Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997), BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2016 und die Bundesministeriengesetz­Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über Lenkungs- und Vorsorgemaßnahmen zur Sicherung der Produktion und der Versorgung mit Lebensmitteln (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997)“

2. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B­VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

3. Art. II § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für die im § 2 genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen

           1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und

           2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können.“

4. Art. II § 1 Abs. 5 lautet:

„(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen. Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung dem Hauptausschuss des Nationalrates gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vorzulegen oder im Falle einer Erlassung einer Verordnung aufgrund von Gefahr im Verzug ehestmöglich nachzureichen ist. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuss des Nationalrates ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.“

5. Dem Art. II § 3 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben bedroht oder betrifft. Bedroht oder trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.

(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, wie dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unbedingt erforderlich ist und die Versorgung des Bundesgebiets nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Sie dürfen nur für die Dauer von bis zu sechs Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung um bis zu sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.“

6. Die Überschrift des Art. II § 4 lautet:

„Verbot der Verfütterung“

7. In Art. II § 6, § 7, § 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 20 sowie § 21 Abs. 4 wird der Ausdruck „Umwelt“ durch den Ausdruck „Klima- und Umweltschutz, Regionen“ ersetzt.

8. In Art. II § 8 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

9. In Art. II § 8 und § 9 Abs. 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch in den Fällen des § 12.“

10. Art. II § 9 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und ‑ soweit die Agrarmarkt Austria gemäß Abs. 1 herangezogen wird ‑ auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten über Inhaber von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hinsichtlich von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung anfallen, zum Zwecke der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S 1 nach Maßgabe des § 13 zu verwenden.“

11. Art. II § 10 lautet:

„Entschädigung

§ 10. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 3 bis 5 entstanden sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag der geschädigten Person vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb von zwölf Wochen nach Antragstellung zu erlassen.

(2) Nähere Bestimmungen zur Berechnung des Ersatzes und zum Nachweis von Vermögensnachteilen können in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegt werden. Der Umfang des Ersatzes hat sich an der durchschnittlichen Preissituation der letzten zwölf Monate vor der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen zu orientieren, wobei die letzten vier Wochen vor der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen sind. Dabei zu berücksichtigen sind Förderungen oder sonstige Unterstützungsleistungen des Bundes, der Länder oder sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts sowie allfällige Vermögensvorteile der geschädigten Person, die sich vorrangig aus einer nicht vorhersehbaren Änderung der allgemeinen Marktlage ergeben. Geschädigte Personen unterliegen einer Schadenminderungspflicht. Eine Entschädigung ist für Schäden aufgrund höherer Gewalt sowie für den entgangenen Gewinn nicht zu gewähren. Der Antrag hat eine entsprechende Begründung unter Beifügung der Nachweise über Vermögensnachteile sowie Vermögensvorteile zu enthalten. In den Verordnungen kann festgelegt werden, dass der Ersatz von Vermögensnachteilen, die einen bestimmten angemessenen und verhältnismäßigen Mindestbetrag unterschreiten, ausgeschlossen ist oder die Ersatzpflicht auf Enteignungen beschränkt wird.

(3) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel die antragstellende Person ihren Wohnsitz, sofern die antragstellende Person eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat die antragstellende Person keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der jeweils geltenden Fassung, über die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.“

12. Die Überschrift des 2. Abschnitts des Art. II lautet:

„Vorsorgemaßnahmen und begleitende Bestimmungen“

13. Dem Art. II § 12 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für die im § 2 genannten Waren aufgrund der Empfehlungen des Bundeslenkungsausschusses zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und Erhaltung der Ernährungssouveränität unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung der Ziele geeignet sind, treffen.

(4) Unbeschadet einer Empfehlung des Bundeslenkungsausschusses nach Abs. 3 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge, Erhaltung der Ernährungssouveränität und der Absicherung der Möglichkeit, die Bevölkerung im Krisenfall mit Lebensmittel und Trinkwasser zu versorgen, Vorsorgemaßnahmen, wie insbesondere eine strategische öffentliche Vorratshaltung oder eine Verpflichtung privater Markteilnehmer zu Vorratshaltung von Waren gemäß § 2 Abs. 1, treffen. Eine Verpflichtung zur Vorratshaltung hat sich am Bedarf an Lagerkapazitäten, dem Vorhandensein dieser Kapazitäten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich und an den dabei anfallenden Kosten zu orientieren.

(5) Nähere Bestimmungen zu den zu lagernden Waren, zur Auslagerung, zur Berechnung der Entschädigung und zu den Kontrollregelungen sind sowohl bei einer öffentlichen Vorratshaltung als auch bei einer Verpflichtung privater Markteilnehmer zur Vorratshaltung durch Verordnung oder Vertrag festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass nur für Güter, die über den bisherigen Regellagerbestand hinausgehen, eine Entschädigung gewährt wird. § 10 Abs. 2 ist hinsichtlich der Entschädigung sinngemäß anzuwenden.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zu Zwecken der Ermittlung des Regellagerbestands im Rahmen der Vorbereitung einer öffentlichen Vorratshaltung oder einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises zu Meldungen über den Lagerbestand eines bestimmten Zeitraums auffordern oder erforderlichenfalls durch Verordnung verpflichten.

(7) Verordnungen gemäß Abs. 4 und 5 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Vorsorgemaßnahme nach Abs. 4 und 5 zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung organisatorische, technische und strukturelle Vorbereitungsmaßnahmen treffen.“

14. Nach Art. II § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

„Vorbereitende Informationen

§ 12a. (1) Zur Information der Bevölkerung und der betroffenen Wirtschaftskreise können potentielle, im Fall des tatsächlichen Eintritts einer Krise zu treffende Lenkungsmaßnahmen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder in ergänzenden Kommunikationskanälen bereitgestellt werden.

(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen sind für die Erlassung konkreter Lenkungsmaßnahmen nicht bindend.“

15. Art. II § 13 samt Überschrift lautet:

„Verwendung von Daten, Nachweisen, Auskünften und Meldungen

§ 13. (1) Die im § 12 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

(2) Die mit der Lenkung befassten Behörden sind berechtigt, die für Lenkungs-, und Vorsorgemaßnahmen erforderlichen personen- und unternehmensbezogenen Daten, soweit sie sich auf die Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verteilung der in § 2 Abs. 1 genannten Waren beziehen, zu Zwecken der Marktübersicht, der Beurteilung der Verfügbarkeit von Waren und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung zu verarbeiten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die im § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 genannten Daten in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Erstellung von Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit von Lenkungs- oder Vorsorgemaßnahmen oder sonstigen in Vollziehung dieses Gesetzes notwendigen vorbereitenden Tätigkeiten von der Agrarmarkt Austria, anderen Behörden oder Marktteilnehmern anzufordern und zu verwenden; wenn für die Verwendung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, ein Personenbezug unvermeidlich ist, können die Daten in personenbezogener Form verwendet werden.“

16. Art. II § 15 lautet:

„Kundmachung von Verordnungen

§ 15. (1) Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft nach diesem Bundesgesetz sind im Bundesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) und Verordnungen des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz im jeweiligen Landesgesetzblatt oder in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.

(2) Zusätzlich können Verordnungen nach Abs. 1 mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien –, soweit dies geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, veröffentlicht werden.

(3) Ist eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen auf andere geeignete Weise nach Abs. 2 zu verlautbaren. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.“

17. Dem Art. II § 18 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüber hinaus mit der Erstellung und jährlichen Evaluierung eines Plans für den Falle der Lagerung von Waren gemäß § 12 Abs. 3 und dem Umgang bei Erreichen der Mindesthaltbarkeit der gelagerten Waren zu befassen.

(4) Der Bundeslenkungsausschuss oder der jeweilige Landeslenkungsausschuss kann gemeinsam mit dem jeweiligen Versorgungssicherungsausschuss nach § 14 Abs. 1 des Versorgungssicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2016 und dem Energielenkungsbeirat oder dem jeweiligen Beirat nach den §§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Energielenkungsgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024 abgehalten werden.“

18. In Art. II § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. der Regierungsberater, oder der stellvertretende Regierungsberater oder eine Person aus dem ihnen beigegebenen Personal gemäß § 5 Bundes-Krisensicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 89/2023.“

19. Art. II § 19 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft, Energie und Tourismus, für Inneres und der Bundesministerin für Landesverteidigung,“

20. In Art. II § 19 Abs. 3 wird der Ausdruck „im Abs. 1 Z 5 und 6 genannten Mitglieder“ durch den Ausdruck „im Abs. 1 Z 5 bis 7 genannten Mitglieder“ sowie der Ausdruck „Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 6“ durch den Ausdruck „Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis 7“ ersetzt.

21. In Art. II § 22 Abs. 1a wird der Ausdruck „§ 10“ durch den Ausdruck „§ 15“ ersetzt.

22. Art. II § 23 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Organe der Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durch

           1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

           2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, sowie

           3. Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,

mitzuwirken. Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten werden.“

23. In Art. II § 24 Abs. 3 wird der Ausdruck „31. Dezember 2026“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2035“ ersetzt.

24. Dem Art. II § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten in Kraft:

           1. Der Titel, § 1 Abs. 1 und 5, § 3 Abs. 3 und 4, die Überschrift des § 4, § 8, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 samt Überschrift, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 12 Abs. 3 bis 6, die §§ 12a, 13 und 15 samt Überschriften sowie § 18 Abs. 3 und 4, § 22 Abs. 1a, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 3, § 25 samt Überschrift und § 26 samt Überschrift mit 1. Jänner 2026 und

           2. § 6, § 7, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 1 Z 7, Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 3, § 20 und § 21 Abs. 4 mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung.“

25. Art. II § 25 lautet:

„Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut:

           1. hinsichtlich der Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,

           2. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

           3. hinsichtlich der §§ 5 und 10 Abs. 2 sowie zur Berechnung der Entschädigung nach § 12 Abs. 4 und 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3 erster bis vierter Satz und 14 die Bundesministerin für Justiz,

           5. hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Finanzen,

           6. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die dort genannten Bundesminister und Bundesministerinnen,

           7. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, für Wirtschaft, Energie und Tourismus, für Inneres und die Bundesministerin für Landesverteidigung,

           8. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und

           9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.“

26. Nach Art. II § 25 wird folgender § 26 samt Überschrift angefügt:

„Personenbezogene Bezeichnungen

§ 26. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Personen jeden Geschlechts.“