326 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über die Regierungsvorlage (291 der Beilagen): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung)
Das Land Burgenland errichtete 1993 mit dem Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel den ersten grenzüberschreitenden Nationalpark Österreichs. Das Schutzgebiet ist inklusive des Fertö-Hanság Nemzeti Parks auf ungarischem Staatsgebiet insgesamt rund 300 km2 groß. Davon liegen rund 100 km2 in Österreich. Der Nationalpark bildet keine zusammenhängende Fläche, sondern eine Vielzahl an Teilflächen, die durch Salzlacken und Wiesen im Seewinkel vorgegeben sind. Aufgrund seiner nationalen, europäischen und internationalen ökologischen Bedeutung wurde das Gebiet rund um den Neusiedler See in vielfältiger Weise geschützt: Nicht nur als Nationalpark, sondern auch als Natur- und Landschaftsschutzgebiet, als Natura 2000 Europaschutzgebiet, als geschütztes Feuchtgebiet nach der Ramsar-Konvention und als UNESCO Welterbe. Den Status als „Biosphärenpark“ hat die UNESCO im Jahr 2016 wegen unterbliebener Ausweitung und Neuzonierung aberkannt. Nationalparks wirken über die Grenze des Schutzgebietes hinaus. Sie sind eng mit den umgebenden Regionen verknüpft und in vielfacher Hinsicht Impulsgeber für die Entwicklung eines größeren Raumes.
1999 wurde zwischen dem Bund und dem Land Burgenland die Vereinbarung gemäß Artikel 15a-B-VG zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen abgeschlossen. Diese ist mit 16. Mai 1999 in Kraft getreten. Laut dem Bericht des Rechnungshofes „Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel“ (III–169 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP Rechnungshof GZ 004.762/009–PR3/20) finanzierte sich die Nationalparkgesellschaft im Wesentlichen mit Beiträgen des Bundes und des Landes Burgenland entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B–VG aus dem Jahr 1999. Rund die Hälfe der Ausgaben entfiel auf Pacht- und Entschädigungszahlungen für die Flächensicherung des Nationalparks, rund ein Viertel der Ausgaben auf Personal. Die übrigen Ausgaben betrafen Infrastrukturmaßnahmen und den laufenden Betrieb sowie Projekte.
Das Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See – Seewinkel (Burgenländisches Nationalparkgesetz Neusiedler See – Seewinkel – Bgld. NPG 2025) regelt die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung des Nationalparks Neusiedler See – Seewinkel. Diesem Gesetz entsprechend sind im Rahmen der Novellierung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG Anpassungen in den Bereichen des Nationalparkgebiets, der Zielsetzung, der Nationalparkgesellschaft, der Finanzierung, des Nationalparkforums und des Wissenschaftlichen Beirats vorzunehmen.
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 27. November 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Andreas Kühberger der Abgeordnete Peter Schmiedlechner sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Mag. Norbert Totschnig, MSc.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Wien, 2025 11 27
Andreas Kühberger Dipl.-Ing. Georg Strasser
Berichterstattung Obmann