331 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (294 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Die Inflationsanpassung für 2026 soll entsprechend der Inflationsanpassungsverordnung 2026 im Einkommensteuergesetz 1988 verankert werden.

Der Ausschluss vom Freiwilligenpauschale wegen des Bezugs von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll präzisiert werden.

Die Steuerbefreiung von Ausschüttungen von körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften) soll klargestellt und konsistent geregelt werden.

Im Zusammenhang mit Gebäuden, die erstmalig bzw. nach längerer anderweitiger Nutzung neuerlich vermietet werden, soll es zu einer Vereinfachung kommen. Erstens soll statt dem zwingenden Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten ein Wahlrecht zum Ansatz der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgesehen werden. Zweitens soll angelehnt an die bisherige Verwaltungspraxis auch für bestimmte Fälle der neuerlichen Vermietung ein Ansatz von fiktiven Anschaffungskosten ermöglicht werden. Folglich ist eine korrespondierende Anpassung sowie eine Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften bei privaten Grundstücksveräußerungen vorgesehen.

Überförderungen bei der pauschalen Berücksichtigung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit Massenbeförderungsmittel sollen künftig vermieden werden.

Künftig soll die Übertragung von Wertpapieren von ausländischen depotführenden Stellen auf Depots bei inländischen depotführenden Stellen erleichtert werden.

Es soll klargestellt werden, dass Renten aus Personen-Risikoversicherungen erst ab jenem Zeitpunkt zur Steuerpflicht führen, ab dem die Summe der Rentenzahlungen den Rentenbarwert überschreitet.

Bei der Berücksichtigung des Kindermehrbetrages und des Kinderzuschlages kam es vereinzelt zu sachlich nicht begründbaren Konstellationen, in denen die Nichtberücksichtigung aufgrund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreier Einkünfte zu unsachgemäßen Ergebnissen geführt hat. Durch eine Ergänzung entsprechend der Regelung bei der
SV-Rückerstattung sollen derartige Fälle künftig vermieden werden.

Bei den Pflichtveranlagungstatbeständen sollen formale Vereinheitlichungen und Beseitigungen von Redaktionsversehen erfolgen. Zudem soll ein Pflichtveranlagungstatbestand für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen werden, wenn Absetzbeträge zu Unrecht in der Lohnverrechnung gewährt wurden.

Um eine doppelte Berücksichtigung von Freibeträgen im Zusammenhang mit pensionsauszahlenden Stellen zu vermeiden, soll es zu Änderungen beim Freibetragsbescheid kommen.

Das FM-GwG-Anpassungsgesetz macht Folgeanpassungen bei der Definition von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen notwendig.

Die Ausnahme von der 10%-Grenze bei der Übertragung von direkten Leistungszusagen an Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen soll ohne zeitliche Begrenzung gelten.

Bei der erweiterten beschleunigten Gebäude-AfA für in den Jahren 2024 bis 2026 fertiggestellte Wohngebäude soll klargestellt werden, dass bei Übertragung des begünstigten Gebäudes der Käufer die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn der Veräußerer das Gebäude bereits zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Aufgrund von Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 im Zusammenhang mit der Entnahme von Grundstücken soll es bei der Besteuerung von Privatstiftungen zu Folgeanpassungen kommen. Nach der Neuregelung sollen die bis zur Entnahme entstandenen stillen Reserven des zum Buchwert entnommenen Grundstückes nicht mehr der Zwischensteuer unterliegen, sondern im Einkommen der Privatstiftung erfasst und dem Körperschaftsteuertarif besteuert werden.

Zum Mindestbesteuerungsgesetz:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll im Mindestbesteuerungsgesetz – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023, die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 06.05.2025 S. 1 (DAC9), in österreichisches Recht erfolgen. Des Weiteren soll die Durchführung der Amtshilfe aufgrund der von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, geregelt werden.

Der automatische Austausch von Informationen aus Mindeststeuerberichten zwischen den Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um die erforderlichen Daten für die korrekte Besteuerung verfügbar zu machen. Die bei der österreichischen zuständigen Behörde eingelangten Informationen aus Mindeststeuerberichten sollen sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern, mit denen eine mehrseitige Vereinbarung besteht, in periodischen Abständen ausgetauscht werden.

Für Zwecke dieses Gesetzes sollen die Kommentare der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden (die im Jänner 2025 von der OECD im Dokument „Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy – Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of GloBE Information“ veröffentlicht wurden; im Folgenden GIR MCAA) und zum OECD-Melderahmen als Referenz und zur Auslegung verwendet werden. Dies soll einer einheitlichen Umsetzung und Anwendung in allen Mitgliedstaaten und Drittländern dienen.

