Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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§ 1. (1) und (2) ... |
§ 1. (1) und (2) ... |
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§ 2. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2027 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach § 1 gilt für Verfahren von Verstößen gegen § 1, die bis zum 31.12.2027 beim Kartellgericht eingeleitet sind. |
§ 2. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2024 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2031 außer Kraft und ist nur auf Einkaufs- oder Verkaufspreise und Geschäftsbedingungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gefordert werden, anzuwenden. Die Darlegungspflicht der sachlichen Rechtfertigung nach § 1 gilt für Verfahren von Verstößen gegen § 1, die bis zum 31. Dezember 2031 beim Kartellgericht eingeleitet sind. Die Änderungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. |