330 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (228 der Beilagen): Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2025)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Die multilaterale Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Bereich internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) stellt einen Kernbereich der internationalen Anstrengungen zur Umsetzung der Agenda 2030 für Nachhaltige Entwicklung dar. Durch eine Bündelung der Ressourcen vieler Geber bieten multilaterale Entwicklungsbanken eine effiziente und effektive Möglichkeit, um in koordinierter und kohärenter Weise Entwicklungsländer zu unterstützen und die Erreichung der nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) im Rahmen der Agenda 2030 zu fördern.
Die Arbeit multilateraler Entwicklungsbanken ist darüber hinaus angesichts der Bewältigung multipler, globaler Krisen, wie dem Klimawandel, dem russischen Angriffskrieg in der Ukraine und deren Auswirkungen, z.B. auf die globalen Lieferketten und die Nahrungsmittel- und Energieversorgung, noch relevanter geworden. Diese Institutionen sind aufgrund ihrer gebündelten und international anerkannten Expertise, ihrer Vor-Ort Präsenz und der durch sie bereitgestellten finanziellen Mittel sehr effiziente und effektive Akteure bei der Bewältigung von Herausforderungen, die nicht an nationalen Grenzen haltmachen.
Die gegenständliche österreichische Beteiligung an der generellen Rufkapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB) sowie die Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (International Development Association – IDA) und des Asiatischen Entwicklungsfonds (AsEF) haben das Ziel, Mittel zur fortgesetzten Unterstützung von Entwicklungsländern bei deren Entwicklungsanstrengungen zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig leistet Österreich dadurch einen wichtigen Beitrag zur internationalen Solidarität und zur Finanzierung globaler öffentlicher Güter und wird seinem Ruf als international verlässlicher Geber auch in Krisenzeiten gerecht.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationale Rechtsgrundlage für die sonst in Einzelgesetzen zu normierende Rufkapitalerhöhung bei der AfEB sowie die Mittelauffüllung der IDA und des AsEF, zu der sich Österreich auf Basis internationaler Verhandlungen bekannt hat, schaffen. Die Zusammenziehung dieser Vorhaben in einem Gesetzesvorschlag bezweckt die Reduzierung der Anzahl sonst erforderlicher Gesetzgebungsverfahren und eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes.
Bei den gegenüber den Institutionen abzugebenden Verpflichtungserklärungen handelt es sich um völkerrechtliche Rechtsgeschäfte, die im Hinblick auf die in § 1 und § 2 enthaltenen gesetzlichen Anordnungen als solches nicht unter Art. 50 B‑VG fallen. Im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 49/1921, wird diese Erklärung von der bzw. dem ressortmäßig zuständigen Bundesministerin bzw. Bundesminister für Finanzen abzugeben sein.
Österreich strebt prinzipiell die Umsetzung der 2005 vom Europäischen Rat beschlossenen, seitens des Rates für auswärtige Angelegenheiten/Entwicklung am 26. Mai 2015 sowie im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen (VN) für Entwicklungsfinanzierung in Addis Abeba und beim Gipfeltreffen in New York im September 2015 erneut bekräftigten Vorgabe an, je Mitgliedsland der Europäischen Union mindestens 0,7% des Bruttonationaleinkommens als Official Development Assistance‑Quote (ODA‑Quote) zu erreichen. Die in § 2 und § 3 angeführte Beitragsleistung ist gemäß dem Entwicklungsausschuss (Development Assistance Committee – DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development – OECD) zur Gänze auf die österreichische ODA‑Quote anrechenbar und stellt eine Komponente zur Annäherung an dieses Ziel dar. Die Beitragsleistungen werden ebenso gemäß dem vom OECD-DAC definierten Beitragsschlüssel für die Klimafinanzierung angerechnet.
Generelle Rufkapitalerhöhung der Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB-GCCI):
Die Afrikanischen Entwicklungsbank (AfEB) wurde 1964 zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschrittes ihrer afrikanischen Mitgliedsländer gegründet. Sie hat zurzeit 54 afrikanische und 27 nicht‑afrikanische Mitglieder. Österreich trat der AfEB 1983 bei. Die Bank finanziert sich auf dem Kapitalmarkt und gibt diese Mittel an ihre besser entwickelten afrikanischen Mitglieder zu Marktkonditionen weiter. Zur Unterstützung der ärmeren afrikanischen Mitgliedsländer wurde ein eigener Fonds, der Afrikanische Entwicklungsfonds (AfEF), errichtet, der in einem dreijährigen Zyklus von regionalen und nicht-regionalen Gebern aufgefüllt wird. Im Jahr 2024 hatten 17 afrikanische Länder Zugang zu den Mitteln der Afrikanischen Entwicklungsbank, 32 Länder waren berechtigt Mittel des Afrikanischen Entwicklungsfonds zu erhalten und fünf weitere Länder hatten sowohl zu Bank- als auch auf Fondsmittel Zugang. Die Währung der AfEB lautet auf Units of Account (UA), die mit Sonderziehungsrechten (SZR) gleichgesetzt sind.