Die weiteren vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung des MinBestG an die vom OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS beschlossenen Verwaltungsleitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Klarstellungen oder Vereinfachungen für die betroffenen Unternehmensgruppen und für die Finanzverwaltungen. Im Sinne einer einheitlichen Anwendung der globalen Mindestbesteuerung im Einklang mit den international beschlossenen Verwaltungsleitlinien zu den GloBE-Mustervorschriften, die wiederum die Grundlage für das MinBestG bilden, ist es unerlässlich, diesbezüglich Anpassungen im MinBestG vorzunehmen.

Neben redaktionellen Anpassungen betreffen diese Änderungen schwerpunktmäßig folgende Punkte:

–      Klarstellungen zur Definition von volltransparenten, hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten und zur Zurechnung von Einkünften und Steuern im Zusammenhang mit solchen Einheiten (§ 2 Z 12 lit. a, b und e, § 36 Abs. 1 und 3 sowie § 44 Abs. 1 Z 2 und 4);

–      Klarstellungen zur Ermittlung der angepassten latenten Steuern und Vereinfachungen bei der Nachversteuerung von latenten Steuerschulden aufgrund der Möglichkeit der Zusammenfassung latenter Steuerschulden (§ 42 und § 42a);

–      Klarstellungen und Einschränkungen bei der Berücksichtigung von latenten Steueransprüchen für das Übergangsjahr und Folgejahr (§ 80 Abs. 2 und § 80a) verbunden mit Anpassungen beim
CbCR-Safe-Harbour (§ 55 Abs. 1 Z 2) und beim NES-Safe-Harbour (§ 53 Abs. 6);

–      Klarstellungen und Vereinfachungen bei der vereinfachten Berechnung für unwesentliche Geschäftseinheiten (§ 54);

–      Klarstellungen und Ergänzungen bei der Vereinfachungsregelung für die Zurechnung von
CFC-Steuern bei sog. gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimen (§ 82).

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben soll Nordirland für Zwecke der Kleinunternehmerbefreiung nicht als Mitgliedstaat gelten.

§ 11 Abs. 12 Umsatzsteuergesetz 1994 soll entsprechend dem EuGH-Urteil vom 1.8.2025, C-794/23,
P-GmbH, nur bei Rechnungslegung an Unternehmer anwendbar sein.

Aufgrund der Einführung von § 99 der Bundesabgabenordnung erfolgt eine Anpassung.

Zum Grunderwerbsteuergesetz 1987:

Im Zuge der Schaffung eines elektronischen Verfahrens für die Verkehrsteuern und Verbesserung des elektronischen Verfahrens im Zusammenhang mit der Abwicklung der Grunderwerbsteuer sollen die dafür notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden.

Darüber hinaus sollen Klarstellungen erfolgen und Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zum Gebührengesetz 1957:

Im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung und Gebührentransparenz sollen die Verfahren im Zusammenhang mit Pyrotechnikausweisen, Strafregisterbescheinigungen, Strahlenschutz und der Registrierung von Zuchtbetrieben bedrohter Tierarten aufkommensneutral pauschaliert werden. Darüber hinaus soll die zum Teil bereits bestehende Pauschalierung für Einreise- und Aufenthaltstitel vereinfacht und weiter zusammengefasst werden. Außerdem soll die Vergebührung des amtlichen Gebrauchs ausländischer Urkunden im Zusammenhang mit dem Meldewesen abgeschafft werden.

Neben diesen Pauschalierungen sollen diverse Klarstellungen erfolgen und gesetzliche Vorkehrungen zur Umsetzung eines elektronischen Verfahrens zur Abwicklung des Gebührengesetzes vorgenommen werden.

Zum Konsulargebührengesetz 1992:

Analog zu den Änderungen bei der Pauschalierung für Einreise- und Aufenthaltstiteln des § 14 Tarifpost 8 GebG sollen auch die Konsulargebühren im Zusammenhang mit der Beantragung eines Aufenthaltstitels angepasst werden.

Zum Versicherungssteuergesetz 1953:

Zur Umsetzung eines elektronischen Verfahrens zur elektronischen Abwicklung der Versicherungssteuer, sollen die dafür notwendigen gesetzlichen Anpassungen erfolgen. Außerdem soll zur Herstellung einer ausgewogenen und sachgerechten Bemessungsgrundlage in Analogie zur Besteuerung von Personenkraftwagen bei elektrisch betriebenen Krafträdern das Eigengewicht als zusätzlicher Faktor neben der Motorleistung herangezogen werden.

