307 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen – Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1, § 5 und § 20 Z 1 und Z 2 wird die Wortfolge „wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
2. In § 10c Abs. 1 bis 4 sowie in § 14 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
3. Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung wird in Regalen in Selbstbedienungsbetrieben vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet. Ist die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter, so hat die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.“
4. In § 10a Abs. 3 wird folgender letzter Satz hinzugefügt:
„Die Bezugsgrößen sind innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen.“
5. Nach § 17 Abs. 11 wird folgender Abs. 12 hinzugefügt:
„(12) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1a, § 5, § 10a Abs. 3, § 10c Abs. 1 bis 4, § 14 sowie § 20 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/202x treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“