Im August 2023 stufte die Kreditratingagentur Fitch das Kreditrating der USA, dem damals größten AAA‑Anteilseigner der AfEB, von AAA auf AA+ hinab. Diese Herabstufung, die bereits siebente eines AAA‑Anteileigners seit 2010, darunter auch Österreich, hat negative Auswirkungen auf die AfEB‑Nettoschuldenabdeckungsquote (die Deckungsquote der Nettoverschuldung durch AAA‑Rufkapital, die für ein Fitch AAA-Rating mind. 100% betragen muss) und bedroht somit das Fitch AAA-Rating der AfEB.
Das Kreditrating der AfEB beruht, anders als bei anderen multilateralen Entwicklungsbanken (Multilateral Development Banks – MDBs), auch auf dem Rufkapital der Institution um ansonsten notwendige, dem speziellen Risikoprofil der Bank geschuldete, große Kapitelpuffer zu vermeiden. Nach ausführlichen Analysen der AfEB und kontinuierlichen aber erfolglosen Beratungen mit Fitch um eine Methodologieänderung der Ratingagentur in Bezug auf den oben erwähnten Indikator zu erzielen, wurde eine generelle Rufkapitalerhöhung als einzige Möglichkeit das AAA-Rating, das notwendig ist um die aktuellen Kreditvergabeziele der Bank-Gruppe beizubehalten, identifiziert. Andernfalls wäre zur Beibehaltung der für ein AAA-Rating von Fitch notwendige Nettoschuldenabdeckungsquote eine Reduktion der Vergabekapazitäten der Bank um 10,9 Mrd. UA (ca. 13,7 Mrd. € – die Umrechnungen beziehen sich auf den offiziellen Wechselkurs des Internationalen Währungsfonds SZR/€ 1,259460 vom Stichtag 2. Jänner 2025) über die nächsten zehn Jahre notwendig. Dies hätte große Auswirkungen auf die Fähigkeit der kreditnehmenden Länder, notwendige Investitionen zur Erreichung der Nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels zu tätigen. Zum Vergleich, das Kreditvergabeziel der AfEB für 2024 betrug 5,7 Mrd. UA (ca. 7,2 Mrd. €).
Schon 2018 und 2021 kam es zur Sicherung des AAA-Fitch Ratings bereits zu temporären Rufkapitalerhöhungen, an denen sich einige Mitgliedstaaten beteiligten. Mit der nun vorgesehenen generellen Rufkapitalerhöhung sollen solche Fälle zukünftig vermieden werden, während die AfEB an einem AAA Standalone Credit Profile arbeitet, welches, laut AfEB, bei sonst gleichbleibenden Umständen, in den nächsten drei bis fünf Jahren zu erreichen ist. Zur Bildung der dafür notwendigen Kapitalpuffer plant die AfEB von 2023 bis 2026 insgesamt 2,6 Mrd. UA (ca. 3,3 Mrd. €) an Hybridkapital zu emittieren. Die erste Emission erfolgte bereits am 30. Jänner 2024 in Höhe von 750 Mio. USD. Somit ist die AfEB die erste MDB, die ein Hybridkapitalinstrument auf den Markt brachte. Generell ist die AfEB in Bezug auf die Implementierung der G‑20 Empfehlungen zur Kapitalausstattung der MDBs, auch im Vergleich zu anderen MDBs, bereits weit fortgeschritten.
Der Gouverneursrat beschloss folglich im Rahmen der 59. Jahrestagung der AfEB-Gruppe am 29. Mai 2024 eine generelle Rufkapitalerhöhung der AfEB in Höhe von 88,1 Mrd. UA (ca. 111,0 Mrd. €), davon 9,0 Mrd. UA (ca. 11,3 Mrd. €) AAA-Kapital. Dieser Betrag sichert sowohl das AAA-Rating der AfEB als auch ihre aktuellen Kreditvergabeziele mittelfristig ab und enthält zusätzlich einen Puffer, falls ein weiteres kleineres mit AAA bewertetes Mitgliedsland sein AAA‑Rating verlieren sollte. Durch Annahme der Resolution B/BG/2024/09 wurde die Schaffung von 8.812.536 zusätzlichen Rufkapitalanteilen autorisiert. Dadurch wird das genehmigte Kapital der Bank von 152,0 Mrd. UA (ca. 191,5 Mrd. €) auf 240,2 Mrd. SZR (ca. 302,5 Mrd. €) angehoben. Die Anteile werden dabei so aufgeteilt, dass bei vollständiger Zeichnung und Einzahlung die regionalen Mitgliedsländer der Bank weiterhin 60% und die nicht-regionale Gruppe 40% des gesamten Kapitalstocks der Bank hält.
Österreich hält zum Stichtag 31. Dezember 2024 einen Kapitalanteil von 0,399% an der AfEB in Höhe von 642,5 Mio. UA (ca. 809,2 Mio. €), davon 607,7 Mio. UA (ca. 765,3 Mio. €) Rufkapital und Stimmrechte im Ausmaß von 0,444%. Die Zeichnung der Österreich im Rahmen der generellen Rufkapitalerhöhung gemäß seines Kapitalanteiles zugeteilten 37.739 Anteile belaufen sich auf 377,4 Mio. UA (ca. 475,3 Mio. €). Durch diese Zeichnung hält Österreich das aktuelle Ausmaß an Anteilen und Stimmrechten an der AfEB und handelt im Einklang mit der internationalen Gemeinschaft.
Mitgliedstaaten haben bis 31. Dezember 2026 Zeit die ihnen zugewiesenen Rufkapitalanteile zu zeichnen, andernfalls wird ein Verzicht angenommen und die Anteile anderen Mitgliedstaaten zur Zeichnung angeboten.
Da es sich bei dem Vorhaben um eine generelle Rufkapitalerhöhung handelt, ist lediglich das Rufkapital der Bank betroffen, es muss kein Kapital eingezahlt werden. In der Geschichte der MDBs kam es noch nie zu einem Abruf des Rufkapitals. Ein Rufkapitalabruf wäre nur in einem sehr hypothetischen Negativszenario notwendig, in dem die AfEB ihre Anleihen oder Garantien nicht bedienen kann. Ein solches Szenario ist, nach Auskunft der AfEB, durch die langfristige Finanzstabilitäts-Planung und das robuste Risikomanagement sehr unwahrscheinlich.
Verbunden wird die generelle Rufkapitalerhöhung mit einer Anzahl an Verpflichtungen (Reform Commitments). Diese Verpflichtungen vertiefen einerseits schon getroffene Zusagen der letzten generellen Kapitalerhöhung GCI‑7 aus dem Jahr 2019 und fokussieren sich andererseits auf die Stärkung der finanziellen Kapazität und Nachhaltigkeit der AfEB. Beispielsweise soll halbjährlich über die Fortschritte bei der Erreichung und Aufrechterhaltung des AAA Standalone Credit Profile berichtet werden.
21. Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-21):
Die IDA wurde im Jahr 1960 als Tochterinstitution der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank for Reconstruction and Development – IBRD, Weltbank) gegründet. Das Mandat der IDA besteht darin, die ärmsten Mitgliedsländer der Weltbank mit effektiven und effizienten Programmen zur Reduzierung von Armut und zur Förderung von sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung auf einem lebenswerten Planeten zu unterstützen. IDA hilft, die nötigen Voraussetzungen in den Bereichen Humankapital, Institutionen und Infrastruktur zu schaffen, um langfristiges wie nachhaltiges Wirtschaftswachstum zu fördern und Ungleichheit zu bekämpfen. Die Mittel der IDA werden regelmäßig, üblicherweise in einem Drei‑Jahreszyklus, aufgestockt. Seit ihrem Bestehen, dem Finanzjahr 1961, hat IDA bis zum Ende des Finanzjahres 2023 am 30. Juni 2023 zinsbegünstigte Kredite im Umfang von 533 Mrd. USD vergeben.
Zur 21. Wiederauffüllung der IDA hatten zum Zeitpunkt der Annahme des Geberberichts (Replenishment Report) im Direktorium 55 Regierungen Beiträge zugesagt. Seitens des IDA-Managements wird von Beiträgen in Höhe von bis zu 23,7 Mrd. USD ausgegangen. Zusätzlich wird mit einem Gewinntransfer der IBRD in Höhe von 2,7 Mrd. USD an IDA gerechnet, dessen tatsächliche Höhe allerdings gewinnabhängig ist und auf Basis einer Formel berechnet wird. Das IDA‑21 Gesamtvolumen von bis zu 100 Mrd. USD wird in der Folge durch die fortgesetzte Begebung von Anleihen durch IDA erzielt, wodurch es zu einem effizienten Einsatz des Eigenkapitals von IDA kommt. IDA verfügt über erstklassige Bonitätsbewertungen durch Ratingagenturen. Der AAA-Status wurde im Februar 2025 von Moody‘s und im März 2025 von Standard & Poor’s bestätigt.
Mit einem Gesamtfinanzierungsvolumen von bis zu 100 Mrd. USD ist IDA der bedeutendste multilaterale Fonds, der Finanzmittel zur Armutsminderung bereitstellt. Sie ist somit auch die wichtigste Plattform der internationalen Koordination von öffentlicher, multilateraler Entwicklungszusammenarbeit (EZA). Die Tätigkeit der IDA stellt damit auch eines der wichtigsten Instrumente bei der Verfolgung der Nachhaltigen Entwicklungsziele und der 2030‑Agenda dar.
78 der ärmsten Länder weltweit, darunter 41 Länder auf dem afrikanischen Kontinent, können derzeit IDA‑Kredite zu besonders günstigen Konditionen bekommen. Für den Zugang zu diesen Finanzierungen zu weichen und damit für die ärmsten Länder auch erschwinglichen Konditionen ist die Höhe des Bruttonationaleinkommens (BNE) pro Kopf ausschlaggebend (aktuell, im Finanzjahr 2025, muss der Wert, der jährlich neu ermittelt wird, unter 1.335 USD pro Jahr liegen). IDA‑Kredite sind stark konzessionell bzw. für manche Länder auch zinsfrei. Die Laufzeit der Kredite kann regulär bis zu 40 Jahre betragen, die ersten fünf bis elf Jahre sind tilgungsfrei.
Neben Krediten können seit IDA‑13 in begrenztem Ausmaß auch nicht rückzahlbare Zuschüsse (Grants) durch IDA vergeben werden. Die Vergabe dieser Mittel erfolgt auf Basis der Verschuldungskennzahlen eines Empfängerlandes (gemäß Schuldentragfähigkeitsanalysen von Weltbank und Internationalem Währungsfonds, IWF). Damit soll dem Überschuldungsrisiko der ärmsten Länder begegnet werden. Länder mit einem potentiellen Schuldenproblem, insbesondere in Sub‑Sahara Afrika, können somit keine neuen Schulden in Form von IDA‑Krediten aufnehmen, sondern erhalten Grants. Jedoch wurde unter IDA‑21 für Länder mit hohem Überschuldungsrisiko in bestimmten Fällen die Möglichkeit geschaffen, zinsfreie Kredite mit 60-jähriger Laufzeit und 20 tilgungsfreien Jahren zu beziehen. Länder mit besserer Schuldentragfähigkeit erhalten je nach ihrem Status einen Mix aus Grants und IDA‑Krediten oder nur IDA‑Kredite. Die Kompensation der entfallenen Rückzahlungen durch die Einführung von Grants erfolgt durch die Geberbeiträge und wird seit einer Vereinfachung des Berichtswesens unter IDA‑18 nicht mehr separat ausgewiesen.
Die bereits unter IDA‑19 eingeführte Politik zur nachhaltigen Entwicklungsfinanzierung (Sustainable Development Finance Policy, SDFP), mit der den gestiegenen Verschuldungsrisiken vieler Schwellen- und Entwicklungsländer Rechnung getragen werden soll, wird unter IDA‑21 fortgesetzt. Dadurch werden Empfängerländer angehalten, nachhaltiges Schuldenmanagement zu betreiben, indem auf Maßnahmen für besseres Schuldenmanagement, erhöhte Schuldentransparenz und einen engeren Austausch mit Gläubigern abgestellt wird. Werden die Kriterien erfüllt, wird das betreffende Empfängerland mit einer zusätzlichen Zuteilung unter IDA‑21 belohnt.
Im Dezember 2024 wurden die Verhandlungen zur 21. Wiederauffüllung der Mittel der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA‑21) abgeschlossen, die unter dem strategischen Leitthema „Ending Poverty on a Livable Planet: Delivering Impact with Urgency and Ambition“ steht.
Wie schon in vergangenen IDA‑Zyklen wird auch unter IDA‑21 ein Großteil der Mittel nach einem vordefinierten Zuteilungsmechanismus, der auf anerkannten Leistungsindikatoren basiert, als nicht zweckgewidmete Länderallokationen vergeben. Damit sollen weiterhin vor allem Projekte zu speziellen, für die Armutsreduktion besonders relevanten Themen verfolgt werden. Diese Schwerpunktbereiche sind:
(i) People (Humankapital),
(ii) Planet (Klimawandel, Biodiversität, Ernährung, Wasser und Siedlungshygiene),
(iii) Prosperity (Finanz- und Privatsektorentwicklung, Verschuldung, Institutionen und Armut),
(iv) Infrastructure (Infrastruktur) sowie
(v) Digital Transformation (Digitale Transformation).
Des Weiteren sollen Geschlechtergerechtigkeit, Arbeitsplätze, private Investitionen sowie Fragilität, Konflikte und Gewalt als übergreifende Themen besonders berücksichtigt werden.
Sie knüpfen zwar inhaltlich an die Schwerpunkte von IDA-20 an, orientieren sich jedoch auch an der Neuausrichtung der Weltbankgruppe im Rahmen des laufenden Reformprozesses (Evolution). Die restlichen Mittel werden über sogenannte Fenster mit einem speziellen Zweck alloziert. Dazu zählt das Finanzierungsfenster zur Krisenbewältigung (Crisis Response Window – CRW), welches unter IDA‑21 aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Krisenunterstützung auf ein Volumen von nun bis zu 3,7 Mrd. USD erhöht wurde. Das erstmals unter IDA-16 eingerichtete CRW kann im Falle von Wirtschaftskrisen, Umweltkatastrophen, öffentlichen Gesundheitsnotständen oder auch bei Nahrungsmittelengpässen und Ausbrüchen von Krankheiten zusätzliche Finanzmittel zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus wird unter IDA‑21 auch das Privatsektorfenster (Private Sector Window – PSW) fortgesetzt, mit dem die Umsetzung von Privatsektorprojekten in schwierigen Märkten unterstützt wird. In enger Kooperation mit jenen zwei Schwesterorganisationen innerhalb der Weltbankgruppe, deren Aufgabe die Privatsektorförderung ist, der Internationalen Finanzkorporation (IFC) und der Multilateralen Investitions‑Garantie Agentur (MIGA), zielt das Privatsektorfenster mit einem Volumen von bis zu 3,2 Mrd. USD darauf ab, privates Kapital für nachhaltige und verantwortungsvolle Investitionen zu mobilisieren. Dazu werden von den beteiligten Institutionen verschiedene Instrumente, wie zum Beispiel Garantien, Erstverlusttranchen und Finanzierungen in lokaler Währung, zur Risikoreduzierung angewandt. Die Erhöhung des Finanzierungsvolumens im Vergleich zu IDA-20 wird auch durch die Bereitstellung von 500 Mio. USD an Kapital seitens der IFC für Finanzierungen unter dem PSW ermöglicht. Damit soll auch eine selektive Ausweitung des Zugangs auf alle IDA-Länder ermöglicht werden.
Eine Innovation unter IDA-21 ist das Fenster für globale und regionale Herausforderungen (Global and Regional Opportunities Window – GROW), welches mit bis zu 15,9 Mrd. USD dotiert ist. Der Großteil der Mittel soll für grenzüberschreitende Projekte (vormals über das sog. „regionale Fenster“ unterstützt) sowie für Projekte zu globalen Herausforderungen mit grenzüberschreitenden Effekten (Klimaschutz, Ernährungssicherheit, Pandemieprävention; Fragilität, Konflikte und Gewalt, etc.) verwendet werden. Einen weiteren Schwerpunkt soll die Finanzierung von Klimawandelanpassungsmaßnahmen darstellen. Außerdem übernimmt GROW zukünftig auch die Aufgaben des Fensters für Geflüchtete und Aufnahmegemeinden, wofür bis zu 2,4 Mrd. USD vorbehalten werden. Damit werden Projekte insbesondere in fragilen Staaten unterstützt, die Aufnahmegemeinden dabei helfen, den Zustrom von Geflüchteten zu bewältigen und den Geflüchteten gleichzeitig wirtschaftliche und gesellschaftliche Chancen zu bieten, was zu ihrer Integration beiträgt.
Nicht zuletzt über GROW und den Schwerpunktbereich „Planet“ setzt IDA‑21 das langjährige, umfangreiche Engagement von IDA im Klimabereich fort. Bereits jetzt ist IDA der wichtigste Bereitsteller für konzessionelle Klimafinanzierung. Im Rahmen der Wiederauffüllung wurde vereinbart, dass mindestens 45 % der Finanzierungszusagen von IDA‑21 für Projekte mit einem Zusatznutzen für das Klima (Climate Co-Benefits) abgegeben werden, wobei zumindest die Hälfte dieses Betrags der Klimawandelanpassung zugutekommen soll. Ab der Halbzeitüberprüfung von IDA-21 soll zudem über den Beitrag der IDA zur Naturfinanzierung berichtet werden, wodurch der Bereich Biodiversität eine Aufwertung erfährt.
IDA-21 wird auch einen wesentlichen Anteil an der Realisierung von institutionenübergreifenden Zielen der Weltbankgruppe haben. So hat sich die Weltbankgruppe beispielsweise vorgenommen, bis 2030 250 Millionen Menschen in Sub‑Sahara Afrika Zugang zu Elektrizität zu ermöglichen. Insgesamt sollen gemeinsam mit Partnerinstitutionen (u.a. AfEB, AIIB) 300 Millionen Menschen erreicht werden (Mission 300). Aktuell haben ca. 600 Millionen Menschen in Sub‑Sahara Afrika keinen Zugang zu Elektrizität. Weitere Ziele sind u.a. die Schaffung des Zugangs zu essentiellen Gesundheitsleistungen für 1,5 Milliarden Menschen sowie zu grundlegenden sozialen Sicherungssystemen für 500 Millionen Menschen (jeweils bis 2030).
Die Entschuldung von hochverschuldeten, armen Ländern (Heavily Indebted Poor Countries – HIPC‑Initiative) ist erneut Teil des IDA‑21 Programms. Rückzahlungen von IDA‑Krediten werden dabei teilweise erlassen. Zur Erhaltung der Finanzkraft von IDA werden diese Kreditausfälle durch die Geber im Rahmen von IDA‑21 abgedeckt. Der österreichische Beitrag dazu ist Teil des in den Verhandlungen zugesagten Gesamtbeitrages zu IDA‑21 und beträgt 3,20 Mio. €. Zur Wahrung der Transparenz von Entschuldungsmaßnahmen bei IDA‑21 wird dieser Beitrag über den bei der IDA zu diesem Zweck eingerichteten Treuhandfonds (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC‑Trust Fund), über den Österreich auch schon früher Beiträge zur HIPC‑Initiative geleistet hat (BGBl. I Nr. 92/2001, BGBl. I Nr. 110/2005, BGBl. I Nr. 10/2009, BGBl. I Nr. 119/2011, BGBl. I Nr. 86/2014, BGBl. I Nr. 85/2017, BGBl. I Nr. 121/2020, BGBl. I Nr. 99/2022) abgewickelt werden.