Zum Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992:

Da es sich bei der motorbezogenen Versicherungssteuer im Wesentlichen um eine Einhebungsform der Kraftfahrzeugsteuer handelt und alle Kraftfahrzeuge, die widerrechtlich verwendet werden in der Kraftfahrzeugsteuer erfasst sind, sollen die Änderungen bei der motorbezogenen Versicherungssteuer auch in der Kraftfahrzeugsteuer nachgebildet werden.

Zum Feuerschutzsteuergesetz 1952:

Zur Umsetzung eines elektronischen Verfahrens zur elektronischen Abwicklung der Feuerschutzsteuer, sollen die dafür notwendigen gesetzlichen Änderungen analog zum Versicherungssteuergesetz durchgeführt werden.

Zum Bodenschätzungsgesetz 1970:

Die Anforderungen für Mitglieder der Schätzungsbeiräte sollen angepasst und erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Redaktionsversehen angepasst werden.

Zum Bewertungsgesetz 1955:

Die Anforderungen für Mitglieder der Bewertungsbeiräte sollen angepasst und erleichtert werden. Darüber hinaus sollen Redaktionsversehen angepasst werden.

Zur Bundesabgabenordnung:

Die rechtlichen Änderungen in der Bundesabgabenordnung betreffen vor allem folgende drei Themenkreise:

–      Die Erhöhung der Umsatz(erlös)grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe.

–      Die Neukonzeption der Bestimmungen betreffend Vollmachten, Einbringung von Anbringen, elektronische Akteneinsicht und Zustellung mit dem Ziel einer klar strukturierten und aktuellen Rechtsgrundlage für digitale Verfahren (vor allem das Verfahren FinanzOnline).

–      Die Neukonzeption des Rechts auf Beantragung eines mündlichen Verfahrens vor dem BFG.

Zum EU-Amtshilfegesetz:

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 6.5.2025 S. 1, erfordert entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes
(EU-AHG), BGBl. Nr. I 112/2012.

Zum Kommunalsteuergesetz 1993:

Im Zusammenhang mit der Verfahrensbeteiligung des Bundesministers für Finanzen soll die Einschränkung auf „Verwaltungsgerichte der Länder“ auf Verwaltungsgerichte ausgeweitet werden. Dadurch soll auch das Bundesfinanzgericht umfasst sein und eine Verfahrensbeteiligung des Bundesministers für Finanzen auch in Wien ermöglicht werden.

Zum Tabakmonopolgesetz 1996:

Für den Bereich „Wirtschaft und Infrastruktur – Steuern/Finanzen“ sieht das Regierungsprogramm „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ neben der Sicherstellung einer nachhaltigen Besteuerung von Tabak und Nikotinprodukten eine Modernisierung des Tabakmonopols vor (siehe S. 32/33). Ziel der Bundesregierung ist dabei eine Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderungen, indem sie ihre Möglichkeit, selbstständig als Unternehmerinnen und Unternehmer im Rahmen des Vertriebsmonopols tätig zu sein, sichert und ausbaut. Durch gezielte Maßnahmen soll die Stabilität des Tabakmonopols erhalten, durch Modernisierung (=Erweiterung des Tabakmonopols um neuartige, nicht medizinische Nikotinprodukte) soll es gesichert werden. Wie auch als konkrete Maßnahmen zur Förderung der Inklusion, der Modernisierung und des Ausbaus des Tabakmonopols im Regierungsprogramm vorgesehen, soll durch die vorgeschlagenen Änderungen die Anwendung der Monopolbestimmungen auf Nikotinbeutel (Nikotinpouches) ausgeweitet und ein Lizenzsystem für Liquids für E-Zigaretten (E-Liquids) eingeführt werden. Diese Maßnahmen dienen darüber hinaus Sicherung und Verbesserung des Gesundheitsschutzes der in Österreich lebenden Menschen, mit besonderem Fokus auf Kinder und Jugendliche. Der gegenständliche Entwurf dient insbesondere auch der Umsetzung des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 WHO-FCTC (WHO Framework Convention on Tobacco Control - Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, BGBl. III Nr. 219/2005 idF BGBl. III Nr. 152/2025).

Zum Tabaksteuergesetz 2022:

Für den Bereich „Wirtschaft und Infrastruktur – Steuern/Finanzen“ sieht das Regierungsprogramm „Jetzt das Richtige tun. Für Österreich.“ neben einer Modernisierung des Tabakmonopols die Sicherstellung einer nachhaltigen Besteuerung von Tabak und Nikotinprodukten vor (siehe S. 32/33). Neuartige Alternativprodukte (insbesondere Nikotinpouches bzw. -beutel und elektronische Zigaretten bzw. ihre Liquids) sollen ab 2026 einer risikobasierten Verbrauchsteuer (Tabak- oder Nikotinsteuer) unterliegen. Durch die vorgeschlagenen Änderungen werden dazu Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten neu in den Steuergegenstand der Tabaksteuer aufgenommen. Die Änderungen sollen mit 1. April 2026 anwendbar werden. Bereits mit 1. Februar 2026 sollen für bereits der Tabaksteuer unterliegende Tabakwaren, nämlich Zigaretten, Zigarren, Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten und Tabak zum Erhitzen, die Steuersätze für weitere Jahre angepasst werden.

Zum Alkoholsteuergesetz 2022:

Die Änderungen und Ergänzungen im Alkoholsteuergesetz 2022 sind im Zusammenhang mit weiterführenden Digitalisierungsmaßnahmen im Bereich der Abfindungsanmeldung erforderlich und sollen eine Verwaltungsvereinfachung im diesem Bereich bewirken. Im Zuge der Neuprogrammierung der technisch veralteten IT-Anwendung EKA (Elektronisches System zur Erfassung, Kontrolle und Auswertung der Alkoholherstellung außerhalb von § 20 Alkoholsteuergesetz) sollen einige bisher papiergestützte Funktionen nunmehr elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Zum Werbeabgabegesetz 2000:

Durch die Änderungen im Werbeabgabegesetz 2000 sollen Klarstellungen zur Anwendung der Werbeabgabe auf Mehrfachübertragungen von Werbeeinschaltungen z. B. in Zusammenhang mit internationalen Großveranstaltungen vorgenommen werden.

Zum COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz:

Da das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz nach dem 31. Dezember 2025 keinen Anwendungsbereich mehr hat, soll es mit Ablauf des 31. Dezember 2025 auch formal außer Kraft gesetzt werden.

Zum Transparenzdatenbankgesetz 2012:

Mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2024, wurde im Jahr 2024 die Aufgaben der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) auf den Bund übertragen. Da es auch in den Jahren 2025 und folgende zu Auszahlungen von COVID-19 Leistungen durch das Bundesministerium für Finanzen kommen wird, soll die Geltungsdauer der Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise im Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012 verlängert werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4
B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 F-VG 1948.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, Mag. Arnold Schiefer, Mag. Selma Yildirim, Maximilian Linder und MMag. Markus Hofer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Markus Marterbauer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 16 Z 15a und Z 58 (§ 11 Abs. 2; § 48 Abs. 1 und 5 TabMG 1996):

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2025 sollen die Stichtage für die Steuersatzanpassung auf 1. Februar verlegt werden (siehe in Artikel 17 Z 5 der Regierungsvorlage die Änderungen von § 4 Abs. 1 Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022). Die mit dem Abänderungsantrag vorgeschlagenen Änderungen dienen der Sicherstellung der zeitgerechten Übermittlung von Daten, die zur Ermittlung der gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreise gemäß § 4 Abs. 4 bis 6 (bzw. für spätere Jahre Abs. 6a) TabStG 2022 erforderlich sind. Sie sollen bereits ab 5. Jänner 2026 in Kraft treten, um auch für die Ermittlung der Mindesttabaksteuer (§ 4 Abs. 3 TabStG 2022) und Mindesthandelsspannen (§ 38 Abs. 5 TabMG 1996) für das Jahr 2026 zeitgerecht vorzuliegen. Die Änderung des § 48 Abs. 5 zweiter Satz dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 17 Z 33 (§ 43 Abs. 11 und 14 TabStG 2022):

Durch die vorgeschlagene Änderung in § 43 Abs. 11 soll unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand bei der Versteuerung von nach dem 31. Dezember 2025 und vor dem 1. April 2026 bezogenen tabakverwandten Produkten, die bis 31. März 2026 noch nicht abverkauft wurden, vermieden werden.

Ebenso soll den Herstellern und Großhändlern eine angemessene Frist zur Umstellung der Verpackungen eingeräumt und damit eine stärker auf Nachhaltigkeit bedachte Abverkaufsfrist eingeräumt werden.

Der Bundesminister für Finanzen soll ermächtigt werden, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung oder aus steuertechnischen Gründen mit Verordnung ergänzende Regelungen zu treffen (§ 43 Abs. 14).“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 12 02

                          Mag. Andreas Hanger                                                   Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann