31 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Budgetausschusses
über den Antrag 23/A der Abgeordneten Norbert Sieber, Bernhard Herzog, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Die Abgeordneten Norbert Sieber, Bernhard Herzog, Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. Februar 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (§ 55 Abs. 57 und 67 FLAG 1967) und Art. 2 Z 2 und 3 (§ 50 Abs. 30 und 45 KBGG)
Der Rat der Europäischen Union hat mit der Fassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes, gestützt auf Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001 S. 12 (kurz Massenzustromsrichtlinie), das vorübergehende Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine vertriebene Personen im Bundesgebiet bis 4. März 2026 verlängert.
Der Anspruch auf Familienbeihilfe für aus der Ukraine vertriebene Personen ist in den Abs. 6 und 7 des § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 geregelt.
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für aus der Ukraine vertriebene Personen ist in § 2 Abs. 1 Z 5 lit. d und in § 50 Abs. 29 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes geregelt.
Im Einklang mit der vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Verlängerung des vorübergehenden Aufenthaltsrechts soll auch der derzeit bis maximal 4. März 2025 vorgesehene Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für diesen Personenkreis bis 4. März 2026 verlängert werden.
Zu Art. 2 Z 1 und 3 (§ 9 Abs. 3, § 24 Abs. 1 Z 3 sowie § 50 Abs. 44 KBGG)
Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und bei der Beihilfe soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung während des Anspruchszeitraumes ermöglichen. Der Grenzbetrag von 8.100 Euro pro Kalenderjahr reicht für 2025 nicht mehr aus, weshalb eine Anpassung des Grenzbetrages erfolgt. Bei der Ermittlung des Grenzbetrages ist die im KBGG zur Gleichbehandlung aller Einkunftsarten festgelegte Berechnungsmethode (2024: 518,44 Euro mal 12 minus 132 Euro Werbungskostenpauschale plus 30%) anzuwenden. Bei Beibehaltung des bisherigen Grenzbetrages wäre im Jahr 2025 eine geringfügige Beschäftigung aufgrund der Aufwertung im ASVG ohne Überschreitung der Zuverdienstgrenze nicht mehr möglich.
Die Anhebung der Zuverdienstgrenze führt weder zu Mehrkosten noch zu Minderausgaben, da Eltern sich an die jeweilige Zuverdienstgrenze anpassen, um das Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können bzw. um allfällige Rückforderungen zu vermeiden.“
Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 6. März 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Christian Oxonitsch die Abgeordneten Ing. Klaus Lindinger, BSc, Maximilian Linder, Mag. Christoph Pramhofer und Mag. Nina Tomaselli sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Alexander Pröll, LL.M.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Ing. Klaus Lindinger, BSc, Christian Oxonitsch, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Vorerst soll eine Verlängerung der Ansprüche auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld für aus der Ukraine vertriebene Personen bis 31. Oktober 2025 erfolgen.“
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Ing. Klaus Lindinger, BSc, Christian Oxonitsch, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 03 06
Christian Oxonitsch Gabriel Obernosterer
Berichterstattung Obmann