Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die österreichische Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogramm 2025 – 2029 klar zur Umsetzung von umfassenden Reformen im Bereich der Betrugsbekämpfung. Die Zielsetzung besteht darin, Steuer- und Abgabenbetrug wirksam zu bekämpfen, die Steuergerechtigkeit zu fördern und die redliche Wirtschaft vor unfairem Wettbewerb zu schützen.
Vor diesem Hintergrund wurde im Bundesministerium für Finanzen eine interministerielle Experten-Arbeitsgruppe eingerichtet, die insbesondere Vorschläge zur Betrugsbekämpfung und zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit erarbeitet. Die betroffenen Ressorts werden hinsichtlich ihres Wirkungsbereichs beigezogen. Vor allem basierend auf dem ersten Zwischenbericht dieser Arbeitsgruppe sollen nachfolgende Maßnahmen umgesetzt werden.
Zum Krypto-Meldepflichtgesetz:
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches betreffend meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023 S. 1, in österreichisches Recht erfolgen und des Weiteren die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowerten geregelt werden.
Mit diesem Bundesgesetz soll die Transparenz im Steuerbereich erweitert und das Potential des Informationsaustausches weiter ausgeschöpft werden. In den vergangenen Jahren hat der Markt für Kryptowerte zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies zeigt sich etwa durch die erhebliche Steigerung der Marktkapitalisierung.
Der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um die erforderlichen Informationen für die korrekte Besteuerung verfügbar zu machen. Die Meldepflicht soll sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch rein nationale Transaktionen erstrecken. Dadurch soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt und gleichzeitig der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden.
Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) darauf ab, für mehr Steuertransparenz auf dem Gebiet des Handels mit Kryptowerten zu sorgen. Für Zwecke dieses Gesetzes sollen die Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden (die am 8. Juni 2023 von der OECD im Dokument „International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard“ veröffentlicht wurden) und zum OECD-Melderahmen für Kryptowerte als Referenz und zur Auslegung verwendet werden. Dies soll einer einheitlichen Umsetzung und Anwendung in allen Mitgliedstaaten und Drittländern dienen.
Dieses Bundesgesetz soll die Pflicht zur Meldung von Informationen von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen regeln, wobei neben dem Tausch zwischen Kryptowerten auch der Tausch zwischen Kryptowerten und FIAT-Währungen sowie Massenzahlungstransaktionen umfasst sein sollen.
Die Pflicht zur Meldung soll Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betreffen, die im Inland nach der MiCA-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 2010/1093 und (EU) Nr. 2010/1095 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023 S. 40) zugelassen wurden oder nach einer Mitteilung nach der MiCA-Verordnung im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen berechtigt sind. In allen anderen Fällen soll eine Meldepflicht im Inland bestehen, wenn ein Anknüpfungspunkt im Inland vorhanden ist (etwa die steuerliche Ansässigkeit) und kein stärkerer Nexus im Ausland vorliegt. Meldepflichtige Kryptowert-Betreiber können ihre Meldepflicht im Inland erst nach einer erfolgten Registrierung bei der zuständigen Behörde erfüllen.
Die bei der österreichischen zuständigen Behörde eingelangten Meldungen sollen sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern, mit denen eine qualifizierte Vereinbarung besteht, in periodischen Abständen ausgetauscht werden.
Neben den Meldepflichten sollen umfassende Sorgfaltspflichten sowie die bereits erwähnte Registrierungspflicht bestehen.
Zum Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz:
Mit den vorgeschlagenen Änderungen des GMSG sollen die jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und die damit verbundenen Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards umgesetzt werden. Der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weiterentwickelte Gemeinsame Meldestandard wurde in die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU übernommen. Die geänderten Bestimmungen der Amtshilferichtlinie werden in das innerstaatliche Recht überführt.
Die Änderungen des GMSG betreffen im Wesentlichen eine Erweiterung der bestehenden Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen für meldende Finanzinstitute für vom Gemeinsamen Meldestandard bereits in der Vergangenheit erfasste Finanzkonten sowie die Einführung einer Meldepflicht aufgrund der Aufnahme neuer digitaler Finanzprodukte (zB elektronisches Geld, digitale Zentralbankwährungen und Kryptowerte). Die Ausweitung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen in Bezug auf bereits bisher meldepflichtige Finanzkonten soll vor allem zur Verbesserung der Datenqualität und effektiven Verwendung der Daten durch die Steuerverwaltungen beitragen (zB Informationen über die Art des Kontos bzw. über die Funktion(en) von beherrschenden Personen oder Anteilseignern von Rechtsträgern). Mit der Aufnahme neuer digitaler Finanzprodukte in den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Meldestandards erfolgt lediglich eine Gleichstellung der neuen digitalen Finanzprodukte mit den traditionellen Finanzprodukten. Ebenso soll mit den Änderungen des GMSG für meldende Finanzinstitute eine einmalige Anmeldungspflicht und eine Meldepflicht auch in Fällen eingeführt werden, in denen meldende Finanzinstitute im jeweiligen Berichtszeitraum keine meldepflichtigen Konten unterhalten haben (Nullmeldung).
Zum EU-Amtshilfegesetz:
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfordert entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes (EU-AHG).
– Der automatische Informationsaustausch betreffend bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen wird um eine siebente Einkünftekategorie, nämlich Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich also nicht um gemäß Art. 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8 von der Körperschaftsteuer befreite Einkünfte aus Dividenden handelt, erweitert. Der Einkünftekatalog, anhand dessen die Mitgliedstaaten Kategorien zum Austausch auswählen können, wird somit ausgedehnt. Welche Kategorien von Österreich ausgetauscht werden, wird in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches, BGBl. II Nr. 2014/380, geregelt.
– Der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung wird auf Informationen betreffend natürliche Personen ausgedehnt, insoweit der Transaktionsbetrag 1 500 000 Euro übersteigt oder alternativ im grenzüberschreitenden Vorbescheid die steuerliche Ansässigkeit einer Person festgestellt wird. Außerdem wird klargestellt, dass die Beschreibung der Geschäftsfähigkeiten oder Transaktionen nicht abstrakt gehalten sein muss und die ausländische Steueridentifikationsnummer(n) der betroffenen Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches zu übermitteln sind.
– Es erfolgen redaktionelle Klarstellungen und Berichtigungen.
Zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz:
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfordert die Änderung der Anlage 2 zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) dahingehend, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat ausgestellte Steuernummer vom meldepflichtigen Unternehmen zu übermitteln ist.
Zum EU-Meldepflichtgesetz:
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfordert entsprechende Änderungen des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG).
– Die Information anderer Intermediäre oder relevanter Steuerpflichtiger zur Geltendmachung der Befreiung von der Meldepflicht bei Bestehen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht wird aufgrund eines EuGH Urteils dahingehend geändert, dass diese Personen nur von der Meldepflicht zu informieren sind, sofern es sich um Klienten des meldepflichtigen Intermediärs handelt. Dementsprechend wurde der Terminus des Klienten in den Begriffsbestimmungen hinzugefügt und definiert.
– Die meldepflichtigen Informationen werden um jegliche sonstigen Informationen, welche den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten und weiters die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steuernummer ergänzt. Außerdem wird klargestellt, dass keine Informationen zu von der Meldepflicht befreiten Intermediären zu melden sind.
Zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz:
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfordert entsprechende Änderungen des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes (DPMG).
– Die Begriffsbestimmungen des Identifizierungsdienstes und des teilnehmenden Staates werden vereinheitlicht.
– Es erfolgen Klarstellungen im Zusammenhang mit der Löschung digitaler Plattformbetreiber aus dem zentralen Register der Europäischen Kommission und der meldepflichtigen Informationen bei Gebrauch eines Identifizierungsdienstes.
Zum Bankwesengesetz:
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfordert eine Änderung des Bankwesengesetzes (BWG). Dies deshalb, um das in der genannten Richtlinie festgelegte Wahlrecht für Finanzinstitute zu ermöglichen, meldepflichtige Informationen entweder nach dem Krypto-MPfG oder dem GSMG zu melden, falls die Voraussetzungen für das Entstehen der Melde- und Sorgfaltspflichten nach beiden Gesetzen gleichzeitig erfüllt werden. Dies soll eine Erleichterung für die meldepflichtigen Unternehmen darstellen und eine doppelte Melde- und Sorgfaltsverpflichtung verhindern.
Zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:
Das KontRegG gewährt derzeit der Oesterreichischen Nationalbank, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Inneres für sanktionenrechtliche Zwecke ein Recht auf Auskünfte aus dem Kontenregister. Durch das SanktG 2024 wird der BMF ab 1.1.2026 explizit als Behörde mit Berechtigung zur Freigabe eingefrorener Vermögenwerte genannt. Während andere Behörden mit dieser Berechtigung (OeNB bis 31.12.2025, FMA, BMI) ein Recht auf Auskunft aus dem Kontenregister besitzen, wäre das nach derzeitiger Rechtslage für den BMF ab 1.1.2026 nicht der Fall.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen) aus § 7 F-VG 1948.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Hinsichtlich Art. 7 Z 1 und 2 (§ 38 Abs. 2 Z 10 und 17 BWG) ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten sowie eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß § 38 Abs. 5 BWG erforderlich.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung (Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG))
Zu § 1 (Umsetzung von Unionsrecht und der mehrseitigen Vereinbarung):
Dieses Bundesgesetz dient gemäß Abs. 1 der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des verpflichtenden automatischen Austauschs der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023 S. 1, in nationales Recht.
Gemäß Abs. 2 soll dieses Bundesgesetz die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Bereich der Besteuerung bezüglich der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch regeln.
Zu § 2 (Anwendungsbereich):
Dieses Bundesgesetz soll gemäß § 2 Abs. 1 sowohl die Pflicht zur Registrierung von Kryptowert-Betreibern und die Pflichten zur Meldung von Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes als auch die Pflicht zur Sorgfalt von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und den automatischen Austausch der gemeldeten Informationen mit den zuständigen Behörden teilnehmender Staaten (§ 14 Abs. 1) regeln.
Gemäß Abs. 2 sollen das EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, BGBl. I Nr. 112/2012 und die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden sein, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Zu § 3 (Zuständigkeit):
Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes soll bei nur einem Finanzamt liegen, um einen effizienten Vollzug zu gewährleisten. Da bereits auch die Zuständigkeit des GMSG beim Finanzamt für Großbetriebe liegt, soll dieses auch für Zwecke des Krypto-MPfG zuständig sein.
Zu § 4 (Kryptowert, E-Geld und damit zusammenhängende Begriffe):
In dieser Bestimmung sollen die Begriffe Kryptowert, E-Geld und damit zusammenhängende Begriffe definiert werden. Eine Auslegung soll im Einklang mit dem Kommentar zum OECD Crypto-Asset Reporting Framework (CARF), abrufbar auf der Homepage der OECD, erfolgen.
Ein Kryptowert soll entsprechend der Begriffsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (MiCA-Verordnung) eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts sein, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann. Die Begriffe „Kryptowert“ und „Distributed-Ledger-Technologie“ sollen so breit wie möglich verstanden werden, um alle Arten von Kryptowerten einzuschließen. So sollen auch Stablecoins, einschließlich E-Geld-Token und bestimmte Non-Fungible Token (NFT) unter die Definition der Kryptowerte fallen. Eine digitale Darstellung eines Wertes oder eines Rechtes soll bedeuten, dass ein Kryptowert ein Recht auf einen Wert verkörpern muss, und das Eigentum an oder das Recht auf einen solchen Wert auf digitale Weise gehandelt oder auf andere Personen oder Rechtsträger übertragen werden kann.
Beispiel:
Ein auf Kryptographie basierender Token, der es einer Einzelperson ermöglicht, Werte zu speichern, Zahlungen vorzunehmen und der keine Ansprüche oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber Personen, Rechte auf Eigentum oder andere absolute oder relative Rechte verkörpert, ist ein Kryptowert.
Ein kryptografischer Token, der Ansprüche oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber einer Person oder einem Rechtsträger, Eigentumsrechte oder andere absolute oder relative Rechte verkörpert und der digital gegen FIAT-Währungen oder andere Kryptowerte getauscht werden kann, soll vom Begriff des Kryptowertes erfasst sein.
Werden kryptografische Technologien anderweitig verwendet, die zu keiner digitalen Darstellung von Werten führen, sollen keine Kryptowerte vorliegen (siehe Abschn. IV Rz 3 OECD-Kommentar CARF).
Beispiel:
Es wird eine deklarative Aufzeichnung des Eigentums an Vermögenswerten – somit ein Grundbuch – geführt, wobei die Aufzeichnung keine Eigentumsrechte an den durch diese Aufzeichnung dargestellten Vermögenswerten überträgt. Dieses „Grundbuch“ stellt keinen Kryptowert dar (siehe Abschn. IV Rz 3 OECD-Kommentar CARF).
Ein Kryptowert soll sich auf eine kryptografisch gesicherte Distributed-Ledger-Technologie (oder ähnliche Technologie) stützen, um Transaktionen zu validieren und zu sichern. Dies soll unabhängig davon gelten, ob die Transaktion tatsächlich in einem solchen Distributed Ledger (oder einer ähnlichen Technologie) aufgezeichnet wird oder nicht. Ein Distributed Ledger ist ein dezentralisiertes Verfahren zur Aufzeichnung von Transaktionen in Kryptowerten an mehreren Orten und zur gleichen Zeit (siehe Abschn. IV Rz 4 OECD-Kommentar CARF).
Nach Abs. 2 sollen als meldepflichtige Kryptowerte grundsätzlich alle Kryptowerte gelten. Ausgenommen sein sollen lediglich digitale Zentralbankwährungen oder elektronisches Geld oder Kryptowerte, für die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass sie nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können. Nachdem elektronisch nicht übertragbare Kryptowerte per se nicht unter die Definition der Kryptowerte im Sinne des § 4 Abs. 1 fallen, soll die Ausnahme zum Beispiel allgemein als wertlos anerkannte Kryptowerte erfassen. Für eine angemessene Bestimmung, ob ein Kryptowert nicht zu Zahlungs- und Anlagezwecken verwendet werden kann, sollen sich die meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf die Klassifizierung des Kryptowertes stützen können, die der Feststellung dient, ob der Kryptowert ein virtueller Wert gemäß den FATF-Empfehlungen ist. Handelt es sich bei einem Vermögenswert nicht um einen virtuellen Vermögenswert im Sinne der FATF-Empfehlung, muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für jeden Kryptowert bestimmen, ob er zu Zahlungs- oder Anlagezwecken verwendet werden kann. Zentralbankwährungen sollen nicht als relevante Kryptowerte gelten, da sie eine digitale Form von FIAT-Währungen sind.
In Abs. 3 wird definiert, was vom Begriff „Elektronisches Geld“, bei dem es sich nicht um einen meldepflichtigen Kryptowert nach Abs. 2 handelt, umfasst sein soll. Die aufgezählten Merkmale sollen kumulativ zu verstehen sein. Bei elektronischem Geld soll es sich um einen Kryptowert handeln, der eine digitale Darstellung einer FIAT-Währung ist und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird. Es soll eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellen und von anderen als dem Emittenten als Zahlungsmittel angenommen werden und jederzeit zum Nennwert einlösbar sein. Nicht vom Begriff „Elektronisches Geld“ erfasst sollen allerdings Produkte sein, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen des Kunden geschaffen wurden. Solche Produkte können zum Beispiel von Arbeitgebern verwendet werden, um den Mitarbeitern den Monatslohn zu überweisen, oder von Arbeitsmigranten, um Geld ins Ausland zu schicken.
Abs. 3 Z 1 sieht vor, dass ein Kryptowert eine digitale Darstellung einer einzigen FIAT Währung sein soll. Ein Kryptowert, der den Wert von mehreren Währungen oder Vermögenswerten darstellt, ist somit kein elektronisches Geld.
Abs. 3 Z 2 soll normieren, dass der Kryptowert gegen Zahlung eines Geldbetrages (somit im Voraus) ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen. Der Begriff der „Ausstellung“ soll weit ausgelegt werden und die Bereitstellung von im Voraus bezahlten gespeicherten Werten und Zahlungsmitteln im Austausch gegen Geld umfassen. Zudem soll normiert werden, dass der Kryptowert zum Zweck der Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben werden muss.
In Abs. 3 Z 3 soll normiert werden, dass der Kryptowert eine auf dieselbe FIAT-Währung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellen muss. Die Forderung soll jede Geldforderung gegenüber dem Emittenten umfassen, die den Wert der FIAT-Währung darstellt, durch den der an den Kunden ausgegebene Kryptowert verkörpert wird.
Abs. 3 Z 4 soll definieren, dass der Kryptowert von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten als Zahlungsmittel akzeptiert werden muss.
Die letzte Voraussetzung soll in Abs. 3 Z 5 definiert werden. Der Emittent der Kryptowerte soll einer Aufsicht unterliegen müssen die sicherstellt, dass das Produkt auf Antrag des Inhabers des Kryptowertes jederzeit und zum Nennwert gegen dieselbe FIAT-Währung umtauschbar ist. Unter derselben FIAT Währung soll jene FIAT-Währung zu verstehen sein, die der Kryptowert digital darstellt.
Unter den Begriff „FIAT-Währung“ sollen nach Abs. 4 neben dem Euro auch die offiziellen Währungen anderer teilnehmender Staaten fallen, die von deren Zentralbanken oder Währungsbehörden in Form von physischen Banknoten oder Münzen oder durch Geld in unterschiedlicher digitaler Form, einschließlich Bankreserven oder digitalen Zentralbankwährungen, ausgegeben werden. Auch sollen Geschäftsbankgeld und elektronische Geld-Produkte (§ 4 Abs. 3) vom Begriff umfasst sein.
Als „Zentralbank“ soll laut Abs. 5 grundsätzlich jenes Institut anzusehen sein, das per Gesetz oder behördlicher Anordnung die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. In Österreich fällt darunter die Österreichische Nationalbank.
Nach Abs. 6 soll der Ausdruck „Digitale Zentralbankwährung“ als jede digitale FIAT-Währung zu verstehen sein, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird. Zentralbankwährungen sollen nicht als relevante Kryptowerte gelten, da sie eine digitale Form von FIAT-Währungen sind.
Für den Begriff „Distributed-Ledger-Adresse“ verweist Abs. 7 auf die MiCA-Verordnung. Demnach soll es sich bei einer „Distributed-Ledger-Adresse“ um einen alphanumerischen Code handeln, der in einem Netz, das die Distributed-Ledger-Technologie oder eine vergleichbare Technologie nutzt, eine Adresse ausweist, von der Kryptowerte gesendet oder empfangen werden können. Im Allgemeinen wird es sich bei einer „Distributed-Ledger-Adresse“ um einen Public Key handeln.
Zu § 5 (Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, Kryptowert-Betreiber und Krypto-Dienstleistungen):
Der Begriff „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ soll nach Abs. 1 jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen umfassen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Art. 59 der MiCA-Verordnung Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Dementsprechend soll eine Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Art. 63 MiCA-Verordnung vorliegen müssen oder es sich alternativ um ein Kreditinstitut, einen Zentralverwahrer, eine Wertpapierfirma, einen Marktteilnehmer, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einen Verwalter alternativer Investmentfonds handeln, dem bzw. der es gemäß Art. 60 MiCA-Verordnung gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
Entsprechend Abs. 2 soll jeder Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und jeder Kryptowert-Betreiber, der mindestens eine Krypto-Dienstleistung anbietet, die ein Tauschgeschäft für einen meldepflichtigen Nutzer bewirkt oder in dessen Namen ein Tauschgeschäft bewirkt wird, als „meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ zu verstehen sein.
Eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften soll jede Dienstleistung umfassen, durch die der Kunde relevante Kryptowerte gegen FIAT-Währungen oder umgekehrt erhält oder relevante Kryptowerte gegen andere relevante Kryptowerte tauschen kann. Investiert ein Investmentfonds in relevante Kryptowerte, soll dies keine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften darstellen, wenn diese Aktivitäten den Anlegern des Fonds nicht ermöglichen, Tauschgeschäfte durchzuführen. Die Meldepflicht soll nur dann gelten, wenn die entsprechenden Aktivitäten für oder im Auftrag von Kunden durchgeführt werden.
Beispiel: Eine Person beschäftigt sich ausschließlich mit der Validierung von Distributed-Ledger-Transaktionen iZm relevanten Kryptowerten. Es handelt sich um keinen meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (siehe Abschn. IV Rz 24 OECD-Kommentar CARF).
Bei einem „Kryptowert-Betreiber“ soll es sich gemäß Abs. 3 um einen Krypto-Dienstleistungsanbieter handeln, der kein „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“gemäß§ 5 Abs. 1 ist. Während „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ nach der MiCA-Verordnung reguliert und zugelassen sind, soll den Kryptowert-Betreiber eine Registrierungspflicht treffen, um seinen Meldepflichten nachzukommen. Ein Kryptowert-Betreibergemäß§ 5 Abs. 3 unterliegt im Unterschied zu einem „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“gemäß§ 5 Abs. 1 nicht der MiCA-Verordnung.
Abs. 4 definiert „Krypto-Dienstleistungen“ als solche im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nummer 16 MiCA-Verordnung. Dementsprechend soll eine „Krypto-Dienstleistung“ bei einer der aufgezählten Dienstleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kryptowerten vorliegen. Eine genauere Definition dieser aufgezählten Dienstleistungen und Tätigkeiten findet sich in Art. 3 Abs. 1 Nummern 17 bis 26 MiCA-Verordnung.
Zu § 6 (Transaktionen):
Um eine „meldepflichtige Transaktion“ soll es sich gemäß Abs. 1 bei jedem Tauschgeschäft (Abs. 2) und jeder Übertragung (Abs. 3) von meldepflichtigen Kryptowerten handeln.
Nach Abs. 2 soll „Tauschgeschäft“ als ein Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und FIAT-Währungen oder zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten definiert werden. Ein Tausch soll somit die Bewegung eines relevanten Kryptowertes von einer Wallet-Adresse zu einer anderen, als Gegenleistung für einen anderen relevanten Kryptowert oder eine FIAT-Währung umfassen.
Um eine „meldepflichtige Massenzahlungstransaktion“ soll es sich gemäß Abs. 4 handeln, wenn Kryptowerte im Wert von mehr als 50 000 US-Dollar (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) gegen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden. Es sollen Situationen abgedeckt werden, in denen ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen jene meldepflichtigen Kryptowerte überträgt, die von einem Kunden als Gegenleistung zum Kauf von Waren (oder Dienstleistungen) von einem Händler verwendet werden. In Bezug auf solche Übertragungen soll der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch den Kunden des Händlers als Kryptowert-Nutzer behandeln, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet ist, die Identität dieses Kunden nach den inländischen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu überprüfen.
Zu § 7 (Kryptowert-Nutzer und andere Personen):
Nach Abs. 1 soll es sich bei einem „Kryptowert-Nutzer“ um eine natürliche Person oder einen Rechtsträger handeln, die oder der Kunde eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist und für den oder für die meldepflichtige Transaktionen durchgeführt werden.
Sofern eine natürliche Person oder ein Rechtsträger in ihrer oder seiner Eigenschaft als Kryptowert-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, soll die natürliche Person oder der andere Rechtsträger für die oder den gehandelt wird, gemäß Abs. 2 als Kryptowert-Nutzer behandelt werden.
Erbringt ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Dienstleistung, die eine meldepflichtige Massenzahlungstransaktion für einen Händler oder in dessen Namen bewirkt und ist der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, die Identität des Kunden im Rahmen der meldepflichtigen Massenzahlungstransaktion nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) zu überprüfen, dann soll nach Abs. 3 auch der Kunde, der die Gegenpartei für die meldepflichtige Massenzahlungstransaktion ist, als Kryptowert-Nutzer zu behandeln sein (siehe Abschn. IV Rz 31 OECD-Kommentar CARF).
Beispiel: Herr A entschließt sich zum Kauf eines neuen E-PKW beim Händler B um 75 000 Euro. Händler B akzeptiert auch Kryptowerte zur Bezahlung, die durch den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen C ermöglicht wird. A bezahlt den E-PKW mit Kryptowerten.
Für C handelt es sich bei dieser Transaktion um eine meldepflichtige Massenzahlungstransaktion für den Händler B. Da C dazu verpflichtet ist, die Identität des Kunden nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche zu überprüfen, gelten sowohl A als auch der Händler B als Kryptowert-Nutzer in Bezug auf diese Transaktion.
Sofern ein Kryptowert-Nutzer eine in einem teilnehmenden Staat ansässige meldepflichtige Person ist, soll er entsprechend Abs. 4 als „meldepflichtiger Nutzer“ gelten. Dabei soll ein Kryptowert-Nutzer ab dem Datum als meldepflichtiger Nutzer behandelt werden, ab dem er aufgrund einer Selbstauskunft als solcher identifiziert wird.
Abs. 5 soll den Begriff „bestehender Kryptowert-Nutzer“ als eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der vor dem 1. Jänner 2026 eine Geschäftsbeziehung zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eingegangen ist definieren.
Abs. 6 soll bestimmen, dass nur dann eine meldepflichtige Person vorliegt, wenn es sich bei ihr um eine Person eines teilnehmenden Staats handelt, die keine „ausgenommene Person“ ist.
In Abs. 7 sollen jene Institute aufgelistet werden, die als „ausgenommene Person“ gelten und daher keiner Meldepflicht gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen:
– ein Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;
– ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Z 1 ist;
– ein staatlicher Rechtsträger;
– eine internationale Organisation;
– eine Zentralbank; oder
– ein Finanzinstitut, mit Ausnahme eines Investmentunternehmens gemäß § 8 Abs. 4 lit. b.
Rechtsträger, die unter die Aufzählung fallen, unterliegen nicht der Meldepflicht, da sie nur ein begrenztes Risiko hinsichtlich der Einhaltung von Steuervorschriften darstellen bzw. diese Rechtsträger anderen steuerlichen Meldepflichten unterliegen.
Abs. 8 definiert den Ausdruck „Person eines teilnehmenden Staats“ (natürliche Person oder Rechtsträger) unter Bezugnahme auf die steuerliche Ansässigkeit. Liegt bei einem Rechtsträger eine solche nicht vor, soll auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abzustellen sein.
Zu § 8 (Institute und Unternehmen):
Der Begriff „Finanzinstitut“ soll folgende Institute umfassen: „Verwahrinstitut“ (Abs. 2), „Einlageninstitut“ (Abs. 3), „Investmentunternehmen“ (Abs. 4 bis 8) oder „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ (Abs. 9).
Unter den Begriff „Verwahrinstitute“ sollen grundsätzlich jene Rechtsträger fallen, deren Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Der Begriff soll daher im Allgemeinen das klassische Depotgeschäft im Sinne des BWG erfassen.
Als „Einlageninstitute“ sollen jene Rechtsträger gelten, die im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennehmen oder elektronisches Geld oder digitale Zentralbankwährungen zugunsten ihrer Kunden halten. Der Begriff soll daher auch das klassische Einlagengeschäft im Sinne des BWG umfassen.
Als „Investmentunternehmen“ sollen Rechtsträger gelten, die vorwiegend Anlagetätigkeiten (Handel mit Geldmarktinstrumenten, Devisen, Wertpapieren, etc.) im Auftrag Dritter gewerblich ausüben (Abs. 4 lit. a), sowie Rechtsträger, die von derartigen Rechtsträgern oder anderen Finanzinstituten verwaltet werden (Abs. 4 lit. b). Die Tätigkeiten gemäß Abs. 4 lit. a sollen nicht Tätigkeiten umfassen, die die Erbringung unverbindlicher Anlageberatungen gegenüber Kunden darstellen.
Abs. 4 lit. b soll, in gleicher Weise wie § 59 GMSG, die zweite Art von Investmentunternehmen als Rechtsträger definieren.
Für die Prüfung der Ermittlung der Bruttoeinkünfte gemäß Abs. 5 sollen alle Vergütungen für die relevanten Tätigkeiten eines Rechtsträgers zu berücksichtigen sein, unabhängig davon, ob diese Vergütungen direkt an den Rechtsträger, betreffend den die Prüfung angewendet wird, oder an einen anderen Rechtsträger gezahlt werden. Nach Abs. 6 soll ein Rechtsträger, der ein aktiver Rechtsträger gemäß§ 13 ist, kein Investmentunternehmen sein.
Zur Definition des Begriffs „Investmentunternehmen“ wird auch auf die Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) verwiesen. Die Begriffsbestimmung soll dem Begriff des Investmentunternehmens im GMSG (§ 59 GMSG) entsprechen.
Als „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ soll eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer solchen) anzusehen sein, die bestimmte Versicherungsverträge abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf solche verpflichtet ist.
Zu § 9 (Staatlicher Rechtsträger):
Diese Bestimmung definiert den Begriff „staatlicher Rechtsträger“. Als staatlicher Rechtsträger soll dabei demnach im Allgemeinen die Regierung eines Staates und dessen Gebietskörperschaften oder aber auch eine Behörde oder Einrichtung zählen, die sich im Alleineigentum eines Staates befindet. Die Begriffsbestimmung soll dem Begriff des staatlichen Rechtsträgers im GMSG (§ 63 GMSG) entsprechen.
Zu § 10 (Versicherungs-, Rentenversicherungs- und rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag):
§ 10 soll die Ausdrücke „Versicherungsvertrag“, „Rentenversicherungsvertrag“ und „rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag“ definieren.
Abs. 1 soll den Ausdruck „Versicherungsvertrag“ definieren. Bei einem solchen soll es sich um einen Vertrag handeln, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses wie Todesfall, Krankheit, Unfall, Haftung oder Sachschaden einen bestimmten Betrag zu zahlen. Rentenversicherungsverträge (§ 76 GMSG) sollen nicht unter die Definition von „Versicherungsvertrag“ fallen.
Abs. 2 soll den Ausdruck „Rentenversicherungsvertrag“ definieren. Im Unterschied zum „Versicherungsvertrag“ soll die Leistung des Versicherungsgebers bei einem solchen Vertrag mit der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen in Zusammenhang stehen. Erfasst sollen auch sonstige Verträge über wiederkehrende Zahlungen für eine bestimmte Anzahl von Jahren sein, wenn diese im teilnehmenden Staat oder im Ausstellungsstaat wie Rentenversicherungsverträge behandelt werden.
Der in Abs. 3 definierte „rückkaufsfähige Versicherungsvertrag“ soll als Versicherungsvertrag mit einem Barwert (§ 78 GMSG) zu verstehen sein. Ausgenommen sollen Rückversicherungsverträge zwischen Versicherungsgesellschaften sein.
Alle Definitionen sollen jenen im GMSG (§§ 75 bis 77) entsprechen und in gleicher Weise ausgelegt werden.
Zu § 11 (Barwert):
§ 11 soll eine Definition von „Barwert“ vorsehen. Erfasst werden sollen sowohl Beträge, die der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsauflösung erhält als auch Beträge, in deren Höhe er ein Darlehen aufnehmen kann. Es soll auf den höheren Wert abzustellen sein. Abs. 2 soll Ausnahmen insbesondere im Zusammenhang mit Todesfällen, Personenschaden, Krankheitsfällen, bestimmten Prämienrückerstattungen oder Dividenden regeln. Der Begriff soll jenem in § 78 GMSG entsprechen.
Zu § 12 (beherrschende Person):
Als „beherrschende Personen“ sollen natürliche Personen verstanden werden, die einen Rechtsträger beherrschen. Die Frage soll Vorfrage für die Meldepflicht des Rechtsträgers sein. Abs. 2 soll eine Sonderregelung für Trusts vorsehen, Abs. 3 für Rechtsgebilde, die kein Trust sind. Laut Abs. 4 soll der Ausdruck auf eine Weise auszulegen sein, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ in den bundesgesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften vereinbar ist, insoweit er Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betrifft. Die Begriffsbestimmung soll jener nach § 92 GMSG entsprechen.
Zu § 13 (aktiver Rechtsträger):
§ 13 sieht eine umfangreiche Definition für den Ausdruck „aktiver Rechtsträger“ vor. Es sollen die Kriterien beschrieben werden, wann ein Rechtsträger als aktiver Rechtsträger gilt. Entscheidend soll unter anderem sein, ob es sich bei den erzielten Einkünften um passive Einkünfte handelt, ob ein Geschäft betrieben wird oder ob Gemeinnützigkeit vorliegt. Ein aktiver Rechtsträger soll vorliegen, wenn eines der sechs Kriterien erfüllt ist. Dies bedeutet, dass ein Rechtsträger auch mehrere Kriterien erfüllen kann.
