Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Mit der geplanten Gesetzesnovelle sollen die relevanten Maßnahmen des Ministerratsvortrags vom 3. September 2025 betreffend „Herbst des Aufschwungs: Wachstum, leistbare Preise und standortpolitische Maßnahmen für alle“ im Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2022 umgesetzt werden. Zudem wurde die Bundesregierung mit Entschließungsantrag vom 16.10.2025 der Abgeordneten Julia Elisabeth Herr, Andreas Kühberger, Mag. Christoph Pramhofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Für mehr Preistransparenz und faire Preisvergleiche: Verbesserung der Grundpreisauszeichnung im Interesse der Konsument:innen“ ersucht, „eine praxistaugliche Überarbeitung der Bestimmungen im Preisauszeichnungsgesetz, beispielsweise durch die Einführung einheitlicher Bezugsgrößen und klarer Vorgaben zur Darstellung der Grundpreise, vorzunehmen, um Preisvergleiche zu erleichtern und Preiserhöhungen besser erkennbar zu machen.“
Die in dieser Gesetzesnovelle vorgesehenen Änderungen sollen entsprechend den Vorgaben im genannten Ministerratsvortrag sowie im genannten Entschließungsantrag klarere Regelungen hinsichtlich der Schriftgröße der Preisauszeichnung schaffen, sowie Vorgaben zur Verwendung einheitlicher Bezugsgrößen bei der Grundpreisauszeichnung innerhalb einer Betriebsstätte zur Sicherstellung eines vereinfachten Preisvergleichs treffen.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen“) und Z 8 B-VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“; „Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“)
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Z 1 und 2 (§3 Abs.1, § 5, §10c Abs. 1 bis 4, § 14 und § 20 Z 1 und Z 2):
Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, geänderten Ministerialbezeichnungen.
Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1a):
Die Vermutungsregelung hinsichtlich der leichten Lesbarkeit soll Vereinfachungen und Rechtssicherheit in der Praxis bringen und den Normunterworfenen als Orientierungshilfe bei der Gestaltung der Preisauszeichnung dienen. Die Größen von 8 Millimetern für den Verkaufspreis und 4 Millimetern für den Grundpreis wurden herangezogen, da man sich schon im Rahmen der 2009 abgeschlossenen, rechtlich unverbindlichen Charta zur Grundpreisauszeichnung auf diese geeinigt hatte und sich diese in der Praxis als taugliche Größen zur Sicherstellung der leichten Lesbarkeit erwiesen haben. Die Bestimmung ist als Vermutungsregelung ausgestaltet, da die leichte Lesbarkeit in Einzelfällen auch bei geringerer Schriftgröße gegeben sein kann (zB bei einer kontrastreichen Gestaltung des Preisschildes). Im Ergebnis liegt die leichte Lesbarkeit bei der Einhaltung der in dieser Bestimmung genannten Schriftgrößen jedenfalls vor, bei der Verwendung kleinerer Schriftgrößen obliegt die Beurteilung der leichten Lesbarkeit einer Einzelfallprüfung. Um den Gegebenheiten der digitalen Preisauszeichnung unter Verwendung elektronischer Preisschilder Rechnung zu tragen, wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises in diesen Fällen bereits bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet. Sofern die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter ist, soll die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises betragen.
Zu Z 4 (§ 10a Abs. 3):
Um den Konsumentinnen und Konsumenten eine leichte Vergleichbarkeit der Preise zu ermöglichen und den in diesem Zusammenhang in der Praxis bestehenden Problemen zu begegnen, wird vorgesehen, dass für die Grundpreisauszeichnung innerhalb einer Betriebsstätte, dort, wo dem Unternehmer ein Wahlrecht hinsichtlich der Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, zukommt, einheitliche Bezugsgrößen je Produktgruppe zu verwenden sind. Damit soll innerhalb einer Betriebsstätte die Möglichkeit zu klaren und eindeutigen Preisvergleichen sichergestellt sein.
Zu Z 5 (§ 17 Abs. 12):
Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung.