. 2, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 6 auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 350 Abs. 2 Z 1 in Betracht kommenden Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Vergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Abs. 6 nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.“
158. In § 351 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , erfolgter Abschluss einer Rahmenvereinbarung“.
159. § 351 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Auftraggeber trotz Aufforderung gemäß § 336 Abs. 3 keine Aufstellung und auch keine Leermeldung rechtzeitig erstattet, ist in einer einstweiligen Verfügung das betroffene Vergabeverfahren unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschaffung zu umschreiben.“
160. In § 352 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 336 Abs. 3 verlängert sich diese Frist um 14 Tage.“
161. § 352 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 336 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Vergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung zu bezeichnen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“
162. In § 353 Abs. 1 Schlussteil wird der Verweis „§ 334 Abs. 3 Z 1, 3 und 4“ durch den Verweis „Z 1 bis 3“ ersetzt.
163. In § 353 Abs. 4 Z 1 entfällt der Beistrich.
164. § 354 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,“
165. § 354 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 336 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Vergabeverfahren zu bezeichnen sowie das Begehren gemäß Abs. 1 Z 7 zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“
166. § 355 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 336 Abs. 3 verlängert sich diese Frist um 14 Tage.“
167. In § 356 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 zweiter Satz entfällt jeweils der Beistrich nach dem Wort „teilweise“.
168. In der Überschrift zum 5. Teil entfällt die Zeichenfolge „IMI,“.
169. In § 358 Abs. 2 und 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.
169a. In § 358 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
170. In § 359 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
171. § 359 Abs. 2 entfällt und die Abs. 3 und 4 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.
172. In § 359 Abs. 2 wird die Wortfolge „nach Abs. 1 und Anfragen nach Abs. 2 können“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
173. In § 359 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „gemäß Abs. 1 und 2“.
174. § 360 Abs. 1 lautet:
„(1) Jeder Auftraggeber hat bis zum 10. Februar jeden Jahres der Bundesministerin für Justiz bzw. bei Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der jeweiligen Landesregierung statistische Aufstellungen gemäß Abs. 5 über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Preisgelder bzw. Aufträge, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, zu übermitteln. Der Auftraggeber darf mit der Übermittlung der statistischen Aufstellungen einen Dritten beauftragen.“
175. § 360 Abs. 5 Z 1 bis 3 werden durch folgende Z 1 bis 5 ersetzt:
„1. die Gesamtzahl aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Ideenwettbewerbe im Oberschwellenbereich, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge,
2. die Anzahl der Unternehmer, die in Verfahren gemäß Z 1 Angebote bzw. Wettbewerbsarbeiten abgegeben haben,
3. die Anzahl der kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.05.2003 S. 36, die in Verfahren gemäß Z 1 ein Angebot bzw. eine Wettbewerbsarbeit abgegeben haben,
4. die Anzahl der KMU, die in den Verfahren gemäß Z 1 den Zuschlag erhalten haben bzw. als Parteien der Rahmenvereinbarung bzw. Wettbewerbsgewinner ermittelt wurden, und
5. den Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Aufträge und Wettbewerbe im Unterschwellenbereich, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, wobei eine stichprobenartige Schätzung zur Ermittlung dieses Wertes zulässig ist.“
176. In § 360 Abs. 5 wird im Schlussteil nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sofern dies einer homogeneren und effizienteren Abwicklung der Berichterstattung dient, kann die Bundesministerin für Justiz abweichend zu Abs. 1 mit Verordnung die zentrale elektronische Einmeldung der statistischen Aufstellungen im Wege eines zentralen elektronischen Meldesystems vorschreiben; in diesem Fall entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 2.“
177. In § 362 wird im zweiten Satz das Wort „Dieser“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
178. In § 365 Abs. 3 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „Erwerb oder Insolvenz“ durch die Wortfolge „Erwerb, Insolvenz oder Restrukturierung“ ersetzt.
180. In § 369 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen“ durch die Wortfolge „ , die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ ersetzt.
181. In § 371 wird nach dem Wort „wurde“ die Wortfolge „oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf“ eingefügt.
182. § 373 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage unzulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Vergabeverfahrens zulässig war, aber die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können.“
183. § 375 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 BVG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, ZurVerfügungStellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gemäß den §§ 9 Abs. 2, 35 Abs. 3, 36 Abs. 2, 37 Abs. 2, 50, 52, 56, 57, 59 bis 62, 64 bis 66, 89, 138 Abs. 6, 178 Abs. 2, 181 Abs. 5, 183 Abs. 2, 219, 221, 225, 226, 228 bis 232, 234 bis 237, 260, 301 Abs. 4, 360 bis 362 und 365 Abs. 4 verletzt oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Auftraggeber, betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer der Vorlagepflicht gemäß § 358 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“
184. Dem § 376 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 265 und zu Anhang XIV, die §§ 2 Z 15 lit. a sublit. gg und sublit. jj, 2 Z 47, 2 Z 48 lit. b, 9 Abs. 1 Z 14, Z 21a und Z 24, 9 Abs. 2, 15 Abs. 5, 16 Abs. 6, 19, 20 Abs. 5 bis 7, 26 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 8, 37 Abs. 1 Z 5, 43, 44, 46, 47 Abs. 1 bis 3 und 6, 48 Abs. 13, 78 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 11 lit. c und Z 12, 79, 80 Abs. 2 und 3, 82 Abs. 3, 83 Abs. 2 Z 2 sowie die Abs. 2a, 4 und 5, 91 Abs. 1 und 4 bis 8, 95 samt Überschrift, 100 Abs. 3 bis 7, 111 Abs. 3 bis 8, 118 Abs. 1, 121 Abs. 5, 122 Abs. 3, 138 Abs. 3 und 4, 143 Abs. 2 Z 3, 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 und 4, 150 Abs. 2, 151 Abs. 1, 2 und 6, 153 Z 1, 154 Abs. 3 bis 6, 156 Abs. 2, 178 Abs. 1 Z 14, 21a und 29 bis 31, 183 Abs. 2, 184 Abs. 4, 5 und 7, 188 Abs. 5, 189 Abs. 6, 192, 193 Abs. 5 bis 7, 199 Abs. 2, 206 Abs. 1 Z 10, 212, 213, 214 Abs. 1 bis 3 und 6, 217 Abs. 13, 249 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 250, 251 Abs. 3, 253 Abs. 3, 254 Abs. 2 Z 2 sowie die Abs. 2a, 4 und 5, 262 Abs. 1 und 3 bis 7, 265 samt Überschrift, 269 Abs. 3 bis 7, 278 Abs. 3 bis 8, 285 Abs. 1, 288 Abs. 5, 290 Abs. 5, 301 Abs. 2, 303 Abs. 2 und 3, 305 Abs. 2 Z 3, 306 Abs. 1, 309 Abs. 2, 312 Abs. 1, 2 und 6, 314 Abs. 1 Z 1, 315 Abs. 1 und 2, 317 Abs. 2, 328 Abs. 1, 329 Abs. 3, 331, 335 Abs. 1 bis 3, 356 Abs. 9 und 10, die Überschrift zum 5. Teil, die §§ 358 Abs. 2 bis 5, 359, 360, 362, 365 Abs. 3 Z 3 lit. b, 369 Abs. 1, 371, 373 Abs. 3, 375 Abs. 1, 380 Abs. 1 Z 1 bis 9 sowie Abs. 2 und 3, 381 Abs. 2 und 382 samt Überschrift, Anhang III, Anhang IX, Anhang X, Anhang XIV und Anhang XVIII treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 94, 182, der Ausdruck in der Überschrift zum 5. Teil und der Eintrag zu Anhang XIII, die §§ 4 Abs. 4, 94 und 182 samt Überschriften sowie Anhang XIII sowie die folgenden Verordnungen und Kundmachungen außer Kraft:
a) Verordnung der Bundesregierung, mit der für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden sowie eines Berichterstatters der BundesVergabekontrollkommission ein angemessener Aufwandsersatz sowie für die sonstigen Mitglieder der BundesVergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes die Höhe der Sitzungsgelder festgesetzt wird, BGBl. II Nr. 10/2003,
b) Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung eines Aufwandersatzes für die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 5/2007,
c) Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der Kommission zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, BGBl. II Nr. 350/2008,
d) Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Bekanntmachung eines Antrags auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste durch die Europäische Kommission, BGBl. II Nr. 335/2009,
e) Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Beschluss der Kommission zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, BGBl. II Nr. 72/2011,
f) Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Bekanntmachung eines Antrags auf Freistellung von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste durch die Europäische Kommission, BGBl. II Nr. 472/2013, und die
g) Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Anpassung von im Bundesvergabegesetz 2018 festgesetzten Schwellenwerten (Schwellenwerteverordung 2025), BGBl. II Nr. 167/2025.
2. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 54, 223 sowie den Anhängen VI bis VIII und XX, § 2 Z 20a, 20b, 23a und 33, die §§ 50 Abs. 1 Z 5, 51, 54 samt Überschrift, 55 Abs. 2, 56 samt Überschrift, 58, 59 Abs. 1, 2 und 4, 61 Abs. 1 und 4, 62 Abs. 1 bis 3, 63, 64 Abs. 1, 2 und 5, 66, 219 Abs. 1 Z 5 und 6, 223 samt Überschrift, 224 Abs. 2, 225 samt Überschrift, 227, 229 Abs. 1, 2 und 4, 231 Abs. 1 und 4, 232 Abs. 1 bis 3, 233, 234 Abs. 1, 2 und 5, 237 Abs. 1 bis 3 sowie die Anhänge VI bis VIII und XX treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich treten die §§ 64 Abs. 6 und 234 Abs. 6 sowie die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, mit der die Standardisierung des Kerndatenformates und die Befüllung der Metadatenfelder festgelegt werden (KerndatenVerordnung – Kerndaten-VO), BGBl. II Nr. 57/2019, außer Kraft.
3. Die §§ 336 Abs. 2 bis 7, 340 samt Überschrift, 344 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 345 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 346 Abs. 3, 348, 350 Abs. 2 sowie Abs. 4 bis 8, 351 Abs. 2 und 3, 352 Abs. 2 bis 4, 353 Abs. 1 und 4, 354 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 sowie 355 Abs. 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich treten § 344 Abs. 2 Z 3 sowie die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwGPauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl. II Nr. 212/2018, außer Kraft.
4. § 360 Abs. 5 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2018 ist auf Rahmenvereinbarungen, Wettbewerbe bzw. Aufträge, mit Ausnahme der aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergebenen Aufträge, weiterhin anzuwenden, die im Jahr 2025 abgeschlossen, durchgeführt bzw. vergeben werden.
5. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
a) Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
b) Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
c) Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
d) Abweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 3 anhängig werden, anzuwenden.“
184a. In § 380 Abs. 1 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
185. In § 380 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „359 Abs. 4“durch die Wortfolge „359 Abs. 3“ ersetzt.
186. In § 380 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
186a. § 380 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. der §§ 54 Abs. 2 erster bis dritter Satz und 223 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,“.
187. In § 380 Abs. 1 Z 7 entfällt die Wortfolge „des Abs. 2 und“ und wird die Wortfolge „und 373“ durch die Wortfolge „ , 373 und 380 Abs. 3“ ersetzt.
187a. § 380 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. der § 54 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz sowie 223 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,“.
188. In § 380 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „betroffen ist, dieser Bundesminister“ durch die Wortfolge „oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin“ ersetzt.
189. In § 380 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder andere Daten zur Berechnung der über die gesamte Lebensdauer anfallenden Kosten von Straßenfahrzeugen heranzuziehen sind“.
190. § 380 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die in § 340 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge und Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Beträge und Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.“
191. In § 381 Abs. 2 wird die Wortfolge „Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.
192. § 382 samt Überschrift lautet:
„Bezugnahme auf Rechtsakte der Union
§ 382. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:
1. Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.
2. Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37.
3. Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37.
4. Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1999, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1.
5. Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/943 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 164 vom 20.06.2022 S. 6, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 330 vom 18.12.2003 S. 34.
6. Richtlinie 2007/24/EG zur Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG zur Aufhebung der Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge und bei öffentlichen Bauaufträgen, die an die Auftragnehmer über ihre Agenturen oder Zweigniederlassungen vergeben werden, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 22.
7. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22.
8. Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.
9. Richtlinie 2009/52/EG über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen, ABl. Nr. L 168 vom 30.06.2009 S. 24, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 03.08.2012 S. 22.
10. Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 36.
11. Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.
12. Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 48 vom 23.02.2011 S. 1.
13. Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37.
14. Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023.
15. Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023.
16. Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1.
17. Durchführungsbeschluss 2014/184/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 101 vom 04.04.2014 S. 4, in der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/131, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 103.
18. Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 16.
19. Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 39.
20. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 105.
21. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, ABl. Nr. L 266 vom 17.10.2017 S. 19.
22. Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 41 vom 22.02.2022 S. 37.
23. Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 59.
24. Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 70.
25. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
26. Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TENV), ABl. Nr. L 258 vom 20.07.2021 S. 1.
27. Durchführungsbeschluss (EU) 2022/418 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU auf nicht-kommerzielle Busverkehrsdienste in österreichischen Regionen im Zuständigkeitsbereich der regionalen Verkehrsverbünde Verkehrsverbund OstRegion (VOR) und Oberösterreichischer Verkehrsverbund (OÖVV), ABl. Nr. L 85 vom 14.03.2022 S. 119.
28. Verordnung (EU) 2022/1031 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI), ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 1.
29. Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33.
30. Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 44.
31. Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 1.
32. Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17.05.2023 S. 21.
33. Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1, zuletzt geändert durch die (EU) 2025/1561 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht, ABl. Nr. L 2025/1561 vom 30.07.2025, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2025/90794 vom 08.10.2025.
34. Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.
35. Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer, ABl. Nr. L 2023/2675 vom 07.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90409 vom 10.07.2024.
36. Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.04.2024.
37. Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“
193. Anhang III lautet:
„Anhang III
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)
1. Bundeskanzleramt
2. Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
3. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
4. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
5. Bundesministerium für Bildung
6. Bundesministerium für Finanzen
7. Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
8. Bundesministerium für Inneres
9. Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
10. Bundesministerium für Justiz
11. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
12. Bundesministerium für Landesverteidigung**)
13. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
14. AIT Austrian Institute of Technology GmbH
15. Bundesbeschaffung GmbH.
16. Bundesrechenzentrum GmbH
*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr. 76/1986, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.
**) Vgl. dazu die Warenliste in Anhang IV.“
194. Die Überschrift von Anhang VI lautet:
„In die Bekanntmachung gemäß den §§ 56 und 59 sowie in die Bekanntgabe gemäß den §§ 61 und 62 aufzunehmende Angaben“
195. Anhang VIII entfällt; der bisherige Anhang VII erhält die Bezeichnung „Anhang VIII“.
196. Nach Anhang VI wird folgender Anhang VII eingefügt:
„Anhang VII
Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe
1. Verpflichtungen zur Befüllung der Standardformulare im Ober- und Unterschwellenbereich
a) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, im Ober- und Unterschwellenbereich verpflichtend auszufüllen:
aa) „BT06 Strategische Beschaffung“
bb) „BT777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ ist verpflichtend auszufüllen, außer in „BT06 Strategische Beschaffung“ wird angegeben, dass keine strategische Beschaffung vorliegt
cc) „BT805 Grüne Beschaffung – Kriterien“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
dd) „BT774 Grüne Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT‑06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
ee) „BT-775 Soziale Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird
ff) „BT776 Innovationsfördernde Auftragsvergabe“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme innovativer Beschaffung angegeben wird
gg) „BT754 Zugänglichkeit“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird und Anforderungen der Barrierefreiheit berücksichtigt werden
hh) „BT755 Zugänglichkeit – Begründung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn die gegenständliche Leistung zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, aber von der Verpflichtung gemäß § 107 Abs. 1 bzw. § 275 abgesehen wird bzw. wurde
ii) Bei einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung: „BT271 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“; gegebenenfalls „BT557 Rahmenvereinbarung – Höchstwert – Loskennung“ sowie „BT157 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“
jj) Bei einem Vergabeverfahren, bei dem Straßenfahrzeuge im Geltungsbereich des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, BGBl. I Nr. 163/2021, beschafft bzw. eingesetzt werden: „BT717 Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge“, „BT735 CVD – Vertragsart“, „BT723 Fahrzeugklasse“, „BT715 Fahrzeuge“, „BT725 Emissionsfreie Fahrzeuge“ sowie „BT716 Saubere Fahrzeuge“
kk) „BT151 Auftrag – URL“ ist verpflichtend auszufüllen, sofern der Vertrag veröffentlicht wurde
b) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, wie folgt zu befüllen:
aa) „BT501 Organisation – Kennung“ mit der Stammzahl des Auftraggebers bzw. des Auftragnehmers bzw. der Partei der Rahmenvereinbarung, gemäß § 6 Abs. 3 EGoVG, wobei bei Arbeits- oder Bietergemeinschaften die Stammzahl jedes an dieser beteiligten Unternehmens anzugeben ist; die Stammzahl ist bei natürlichen Personen nicht anzugeben
bb) „BT777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ gegebenenfalls auch mit der Angabe, nach welchem Kriterienkatalog beschafft wird bzw. wurde (naBe-Aktionsplan Bund, NÖ Fahrplan Nachhaltige Beschaffung, Ökoleitfaden Land OÖ, ÖkoBeschaffungsService Vbg, ÖkoKauf Wien, sonstiger)
cc) Sind Anträge auf Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vor Zuschlagserteilung vom Antragsteller zurückgezogen worden und gab es in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, Übereinkünfte, Zusagen, Absprachen, Versprechungen oder dergleichen mit dem Auftraggeber (insbesondere im Hinblick auf eine Änderung oder Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, einen Ersatz der Pauschalgebühren, einen Kostenersatz oder sonstige Zahlungen), sind deren wesentliche Details bei der Bekanntgabe gemäß den §§ 62, 66, 232 oder 237 in „BT798 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen, Begründung“ offenzulegen und ist „BT796 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen“ zu befüllen. Eine Unterlassung der Bekanntgabe dieser Informationen kann nicht mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Antragsteller und Auftraggeber gerechtfertigt werden.
2. Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Unterschwellenbereich in Österreich
a) Bei einer Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe im Unterschwellenbereich in Österreich kann entweder das einschlägige Standardformular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 oder folgendes Standardformular verwendet werden:
aa) bei einer Bekanntmachung einer Vorinformation gemäß § 65 das Standardformular E2 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
bb) bei einer Bekanntmachung einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung gemäß § 235 das Standardformular E2 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
cc) bei einer Bekanntmachung gemäß den §§ 47 Abs. 3, 64, 213 Abs. 3 oder 234 das Standardformular E3 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
dd) bei einer Bekanntgabe gemäß den §§ 47 Abs. 3, 66, 213 Abs. 3 oder 237 das Standardformular E4 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.
b) Folgende Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, verpflichtend auszufüllen:
aa) „BT105 Verfahren – Art“ mit einem der folgenden Werte: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, nicht offenes Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Rahmenvereinbarung, dynamisches Beschaffungssystem, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft, Direktvergabe, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung, offener Wettbewerb, nicht offener Wettbewerb, geladener Wettbewerb
bb) „BT765 Rahmenvereinbarung“
cc) Sofern das Vergabeverfahren nicht widerrufen wurde: „BT161 Bekanntmachung – Wert“.
3. Geheimhaltung bei einer Bekanntgabe in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
Bei Kerndaten, die aus den in §§ 62 Abs. 3, § 66 Abs. 3, 232 Abs. 3 bzw. 237 Abs. 3 angeführten Gründen zunächst nicht veröffentlicht werden können, sind diese bei Bekanntgaben in Österreich zunächst nicht anzugeben und es sind die Kerndaten „BT195 Keine Veröffentlichung – Kennung“, „BT196 Keine Veröffentlichung – Begründung: Beschreibung“, „BT197 Keine Veröffentlichung – Begründungscode“ und „BT198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ auszufüllen. Mit dem im Kerndatum „BT198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ angegebenen Zeitpunkt sind die betroffenen Kerndaten auszufüllen und das Standardformular ist aktualisiert bekannt zu geben.
4. Technische Vorgaben bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
Bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich sind nur jene Versionen des Software Development Kit zu verwenden, die auf europäischer Ebene vom Amt für Veröffentlichungen akzeptiert werden und die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und nach diesem Bundesgesetz verpflichtend zu befüllenden Felder enthalten. Dabei ist die verwendete Version im Feld „OPT002notice“ anzugeben.“
197. In Anhang VIII wird in der Überschrift zu Z 1 die Wortfolge „auf Unionsebene“ angefügt.
198. In Anhang VIII Z 3 wird der Ausdruck „http://simap.europa.eu“ durch den Ausdruck „https://ted.europa.eu“ ersetzt.
199. In Anhang IX entfällt der 28. Spiegelstrich.
200. In Anhang X Abs. 4 wird im Schlussteil die Wortfolge „dieser Wert“ durch die Wortfolge „dieser Werte“ ersetzt.
201. Anhang IVX wird durch folgenden Anhang XIV ersetzt:
„Anhang XIV
Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß den §§ 95 und 265
Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind folgende Anforderungen zu beachten:
a) Soweit Waren von einer gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.
b) Soweit Waren, die nicht unter lit. a fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, idF der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, erfasst werden, sind Waren zu beschaffen, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
c) Es sind Reifen zu beschaffen, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 52, erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber kann jedoch auch Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch beschaffen, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.“
202. In Anhang XVIII Z 6 wird das Wort „Vergabefahren“ durch das Wort „Vergabeverfahren“ ersetzt.
203. Die Überschrift von Anhang XX lautet:
„In die Bekanntmachung gemäß den §§ 225 und 229 sowie in die Bekanntgabe gemäß den §§ 231 und 232 aufzunehmende Angaben“
Artikel 2
Änderung des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018
Das Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30:
„§ 30. Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 56a. Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich“
3. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Anhängen V bis VII:
„Anhang V In die Bekanntmachung gemäß den §§ 31 und 33 sowie in die Bekanntgabe gemäß den §§ 34 und 35 aufzunehmende Angaben
Anhang VI Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe
Anhang VII Vorgaben für die Veröffentlichung“
4. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:
„Anhang IX Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 56a“
5. In § 2 Z 11 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „ , 5 und 6“ durch den Ausdruck „und 5“ ersetzt.
6. § 2 Z 11 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck „die Widerrufsentscheidung;“.
7. In § 2 werden nach Z 12 folgende Z 12a und 12b eingefügt:
„12a. Kerndaten sind Felder im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. L Nr. 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
12b. Kerndatenquelle ist eine automationsunterstützt auslesbare Liste von Verweisen auf Standardformulare. Ein Standardformular darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.“
8. In § 2 Z 14 lit. c wird die Wortfolge „das für den Auftraggeber technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird“ durch die Wortfolge „jenes Angebot ermittelt wird, das für den Auftraggeber den besten wirtschaftlichen Gesamtvorteil bietet“ ersetzt.
9. In § 2 wird nach Z 14 folgende Z 14a eingefügt:
„14a. Metadaten sind Daten, die vom Auftraggeber auf https://www.data.gv.at bereitgestellt werden und die einen Verweis auf eine Kerndatenquelle enthalten.“
10. Nach § 2 Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:
„17a. Standardformular ist ein Formular im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, das je nach konkreter Bekanntmachung oder Bekanntgabe gemäß Art. 2 in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhanges dieser Verordnung aus einer Kombination aus Feldern gemäß Tabelle 2 des Anhanges dieser Verordnung besteht.“
11. In § 8 Abs. 1 Z 17 wird die Wortfolge „Z 4, 6 und 7 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007“ durch die Wortfolge „Z 5, 7 und 8 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017“ ersetzt.
11a. In § 8 Abs. 1 Z 27 wird der Ausdruck „§ 3 Z 17 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 3 Z 9 in Verbindung mit Z 11 TKG 2003“ durch den Ausdruck „§ 4 Z 9 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 90/2021, oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste gemäß § 4 Z 4 TKG 2021“ ersetzt.
12. In § 11 Abs. 3 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für“ ersetzt.
13. § 13 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Laufzeit einer Dienstleistungskonzession von mehr als fünf Jahren ist auch dann zulässig, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Verwirklichung der konkret verfolgten sozialen Vertragsziele erforderlich ist.“
14. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Im Konzessionsvergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit und Nachhaltigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz, Reduktion der Flächeninanspruchnahme, Priorität der Lebenszykluskosten) oder des Tierschutzes bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Eignungs- oder Zuschlagskriterien oder von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.“
15. In den §§ 14 Abs. 6 und 7 wird jeweils das Wort „Zuschlagskriterien“ durch den Ausdruck „Eignungs- oder Zuschlagskriterien“ ersetzt.
16. In § 25 Abs. 1 und 2 wird nach de Ziffer „16“ jeweils der Ausdruck „ , 20“ eingefügt.
17. In § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „34 Abs. 1, 38, 39, 44 bis 52“ durch den Ausdruck „34, 35, 37 bis 39, 44 bis 52“ ersetzt, der Ausdruck „ , 4b, 5 und 6“ durch den Ausdruck „ , 4b und 5“ ersetzt und der Ausdruck „und 34 Abs. 1“ durch den Ausdruck „ , 34, 35 und 37“ ersetzt.
18. In § 26 Abs. 7 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für“ und die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
19. § 30 samt Überschrift lautet:
„Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen
§ 30. (1) Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
1. nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
2. zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.
(2) Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndatenfeldern und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der InternetAdresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.“
20. § 31 samt Überschrift lautet:
„Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 31. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VI elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die ZurVerfügungStellung der Daten der Bekanntmachungen im OnlineVerfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im OnlineSystem.“
21. In § 32 wird die Wortfolge „dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen“ durch die Wortfolge „eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 31 bekanntmachen und darin“ ersetzt.
22. § 33 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VI zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.“
23. In § 33 Abs. 4 wird dem Wort „bekanntmachen“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ vorangestellt und die Wortfolge „Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren und der Kerndaten für Bekanntmachungen“ durch das Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.
24. Den §§ 34, 35 und 37 wird jeweils folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Konzessionsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.“
25. § 35 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VI zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.“
26. In den §§ 35 Abs. 2 und 37 Abs. 2 wird das Wort „gleichzeitig“ jeweils durch das Wort „gebündelt“ ersetzt.
27. § 36 samt Überschrift lautet:
„Bekanntmachungen in Österreich
(1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VI zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der ZurVerfügungStellung des Standardformulars anzugeben.
(2) Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 1 bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.“
28. § 37 Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens, dessen Wert mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VI zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle und das Standardformular für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.“
29. § 44 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„1. der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung des Unternehmers hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (§§ 278b bis 278e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (§§ 302, 304 bis 310 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 StGB), Sklaverei, Menschenhandel oder Grenzüberschreitender Prostitutionshandel (§§ 104, 104a und 217 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
2. ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder“
30. In § 44 Abs. 1 Z 12 lit. c wird der Punkt durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt und folgende Z 13 angefügt:
„13. der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.“
31. Der Text des § 45 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 bis 4
1. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 46 Abs. 3 gesetzten Frist,
2. spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf eine Datenbank gemäß § 46 Abs. 5, oder
3. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
vorliegen.“
32. In § 48 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
33. § 49 Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. er umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem Auftraggeber an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt hat, und“
34. Nach § 49 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Liegt bei einem Unternehmer der Ausschlussgrund gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 vor, ohne dass bereits eine rechtskräftige Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vorliegt, gilt Abs. 2 Z 1 nicht und Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass die aktive Zusammenarbeit laufend erfolgt. Weist der Unternehmer die Zuverlässigkeit gemäß dem ersten Satz nach, dürfen dieselben Anhaltspunkte für das Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 nicht für einen Ausschluss gemäß § 44 Abs. 1 Z 5 berücksichtigt werden.“
35. § 49 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens von der Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Abs. 2, 2a und 3 glaubhaft machen.“
36. In § 49 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 2, 2a und 3“ ersetzt.
37. In §§ 53 Abs. 1 und 78 Abs. 3 Z 3 wird das Wort „Vergabeverfahren“ jeweils durch das Wort „Konzessionsvergabeverfahren“ ersetzt.
38. In § 55 Z 2 wird der Beistrich durch die Wortfolge „sowie jene Informationen, die es einem Antragsteller ermöglichen, die Höhe der für einen Antrag zur Kontrolle des Konzessionsvergabeverfahrens zu entrichtenden Gebühr (gegebenenfalls je Los) zu berechnen,“ ersetzt.
40. Nach § 56 wird folgender § 56a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich
§ 56a. (1) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang IX genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen erworben werden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt würden. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.“
40a. In § 68 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „ , die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, “ und es wird folgender Satz angefügt:
„Bei Ablehnung eines Subunternehmers kann der Bieter diesen ersetzen, sofern es dadurch nicht zu einer wesentlichen Änderung des Angebotes kommt.“
41. § 68 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Insbesondere kann der Auftraggeber das Angebot bei Fehlen jeglicher Bezugnahme auf die Eignung ausscheiden, ohne vorher vom Bieter eine Aufklärung verlangen zu müssen.“
42. § 71 lautet:
„§ 71. Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung jenem Angebot zu erteilen, mit dem der beste wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird.“
43. § 79 Abs. 1 bis 3 lauten:
„(1) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Der Antrag kann ab Beginn der in § 87 bzw. in § 98 Abs. 2 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages gilt zugleich als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
(2) § 8a Abs. 7 erster Satz VwGVG gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages, des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder des Feststellungsantrages mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Vertreter und die für die Erfüllung seiner Aufgaben im gerichtlichen Verfahren erforderlichen Unterlagen diesem zugestellt sind.
(3) § 88 Abs. 3 und 4 bzw. § 98 Abs. 3 sind sinngemäß auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe anzuwenden. Wurde die Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Nachprüfungsantrages bewilligt, erstreckt sich die Verfahrenshilfe im Fall des § 88 Abs. 3 bzw. des § 97 Abs. 4 auch auf das Feststellungsverfahren.“
44. § 80 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“. Nach § 80 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 6 eingefügt:
„(2) Behauptet der Antragsteller in einem Antrag, dass er
1. das betreffende Konzessionsvergabeverfahren oder
2. die gesondert anfechtbare Entscheidung
nicht bezeichnen kann, hat er die Gründe für diese Behauptung gesondert darzulegen. Der Antragsteller hat dazu insbesondere darzulegen, aufgrund welcher plausiblen Informationen er von der Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung oder der Existenz einer gesondert anfechtbaren Entscheidung ausgeht.
(3) Ist die Begründung gemäß Abs. 2 nachvollziehbar und fehlen dem Antragsteller die Voraussetzungen gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 oder 97 Abs. 1 im Hinblick auf seine Angaben gemäß § 88 Abs. 1 Z 1, § 94 Abs. 2 Z 1 bzw. § 98 Abs. 1 Z 1 nicht offensichtlich, hat das Bundesverwaltungsgericht den im Antrag bezeichneten Auftraggeber unverzüglich aufzufordern, binnen fünf Tagen eine Aufstellung über alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 88 Abs. 1 Z 1, § 94 Abs. 2 Z 1 bzw. § 98 Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren oder gesondert anfechtbaren Entscheidungen in geordneter Form vorzulegen oder bekanntzugeben, dass keine Konzessionsvergabeverfahren bzw. gesondert anfechtbaren Entscheidungen in Betracht kommen (Leermeldung).
(4) In der Aufstellung gemäß Abs. 3 sind jedenfalls jeweils die Bezeichnung des Konzessionsvergabeverfahrens sowie die ergangenen gesondert anfechtbaren Entscheidungen samt Datum ihrer Mitteilung anzuführen. Weiters ist anzugeben, ob und gegebenenfalls wann der Zuschlag erteilt bzw. das Konzessionsvergabeverfahren widerrufen wurde. Nimmt bzw. nahm der Antragsteller an einem in die Aufstellung aufzunehmenden Konzessionsvergabeverfahren teil, hat der Auftraggeber dies in der Aufstellung nachvollziehbar darzulegen.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aufstellung gemäß Abs. 3 bzw. die Leermeldung nach deren Einlangen unverzüglich an den Antragsteller zu übermitteln.
