309 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat (Anti-Mogelpackungs-Gesetz), erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Waren, deren Menge sich ohne entsprechende Preissenkung verringert hat (Anti­Mogelpackungs­Gesetz)

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für Unternehmer des Lebensmittel- und des Drogerieeinzelhandels nach Maßgabe des § 2 und 3, welche Waren zum Verkauf an Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Betriebsstätten mit einer Verkaufsfläche von maximal 400 m2 sind von den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes ausgenommen, sofern diese Betriebsstätten nicht Teil eines Unternehmens mit mehr als fünf Filialen sind.

Pflicht zur Kennzeichnung

§ 2. (1) Unternehmer des Lebensmittel- und Drogerieeinzelhandels haben in den Betriebsstätten nach Maßgabe von § 1 und § 3 Waren im Falle einer Verringerung der Menge bei augenscheinlich gleichbleibender Verpackungsgröße, welche zu einem Anstieg des Preises pro Maßeinheit führt, für einen Zeitraum von 60 Tagen ab dem Datum des erstmaligen Angebots der Ware in der jeweiligen Betriebsstätte in seiner verringerten Menge, zu kennzeichnen. Diese Pflicht gilt nicht, wenn der Preis pro Maßeinheit unter drei Prozent angestiegen ist. Diese Pflicht gilt ebenso nicht, sofern eine Kennzeichnung über die Tatsache der Verringerung der Menge ohnehin bereits sichtbar und leserlich an der Verpackung angebracht ist.

(2) Die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 gilt nur für Waren, für die nach § 10a Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1992, in der jeweils geltenden Fassung, oder aufgrund einer Verordnung auf Grundlage des § 10c Abs. 1 bis Abs. 3 Preisauszeichnungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung eine Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung besteht und welche vorverpackt angeboten werden.

(3) Die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 gilt unabhängig davon, ob zusätzlich zur Füllmengenverringerung die Ware in einer geänderten Aufmachung zum Verkauf angeboten wird, wenn die aktuelle Aufmachung geeignet ist, beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck zu erwecken, es handle sich weiterhin um die vor der Füllmengenverringerung angebotene Ware.

(4) Die Kennzeichnungspflicht nach Abs. 1 gilt nicht für Waren, die im Rahmen von Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zum Verkauf angeboten werden.

 

Art der Kennzeichnung

§ 3. (1) Die Kennzeichnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes und muss im Fall von Unternehmen mit mehr als fünf Filialen am Produkt oder am Regal oder in unmittelbarer Umgebung erfolgen. Unternehmer mit höchstens fünf Filialen im Sinne des § 1 haben in jenen Betriebsstätten mit mehr als 400m2 Verkaufsfläche ein gut sichtbares und lesbares Informationsschild in der Größe von mindestens DIN A1 im Eingangsbereich anzubringen.

(2) Die Kennzeichnung hat eine leicht verständliche Angabe über die Tatsache der Verringerung der Menge, wie insbesondere mit dem Hinweis „Achtung: Weniger Inhalt – höherer Preis“, zu enthalten.

Strafbestimmungen

§ 4. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht nach diesem Bundesgesetz und die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

(2) Soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe bestehen, können diese für die Überwachung der Kennzeichnungspflicht nach diesem Bundesgesetz im betreffenden Bundesland herangezogen werden.

(3) Informationen über die Nichteinhaltung von § 2 und § 3 können bei den Bezirksverwaltungsbehörden und – soweit im Bereich der Länder besonders geschulte Organe betraut wurden – bei den besonders geschulten Organen eingebracht werden.

(4) Wer seine Pflicht zur Kennzeichnung gemäß § 2 und § 3 nicht erfüllt und Verbesserungsaufträgen nach Abs. 5 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2500 Euro pro Produkt, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3750 Euro pro Produkt, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(5) Stellt die Behörde eine Übertretung gem. Abs. 4 fest, so hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhaltes aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, damit von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Bestimmung des § 33a Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Frist in § 33a Abs. 5 Z 2 VStG 12 Monate beträgt, unberührt.

(6) Eine Verfolgung erfolgt nicht, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er nicht über eine Reduktion der Menge durch den Hersteller oder Importeur informiert wurde. Die Übermittlung der EAN/GTIN durch den Hersteller oder Importeur ist eine Information im Sinne dieser Bestimmung.

(7) Die mit der Überwachung der Einhaltung der Pflicht zur Kennzeichnung gemäß §§ 2 und 3 beauftragten Organe dürfen Geschäftsräume während der Öffnungszeiten betreten, um die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen. Dabei ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden. Unternehmer sind verpflichtet, die mit der Überwachung der Einhaltung der Kennzeichnungspflicht gem. §§ 2 und 3 beauftragten Organe zu unterstützen, auf Verlangen die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Unterlagen über die Einhaltung der § 2 und § 3 bereitzuhalten.

Vollziehung

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.

In- und Außerkrafttreten

§ 6. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. April 2026 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.