Erläuternde Bemerkungen

Allgemeiner Teil

Zu den Hauptgesichtspunkten des Entwurfs:

Im September 2025 hat sich die Bundesregierung in ihrem Vortrag an den Ministerrat, 20/13, auf diverse Maßnahmen zum Wachstum, leistbaren Preisen und standortpolitische Maßnahmen geeinigt. Zur Stärkung der wettbewerbsbehördlichen Durchsetzung des Missbrauchsverbots für den Energiesektor wurde eine Verlängerung des Bundesgesetzes zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern bis 2031 beschlossen. Die gegenständliche Novelle dient der Umsetzung dieser Maßnahme.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Kartellrecht, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Besonderer Teil

 

Zu Z 1:

In Umsetzung des Ministerratsvortrags 20/13 soll das Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern bis Dezember 2031 verlängert werden. Die Verlängerung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.