Zu § 14 (sonstige Begriffsbestimmungen):
Diese Bestimmung soll sonstige Begriffsbestimmungen enthalten. Unter anderem soll der Ausdruck „teilnehmender Staat“ nach Abs. 1 Z 1 als Mitgliedstaat der Europäischen Union beinhalten. Um auch nationale Sachverhalte zu erfassen, soll Österreich ebenfalls als teilnehmender Staat anzusehen sein. Nach Z 2 sollen folgende Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen sein, damit auch ein Drittland als teilnehmender Staat gilt: Das entsprechende Drittland soll Vertragspartei eines internationalen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (OECD MAC, BGBl. III Nr. 193/2014) sein bzw. soll der Informationsaustausch aufgrund eines DBA bestehen müssen. Zudem soll eine multilaterale internationale Vereinbarung zur Verpflichtung des automatischen Austauschs der im 3. Hauptstück genannten Informationen bestehen. Die multilaterale Vereinbarung wurde bereits auf OECD Ebene ausgearbeitet (OECD CARF MCAA). Von Österreich wurde diese im November 2024 unterzeichnet. Zudem sollen die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllt sein. Dies bedeutet, dass alle notwendigen Notifikationen im Sinne der multilateralen Vereinbarung hinterlegt und erfüllt sind und umfassen insbesondere datenschutzrechtliche Aspekte bzw. Vertraulichkeit und Datensicherheit. Nach T 3 sollen auch bilaterale qualifizierende Vereinbarungen erfasst sein. Relevanter Zeitpunkt zur Beurteilung des Status als teilnehmender Staat ist das Ende des jeweiligen Meldezeitraums (31. Dezember). Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung festzulegen, welche Staaten als teilnehmende Staaten gemäß der mehrseitigen Vereinbarung gelten und die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA erfüllen bzw. nach lit. b und bilateralen Vereinbarungen als teilnehmende Staaten anzusehen sind. Jährlich soll, vergleichbar mit dem GMSG, eine Liste der teilnehmenden Staaten für jede Meldeperiode in einer Verordnung veröffentlicht werden. Die Beurteilung soll im entsprechenden Kalenderjahr bis zum 31. Jänner für den vorangegangenen Meldezeitraum erfolgen.
Beispiel: Staat A erfüllt mit November im Jahr X1 sämtliche Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA. Staat B erfüllt mit 15. Jänner im Jahr X2 die Voraussetzungen des § 7 OECD-MCAA. Da beide Staaten am Stichtag 31.1.X2 die Voraussetzungen erfüllen, werden sie in die Verordnung aufgenommen. Die Verordnung wird Anfang Mai im Jahr X2 im BGBl. veröffentlicht. Für das Austauschjahr X2 sind somit beide Staaten hinsichtlich des Meldezeitraumes X1 als teilnehmende Staaten zu werten.
Die Abs. 2 und 3 sollen klarstellen, dass ein „Mitgliedstaat“ ein Staat der Europäischen Union ist, während ein „Drittland“ kein Mitgliedstaat der EU ist.
Abs. 4 soll eine Definition für den Begriff „qualifiziertes Drittland“ enthalten. Demnach soll es sich dabei um ein Drittland handeln, das über eine geltende wirksame qualifizierende Vereinbarung mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten verfügt und diese als meldepflichtige Länder veröffentlicht hat.
Abs. 5 soll den in Abs. 4 gebrauchten Ausdruck „wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden“ definieren. Dabei soll es sich um eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und eines Drittlands handeln, die den automatischen Austausch von Informationen gemäß diesem Gesetz vorschreibt. Da es sich beim OECD-Melderahmen für Kryptowerte um einen Mindeststandard oder gleichwertigen Standard handelt, soll es nicht erforderlich sein, dass die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes feststellt, dass dieser mit der Richtlinie übereinstimmt, wenn zwischen den Drittländern und allen Mitgliedstaaten eine wirksame qualifizierende Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden besteht.
Abs. 6 soll die „Steueridentifikationsnummer“ definieren. Diese soll der Steuernummer im österreichischen Recht entsprechen. Ist keine Steueridentifikationsnummer vorhanden, soll eine funktionale Entsprechung heranzuziehen sein.
Ein „Identifizierungsdienst“ soll nach Abs. 7 ein elektronischer Prozess sein, der für Zwecke der Bestätigung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Kryptowert-Nutzers von einem Mitgliedstaat oder der Europäischen Union unentgeltlich bereitgestellt wird.
In Abs. 8 soll der Ausdruck „Zweigniederlassung“ definiert werden. Dabei soll es darauf ankommen, dass das Regulierungssystem eines Staates eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen als Zweigniederlassung behandelt. Alle Einheiten, Geschäfte oder Büros eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen in einem einzigen Staat sollen als eine einzige Zweigniederlassung behandelt werden.
Abs. 9 soll den Begriff „Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML / KYC)“ definieren. Demnach soll der Begriff unter Bezugnahme auf Geldwäschebekämpfungs- und ähnliche Vorschriften aufgefasst werden, denen die Finanzinstitute nach den entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen unterliegen (siehe z. B. §§ 40 ff BWG bzw. §§ 98a ff VAG bis 31. Dezember 2015 bzw. §§ 128 ff VAG 2016 ab 1. Jänner 2016).
Abs. 10 soll eine Definition zum Begriff „Rechtsträger“ enthalten. Dabei soll es sich um juristische Personen oder Rechtsgebilde handeln, die beispielhaft angeführt werden. Erfasst werden sollen alle Personen und Rechtsgebilde mit Ausnahme von natürlichen Personen.
In Abs. 11 soll geregelt werden, wann ein Rechtsträger ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers sein soll. Entscheidend soll insbesondere die Beherrschung sein, die im letzten Satz näher definiert wird. Die Frage ist beispielsweise für die Meldepflicht von Bedeutung (siehe § 7 Abs. 7 Z 2).
Abs. 12 soll definieren, was unter dem Begriff „Finanzvermögen“ zu verstehen ist. Nach dieser Bestimmung soll dieser Begriff verschiedene Arten von Wertpapieren (lit. a), bestimmte Beteiligungen (lit. b und d) sowie Versicherungs- und Rentenversicherungsverträge (lit. c) erfassen. Der letzte Satz soll klarstellen, dass nicht fremdfinanzierte unmittelbare Immobilienbeteiligungen nicht erfasst sind.
In Abs. 13 soll sich eine Definition des Ausdrucks „Internationale Organisation“ befinden. Eine Internationale Organisation soll demnach eine zwischenstaatliche oder übernationale Organisation sein, die hauptsächlich aus Regierungen besteht, die mit Österreich oder einem teilnehmenden Staat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.
Abs. 14 soll die Definition des Begriffs „Eigenkapitalbeteiligung“ enthalten. Im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, soll eine solche entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft sein. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, soll eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten gelten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht.
Abs. 15 soll den Begriff „zentrales Register“ definieren. Das „zentrale Register“ ist eine von der Kommission eingerichtete zentrale Datenbank, die Informationen über registrierte Kryptowert-Betreiber (§ 5 Abs. 3) erfasst und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
Zu § 15 (Anwendung der Meldepflicht):
§ 15 soll die Anwendung der Meldepflicht regeln, die für meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gelten und damit Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie umsetzen. Abs. 1 soll jene Fälle festlegen, die im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichtengemäß3. und 5. bis 7. Hauptstücke unterliegen. Zudem soll die Verpflichtung der meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Erhebung der meldepflichtigen Informationen normiert werden. Die Meldepflicht soll sich neben den grenzüberschreitenden Transaktionen auch auf rein innerstaatliche Transaktionen erstrecken. Dies soll dazu führen, die Wirksamkeit der Meldevorschriften, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Hierdurch soll der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden.
Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen soll im Inland den Melde- und Sorgfaltspflichten unterliegen, wenn er im Inland gemäß Art. 63 der MiCA-Verordnung zugelassen wurde bzw. er im Inland gemäß Art. 60 der MiCA-Verordnung zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen berechtigt ist. In jenen Fällen, die nicht unter die MiCA-Verordnung fallen soll eine Meldepflicht bestehen, wenn
a) es sich um einen Rechtsträger oder eine natürliche Person handelt, der bzw. die im Inland steuerlich ansässig ist, oder
b) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften gegründet und organisiert ist und entweder Rechtspersönlichkeit im Inland besitzt oder verpflichtet ist, Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den inländischen Steuerbehörden in Bezug auf die Einkünfte des Rechtsträgeres einzureichen, oder
c) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der im Inland verwaltet wird, oder
d) wenn es sich um einen Rechtsträger handelt, der eine Niederlassung im Inland hat oder um eine natürliche Person, die einen regulären Geschäftsort in Österreich hat.
Die Reihenfolge der Aufzählung in § 15 Abs. 1 Z 2 soll einer hierarchischen Anordnung entsprechen.
Beispiel: Ein Rechtsträger A ist im Staat B steuerlich ansässig und wird im Staat C verwaltet. Nach der hierarchischen Reihenfolge besteht eine Meldepflicht im Staat B.
§ 15 soll somit für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die der Regulierung durch die MiCA-Verordnung unterliegen und nach dieser Verordnung zugelassen sind, sowie für Kryptowert-Betreiber, die der Verordnung nicht unterliegen, zur Anwendung kommen, wobei beide als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bezeichnet werden (dies entspricht der Begriffsbestimmung gemäß § 5 Abs. 1).
Abs. 2 soll in Umsetzung von Anhang VI Abschnitt I Unterabschnitt B jene Fälle regeln, in denen ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Zweigniederlassung im Inland unterhält. In diesen Fällen sollen im Inland die Melde- und Sorgfaltspflichten nach den 3. und 5. bis 7. Hauptstücken in Bezug auf jene Transaktionen greifen, die meldepflichtig sind und die über die Zweigniederlassung durchgeführt werden.
Zu § 16 (Befreiung von der Meldepflicht):
§ 16 soll die Befreiung von der Meldepflicht regeln und dient der Umsetzung von Anhang VI Abschnitt I Unterabschnitt C bis H der Richtlinie. Die Bestimmung soll im Sinne einer effektiven Umsetzung und Verwaltungsvereinfachung Mehrfachmeldungen verhindern und regeln, in welchem Mitgliedstaat bzw. qualifizierten Drittland die entsprechende Meldung zu erfolgen haben soll.
Nach Abs. 1 soll eine Meldepflicht im Inland nicht bestehen, wenn eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland vorhanden ist, während in Österreich ein nachgeordneter Anknüpfungspunkt gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 lit. b bis d vorhanden ist und der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß der hierarchischen Anordnung seiner Meldepflicht im Land seiner steuerlichen Ansässigkeit nachkommt.
Nach Abs. 2 soll ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der ein Rechtsträger ist, der in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland gegründet bzw. organisiert ist und entweder Rechtspersönlichkeit im entsprechenden Mitgliedstaat bzw. qualifizierten Drittstaat besitzt oder verpflichtet ist, dort Steuererklärungen oder Steuerinformationen bei den jeweils zuständigen Steuerbehörden in Bezug auf die Einkünfte des Rechtsträgers einzureichen, keiner inländischen Meldepflicht unterliegen, wenn er diese im entsprechenden Mitgliedstaat bzw. qualifizierten Drittstaat erfüllt und im Inland entweder verwaltet wird oder eine Niederlassung im Inland unterhält.
Abs. 3 soll jene Fälle regeln, in denen ein Rechtsträger in einem anderen Mitgliedstaat bzw. qualifizierten Drittland verwaltet wird und im Inland lediglich eine Niederlassung hat. Kommt der Rechtsträger den Meldepflichten im Mitgliedstaat bzw. qualifiziertem Drittland nach, soll keine Meldepflicht in Österreich bestehen.
Abs. 4 soll sich meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen widmen, die natürliche Personen sind und in einem anderen Mitgliedstaat bzw. qualifizierten Drittland steuerlich ansässig sind und im Inland einen regulären Geschäftsort haben. Gemäß der hierarchischen Anordnung ist der Meldepflicht im Ausland (d.h. am Ort der steuerlichen Ansässigkeit) nachzugehen und somit soll keine Meldepflicht im Inland bestehen.
Nach Abs. 5 soll ein im Inland meldepflichtiger meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht verpflichtet sein, den Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf jene meldepflichtigen Transaktionen nachzukommen, die er über eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland abwickelt, wenn die Zweigniederlassung in dem anderen Mitgliedstaat bzw. qualifizierten Drittland dieser Meldepflicht nachkommt.
Abs. 6 soll regeln, dass keine Meldepflicht im Inland in jenen Fällen besteht, in denen der meldepflichtige meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland einem gleichrangigen Kriterium unterliegt, das zur Meldepflicht führt. Durch das Wort „gleichrangig“ soll die Hierarchie, der die Nexus Regeln zugrunde liegen, unterstrichen werden.
Zu § 17 (Befreiende Mitteilung):
§ 17 soll die befreiende Mitteilung regeln und Anhang VI Abschnitt I Unterabschnitt G umsetzen.
Besteht eine Meldepflicht für einen meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sowohl im Inland als auch in einem anderen Mitgliedstaat bzw. qualifizierten Drittland, soll es ausreichen, wenn der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen seine Meldepflicht in einem einzigen Staat erfüllt.
Es sollen jene Fälle geregelt werden, in denen im anderen Mitgliedstaat bzw. qualifizierten Drittland ein stärkerer oder gleichrangiger Anknüpfungspunkt vorhanden ist. Dies soll insbesondere der Vermeidung einer Umgehung der Meldepflicht dienen, da die Steuerverwaltung sonst keine Kenntnis darüber erhalten würde, dass eine Meldung im Ausland erfolgt ist.
Gemäß Abs. 2 soll die Mitteilung bis zum 1. Oktober des auf das meldepflichtige Jahr nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen und einen Nachweis enthalten, dass die entsprechenden Informationen in einem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland gemeldet wurden (Abs. 3). Wie in der Richtlinie vorgesehen, ist daher die Meldepflicht jährlich zu erfüllen. Da der Informationsaustausch gemäß § 21 (in Umsetzung von Art. 8ad Abs. 6 der Richtlinie) bis Ende September des auf das meldepflichtige Jahr nachfolgenden Kalenderjahres durchzuführen ist, sollte spätestens nach diesem Zeitpunkt eine Bestätigung bzw. ein Nachweis über die im anderen Staat erbrachte Meldung vorliegen. Dies soll ebenfalls der Vermeidung von Fällen dienen, in denen ein Anbieter von Krypto-Dienstleistungen keinem Staat die meldepflichtigen Informationen meldet.
Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, Inhalt und Verfahren zur Erfüllung der Nachweispflichten mit Verordnung festzulegen (Abs. 4).
Zu § 18 (Allgemeine Meldepflichten):
Abs. 1 soll Abschnitt II Unterabschnitt B Nummer 1 bis 3 der Richtlinie umsetzen und den Inhalt der Meldung definieren. So sollen die Informationen festgelegt werden, die in Bezug auf Kryptowert-Nutzer und beherrschende Personen von jedem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen (§ 5 Abs. 2) im Rahmen seiner jährlichen Meldung anzugeben sind. Z 1 soll jene Informationen regeln, die in Bezug auf meldepflichtige Personen zu melden sind. Im Falle einer meldepflichtigen Person, für die mehr als ein Ansässigkeitsstaat ermittelt wurde, sollen alle Ansässigkeitsstaaten zu melden sein, die der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für die entsprechende Person ermittelt hat. Der Geburtsort gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 lit. e soll in jenen Fällen zu melden sein, in denen der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen anderweitig nach innerstaatlichem Recht verpflichtet ist, diesen zu beschaffen und an eine österreichische Behörde zu melden. Dies soll der Vermeidung von doppeltem Aufwand dienen und daher eine Verwaltungsvereinfachung darstellen. In Z 2 sollen jene Informationen determiniert werden, die in Bezug auf den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu melden sind. Die Daten zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sollen der Identifikation der Quelle der gemeldeten und anschließend ausgetauschten Informationen ermöglichen. So soll ein Staat beispielsweise Fehlern nachgehen können, die zu einer inkorrekten oder unvollständigen Information geführt haben. Wurde dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen keine Identifikationsnummern (beispielsweise Global Legal Entity Identifier (LEI)) zugeteilt, müssen nur sein Name, seine Adresse und seine Steueridentifikationsnummer gemeldet werden.
