Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 3. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Untersuchung gemäß § 5 des Preisgesetzes 1992 ergibt, daß mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen (§ 5 Abs. 5 des Preisgesetzes 1992).

§ 3. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung anzuordnen, daß bestimmte Unternehmer die Preise ihrer typischen Leistungen auszuzeichnen haben, wenn dies zur Sicherung der Möglichkeit des raschen und einfachen Preisvergleichs oder aus sonstigem Interesse der Verbraucher erforderlich ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine Untersuchung gemäß § 5 des Preisgesetzes 1992 ergibt, daß mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen (§ 5 Abs. 5 des Preisgesetzes 1992).

(2) ...

(2) ...

Art der Auszeichnung

Art der Auszeichnung

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) ...

 

(1a) Die leichte Lesbarkeit der Preisauszeichnung wird in Regalen in Selbstbedienungsbetrieben vermutet, wenn der Verkaufspreis einer Schriftgröße von 8 Millimetern und der Grundpreis einer Schriftgröße von 4 Millimetern entspricht. Bei digitaler Preisauszeichnung wird die leichte Lesbarkeit des Grundpreises bei einer Schriftgröße von 3,5 Millimetern vermutet. Ist die Schriftgröße des Verkaufspreises größer als 8 Millimeter, so hat die Schriftgröße des Grundpreises 50% der Schriftgröße des Verkaufspreises zu betragen.

(2) ...

(2) ...

§ 5. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

§ 5. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.

§ 10a. (1) und (2) ...

§ 10a. (1) und (2) ...

(3) Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in einer Verordnung gemäß § 10c Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist. Die Bezugsgrößen sind innerhalb einer Betriebsstätte bei den jeweiligen Produktgruppen einheitlich auszuweisen.

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

§ 10c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.

§ 10c. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung Lebensmittel oder Gruppen von Lebensmitteln festzulegen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a nicht erforderlich ist, weil eine solche Grundpreisauszeichnung auf Grund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung der Sachgüter nicht sinnvoll oder geeignet ist, bei den Verbrauchern zu Verwechslungen zu führen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

...

...

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung für Sachgüter, bei denen der Grundpreis im Sinne des § 10a auszuzeichnen ist, eine einzige andere Mengeneinheit als 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter als Bezugsgröße für die Auszeichnung des Grundpreises festlegen, wenn diese andere Mengeneinheit für diese Sachgüter üblich ist und allgemein verwendet wird.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß § 10b Abs. 3 weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann durch Verordnung neben den Unternehmern gemäß § 10b Abs. 3 weitere Unternehmer von der Pflicht zur Auszeichnung des Grundpreises im Sinne des § 10a ausnehmen, bei denen die Auszeichnung des Grundpreises auf Grund der Zahl der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse, der Verkaufsfläche, der Art des Verkaufsortes, der Bedingungen für bestimmte Handelsformen, bei denen das Erzeugnis für den Verbraucher nicht unmittelbar zugänglich ist, oder bestimmter Formen der Geschäftstätigkeit, wie bestimmte Arten mobiler Geschäfte, eine übermäßige Belastung für diese Unternehmen darstellen würde.

Sonderregelungen

Sonderregelungen

§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 17. (1) bis (11) ...

§ 17. (1) bis (11) ...

 

(12) § 4 Abs. 1a, § 9a Abs. 1 und 4 und § 10 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/202x treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Vollziehung

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

           1. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 2 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus

betraut.

betraut.