(6) Die Abs. 2 bis 5 finden ausschließlich Anwendung auf Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung weder eine Bekanntmachung noch eine Bekanntgabe veröffentlicht war. Sonstige Konzessionsvergabeverfahren sind nicht Gegenstand eines Verfahrens nach den Abs. 2 bis 5 und diesbezügliche Informationen sind vom Auftraggeber in die Aufstellung gemäß Abs. 3 nicht aufzunehmen.“
45. § 84 samt Überschrift lautet:
„Gebühren
§ 84. (1) Für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 94 Abs. 1 beträgt 100 Euro.
(3) Die Pauschalgebühr für Anträge gemäß § 86 Abs. 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2 wird durch Gebührenkategorien abhängig vom geschätzten Auftragswert bzw. Auftragswert nach Maßgabe folgender Tabelle bestimmt:
|
Gebühren-kategorie |
Geschätzter Auftragswert bzw. Auftragswert in Euro |
Gebühr in Euro |
|
|
größer als |
kleiner gleich |
||
|
1 |
0 |
500 000 |
400 |
|
2 |
500 000 |
1 500 000 |
2 000 |
|
3 |
1 500 000 |
Betrag gemäß § 11 Abs. 1*) |
5 500 |
|
4 |
Betrag gemäß § 11 Abs. 1*) |
15 000 000 |
15 000 |
|
5 |
15 000 000 |
50 000 000 |
25 000 |
|
6 |
50 000 000 |
(keine Begrenzung) |
50 000 |
*) Gegebenenfalls in der Fassung der Kundmachung gemäß § 11 Abs. 3; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einleitung des Konzessionsvergabeverfahrens.
(4) Bezieht sich ein Antrag auf die Vergabe eines Loses, bestimmt sich die Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses.
(5) Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 reduziert sich
1. um 20% wenn derselbe Antragsteller zum selben Konzessionsvergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 86 Abs. 1 oder gemäß § 97 Abs. 1 oder 2 eingebracht hat;
2. um 50% wenn sich der Antrag gemäß § 86 Abs. 1 gegen eine der folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidungen richtet: die Wahl des Vergabeverfahrens und die Ausschreibung;
3. um 80% ab dem jeweils zweiten Antrag gemäß den §§ 86 Abs. 1 oder 97 Abs. 1 und 2, wenn sich eine Beschwerde auf die Vergabe mehrerer Lose eines Vorhabens bezieht, wobei zunächst das wertmäßig höchste Los zu vergebühren ist;
4. um 80% ab dem zweiten Antrag gemäß § 97 Abs. 1, wenn in einer Beschwerde mehrere Anträge § 97 Abs. 1 betreffend dasselbe Konzessionsvergabeverfahren eingebracht werden.
Kommen für einen Antrag mehrere Reduktionen in Betracht, ist einmalig die höchste Reduktion anzuwenden.
(6) Sind für den Antragsteller aus vom Auftraggeber zur Verfügung stehenden Unterlagen die für die Gebührenberechnung notwendigen Informationen gemäß Abs. 3 nicht ersichtlich, hat der Antragsteller eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 1 gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 zu entrichten. Für Anträge gemäß § 86 Abs. 1 sowie § 97 Abs. 1 und 2, die eine Behauptung gemäß § 80 Abs. 2 enthalten, und für allfällige Anträge, die infolge von gemäß § 80 Abs. 2 bis 5 erlangten Informationen in der Beschwerde gestellt werden, hat der Antragsteller einmalig eine Pauschalgebühr in Höhe der Gebührenkategorie 4 zu entrichten.
(7) Enthält die Ausschreibung oder die Bekanntgabe eine unrichtige Gebührenkategorie gilt Folgendes:
1. Ist die angegebene Gebührenkategorie höher als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der korrekten Gebührenkategorie gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 ergeben; allenfalls bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
2. Ist die angegebene Gebührenkategorie niedriger als jene, die sich aus Abs. 3 ergibt, hat der Antragsteller nur Pauschalgebühren in jener Höhe zu entrichten, die sich aus der angegebenen Gebührenkategorie unter Berücksichtigung von Abs. 5 ergeben.
(8) Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 bis 7 reduziert sich um 25% wenn der Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
(9) War dem Antragsteller die Entrichtung der Pauschalgebühr in ordnungsgemäßer Höhe aufgrund missbräuchlich unterbliebener oder missbräuchlich falscher Angaben durch den Auftraggeber nicht möglich, ist der Differenzbetrag zwischen der korrekt zu entrichtenden Pauschalgebühr gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 5 und der aufgrund den Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 bzw. Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 5 tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr dem Bundesverwaltungsgericht vom Auftraggeber zu erstatten.
(10) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten.
(11) Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages; die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
(12) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, Einzahlung mit Erlagschein oder mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Für die Entrichtung mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte hat das Bundesverwaltungsgericht die technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(13) Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.“
46. § 88 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,“
47. In § 88 Abs. 2 Z 2 wird die Zeichenfolge „ , oder“ durch einen Punkt ersetzt und Z 3 entfällt.
48. § 88 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 80 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie einen Antrag gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung in einem Konzessionsvergabeverfahren gemäß Abs. 1 Z 6 zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“
49. In § 89 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „vergebenden Stelle sowie“ die Wortfolge „die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung und“ eingefügt.
50. § 89 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Im Fall einer Behauptung gemäß § 80 Abs. 2 ist die Bekanntmachung nach allfälliger Beschwerdeergänzung gemäß § 88 Abs. 5 zu aktualisieren.“
51. In § 90 Abs. 3 wird die Zeichenfolge „Abs. 1“ durch die Zeichenfolge „Abs. 1 oder der Aktualisierung der Bekanntmachung gemäß § 89 Abs. 7“ ersetzt.
52. § 92 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um zwei Wochen.“
53. In § 94 Abs. 2 erhalten die Z 2 bis 6 die Ziffernbezeichnungen „3“ bis „7“.
54. § 94 Abs. 2 Z 1 wird durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:
„1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adressen,“
55. In den §§ 94 Abs. 4 und 97 Abs. 4 wird das Wort „formlos“ jeweils durch die Wortfolge „mit Beschluss“ ersetzt.
56. § 94 Abs. 7 entfällt; § 94 Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
57. In § 94 Abs. 5 entfallen die beiden letzten Sätze; nach Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 eingefügt:
„(6) Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufes oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung gemäß Abs. 5 vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Der Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle darf bis zur Entscheidung über den Antrag
1. bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen bzw.
2. bei sonstiger Unwirksamkeit das Konzessionsvergabeverfahren nicht widerrufen, bzw.
3. die Angebote nicht öffnen.
(7) Enthält der Antrag eine Behauptung gemäß § 80 Abs. 3, erstrecken sich die Wirkungen gemäß Abs. 6 auf alle aufgrund der Angaben des Antragstellers gemäß § 94 Abs. 2 Z 1 in Betracht kommenden Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich. Für Konzessionsvergabeverfahren, für die im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Bekanntmachung veröffentlicht war, gelten die Wirkungen gemäß Abs. 6 jedenfalls nur, wenn im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung das Konzessionsvergabeverfahren wie in der Bekanntmachung bezeichnet ist.“
58. § 95 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Auftraggeber trotz Aufforderung gemäß § 80 Abs. 3 keine Aufstellung und auch keine Leermeldung rechtzeitig erstattet, kann in einer einstweiligen Verfügung das betroffene Konzessionsvergabeverfahren unter Bezugnahme auf die Leistungsbeschaffung umschrieben werden.“
59. In § 96 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um 14 Tage.“
60. § 96 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“; nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 80 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren sowie die gesondert anfechtbare Entscheidung zu bezeichnen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“
61. In § 97 Abs. 1 Schlussteil wird der Verweis „§ 78 Abs. 3 Z 1, 3 und 4“ durch den Verweis „Z 1 bis 3“ ersetzt.
62. In § 97 Abs. 4 Z 1 entfällt der Beistrich.
63. § 98 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. die Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der Bezeichnung des betreffenden Konzessionsvergabeverfahrens,“
64. § 98 Abs. 5 lautet:
„(5) Bei Vorlage einer Aufstellung des Auftraggebers gemäß § 80 Abs. 3 hat der Antragsteller binnen zehn Tagen nach Zustellung der Aufstellung die Beschwerde zu ergänzen und dabei insbesondere das Konzessionsvergabeverfahren zu bezeichnen sowie das Begehren gemäß Abs. 1 Z 7 zu stellen. Die Beschwerde gilt als ursprünglich in dieser Form eingebracht.“
65. § 99 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um 14 Tage.“
66. In § 100 Abs. 8 Z 2 wird der Verweis „§ 36 Abs. 4“ durch den Verweis „§ 36 Abs. 3“ ersetzt.
67. In § 100 Abs. 9 erster Satz und Abs. 10 zweiter Satz entfällt jeweils der Beistrich nach dem Wort „teilweise“.
68. In § 102 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ersetzt.
69. In § 102 Abs. 2 und 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.
70. In § 102 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für“ ersetzt.
71. In § 102 Abs. 3 und 5 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung, und“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für“ ersetzt.
72. In den §§ 103 Abs. 1 und 2 und 105 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin für“ ersetzt.
73. In § 103 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für“ ersetzt.
74. In § 105 wird im zweiten Satz das Wort „Dieser“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
75. In § 108 Abs. 3 Z 3 lit. b wird die Wortfolge „Erwerb oder Insolvenz“ durch die Wortfolge „Erwerb, Insolvenz oder Restrukturierung“ ersetzt.
77. In § 112 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen“ durch die Wortfolge „ , die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht“ ersetzt.
78. In § 114 wird nach dem Wort „wurde“ die Wortfolge „oder aufgrund unmittelbar anwendbarem Unionsrecht nicht weiter erfüllt werden darf“ eingefügt.
79. § 116 Abs. 3 lautet:
„(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Schadenersatzklage unzulässig, wenn die Erklärung des Widerrufes eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig war, aber die behauptete Verursachung der Erklärung des Widerrufes in einem Verstoß besteht, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens geltend gemacht hätte werden können.“
80. In § 117 Abs. 1 wird nach der Zahl „37“ der Ausdruck „ , 53“ eingefügt, der Ausdruck „Bekanntgabe- Mitteilungs-, oder Auskunftspflichten“ durch den Ausdruck „Bekanntgabe-, Zur-Verfügung-Stellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten“ ersetzt und entfällt das Wort „unverzüglich“.
81. In § 118 Abs. 5 wird im Einleitungsteil der Ausdruck „Art. XXX“ durch den Verweis „Art. 4“ und in § 118 Abs. 5 Z 2 das Wort „Konzessionsvergabever47fahrens“ durch das Wort „Konzessionsvergabeverfahrens“ ersetzt.
82. Dem § 118 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 56a sowie zu Anhang IX, die §§ 2 Z 11 lit. a sublit. aa und sublit. bb sowie Z 14 lit. c, 8 Abs. 1 Z 17 und Z 27, 11 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 5 bis 7, 25 Abs. 1 und 2, 26 Abs. 7, 34 Abs. 3, 35, 37 Abs. 3, 44 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 12 lit. c und Z 13, 45, 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 Z 2 sowie Abs. 2a, 4 und 5, 53 Abs. 1, 55 Z 2 und Z 9, 56a samt Überschrift, 68 Abs. 3 und 4, 71, 78 Abs. 3 Z 3, 79 Abs. 1 bis 3, 100 Abs. 9 und 10, 102 Abs. 2 bis 5, 103 Abs. 1 bis 3, 105, 108 Abs. 3 Z 3 lit. b, 112 Abs. 1, 114, 116 Abs. 3, 117 Abs. 1, 118 Abs. 5, 121 Abs. 1 Z 1 bis 7 sowie Abs. 2, 122 Abs. 2, § 123 samt Überschrift und Anhang II sowie Anhänge VIII und IX treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
2. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 30 sowie den Anhängen V bis VII, § 2 Z 12a, 12b, 14a und 17a, die §§ 30 samt Überschrift, 31 samt Überschrift, 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, 35 Abs. 1 und 2, 36 samt Überschrift, 37 Abs. 1 und 2, 100 Abs. 8 Z 2 sowie die Anhänge V bis VII treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), BGBl. II Nr. 364/2018, außer Kraft.
3. Die §§ 80 Abs. 2 bis 7, 84 samt Überschrift, 88 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, 89 Abs. 2 Z 1 und Abs. 7, 90 Abs. 3, 92, 94 Abs. 2 und 4 bis 8, 95 Abs. 3, 96 Abs. 2 bis 4, 97 Abs. 1 und 4, 98 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, 99 Abs. 2 sowie 121 Abs. 3, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 88 Abs. 2 Z 3 außer Kraft.
4. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 und 3 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
a) Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
b) Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
c) Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
d) Abweichend von lit. a und c sind die in Z 3 angeführten Bestimmungen auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die nach dem Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 3 anhängig werden, anzuwenden.“
83. In § 121 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.
84. In § 121 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
85. In § 121 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
86. § 121 Abs. 1 Z 4 bis 6 lautet:
„4. des § 30 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,
5. der §§ 11 Abs. 3, 33 Abs. 1, 103 Abs. 1 und 3, 104, 105, 116 und 121 Abs. 3 die Bundesministerin für Justiz,
6. des § 30 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,“.
87. In § 121 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „betroffen ist, dieser Bundesminister, und“ durch die Wortfolge „oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin und“ ersetzt.
88. § 121 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die in § 84 Abs. 2 und 3 genannten Pauschalgebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Pauschalgebühren ist kaufmännisch auf ganze Euro zu runden. Die Bundesministerin für Justiz hat die durch die Valorisierung geänderten Pauschalgebühren im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Pauschalgebühren gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.“
89. In § 122 Abs. 2 wird die Wortfolge „Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.
90. § 123 samt Überschrift lautet:
„Bezugnahme auf Rechtsakte der Union
§ 123. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:
1. Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.
2. Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37.
3. Richtlinie 92/13/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23.03.1992 S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37.
4. Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 340 vom 16.12.2002 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/943 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 164 vom 20.06.2022 S. 6, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 330 vom 18.12.2003 S. 34.
5. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste, ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 22.
6. Entscheidung 2008/585/EG zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 188 vom 16.07.2008 S. 28.
7. Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.2009 S. 76, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 36, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023.
8. Beschluss 2010/142/EU zur Ausnahme bestimmter Dienste des Postsektors in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 56 vom 06.03.2010 S. 8.
9. Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 114 vom 05.05.2015 S. 24, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 37, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Konzessionen, ABl. Nr. L 2023/2497 vom 16.11.2023.
10. Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 65, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90063 vom 03.11.2023, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2495 vom 16.11.2023.
11. Richtlinie 2014/25/EU über Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG, ABl. Nr. L 94 vom 28.03.2014 S. 243, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 2023/90064 vom 03.11.2023, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe, ABl. Nr. L 2023/2496 vom 16.11.2023.
12. Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen, ABl. Nr. L 133 vom 06.05.2014 S. 1.
13. Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 39.
14. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/132 zur Anwendbarkeit von Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf Verträge zur Bereitstellung von Flughafeninfrastruktur für den Frachtverkehr in Österreich, ABl. Nr. L 21 vom 26.01.2017 S. 105.
15. Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU, ABl. Nr. L 266 vom 17.10.2017 S. 19.
16. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
17. Verordnung (EU) 2022/1031 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI), ABl. Nr. L 173 vom 30.06.2022 S. 1.
18. Richtlinie (EU) 2022/2041 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 33.
19. Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen, ABl. Nr. L 315 vom 07.12.2022 S. 44.
20. Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 1.
21. Richtlinie (EU) 2023/970 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen, ABl. Nr. L 132 vom 17.05.2023 S. 21.
22. Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABL. Nr. L 231 vom 20.09.2023 S. 1.
23. Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer, ABl. Nr. L 2023/2675 vom 07.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90409 vom 10.07.2024.
24. Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.04.2024.
25. Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024.“
91. In Anhang II Z 6 wird das Wort „Vergabefahren“ durch das Wort „Vergabeverfahren“ ersetzt.
92. Die Überschrift von Anhang V lautet:
„In die Bekanntmachung gemäß den §§ 31 und 33 sowie in die Bekanntgabe gemäß den §§ 34 und 35 aufzunehmende Angaben“
93. Anhang VII entfällt; der bisherige Anhang VI erhält die Bezeichnung „Anhang VII“.
94. Nach Anhang V wird folgender Anhang VI eingefügt:
„Anhang VI
Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe
1. Verpflichtungen zur Befüllung der Standardformulare im Ober- und Unterschwellenbereich
a) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, im Ober- und Unterschwellenbereich verpflichtend auszufüllen:
aa) „BT06 Strategische Beschaffung“
bb) „BT777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ ist verpflichtend auszufüllen, außer in „BT06 Strategische Beschaffung“ wird angegeben, dass keine strategische Beschaffung vorliegt
cc) „BT805 Grüne Beschaffung – Kriterien“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
dd) „BT774 Grüne Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme grüner Beschaffung angegeben wird
ee) „BT775 Soziale Beschaffung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird
ff) „BT776 Innovationsfördernde Auftragsvergabe“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme innovativer Beschaffung angegeben wird
gg) „BT754 Zugänglichkeit“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn in „BT06 Strategische Beschaffung“ die Vornahme sozialer Beschaffung angegeben wird und Anforderungen der Barrierefreiheit berücksichtigt werden
hh) „BT755 Zugänglichkeit – Begründung“ ist verpflichtend auszufüllen, wenn die gegenständliche Leistung zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, aber von der Verpflichtung gemäß § 60 Abs. 1 abgesehen wird bzw. wurde
ii) Bei einem Vergabeverfahren, bei dem Straßenfahrzeuge im Geltungsbereich des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes, BGBl. I Nr. 163/2021 bzw. eingesetzt werden: „BT717 Richtlinie zur Förderung sauberer Fahrzeuge“, „BT735 CVD – Vertragsart“, „BT723 Fahrzeugklasse“, „BT715 Fahrzeuge“, „BT725 Emissionsfreie Fahrzeuge“ sowie „BT716 Saubere Fahrzeuge“
jj) „BT151 Auftrag – URL“ ist verpflichtend auszufüllen, sofern der Vertrag veröffentlicht wurde
b) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, wie folgt zu befüllen:
aa) „BT501 Organisation – Kennung“ mit der Stammzahl des Auftraggebers bzw. des Konzessionärs gemäß § 6 Abs. 3 EGoVG, wobei bei Arbeits- oder Bietergemeinschaften die Stammzahl jedes an dieser beteiligten Unternehmens anzugeben ist; die Stammzahl ist bei natürlichen Personen nicht anzugeben
bb) „BT777 Strategische Beschaffung – Beschreibung“ gegebenenfalls auch mit der Angabe, nach welchem Kriterienkatalog beschafft wird bzw. wurde (naBeAktionsplan Bund, NÖ Fahrplan Nachhaltige Beschaffung, Ökoleitfaden Land OÖ, ÖkoBeschaffungsService Vbg, ÖkoKauf Wien, sonstiger)
cc) Sind Anträge auf Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vor Zuschlagserteilung vom Antragsteller zurückgezogen worden und gab es in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, Übereinkünfte, Zusagen, Absprachen, Versprechungen oder dergleichen mit dem Auftraggeber (insbesondere im Hinblick auf eine Änderung oder Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, einen Ersatz der Pauschalgebühren, einen Kostenersatz oder sonstige Zahlungen), sind deren wesentliche Details bei der Bekanntgabe gemäß den §§ 35 oder 37 in „BT798 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen, Begründung“ offenzulegen und ist „BT796 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen“ zu befüllen. Eine Unterlassung der Bekanntgabe dieser Informationen kann nicht mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Antragsteller und Auftraggeber gerechtfertigt werden.
2. Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Unterschwellenbereich in Österreich
a) Bei einer Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe im Unterschwellenbereich in Österreich kann entweder das einschlägige Standardformular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 oder folgendes Standardformular verwendet werden:
aa) bei einer Bekanntmachung gemäß § 36 das Standardformular E3 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
bb) bei einer Bekanntgabe gemäß § 37 das Standardformular E4 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.
b) Folgende Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, verpflichtend auszufüllen:
aa) „BT105 Verfahren – Art“
bb) Sofern das Vergabeverfahren nicht widerrufen wurde: „BT161 Bekanntmachung – Wert“.
3. Geheimhaltung bei einer Bekanntgabe in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
Bei Kerndaten, die aus den in §§ 35 Abs. 3 bzw. § 37 Abs. 3 angeführten Gründen zunächst nicht veröffentlicht werden können, sind diese bei Bekanntgaben in Österreich zunächst nicht anzugeben und es sind die Kerndaten „BT195 Keine Veröffentlichung – Kennung“, „BT196 Keine Veröffentlichung – Begründung: Beschreibung“, „BT197 Keine Veröffentlichung – Begründungscode“ und „BT198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ auszufüllen. Mit dem im Kerndatum „BT198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ angegebenen Zeitpunkt sind die betroffenen Kerndaten auszufüllen und das Standardformular ist aktualisiert bekannt zu geben.
4. Technische Vorgaben bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
Bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich sind nur jene Versionen des Software Development Kit zu verwenden, die auf europäischer Ebene vom Amt für Veröffentlichungen akzeptiert werden und die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und nach diesem Bundesgesetz verpflichtend zu befüllenden Felder enthalten. Dabei ist die verwendete Version im Feld „OPT002notice“ anzugeben.“
95. In Anhang VII wird in der Überschrift zu Z 1 die Wortfolge „auf Unionsebene“ angehängt.
96. In Anhang VII Z 2 wird der Ausdruck „http://simap.europa.eu“ durch den Ausdruck „https://ted.europa.eu“ ersetzt.
97. Anhang VIII wird durch folgende Anhänge VIII und IX ersetzt:
„Anhang VIII
Liste der zentralen öffentlichen Auftraggeber*)
1. Bundeskanzleramt
2. Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
3. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
4. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
5. Bundesministerium für Bildung
6. Bundesministerium für Finanzen
7. Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung
8. Bundesministerium für Inneres
9. Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
10. Bundesministerium für Justiz
11. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft
12. Bundesministerium für Landesverteidigung**)
13. Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
14. AIT Austrian Institute of Technology GmbH
15. Bundesbeschaffung GmbH
16. Bundesrechenzentrum GmbH
*) Sofern sich aufgrund einer Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl Nr. 76/1986, Änderungen im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Bundesministerien ergeben, so treten an Stelle der im Anhang genannten Bundesministerien deren Nachfolger. Sofern sich Änderungen im Zusammenhang mit anderen im Anhang genannten zentralen öffentlichen Auftraggebern ergeben, so treten an deren Stelle ihre Rechtsnachfolger.
Anhang IX
Anforderungen an die Energieeffizienz gemäß § 56a
Bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen sind folgende Anforderungen zu beachten:
a) Soweit Waren von einer gemäß der Richtlinie Verordnung (EU) 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2017 S. 1, idF der Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, erlassenen Delegierten Verordnung oder einer entsprechenden Durchführungsverordnung erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchstmöglichen Energieeffizienzklasse erfüllen.
b) Soweit Waren, die nicht unter lit. a fallen, von einer der Durchführungsverordnung gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, idF der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, erfasst werden, sind Waren zu erwerben, die die in der jeweiligen Durchführungsverordnung festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
c) Es sind Reifen zu erwerben, die das Kriterium der Zugehörigkeit zur höchsten Energieeffizienzklasse gemäß der Festlegung durch die Verordnung (EU) 2020/740 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009, ABl. Nr. L 177 vom 05.06.2020 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 52, erfüllen. Der Auftraggeber kann jedoch auch den Erwerb von Reifen mit den besten Nasshaftungseigenschaften oder dem geringsten Abrollgeräusch vorschreiben, sofern dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist.“
Artikel 3
Änderung des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012
Das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch das Vergaberechtsreformgesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 38 nach dem Wort „der“ das Wort „beabsichtigten“ eingefügt.
2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 41:
„§ 41. Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene“
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 41a. Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen“
4. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 42 folgende Einträge eingefügt:
„§ 42a. Bekanntmachung einer Vorinformation auf Unionsebene
§ 42b. Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene“
5. Im Inhaltsverzeichnis entfällt in den Einträgen zu den §§ 44 und 47 jeweils die Wortfolge „und in sonstigen Medien“.
6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 45:
„§ 45. Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich“
7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 46:
„§ 46. Bekanntgaben auf Unionsebene“
8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 46 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 46a. Bekanntgaben in Österreich“
9. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 47 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 47a. Bekanntgaben in Österreich“
10. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Anhang VI die Zeichenfolge „45, 46“ durch die Zeichenfolge „42, 44 bis 46“ ersetzt.
11. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den Anhängen VIII und IX:
„Anhang VIII: Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe
Anhang IX: Vorgaben für die Veröffentlichung“
12. In § 3 Z 16 lit. a sublit. dd wird die Wortfolge „mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll“ durch die Wortfolge „ , wobei die Zuschlagsentscheidung die Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung darstellt“ ersetzt.
13. Nach § 3 Z 20 werden folgende Z 20a und 20b eingefügt:
„20a. Kerndaten sind Felder im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.
20b. Kerndatenquelle ist eine automationsunterstützt auslesbare Liste von Verweisen auf Standardformulare. Ein Standardformular darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.“
14. Nach § 3 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:
„24a. Metadaten sind Daten, die vom Auftraggeber auf https://www.data.gv.at bereitgestellt werden und die einen Verweis auf eine Kerndatenquelle enthalten.“
15. Nach § 3 Z 31 wird folgende Z 31a eingefügt:
„31a. Standardformular ist ein Formular im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780, das je nach konkreter Bekanntmachung oder Bekanntgabe gemäß Art. 2 in Verbindung mit Tabelle 1 des Anhanges dieser Verordnung aus einer Kombination aus Feldern gemäß Tabelle 2 des Anhanges dieser Verordnung besteht.“
16. In § 3 Z 44 entfällt die Wortfolge „oder für Auftraggeber Rahmenvereinbarungen über Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen abschließt“.
17. In § 9 Abs. 1 Z 7 wird der Wortfolge „durchgeführt wird“ das Wort „gemeinsam“ vorangestellt.
18. In § 9 Abs. 1 wird in Z 21 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Z 22 und 23 angefügt:
„22. Aufträge an einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Art. 1 Z 17 der Richtlinie 2009/81/EG, der ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt und seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens hat,
23. Aufträge an die Kommission, die gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, ABl. Nr. L 2024/2509 vom 26.9.2024, als zentrale Beschaffungsstelle gehandelt oder ein gemeinsames Vergabeverfahren durchgeführt hat.“
18a. In § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 6 lautet jeweils der zweite Satz:
„Für die Wahl des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gilt als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses.“
19. In den §§ 16 Abs. 1 und 110 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für“ ersetzt.
20. In § 16 Abs. 1 wird die Zeichenfolge „30 Abs. 1 und 9“ durch die Zeichenfolge „30 Abs. 1 und 8“ ersetzt.
21. In den §§ 16 Abs. 2 und 138 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für“ ersetzt.
22. In den §§ 25 Z 10 und 31 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „einstellt“ jeweils die Wortfolge „oder sich in einem Restrukturierungsverfahren befindet, von einem Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen eines Restrukturierungsverfahrens“ eingefügt.
23. § 30 Abs. 1 dritter und vierter Satz lauten:
„Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, ist diese gemäß § 47 bekanntzumachen. Eine Bekanntmachung ist jedenfalls bei Aufträgen erforderlich, deren geschätzter Auftragswert 200 000 Euro übersteigt.“
24. In den §§ 30 Abs. 3 zweiter Satz, 32 Abs. 4 zweiter Satz, 33 Abs. 6 zweiter Satz und 57 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „An Unternehmer,“ jeweils die Wortfolge „bei denen ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder“ eingefügt.
25. § 30 Abs. 8 entfällt; Abs. 9 erhält die Absatzbezeichnung „(8)“.
25a. In den §§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „17 Abs. 1 bis 4“ jeweils der Ausdruck „ , 21“ eingefügt.
26. § 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Direktvergabe ist ausschließlich zulässig, wenn
1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 200 000 Euro und
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 150 000 Euro
nicht erreicht.“
26a. § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Übersteigt der geschätzte Auftragswert 50 000 Euro, hat sich der Auftraggeber um die Einholung von zumindest drei Angeboten oder unverbindlichen Preisauskünften zu bemühen, sofern dem nicht sachliche Gründe entgegenstehen.“
27. § 33 Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung ist ausschließlich zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen 200 000 Euro und
2. bei Bauaufträgen 2 000 000 Euro
nicht erreicht.
(3) Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 47 Abs. 1 und 2 bekannt zu machen. Sofern der Auftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 42 bekannt zu machen und gemäß § 46 bekannt zu geben.“
28. In § 36 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Justiz“ ersetzt.
28a. In § 36 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV)“ durch die Wortfolge „des „Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ (CPV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars, ABl. Nr. L 74 vom 15.03.2008 S. 1“ ersetzt.
29. In § 36 Abs. 3 und § 148 Abs. 1 Z 1 und 6 sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.
30. In den §§ 37, 138 Abs. 3 und 5 und 148 Abs. 1 Z 5 sowie Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für“ ersetzt.
31. In § 37 wird im zweiten Satz das Wort „Dieser“ durch das Wort „Diese“ ersetzt.
32. In der Überschrift von § 38 wird nach dem Wort „der“ das Wort „beabsichtigten“ eingefügt.
33. § 41 samt Überschrift lautet:
„Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
§ 41. Der Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.“
34. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:
„Veröffentlichung und Standardisierung von Metadaten, der Kerndatenquelle und von Standardformularen
§ 41a. (1) Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung
1. nähere Festlegungen hinsichtlich der Darstellung, Struktur und Form der Kerndatenquelle sowie der Standardformulare und der Befüllung der Metadatenfelder erlassen, und
2. zu den in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angeführten Feldern und Standardformularen ergänzende Felder und Standardformulare, soweit diese vom Amt für Veröffentlichungen zur Verfügung gestellt werden, festlegen und die Verwendung derartiger Felder und Standardformulare für Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß diesem Abschnitt vorschreiben.
(2) Das Unternehmensserviceportal hat Standardformulare, die über die Metadaten und die Kerndatenquellen zugänglich sind, in einer für natürliche Personen les- und suchbaren Weise anzubieten, wobei insbesondere die Suche nach einzelnen Kerndaten und nach einer Kombination derselben möglich sein muss. Dieser Dienst ist vom Unternehmensserviceportal im Internet kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig sowie grundsätzlich jederzeit zur Verfügung zu stellen. Das Unternehmensserviceportal hat die Standardformulare mindestens einmal täglich aktualisiert anzubieten und die Zeitpunkte der Aktualisierungen auf der InternetAdresse des Dienstes gemäß dem zweiten Satz bekannt zu machen. Die Bundesministerin für Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung nähere Vorgaben zur Darstellung der Standardformulare und der Suchfunktion festlegen.“
35. § 42 wird durch die folgenden §§ 42 bis 42b samt Überschriften ersetzt:
„Bekanntmachungen auf Unionsebene
§ 42. Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang IX zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VIII elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die ZurVerfügungStellung der Daten der Bekanntmachungen im OnlineVerfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
Bekanntmachung einer Vorinformation auf Unionsebene
§ 42a. (1) Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 53 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation gemäß § 42 bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der Auftraggeber unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars eine entsprechende Bekanntmachung über die Veröffentlichung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen abgesendet hat. Im Beschafferprofil ist das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen anzugeben.