Z 3 soll die Meldung von Informationen betreffend jeden meldepflichtigen Kryptowert normieren, für den während des Meldezeitraums meldepflichtige Transaktionen durchgeführt wurden. Die Informationen sollen nach der Art des relevanten Kryptowertes gemeldet werden. Nach Z 3 lit. a soll der vollständige Name der Art des meldepflichtigen Kryptowertes genannt werden. Somit ist lediglich der „Ticker“ oder das abgekürzte Symbol eines relevanten Kryptowertes nicht ausreichend.
Nach Z 3 lit. b sollen im Falle von Erwerben gegen eine FIAT-Währung der gezahlte Gesamtbruttobetrag sowie die Gesamtzahl der Einheiten und die Zahl der meldepflichtigen Transaktionen meldepflichtig sein. Als Erwerb soll jede vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführte Transaktion gelten, bei dem der meldepflichtige Nutzer einen relevanten Kryptowert erwirbt.
In Z 3 lit. c bis i sollen weitere meldepflichtige Informationen in Bezug auf durchgeführte Transaktionen geregelt werden.
Abs. 2 soll jene Fälle regeln, in denen die Informationen nicht in einer FIAT Währung gemeldet werden. In diesen Fällen sind die gezahlten Beträge umzurechnen.
In Fällen, in denen die Beträge nicht nur in einer sondern in mehreren FIAT-Währungen gezahlt wurden, sind sie in einer einzigen FIAT-Währung mitzuteilen und die restlichen Beträge sind durchgängig in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen angewandten Weise umzurechnen.
Die Abs. 3 bis 4 sollen die Details zur Umrechnung regeln und sind an den CARF Kommentar zu Abschnitt II Z 33ff angelehnt. Für Zwecke der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes soll sich der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf die Kryptowert zu FIAT-Währung-Handelspaare stützen können, die er unterhält, um den Marktwert der relevanten Kryptowerte zu bestimmen. Ein Kryptowert-zu-FIAT Handelspaar bezeichnet hierbei einen internen oder externen Referenzwert für den Preis eines Kryptoassets in einer bestimmten FIAT-Währung.
Zu § 19 (Zeitpunkt, Form und Übermittlung der Meldung):
§ 19 soll Anhang VI Abschnitt II Unterabschnitt D erster Satz der Richtlinie umsetzen. In Abs. 1 soll normiert werden, dass der Meldezeitraum das Kalenderjahr ist. Zudem soll ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen der Pflicht unterliegen, die Meldung bis 31. Juli eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Die Übermittlung soll elektronisch erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen.
Des Weiteren soll Abs. 2 letzter Satz vorsehen, dass die Meldung als Abgabenerklärung gilt.
Nach Abs. 3 sollen nur jene Informationen meldepflichtig sein, die teilnehmende Staaten betreffen.
Zu § 20 (Identifikation von meldepflichtigen Konten und Informationen an die zu meldenden Personen):
§ 20 soll die Identifikation von meldepflichtigen Konten und Informationen an die zu meldende Person regeln und soll der Umsetzung von Art. 25 der Richtlinie dienen.
Abs. 1 soll die Pflicht für die Identifikation von meldepflichtigen Konten und Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Krypto-MPfG normieren. Jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist demnach verpflichtet, die meldepflichtigen Informationen für alle Kunden hinsichtlich aller Transaktionen und Kryptowerte zu ermitteln, zu erfassen und zu speichern sowie zu verarbeiten. Diese Pflicht soll unabhängig davon gelten, ob es sich beim Kunden um eine meldepflichtige Person iS dieses Gesetzes handelt.
Abs. 2 soll jeden meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichten, jede natürliche Person, die ein Kryptowert-Nutzer ist, vor der ersten Meldung über die Meldepflicht zu informieren, sofern personenbezogene Daten nach Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, in der Folge DSGVO, von der Meldepflicht umfasst sind. Die Information muss generell die Art und den Umfang der abstrakt zu meldenden Informationen enthalten. Eine Mitteilung über die Datenschutzerklärung des Anbieters von Krypto-Dienstleistungen soll hierbei als ausreichend angesehen werden.
Zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Interessen soll in Umsetzung von Art. 25 Abs. 4 lit. b der Richtlinie gemäß Abs. 3 jeder meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sicherstellen, dass die Informationspflicht gegenüber jeder als Kryptowert-Nutzer agierenden Person erfüllt wird und der als Kryptowert-Nutzer agierenden Person die datenschutzrechtlich relevanten Inhalte jederzeit und tatsächlich zugänglich sind. Die als Kryptowert-Nutzer agierende Person wird rechtzeitig über die Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage, Zweck und Empfänger informiert und wird so in die Lage versetzt, ihre Datenschutzrechte auszuüben. Davon unberührt bleibt das Recht der als Kryptowert-Nutzer agierenden Person auf individuelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.
Abs. 4 soll die Aufbewahrungspflicht bzw. die Pflicht zur Löschung der gemeldeten Informationen regeln. Die Richtlinie gibt dafür in Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt B einen Zeitraum von mindestens 5 und höchstens zehn Jahren vor. Aus Vereinfachungsgründen sollen die gemeldeten Informationen – analog der absoluten Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 3 BAO – zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich die übermittelten Informationen beziehen, zu löschen sein.
Beispiel:
Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelt die Informationen einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person, die das Kalenderjahr 2026 betreffen, dem Finanzamt für Großbetriebe am 31. Juli 2027. Die Löschung der Informationen hat durch den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen mit 31. Dezember 2036 zu erfolgen.
Zu § 21 (Informationsaustausch):
§ 21 soll Art. 8 ad Abs. 6 der Richtlinie umsetzen und festlegen, wie der automatische Informationsaustausch der von dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelten Informationen abläuft. Hierzu hat die österreichische zuständige Behörde die bei ihr eingelangten Daten mit den betroffenen zuständigen Behörden der teilnehmenden Staaten mithilfe eines von der Europäischen Kommission und der OECD festgelegten Standardformulars auszutauschen.
Der automatische Informationsaustausch soll aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur mit jenen Staaten erfolgen, die von den eingelangten Informationen betroffen sind. Der automatische Informationsaustausch soll jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Meldezeitraumes, d.h. bis Ende September des auf den Meldezeitraum nachfolgenden Jahres, erfolgen. Der erste automatische Informationsaustausch soll daher bis zum 30. September 2027 für den Meldezeitraum 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 erfolgen. Der automatische Informationsaustausch soll nur mit jenen Drittländern erfolgen, mit denen ein bi- oder multilaterales Abkommen besteht (§ 14 Abs. 1). Erhält das Finanzamt für Großbetriebe irrtümlich Informationen zu Transaktionen aus Drittländern, mit denen solch ein Verwaltungsübereinkommen nicht besteht, sind diese Informationen nicht auf automatischem Wege auszutauschen.
Zu § 22 (Registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber):
Das 4. Hauptstück soll § 8ac Abs. 7 und Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F der Richtlinie umsetzen. Registrierungspflichtig gemäß Krypto-MPfG können nur jene Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sein, die nicht nach der MiCA-Verordnung registrierungspflichtig sind. Die Richtlinie sieht vor, dass sich ein Kryptowert-Betreiber (§ 5 Abs. 3), der ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß § 5 Abs. 2 ist, bis 31. Dezember 2026 bzw. binnen eines Monats ab der Aufnahme seiner Tätigkeit als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates elektronisch registrieren muss (Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 1). Erwägungsgrund 18 der Richtlinie führt hierzu aus, dass Kryptowert-Betreiber, die nicht in den Anwendungsbereich der MiCA-Verordnung fallen, aber gemäß der Richtlinie Informationen über die in der Union ansässigen Kryptowert-Nutzer melden müssen, dazu verpflichtet werden, sich in einem einzigen Mitgliedstaat registrieren zu lassen, um ihren Meldepflichten nachzukommen. Somit besteht die Registrierungspflicht bloß für solche meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nicht auf Basis von Art. 60 oder 63 der MiCA-Verordnung zur Erbringung ihrer Tätigkeiten innerhalb der EU zugelassen oder autorisiert sind („registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber“).
Die Registrierung hat in einem EU Mitgliedstaat zu erfolgen und zwar in jenem, in welchem der registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber der Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 15 Abs. 1 unterliegt. Die Registrierung ist daher in jenem Mitgliedstaat durchzuführen, zu welchem der stärkste Anknüpfungspunkt gemäß der hierarchischen Anordnung des § 15 Abs. 1 gegeben ist und es besteht grundsätzlich keine freie Wahlmöglichkeit des Mitgliedstaats der Registrierung. Eine Wahlmöglichkeit ist lediglich dann gegeben, wenn der gleiche Tatbestand des § 15 Abs. 1 Z 2 lit. a bis d in mehreren Mitgliedstaaten erfüllt ist und daher zu mehreren Mitgliedstaaten ein gleich starker Nexus besteht. Nur in diesem Fall ist es dem registrierungspflichtigen Kryptowert-Betreiber gestattet, einen dieser Mitgliedstaaten auszuwählen und die Registrierung bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats durchzuführen.
Ist die Registrierung in Österreich durchzuführen soll Folgendes gelten:
Hat der registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber seine Tätigkeit als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufgenommen, soll er gemäß Abs. 1 zur einmaligen Registrierung bis zum 31. Dezember 2026 verpflichtet sein. Bei Aufnahme der Tätigkeit als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach dem 31. Dezember 2026 soll er dazu verpflichtet sein, sich innerhalb eines Monats ab Aufnahme der Tätigkeit elektronisch über das BMF-Webservice zu registrieren.
Die Registrierungspflicht im Inland entfällt, wenn ein registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber aufgrund eines Befreiungstatbestandes nach § 16 von der Meldepflicht im Inland befreit ist und seine Meldepflicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem qualifizierten Drittland erfüllt.
Kommt ein registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber seiner Registrierungspflicht im Inland nicht nach, soll die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Datum des letztmöglichen Zeitpunktes der Registrierung gemäß Abs. 1 bis zu jenem Jahr, in dem sich der registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber registriert hat, jährlich neu entstehen. Die Registrierungspflicht nach Abs. 1 soll daher so lange jährlich neu entstehen, bis sich der registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber registriert. Dies soll der in Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 6 der Richtlinie angeführten ultima ratio folgen, registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber daran zu hindern, in der EU tätig zu werden, falls diese ihren Registrierungspflichten nicht nachkommen. Eine Registrierungspflichtverletzung soll das Tatbild des § 41 erfüllen und nach dieser Vorschrift geahndet werden. Die mehrmalige Entstehung der Registrierungspflicht soll verhindern, dass sich registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber durch das Entrichten einer Strafe der Registrierung entziehen.
Beispiel 1:
Ein registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber gemäß § 22 hat seine Tätigkeit bereits vor dem 31. Dezember 2026 aufgenommen. Im Falle einer Registrierungspflicht in Österreich muss er sich gemäß § 22 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2026 elektronisch registrieren. Tut er dies nicht, entsteht die Registrierungsplicht jährlich am 31. Dezember neu bis zu jenem Jahr, in dem er sich in Österreich registriert hat.
Beispiel 2:
Ein registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber gemäß § 22 nimmt seine Tätigkeit mit 1. Mai 2027 auf. Im Falle einer Registrierungspflicht in Österreich muss er sich gemäß § 22 Abs. 1 bis zum 1. Juni 2027 registrieren. Tut er dies nicht, entsteht die Registrierungsplicht jährlich am 1. Juni neu bis zu jenem Jahr, in dem er sich in Österreich registriert hat.
Mit Abs. 3 soll die Vorgabe des Anhangs VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 6 erster Satz der Richtlinie umgesetzt werden. Nimmt ein registrierungspflichtiger Kryptowert-Betreiber seine Tätigkeit ohne (rechtzeitig) erfolgte Registrierung auf oder übt er sie ohne eine solche weiterhin aus, ist er der Europäischen Kommission zu melden. Die nicht (rechtzeitig) erfolgte Registrierung kann folgende Ursachen haben:
– Der registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber hat es verabsäumt, sich fristgerecht (Abs. 1) registrieren zu lassen, er ist seiner Registrierungspflicht also nicht nachgekommen.
– Der registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber wollte sich zwar registrieren lassen, die Erteilung der individuellen Identifikationsnummer wurde aber abgelehnt.
– Der registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber war schon registriert, seine Registrierung wurde aber zwischenzeitlich widerrufen.
Die genaue Regelung des Verfahrens der Registrierung, des Widerrufs der Registrierung und der Änderungsmeldung soll gemäß Abs. 4 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen vorbehalten werden.
Zu § 23 (Registrierung):
Die Richtlinie legt die erforderlichen Inhalte für die einmalige Registrierung fest (Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 2). Zudem schreibt sie vor, dass der registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber jede Änderung der in der Registrierung enthaltenen Informationen dem Mitgliedstaat, in dem die Registrierung erfolgt ist, mitzuteilen hat (Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 3). Bei der Angabe der E-Mail Adresse des registrierungspflichtigen Kryptowert-Betreibers ist darauf zu achten, dass es sich um solch eine elektronische Adresse handeln muss, unter welcher der registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber tatsächlich erreichbar ist. Hinsichtlich der mitzuteilenden Informationen soll jede Steueridentifikationsnummer anzugeben sein, die dem registrierungspflichtigen Kryptowert-Betreiber zugewiesen wurde. Diese Vorgaben sollen in § 23 Abs. 1 und 2 umgesetzt werden. Die Frist zur Mitteilung der Änderung der im Rahmen der Registrierung übermittelten Informationen (etwa das nachträgliche Hinzukommen von Mitgliedstaaten in denen meldepflichtige Nutzer ansässig sind) beträgt einen Monat ab Eintritt der Änderung (Abs. 2).
Zu § 24 (Erteilung der individuellen Identifikationsnummer):
Die Richtlinie sieht vor, dass der Mitgliedstaat der Registrierung dem registrierungspflichtigen Kryptowert-Betreiber eine individuelle Identifikationsnummer mitzuteilen hat (Art. 8ad Abs. 7 Unterabsatz 1 letzter Satz und Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 4). Die Erteilung der individuellen Identifikationsnummer soll durch ihre Übermittlung an die vom registrierungspflichtigen Kryptowert-Betreiber angegebene E-Mailadresse erfolgen (siehe die Ausführungen zu § 23). Auch die Versagung der Identifikationsnummer soll an die angegebene E-Mailadresse mitzuteilen sein. Diese Vorgehensweise soll zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens beitragen und entspricht den Verfahren in vergleichbaren steuerrechtlichen Regelungen zur Registrierung von Unternehmen (etwa der Registrierung von Betreibern digitaler Plattformen gemäß § 7ff Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, BGBl. I Nr. 108/2022, und der Registrierung von Plattformen für Zwecke der umsatzsteuerlichen Meldung gemäß § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 377/2019).
Zu § 25 (Mahnung und Widerruf der Registrierung):
Die Richtlinie sieht vor, dass ein meldender Kryptowert-Betreiber, der seine Meldepflicht nicht fristgerecht erfüllt, vom zuständigen Finanzamt zwei Mal zu mahnen ist, bevor seine Registrierung zu widerrufen ist (Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 7). Die Mahnungen sollen automatisiert erstellt und an die vom Kryptowert-Betreiber bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt werden können. Abs. 2 gibt vor, dass die Registrierung frühestens nach 30 Tagen und spätestens nach 90 Tagen nach der zweiten Mahnung zu widerrufen ist.
Zu § 26 (Antrag auf Löschung aus dem zentralen Register):
Die Richtlinie gibt vor, in welchen Fällen ein Mitgliedstaat die Löschung des registrierten Kryptowert-Betreibers aus dem Register vorzunehmen hat (Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt F Nummer 5). Die Löschung aus dem zentralen Register ist die Konsequenz der Einstellung der Tätigkeit als Kryptowert-Betreiber (Z 1 und Z 2), die Konsequenz für das Wegfallen der Voraussetzung der Erfüllung der Definition des Kryptowert-Betreibers (Z 3; zB wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Zulassung/Autorisierung gemäß Art. 59 und Art. 60 der MiCA-Verordnung Verordnung erfolgt und daher keine Registrierungspflicht mehr gegeben ist), oder die Sanktion für ein Fehlverhalten des Kryptowert-Betreibers (Z 4; nämlich die beharrliche Verletzung der Meldepflicht).
Zu § 27 (Erneute Registrierung):
Soll nach dem Widerruf der Registrierung eine erneute Registrierung erfolgen, muss der registrierungspflichtige Kryptowert-Betreiber zuvor alle noch ausständigen Meldepflichten erfüllen und eine angemessene Sicherheit leisten, um erneut eine individuelle Identifikationsnummer zugeteilt zu bekommen. Damit sollen die Vorgaben des Art. 8ad Abs. 7 dritter Unterabsatz umgesetzt werden. Für die Festlegung der Sicherheitsleistung soll § 222 BAO sinngemäß anzuwenden sein.
Zu § 28 (Feststellung, ob die natürliche Person eine meldepflichtige Person ist):
§ 28 soll die Vorgehensweise bei der Begründung einer Beziehung zu einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person regeln. Die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung soll dabei auch lediglich eine einmalige Transaktion umfassen können.
Gemäß § 28 Abs. 1 soll der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen jedenfalls eine Selbstauskunft einholen müssen, die es ihm ermöglicht, die steuerliche Ansässigkeit bzw. die steuerlichen Ansässigkeiten der Person zu bestimmen.
Die steuerliche Ansässigkeit der natürlichen Person soll dabei nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates zu beurteilen sein. Sie soll jede Art der Zugehörigkeit zu einem Staat umfassen, die nach dessen innerstaatlichem Steuerrecht zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führt, sowie alle anderen Fälle, in denen Personen als ansässig gelten (zB Diplomaten oder andere im öffentlichen Dienst tätige Personen).
Ist eine natürliche Person in zwei oder mehr Staaten bzw. Gebieten steuerlich ansässig, so sollen alle Staaten der steuerlichen Ansässigkeit in der Selbstauskunft angegeben werden. Der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen soll die natürliche Person als meldepflichtigen Nutzer aller betroffenen Staaten behandeln.
Weiters soll der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die „Plausibilität“ der Selbstauskunft auf der Grundlage der Informationen, die er im Zusammenhang mit der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Nutzer – einschließlich der aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten Unterlagen – beschafft hat, zu bestätigen haben. Die Plausibilität soll als bestätigt gelten, wenn dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach der Überprüfung nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft unzutreffend oder unglaubwürdig ist. Eine unabhängige rechtliche Analyse des einschlägigen Steuerrechts soll hiefür nicht erforderlich sein.
Die folgenden Beispiele sollen die Anwendung der Plausibilitätsprüfung veranschaulichen:
Beispiel: Die in der Selbstauskunft enthaltene Wohnsitzadresse stimmt nicht mit der Wohnsitzadresse in den aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten Unterlagen überein. Aufgrund der widersprüchlichen Informationen ist die Selbstauskunft unzutreffend oder unglaubwürdig und besteht somit die Plausibilitätsprüfung nicht.
Beispiel: Die in der Selbstauskunft enthaltene Wohnsitzadresse befindet sich nicht in dem vom Kryptowert-Nutzer als Staat der steuerlichen Ansässigkeit angegebenen Staat. Aufgrund der widersprüchlichen Informationen besteht die Selbstauskunft die Plausibilitätsprüfung nicht.
Zur Vorgehensweise bei nichtzutreffenden oder unglaubwürdigen Selbstauskünften, die die Plausibilitätsprüfung nicht bestehen, siehe § 29 und die dazugehörigen Erläuterungen.
Zum erforderlichen Inhalt der Selbstauskunft für als Kryptowert-Nutzer agierende natürliche Personen siehe § 36 und die dazugehörigen Erläuterungen.
Gemäß § 30 Abs. 3 sollen bei bestehenden Geschäftsbeziehungen die Beschaffung der Selbstauskunft und die Prüfung ihrer Plausibilität bis spätestens zwölf Monate nach Anwendbarkeit des Gesetzes erfolgen.
Gemäß § 30 Abs. 4 soll die Begründung einer Beziehung zu einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen dürfen.
Zu § 29 (Änderung der Gegebenheiten):
§ 29 soll festlegen, wie der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen vorgehen soll, wenn die ursprüngliche Selbstauskunft aufgrund einer Änderung der Gegebenheiten nichtzutreffend oder unglaubwürdig geworden ist und ihm dies bekannt ist oder bekannt sein müsste.
Eine „Änderung der Gegebenheiten“ soll jede Änderung sein, die zu einer Hinzugewinnung von Informationen betreffend den Status der natürlichen Person, die als Kryptowert-Nutzer agiert, führt oder die aus einem anderen Grund mit dem (bisherigen) Status dieser Person nicht vereinbar ist. Dies soll auch für Informationen betreffend jedes Profil gelten, das mit der Person verbunden ist. Eine Änderung der Gegebenheiten soll die Gültigkeit der Selbstauskunft hinsichtlich der nicht mehr zuverlässigen Angaben außer Kraft setzen, bis die entsprechenden Angaben aktualisiert werden.
Eine Selbstauskunft soll an dem Tag ungültig werden, an welchem dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt wird oder bekannt werden müsste, dass eine Änderung der die Richtigkeit der Selbstauskunft betreffenden Gegebenheiten eingetreten ist.
Einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müsste bekannt sein, dass eine Selbstauskunft unglaubwürdig oder unzutreffend ist, wenn aufgrund seiner Kenntnis der relevanten Tatsachen oder Aussagen in der Selbstauskunft oder sonstiger Unterlagen eine vernünftig handelnde Person in derselben Lage die entsprechenden Angaben infrage stellen würde. Das Gleiche soll gelten, wenn in seiner Dokumentation oder in seinen Akten Informationen enthalten sind, die im Widerspruch zu den Angaben der Person über ihren Status stehen.
Eine von einer Person vorgelegte Selbstauskunft soll unglaubwürdig oder unzutreffend sein, wenn die Selbstauskunft in einem für die von der Person gemachten Angaben relevanten Punkt unvollständig ist, die Selbstauskunft nicht mit den Angaben der Person übereinstimmende Informationen enthält oder der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sonstige Informationen hat, die nicht mit den Angaben der Person übereinstimmen. Der meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der sich zur Überprüfung und Aktualisierung einer Selbstauskunft auf einen Dienstleister verlässt, soll allerdings für die Überprüfung und Aktualisierung der Selbstauskunft verantwortlich bleiben.
Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen soll sich nicht auf die von einer Person vorgelegten Belege verlassen dürfen, wenn die Identität der Person aus ihnen nicht nachvollziehbar hervorgeht. Belege sollen beispielsweise nicht glaubwürdig sein, wenn sie von einer Person persönlich vorgelegt werden und das Foto oder die Unterschrift auf den Belegen nicht mit dem Erscheinungsbild oder der Unterschrift der betreffenden Person übereinstimmt. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen soll sich nicht auf die Belege verlassen dürfen, wenn diese Informationen enthalten, die mit den Statusangaben der Person nicht übereinstimmen, der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über andere Informationen verfügt, die nicht mit dem Status der Person übereinstimmen, oder die Belege nicht die zur Feststellung des Status der Person erforderlichen Informationen enthalten.
Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen soll eine Selbstauskunft, die einen unerheblichen Fehler enthält, dennoch als gültig behandeln dürfen, wenn dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ausreichende Unterlagen in den Akten vorliegen, um die in der Selbstauskunft fehlenden Angaben zu ergänzen. In diesem Fall sollen die Unterlagen, aufgrund derer der unerhebliche Fehler geheilt werden soll, aussagekräftig sein. Wird kein Ansässigkeitsstaat angegeben, soll dies kein unerheblicher Fehler sein. Widersprechen die Angaben in der Selbstauskunft anderen in der Selbstauskunft oder der Kundenstammakte enthaltenen Informationen, so soll kein unerheblicher Fehler vorliegen.
Beispiel:
Wird auf dem Formular der Ansässigkeitsstaat abgekürzt, so kann die Selbstauskunft als gültig behandelt werden, wenn dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ein amtlicher Ausweis der betreffenden Person vorliegt, der von einem Staat oder Gebiet ausgestellt wurde, der sich der Abkürzung sinnvoll zuordnen lässt.
Lässt sich die für den Ansässigkeitsstaat verwendete Abkürzung hingegen nicht sinnvoll dem im Reisepass der Person angegebenen Ansässigkeitsstaat zuordnen, so handelt es sich hierbei nicht um einen unerheblichen Fehler.
Führt der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine Neudokumentation gemäß den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche oder anderen regulatorischen Verpflichtungen durch und erhält er im Zuge dessen neue Informationen zum Profil der natürlichen Person, so soll er evaluieren müssen, ob sie eine Änderung der Gegebenheiten darstellen.
Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, so soll sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht mehr auf eine betroffene Selbstauskunft berufen dürfen, sondern soll:
a) eine gültige Selbstauskunft, oder
b) eine angemessene Erklärung und Unterlagen, die die Plausibilität der Selbstauskunft belegen,
beschaffen müssen. Wird eine Erklärung beschaffen, sollen sowohl diese als auch entsprechende Unterlagen dazu aufzubewahren sein. Erst dann soll die Geschäftsbeziehung zur natürlichen Person fortgeführt werden dürfen.
Der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen soll daher Verfahren einrichten, durch die sichergestellt wird, dass Änderungen der Gegebenheiten vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erkannt werden. Zudem soll der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen jede Person, die eine Selbstauskunft bereitstellt, über ihre Verpflichtung unterrichten, den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über eine etwaige Änderung der Gegebenheiten in Kenntnis zu setzen.
Plausible (zutreffende) Erklärungen der Person, die die Selbstauskünfte zu den Erläuterungen zu § 28 belegen könnten, sollen sein: die Erklärung, dass die Person
1) StudentIn an einer Bildungseinrichtung im betreffenden Staat bzw. Gebiet ist (und über ein entsprechendes Visum verfügt);
2) LehrerIn, Auszubildende(r) oder PraktikantIn an einer Bildungseinrichtung im betreffenden Staat ist (und über ein entsprechendes Visum verfügt)
3) TeilnehmerIn an einem Bildungs- oder Kulturaustauschprogramm ist (und über ein entsprechendes Visum verfügt);
4) eine ausländische Person ist, die für einen diplomatischen Posten oder eine Position in einem Konsulat oder einer Botschaft in den betreffenden Staat entsandt wurde;
5) ein Grenzgänger ist oder in einem zwischen verschiedenen Staaten verkehrenden Lastkraftwagen oder Zug tätig ist.
Beispiel: Der in der Selbstauskunft angegebene Staat der steuerlichen Ansässigkeit stimmt nicht mit der Wohnsitzadresse in den aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche erfassten Unterlagen überein. Die natürliche Person erklärt, dass sie DiplomatIn eines bestimmten Staates ist und daher in diesem Staat ansässig ist; außerdem legt sie ihren Diplomatenpass vor. Da der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eine plausible Erklärung und Dokumentation erhalten hat, die die Plausibilität der Selbstauskunft bestätigen, besteht die Selbstauskunft die Plausibilitätsprüfung.
Trotz Änderung der Gegebenheiten soll sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf die ursprüngliche Selbstauskunft einer Person verlassen dürfen:
a) bis zum Ablauf von 90 Kalendertagen, nachdem die Selbstauskunft aufgrund der Änderung der Gegebenheiten ungültig wird; oder
b) bis zu dem Tag, an dem die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft bestätigt wird; oder
c) bis zu dem Tag, an dem eine neue Selbstauskunft eingeholt wird.
Betreffend die Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung ist § 38 zu beachten, wonach sich auch die 90-Tages-Frist ergibt. Kann der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen innerhalb von 90 Tagen keine Bestätigung der Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft oder eine gültige Selbstauskunft beschaffen, soll er die natürliche Person als in allen Staaten oder Gebieten steuerlich ansässig behandeln müssen, die in der ursprünglichen Selbstauskunft angegeben wurden oder sich aufgrund der veränderten Gegebenheiten möglicherweise ergeben (siehe Abschn. III Rz 17 OECD-Kommentar CARF).
Zu § 30 (Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige Person ist):
§ 30 soll die Vorgehensweise bei der Begründung einer Beziehung zu einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger regeln.
Gemäß § 30 Abs. 1 soll der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Begründung einer Beziehung zu diesem Rechtsträger jedenfalls eine Selbstauskunft einholen müssen, die es ihm ermöglicht, die steuerliche Ansässigkeit bzw. die steuerlichen Ansässigkeiten des Rechtsträgers zu bestimmen. Der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen soll zudem die Angemessenheit dieser Selbstauskunft prüfen und bestätigen.
Die steuerliche Ansässigkeit des Rechtsträgers soll dabei nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates zu beurteilen sein. Sie umfasst jede Art der Zugehörigkeit zu einem Staat, die nach dessen innerstaatlichem Steuerrecht zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führt. Im Allgemeinen ist ein Rechtsträger in einem Staat oder Gebiet steuerlich ansässig, wenn er nach dem Recht dieses Staates oder Gebiets dort aufgrund des Ortes seiner Verwaltung oder seiner Gründung oder eines anderen ähnlichen Merkmals und nicht nur aufgrund von Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder Gebiet Steuern entrichtet. Ist ein Rechtsträger in mehr als einem Staat oder Gebiet steuerlich ansässig, sollen alle Staaten, in denen er ansässig ist, in einer Selbstauskunft angegeben werden müssen, und der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss den Rechtsträger in Bezug auf jeden teilnehmenden Staat als meldepflichtigen Nutzer betrachten.
Als „öffentlich verfügbare Informationen“ sollen Informationen gelten, die von einer autorisierten staatlichen Stelle eines Staates oder Gebiets veröffentlicht wurden, wie etwa Informationen aus einer von einer Steuerverwaltung veröffentlichten Liste, Informationen aus einem öffentlich zugänglichen Register, das von einer autorisierten staatlichen Stelle eines Staates geführt wird oder autorisiert ist, oder an einer anerkannten Wertpapierbörse bekannt gegebene Informationen. In diesem Zusammenhang sollte der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einen Vermerk über die Art der überprüften Informationen sowie das Datum der Überprüfung aufbewahren.
Hinsichtlich der Frage, wann eine Selbstauskunft „plausibel“ ist, sollen die Ausführungen zu § 29 sinngemäß gelten.
Beispiel 5: Die gemäß den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche gesammelten Unterlagen geben nur die Ansässigkeit des Kryptowert-Nutzers an. In der Selbstauskunft gibt der als Kryptowert-Nutzer agierende Rechtsträger an, dass er für Steuerzwecke in einem anderen Staat ansässig ist als in dem, in dem er gegründet wurde. Der Rechtsträger erklärt dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, dass seine steuerliche Ansässigkeit nach den einschlägigen Steuergesetzen anhand des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung ermittelt wird, und der Staat, in dem seine tatsächliche Verwaltung liegt, sich vom Staat bzw. Gebiet unterscheidet, in dem er gegründet wurde. Da es also eine plausible Erklärung für die widersprüchlichen Informationen gibt, ist die Selbstauskunft nicht unzutreffend oder unglaubwürdig und besteht somit die Plausibilitätsprüfung.
Abs. 2 soll den Fall regeln, dass der Rechtsträger keine steuerliche Ansässigkeit hat. In dieser Situation soll der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hilfsweise den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptbüros heranziehen und den Rechtsträger als in dem betroffenen Staat ansässig erachten. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn der Rechtsträger als steuerlich transparent behandelt wird, oder in einem Staat oder Gebiet ohne Körperschaftsteuersystem ansässig ist.
Abs. 3 soll bestimmen, dass der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf bestehende Kryptowert-Nutzer die Selbstauskunft gemäß § 30 Abs. 1 bis spätestens 1. Jänner 2027 beschaffen soll.
Gemäß Abs. 4 soll die Begründung einer Beziehung zu einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger nur bei Vorliegen einer gültigen Selbstauskunft erfolgen dürfen.
Weist die Selbstauskunft darauf hin, dass der Kryptowert-Nutzer in einem teilnehmenden Staat steuerlich ansässig ist, so soll der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer gemäß Abs. 5 als meldepflichtigen Nutzer behandeln, es sei denn, der Anbieter stellt auf der Grundlage der Selbstauskunft oder anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vernünftig vertretbarer Weise fest, dass der Kryptowert-Nutzer eine ausgenommene Person ist. Zu diesen Informationen gehören auch solche, die zum Zweck der Durchführung der Sorgfaltsverfahren nach dem GMSG eingeholt wurden.
Zu § 31 (Feststellung, ob der Rechtsträger eine meldepflichtige beherrschende Person hat):
§ 31 soll Anhang VI Abschnitt III Unterabschnitt B 2 der Richtlinie umsetzen und regeln, auf welche Weise ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen festzustellen hat, ob ein als Kryptowert-Nutzer agierender Rechtsträger, der keine ausgenommene Person ist, eine oder mehrere beherrschende Personen hat. Die Feststellung soll nicht erfolgen müssen, wenn auf Basis einer gültigen Selbstauskunft hervorgeht, dass es sich beim als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger um einen aktiven Rechtsträger handelt (Abs. 1).
Zur Feststellung der beherrschenden Person eines Kontoinhabers soll ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf die für Zwecke der Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erhobenen Informationen vertrauen (Abs. 2) dürfen. Dies soll naturgemäß nur für den Fall gelten, dass der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gesetzlich dazu verpflichtet ist, diese Verfahren anzuwenden. Andernfalls sind ähnliche Verfahren anzuwenden.
Grundsätzlich soll es dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gestattet sein, sich bei der Feststellung, ob es sich bei einer beherrschenden Person um eine meldepflichtige Person handelt, auf eine gültige Selbstauskunft zu verlassen. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn die Selbstauskunft die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der beherrschenden Person angibt und diese Informationen mit den vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen eingehobenen Daten (etwa jener, die im Rahmen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) erfasst wurden) übereinstimmen. Es soll daher die Verpflichtung bestehen, die Informationen aus der Selbstauskunft mit anderen im Besitz des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen verfügbaren Daten abzugleichen (Abs. 3). Hinsichtlich der Frage, wann eine Selbstauskunft „plausibel“ ist, gelten die Ausführungen zu § 29 sinngemäß.
Zu § 32 (Änderung der Gegebenheiten):
§ 32 soll festlegen, wie der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen vorgehen soll, wenn die ursprüngliche Selbstauskunft aufgrund einer Änderung der Gegebenheiten nichtzutreffend oder unglaubwürdig geworden ist und ihm dies bekannt ist oder bekannt sein müsste. Die Ausführungen zu § 29 gelten sinngemäß.
Zu § 33 (Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten):
§ 33 soll regeln, ab wann ein Kryptowert-Nutzer als meldepflichtiger Nutzer gilt. Dies soll ab dem Tag gelten, an dem der entsprechende Kryptowert-Nutzer nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solcher identifiziert wird.
Zu § 34 (Verlass auf Selbstauskünfte und Belege):
Diese Bestimmung soll vorsehen, dass sich ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine Selbstauskunft verlassen kann, wenn er diese bereits für Zwecke des GMSG eingeholt hat. Ebenso soll sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine Selbstauskunft verlassen können, die für andere steuerliche Zwecke erhoben worden ist, sofern die Selbstauskunft die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Die Regelung soll einer Vermeidung von überhöhtem Aufwand für den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dienen.
In Abs. 2 soll klargestellt werden, dass der Verlass auf Selbstauskünfte und Belege dann nicht erfolgen darf, wenn dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder Belege nicht zutreffend bzw. unglaubwürdig sind. In diesen Fällen ist eine neue Selbstauskunft zu beschaffen bzw. die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft zu belegen (siehe § 32).
Zu § 35 (Inanspruchnahme von Dienstleistern):
Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sollen auch Dienstleister in Anspruch genommen werden können, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten beim meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleitungen verbleiben soll.
Zu § 36 (Selbstauskunft einer als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person):
Eine Selbstauskunft soll nur in jenen Fällen zulässig sein, in denen sie von der als Kryptowert-Nutzer agierenden natürlichen Person bzw. einer beherrschenden Person zur Verfügung gestellt wird, von dieser Person unterzeichnet bzw. positiv bestätigt wird und spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist. Zudem soll mit dieser Bestimmung geregelt werden, welche Mindestinformationen die (gültige) Selbstauskunft enthalten soll.
Zu § 37 (Selbstauskunft eines als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers):
§ 37 soll die Selbstauskunft bei als Kryptowert-Nutzern agierenden Rechtsträgern regeln.
Zu § 38 (Durchsetzung der Informationserhebung und -überprüfung):
§ 38 soll Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt A der Richtlinie umsetzen und den Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Mittel einräumen, die zwingend anzuwenden sind, wenn ein Kryptowert-Nutzer seiner Pflicht zur Vorlage der Informationen nicht nachkommt. Damit soll bewirkt werden, dass der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen seine Sorgfalts- und Meldepflichten einhalten kann. Die Bestimmung des § 38 soll somit nicht die Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft einschränken, da eine Selbstauskunft unabhängig von der Durchsetzung der Informationserhebung und –überprüfung einzuholen ist.
Gemäß Abs. 1 soll der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer schriftlich auffordern, die erforderlichen und dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen noch nicht vorliegenden Informationen spätestens 3 Monate nach Ablauf des Meldezeitraums vorzulegen. Die Aufforderung hat schriftlich zu ergehen und kann beispielsweise per Brief, E-Mail oder Nachricht an das Benutzerpostfach des Kryptowert-Nutzers erfolgen.
Kommt der Kryptowert-Nutzer der Aufforderung (Abs. 1) nicht fristgerecht nach, soll der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen gemäß Abs. 2 der Pflicht unterliegen, den Kryptowert-Nutzer zweimal schriftlich zur unverzüglichen (ohne unnötigen Aufschub) Informationsvorlage aufzufordern. Zwischen der Übermittlung der beiden Mahnungen soll eine Zeitspanne von mindestens sieben Tagen liegen, um den Kryptowert-Nutzer die Möglichkeit zu geben, auf die erste Mahnung zu reagieren.
Abs. 3 soll die vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zu ergreifenden Maßnahmen regeln, falls der Kryptowert-Nutzer der Aufforderung zur Vorlage der erforderlichen Informationen in der zweiten Mahnung (Abs. 2) nicht innerhalb von sieben Tagen nach deren Übermittlung nachkommt. In diesen Fällen hat der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen den Kryptowert-Nutzer daran zu hindern, meldepflichtige Transaktionen durchzuführen. Die Maßnahme kann allerdings frühestens nach Ablauf von 60 Tagen nach Übermittlung der zweiten Mahnung getroffen werden. Die Maßnahme ist solange aufrecht zu erhalten, bis die erforderlichen Informationen beigebracht wurden. Wurden die erforderlichen Informationen vorgelegt, ist die Maßnahme unverzüglich aufzuheben.
Beispiel:
Der Meldezeitraum endet am 31.12.2026. Der Kryptowert-Nutzer X hat die erforderlichen Informationen gemäß § 38 bis zum 31.3.2027 nicht an den meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übermittelt. Der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen schickt dem Nutzer X am 1.4.2027 die erste Mahnung mit der Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage der Informationen. X kommt der Aufforderung nicht nach. Am 13.4.2027 übermittelt der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die zweite Mahnung an X mit der Aufforderung zur unverzüglichen Vorlage der Informationen. X bleibt abermals säumig. Der meldende Anbieter hindert X daran, meldepflichtige Transaktionen durchzuführen, sodass dieser bei dem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht mehr aktiv sein kann. Unabhängig von dieser Bestimmung ist von X vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Selbstauskunft vorzulegen.
Zu § 39 (Aufbewahrung der Information):
Diese Bestimmung soll die Pflicht zur Aufbewahrung und späteren Löschung der im Zusammenhang mit den nach den Hauptstücken 3 bis 6 festgelegten Melde- und Sorgfaltspflichten erstellten Dokumente regeln. Die Richtlinie gibt dafür in Anhang VI Abschnitt V Unterabschnitt B einen Zeitraum von mindestens 5 und höchstens zehn Jahren vor. Aus Vereinfachungsgründen sollen die entsprechenden Dokumente und Informationen – analog zur absoluten Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 3 BAO – zehn Jahre nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes, auf den sich die Dokumente beziehen, zu löschen sein.
Zu den §§ 40, 41, 42 und 43 (Strafbestimmungen):
Gemäß Art. 25a der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen, die bei Verstößen gegen die gemäß der Richtlinie im Hinblick auf die Art. 8aa bis 8ad erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind. Art. 8ad der Richtlinie regelt den Umfang des und Voraussetzungen für den obligatorischen automatischen Austausch der von meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen gemeldeten Informationen. Verletzungen der Meldepflicht nach den §§ 18 und 19 sowie der Registrierungspflicht nach den §§ 22 und 23 sollen als Finanzvergehen, Verletzungen der Sorgfaltspflichten nach dem 5. bis 7. Hauptstück als Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zu § 40 (Verletzung der Meldepflicht):
Die vorsätzliche Verletzung der in den §§ 18 und 19 normierten Meldepflichten soll mit einer Geldstrafe von bis zu 200 000 Euro, die grob fahrlässige Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 15 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert wurde.
Zu § 41 (Verletzung der Registrierungspflicht):
Die vorsätzliche Verletzung der in den §§ 22 und 23 normierten Registrierungspflichten soll mit einer Geldstrafe von bis zu 200 000 Euro, die grob fahrlässige Begehung mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
Zu § 42 (Verletzung der Sorgfaltspflicht):
Die Verletzung der im 5. bis 7. Hauptstück normierten Sorgfaltspflichten, die jedoch keine Verletzung der Meldepflichten nach den §§ 18 und 19 oder der Registrierungspflichten nach den §§ 22 und 23 darstellt, soll als Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden und mit einer geringeren Geldstrafe bedroht sein. Die vorsätzliche Verletzung soll mit einer Geldstrafe von bis zu 20 000 Euro, die grob fahrlässige Verletzung mit einer Geldstrafe von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
Zu § 43 (Ausschluss der gerichtlichen Verfolgung):
Diese Bestimmung soll vorsehen, dass die in diesem Gesetz normierten Finanzvergehen (§§ 40 und 41) ausschließlich von der Finanzstrafbehörde zu ahnden sind. Finanzordnungswidrigkeiten (§ 42) hat das Gericht ex lege niemals zu ahnden (§ 53 Abs. 5 FinStrG).
Zu § 46 (Inkrafttreten):
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sollen mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Die Anpassung des Inhaltsverzeichnisses erfolgt aufgrund der Änderungen des GMSG.
Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):
Redaktioneller Verweis auf die Änderung der Amtshilferichtlinie 2011/16/EU durch die Richtlinie (EU) 2025/872, ABl. Nr. L vom 6.5.2025 S. 1.
Zu Z 3 (§ 1a):
Es soll eine einmalige Anmeldungspflicht für meldende Finanzinstitute eingeführt werden. Finanzinstitute, die bis zum 31.12.2025 bereits meldende Finanzinstitute sind, sollen sich innerhalb von drei Monaten bis zum 31.3.2026 anmelden. Neue Finanzinstitute sollen sich innerhalb von einem Monat ab Beginn der Tätigkeit bei der Finanzverwaltung anmelden. Die Abmeldungspflicht soll nach Wegfall der Konzession oder nach rechtskräftigem Abschluss der vollständigen Liquidation innerhalb eines Monates greifen.
Diese Verpflichtung, mit der eine Empfehlung des OECD-Weltforums zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke (Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes) umgesetzt wird, soll wie die Nullmeldung (§ 4 Abs. 1) insbesondere dazu beitragen, nicht regulierte Finanzinstitute zu identifizieren. Korrespondierend zur Anmeldungspflicht soll auch eine Abmeldungspflicht eingeführt werden.
Zu Z 4 (§ 3 Abs. 1 Z 1):
Aufgrund der erweiterten Meldepflichten soll das meldende Finanzinstitut hinsichtlich natürlicher Personen und Rechtsträger auch Auskunft darüber erteilen, ob der Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat und ob für jede meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt wurde.
Zu Z 5 (§ 3 Abs. 1 Z 2):
Aufgrund der erweiterten Meldepflichten soll das meldende Finanzinstitut in Bezug auf beherrschende Personen, die meldepflichtige Personen sind, Auskunft darüber erteilen, ob für jede meldepflichtige Person eine Selbstauskunft vorliegt und darüber hinaus – im Einklang mit den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) – die Funktionen der beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, anführen.
Im Sinne der hierarchischen Anordnung in Rz 133 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII zum Gemeinsamen Meldestandard soll eine natürliche Person einen Rechtsträger (i) aufgrund eines beherrschenden Eigentumsanteils, (ii) auf andere Weise oder (iii) aufgrund ihrer Stellung in der oberen Führungsebene beherrschen. Übt eine beherrschende Person, die eine meldepflichtige Person ist, für einen Rechtsträger (ausgenommen Trust oder ähnliches Rechtsgebilde) mehrere Funktionen aus, so soll eine Meldepflicht entsprechend der hierarchischen Anordnung bestehen.
Beispiel:
Ein meldepflichtiges Finanzinstitut unterhält ein Finanzkonto, dessen Inhaber ein Rechtsträger (Kapitalgesellschaft) ist. Das Finanzinstitut stellt fest, dass eine meldepflichtige Person eine beherrschende Person ist, weil sie einen Eigentums- bzw. Stimmrechtsanteil an diesem Rechtsträger in Höhe von 51% hält und weil sie eine Stellung in der oberen Führungsebene einnimmt. In diesem Fall ist das meldepflichtige Finanzinstitut lediglich verpflichtet zu melden, dass die meldepflichtige Person aufgrund ihres Eigentumsanteils eine beherrschende Person ist, da diese Funktion an oberster Stelle der Hierarchie steht (siehe Abschn. I Rz 7a OECD-Kommentar GMS).
Zu Z 6 (§ 3 Abs. 1 Z 3):
Liegt ein gemeinsames Finanzkonto vor, soll allen Mitinhabern des Kontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Kontos zugerechnet werden (§ 51 Abs. 2 und § 52 Abs. 2 GMSG). Aufgrund der erweiterten Meldepflichten soll das meldende Finanzinstitut auch Auskunft darüber erteilen, ob es sich bei dem meldepflichtigen Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt, einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber. Durch diese Information sollen die Steuerverwaltungen erfahren, dass der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Kontos gegebenenfalls nicht nur einer Person zugerechnet werden kann und somit eine Aufteilung des Kontosaldos auf die Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber erforderlich ist.
Zu Z 7 (§ 3 Abs. 2 Z 1):
Aufgrund der erweiterten Meldepflichten soll das meldende Finanzinstitut auch Auskunft über die Art des Kontos (Einlagenkonto, Verwahrkonto, Eigenkapitalbeteiligung oder Versicherungsvertrag) erteilen sowie Auskunft darüber, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt.
Zu Z 8 (§ 3 Abs. 4):
Bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen (zB Trust) auf Grundlage einer Rechtsvereinbarung sollen im Sinne der erweiterten Meldepflichten bei meldepflichtigen Personen die Funktionen der Anteilseigner zu melden sein. Im Falle eines Trusts sind diese Funktionen der Treugeber (settlor), der Treuhänder (trustee), der Protektor (protector), die Begünstigten (beneficiaries) und etwaige sonstige meldepflichtige Personen. Das gleiche gilt für Rechtsgebilde, die einem Trust gleichwertig oder ähnlich sind.
Zu Z 9 (§ 4 Abs. 1):
Es soll eine Meldepflicht (Nullmeldung) für meldende Finanzinstitute auch für Fälle eingeführt werden, in denen diese im Meldezeitraum keine meldepflichtigen Konten unterhalten. Die Betrachtung hat gesamthaft und daher nicht für jeden Staat gesondert zu erfolgen. Diese Verpflichtung, mit der eine Empfehlung des OECD-Weltforums zu Transparenz und Informationsaustausch für steuerliche Zwecke umgesetzt wird, soll wie die einmalige Anmeldungspflicht (§ 1a) insbesondere dazu beitragen, nicht regulierte Finanzinstitute zu identifizieren.
Zu Z 10 (§ 4a):
Bei Aufforderung durch das Finanzamt sollen meldende Finanzinstitute zur elektronischen Übermittlung einer berichtigten Erklärung verpflichtet werden. Stellt das Finanzamt zum Beispiel fest, dass die Meldung eines Kontos zu Unrecht erfolgt ist, ein meldepflichtiges Konto nicht gemeldet wurde oder die Meldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist das Konto nach Aufforderung durch das Finanzamt nachzumelden, zu löschen oder zu korrigieren.
Dies gilt insbesondere für Änderungen aufgrund von Kontrollmaßnahmen des zuständigen Finanzamts bzw. auch im Zusammenhang mit missbräuchlichen Gestaltungen im Sinne des § 108a GMSG in der bisher geltenden Fassung (nunmehr § 108b GMSG).
Die Berichtigung der Erklärung ist Teil der Meldepflicht der meldenden Finanzinstitute.
Die Aufforderung zur Berichtigung/Nachmeldung/Löschung stellt eine verfahrensleitende Verfügung dar. Diese hat eine angemessene Frist zu enthalten (VwGH 31.3.2003, 2000/14/0102). Gegen eine verfahrensleitende Verfügung ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 BAO zulässig (§ 244 BAO). Die Befolgung der Verfügung ist mit Zwangsstrafe erzwingbar (§ 111 BAO). Gegen den eine Zwangsstrafe festsetzenden Bescheid kann Beschwerde eingebracht werden.
Zu Z 11 (§ 5 Abs. 2a):
Diese Bestimmung dient der Umsetzung von Art. 25 Abs. 4 lit. b der Richtlinie. Das meldende Finanzinstitut hat sicherzustellen, dass die Informationspflicht gegenüber dem Kunden erfüllt wird und der betroffenen Person die datenschutzrechtlich relevanten Inhalte jederzeit und tatsächlich zugänglich sind. Die betroffene Person wird rechtzeitig über die Datenverarbeitung, deren Rechtsgrundlage, Zweck und Empfänger informiert und wird so in die Lage versetzt, ihre Datenschutzrechte auszuüben. Davon unberührt bleibt das Recht der betroffenen Person auf individuelle Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO.
Zu Z 12 (§ 5a):
Es soll eine Verpflichtung für Kontoinhaber und sonstige Kunden eingeführt werden, den meldenden Finanzinstituten alle für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Gemäß § 96 gilt als Kontoinhaber eine Person, die vom kontoführenden Finanzinstitut als Inhaber eines Finanzkontos geführt oder identifiziert wird. Als sonstige Kunden können im Sinne des § 96 Personen angesehen werden, die kein Finanzinstitut sind und als Treuhänder, Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigte, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediäre zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein Finanzkonto unterhalten, da in solchen Fällen nicht diese Personen als Kontoinhaber gelten, sondern die andere Person, für die das Finanzkonto unterhalten wird.
Absatz 2 soll regeln, dass im Falle einer Änderung der Gegebenheit eine berichtigte Selbstauskunft bis zum letzten Tag eines Kalenderjahres bzw. bis 90 Kalendertage nach dem Eintritt dieser Änderung der Gegebenheiten zu übermitteln ist. Es soll jenes Datum zur Anwendung gelangen, das später ist.
Beispiel: Eine Änderung der Gegebenheiten tritt am 20. Juni des Jahres X1 ein. Die Änderung der Gegebenheiten ist bis zum 31.12.X1 dem meldenden Finanzinstitut mitzuteilen.
Zu Z 13 (§ 6 Abs. 1, 4 und 5):
Die Sorgfaltspflichten meldender Finanzinstitute für bestehende Konten sollen hinsichtlich der Beschaffung einer ausländischen Steueridentifikationsnummer bzw. des Geburtsdatums des Kontoinhabers insofern erweitert werden, als neben den bisherigen angemessenen Anstrengungen zur Beschaffung dieser Informationen innerhalb eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nunmehr auch angemessene Anstrengungen für Zwecke der Aktualisierung der Informationen über bestehende Konten erforderlich sein sollen, wenn innerstaatliche Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) solche Sorgfaltspflichten vorsehen (§ 6 Abs. 1).
Die Meldepflicht über die Funktion(en) von beherrschenden Personen oder Anteilseignern von Rechtsträgern soll während eines Übergangszeitraumes von zwei Jahren nur für jene meldenden Finanzinstitute bestehen, bei denen diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind (§ 6 Abs. 4). Nach Ablauf dieser Übergangsfrist besteht jedenfalls eine diesbezügliche Meldepflicht.
Für Zwecke der Vermeidung einer Doppelmeldung soll das meldende Finanzinstitut die Option haben, von einer Meldung der Gesamtbruttoerlöse bei Verwahrkonten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 2 abzusehen, wenn diese Gesamtbruttoerlöse bereits nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz – Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. xxx/2025 gemeldet werden (§ 6 Abs. 5).
Beispiel:
Die natürliche Person A hält bei einem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen B ein Verwahrkonto. B ist ein meldendes Finanzinstitut. Auf dem Verwahrkonto der Person A werden zu Jahresbeginn 5 Kryptowerte gehalten. Während des Jahres kauft Person A noch 3 weitere Kryptowerte und veräußert zwei Kryptowerte. B meldet den Kontosaldo des Verwahrkontos gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 GMSG. Da B den Kauf und den Verkauf der Kryptowerte nach dem Krypto-MPfG meldet, besteht diesbezüglich keine Meldepflicht nach dem GMSG (siehe Abschn. I Rz 36 OECD-Kommentar GMS).
Zu Z 14 (§ 46 Z 2):
Im Zusammenhang mit der Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers bei der Identifizierung passiver NFE soll klargestellt werden, dass die vom meldenden Finanzinstitut angewendeten Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 stehen müssen. Ansonsten sollen im Wesentlichen ähnliche Verfahren anzuwenden sein.
Zu Z 15 (§ 58):
Der Ausdruck „Einlageninstitut“ soll erweitert werden und auch Institute umfassen, die elektronisches Geld (E-Geld) oder digitale Zentralbankwährungen für fremde Rechnung verwahren.
Zu Z 16 (§ 59 Abs. 1, 2, 2a und 4):
Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ soll erweitert werden und sowohl Tätigkeiten der Anlage oder Verwaltung von meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter (§ 59 Abs. 1 Z 1 lit. c), als auch bestimmte verwaltete Rechtsträger, deren Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Kryptovermögen oder dem Handel damit zuzurechnen sind (§ 59 Abs. 1 Z 2), umfassen.
Aufgrund der Erweiterung des Ausdrucks „Investmentunternehmen“ in Bezug auf Kryptowerte in Abs. 1 soll eine adäquate Anpassung in Abs. 2 erfolgen.
Darüber hinaus soll in Abs. 2a klargestellt werden, dass der Ausdruck „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder meldepflichtigen Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Leistungen umfassen soll, die Börsengeschäfte bzw. Handelsgeschäfte für oder im Auftrag von Kunden zum Gegenstand haben. Abs. 4 betrifft ausschließlich eine redaktionelle Änderung.
Zu Z 17 (§ 60 Abs. 1 Z 4):
Der Ausdruck „Finanzvermögen“ soll insofern erweitert werden, als auch Derivate erfasst sind, deren Wert auf Kryptovermögen beruht.
Zu Z 18 (§§ 61a bis f):
Mit der Änderung des Gemeinsamen Meldestandards und der damit verbundenen Aufnahme neuer digitaler Finanzprodukte in dessen Anwendungsbereich ist es erforderlich, neue Begriffe einzuführen und zu definieren. Die neu eingefügten §§ 61a bis f sollen die Definitionen für „Elektronisches Geld oder E-Geld“, „FIAT-Währung“, „Digitale Zentralbankwährung“, „Kryptowert“, „Meldepflichtiger Kryptowert“ und „Tauschgeschäft“ enthalten. Den Definitionen soll das gleiche Begriffsverständnis wie jenem, nach dem Krypto-Meldepflichtgesetz beigemessen werden.
Zu Z 19 (§ 62 Z 1):
In Bezug auf die in Z 1 angeführte Kategorie von nicht meldenden Finanzinstituten soll klargestellt werden, dass diese Finanzinstitute sehr wohl als meldende Finanzinstitute gelten, wenn sie digitale Zentralbankwährungen für Kontoinhaber führen, die nicht Finanzinstitute sind.
Zu Z 20 (§ 72):
Der Ausdruck „Einlagenkonto“ soll erweitert werden und umfasst auch Konten mit E-Geld und digitalen Zentralbankwährungen.
Zu Z 21 (§ 79 Z 1):
Als bestehendes Konto soll auch ein Konto gelten, das zum Stichtag 31. Dezember 2025 geführt wird und welches aufgrund der Änderung des GMSG ab diesem Zeitpunkt als Finanzkonto zu behandeln ist.
Beispiel:
Ein Konto besteht bereits seit Jänner 2024 und enthält ausschließlich E-Geld. Da dieses Konto kraft der Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt wird und bereits zum 31. Dezember 2025 geführt wird, handelt es sich um ein bestehendes Konto.
Zu Z 22 (§ 80):
Als Neukonto soll auch ein Konto gelten, das am oder nach dem 1. Jänner 2026 eröffnet wurde und welches aufgrund der Änderung des GMSG ab diesem Zeitpunkt als Finanzkonto zu behandeln ist.
Zu Z 23 (§ 87 Z 5 lit. e und Z 5a):
Als ausgenommenes Konto soll auch ein Konto gelten, das anlässlich der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft unterhalten wird, wenn die angeführten Voraussetzungen erfüllt sind (Z 5 lit. e). Ebenso soll ein Einlagenkonto, das sämtliches elektronische Geld repräsentiert, als ausgenommenes Konto gelten, wenn der nach besonderen Kriterien berechnete Gesamtkontostand die Bagatellgrenze von 10 000 US-Dollar nicht übersteigt (Z 5a).
Der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder –wert während eines Zeitraums von 90 aufeinanderfolgenden Tagen ist für jeden einzelnen Tag zu ermitteln, wobei die Gesamtkontosalden oder –werte für jeden einzelnen Tag während eines 90-Tage-Zeitraums zusammengerechnet werden und die sich ergebene Summe durch 90 geteilt wird.
Beispiel:
Ein Einlagenkonto, das sämtliches elektronische Geld repräsentiert, weist 81 Tage für jeden einzelnen Tag jeweils einen Kontosaldo oder –wert von 10 US-Dollar aus. Ab Tag 82 bis einschließlich Tag 90 weist das Konto für jeden einzelnen Tag jeweils einen Kontosaldo oder –wert von 100 000 US-Dollar aus. Der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder –wert beträgt deshalb 10 009 Euro (81 Tage x 10 US-Dollar und 9 Tage x 100 000 US-Dollar = 900 810 US-Dollar/90 Tage = 10 009 US-Dollar). Die Grenze von 10 000 US-Dollar wird somit am 90. Tag überschritten mit der Folge, dass das Einlagenkonto ab diesem Tag kein ausgenommenes Konto und deshalb meldepflichtig ist (siehe Abschn. VIII Rz 94c OECD-Kommentar GMS).
Zu Z 24 (§ 89 Z1 und Z2):
Der Ausdruck Kapitalgesellschaft soll in Z 1 und 2 generell auf Rechtsträger ausgeweitet werden.
Der Ausdruck „Aktien“ soll durch den Ausdruck „Anteile“ im Zuge einer redaktionellen Änderung ersetzt werden.
Zu Z 25 (§ 92 Abs. 2 und 3):
Natürliche Personen sollen unabhängig vom Wert der Zuwendungen von dem Trust oder von dem sonstigen Rechtsgebilde als beherrschende Personen gelten. Hiefür soll ein abweichendes Inkrafttreten geregelt werden, um einen Gleichklang mit den Änderungen der 6. Anti-Geldwäsche-Richtlinie zu erzielen und ein Auseinanderfallen von AML und GMSG Vorschriften für einen Übergangszeitraum zu vermeiden.
Zu Z 26 (§ 107):
Mit der Neufassung soll sichergestellt werden, dass die neu eingeführten Verpflichtungen nach § 3, die Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 (Nullmeldung) sowie die Pflicht zur Berichtigung der Meldung nach § 4a vom Tatbestand des § 107 erfasst werden.
Vorsätzliche Begehungen sollen mit einer Geldstrafe von bis zu 200 000 Euro, grob fahrlässige Begehungen mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet werden. Die bloß leicht fahrlässige Begehung bleibt straffrei. Die Strafbemessung erfolgt nach Maßgabe des konkreten Sachverhalts unter Berücksichtigung des Verschuldensgrades und nach Abwägung von Erschwerungs- und Milderungsgründen. Eine Mindeststrafe im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG kommt dabei nicht zur Anwendung.
Zu Z 27 (§ 108):
§ 108 soll um den Tatbestand der Verletzung der An- und Abmeldungspflicht nach § 1a ergänzt werden und eine Verletzung der Sorgfaltsverpflichtung darstellen.
Zu Z 28 (§ 108a):
Für die vorsätzliche Verletzung der in § 5a geregelten Pflichten soll in § 108a GMSG eine Sanktion vorgesehen werden. Kontoinhaber und sonstige Kunden, die einem meldenden Finanzinstitut vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Unterlagen und Informationen – etwa im Rahmen einer Selbstauskunft – zur Verfügung stellen oder diesem solche vorsätzlich vorenthalten, begehen eine Finanzordnungswidrigkeit. Als Sanktion soll eine Geldstrafe bis zu 5 000 Euro vorgesehen werden. Die Verjährung richtet sich nach § 31 FinStrG.
Der eingefügte § 108b entspricht dem§ 108a in der bisher geltenden Fassung.
Zu Z 29 (§ 112 Abs. 1a, 2a und 3):
In § 112 Abs. 1a sollen jene Informationen angeführt werden, welche der Bundesminister für Finanzen für Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 zusätzlich an die zuständige Behörde eines teilnehmenden Staats übermittelt. § 112 Abs. 2a soll regeln, dass sich die in § 112 Abs. 1a angeführten Informationen auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Jänner 2026 beziehen. Die Änderung in Abs. 3 ist ausschließlich redaktioneller Art.
Zu Artikel 3 (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes)
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):
Der Verweis auf die Amtshilferichtlinie soll auf deren Letztfassung angepasst werden.
Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):
Es erfolgen drei Anpassungen in Umsetzung des geänderten Art. 3 Nummer 14 Unterabsatz 1 Buchstabe d und der Ergänzung der Nummern 28 und 29 in Art. 3 der Richtlinie. Die Änderung der Definition von „grenzüberschreitender Vorbescheid“ war notwendig, um vorzusehen, dass dieser auch über die steuerliche Ansässigkeit von natürlichen Personen absprechen kann.
Die Aufnahme der Definitionen von „Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden“ (neue Z 24) und „Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind“ (neue Z 25) war zu Rechtssicherheits- und Klarstellungszwecken notwendig, da diese Arten von Einkünften und Vermögen vom automatischen Informationsaustausch gemäß § 7 Abs. 1 EU-AHG (Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie) umfasst sind.
Zu Z 3 (§ 7 Abs. 1 Z 7):
Um Schlupflöcher zu schließen, die Steuerhinterziehung und Steuervermeidung ermöglichen könnten, und um diesem Risiko somit wirksam entgegenzuwirken, soll der in Abs. 1 enthaltene Katalog über die zu übermittelnden Informationen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. g der Richtlinie um Einkünfte aus Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich folglich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Art. 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates von der Körperschaftsteuer befreit sind, erweitert werden.
Im Rahmen der letztgültigen Änderung der Amtshilferichtlinie (durch Richtlinie (EU) 2025/872) wird festgelegt, dass durch jeden EU Mitgliedstaat zumindest fünf der sieben Einkünftekategorien auszutauschen sind.
Zu Z 4 (§ 7a Abs. 4 und 6):
Der Anwendungsbereich des automatischen Austausches von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung soll aufgrund von Art. 8a Abs. 4 der Richtlinie erweitert werden. Das Fehlen eines Informationsaustausches über Steuervorbescheide von natürlichen Personen impliziert, dass Steuerverwaltungen möglicherweise nicht darüber informiert werden und sich das Risiko für Steuerhinterziehung und Steuervermeidung erhöht. Künftig sollen demnach auch solche Vorbescheide ausgetauscht werden, die natürliche Personen betreffen und nach dem 1. Jänner 2026 erteilt, geändert oder erneuert wurden, sofern der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids 1 500 000 Euro (oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung) übersteigt und dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid angegeben ist, oder wenn im grenzüberschreitenden Vorbescheid festgestellt wird, ob eine Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht. Im Zusammenhang mit der Berechnungsweise des Transaktionswerts ist darauf hinzuweisen, dass die Beträge mehrerer Transaktionen, die sich auf verschiedene Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte beziehen, zusammenzuzählen sind. Hingegen erfolgt keine Zusammenrechnung, wenn dieselben Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind, um eine doppelte Einbeziehung derselben Werte zu vermeiden. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollen einige übliche Formen grenzüberschreitender Vorbescheide, die die Feststellung enthalten können, ob eine natürliche Person in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder nicht, nicht allein aus diesem Grund dem automatischen Informationsaustausch unterliegen. Grenzüberschreitende Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen bzw. Ruhegehältern sollen nicht umfasst sein, wenn sie natürliche Personen betreffen, die in Österreich nicht steuerlich ansässig sind.
Da die Steueridentifikationsnummer für einen Abgleich in nationalen Datenbanken von wesentlicher Bedeutung ist, sieht die Richtlinie einen Austausch der ausländischen Steueridentifikationsnummern vor. Die Übermittlung soll sowohl in Abs. 6 lit. a sowie Abs. 6 lit. k EU-AHG umgesetzt werden. Zudem sollen die Bestimmungen dahingehend eine Anpassung erhalten, dass im Falle von Übermittlungen grenzüberschreitender Vorbescheide gemäß Abs. 4 Angaben zu natürlichen Personen nicht ausgenommen sein sollen.
Abs. 6 lit. b soll eine Klarstellung enthalten, die aufgrund der Richtlinie (EU) 2021/514 notwendig ist. Demnach soll der Zusatz „abstrakt gehalten“ in Bezug auf die Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen entfallen.
Zu Z 5 (§ 15 Abs. 1 und 3):
In Abs. 1 sollen zwei Anpassung erfolgen. Bislang wird einerseits in § 1 Abs. 3 EU-AHG das Wort „Umsatzsteuer“ verwendet, während sich in § 15 Abs. 1 das Wort „Mehrwertsteuer“ findet. Da beiden Begrifflichkeiten dieselbe Bedeutung beigemessen wird, erfolgt zur Vereinheitlichung und aus Gründen der Rechtssicherheit eine Änderung auf das Wort „Umsatzsteuer“. Diese Änderung soll nur redaktioneller Art sein. Zudem soll in Umsetzung von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie eine Erweiterung der Zulässigkeit der Verwendung der Informationen zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts auf Zölle und der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgen.
Abs. 3 enthält einen Verweis auf Abs. 1. In der Richtlinie wird auf Art. 16 Abs. 1 verwiesen, welcher durch Art. 15 Abs. 1 und 2 umgesetzt worden ist. Um diesen Verweis korrekt abzubilden, ist für Zwecke des EU-AHG notwendig, auf Abs. 1 und 2 zu verweisen. Abs. 3 in der geänderten Fassung soll diese Korrektur umsetzen und dient einer notwendigen Verweisanpassung.
Zu Artikel 4 (Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes)
Zu Z 2 (Anlage 2):
Im Rahmen der Änderung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) soll Anlage 2 neu verlautbart werden. Im Vergleich zur bisherigen Fassung soll eine vierte Spalte hinzugefügt werden, um auch die ausländische Steueridentifikationsnummer, die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat ausgestellt wurde, zu erfassen. Diese Anpassung dient der Umsetzung von Artikel 27 c der Richtlinie, welcher die Angabe solcher Identifikationsnummern vorschreibt.
Zu Artikel 5 (Änderung des EU-Meldepflichtgesetzes)
Zu Z 1 (§ 1):
Die Änderung des § 1 soll regeln, dass mit dem EU-MPfG auch die Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2011/16, ABl. Nr. L 64/1 vom 15.2.2011) mittels Richtlinie (EU) 2023/2226, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023 S. 1, in österreichisches Recht erfolgt.
Zu Z 2 (§ 3 Z 13):
Die neu angefügte Z 13 soll Art. 3 Nummer 31 der Richtlinie umsetzen und damit den Begriff des Klienten definieren. Der Begriff des Klienten wurde im Rahmen der letzten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie eingeführt und bewirkt eine Einschränkung der Informationspflicht des gemäß § 11 Abs. 1 von der Meldepflicht befreiten Intermediärs.
Demnach soll als Klient eine Person zu verstehen sein, die entweder ein anderer Intermediär oder ein relevanter Steuerpflichtiger ist, und die im Zusammenhang mit einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung Dienstleistungen, einschließlich die Unterstützung, Beratung, Rechtsberatung oder Anleitung, von einem Intermediär erhält, der in Österreich einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Wesentlich ist daher, dass zwischen dem grundsätzlich meldepflichtigen Intermediärgemäß§ 3 Z 3 und dem Klienten eine Rechtsbeziehung im Sinne eines Mandats- oder Auftragsverhältnisses besteht.
Zu Z 3 (§ 11 Abs. 1 und 2):
Die Änderung des § 11 Abs. 1 soll die Rechtsprechung des EuGH in Rs C-623/22 widerspiegeln, aus welcher hervorgeht, dass ausschließlich jene Berufsgruppen unter die Befreiung von der Meldepflicht gem. § 11 fallen dürfen, die im nationalen Recht zur Vertretung vor Gericht befugt sind. Finanzinstitute sollen nicht von dieser Gruppe umfasst sein. Durch den Verweis auf die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nach der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. RGBl. Nr. 96/1868, oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017 sollen jene Intermediäre, die zur Vertretung von Klienten vor Gericht befugt sind und somit vom sog. „Beraterprivileg“ Gebrauch machen dürfen klar definiert werden.
Die Änderung des § 11 Abs. 2 soll die Anpassung des Art. 8ab Abs. 5 UA 1 der Richtlinie widerspiegeln. Nunmehr hat jeder von der Meldepflicht gemäß § 11 Abs. 1 befreite Intermediär nur jene anderen Intermediäre oder relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich von seiner Befreiung zu informieren, die Klienten des von der Meldepflicht befreiten Intermediärs sind. Damit soll verhindert werden, dass Personen, zu welchen der befreite Intermediär keine Rechtsbeziehung (etwa durch ein Mandats- oder Auftragsverhältnis) unterhält, von der Befreiung und damit einhergehend auch von dem grundsätzlichen Bestehen der Meldepflichtgemäß§ 7 Kenntnis erlangen.
Diese Änderung war aufgrund des EuGH Urteils C-694/20 vom 8. Dezember 2022, in dem entschieden wurde, dass die Informationspflicht potentiell fremder Personen gegen das in Art. 7 der EU-Grundrechtecharta verankerte Recht auf Achtung der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant verstoße, rechtlich notwendig. Nach der Rsp des EuGH ist die Information über die Befreiung von der Meldepflicht unter Berufung auf die Verschwiegenheitspflicht und die damit einhergehende Offenlegung der Identität des unterrichtenden Intermediärs, des relevanten Steuerpflichtigen und der grundsätzlichen Meldepflicht an die Steuerverwaltung als nicht unbedingt erforderlich anzusehen und folglich keine Grundrechteverletzung, die gerechtfertigt werden könnte.
Das Urteil des EuGH bezieht sich im gegenständlichen Fall zwar nur auf Rechtsanwälte, die als Intermediäre gemäß § 3 Z 3 handeln, die Informationspflicht wurde in der Richtlinie aber betreffend alle befreiten Intermediäre eingeschränkt.
Zu Z 4 (§ 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 12):
§ 16 Abs. 1 Z 1 soll Art. 8ab Abs. 14 lit. a umsetzen. Damit soll klargestellt werden, dass zu den meldepflichtigen Informationen keine Angaben zu gemäß § 11 Abs. 1 von der Meldepflicht befreiten Intermediären zählen. Informationen zu von der Meldepflicht befreiten Intermediären sind daher nicht meldepflichtig.
§ 16 Abs. 1 Z 6 soll Art. 8ad Abs. 14 lit. c umsetzen und die meldepflichtigen Informationen dahingehend ergänzen, dass fortan auch alle sonstigen Informationen anzugeben sind, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dadurch weiterhin keine Verletzung von Handels- Gewerbe oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren herbeigeführt werden und auch keine Preisgabe von Information erfolgen darf, die die öffentliche Ordnung verletzen könnte. Ob eine Information für Zwecke der Feststellung eines Steuerrisikos für die zuständigen Behörden nützlich sein könnte, bleibt der Beurteilung durch die meldepflichtige Person vorbehalten.
In Z 12 soll die Verpflichtung angefügt werden, wonach die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer gemeldet werden soll.
Zu Artikel 6 (Änderung des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes)
Zu Z 2 und 3 (§ 6 Z 10 und 15):
Die Änderung der Z 10 ergeht in Umsetzung des Anhangs V Abschnitt I Unterabschnitt C Nummer 10 der Richtlinie und soll die Definition des Identifizierungsdienstes formell vereinheitlichen.
Die Definition eines teilnehmenden Staates gemäß DPMG soll geändert werden. Im Vergleich zur bisherigen Version soll explizit auf die Voraussetzungen des § 7 des vom OECD DPI-MCAA abgestellt werden. Zudem soll eine Staatenliste analog dem GMSG und dem Krypto-MPfG mittels Verordnung durch den Hauptausschuss des Nationalrates beschlossen werden, da personenbezogene Daten ausgetauscht werden.
Zu Z 4 und 5 (§ 11):
§ 11 und dessen Überschrift werden in Umsetzung des Anhangs V Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 der Richtlinie geändert. Damit soll klargestellt werden, dass die Löschung aus dem zentralen Register von dem entsprechenden Mitgliedstaat selbst vorzunehmen ist und nicht auf Antrag durch die Europäische Kommission. Die Überschrift soll entsprechend angeglichen werden.
Zu Z 6 (§ 13 Abs. 2):
Die Änderung in § 13 Abs. 2 soll klarstellen, dass bei Verwendung eines Identifizierungsdienstes (§ 6 Z 10) zur Feststellung der Identität eines meldepflichtigen Anbieters neben der Identifizierungsnummer auch der ausstellende Mitgliedstaat anzugeben ist. Hierbei soll es sich nur um eine Klarstellung handeln, da die entsprechende Meldung bereits nun den Mitgliedstaat der Ausstellung verlangt und die restlichen meldepflichtigen Informationen bei Nutzung des Identifizierungsdienstes als erfüllt gelten.
Zu Z 7 (§ 18 Abs. 2 Z 1):
Die Änderung des § 18 Abs. 2 Z 1 ergeht in Umsetzung von Anhang V Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 4 der Richtlinie und soll klarstellen, dass die aufgrund der Verwendung eines Identifizierungsdienstes nicht zu meldenden Informationen (siehe § 13 Abs. 2) mangels deren Meldepflicht auch nicht zu erheben sind. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 18 Abs. 1 welcher besagt, dass alle meldepflichtigen Informationen zu erheben sind.
Zu Artikel 7 (Änderung des Bankwesengesetzes)
Zu Z 1 (§ 38 Abs. 2 Z 10):
Durch die Änderung in § 38 Abs. 2 Z 10 soll das Bankgeheimnis auch für Zwecke des Krypto-Meldepflichtgesetzes nicht gelten. Finanzinstitute haben ein Wahlrecht, bestimmte Informationen nur nach dem Krypto-MPfG zu melden, wenn sie sowohl nach dem GMSG als auch dem Krypto-MPfG meldepflichtig sind. Um diese Meldepflicht auch im Hinblick auf das Bankgeheimnis zu ermöglichen, soll der Ausnahmetatbestand des § 38 Abs. 1 Z 10 ausgedehnt werden.
Aufgrund der Vorgaben des § 38 Abs. 5 ist für diese Änderung die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.
Zu Z 2 (§ 38 Abs. 2 Z 17):
Die Anfügung der neuen Z 17 in § 38 Abs. 2 soll die Änderung des § 11 Abs. 1 EU-MPfG widerspiegeln, durch welche klargestellt wird, dass Finanzinstitute nicht unter das sog. „Beraterprivileg“ fallen. Dies entspricht der Rechtsprechung des EuGH in Rs C-623/22. Handelt es sich folglich bei einem Intermediär iSd § 3 Z 3 EU-MPfG um ein Unternehmen, welches nicht der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, der Rechtsanwaltsordnung, BGBl. Nr. RGBl. Nr. 96/1868, oder dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, unterliegt, ist keine Befreiung von der Meldepflicht durch Berufung auf eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht möglich. Dies führt dazu, dass eine Ausnahme vom Bankgeheimnis für Zwecke der Erfüllung der Meldepflicht nach dem EU-MPfG notwendig ist.
Aufgrund der Vorgaben des § 38 Abs. 5 ist für diese Änderung die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.
Zu Artikel 8 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4 und 5):
§ 3 Abs. 4 soll vorsehen, dass das zuständige Finanzamt zur Kontrolle der Melde- und Sorgfaltspflichten des § 3 zuständig ist. Bei der Kontrolle der Meldepflicht des § 3 soll es sich insbesondere um systemische Kontrollen des gesamten vom meldepflichtigen Kredit- oder Finanzinstitut gemeldeten Datenbestandes handeln. Der Kontrolle sollen nur jene Daten unterliegen, welche in das Kontenregister aufzunehmen sind, z. B. Name, Geburtsdatum oder Kontonummer. „Innere Kontodaten“ wie Kontosaldo oder Transaktionsdaten sind nicht Inhalt des Kontenregisters und unterliegen somit auch nicht der Kontrolle durch das zuständige Finanzamt. Um die Einhaltung der relevanten datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, sollen die vom zuständigen Finanzamt im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit verwendeten Daten ausschließlich für Zwecke der Kontrolle verwendet werden und sobald nicht mehr für diese Zwecke notwendig, gelöscht oder irreversibel anonymisiert werden.
In Anlehnung an § 111 GMSG kommen sinngemäß ausschließlich die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, insbesondere die BAO, zur Anwendung. Die Bestimmung sieht die gesetzliche Fiktion vor, dass die Meldungen als Abgabenerklärung gelten. Damit kann die Abgabenbehörde das meldepflichtige Institut mittels verfahrensleitender Verfügung zur Abgabe der Meldung auffordern. Die Abgabenbehörde kann zur Beseitigung von Zweifeln dem meldepflichtigen Institut mittels verfahrensleitender Verfügung auftragen, den Inhalt der Meldung zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Die Abgabenbehörde hat die Meldung zu prüfen und wenn nötig das meldepflichtige Institut zu veranlassen, unvollständige Angaben zu ergänzen und Zweifel zu beseitigen. Die Abgabenbehörde kann das meldepflichtige Institut unter Bekanntgabe ihrer Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 6):
Bei Aufforderung durch das zuständige Finanzamt sollen meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute zur elektronischen Übermittlung einer berichtigten Meldung verpflichtet werden. Stellt das Finanzamt zum Beispiel fest, dass ein Datensatz zu Unrecht gemeldet wurde, meldepflichtige Daten nicht gemeldet wurden oder ein Datensatz fehlerhaft oder unvollständig ist, so sind die Daten nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt nachzumelden, zu löschen oder zu korrigieren.
Die Berichtigung der Erklärung ist Teil der Meldepflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute.
Die Aufforderung zur Berichtigung/Nachmeldung/Löschung stellt eine verfahrensleitende Verfügung dar. Diese hat eine angemessene Frist zu enthalten (VwGH 31.3.2003, 2000/14/0102). Gegen eine verfahrensleitende Verfügung ist weder ein abgesondertes Rechtsmittel noch ein Antrag gemäß § 299 BAO zulässig (§ 244 BAO). Die Befolgung der Verfügung ist mit Zwangsstrafe erzwingbar (§ 111 BAO). Gegen den eine Zwangsstrafe festsetzenden Bescheid kann Beschwerde eingebracht werden.
Für sanktionenrechtliche Zwecke soll das Kontenregister um die notwendige Abfrageberechtigung des Bundesministers für Finanzen erweitert werden. Da die Bestimmung des SanktG mit 1.1.2026 in Kraft tritt, soll dies auch für die Neufassung der entsprechenden Stelle im KontRegG gelten.
Aufgrund der Vorgaben des § 4 Abs.7 ist für diese Änderung die Zustimmung durch eine qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.
Zu Z 4 (§ 8 Abs. 2):
Es sind Anpassungen aufgrund der im Jahr 2021 erfolgten Modernisierung der Finanzverwaltung im Kontenregistergesetz notwendig. Kernelemente waren die Zusammenführung der Finanzämter zum Finanzamt Österreich, die Bündelung der Aufgaben im Zoll- und Verbrauchsteuerbereich im Zollamt Österreich sowie die Errichtung des Finanzamtes für Großbetriebe. Richtigstellungen sind dadurch notwendig geworden.
Zu Z 5 und Z 6 (§ 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 2):
Es handelt sich um redaktionelle Richtigstellungen.