329 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (189 der Beilagen): Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Abänderung des am 13. Juni 2002 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen
Das Protokoll zur Abänderung des am
13. Juni 2002 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung
der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung
der wirtschaftlichen Beziehungen ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats
gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1
B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von
Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht
erforderlich ist. Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es
überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 2 Z 2 B-VG.
Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Kuwait werden gegenwärtig durch das am 13. Juni 2002 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen samt Protokoll, BGBl. III Nr. 30/2004, geregelt. Dieses Abkommen entspricht derzeit nicht dem Standard der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) sowie dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft. Vor dem Hintergrund des Berichts des Rechnungshofes „Kapitalertragsteuer-Erstattungen nach Dividendenausschüttungen“ (Rechnungshof GZ 004.499/010–PR3/18) wird darüber hinaus eine Änderung des Artikels zur Dividendenbesteuerung vorgenommen.
Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018 und BGBl. III Nr. 145/2023, wurde zwar von beiden Staaten unterzeichnet, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und Kuwait keine Anwendung.
Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 2. Dezember 2025 in Verhandlung genommen. Im Zuge der Debatte erstattete der Abgeordnete MMag. Markus Hofer Bericht.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Abänderung des am 13. Juni 2002 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Kuwait zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen (189 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2025 12 02
MMag. Markus Hofer Andreas Ottenschläger
Berichterstattung Obmann