Insgesamt werden für IDA‑21 für die Periode 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2028 bis zu 100 Mrd. USD zur Verfügung stehen, die für Ausleihaktivitäten und die Vergabe von Grants Verwendung finden können. Die Geberbeiträge zu IDA‑21 belaufen sich dabei auf bis zu 23,7 Mrd. USD, wobei diese sich zu einem Großteil aus einem Basisbeitrag und zu einem wesentlich geringeren Teil aus HIPC‑Ersatz und Grantkompensation zusammensetzen. Der Gesamtumfang von IDA‑21 wird stark durch die Begebung von Anleihen der Institution mitgetragen, wodurch ein effizienter Einsatz des Eigenkapitals von IDA gewährleistet ist. Darüber hinaus beinhaltet der Gesamtumfang von IDA‑21 die Bereinigung von finanziellen Rückständen fragiler Staaten gegenüber der IDA (Arrears Clearance) und konnte durch Zusagen über künftige Gewinntransfers der IBRD – vorbehaltlich Verfügbarkeit und jährlicher Genehmigung auf Basis einer gewinnabhängigen Formel – erzielt werden.
Die 21. Wiederauffüllung tritt in Kraft, sobald Staaten zumindest 60% der vorgesehenen Gesamtzeichnungen übernommen haben, dafür wurde der 15. Dezember 2025 als Ziel gesetzt. Die erste der drei vorgesehenen jährlichen Zahlungsraten wird bis 15. Jänner 2026 erwartet.
Multilaterale Entschuldungsinitiative (MDRI):
Anlässlich der Multilateralen Entschuldungsinitiative (Multilateral Debt Relief Initiative – MDRI) kam es im Jahr 2006 zur Vereinbarung einer gesonderten außerordentlichen Wiederauffüllung des AfEF und der IDA (siehe BGBl. I Nr. 127/2006 vom 27. Juli 2006). Ziel der MDRI ist es, eine dauerhafte Lösung des Verschuldungsproblems der „Highly Indebted Poor Countries (HIPC)“ – Entwicklungsländer zu erzielen, um auf diese Weise zur Erreichung der von den Vereinten Nationen beschlossenen Nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals – SDGs) in den betroffenen Ländern beizutragen. Insgesamt kann die MDRI daher als Erweiterung und Vertiefung zur bestehenden HIPC‑Initiative gesehen werden, an der sich Österreich schon früher aktiv beteiligt hat (BGBl. I Nr. 92/2001 vom 3. August 2001; BGBl. I Nr. 110/2005 vom 14. Oktober 2005).
Die MDRI besteht einerseits aus dem sofortigen, vollständigen und unwiderruflichen Schuldenerlass durch die IDA und den AfEF gegenüber den Ländern, die die HIPC Initiative abgeschlossen haben und bestimmte, vordefinierte Kriterien erfüllen und andererseits aus einer Kompensation dieser beiden Institutionen durch zusätzliche („Dollar for Dollar“) Zahlungen der Geberländer über den gesamten Zeitraum der abgeschriebenen Kapital- und Zinsendienste. Der Gesamtzeitraum der MDRI erstreckt sich über 50 (AfEF) bzw. 40 Jahre (IDA). Im Verhandlungsrhythmus der regulären Wiederauffüllungen von AfEF und IDA werden zeitgleich auch für den dann jeweils geltenden Auszahlungszeitraum der durch diese Institutionen vergebenen weichen Kreditfinanzierungen die Zahlungsverpflichtungen der Geber im Verhandlungsweg angepasst (zuletzt im Rahmen des IFI‑Beitragsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 99/2022 vom 18. Juli 2022). Österreich kommt seinen bisher abgegebenen Absichtserklärungen im vollen Umfang nach. Österreich setzt so eine wesentliche Maßnahme zur Lösung des Schuldenproblems der ärmsten, hochverschuldeten Länder und leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der von Österreich mitgetragenen SDGs.
13. Wiederauffüllung des Asiatischen Entwicklungsfonds und 8. Wiederauffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds der Asiatischen Entwicklungsbank (AsEF-14):
Die 1966 gegründete Asiatische Entwicklungsbank (AsEB) ist eine multilaterale Entwicklungsfinanzierungsinstitution mit der Mission, die Entwicklungsländer unter ihren Mitgliedern dabei zu unterstützen, Armut zu reduzieren und die Lebensumstände vor Ort zu verbessern. Die AsEB hat derzeit 69 Mitglieder. Davon sind 49 Mitglieder aus Asien und dem Pazifik. In 40 davon ist die Bank mit operativen Projekten tätig. 19 Mitglieder sind von außerhalb dieser Region. Österreich ist Gründungsmitglied. Die AsEB setzt sich für ein prosperierendes, nachhaltiges und integratives Asien ein. Ihr vorrangiges Ziel ist nach wie vor die Beseitigung der extremen Armut. Zwar sind vor allem aufgrund des starken wirtschaftlichen Aufstiegs von bevölkerungsreichen Ländern wie China, Indien oder Indonesiens, die längst starke globale Akteuere in wirtschaftlicher Hinsicht sind, die Armutsraten in Asien generell zurückgegangen. Allerdings wurden gerade die schwächsten Bevölkerungsgruppen und Länder in der Region in den letzten Jahren mit den Auswirkungen zahlreicher Krisen konfrontiert. Der Klimawandel, und durch diesen ausgelöste extreme Wetterereignisse und die durch die Pandemie und den Einmarsch Russlands in der Ukraine ausgelösten Unterbrechungen der globalen Lieferketten sowie der damit verbundene Anstieg der Energiekosten und Konflikte in der Region führten dazu, dass der positive Trend der in absoluter Armut lebenden Menschen, insbesondere in vulnerablen Ländern und Regionen stagnierte. Rund 160 Millionen Menschen in der Region lebten im 2024 gemäß der asiatischen Entwicklungsbank von weniger als 2,15 Dollar pro Tag in extremer Armut wobei die höchsten Armutsraten auf den kleinen pazifischen Inseln zu verzeichnen waren.
In dieser Situation spielen die Bank und die Geber zum Asiatischen Entwicklungsfonds eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung gefährdeter und vulnerabler Länder durch planbare und langfristige Finanzierungen sowie technische Hilfe. Der Asiatische Entwicklungsfonds (AsEF) ist ein 1973 gegründeter, von der AsEB verwalteter Sonderfonds, der seit 2017 eine reine Zuschussfazilität vor allem für kleine Inselstaaten und post-Konflikt Länder ist. Zuschüsse aus dem AsEF erhalten daher vor allem Bhutan, Mikronesien, Kiribati, Kirgistan, die Malediven, die Marshallinseln, Nauru, Samoa, die Salomonen, Tadschikistan, Tonga, Tuvalu und Vanuatu. Darüber hinaus werden Zuschüsse für die Menschen in Afghanistan und Myanmar sowie für transformative Projekte in Bangladesch, Kambodscha, den Cookinseln, Fidschi, der Demokratischen Volksrepublik Laos, der Mongolei, Nepal, Niue, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, Sri Lanka, Timor-Leste und Usbekistan gewährt.
Diese Länder stehen nach wie vor vor großen Entwicklungsherausforderungen wie insbesondere (i) Armut und soziale Ungleichheit (ii) besonders hohes Risiko in Bezug auf Klimawandel und Katastrophenrisiken, (iii) Lücken bei der Errichtung von Infrastruktur mit hoher Qualität und Abbau von regionalen Konnektivitätshindernissen, (iv) öffentliche Verschuldung, (v) und chronische Kapazitätsengpässe in den Institutionen.
Für die 13. Wiederauffüllung des AsEF und Auffüllung des Technische Hilfe Sonderfonds (Technical Assistance Special Fund – TASF), hielten die Geber drei Sitzungen ab: (i) in Neu-Delhi, Indien, vom 14. bis 16. November 2023; (ii) in Sydney, Australien, vom 6. bis 7. März 2024; und (iii) in Tiflis, Georgien, am 2. Mai 2024.
Im Geberkreis einigte man sich auf die Fortführung der bisherigen Schwerpunkte im AsEF. Dieser konzentriert sich – unter Berücksichtigung der jeweiligen Schuldentragfähigkeit – auf
(1) den Kampf gegen die Armut und den Abbau von Ungleichheiten,
(2) die Geschlechtergleichstellung,
(3) die Bekämpfung der negativen Auswirkungen des Klimawandels und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegen Klimaveränderungen und Naturkatastrophen sowie die konkrete und rasche Hilfe bei (Natur)Katastrophen und
(4) Privatsektorentwicklung.
Neuerungen im Vergleich zur Vorperiode betreffen vor allem
(1) die stärkere Berücksichtigung der Länderperformance bei der Prämie für kleine pazifische Inselstaaten aufgrund ihrer volkswirtschaftlichen Vulnerabilität,
(2) die Fokussierung des in der Vorperiode eingeführten Sonderpools neben regionaler Zusammenarbeit und Geschlechtergleichheit vor allem auf Klima‑ und Katastrophenschutz,
(3) die Einführung eines „Kommunalentwicklungsfensters“ für Afghanistan und Myanmar, das vor dem Hintergrund der politischen Situation und den nicht anerkannten Regierungen in diesen Ländern, Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit Behörden im erweiterten humanitären Kontext auf lokaler Ebene eröffnet. Basierend auf den Erfahrungen aus der Umsetzung des AsEF in der Vorperiode, zielt dieses Instrument verstärkt darauf ab, die Nachhaltigkeit der Lebensgrundlagen der Bevölkerung vor Ort zu sichern und den Umfang der Hilfe über die menschlichen Grundbedürfnisse hinaus zu erweitern.
Die Möglichkeit, durch das Katastrophenfondsinstrument innerhalb des AsEF auch zusätzlich zu Naturkatastrophen, Gesundheitskatastrophen und in Ausnahmefällen Flüchtlingskatastrophen abzumildern, wurde beibehalten und vor dem Hintergund in komplexer werdenden Krisensituationen flexibler gestaltet. Dies gilt auch für das in der letzten Periode eingeführte Fenster zur Förderung des Privatsektors, das insbesondere auf die pazifischen Inselstaaten abzielt. Auf Forderung vieler Geber, soll in dieser Periode bei der Umsetzung von Projekten spezielles Augenmerk auf strategische Querschnittsthemen wie Milderung sozialer Ungleichheit, Stärkung der Mobilisierung nationaler Budgetmittel, Nahrungsmittelsicherheit, digitale Transformation und regionale Konnektivität im Infrastrukturbereich gelegt werden. Weiteres sagte das Managment der AsEB zu, Massnahmen zur Verbesserung der Performance in Bezug auf möglichst zeitgerechte Umsetzung der Projekte und zur Verbesserung der Projektvorbereitung und Qualität der Wissensvermittlung zu setzen.
Wie bereits in der Vergangenheit, wird auch bei dieser Wiederauffüllung die Basis der Mittelverteilung auf der Grundlage der jeweiligen Länderperformance in Bezug auf volkswirtschaftliche und entwicklungspolitische Indikatoren und der jeweiligen länderspezifischen Schuldentragfähigkeit nach Kriterien des Internationalen Währungsfonds berechnet.
Generell sollen mindestens 32,5% des Volumens der nicht rückzahlbaren Zuschüssen des AsEF‑14 zur Unterstützung von kleinen Inselstaaten und 45% zur Unterstützung des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel verwendet werden. Mindestens 30% des Volumens des AsEF‑14 sollen zur Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit einschließlich regionaler öffentlicher Güter verwendet werden.
Im Rahmen der Verhandlungen wurde im Geberkreis Konsens über eine voraussichtliche Gesamtwiederauffüllungssumme in der Höhe von rund 5 Mrd. USD (4.995.310.176 USD), für den Zeitraum 2025 bis 2028 erziehlt. Dem Technische Hilfe Sonderfonds (Technical Asisstance Special Fund – TASF) kommen dabei 560 Mio. USD zugute. Dieser wurde 1967 zur Finanzierung von Technische Hilfe Projekten geschaffen. Dessen Dotierung wurde wie in der Vergangenheit im Rahmen von Wiederauffüllungsverhandlungen des AsEF mitverhandelt. Auch beim TASF wurde der Fokus auf fragile Länder und Regionen und kleinen Inselstaaten deutlich erhöht.
Insgesamt erzielte die AsEB von den ca. 30 Geberländern Zusagen in der Höhe von rd. 2,6 Mrd. USD. Der nicht geberfinanzierte Teil in der Höhe von 42% der Wiederauffüllungssumme wird durch Eigenmittel der Bank in der Höhe von rund 1,6 Mrd. USD und einer Mittelübertragung aus dem AsEF‑13 in der Höhe von 0,5 Mrd. USD sowie Zinserträgen aus Liquiditätsinvestments in der Höhe von rund 0,35 Mrd. USD bereitgestellt.
Der Beitrag Österreichs zum AsEF‑14 reduzierte sich um rund 9 Mio. € im Vergleich zum AsEF‑13 auf 10 Mio. €. Dadurch wurde einerseits dem wirtschaftlichem Erstarken der regionalen Geber Rechnung getragen, zum anderen wurde dieser Schritt auch vor dem Hintergrund der politischen Zusage der AsEB, mittelfristig die Geberbeiträge durch verstärkten Einsatz von Eigenmittel zu reduzieren, gesetzt.
Wie auch schon bei früheren Wiederauffüllungen werden die Ergebnisse und die erzielten Auswirkungen von der AsEB durch ein auch den AsEF umfassendes Resultatemesssystem kontinuierlich erhoben und regelmäßig transparent berichtet.
Die 13. Wiederauffüllung tritt in Kraft sobald Staaten im Mindestausmaß von 1,28 Mrd. USD Zeichnungserklärungen hinterlegt haben, dafür wird der 1. Juli 2025 als Ziel gesetzt.
Vergleich mit anderen Gebern:
Ein Vergleich der österreichischen Beiträge zu IDA‑21 und AsEF-14 mit den Leistungen einiger anderer Geberländer stellt sich folgendermaßen dar
|
Geberland |
IDA-21 |
AsEF-14 |
|
Österreich |
488,48 |
10,0 |
|
Deutschland |
1.575,64 |
80,0 |
|
Niederlande |
924,34 |
15,8 |
|
Luxemburg |
75,24 |
5.7 |
*) Für IDA-21 wurde der Wechselkurs USD/€ 0,92294 fixiert und für die Umrechnung angewandt. Für AsEF-14 wurde der Wechselkurs USD/€ 0,916223 fixiert.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B‑VG („Bundesfinanzen“).
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2025 in Verhandlung genommen. Im Zuge der Debatte erstattete die Abgeordnete Petra Bayr, MA MLS Bericht.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (228 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 12 02
Petra Bayr, MA MLS Andreas Ottenschläger
Berichterstattung Obmann