(2) Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
2. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
3. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
Die Vorinformation ist so bald als möglich nach Genehmigung des Vorhabens, für das der Auftraggeber die Aufträge zu vergeben oder die Rahmenvereinbarungen abzuschließen beabsichtigt, an das Amt für Veröffentlichungen zur Bekanntmachung zu übermitteln oder im Beschafferprofil bekanntzumachen.
(3) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.
Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
§ 42b. Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 42 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.“
36. Die §§ 44 bis 46 samt Überschriften werden durch die folgenden §§ 44 bis 46a ersetzt:
„Bekanntmachungen in Österreich
§ 44. (1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VIII zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Verfügbarkeit der Bekanntmachungen gemäß Abs. 1 muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Auftraggeber frei.
(4) Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 1 bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
(5) Eine Bekanntmachung gemäß Abs. 1, 3 oder 4 darf nicht vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung darf ausschließlich jene Informationen enthalten, die in der an das Amt für Veröffentlichungen abgesendeten Bekanntmachung enthalten sind oder die in einer Vorinformation in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Die Bekanntmachung hat das Datum der Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen bzw. das Datum der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich
§ 45. (1) Sofern der Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 53 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß § 44 bekanntmachen.
(2) Die Vorinformation hat folgende Angaben zu enthalten:
1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warengruppen gemäß den Positionen des CPV, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
2. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß Anhang III, den geschätzten Gesamtwert aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber in den nächsten zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt;
3. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale aller Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, die der Auftraggeber zu vergeben oder abzuschließen beabsichtigt.
Eine zusätzliche Veröffentlichung im Beschafferprofil ist zulässig.
(3) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer behördlichen Entscheidung für die Zulässigkeit der Ausübung einer Tätigkeit in Österreich sowie auf die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 ausdrücklich hinzuweisen.
Bekanntgaben auf Unionsebene
§ 46. (1) Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag gemäß § 42 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.
(2) Hat der Auftraggeber eine Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation gemäß § 45 Abs. 2 veröffentlicht und beschließt er, auf Grundlage dieser Vorinformation während ihrer Gültigkeitsdauer keine weitere Auftragsvergabe mehr vorzunehmen, so hat er dies in der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 anzugeben.
(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde.
Bekanntgaben in Österreich
§ 46a. (1) Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VIII zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben worden sind, gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.
(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.“
37. § 47 samt Überschrift wird durch die folgenden §§ 47 und 47a jeweils samt Überschrift ersetzt:
„Bekanntmachungen in Österreich
§ 47. (1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das einschlägige Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VIII zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber hat die Kerndatenquelle und das Standardformular in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung zu stellen. Eine Bekanntmachung im Beschafferprofil darf nicht vor Verfügbarkeit der Bekanntmachung gemäß dem ersten Satz erfolgen. Im Beschafferprofil ist das Datum der ZurVerfügungStellung des Standardformulars anzugeben.
(2) Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest bis zum Ablauf der Angebotsfrist gewährleistet sein.
(3) Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen dem Auftraggeber frei.
(4) Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber die Entscheidung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll, gemäß Abs. 1 bekanntmachen. Die Verfügbarkeit der Bekanntmachung muss zumindest für zehn Tage gewährleistet sein.
Bekanntgaben in Österreich
§ 47a. (1) Ein Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens, dessen Auftragswert oder Wertumfang mindestens 100 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Auftrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten bereitstellt sowie die Kerndatenquelle und das Standardformular unter Beachtung der Vorgaben gemäß Anhang VIII zur Verfügung stellt; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden und deren Auftragswert 100 000 Euro nicht erreicht. Der Auftraggeber hat die Metadaten für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndatenquelle sowie das Standardformular für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber Aufträge, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben worden sind, gebündelt spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.
(3) Abweichend zu Abs. 1 dürfen bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den Abschluss von Rahmenvereinbarungen dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse, insbesondere den Verteidigungs- und/oder Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmers schädigen oder den freien und lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmern beeinträchtigen würde.“
38. In § 53 wird der Ausdruck „Bekanntmachung gemäß den §§ 38 und 42 der Kommission eine Vorinformation gemäß § 45 zur Veröffentlichung übermittelt hat“ durch den Ausdruck „Bekanntmachung gemäß § 42 eine Vorinformation gemäß den §§ 42a Abs. 1 und 45 Abs. 1 bekannt gemacht hat“ ersetzt.
39. In den §§ 54 Abs. 1 und 55 Z 2 entfällt jeweils die Wortfolge „nach den vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß § 42 kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen“.
40. § 57 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:
„1. der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Verurteilung gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen in deren Geschäftsführung tätige physische Personen hat, die einen der folgenden Tatbestände betrifft: Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren (§ 168b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Mitgliedschaft bei einer kriminellen Vereinigung oder Organisation (§§ 278 und 278a StGB), Terroristische Vereinigung, Terroristische Straftaten, Terrorismusfinanzierung oder Ausbildung für terroristische Zwecke (§§ 278b bis 278e StGB), Missbrauch der Amtsgewalt, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsannahme zur Beeinflussung, Bestechung, Vorteilszuwendung, Vorteilszuwendung zur Beeinflussung, verbotene Intervention, Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten oder Verletzung des Amtsgeheimnisses (§§ 302, 304 bis 310 StGB und § 10 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984), Betrug (§§ 146 bis 148 StGB), Untreue (§ 153 StGB), Geschenkannahme (§ 153a StGB), Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB), Geldwäscherei (§ 165 StGB), Verrat von Staatsgeheimnissen (§ 252 StGB), Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) bzw. einen entsprechenden Straftatbestand gemäß den Vorschriften des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, oder
2. ein Restrukturierungsverfahren durchgeführt wird oder über das Vermögen des Unternehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,“
41. In § 57 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „ , oder“ durch das Satzzeichen „ , “ ersetzt.
42. In § 57 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
„9. der Auftraggeber Kenntnis von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens hat, durch die der Unternehmer von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde.“
43. Der Text des § 58 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 muss die Eignung hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 bis 4
1. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Vorlage oder Vervollständigung von Nachweisen gemäß § 59 Abs. 3 gesetzten Frist,
2. spätestens zum Zeitpunkt des Zugriffes des Auftraggebers auf ein Verzeichnis gemäß § 59 Abs. 5, oder
3. spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufes der für die Mängelbehebung betreffend die Eignung gesetzten Frist
vorliegen.“
44. § 59 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Bei der Vergabe von Aufträgen, ausgenommen solchen gemäß § 130 Abs. 3 oder § 130 Abs. 4 Z 1, und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung bzw. vor Abschluss der Rahmenvereinbarung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der Partei bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 10 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.“
45. In § 61 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministers für Finanzen“ durch die Wortfolge „Amtes für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
46. In § 61 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „dem Strafregister“ die Wortfolge „ , der Registerauskunft für Verbände gemäß § 89m des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 2171896,“ eingefügt.
47. In den §§ 61 Abs. 4, 104 Abs. 6 sowie 148 Abs. 1 Z 3 und 4 wird die Wortfolge „Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ jeweils durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
48. In § 61 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
49. In den §§ 61 Abs. 4 und 138 Abs. 2 und 4 wird die Wortfolge „den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für“ ersetzt.
50. § 62 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWRAbkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht gemäß Abs. 2 und 3 glaubhaft machen.“
52. In § 87 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in den einschlägigen Publikationsmedien“.
53. In § 107 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Rahmenvereinbarung“ die Wortfolge „gemäß § 130 Abs. 3“ eingefügt.
54. In § 108 wird in Abs. 1 folgender Satz angefügt:
„Keine Stillhaltefrist besteht, wenn eine Leistung aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden soll.“
55. In § 112 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „ , über jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung“.
56. In § 112 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder der Rahmenvereinbarung“.
57. In § 112 Abs. 1 Z 8 entfällt der Ausdruck „bzw. den Anteil an der Rahmenvereinbarung“.
58. In § 112 Abs. 1 Z 9 entfällt die Wortfolge „oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung“.
59. § 112 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Erstellung eines Vergabevermerkes gemäß Abs. 1 ist bei Aufträgen, die auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen gemäß § 30 Abs. 3 oder 4 Z 1 vergeben wurden, nicht erforderlich.“
60. § 118 samt Überschrift lautet:
„Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen
§ 118. (1) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den §§ 42, 43 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in den Bekanntmachungen sämtliche andere von ihm für sinnvoll erachteten Angaben anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen.
(2) Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gelten die §§ 41 und 42b.“
61. In § 123 Abs. 1 wird die Zahl „41“ durch den Ausdruck „42, 42b“ ersetzt.
62. § 123 Abs. 4 lautet:
„(4) Sofern eine Bekanntmachung zur Gewährleistung eines angemessenen Grades von Öffentlichkeit geboten ist, ist diese gemäß § 44 bekanntzumachen. Im Oberschwellenbereich sind vergebene nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge gemäß den §§ 46 und 46a bekanntzugeben.“
63. In § 129 Abs. 3 entfallen die Sätze sechs bis acht.
64. § 129 Abs. 4 lautet:
„(4) Die §§ 107 bis 109 gelten mit der Maßgabe, dass bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern in der Zuschlagsentscheidung auch die Merkmale und Vorteile aller erfolgreichen Angebote sowie gegebenenfalls auch die Gründe für eine Reihung der Unternehmer, mit denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bekannt zu geben sind.“
64a. In § 138 Abs. 2 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
65. § 144 Abs. 1 lautet:
„(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 BVG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 36, 37, 42, 42a, 44, 46, 46a, 47, 47a oder 138 oder gemäß dem § 336 Abs. 1 BVergG 2018 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.“
66. Dem § 145 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx neu gefassten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Die §§ 3 Z 16 lit. a sublit. dd und Z 44, 9 Abs. 1 Z 7 sowie Z 21 bis 23, 13 Abs. 5, 14 Abs. 6, 16, 25 Z 10, 30 Abs. 3, 31 Abs. 1 Z 2, 32, 33 Abs. 1 bis 3 und 6, 36 Abs. 1 und 2 Z 1 sowie Abs. 3, 37, 57 Abs. 1 Z 1 und 2 und Z 7 bis 9 sowie Abs. 2, 58, 59 Abs. 3, 61 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4, 62 Abs. 4, 104 Abs. 6, 107 Abs. 2 Z 3, 108 Abs. 1, 110 Abs. 3, 112 Abs. 1 und 4, 129 Abs. 3 und 4, 138 Abs. 2 bis 5, 148 Abs. 1 Z 1 bis 5, 9 und 10 sowie Abs. 2 bis 4, 144 Abs. 1, 149 Abs. 2, 150 Z 2 und 3 sowie Z 7 bis 9 und Anhang V treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 38, 41, 41a, 42a, 42b, 44, 45, 46, 46a, 47, 47a sowie den Anhängen VI, VIII und IX, die §§ 3 Z 20a, 20b, 24a und 31a, 30 Abs. 1, 8 und 9, die Überschrift von § 38, die §§ 41 bis 42b jeweils samt Überschrift, 44 bis 47a jeweils samt Überschrift, 53, 54 Abs. 1, 55 Z 2, 87 Abs. 1, 118 samt Überschrift, 123 Abs. 1 und 4, 148 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie 150 Z 5 und Anhang VI, VIII und IX treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Festlegung des Publikationsmediums für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 (Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019), BGBl. II Nr. 364/2018, außer Kraft.
3. Für zum Zeitpunkt des In- bzw. Außerkrafttretens gemäß Z 1 bereits eingeleitete bzw. beendete Vergabeverfahren gilt Folgendes:
a) Bereits eingeleitete Vergabeverfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
b) Bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind vom Bundesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage fortzuführen.
c) Hinsichtlich bereits beendeter Vergabeverfahren richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.“
66a. In § 148 Abs. 1 Z 2 und 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
67. In § 148 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin“ ersetzt.
68. § 148 Abs. 1 Z 7 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „9“ und „10“.
69. Nach § 148 Abs. 1 Z 6 werden folgende Z 7 und 8 eingefügt:
„7. des § 41a Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz die Bundesministerin für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
8. des § 41a Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundeskanzler,“
70. In § 148 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „betroffen ist, dieser Bundesminister“ durch die Wortfolge „oder einer Bundesministerin betroffen ist, dieser Bundesminister oder diese Bundesministerin“ ersetzt.
71. In § 148 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
72. In § 148 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin“ ersetzt.
73. In § 149 Abs. 2 wird die Wortfolge „Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts“ durch die Wortfolge „alle Geschlechter“ ersetzt.
74. In § 150 Z 2 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 569/2009 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle; Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle – Vierter Teil, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14“ durch die Wortfolge „Verordnung (EU) 2022/943 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV), ABl. Nr. L 164 vom 20.06.2022 S. 6, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 330 vom 18.12.2003 S. 34“ ersetzt.
75. In § 150 Z 3 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/2367 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 337 vom 19.12.2017 S. 22“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 192 vom 21.07.2022 S. 36, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 2023/2510 vom 16.11.2023“ ersetzt.
76. § 150 Z 5 lautet:
„5. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 („elektronische Formulare – eForms“), ABl. Nr. L 272 vom 25.10.2019 S. 7, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2884, ABl. Nr. L 2023/2884 vom 21.12.2023.“
77. § 150 werden folgende Z 7 bis 9 angefügt:
„7. Verordnung (EU) 2022/2560 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, ABl. Nr. L 330 vom 23.12.2022 S. 1.
8. Verordnung (EU) 2023/2675 über den Schutz der Union und ihrer Mitgliedstaaten vor wirtschaftlichem Zwang durch Drittländer, ABl. Nr. L 2023/2675 vom 07.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90409 vom 10.07.2024.
9. Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt und zur Ersetzung der Richtlinien 2008/99/EG und 2009/123/EG, ABl. Nr. L 2024/1203 vom 30.04.2024.“
78. In Anhang V entfällt in lit. A, B und C jeweils der 18. Spiegelstrich.
79. In der Überschrift zu Anhang VI wird die Zeichenfolge „45, 46“ durch die Zeichenfolge „42, 44 bis 46“ ersetzt.
80. Anhang VIII und IX lauten:
„Anhang VIII
Weitere Vorgaben für die Bekanntmachung und Bekanntgabe
1. Verpflichtungen zur Befüllung der Standardformulare im Ober- und Unterschwellenbereich
a) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, im Ober- und Unterschwellenbereich verpflichtend auszufüllen:
aa) Bei einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung: „BT271 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“; gegebenenfalls „BT557 Rahmenvereinbarung – Höchstwert – Loskennung“ sowie „BT157 Rahmenvereinbarung – Höchstwert“
b) Folgende Felder bzw. Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, wie folgt zu befüllen:
aa) „BT501 Organisation – Kennung“ mit der Stammzahl des Auftraggebers bzw. des Auftragnehmers bzw. der Partei der Rahmenvereinbarung, gemäß § 6 Abs. 3 EGoVG, wobei bei Arbeits- oder Bietergemeinschaften die Stammzahl jedes an dieser beteiligten Unternehmens anzugeben ist; die Stammzahl ist bei natürlichen Personen nicht anzugeben
bb) Sind Anträge auf Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen vor Zuschlagserteilung vom Antragsteller zurückgezogen worden und gab es in diesem Zusammenhang Vereinbarungen, Übereinkünfte, Zusagen, Absprachen, Versprechungen oder dergleichen mit dem Auftraggeber (insbesondere im Hinblick auf eine Änderung oder Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen, einen Ersatz der Pauschalgebühren, einen Kostenersatz oder sonstige Zahlungen), sind deren wesentliche Details bei der Bekanntgabe gemäß den §§ 46a oder 47a in „BT798 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen, Begründung“ offenzulegen und ist „BT796 Nachprüfung – Antrag zurückgezogen“ zu befüllen. Eine Unterlassung der Bekanntgabe dieser Informationen kann nicht mit einer Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Antragsteller und Auftraggeber gerechtfertigt werden.
2. Zusätzliche Vorgaben für Bekanntmachungen und Bekanntgaben im Unterschwellenbereich in Österreich
a) Bei einer Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe im Unterschwellenbereich in Österreich kann entweder das einschlägige Standardformular gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 oder folgendes Standardformular verwendet werden:
aa) bei einer Bekanntmachung gemäß den §§ 33 Abs. 3 und 47 das Standardformular E3 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780;
bb) bei einer Bekanntgabe gemäß den §§ 33 Abs. 3 und 47a das Standardformular E4 gemäß Tabelle 2 des Anhanges der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.
b) Folgende Kerndaten sind, sofern diese im einschlägigen Standardformular verfügbar sind, verpflichtend auszufüllen:
aa) „BT105 Verfahren – Art“ mit einem der folgenden Werte: nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, Rahmenvereinbarung, wettbewerblicher Dialog, Direktvergabe, Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
bb) „BT765 Rahmenvereinbarung“
cc) Sofern das Vergabeverfahren nicht widerrufen wurde: „BT161 Bekanntmachung – Wert“.
3. Geheimhaltung bei einer Bekanntgabe in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
Bei Kerndaten, die aus den in §§ 46 Abs. 3 bzw. 47a Abs. 3 angeführten Gründen zunächst nicht veröffentlicht werden können, sind diese bei Bekanntgaben in Österreich zunächst nicht anzugeben und es sind die Kerndaten „BT195 Keine Veröffentlichung – Kennung“, „BT196 Keine Veröffentlichung – Begründung: Beschreibung“, „BT197 Keine Veröffentlichung – Begründungscode“ und „BT198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ auszufüllen. Mit dem im Kerndatum „BT198 Keine Veröffentlichung – Zugriffsdatum“ angegebenen Zeitpunkt sind die betroffenen Kerndaten auszufüllen und das Standardformular ist aktualisiert bekannt zu geben.
4. Technische Vorgaben bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich
Bei Bekanntmachungen und Bekanntgaben in Österreich im Ober- und Unterschwellenbereich sind nur jene Versionen des Software Development Kit zu verwenden, die auf europäischer Ebene vom Amt für Veröffentlichungen akzeptiert werden und die nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und nach diesem Bundesgesetz verpflichtend zu befüllenden Felder enthalten. Dabei ist die verwendete Version im Feld „OPT002notice“ anzugeben.
Anhang IX
Vorgaben für die Veröffentlichung
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen auf Unionsebene
a) Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Sie werden gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
aa) Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.
bb) Der Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Z 2 lit. b veröffentlichen.
cc) Das Amt für Veröffentlichungen stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.
2. Veröffentlichung zusätzlicher Informationen
Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und EMailAdresse enthalten.
3. Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen
Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „https://ted.europa.eu“ abrufbar.“
Artikel 4
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“
Das Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“, BGBl. I Nr. 3/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 9 samt Überschrift entfällt.
2. § 18 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 9 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes xx/xxxx außer Kraft.“
Artikel 5
Änderung des StraßenfahrzeugBeschaffungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Beschaffung und den Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge – SFBG, BGBl. I Nr. 163/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Z 4 lit. b sublit. aa wird die Wortfolge „§ 2 Z 1 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe, BGBl. I Nr. 38/2018,“ durch die Wortfolge „Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU, ABl. Nr. L 234 vom 22.09.2023 S. 1,“ ersetzt.
2. In § 2 Z 4 lit. b sublit. bb wird die Wortfolge „§ 2 Z 2 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe“ durch die Wortfolge „Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) 2023/1804“ ersetzt.
3. In § 4 Z 2 wird die Wortfolge „der Klassen I und A gemäß Art. 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. Nr. L 200 vom 31.7.2009 S. 1“ durch die Wortfolge „der Klasse M3 gemäß Art. 9 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/2144 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission, ABl. Nr. L 325 vom 16.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 29, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1122 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2144, um den regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die vom Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa angenommenen Änderungen der UNRegelungen Nr. 25, 34, 79, 100, 117, 127 und 152 und neuen UNRegelungen Nr. 167, 169 und 171 Rechnung zu tragen, ABl. Nr. L 2025/1122 vom 12.08.2025“ ersetzt.
4. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist für die Zurechnung nicht zu berücksichtigen.“
5. In § 7 entfällt Abs. 1; die Abs. 2 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(5)“.
6. In § 7 Abs. 3 (neu) und 4 (neu) wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ jeweils durch den Verweis „Abs. 1 und 2“ ersetzt sowie in Abs. 4 (neu) der Verweis „Abs. 4“ durch den Verweis „Abs. 3“ ersetzt.
7. In § 8 Z 2 wird der Verweis „Abs. 1 bis 3“ durch den Verweis „Abs. 1 oder 2“ ersetzt.
8. In § 12 Abs. 5 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2019/1161 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 116“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch den Beschluss (EU) 2024/1254 zur Änderung der Richtlinien 2009/12/EG, 2009/33/EG und (EU) 2022/1999 und der Richtlinie 96/67/EG im Hinblick auf bestimmte Berichtspflichten in den Bereichen Straßenverkehr und Luftfahrt, ABl. Nr. L 2024/1254 vom 30.04.2024, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 220 vom 07.09.2023 S. 23“ ersetzt.
9. § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 2 Z 4 lit. b sublit. aa und sublit. bb, 4 Z 2, 6 Abs. 1, 7, 8 Z 2 und 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes xx/xxxx treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft.“