325 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über die Regierungsvorlage (297 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, regelt die Bewirtschaftung von verschiedenen Warengruppen des Nahrungsmittelbereichs im Krisenfall und ermöglicht – so wie Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz in den jeweils relevanten Bereichen – die Ergreifung von entsprechenden Maßnahmen. Allen drei Gesetzen ist gemein, dass sie den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen bilden und erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden können.
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz (LMBG) beinhaltet das gesetzliche Instrumentarium, um im Falle von (drohenden) Störungen der Versorgung, die mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln behoben werden können, die Bevölkerung mit Lebensmitteln zu versorgen oder um allfällige völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen zu können.
Als Störung der Versorgung wird eine wesentliche Verknappung des Angebots angesehen. Diese Verknappung des Angebots darf aber ihre Ursache nicht in einer saisonalen Verknappungserscheinung haben und auch nicht durch hohe Preise bedingt sein. Für die Auslegung des Begriffs „Störung der Versorgung“ ist auf die Wesentlichkeit und Bedeutung eines Produktes (zB Grundnahrungsmittel) sowie ob Alternativangebote in Hinblick auf Ersatzprodukte (zB Kartoffel versus Reis) und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind, abzustellen.
Als „unmittelbar drohende Störung“ wird eine Situation mit einer potenziellen Gefahr, die sich aufzubauen beginnt, angesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die Situation für einen längeren Zeitraum erwartet wird ohne Aussicht auf eine (rasche) Verbesserung der Lage.
Eine Anwendung der Instrumente des LMBG (etwa wie im Falle eines Atomunfalls) war theoretisch möglich, aber bisher haben die Marktmechanismen ausreichend gegriffen. Mit Beginn der COVID-19-Pandemie und insbesondere durch den Angriffskrieg der Russischen Föderation auf die Ukraine mit den daraufhin erfolgten wirtschaftlichen Sanktions- und Gegenmaßnahmen verschärften sich Lieferkettenprobleme.
Ungeachtet der funktionierenden Marktmechanismen wurde im Rahmen eines bundesweiten Krisengremiums (SKKM) die Notwendigkeit von staatlichen Eingriffen geprüft, wobei auch Übungen und Planspiele stattfanden. Dadurch wurden auch vermehrt Erfahrungen im Umgang mit Krisen gesammelt. Diese Erfahrungen sollen in das bestehende LMBG eingebaut werden. Insbesondere die Möglichkeit zur Vorratshaltung als Vorsorgemaßnahme soll im LMBG aufgenommen werden. Auch auf eine verbesserte Information der Bevölkerung soll mehr geachtet werden, damit für den Fall des Auftretens einer Krise auf die schon erfolgte allgemeine Vorbereitung aufgebaut werden kann.
Das Regierungsprogramm 2025 – 2029 enthält eine Novelle des LMBG mit dem Ziel der Einarbeitung von Erfahrungen aus den vergangenen und aktuellen Krisen, insbesondere die Möglichkeit von Vorsorgemaßnahmen.
Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf die Verfassungsbestimmung in Art. I.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Klaus Lindinger, BSc die Abgeordneten Manuel Pfeifer, Alois Kainz, Albert Royer, Dipl.-Ing. Olga Voglauer, Peter Schmiedlechner, Elisabeth Feichtinger, BEd BEd und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Mag. Norbert Totschnig, MSc und der Ausschussobmann Abgeordneter Dipl.-Ing. Georg Strasser.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dipl.-Ing. Georg Strasser, Elisabeth Feichtinger, BEd BEd und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Bei der Setzung von Vorsorgemaßnahmen sollen auch auf die Zwecke der Erhaltung der Ernährungssouveränität Rücksicht genommen werden. Dieser Zweck wäre in den Absätzen 3 und 4 zu ergänzen.
Eine Verordnung zur Lagerhaltung sollte keinesfalls dazu führen, dass bislang privat getragene Lagerkosten für Güter, die in ausreichender Menge vorhanden sind, in der Folge staatlich finanziert werden. Der Lagerbestand eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitraums (z.B. für ein oder zwei Jahre) muss daher nach Aufforderung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ermittelt werden können. Die Umsetzung einer Lagerhaltung bedarf eines eigenen Rechtsaktes. Hierzu kann sowohl eine Verordnung als auch ein Vertrag als Rechtsform gewählt werden.
Die Erlassung einer Verordnung mit Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 4 und 5 soll der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedürfen.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.‑Ing. Georg Strasser, Elisabeth Feichtinger, BEd BEd und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 11 27
Ing. Klaus Lindinger, BSc Dipl.-Ing. Georg Strasser
Berichterstattung Obmann