Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Artikel 3

Änderung des Mindestbesteuerungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Artikel 5

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Artikel 7

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Artikel 8

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 9

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Artikel 10

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Artikel 11

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Artikel 12

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Artikel 13

Änderung der Bundesabgabenordnung

Artikel 14

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Artikel 15

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Artikel 16

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Artikel 17

Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022

Artikel 18

Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022

Artikel 19

Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000

Artikel 20

Änderung des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes

Artikel 21

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird der Betrag „13 308“ durch den Betrag „13 539“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 42 lit. a zweiter Teilstrich wird vor der Wortfolge „keine Reiseaufwandsentschädigungen“ die Wortfolge „für den gleichen Monat“ eingefügt.

b) Im Schlussteil der Z 42 wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt:

„Werden Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Z 16c bezogen, sind die Jahreshöchstbeträge gemäß lit. a und b entsprechend monatsweise aliquot zu kürzen.“

c) Nach Z 42 wird folgende Z 43 angefügt:

      „43. Bezüge aus Anteilen an körperschaftlich organisierten Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaften), wenn diese beim Anteilsinhaber (Mitglied) einen Betrag in Höhe von insgesamt 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.“

3. In § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b wird der Betrag „13 308“ jeweils durch den Betrag „13 539“ ersetzt.

4. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c lautet:

              „c) Wird ein zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenes Grundstück im Sinne des § 30 Abs. 1 erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, können auf Antrag der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zu Grunde gelegt werden. Dies gilt entsprechend, wenn ein unentgeltlich erworbenes Gebäude vom Rechtsvorgänger vor dem 1. Jänner 2013 letztmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde.“

5. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ , wenn diese einen Betrag in Höhe von 4.000 Euro im Kalenderjahr übersteigen“.

b) In Abs. 6 Z 2 lautet der zweite Teilstrich:

                      „– Bei der Übertragung von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen inländischen depotführenden Stelle, wenn der Steuerpflichtige die übertragende depotführende Stelle beauftragt, der übernehmenden depotführenden Stelle die Anschaffungskosten mitzuteilen.“

c) In Abs. 6 Z 2 vierter Teilstrich wird die Wortfolge „auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle“ durch die Wortfolge „auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen depotführenden Stelle“ ersetzt.

6. In § 29 Z 1 wird nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei Renten aus Personen-Risikoversicherungen (insbesondere Unfall-, Invaliditäts-, Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen) ist als Gegenwert der kapitalisierte Wert der wiederkehrenden Bezüge (§§ 15 und 16 des Bewertungsgesetzes 1955) anzusetzen.“

7. In § 30 Abs. 6 lit. a wird das Wort „Grundstück“ durch die Wortfolge „Gebäude oder einem grundstücksgleichen Recht“ ersetzt und vor der Wortfolge „Nutzung zur Einkünfteerzielung“ wird die Wortfolge „bzw. neuerlichen“ eingefügt.

8. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Betrag „13 308“ jeweils durch den Betrag „13 539“, der Betrag „21 617“ jeweils durch den Betrag „21 992“, der Betrag „35 836“ jeweils durch den Betrag „36 458“, der Betrag „69 166“ jeweils durch den Betrag „70 365“ und der Betrag „103 072“ jeweils durch den Betrag „104 859“ ersetzt.

b) In Abs. 4 wird der Betrag „601“ jeweils durch den Betrag „612“, der Betrag „813“ jeweils durch den Betrag „828“, der Betrag „268“ jeweils durch den Betrag „273“, der Betrag „7 284“ durch den Betrag „7 411“, der Betrag „37“ durch den Betrag „38“, der Betrag „55“ durch den Betrag „56“ und der Betrag „73“ durch den Betrag „75“ ersetzt.

c) In Abs. 5 Z 1 bis 3 wird der Betrag „487“ jeweils durch den Betrag „496“, der Betrag „838“ durch den Betrag „853“, der Betrag „14 812“ jeweils durch den Betrag „15 069“, der Betrag „15 782“ durch den Betrag „16 056“, der Betrag „790“ durch den Betrag „804“, der Betrag „19 424“ jeweils durch den Betrag „19 761“ und der Betrag „29 743“ durch den Betrag „30 259“ ersetzt.

d) In Abs. 6 wird der Betrag „2 673“ durch den Betrag „2 720“, der Betrag „1 476“ durch den Betrag „1 502“, der Betrag „24 196“ jeweils durch den Betrag „24 616“, der Betrag „30 957“ jeweils durch den Betrag „31 494“, der Betrag „1 002“ durch den Betrag „1 020“ und der Betrag „21 245“ durch den Betrag „21 614“ ersetzt.

e) In Abs. 7 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.“

f) In Abs. 8 wird der Betrag „487“ durch den Betrag „496“, der Betrag „737“ durch den Betrag „750“, der Betrag „790“ durch den Betrag „804“ und der Betrag „710“ durch den Betrag „723“ ersetzt.

9. In § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich und § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich wird jeweils der Betrag „7 284“ durch den Betrag „7 411“ ersetzt.

10. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

           1. er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

           2. im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,

           3. er Einkünfte im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 32 bezogen hat,

           4. die Voraussetzungen für Zuschüsse oder sonstige Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 38 nicht vorlagen oder ein zu hoher Betrag unversteuert belassen wurde,

           5. die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 42 nicht vorlagen,

           6. er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1 oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen,

           7. er Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 erzielt, für die keine Immobilienertragsteuer gemäß § 30c Abs. 2 entrichtet wurde, oder wenn keine Abgeltung gemäß § 30b Abs. 2 gegeben ist,

           8. ein Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr gemäß § 63 oder ein Freibetrag gemäß § 103 Abs. 1a bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde,

           9. ein geldwerter Vorteil aus einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung (§ 67a) zugeflossen ist und kein oder ein zu geringer Steuerabzug vom Arbeitslohn erfolgt ist,

        10. im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,

        11. der Arbeitnehmer nach § 83 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 unmittelbar in Anspruch genommen wird,

        12. einer der folgenden Tatbestände vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde:

               a) ein Zuschuss des Arbeitgebers gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b

               b) eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c

                c) eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35

               d) ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6

                e) eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel gemäß § 26 Z 5 lit. b

                f) ein Telearbeitspauschale gemäß § 26 Z 9

                g) ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a

               h) der Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1

                 i) der Alleinerzieherabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 2

                j) der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 Z 2

               k) der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 Z 1 und Z 2

                 l) Freibeträge nach § 62 Z 10 und Z 11

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.“

11. In § 41 Abs. 4 wird im zweiten Satz der Betrag „2 570“ durch den Betrag „2 615“ und im vierten Satz der Betrag „2 447“ durch den Betrag „2 490“ ersetzt.

12. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „13 308“ durch den Betrag „13 539“, der Betrag „14 517“ durch den Betrag „14 769“ und der Verweis „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 5, 6, 7, 12, 13, 14, 15, 16, 17 oder 18“ durch den Verweis „§ 41 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 9 oder 12“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird der Betrag „2 421“ durch den Betrag „2 463“ ersetzt.

13. § 62 Z 10 erster Satz lautet:

„Freibeträge gemäß den §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Bescheinigung auszahlt, sofern keine Mitteilung gemäß § 63 vorgelegt wurde.“

14. In § 63 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge samt Satzzeichen „ , sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden“ gestrichen.

15. In § 67 Abs. 1 wird im zweiten und dritten Satz der Betrag „2 570“ durch den Betrag „2 615“ ersetzt.

16. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 wird im ersten Satz der Betrag „2 570“ durch den Betrag „2 615“ und im letzten Satz der Betrag „2 447“ durch den Betrag „2 490“ ersetzt.

b) In Abs. 4a Z 1 lit. i wird der Verweis „§ 27a AlVG“ durch den Verweis „§ 4a Allgemeines Pensionsgesetz (APG)“ ersetzt.

17. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In Z 5 wird die Wortfolge „Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4“ durch die Wortfolge „Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 bis 4a“ ersetzt.

b) Nach der Z 15 wird folgende Z 16 angefügt:

      „16. Bei Bezügen aus Anteilen an einer körperschaftlich organisierten Personengemeinschaft in den Angelegenheiten der Bodenreform (Agrargemeinschaft), wenn diese Zuwendungen 4 000 Euro im Kalenderjahr pro Anteilsinhaber (Mitglied) nicht übersteigen.“

18. In § 95 Abs. 2 Z 3 lautet der Schlussteil:

„Als inländische Dienstleister kommen in Betracht:

                        – Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des § 2 Z 22 FM‑GwG mit Sitz, Wohnsitz oder Ort der Geschäftsleitung im Inland,

                        – die inländische Zweigstelle oder Betriebsstätte von ausländischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des § 2 Z 22 FM‑GwG.“

19. In § 99 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „2 421“ durch den Betrag „2 463“ ersetzt.

20. § 102 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2 lit. b wird am Ende des zweiten Teilstrichs der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender dritter Teilstrich angefügt:

               „– beim Lohnsteuerabzug der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus berücksichtigt wurden.“

b) In Abs. 3 wird der Betrag „10 888“ durch den Betrag „11 077“ ersetzt.

c) Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn angesetzte Absetzbeträge sind zu berücksichtigen, soweit deren Berücksichtigung nicht nach § 70 Abs. 2 Z 1 ausgeschlossen ist.“

21. In § 104 Abs. 2 Z 2 wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.“

22. In § 124 entfällt die Z 5.

23. § 124b wird wie folgt geändert:

a) In Z 451 wird nach dem ersten Satz folgender zweiter Satz eingefügt:

„Nach einer entgeltlichen Übertragung eines Gebäudes gilt dies nur, wenn der Veräußerer das Gebäude noch nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt hat.“

b) Es werden folgende Z 481 bis 490 angefügt:

    „481. § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 33 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 41 Abs. 4, die Betragsänderung in § 42 Abs. 1 Z 3, § 42 Abs. 2, § 67 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 99 Abs. 2 Z 2 und die Betragsänderung in § 102 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn

                        – die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,

                        – die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.

      482. § 3 Abs. 1 Z 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 ist erstmalig anzuwenden für freiwillige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2025 erbracht werden.

      483. § 3 Abs. 1 Z 43 und § 27 Abs. 2 Z 1 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 sind auf alle offenen Veranlagungen anzuwenden.

      484. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. c und § 30 Abs. 6 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 sind auf Fälle anzuwenden, bei denen die erstmalige oder neuerliche Nutzung zur Einkünfteerzielung ab dem Kalenderjahr 2026 erfolgt. Für nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Jänner 2026 beginnende Nutzungen zur Einkünfteerzielung können der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungskosten zu Grunde gelegt werden, wenn

                 – es sich um ein zum 31. März 2012 nicht steuerverfangenes Gebäude handelt,

                 – dieses unentgeltlich erworben wurde und

                 – zwischen der Beendigung der Vermietung durch den Rechtsvorgänger oder der im Zuge eines unentgeltlichen Erwerbs erfolgten Beendigung des Mietverhältnisses und dem neuerlichen Beginn der Vermietung durch den Steuerpflichtigen ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren liegt.

Wurden die fiktiven Anschaffungskosten zu Grunde gelegt, ist im Falle der Veräußerung § 30 Abs. 6 lit. a idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2025 sinngemäß anzuwenden.

      485. § 27 Abs. 6 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt am 1. Juli 2026 in Kraft und ist auf Depotübertragungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 erfolgen.

      486. § 33 Abs. 7 und § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b sowie Abs. 3 letzter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden.

      487. § 62 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 ist erstmalig anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.

      488. § 63 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 ist erstmalig für Freibetragsbescheide und Mitteilungen anzuwenden, die gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid für das Veranlagungsjahr 2025 erstellt werden.

      489. § 77 Abs. 4a Z 1 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.

      490. § 104 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 gilt erstmals für einen Kinderzuschlag, der aufgrund eines Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2025 gewährt wird.“

Artikel 2

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 5 Z 2 wird nach dem Satz „Die auf die einzelnen Wirtschaftsgüter entfallenden Unterschiedsbeträge werden erst im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens dieser Wirtschaftsgüter steuerwirksam.“ folgender Satz angefügt:

„Findet die Entnahme von Grundstücken zum Buchwert (§ 6 Z 4 EStG 1988) statt, ist der Unterschiedsbetrag zum Teilwert zum Entnahmezeitpunkt dennoch in Evidenz zu nehmen und im Jahr der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens abweichend von Abs. 3 beim Einkommen zu berücksichtigen.“

2. Dem § 26c wird folgende Z 98 angefügt:

      „98. § 13 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2025 beschlossene Umwandlungen anzuwenden.“

Artikel 3

Änderung des Mindestbesteuerungsgesetzes

Das Mindestbesteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 187/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge an nummerisch richtiger Stelle eingefügt:

          „§ 42a    Zusammenfassung latenter Steuerschulden

            § 73a    Informationsaustausch

            § 73b    Berichtigungen und Unterrichtungspflicht im Rahmen des Informationsaustausches

            § 79a    Währungsumrechnungen

            § 80a    Ausgenommene Steuerattribute“

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Mit diesem Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union, ABl. Nr. L 328 vom 22.12.2022 S. 1, berichtigt in ABl. Nr. L 13 vom 16.01.2023 S. 9 (nachfolgend: „die Richtlinie“), und

           2. die Richtlinie (EU) 2025/872, zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung hinsichtlich des automatischen Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht, ABl. Nr. L 39 vom 06.05.2025 S. 1,

in österreichisches Recht umgesetzt.“

3. Nach § 1 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Durchführung der Amtshilfe aufgrund der mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zwischen Österreich und anderen Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Z 12 lit. a lautet:

             „a) „Transparente Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die in dem Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung als steuerlich transparent gilt, es sei denn, sie ist in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig und unterliegt dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit gilt als steuerlich transparent in einem Steuerhoheitsgebiet, wenn deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der Gesellschafter dieser Einheit deren Erträge proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt oder als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit gilt insoweit als

                        – „volltransparente Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (lit. b) als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies nur, wenn alle der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit als steuerlich transparent gelten.

                        – „umgekehrt hybride Einheit“, als sie im Belegenheitsstaat ihrer Referenzeinheit (lit. b) nicht als steuerlich transparent gilt. Hält die Referenzeinheit die Beteiligung mittelbar, gilt dies auch, wenn zumindest eine der zwischengeschalteten Einheiten im Belegenheitsstaat der Referenzeinheit nicht als steuerlich transparent gilt.

Die Beurteilung, inwieweit eine transparente Einheit als volltransparent oder umgekehrt hybrid gilt, hat gesondert für jede Beteiligung zu erfolgen.“

b) Z 12 lit. b lautet:

             „b) „Referenzeinheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit, die in der Beteiligungskette am nächsten an der transparenten Einheit beteiligt ist, und die entweder

                        – selbst keine transparente Einheit ist oder,

                        – wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.“

c) Z 12 lit. e lautet:

              „e) „Hybride Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die keine transparente Einheit (lit. a) ist, soweit sie als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter gelegen ist.“

d) Nach Z 47 werden folgende Z 48 und 49 angefügt:

      „48. „Verbriefungszweckgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die an einer Verbriefungsvereinbarung (Z 49) beteiligt ist und die

               a) ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungsvereinbarungen ausübt,

               b) ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft Sicherheiten an ihren Vermögenswerten gewährt und

                c) alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich oder häufiger an ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft auskehrt; davon ausgenommen sind finanzielle Mittel, die aufgrund der Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um

                        – einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder Berechtigen der Verbriefungszweckgesellschaft oder hiermit vergleichbare Personen ausgeschüttet werden soll,

                        – Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener Höhe zu bilden oder

                        – die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckgesellschaft in angemessener Weise zu verbessern oder aufrechtzuerhalten.

Eine Einheit gilt nur dann als Verbriefungszweckgesellschaft, wenn der festgelegte Gewinn (lit. c 1. Teilstrich) für ein bestimmtes Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.

        49. „Verbriefungsvereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung, die

               a) Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von Vermögenswerten rechtlich getrennt sind, und

               b) dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckgesellschaft für die Anleger zu begrenzen, indem bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckgesellschaft (oder einer anderen Verbriefungszweckgesellschaft der Vereinbarung) durch vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche gegenüber der Verbriefungszweckgesellschaft zu erheben.“

5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 zweiter Satz lautet wie folgt:

„Dies gilt nicht für eine transparente Einheit,

           1. die selbst oberste Muttergesellschaft ist oder

           2. soweit diese unmittelbar oder über eine volltransparente Struktur (§ 2 Z 12 lit. c) mittelbar von einer transparenten obersten Muttergesellschaft im Sinne der Z 1 gehalten wird.“

b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „gruppenzugehörigen Gesellschaftern“ die Wortfolge samt Satzzeichen „, die Referenzeinheiten (§ 2 Z 12 lit. b) sind,“ eingefügt.

6. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 erster Satz wird vor der Wortfolge „um Beträge gemäß Abs. 2“ die Wortfolge „vorbehaltlich der Neuberechnung und Anpassung gemäß Abs. 1a“ eingefügt.

b) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des für die Mindeststeuer-Gewinnermittlung maßgeblichen Buchwerts für einen Vermögenswert oder eine Schuld berücksichtigt werden (Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags gemäß § 14 zugrundeliegenden Buchwert ab, sind die nach den einschlägigen Bilanzierungsmethoden des maßgeblichen Rechnungslegungsstandards (§ 14) erfassten latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu berechnen (Neuberechnung). Die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag abgegrenzten latenten Steuern sind dementsprechend anzupassen (Anpassung).“

c) In Abs. 2 Z 4 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

d) In Abs. 2 Z 5 letzter Satz wird die Wortfolge samt Punkt „Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung.“ durch die Wortfolge samt Strichpunkt „Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung, der Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider Einheiten; und“ ersetzt.

e) Nach Abs. 2 Z 5 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (§ 82).“

f) In Abs. 6 zweiter Satz wird die Wortfolge „nicht wieder aufgelösten latenten Steuerschuld“ durch die Wortfolge „bereits aufgelösten latenten Steuerschuld“ ersetzt.

g) In Abs. 7 wird die Wortfolge „Posten nicht nachzuversteuern“ durch die Wortfolge „Kategorien nicht nachzuversteuern (Nachversteuerungsausnahme)“ ersetzt und in Z 1 wird die Wortfolge „Abschreibungen für materielle Vermögenswerte“ durch die Wortfolge „Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte sowie auf Nutzungsrechte hierauf und Abschreibungen auf Forderungen des Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte“ ersetzt.

h) Abs. 9 lautet:

„(9) Auf Antrag bleiben Erhöhungen latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht beanspruchte Abgrenzung). Dieser Antrag ist zulässig für jede Erhöhung bei einer Geschäftseinheit:

           1. von einzelnen oder zusammengefassten latenten Steuerschulden, sofern jede diese Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in Abs. 6 genannten Zeitraums vollständig aufgelöst wird (Wahlrecht gemäß § 74 Abs. 2), oder

           2. von sämtlichen latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß § 42a Abs. 1 (Wahlrecht gemäß § 74 Abs. 1).“

7. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

„Zusammenfassung latenter Steuerschulden

§ 42a. (1) Die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrages gemäß § 42 Abs. 6 hat für jede einzelne latente Steuerschuld in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert oder die jeweilige Schuld zu erfolgen. Abweichend davon können für die Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags latente Steuerschulden einer Geschäftseinheit in folgende Gruppen zusammengefasst werden:

           1. Sämtliche latente Steuerschulden in Bezug auf Vermögenswerte oder Schulden, die im selben Sachkonto erfasst sind (sachkontenbasierte Zusammenfassung).

           2. Sämtliche latente Steuerschulden in Bezug auf Vermögenswerte oder Schulden, wenn diese in mindestens zwei Sachkonten desselben Bilanzpostens gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan erfasst sind, der der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags zu Grunde gelegt wurde (kategorienbasierte Zusammenfassung). In die Zusammenfassung dürfen latente Steuerschulden in Bezug auf folgende Sachkonten nicht einbezogen werden:

               a) Sachkonten, die insgesamt stets zu einem latenten Steueranspruch führen oder im Zeitablauf abwechselnd zu einem latenten Steueranspruch oder einer latenten Steuerschuld führen können.

               b) Sachkonten, die folgende Vermögenswerte oder Schulden enthalten:

                        nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwerts,

                        – abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr als fünf Jahren oder

                        – Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.

(2) Im Falle der Zusammenfassung latenter Steuerschulden gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

           1. Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach dem 3. Abschnitt bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen werden, dürfen nicht einbezogen werden.

           2. Die Nachversteuerungsausnahme gemäß § 42 Abs. 7 ist nur anzuwenden, wenn ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst werden, die nach § 42 Abs. 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind.

(3) Für zusammengefasste latente Steuerschulden ist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres die Differenz zwischen dem offenen Nachversteuerungssaldo (Z 1) und dem zulässigen Höchstbetrag (Z 2) zu bilden (Nachversteuerungsdifferenz). Ergibt sich bei der Berechnung ein negativer Betrag, ist die Nachversteuerungsdifferenz mit null anzusetzen. Die Nachversteuerungsdifferenz des vorangegangenen Geschäftsjahres ist von der Nachversteuerungsdifferenz des laufenden Geschäftsjahres abzuziehen. Ist der so ermittelte Unterschiedsbetrag positiv, ist er als Nachversteuerungsbetrag gemäß § 42 Abs. 6 anzusetzen. Ein negativer Unterschiedsbetrag ist als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 Abs. 3 anzusetzen. Für die Berechnung des Unterschiedsbetrages gilt Folgendes:

           1. Der offene Nachversteuerungssaldo ist der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Zusammenfassung gemäß Abs. 1.

           2. Der zulässige Höchstbetrag ist

               a) der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre bei Anwendung der LIFO‑Methode; bei einem negativen Saldo ist er mit null anzusetzen oder

               b) die Summe der Erhöhungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre bei Anwendung der FIFO‑Methode.

(4) Die Berechnung des zulässigen Höchstbetrages (Abs. 3 Z 2) kann nur in folgenden Fällen nach der FIFO‑Methode (Abs. 3 Z 2 lit. b) erfolgen:

           1. Bei der sachkontenbasierten Zusammenfassung gemäß Abs. 1 Z 1;

           2. bei der kategorienbasierten Zusammenfassung gemäß Abs. 1 Z 2, wenn die Geschäftseinheit nachweist, dass

               a) die zusammengefassten latenten Steuerschulden einen ähnlichen Umkehrtrend haben. Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden höchstens in einem Abstand von zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden; oder

               b) es bei zusammengefassten latenten Steuerschulden ohne ähnlichen Umkehrtrend, der sich über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt, entsprechend den Grundsätzen des § 42 Abs. 6 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser latenten Steuerschulden kommt.

(5) Soweit latente Steuerschulden aus Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr gemäß § 80 Abs. 6 (Vor-Übergangsjahren) einer Gruppe nach Abs. 1 zugeordnet werden, gilt Folgendes:

              1. Bei Anwendung der LIFO‑Methode (Abs. 3 Z 2 lit. a): Soweit die Beträge der jährlichen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden den offenen Nachversteuerungssaldo überschreiten, sind diese Minderungen bis zur Höhe der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzurechnen.

              2. Bei Anwendung der FIFO‑Methode (Abs. 3 Z 2 lit. b): Die jährlichen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden sind bis zur Höhe der in der Nachversteuerungsgruppe zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzurechnen.

Die nach Z 1 oder 2 den Vor-Übergangsjahren zugerechneten Beträge sind bei der Ermittlung des offenen Nachversteuerungssaldos nicht als jährliche Minderung im Sinne des Abs. 3 Z 1 zu berücksichtigen.

(6) Zusammengefasste latente Steuerschulden, die in vorangegangenen Geschäftsjahren aufgrund von § 42 Abs. 9 (nicht beanspruchte Abgrenzung) nicht nach § 42 Abs. 1 einbezogen wurden, sind den betreffenden zusammengefassten Gruppen zuzuordnen. Erhöhungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden, die den latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zuzurechnen sind, sind bei der Berechnung des offenen Nachversteuerungssaldos nicht zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob Minderungen den latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zuzurechnen sind, ist Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die latenten Steuerschulden aus nicht beanspruchten Abgrenzungen zeitlich nach den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren entstanden sind. Bei einem Wechsel eines der Wahlrechte nach § 42 Abs. 9 ist für die weitere Zurechnung der Minderungen auf die zeitliche Abfolge der Erhöhungen abzustellen.

(7) Die Nachversteuerung gemäß § 42 Abs. 6 kann für sämtliche latenten Steuerschulden einer zusammengefassten Gruppe gemäß Abs. 1 unterbleiben, wenn die Geschäftseinheit unter Berücksichtigung objektiver Umstände darlegt, dass die latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden (Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden). In diesem Fall können auch latente Steueransprüche in diese zusammengefassten Gruppen einbezogen werden. Ist aufgrund einer wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden bis zum Ende des fünften der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden, sind Satz 1 und 2 nicht mehr anzuwenden. Der Saldo der jährlichen Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe zu Beginn des Geschäftsjahres der Änderung gilt als latente Steuerschuld aus Vor-Übergangsjahren im Sinne des Abs. 5.

(8) Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder abweichend von den vorangegangenen Geschäftsjahren nach Maßgabe des Abs. 1 zusammengefasst, ist der Betrag der Nachversteuerungsattribute der bisherigen zusammengefassten Gruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die einzelnen latenten Steuerschulden oder die neu gebildeten zusammengefassten Gruppen zu verteilen. Die Nachversteuerungsattribute sind:

           1. die Nachversteuerungsdifferenz des laufenden Geschäftsjahres (Abs. 3 erster Satz),

           2. der offene Nachversteuerungssaldo (Abs. 3 Z 1),

           3. der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren und

           4. die Erhöhungen des offenen Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen Zeitraums vor der Anwendung des Satzes 1.

(9) Latente Steuerschulden der zusammengefassten Gruppe gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 42 Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der Voraussetzungen für die kategorienbasierte Zusammenfassung gemäß Abs. 1 Z 2 oder die Vereinfachung für kurzfristige latente Steuerschulden gemäß Abs. 7 nachweist.“

8. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „hybriden Einheiten (Z 3), einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 4)“ durch die Wortfolge „einer Hinzurechnungsbesteuerung (Z 3), hybriden und umgekehrt hybriden Einheiten (Z 4),“ ersetzt.

b) In Abs. 1 Z 2 wird vor dem Punkt die Wortfolge „ ; dies gilt auch für einen der volltransparenten Einheit nach Z 3 zugerechneten Betrag“ eingefügt.

c) In Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „unmittelbar oder mittelbar“ durch die Wortfolge „unmittelbaren oder mittelbaren“ ersetzt.

d) In Abs. 1 Z 4 wird vor der Wortfolge „gruppenzugehörigen Gesellschafters“ die Wortfolge „unmittelbaren oder mittelbaren“ eingefügt und die Wortfolge „bezieht, wird dieser hybriden Einheit“ durch die Wortfolge „oder umgekehrt hybriden Einheit (§ 2 Z 12 lit. a) bezieht, wird dieser Einheit“ ersetzt.

e) In Abs. 1 wird nach Z 5 folgender Schlussteil angefügt:

„Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind die latenten Steuern sämtlicher im selben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einheitlich nicht anderen Geschäftseinheiten gemäß Z 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt.“

f) In Abs. 3 erster Satz wird vor der Wortfolge „Einheit besteuert wurde“ die Wortfolge „oder umgekehrt hybriden“ eingefügt.

9. In § 52 Abs. 1 Z 2 lit. a wird nach dem Wort „(De-minimis-Test)“ die folgende Wortfolge samt Satzzeichen eingefügt: „ , wobei bei der vereinfachten Berechnung nach § 54 die durchschnittlichen Beträge iSd § 50 (Durchschnittsbetrachtung) und bei der vereinfachten Berechnung nach § 55 die Beträge des laufenden Geschäftsjahres (Jahresbetrachtung) maßgeblich sind“

10. In § 53 Abs. 6 werden nach der Z 4 die folgenden Z 5 und 6 angefügt:

         „5. Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet ist für Verbriefungszweckgesellschaften (§ 2 Z 48) keine NES zu entrichten.

           6. Es werden für die im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe latente Steueransprüche sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand in den in § 80a Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Fällen bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes des Übergangsjahres und der Folgejahre oder der vereinfacht berechneten Steuern berücksichtigt, weil in diesem Steuerhoheitsgebiet keine mit § 80a und § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a vergleichbaren Regelungen Anwendung finden.“

11. In § 54 werden dem Schlussteil folgende Sätze angefügt:

„Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sind die Mindeststeuer-Umsatzerlöse, der Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust und die angepassten erfassten Steuern unwesentlicher Geschäftseinheiten auf Basis der qualifizierten Finanzberichterstattung (§ 55 Abs. 3 Z 1) zu ermitteln. Die vereinfachte Berechnung kann auch lediglich für einzelne unwesentliche Geschäftseinheiten vorgenommen werden.“

12. In § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a werden folgende Sätze eingefügt:

„Zu den erfassten Steuern zählt nicht der aus der Umkehrung von latenten Steueransprüchen in den in § 80a Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Fällen resultierende latente Steueraufwand. Dies gilt nicht, soweit dieser latente Steueraufwand in sinngemäßer Anwendung von § 80a Abs. 4 zu berücksichtigen wäre.“

13. In § 59 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „historischen Buchwerte“ durch die Wortfolge samt Verweis „historischen Mindeststeuer-Buchwerte (§ 50 Abs. 1a)“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch bei einem Beitritt oder Austritt vor dem Übergangsjahr (§ 80 Abs. 6); dabei ist § 14 Abs. 1 dritter Satz zu berücksichtigen.“

14. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Eine in Österreich gelegene benannte örtliche Einheit (Abs. 2) oder eine in Österreich gelegene als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) hat den Umstand ihrer Benennung dem Finanzamt für Großbetriebe innerhalb der in § 72 vorgesehenen Fristen für die Einreichung des Mindeststeuerberichts mitzuteilen („Mitteilung 1“).“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wurde ein Mindeststeuerbericht durch eine in Österreich gelegene Einheit eingereicht, die

           1. oberste Muttergesellschaft oder

           2. als berichtspflichtig benannte Einheit (§ 2 Z 45) oder

           3. benannte örtliche Einheit (Abs. 2)

ist, entfällt die Einreichverpflichtung gemäß Abs. 1 für alle anderen im Inland gelegenen Geschäftseinheiten.“

15. In § 70 Abs. 2 lautet der Klammerausdruck „(„Mitteilung 2“)“.

16. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In § 72 Abs. 2 wird der Verweis „§ 80“ durch den Verweis „§ 80 Abs. 6 erster Satz“ ersetzt.

b) In Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Einreichung des ersten Mindeststeuerberichts“ die Wortfolge „und der Mitteilung gemäß § 70 Abs. 2“ eingefügt.

17. § 73 lautet:

§ 73. (1) Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht.

(2) Der Mindeststeuerbericht hat folgende Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten:

           1. Im allgemeinen Abschnitt

               a) die Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und ihre Qualifikation im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

               b) Informationen über die Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,

                c) eine zusammenfassende Übersicht.

           2. Im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt

               a) die Inanspruchnahme der Safe-Harbour-Regelungen und Befreiungen,

               b) die Berechnung des Effektivsteuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und des Ergänzungssteuerbetrags für jede Geschäftseinheit,

                c) die Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,

               d) die Zurechnung des Ergänzungssteuerbetrags im Rahmen der PES und der SES zu jedem Steuerhoheitsgebiet und

                e) die in Anspruch genommenen Wahlrechte (§ 74).

(3) Die berichtspflichtige Geschäftseinheit hat im Mindeststeuerbericht anzugeben, welche Abschnitte an welche Steuerhoheitsgebiete nach dem in § 73a Abs. 2 festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.

(4) Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2030 enden, kann im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt des Mindeststeuerberichtes auf Antrag eine vereinfachte Meldung in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet erfolgen, wenn für dieses Steuerhoheitsgebiet

           1. keine Mindeststeuer im Wege der NES, PES oder SES zu entrichten ist oder

           2. eine zu entrichtende Mindeststeuer einzelnen Geschäftseinheiten oder einzelnen Mitgliedern einer Joint-Venture-Gruppe nicht zugeordnet werden muss.“

18. Nach § 73 wird folgender § 73a samt Überschrift eingefügt:

„Informationsaustausch

§ 73a. (1) Die inländische zuständige Behörde hat der ausländischen zuständigen Behörde eines umsetzenden Staates oder eines Staates, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, jene Informationen aus einem von einer inländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) eingereichten Mindeststeuerbericht zu übermitteln, die für diesen Staat nach dem Verteilungsansatz (Abs. 2) einschlägig sind. Die Übermittlung der einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht hat nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichfrist für das Geschäftsjahr, auf das sich die Informationen beziehen, zu erfolgen.

(2) Die inländische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nach folgendem Verteilungsansatz:

           1. den allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts an den umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gelegen sind;

           2. den allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts, mit Ausnahme der zusammenfassenden Übersicht (§ 73 Abs. 2 Z 1 lit. c), an die Staaten, die nur eine anerkannte NES umgesetzt haben und

               a) in denen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gelegen sind,

               b) in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der Unternehmensgruppe gelegen ist, sofern Joint Ventures der anerkannten NES in dem Staat unterliegen,

                c) in denen eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der Unternehmensgruppe der anerkannten NES in dem Staat unterliegt;

           3. einen oder mehrere steuerhoheitsgebietsspezifische Abschnitte des Mindeststeuerberichts an die Staaten, die aufgrund von anerkannten PES-, SES- oder NES‑Regelungen Besteuerungsrechte in Bezug auf die Steuerhoheitsgebiete haben, auf die sich diese Abschnitte beziehen. Abweichend davon erhält

               a) ein SES‑Steuerhoheitsgebiet mit einem SES‑Prozentsatz von null nur den Teil des Mindeststeuerberichts, der Informationen über die Zurechnung der Mindeststeuer im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält (§ 73 Abs. 2 Z 2 lit. d);

               b) der umsetzende Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, alle steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitte.

(3) Erhält die inländische zuständige Behörde den Mindeststeuerbericht erst nach Ablauf der Einreichfrist, hat sie der ausländischen zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen abweichend von Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt zu übermitteln.

(4) Das erste Geschäftsjahr, für das die Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt. In Bezug auf dieses Geschäftsjahr hat die inländische zuständige Behörde der ausländischen zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz (Abs. 2) einschlägige Informationen aus dem Mindeststeuerbericht abweichend von Abs. 1 spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichfrist für dieses Geschäftsjahr zu übermitteln.

(5) Die erstmalige Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung hat frühestens am 1. Dezember 2026 zu erfolgen.

(6) „Inländische zuständige Behörde“ bezeichnet die in § 3 Abs. 1 EU-Amtshilfegesetz – EU‑AHG, BGBl. I Nr. 112/2012, genannte Behörde.

(7) „Ausländische zuständige Behörde“ bezeichnet eine Behörde, die als solche von einem anderen Staat für Zwecke des Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht benannt worden ist.

(8) „Umsetzender Staat“ bezeichnet

           1. einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt hat, oder

           2. ein Steuerhoheitsgebiet, das entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des § 8 dieser Vereinbarung erfüllt.

(9) „Staat, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat“ bezeichnet

           1. einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, oder

           2. ein Steuerhoheitsgebiet, das nur eine anerkannte NES umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des § 8 dieser Vereinbarung erfüllt.“

19. Nach § 73a wird folgender § 73b samt Überschrift eingefügt:

„Berichtigungen und Unterrichtungspflicht im Rahmen des Informationsaustausches

§ 73b. (1) Besteht Grund zur Annahme, dass ein von einer ausländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) eingereichter und nach § 73a übermittelter Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde davon unverzüglich zu unterrichten.

(2) Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Abs. 1 unterrichtet, ist zu prüfen, ob der von einer inländischen obersten Muttergesellschaft oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit übermittelte Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen. In diesem Fall sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen berichtigten Mindeststeuerbericht von der inländischen obersten Muttergesellschaft oder der inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Die berichtigten Informationen aus dem Mindeststeuerbericht sind den ausländischen zuständigen Behörden nach Maßgabe des § 73a unverzüglich zu übermitteln.

(3) Wurde von einer oder mehreren in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten gemäß § 70 Abs. 2 mitgeteilt, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der ausländischen obersten Muttergesellschaft oder der ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit im Sinn des § 70 Abs. 1 einzureichen ist, und wurden die für Österreich nach dem Verteilungsansatz (§ 73a Abs. 2) einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in § 73a genannten Fristen übermittelt, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind.

(4) Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Abs. 3 darüber unterrichtet, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ist unverzüglich der Grund für die ausgebliebene Übermittlung der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu ermitteln und der ausländischen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mitzuteilen. Dies hat gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu erfolgen. Als voraussichtliches Datum des Austauschs ist ein Tag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch festzulegen.“

20. § 74 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach der Zeichenfolge „§§ 25, 28, 31“ die Zeichenfolge „ , § 42 Abs. 9 Z 2 und § 44 Abs. 1“ eingefügt.

b) In Abs. 2 wird der Verweis „§ 42 Abs. 9“ durch den Verweis „§ 42 Abs. 9 Z 1“ ersetzt.

c) In Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß §§ 43, 52 und 60“ durch die Wortfolge „gemäß §§ 43, 52, 60 und 73 Abs. 4 im Mindeststeuerbericht“ ersetzt.

21. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 letzter Satz wird vor dem Satzzeichen „ . “ am Ende die Wortfolge „ ; dies gilt jedoch hinsichtlich der Abgabepflicht für die NES nicht, wenn sämtliche im Inland gelegene Geschäftseinheiten Investmenteinheiten sind“ eingefügt.

b) In Abs. 4 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „ ; im Fall des rückwirkenden Ereignisses (§ 77 Abs. 4) gilt dies auch für Voranmeldungszeiträume, für die eine Voranmeldung bereits eingereicht wurde“

22. In § 79 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „der Nachweis der Benennung gemäß § 69 Abs. 2 und 3“ durch die Wortfolge „die Mitteilung 1 gemäß § 69 Abs. 3“ ersetzt.

23. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden nach Z 4 folgende Z 5 und 6 angefügt:

         „5. Bei einem Beitritt oder Austritt von Geschäftseinheiten vor dem Übergangsjahr sind die latenten Steuern auf Grundlage der historischen Mindeststeuer-Buchwerte nach Maßgabe von § 42 Abs. 1a iVm § 59 Abs. 2 Z 2 zu berücksichtigen.

           6. Latente Steuern in Bezug auf ein gemischtes Hinzurechnungsbesteuerungsregime (§ 82) dürfen nicht berücksichtigt werden.“

b) Abs. 2 lautet wie folgt:

„(2) Latente Steuern sind nach Maßgabe von § 80a von der Berechnung nach Abs. 1 auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute); dies gilt nicht für latente Steuern gemäß Abs. 1 Z 5.“

24. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt:

„Ausgenommene Steuerattribute

§ 80a. (1) Folgende Steuerattribute sind von der Berechnung gemäß § 80 Abs. 1 auszunehmen (ausgenommene Steuerattribute):

           1. Latente Steueransprüche betreffend Posten, die von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinnes oder -Verlustes nach dem 3. Abschnitt ausgenommen sind;

           2. latente Steueransprüche, die mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen, soweit diesen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen;

           3. latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einer Steuervorauszahlung für Einkünfte, die nicht in den Mindeststeuer-Gewinn oder -Verlust einbezogen werden,

           4. latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einer Steuergutschrift oder einem ähnlichen steuerlichen Vorteil, wie etwa einer Aufstockung des steuerlichen Buchwertes, die die auf einer staatlichen Maßnahme (Abs. 3) beruhen;

           5. latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für einen Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist;

           6. latente Steueransprüche oder latente Steuerschulden aufgrund von Unterschieden zwischen der steuerlichen und unternehmensrechtlichen Bewertung, wenn diese Unterschiede auf einem erstmalig vor dem Übergangsjahr (§ 80 Abs. 6) in Kraft getretenen Körperschaftsteuerregime eines Steuerhoheitsgebiets beruhen; oder

           7. latente Steueransprüche im Zusammenhang mit einem steuerlichen Verlust aus einem Geschäftsjahr, das vor dem erstmaligen Inkrafttreten eines Körperschaftsteuerregimes eines Steuerhoheitsgebiets endet; dies gilt jedoch nicht für Verluste der fünf dem Inkrafttreten vorangegangenen Geschäftsjahre.

(2) Ausgenommene Steuerattribute (Abs. 1) liegen nur vor, wenn diese durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Als Geschäftsvorfälle gelten auch in Fällen des

           1. Abs. 1 Z 4 eine getroffene oder geänderte staatliche Maßnahme (Abs. 3),

           2. Abs. 1 Z 5 ein ausgeübtes oder geändertes Wahlrecht,

           3. Abs. 1 Z 6 und 7 ein erstmalig in Kraft getretenes Körperschaftsteuerregime.

(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft, Verfügung, Beihilfe oder ähnliche Maßnahme eines Staates oder deren nachträgliche Änderung, die einer Geschäftseinheit einen selektiven Steuervorteil gewährt, den die Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte. Eine staatliche Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.

(4) Latente Steuern im Zusammenhang mit ausgenommenen Steuerattributen (Abs. 1 iVm Abs. 2) dürfen weder im Übergangsjahr noch in den Folgejahren bei der Ermittlung der angepassten latenten Steuern gemäß § 42 berücksichtigt werden. Abweichend davon ist ein latenter Steueraufwand aufgrund der Auflösung von latenten Steueransprüchen in den begünstigten Geschäftsjahren gemäß Abs. 5 insgesamt bis zur Höhe des Toleranzbetrages gemäß Abs. 6 zu berücksichtigen, sofern in Fällen des

           1. Abs. 1 Z 4 die staatliche Maßnahme vor dem 19. November 2024 getroffen oder erweitert worden ist,

           2. Abs. 1 Z 5 das Wahlrecht vor dem 19. November 2024 ausgeübt oder geändert worden ist, oder

           3. Abs. 1 Z 6 das Körperschaftsteuerregime vor dem 19. November 2024 in Kraft getreten ist.

(5) Begünstigte Geschäftsjahre sind:

           1. In Fällen des Abs. 1 Z 4 und Z 5 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden.

           2. In Fällen des Abs. 2 Z 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.

(6) Der Toleranzbetrag beträgt 2Prozent des jeweiligen latenten Steueranspruchs bei dessen erstmaliger Bilanzierung. Der latente Steueranspruch ist auf den Mindeststeuersatz (§ 2 Z 15) umzurechnen, wenn der für Zwecke der Berechnung angewendete Steuersatz über dem Mindeststeuersatz liegt; in allen anderen Fällen hat keine Umrechnung zu erfolgen. Der Toleranzbetrag darf nicht den Betrag übersteigen, den er bei Zugrundelegung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gehabt hätte; Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und staatliche Maßnahmen, die nach dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung des latenten Steueranspruchs führen, sind nicht zu berücksichtigen. Der Toleranzbetrag ist um jenen latenten Steueraufwand zu kürzen, der zuvor bereits im Rahmen der vereinfachten Berechnung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a letzter Satz berücksichtigt wurde.“

25. § 82 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird vor der Wortfolge „gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime (Abs. 2)“ das Wort „einem“ eingefügt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

c) Im zweiten Satz wird vor der Wortfolge „Einkommen der ausländischen Einheit“ die Wortfolge „nach Maßgabe des gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregimes ermittelten“ eingefügt.

d) Im dritten Satz wird vor der Wortfolge „gemäß § 46 Abs. 1 ermittelten Effektivsteuersatz“ die Wortfolge für in einem Steuerhoheitsgebiet gelegene Einheiten eingefügt.

e) Abs. 4 lautet:

„(4) Hat für eine Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet keine Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß § 46 Abs. 1 zu erfolgen, ist der Berechnung gemäß Abs. 3 ein wie folgt ermittelter Effektivsteuersatz zugrunde zu legen:

           1. Bei Inanspruchnahme des temporären CbCR‑Safe-Harbour (§ 55) der für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 lit. a vereinfacht ermittelte Effektivsteuersatz;

           2. bei Inanspruchnahme des NES‑Safe-Harbour (§ 53) der für das Steuerhoheitsgebiet wie folgt ermittelte Effektivsteuersatz:

 

           3. in allen anderen Fällen der für das Steuerhoheitsgebiet wie folgt vereinfacht ermittelte Effektivsteuersatz:

f) Nach Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Sind für eine Unternehmensgruppe für unterschiedliche Untergruppen gesonderte Effektivsteuersätze zu ermitteln, hat für die jeweilige Untergruppe eine gesonderte Berechnung gemäß Abs. 3 zu erfolgen. Bei der Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß Abs. 3 zu berücksichtigende Steuern aufgrund einer anerkannten NES‑Regelung sind der jeweiligen Untergruppe zuzuordnen. Die Berechnung des Zurechnungsschlüssels für eine Einheit erfolgt anhand des gemäß § 46 Abs. 1 oder Abs. 4 dieser Bestimmung ermittelten Effektivsteuersatzes jener Untergruppe, der diese Einheit angehört.

(6) Unterliegt eine Geschäftseinheit einem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime auf das Einkommen von nicht gruppenzugehörigen Einheiten, hat eine Zurechnung der entsprechenden erfassten Steuern auf die Hinzurechnungsbeträge zu diesen Einheiten zu erfolgen. Hierfür ist für jede nicht gruppenzugehörige Einheit ein Zurechnungsschlüssel nach Abs. 3 anhand des gemäß § 46 Abs. 1 oder Abs. 4 dieser Bestimmung für die Unternehmensgruppe im Steuerhoheitsgebiet dieser Einheit ermittelten Effektivsteuersatzes zu berechnen. In Fällen des Abs. 5 ist für die Berechnung nach Abs. 3 der Effektivsteuersatz jener Untergruppe mit dem höchsten aggregierten Betrag an zurechenbarem Einkommen nach dem gemischten Hinzurechnungsbesteuerungsregime maßgeblich. Ist eine nicht gruppenzugehörige Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, für das weder eine Berechnung des Effektivsteuersatzes gemäß § 46 Abs. 1 noch gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung erfolgt, ist der Berechnung nach Abs. 3 der Effektivsteuersatz zugrunde zu legen, der sich für alle in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen nicht gruppenzugehörigen Einheiten auf Basis ihrer aggregierten Gewinne und Steuern in ihren Jahresabschlüssen ergibt; dabei sind nur jene Einheiten einzubeziehen, auf deren Einkommen die Geschäftseinheit dem gemischten Hinzuberechnungsbesteuerungsregime unterliegt.“

26. Dem § 84 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die §§ 2, 36, 42, 44, 52, 53, 54, 55, 59, 69, 70, 72, 73, 74, 76, 79, 80 und 82, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. xxx/2025, sowie die §§ 42a und 80a treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.

(5) Die §§ 1 Abs. 1 und 73, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, sowie die §§ 1 Abs. 1a, 73a und 73b treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.“

Artikel 4

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird im letzten Satz nach dem Wort „Mitgliedstaat“ die Wortfolge „(ausgenommen für die Anwendung von § 6 Abs. 1 Z 27 und für die Berechnung des unionsweiten Jahresumsatzes gemäß Art. 6a Abs. 1)“ eingefügt.

2. § 6 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. der in Abs. 1 Z 5b, in Abs. 1 Z 8 lit. f bis j, in Abs. 1 Z 20 und der in Abs. 1 Z 21 angeführten Gegenstände;“

3. § 11 Abs. 12 lautet:

„(12) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen Unternehmer einen Steuerbetrag gesondert ausgewiesen, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, ausgenommen er berichtigt die Rechnung gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.“

4. In § 19 Abs. 1e lit. b wird der Klammerausdruck „(Unterpositionen 8517 12 00 und 8517 18 00 der Kombinierten Nomenklatur)“ durch den Klammerausdruck „(Unterpositionen Position 8517 13 00, 8517 14 00 und 8517 18 00 der Kombinierten Nomenklatur)“ ersetzt.

5. In § 21 Abs. 11 entfällt der letzte Satz.

6. Dem § 28 wird folgender Abs. 67 angefügt:

„(67)

           1. § 6 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf die Einfuhr von Gegenständen nach dem 31. Dezember 2025 anzuwenden.

           2. § 21 Abs. 11 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2027 außer Kraft.“

7. In Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort „inngemeinschaftlicher“ durch das Wort „innergemeinschaftlicher“ ersetzt.

8. In Art. 3 Abs. 5 lit. c und Art. 3a Abs. 5 Z 1 lit. c wird jeweils das Wort „vorangegangen“ durch das Wort „vorangegangenen“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 wird die Wortfolge „Abweichend von Abs. 3“ durch die Wortfolge „Abweichend von Abs. 2 und 3“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Steuer gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „und keine Steuer gemäß § 1 Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG), BGBl. I Nr. 85/2008, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.

3. § 7 Abs. 3 entfällt.

4. § 9 Z 3 lautet:

         „3. bei einem Erwerbsvorgang aufgrund eines Vorganges

               a) der sowohl die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 als auch Z 2 erfüllt oder ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 2 erfüllt, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden, oder

               b) der ausschließlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Z 1 erfüllt, die Gesellschaft,“

5. § 10 lautet:

§ 10. (1) Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, sind beim Finanzamt Österreich mit einer elektronischen Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb eines Grundstückes oder bei Übertragungen von Anteilen mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn eine Selbstberechnung (§ 11) der Steuer erfolgt oder bei Anwendung der Befreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b.

(2) Die Abgabenerklärung ist bis zum 15. Tag des jenem Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats einzureichen, in dem

            – für einen Erwerbsvorgang die Steuerschuld entstanden ist,

            – für einen Erwerbsvorgang, welcher nicht nach einem inländischen Verlassenschaftsverfahren und unter Vorlage eines gültigen Europäischen Nachlasszeugnisses gemäß Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 107, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 186, nachgewiesen werden, das Europäische Nachlasszeugnis ausgestellt wurde,

            – für einen Erwerbsvorgang bei Anwendung einer Befreiungsbestimmung die Steuerschuld entstanden wäre,

            – die Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung erhöht wird,

            – der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten, oder

            – ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer nachträglich eine Leistung als Gegenleistung dafür gewährt, dass der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überlässt.

(3) Die Abgabenerklärung ist durch einen Rechtsanwalt oder Notar (Parteienvertreter) elektronisch zu übermitteln. Der Parteienvertreter kann sich für Erledigungen, die infolge einer durch ihn eingereichten Abgabenerklärung ergehen, auf eine Zustellungsbevollmächtigung berufen. § 103 Abs. 2 BAO in der geltenden Fassung ist nicht anzuwenden. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 oder 5 kann die Abgabenerklärung auch durch die in § 9 genannten Personen elektronisch übermittelt werden.

(4) Die Abgabenerklärung hat jedenfalls Angaben über die Art des Erwerbsvorganges, die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen und die vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke zu enthalten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind. Im Rahmen der Abgabenerklärung sind dem Parteienvertreter die elektronisch vorhandenen Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung zu stellen, um die eindeutige Zuordnung der Angaben sicherzustellen. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Schrift (Urkunde, Beschluss usw.) errichtet worden, die in ein durch Bundesgesetz vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen wurde, so ist der Abgabenbehörde der Zugriffscode zu dieser Urkunde bekannt zu geben. Auf der Schrift ist der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon der Vermerk in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein. Die Abgabenbehörden sind berechtigt, auf diese Urkunden zuzugreifen. Bei Anwendung der Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 oder 5 ist die Schrift in Abschrift dem Finanzamt Österreich im Rahmen der elektronischen Abgabenerklärung zu übermitteln.“

6. § 11 samt Überschrift lautet:

Selbstberechnung

§ 11. (1) Parteienvertreter (§ 10 Abs. 3) sind nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 befugt, die Steuer für einen Erwerbsvorgang, der diesem Bundesgesetz unterliegt, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen. Die Selbstberechnung hat innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10) zu erfolgen und ist elektronisch einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Anwendung des § 17 ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

(2) Für die Selbstberechnung gilt § 10 Abs. 3 und 4 sinngemäß. Über die Daten der Abgabenerklärung hinaus sind jedenfalls die Angaben zu einer allfälligen Befreiung, der Bemessungsgrundlage, Entstehen der Steuerschuld sowie sonstige für die Selbstberechnung erforderliche Daten zu erfassen.

(3) Das Finanzamt Österreich kann die Befugnis gemäß Abs. 1 mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der §§ 11, 13 und 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte sowie die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer oder Notariatskammer zu verständigen und die Gründe für die Aberkennung bekannt zu geben. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, dass der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.

(4) Der Steuerschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung anzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Entsprechen die der Selbstberechnung zugrundeliegenden Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, haben die in § 9 genannten Personen die Verpflichtungen des § 10 zu erfüllen; § 10 Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden.“

7. In § 12 wird der letzte Satz durch den folgenden Satz ersetzt:

„Zu diesem Zweck ist für jeden selbst berechneten Erwerbsvorgang eine Vorgangsnummer zu generieren und dem Parteienvertreter nach Einreichung der Selbstberechnung mitzuteilen.“

8. § 13 lautet:

§ 13. (1) Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Erwerbsvorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung eingereicht wurde, zweitfolgenden Kalendermonats die Steuer zu entrichten. Aus den Angaben bei der Entrichtung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und – nach Maßgabe der Bestimmungen im Gerichtsgebührengesetz – die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz entrichtet wurde. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen.

(2) Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) und die Höhe der selbst berechneten Steuer in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.

(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.“

9. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Anmeldung“ durch das Wort „Selbstberechnung“ ersetzt.

10. Die Überschrift des § 16 lautet:

„Mitteilungspflichten und Verordnungsermächtigung“

11. In § 16 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

12. In § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der elektronischen Abgabenerklärung (§ 10), Selbstberechnung (§ 11), Selbstberechnungserklärung (§ 12), Entrichtung der Gerichtsgebühren (§ 13), Datenaustausch mit der FMA (Abs. 2) sowie die Daten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind, mit Verordnung näher festzulegen; soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren, die erforderlichen Daten und die elektronische Übermittlung der Daten an die Justiz beziehen, ist dazu Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz herzustellen.“

13. Nach § 18 Abs. 2w wird folgender Abs. 2x eingefügt:

„(2x) § 4 Abs. 4 und § 7 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 7 Abs. 3, § 10, § 11 samt Überschrift, § 12, § 13, § 15, § 16 samt Titel, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft, wobei der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, durch Verordnung das Inkrafttreten dieser Bestimmungen bis zum 1. Jänner 2027 zu verschieben, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind. Die Verordnungen nach § 16 Abs. 3 und § 18 Abs. 2x können bereits ab dem der Kundmachung des BGBl. I Nr. xx/2025 folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. April 2026 zur Anwendung kommen.“

Artikel 6

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „a, c und“, der Verweis „Tarifpost 8 Abs. 6, Tarifpost 9 Abs. 5“ wird durch den Verweis „Tarifpost 8 Abs. 10 und 11, Tarifpost 9 Abs. 5, Tarifpost 11 Abs. 5“ ersetzt und die Wortfolge „und Tarifpost 24 Abs. 6“ wird durch die Wortfolge samt Satzzeichen „ , Tarifpost 24 Abs. 6, Tarifpost 26 Abs. 9 und Tarifpost 27 Abs. 12“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „ist dem Finanzamt Österreich für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum eine Abschrift dieser Aufschreibungen zu übersenden“ durch die Wortfolge „sind dem Finanzamt Österreich für den jeweiligen Berechnungs- und Zahlungszeitraum die Angaben aus diesen Aufschreibungen elektronisch zu übermitteln“ ersetzt und die Wortfolge „Übersendung der Abschrift“ wird durch die Wortfolge „elektronische Übermittlung der Angaben“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 4a wird die Wortfolge „Eine Abschrift dieser Aufschreibungen für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte ist dem Finanzamt Österreich bis zum Fälligkeitstag zu übermitteln“ durch die Wortfolge „Die Angaben aus dieser Aufschreibung für die in einem Kalendermonat selbst berechneten Rechtsgeschäfte sind dem Finanzamt Österreich bis zum Fälligkeitstag elektronisch zu übermitteln“ ersetzt und nach der Wortfolge „je eine Abschrift (Durchschrift, Gleichschrift)“ die Wortfolge „oder eine elektronische Kopie“ eingefügt.

4. In § 11 Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „bei Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels sowie“.

5. In § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „aus dem Partnerschaftsbuch,“.

6. In § 14 Tarifpost 4 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ausländische Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes oder zur Änderung von Daten im Zentralen Melderegister zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden, sind gebührenfrei.“

7. In § 14 Tarifpost 5 Abs. 3 Z 3 entfällt die Wortfolge „oder einem Ansuchen um Erteilung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels“.

8. § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und c entfällt ersatzlos.

9. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 2 wird nach der Wortfolge „sonstige Eingaben“ die Wortfolge „an Verwaltungsbehörden und an die Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

10. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 7 wird nach dem Wort „Eingaben“ die Wortfolge „an Verwaltungsbehörden und an die Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

11. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 13 wird nach der Wortfolge „Zeugen und Auskunftspersonen“ die Wortfolge „an Verwaltungsbehörden und an die Verwaltungsgerichte“ eingefügt.

12. In § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 24 entfällt die Wortfolge samt Satzzeichen „Tarifpost 8 Abs. 1, 1a, 4a, 4b und 4c,“.

13. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 26 lautet:

      „26. Eingaben um Ausstellung von Genehmigungen oder Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 61 vom 03.03.1997 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/966, ABl. Nr. L 133 vom 17.05.2023 S. 1, sowie um Registrierung als Zuchtbetrieb, der mit bedrohten Tierarten international kommerziell handelt gemäß Art. 54a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2025/130, ABl. Nr. 2025/130 vom 29.01.2025;“

14. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 27 und 28 entfällt.

15. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 30 entfällt ersatzlos und der Strichpunkt am Ende der Z 29 wird durch einen Punkt ersetzt.

16. In § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 lit. b wird nach der Wortfolge „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder einer Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.

17. § 14 Tarifpost 8 samt Überschrift lautet:

„Tarifpost

8 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einreisetitel

           1. Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

               a) als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen ab 6 Jahren                                                                                                                      195 Euro

               b) als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen unter 6 Jahren                                                                                                                   97 Euro

           2. Gebührenfrei ist der Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

               a) für Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG, ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen;

               b) für begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005;

                c) wenn der Einreisetitel gemäß Z 1 der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht;

               d) zur Verwendung als Diplomatenvisum oder Dienstvisum, sofern Gegenseitigkeit besteht.

(2) Aufenthaltstitel

           1. Antrag auf Ausstellung einer Karte über einen

               a) befristeten Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005)............................................................................................................... 218 Euro

               b) unbefristeten Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG)................................... ........................ 275 Euro

                c) Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben............................................................................................................................. 39 Euro

               d) Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben                                                                                                                                .......................... 91 Euro

           2. Ausstellung einer Karte oder eines Bescheides über einen Aufenthaltstitel gemäß Z 1 lit. a und b von Amts wegen................................................................................................................................................. 218 Euro

(3) Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts

           1. Erledigungsgebühr

               a) Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG) ...................................................................................................................................... 44 Euro

               b) Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) ....................................................................................... .......................... 91 Euro

                c) Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat                                                                                                                                .......................... 39 Euro

           2. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung von Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gilt sinngemäß.

(4) Sonstige Schriften nach NAG

           1. Antrag auf Ausstellung

               a) eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)............................................. 91 Euro

               b) eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat................................................................................... 39 Euro

                c) einer Bestätigung gemäß § 24 NAG.......................................................................................... 50 Euro

           2. Gebührenfrei ist der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 50a Abs. 5 NAG.

(5) Sonstige Schriften nach FPG

           1. Erledigungsgebühr

               a) Karte für Geduldete (§ 46a FPG).................................................................... .......................... 69 Euro

               b) Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)......................................................... ........................ 113 Euro

(6) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 entsteht mit der Überreichung des Antrages. Die Gebührenschuld für die Schriften gemäß Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 entsteht mit deren Hinausgabe.

(7) Gebührenschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 derjenige, in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß. Gebührenschuldner in den Fällen des Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Z 1 ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Schrift ausgestellt wird. Wird die Gebühr für eine Schrift gemäß Abs. 2 durch den Arbeitgeber entrichtet, ist dieser nicht berechtigt, diese Gebühr von seinem Arbeitnehmer zurückzufordern.

(8) Von der Gebührenpflicht

           1. des § 14 Tarifpost 6 befreit sind Anträge auf Ausstellung der in Abs. 1 bis 5 genannten Schriften sowie Ansuchen um Ausstellung einer Bestätigung über die Antragstellung der in Abs. 2 und 3 genannten Schriften. Der Bundesminister für Finanzen wird davon abweichend ermächtigt, mittels Verordnung Pauschalgebühren für das Ansuchen um Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument festzusetzen, soweit das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland Gebühren für den Austausch eines gültigen Daueraufenthaltsdokumentes oder inländischen Einwanderungsdokumentes gegen ein neues Aufenthaltsdokument für Staatsbürger festsetzt.

           2. des § 14 Tarifpost 14 befreit sind die in Abs. 1 bis 5 genannten Schriften sowie Bestätigungen über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen);

           3. befreit sind ausländische Schriften, die für Zwecke der Erteilung oder Ausstellung von den in Abs. 1 bis 5 genannten Schriften oder Bestätigungen zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.

(9) Von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit ist

           1. die Ausstellung der nach Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 bis 5 beantragten Schriften und die Ausstellung der Schrift nach Abs. 2 Z 2 sowie die in diesen Verfahren vorgenommenen Amtshandlungen;

           2. die Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) sowie die Bestätigung über die Antragstellung der sonstigen in Abs. 2 und 3 genannten Schriften.

(10) Erfolgt die Ausstellung einer Schrift nach Abs. 2 Z 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 lit. c oder Abs. 5 Z 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

           1. des Abs. 2 Z 2 je ausgestellter Karte oder ausgestelltem Bescheid......................................... 75 Euro,

           2. des Abs. 3 Z 1 lit. a je ausgestellter Bescheinigung...................................................................... 4 Euro,

           3. des Abs. 3 Z 1 lit. b je ausgestellter Karte.................................................................................... 52 Euro,

           4. des Abs. 3 Z 1 lit. c je ausgestellter Karte.................................................................................... 39 Euro,

           5. des Abs. 4 Z 1 lit. c je ausgestellter Bestätigung..................................................................... 2,10 Euro,

           6. des Abs. 5 Z 1 lit. a je ausgestellter Karte.................................................................................... 69 Euro,

           7. des Abs. 5 Z 1 lit. b je ausgestellter Karte.................................................................................... 82 Euro.

(11) Erfolgt ein Antrag auf Ausstellung einer Schrift nach Abs. 2 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 lit. a oder b bei einer Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag für die bei ihr eingebrachten Anträge zu. Dieser beträgt in den Fällen

           1. des Abs. 2 Z 1 lit. a je Antrag......................................................................................................... 72 Euro,

           2. des Abs. 2 Z 1 lit. b je Antrag......................................................................................................... 91 Euro,

           3. des Abs. 2 Z 1 lit. c je Antrag......................................................................................................... 22 Euro,

           4. des Abs. 2 Z 1 lit. d je Antrag......................................................................................................... 22 Euro,

           5. des Abs. 4 Z 1 lit. a je Antrag......................................................................................................... 51 Euro,

           6. des Abs. 4 Z 1 lit. b je Antrag......................................................................................................... 38 Euro.

(12) Die Behörde darf auf Antrag ausgestellte Schriften nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“

18. In § 14 Tarifpost 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gebührenschuldner der in Abs. 1 Z 1 bis 9 genannten Schriften ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag oder die Anmeldung eingebracht wird. Gebührenschuldner der in Abs. 1 Z 10 und 11 genannten Schriften ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Auszüge oder die Belege ausgestellt werden.“

19. In § 14 Tarifpost 11 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „Ausstellung einer Waffenbesitzkarte“ die Wortfolge „für Waffen der Kategorie A oder B“ eingefügt.

20. In § 14 Tarifpost 11 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 Z 1 lit. a wird jeweils nach dem Wort „Schusswaffen“ jeweils die Wortfolge „der Kategorie A oder B“ eingefügt.

21. In § 14 Tarifpost 11 Abs. 1 wird folgende Z 2 angefügt:

         „2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kategorie C............................ 110 Euro“

22. In § 14 Tarifpost 11 Abs. 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „Ausstellung eines Waffenpasses“ die Wortfolge „für Waffen der Kategorie A oder B“ eingefügt.

23. In § 14 Tarifpost 11 Abs. 2 Z 2 entfällt die Wortfolge „oder D“.

24. In § 14 Tarifpost 11 Abs. 5 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

25. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 20 lautet:

      „20. Bestätigungen der Meldung gemäß § 3 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, sowie ausländische Schriften, die für Zwecke der An-, Um- oder Abmeldung eines Wohnsitzes oder zur Änderung von Daten im Zentralen Melderegister zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden;“

26. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24 lautet:

      „24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 338/97;“

27. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 27 entfällt.

28. § 14 Tarifpost 14 Abs. 2 Z 30 lautet:

      „30. Zeugnisse über die Ablegung einer Dienstprüfung im öffentlichen Dienst.“

29. § 14 Tarifpost 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit sind

           1. Bestätigungen der Meldung gemäß § 3 Abs. 4 MeldeG, in der jeweils geltenden Fassung.“

30. Die Überschrift des § 14 Tarifpost 24 lautet:

„Tarifpost

24 Verfahren nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 und Sprengmittelgesetz 2010“

31. In § 14 Tarifpost 24 Abs. 1 wird nach Z 11 folgende Z 12 angefügt:

      „12. Pyrotechnik-Ausweis gemäß § 19 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009                                                                                                                        115 Euro“

32. In § 14 Tarifpost 24 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Antragsteller hat vor Ausstellung eines Pyrotechnik-Ausweises eine Vorauszahlung der Erledigungsgebühr gemäß Abs. 1 Z 12 zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entstanden ist. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gilt sinngemäß. Die Behörde darf den Pyrotechnik-Ausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.“

33. In § 14 Tarifpost 24 Abs. 6 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt und der Punkt am Ende der Z 3 wird durch einen Strichpunkt ersetzt:

         „4. des Abs. 1 Z 12 je Pyrotechnik-Ausweis.................................................................................... 61 Euro.“

34. In der Überschrift des § 14 Tarifpost 25 entfällt die Wortfolge „zur Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen“.

35. In § 14 Tarifpost 25 wird dem Abs. 1 nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

         „3. Antrag auf Registrierung als Zuchtbetrieb, der mit bedrohten Tierarten international kommerziell handelt gemäß Art. 54a der Verordnung (EG) Nr. 865/2006............................................................................ 173 Euro“

36. In § 14 Tarifpost 25 Abs. 2 wird die Wortfolge „der entsprechenden Ziffer des Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

37. In § 14 Tarifpost 25 Abs. 3 wird der Verweis „Abs. 1“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

38. Dem § 14 Tarifpost 25 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Von der Gebührenpflicht befreit sind ausländische Schriften, die für Zwecke der Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 sowie für Zwecke der Registrierung nach Abs. 1 Z 3 zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.“

39. Dem § 14 werden folgende Tarifposten 26 und 27 samt Überschriften angefügt:

„Tarifpost

26 Strafregisterbescheinigungen

(1) Antragsgebühr

           1. Antrag auf Ausstellung oder Aufnahme einer Niederschrift über den Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968........ 26 Euro

           2. Antrag auf Ausstellung einer „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gemäß § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968................................................................................................................... 29 Euro

           3. Antrag auf Ausstellung einer „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ gemäß § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz 1968................................................................................................................... 29 Euro

           4. Antrag auf Ausstellung einer „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ gemäß § 10 Abs. 1e Strafregistergesetz 1968.......................................................................... 29 Euro

           5. Antrag um Auskunft über das Ende der Tilgungsfrist................................................................. 33 Euro

(2) Werden Anträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 auf elektronischem Weg unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E‑ID) gemäß §§ 4 ff E‑GovG gestellt, ermäßigt sich die Antragsgebühr gemäß Abs. 1 jeweils um 8 Euro.

(3) Die Gebührenschuld für Anträge gemäß Abs. 1 entsteht mit der Einbringung des Antrages.

(4) Gebührenschuldner ist derjenige, in dessen Interesse der Antrag eingebracht wird.

(5) Anträge gemäß Abs. 1 sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit. Die gemäß Abs. 1 beantragten Strafregisterbescheinigungen sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 14 befreit. Ausländische Schriften, die für Zwecke der Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden, sind gebührenfrei.

(6) Die Aufnahme einer Niederschrift über Anträge gemäß Abs. 1 und die Ausstellung der in Abs. 1 Z 1 bis 4 beantragten Strafregisterbescheinigungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(7) Der Antragsgebühr gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 unterliegen nicht

           1. Anträge auf Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement im Rahmen von

               a) Freiwilligenorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 des Freiwilligengesetzes (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012,

               b) spendenbegünstigten Einrichtungen gemäß § 4a und Stiftungen gemäß §§ 4b und 4c des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988,

                c) gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen;

           2. Anträge auf Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002;

           3. Anträge gemäß §§ 10a und 10c Strafregistergesetz 1968.

(8) Die Behörde darf die beantragten Schriften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(9) Erfolgt die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je ausgestellter Strafregisterbescheinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 2,10 Euro zu. Dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 7.

(10) Wird die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung sowohl aufgrund eines Antrages als auch aufgrund einer Aufnahme einer Niederschrift über einen Antrag begehrt, fällt die jeweilige Gebühr nach Abs. 1 Z 1 bis 4 nur einmalig an.

Tarifpost

27 Strahlenschutz

(1) Erledigungsgebühr für eine Errichtungsbewilligung gemäß § 16 des Strahlenschutzgesetzes 2020 (StrSchG 2020), BGBl. I Nr. 50/2020, oder eine Bewilligung für die Ausübung einer Tätigkeit gemäß § 17 StrSchG 2020,

           1. sofern es sich um umschlossene radioaktive Quellen handelt,

               a) je Quelle, die nicht als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt................................... 120 Euro

               b) je Quelle, die als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt............................................. 201 Euro

           2. sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt

               a) für jeden Arbeitsplatz der Type C oder im Fall einer Lagerung gemäß § 47 Abs. 3 AllgStrSchV 2020                                                                                                                       71 Euro

               b) für jeden Arbeitsplatz der Type B............................................................................................ 147 Euro

                c) für jeden Arbeitsplatz der Type A........................................................................................... 310 Euro

           3. sofern es sich um Strahlengeneratoren handelt

               a) für jede Röntgeneinrichtung ...................................................................................................... 71 Euro

               b) für jeden Teilchenbeschleuniger oder Neutronengenerator bis einschließlich 8 Megaelektronenvolt (8 MeV)                                                                                                                                ........................ 120 Euro

                c) für jeden Teilchenbeschleuniger oder Neutronengenerator über 8 Megaelektronenvolt (8 MeV) bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV).................................................................. 310 Euro

               d) für jeden Teilchenbeschleuniger oder Neutronengenerator über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV)                                                                                                                            473 Euro

           4. sofern es sich um eine kerntechnische Anlage oder eine Entsorgungsanlage handelt......... 473 Euro

           5. sofern es sich um eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien handelt.... 147 Euro

(2) Erledigungsgebühr für die Bewilligung der Änderung einer Tätigkeit oder bautechnischer Strahlenschutzmaßnahmen gemäß § 18 StrSchG 2020

50 vH der Gebührensätze des Abs. 1

(3) Erledigungsgebühr für die Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen oder Verlängerung von Fristen gemäß § 22 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020

25 vH der Gebührensätze des Abs. 1

(4) Erledigungsgebühr für die Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz 2013, BGBl. I Nr. 42/2013) im Fall von

           1. Plutonium oder Uran‑233 bei Mengen

               a) von mehr als 5 g bis 500 g......................................................................................................... 196 Euro

               b) von mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg............................................................................. 305 Euro

                c) ab 2 kg........................................................................................................................................... 468 Euro

           2. Uran, dessen Uran‑235-Gehalt

               a) auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde, bei Mengen

                    aa) von mehr als 10 g bis 1 kg................................................................................................. 196 Euro

                    bb) von mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg........................................................................ 305 Euro

                     cc) ab 5 kg................................................................................................................................... 468 Euro

               b) auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde, bei Mengen

                    aa) von mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg................................................................... 196 Euro

                    bb) ab 10 kg................................................................................................................................. 305 Euro

                c) über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, bei Mengen ab 10 kg                                                                                                                                ........................ 196 Euro

(5) Erledigungsgebühr für die Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Gebührensätze des Abs. 4

(6) Erledigungsgebühr für die Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gemäß Abs. 4 gesetzten Fristen

25 vH der Gebührensätze des Abs. 4

(7) Erledigungsgebühr für Ausstellung sonstiger Schriften

           1. Zulassung zum Inverkehrbringen eines Verbraucherprodukts gemäß § 32 StrSchG 2020................. 196 Euro

           2. Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020................................................................... 196 Euro

           3. bewilligungspflichtige Freigabe radioaktiver Materialien gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020........... 142 Euro

           4. Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte gemäß § 77 StrSchG 2020................... 142 Euro

           5. Anerkennung einer Ausbildung gemäß § 126 StrSchG 2020.................................................. 239 Euro

           6. Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Medizinphysik-Ausbildung gemäß § 21 Abs. 2 der Medizinischen Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV), BGBl. II Nr. 375/2017,....................................... 239 Euro

           7. Ermächtigung gemäß den §§ 127 bis 131 StrSchG 2020........................................................... 66 Euro

           8. Genehmigung einer grenzüberschreitenden Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen gemäß § 146 StrSchG 2020............................................................................... 66 Euro

(8) Die Gebührenschuld für Erledigungen gemäß Abs. 1 bis 7 entsteht mit deren Hinausgabe.

(9) Gebührenschuldner für Erledigungen gemäß Abs. 1 bis 7 ist derjenige, für den oder in dessen Interesse die Erledigung ausgestellt wird.

(10) Ansuchen um Ausstellung der in Abs. 1 bis 7 aufgezählten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 Tarifpost 6 befreit.

(11) Die Ausstellung der in Abs. 1 bis 7 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(12) Erfolgt die Ausstellung einer Schrift durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

           1. des Abs. 1 Z 1 lit. a..................................................................................................................... 81,50 Euro,

           2. des Abs. 1 Z 1 lit. b......................................................................................................................... 163 Euro,

           3. des Abs. 1 Z 2 lit. a..................................................................................................................... 32,70 Euro,

           4. des Abs. 1 Z 2 lit. b......................................................................................................................... 109 Euro,

           5. des Abs. 1 Z 2 lit. c......................................................................................................................... 272 Euro,

           6. des Abs. 1 Z 3 lit. a..................................................................................................................... 32,70 Euro,

           7. des Abs. 1 Z 3 lit. b..................................................................................................................... 81,50 Euro,

           8. des Abs. 1 Z 3 lit. c......................................................................................................................... 272 Euro,

           9. des Abs. 1 Z 3 lit. d......................................................................................................................... 435 Euro,

        10. des Abs. 1 Z 4.................................................................................................................................. 435 Euro,

        11. des Abs. 1 Z 5.................................................................................................................................. 109 Euro,

        12. des Abs. 2...................................... 50 vH der Pauschalbeträge der Z 1 bis 11,

        13. des Abs. 3...................................... 25 vH der Pauschalbeträge der Z 1 bis 11,

        14. des Abs. 4 Z 1 lit. a......................................................................................................................... 163 Euro,

        15. des Abs. 4 Z 1 lit. b......................................................................................................................... 272 Euro,

        16. des Abs. 4 Z 1 lit. c......................................................................................................................... 435 Euro,

        17. des Abs. 4 Z 2 lit. a sublit. aa........................................................................................................ 163 Euro,

        18. des Abs. 4 Z 2 lit. a sublit. bb....................................................................................................... 272 Euro,

        19. des Abs. 4 Z 2 lit. a sublit. cc........................................................................................................ 435 Euro,

        20. des Abs. 4 Z 2 lit. b sublit. aa....................................................................................................... 163 Euro,

        21. des Abs. 4 Z 2 lit. b sublit. bb....................................................................................................... 272 Euro,

        22. des Abs. 4 Z 2 lit. c......................................................................................................................... 163 Euro,

        23. des Abs. 5.................................... 50 vH der Pauschalbeträge der Z 14 bis 22,

        24. des Abs. 6.................................... 25 vH der Pauschalbeträge der Z 14 bis 22,

        25. des Abs. 7 Z 1.................................................................................................................................. 163 Euro,

        26. des Abs. 7 Z 2.................................................................................................................................. 163 Euro,

        27. des Abs. 7 Z 3.................................................................................................................................. 109 Euro,

        28. des Abs. 7 Z 4.................................................................................................................................. 109 Euro,

        29. des Abs. 7 Z 5............................................................................................................................... 32,70 Euro,

        30. des Abs. 7 Z 6............................................................................................................................... 32,70 Euro,

        31. des Abs. 7 Z 7............................................................................................................................... 32,70 Euro,

        32. des Abs. 7 Z 8............................................................................................................................... 32,70 Euro.

(13) Einrichtungen, die im Mehrheitseigentum des Bundes stehen und für die gemäß § 153 Abs. 1 Z 1 lit. a StrSchG 2020 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuständige Behörde ist, sind von der Entrichtung der Gebühren gemäß Abs. 1 bis 3 sowie 7 befreit.“

40. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Rechtsgeschäfte, für die eine Hundertsatzgebühr mit Bescheid festzusetzen ist, sind, soweit das Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt Österreich elektronisch anzuzeigen. Bei nicht in der Amtssprache abgefassten Urkunden ist eine Übersetzung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher beizufügen. Handelt es sich bei der Urkunde um ein Annahmeschreiben, so ist ein bezügliches Anbotschreiben anzuschließen. Die erfolgte Anzeige ist durch das Finanzamt Österreich zu bestätigen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des elektronischen Verfahrens näher festzulegen.“

41. In § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 wird nach der Wortfolge „abgeschlossenen Bestandverträge eine“ das Wort „elektronische“ eingefügt; es entfällt die Wortfolge „unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes“.

42. In § 33 Tarifpost 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Abrechnung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks beim Finanzamt Österreich vorzulegen“ durch die Wortfolge „Abrechnung dem Finanzamt Österreich elektronisch zu übermitteln“ ersetzt; der Satz „Die Abrechnung ist elektronisch zu übermitteln, sofern dies dem Verpflichteten auf Grund der technischen Voraussetzungen zumutbar ist.“ entfällt.

43. In § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 6 wird nach der Wortfolge „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ die Wortfolge „oder an einer Flexiblen Kapitalgesellschaft“ eingefügt.

44. In § 34 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „diesen dem Finanzamt Österreich“ das Wort „elektronisch“ eingefügt und nach der Wortfolge „Befundaufnahme sowie über die“ das Wort „elektronische“ eingefügt.

45. In § 37 Abs. 46 wird folgende Z 6 angefügt:

         „6. § 14 Tarifpost 5 Abs. 1a tritt mit 20. Juli 2022 in Kraft und ist auf Beilagen anzuwenden, die nach dem 19. Juli 2022 eingebracht werden.“

46. Nach § 37 Abs. 52 wird folgender Abs. 53 eingefügt:

„(53) Für das Inkrafttreten der durch das Abgabenänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, geänderten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 14 Tarifpost 4 Abs. 1 Z 2, Tarifpost 4 Abs. 6, Tarifpost 6 Abs. 5 Z 2, 7 und 13, Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 lit. b, Tarifpost 10 Abs. 4, Tarifpost 14 Abs. 2 Z 20 und 30 sowie Abs. 3 und § 33 Tarifpost 21 Abs. 2 Z 6, jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

           2. § 3 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 1 Z 1 sowie § 14 Tarifpost 5 Abs. 2 Z 3, Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a und c sowie Abs. 5 Z 24, 26 und 29 sowie Tarifpost 8, Tarifpost 14 Abs. 2 Z 24, Tarifpost 24 Abs. 1 Z 12, Abs. 3a sowie Abs. 6 Z 3 und 4 samt Überschrift sowie Tarifpost 25 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 3 und 8 sowie Tarifpost 26 und 27 samt Überschriften, jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind anzuwenden auf

               a) Eingaben und Ansuchen, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden,

               b) Zeugnisse und Erledigungen, deren Eingaben oder Ansuchen nach dem 31. Dezember 2025 errichtet werden sowie

                c) amtswegig ausgestellte Zeugnisse und Erledigungen, für die die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht.

           3. § 14 Tarifpost 11 tritt mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 62 Abs. 23 WaffG im Bundesgesetzblatt kundgemachten Zeitpunkt in Kraft.

           4. § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 27, 28 und 30 sowie Tarifpost 14 Abs. 2 Z 27 tritt mit 1. Jänner 2026 außer Kraft.

           5. § 3 Abs. 4 und 4a, § 31 Abs. 1, § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 und Tarifpost 17 Abs. 3 sowie § 34 Abs. 1, jeweils in der Fassung des genannten Bundesgesetzes, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Inkrafttreten dieser Bestimmungen bis 1. Jänner 2029 zu verschieben, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind. Die Verordnungen nach § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 37 Abs. 53 Z 5 können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2028 zur Anwendung kommen.“

Artikel 7

Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992

Das Konsulargebührengesetz (KGG), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 Abs. 19 wird folgender Abs. 20 eingefügt:

„(20) Tarifpost 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist für alle Vorgänge anzuwenden, für die ein Abgaben- bzw. Ersatzanspruch ab diesem Zeitpunkt entstanden ist. Tarifpost 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

2. In der Anlage zu § 1 lautet die Tarifpost 1a:

„TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel

         (1) Antrag auf Aufstellung einer Karte über einen

           1. befristeten Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005).................................................................................................................... 218 Euro

           2. unbefristeten Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG)................................................................ 275 Euro

           3. Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.................................................................................................................................................... 39 Euro

           4. Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ für Personen, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr vollendet haben                                                                                                                                     .......................... 91 Euro

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Karte über einen Aufenthaltstitel an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 8 Abs. 2 Gebührengesetz 1957.

(3) Die Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 NAG), ist gebührenfrei. Sind weitere erkennungsdienstliche (ua. Beauftragung von DNA-‑Analysen) oder sonstige Maßnahmen (ua. Beauftragung von Dokumentenüberprüfungen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, so sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.“

3. In der Anlage zu § 1 wird in Tarifpost 6 Abs. 7 der Verweis „Abs. 1, 3, 4 und 5“ durch den Verweis „Abs. 1, 3, 4, 5 und 8“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

        „a) rein elektrischem Antrieb 0,40 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt sowie 0,04 Euro je Kilogramm des um 225 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm; es sind aber mindestens 4 Kilowatt und mindestens 10 Kilogramm anzusetzen, höchstens aber 40 Euro;“

2. In § 6 Abs. 10 Z 1 wird nach der Wortfolge „Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt“ die Wortfolge „oder ein Eigengewicht von 200 Kilogramm“ eingefügt.

3. In § 7 Abs. 1 entfällt der Satz „Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.“

4. § 7 Abs. 1a entfällt.

5. § 7 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Hat der Versicherer einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes mit Wohnsitz (Sitz) im Inland bestellt und diesem die Steuerentrichtung übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Versicherer können einen Fiskalvertreter zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten beauftragen. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen und ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellbevollmächtigter sein. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter alle für die Entrichtung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Der Versicherer hat den Bevollmächtigten oder Fiskalvertreter dem Finanzamt Österreich bekannt zu geben.

(3) Hat ein Versicherer keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und wurde kein Bevollmächtigter (Abs. 2) bestellt, hat der Versicherungsnehmer die Steuer selbst zu berechnen, zu entrichten und zu erklären (§ 8 Abs. 6). Davon abweichend kann der Versicherer die Steuer für den Versicherungsnehmer selbst berechnen und anmelden und für dessen Rechnung entrichten. Macht der Versicherer von dieser Befugnis keinen Gebrauch, hat dieser den Versicherungsnehmer unverzüglich und das Finanzamt Österreich bis zum 31. März des Folgejahres über die abgabenrechtlichen Pflichten des Versicherungsnehmers im Sinne des § 8 Abs. 5 zu informieren. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Informationen und deren Übermittlung durch Verordnung näher zu regeln. Wenn der Versicherer diesen Informationspflichten nicht nachkommt, so haftet auch dieser für die Steuer.“

6. In § 7 Abs. 4 letzter Satz entfällt der Verweis „(§ 7 Abs. 1)“ und es wird der Verweis „(§ 7 Abs. 1 und 2)“ durch den Verweis „(Abs. 2)“ ersetzt.

7. § 8 lautet:

§ 8. (1) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete (Versicherer, Bevollmächtigter, Fiskalvertreter) hat die Steuer spätestens bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen und zu entrichten. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Bis zum Fälligkeitstag ist eine elektronische Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Wird die Anmeldung pflichtwidrig unterlassen, ist die Steuer für diesen Anmeldungszeitraum mit Bescheid durch das Finanzamt Österreich festzusetzen.

(2) Erweist sich die angemeldete und entrichtete Steuer gemäß Abs. 1 als unrichtig, ist die Steuer in einer darauffolgenden Anmeldung, längstens aber in der Jahressteuererklärung, zu berichtigen. Über die Berichtigung in einer darauffolgenden Anmeldung ergeht kein Bescheid. Weicht die berichtigte Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, zieht die Berichtigung keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Eine Erstattung der Steuer gemäß § 9 kann nicht durch eine Berichtigung beantragt werden.

(3) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete hat bis zum 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und angemeldeten zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen, Anmeldungszeiträume selbst zu berechnen und zu entrichten. Die Sondervorauszahlung ist auf die Steuerschuld für den Anmeldungszeitraum November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres) anzurechnen. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Steuer für den Anmeldungszeitraum November spätestens am darauffolgenden 15. Dezember selbst berechnet und bis zu diesem Tag in der selbstberechneten Höhe entrichtet wird. Die elektronische Anmeldung der selbst berechneten Sondervorauszahlung oder der Vorauszahlung für den Anmeldungszeitraums November hat gemeinsam mit der elektronischen Anmeldung für den Anmeldungszeitraum Oktober an das Finanzamt Österreich zu erfolgen.

(4) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete hat bis zum 30. April des Folgejahres eine elektronische Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen. Weicht der erklärte Steuerbetrag von der entrichteten Steuer des abgelaufenen Kalenderjahres ab, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.

(5) Ist die Steuer nach der Versicherungssumme zu berechnen (§ 5 Abs. 1 Z 2), so hat der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete die volle Steuer nach Empfang der Prämie oder eines Prämienteilbetrages zu entrichten.

(6) Ist der Versicherungsnehmer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet (§ 7 Abs. 3), hat dieser abweichend von Abs. 1 bis 5, spätestens bis zum 30. April (Fälligkeitstag) für das vorangegangene Kalenderjahr, in dem das Versicherungsentgelt entrichtet worden ist, eine elektronische Steuererklärung beim Finanzamt Österreich einzureichen, in welcher er die Steuer selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(7) Eine nach Abs. 4 oder § 201 BAO festgesetzte oder gemäß § 202 BAO geltend gemachte Steuer hat den in Abs. 1, 3 oder 5 genannten Fälligkeitstag. Eine nicht rechtzeitig entrichtete Steuer zieht Säumnisfolgen im Sinne des § 217 BAO nach sich.

(8) Der zur Entrichtung der Steuer Verpflichtete hat zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern, haben auf Anforderung dem Finanzamt Österreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

(9) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der elektronischen Verfahren (Abgabe der Anmeldung, Abgabe der Sondervorauszahlung, Abgabe der Jahressteuererklärung) näher festzulegen.“

8. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag im Rahmen der elektronischen Anmeldung oder elektronischen Jahressteuererklärung bekannt geben und absetzen.

9. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 36 angefügt:

      „36. § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 10 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmalig auf nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossene Versicherungsverhältnisse anzuwenden. Auf vor dem 1. Jänner 2027 abgeschlossene Versicherungsverhältnisse ist § 6 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2025 weiterhin anzuwenden. §§ 7, 8 und § 9 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Inkrafttreten dieser Bestimmungen bis zum 1. Jänner 2028 zu verschieben, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind. Die Verordnungen nach § 8 Abs. 9 und § 12 Abs. 3 Z 36 können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2027 zur Anwendung kommen.“

Artikel 9

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 – KfzStG 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a lautet:

        „a) rein elektrischem Antrieb 0,40 Euro je Kilowatt der um 5 Kilowatt verringerten Leistung des Elektromotors in Kilowatt sowie 0,04 Euro je Kilogramm des um 225 Kilogramm verringerten Eigengewichts in Kilogramm; es sind aber mindestens 4 Kilowatt und mindestens 10 Kilogramm anzusetzen, höchstens aber 40 Euro;“

2. In § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a wird der Betrag „0,35“ durch den Betrag „0,25“, der Betrag „0,40“ durch den Betrag „0,35“, der Betrag „0,025“ durch den Betrag „0,030“ und der Betrag „0,035“ durch den Betrag „0,045“ ersetzt,

3. In § 5 Abs. 3 Z 1 wird nach der Wortfolge „Z 1 lit. a eine Leistung des Elektromotors von 10 Kilowatt“ die Wortfolge „oder ein Eigengewicht von 200 Kilogramm“ eingefügt.

4. In § 5 entfällt nach Abs. 7 der Absatz mit der Bezeichnung „(6)“.

5. Nach § 11 Abs. 1 Z 14 wird folgende Z 15 eingefügt:

      „15. § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 3 Z 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 5 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung, die außer der Feuerversicherung noch andere Versicherungen umfasst, nur in einem Gesamtbetrag angegeben und lässt sich der Anteil, der auf die Feuerversicherung entfällt, nicht ermitteln, so kann die Steuer bei der

           1. Versicherung für kerntechnische Anlagen von ......................................................................  46,3 v. H.,

           2. Versicherung von Elektro-Anlagen und -Geräten von ...............................................................  5 v. H.,

           3. Haushaltsversicherung von ...........................................................................................................  25 v. H.,

           4. Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung von ....................................................................................  0,25 v. H.,

           5. Kühlgutversicherung von ................................................................................................................  5 v. H.,

           6. Transport-Lagerversicherung, wenn die einzelne Lagerung länger als zwei Monate währt, von .....  40 v. H.

des Gesamtbetrages berechnet werden.“

2. In § 5 erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“.

3. § 5 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Hat der Versicherer einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes mit Wohnsitz (Sitz) im Inland bestellt und diesem die Steuerentrichtung übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Versicherer können einen Fiskalvertreter zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten beauftragen. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen und ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellbevollmächtigter sein. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter alle für die Entrichtung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Der Versicherer hat den Bevollmächtigten oder Fiskalvertreter dem Finanzamt Österreich bekannt zu geben.

(3) Hat ein Versicherer keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und wurde kein Bevollmächtigter (Abs. 2) bestellt, kann er einen Fiskalvertreter zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten bestellen.“

4. In § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt Österreich anzuzeigen. Dies gilt auch für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 beteiligt ist. Ausgenommen davon sind jene Feuerversicherer, über die der Bundesminister für Finanzen von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 6 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, in der jeweils geltenden Fassung, verständigt wurde.“

5. § 6 lautet:

§ 6. (1) Der Steuerschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates die Steuer für den Anmeldungszeitraum nach den Prämieneinnahmen selbst zu berechnen und abzuführen sowie eine elektronische Anmeldung beim Finanzamt Österreich einzureichen. Stehen die Prämieneinnahmen der Höhe nach noch nicht fest, so ist die Steuer nach dem wahrscheinlichen Prämienverlauf zu berechnen. Die Steuer ist spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wird die Anmeldung pflichtwidrig unterlassen, ist die Steuer für diesen Anmeldungszeitraum mit Bescheid durch das Finanzamt Österreich festzusetzen.

(2) Erweist sich die angemeldete und entrichtete Steuer gemäß Abs. 1 als unrichtig, ist die Steuer in einer darauffolgenden Anmeldung längstens aber im Rahmen der Jahressteuererklärung zu berichtigen. Über die Berichtung in einer darauffolgenden Anmeldung ergeht kein Bescheid. Weicht die ursprünglich angemeldete und entrichtete Steuer von der berichtigten Steuer für einen Anmeldungszeitraum um nicht mehr als fünf Prozent ab, so zieht die Berichtigung keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Eine Erstattung der Steuer gemäß § 7 kann nicht durch eine Berichtigung beantragt werden.

(3) Der Steuerschuldner hat bis zum 30. April eine elektronische Jahressteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt Österreich einzureichen. Weicht der erklärte Steuerbetrag von der entrichteten Steuer des abgelaufenen Kalenderjahres ab, ist darüber mit Bescheid abzusprechen.

(4) Eine nach Abs. 3 oder § 201 BAO festgesetzte oder gemäß § 202 BAO geltend gemachte Steuer hat den in Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Eine nicht rechtzeitig entrichtete Steuer zieht Säumnisfolgen im Sinne des § 217 BAO nach sich.

(5) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind. Ausländische Versicherer, die im Inland gelegene Risken versichern (§ 1 Abs. 1 und 4), haben auf Anforderung dem Finanzamt Österreich ein vollständiges Verzeichnis dieser Versicherungsverhältnisse mit allen Angaben, die für die Berechnung der Steuer von Bedeutung sind, zu übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung der elektronischen Verfahren (Abgabe der Anmeldung, Abgabe der Jahressteuererklärung) näher festzulegen.“

6. § 7 lautet:

§ 7. Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Steuerschuldner können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und haben diesen im Rahmen der elektronischen Anmeldung oder elektronischen Jahressteuererklärung zu berücksichtigen.“

7. Dem § 9 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6, § 7 und § 9 Abs. 11 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Inkrafttreten dieser Bestimmungen bis zum 1. Jänner 2028 zu verschieben, wenn die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Vollziehung dieser Bestimmungen noch nicht gegeben sind. Die Verordnungen nach § 6 Abs. 6 und § 9 Abs. 11 können bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2027 zur Anwendung kommen.“

Artikel 11

Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970

Das Bodenschätzungsgesetz 1970 – BoSchätzG 1970, BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 wird das Wort „ausübet“ durch das Wort „ausübt“ und das Wort „Bewertungsbeitrat“ durch das Wort „Bundesschätzungsbeirat“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „rechtskundiger Bundesbeamter“ die Wortfolge „rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter“.

3. In § 4 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „rechtskundiger Bundesbeamter“ die Wortfolge „rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter“.

4. In § 4 Abs. 3 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „rechtskundige Bedienstete des Finanzamtes“ die Wortfolge „rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter des Finanzamtes Österreich“.

5. In § 4 Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „die in Abs. 1 und 2 jeweils unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig, die in den gleichen Absätzen unter Z 3 angeführten Mitglieder zumindest zur Hälfte“ die Wortfolge „die in Abs. 1 Z 1 und in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig, die in Abs. 1 Z 2 und in Abs. 2 Z 3 angeführten Mitglieder zumindest zur Hälfte“.

6. § 4 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Finanzen hat entsprechend den im Abs. 5 dargelegten Grundsätzen im Verordnungswege eine Geschäftsordnung für Bundesschätzungsbeirat, Landesschätzungsbeiräte und Schätzungsausschüsse zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Personen die Möglichkeit vorsehen einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigung für Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen. Die Aufwandsentschädigungen gebühren für Aufwände, die den Mitgliedern in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.“

7. In § 16a Abs. 1 treten an die Stelle des Satzes „Hinsichtlich der Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten ist § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden.“ die Sätze „Die Abgabe von Auszügen und Abschriften (Kopien) sowie von Daten hat nicht zu erfolgen, wenn bzw. soweit sie die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich beeinträchtigen würde. Die Abgabe hat nicht zu erfolgen, wenn sie missbräuchlich oder mutwillig begehrt wird“.

8. Dem § 17 wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) §§ 4 und 16a Abs. 1, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 41 Abs. 2 Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „rechtskundiger Bundesbeamter als Vorsitzender sowie ein Beamter des höheren Bodenschätzungsdienstes“ die Wortfolge „rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes“.

2. § 42 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Er kann hierbei auch für die in § 41 Abs. 2 Z 1 genannten Personen die Möglichkeit vorsehen, einen Vertreter zu bestellen. Die Verordnung kann auch Aufwandsentschädigungen für Angehörige des Bewertungsbeirates festlegen, die nicht im Dienststand der Bundesfinanzverwaltung stehen, die diesen in Ausübung ihrer Funktion notwendigerweise erwachsen.“

3. In § 86 wird nach Abs. 22 folgender Abs. 23 eingefügt:

„(23) § 41 Abs. 2 Z 1, § 42 Abs. 4 und die Anlage zu § 20e Pkt. 1 Z 1, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. In der Anlage zu § 20e Pkt. I Z 1 tritt an die Stelle der Wortfolge samt Satzzeichen „ , Pachten und sonstiger Zuwendungen gemäß § 35“ die Wortfolge „und Pachten“.

Artikel 13

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 wird jeweils der Betrag „10 Millionen Euro“ durch den Betrag „12,5 Millionen Euro“ ersetzt.

2. § 83 samt Überschrift lautet:

„Vollmachten

§ 83. (1) Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, vertreten lassen durch

           1. natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung entstanden oder eine Vorsorgevollmacht wirksam ist;

           2. juristische Personen oder

           3. eingetragene Personengesellschaften.

Die Bevollmächtigten haben die ihnen erteilte Vollmacht nachzuweisen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach der Vollmacht; hierüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 86 Abs. 1 von Amts wegen zu veranlassen.

(2) Der Nachweis einer Vollmacht erfolgt

           1. durch Übermittlung einer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Vollmachtgebers versehenen Vollmacht im Verfahren FinanzOnline ausschließlich in der eigens dafür vorgesehenen Funktion oder auf einem anderen mit Gesetz oder Verordnung zugelassenen Weg oder

           2. durch Übermittlung oder Vorlage des händisch unterfertigten Originals.

Solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung oder Vorlage des Originaldokuments verlangt, reicht die Übermittlung oder Vorlage einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis. Die Übermittlung dieser Kopie kann persönlich, postalisch oder im Verfahren FinanzOnline ausschließlich in der eigens dafür vorgesehenen Funktion bzw. in einem sonst mittels Gesetz oder Verordnung zugelassenen Verfahren erfolgen.

(3) Eine Vollmacht kann vor der Abgabenbehörde auch mündlich erteilt werden; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn ein Angestellter der Partei handelt und kein Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(5) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, dass sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.“

3. Nach § 83 wird folgender § 83a samt Überschrift eingefügt:

„Unentgeltliche Vertretung in FinanzOnline

§ 83a. (1) Eine Person im Sinn des § 83 Abs. 1 Z 1, die außer Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit keine Einkünfte erzielt, die gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 zu veranlagen sind, kann sich unentgeltlich von einer volljährigen und voll handlungsfähigen Person für sämtliche Handlungen im Verfahren FinanzOnline vertreten lassen. Eine solche Person darf höchstens vier Personen vertreten. Das Setzen von Vertretungshandlungen ist ausschließlich bei Verwendung des E‑ID möglich.

(2) Der Nachweis einer Vollmacht im Sinn des Abs. 1 erfolgt

           1. durch Übermittlung einer Vollmacht auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck oder

           2. durch die Verwendung des E‑ID nach den Bestimmungen des § 5 E‑GovG in Verbindung mit § 9 der Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022, BGBl. II Nr. 240/2022.

Im Fall der Z 1 reicht die Übermittlung einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis, solange die Abgabenbehörde nicht die Übermittlung des Originaldokuments verlangt. Die Übermittlung hat ausschließlich im Verfahren FinanzOnline in der eigens dafür vorgesehenen Funktion zu erfolgen.

(3) Die Abgabenbehörde hat Personen als Bevollmächtigte abzulehnen, die eine Person aufgrund einer Vollmacht im Sinn des Abs. 1 vertritt, ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 zu erfüllen. § 84 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.“

4. § 85 samt Überschrift lautet:

Einbringung von Anbringen

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Pflichten (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich des Abs. 3 schriftlich einzubringen. Anbringen können nur durch eine identifizierte Person eingebracht werden.

(2) Schriftliche Anbringen können elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Werden solche Anbringen elektronisch eingebracht, hat dies ausschließlich in einer durch Gesetz oder Verordnung zugelassenen Weise zu erfolgen.

(3) Mündliche Anbringen hat die Abgabenbehörde nur entgegenzunehmen,

           1. wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

           2. wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

           3. wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet. Diese sind von der Abgabenbehörde kundzumachen.

(4) Die Identifizierung (im Sinn des Abs. 1) des Einschreiters hat wie folgt zu erfolgen:

           1. bei elektronischer Datenübermittlung

               a) durch Authentifizierung bzw. Identifizierung im jeweils verwendeten Portal (zB FinanzOnline) oder

               b) durch Versehen des Anbringens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur,

           2. bei postalischer oder persönlicher Einbringung durch eine eigenhändige Unterschrift auf dem Anbringen,

           3. bei mündlichen Anbringen durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen beigelegter Unterlagen beizubringen.

(6) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.“

5. § 85a entfällt.

6. § 86 samt Überschrift lautet:

Mängelbehebung

§ 86. (1) Mängel von schriftlichen Anbringen (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, fehlende Identifizierung des Einschreiters) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; das gilt auch für mündliche Anbringen, über die gemäß § 87 eine Niederschrift aufgenommen worden ist. Inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einem Anbringen gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel binnen angemessener Frist aufzutragen. Dabei ist der Einschreiter darauf hinzuweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine Vollmacht ausweisen kann, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.“

7. § 86a lautet:

„Verordnungsermächtigungen

§ 86a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen,

           1. welche Daten unter welchen Voraussetzungen elektronisch an Abgabenbehörden oder Verwaltungsgerichte übermittelt werden können,

           2. auf welche technische Weise Anbringen elektronisch bei einer Abgabenbehörde oder einem Verwaltungsgericht eingebracht werden können (auch wenn eine Identifizierung des Einschreiters nicht möglich ist), bzw. dass für bestimmte Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind,

           3. welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind und

           4. dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen muss oder darf,

           5. dass Teilnehmer an FinanzOnline unter bestimmten Voraussetzungen von der Teilnahme an FinanzOnline ausgeschlossen werden können und die Dauer und Folgen eines solchen Ausschlusses.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung

           1. alle Personen oder eine bestimmte Gruppe von Personen verpflichten, für die Übermittlung eines Anbringens im Verfahren FinanzOnline ausschließlich die eigens dafür vorgesehene „spezifizierte“ Funktion zu verwenden,

           2. die Rechtsfolge einer Missachtung dieser Verpflichtung (insbesondere die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 112a Abs. 2) bestimmen und

           3. als Rechtsfolge die Unbeachtlichkeit für Anbringen, die unter missbräuchlicher Verwendung von Zugangsdaten gestellt wurden, vorsehen.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, dass zum Zweck der erstmaligen Aufnahme einer Person in den Datenbestand der Bundesfinanzverwaltung oder der Ausstellung von Zugangsdaten zu FinanzOnline oder deren Rücksetzung ein videogestütztes elektronisches Verfahren zur Feststellung der Identität einer betroffenen Person (Online-Identifikation) eingesetzt werden darf. Die Online-Identifikation darf nur auf Antrag der betroffenen Person erfolgen. Zum Zweck der Identitätsfeststellung dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

           1. in Zusammenhang mit der Online-Identifikation übermittelte Dokumente und Unterlagen,

           2. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Videoaufnahmen,

           3. im Rahmen der Online-Identifikation angefertigte Bildschirmkopien.“

8. In § 86b wird der Verweis „§ 86a“ durch den Verweis „§ 85“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„§ 85 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 ist nicht anzuwenden.“

9. § 90a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Die Abgabenbehörde kann der Partei sowie den in den §§ 80 bis 83 bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Verfahren FinanzOnline abzufragen.“

b) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Vertretern ist die gemäß Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei zu verwehren, wenn

           1. sie nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften zur elektronischen Akteneinsicht nicht befugt sind, oder

           2. die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufgekommen sind.“

c) Abs. 3 entfällt.

d) Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

10. § 97 Abs. 3 entfällt.

11. In § 97a erster Satz entfällt die Wortfolge „abweichend von § 97 Abs. 3“.

12. In § 98 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und es entfallen die Abs. 1a und 2.

13. In § 98a wird der Verweis „§ 98 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 98“ ersetzt.

14. Nach § 98a werden folgende § 99 samt Überschrift und § 99a eingefügt:

Elektronische Zustellung

§ 99. (1) Die elektronische Zustellung hat, soweit die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, über FinanzOnline zu erfolgen. Darüber hinaus kann die Zustellung in einer anderen Weise erfolgen, wenn dies durch Verordnung zugelassen ist. In der Verordnung sind technische oder organisatorische Maßnahmen festzulegen, die gewährleisten, dass die Zustellung in einer dem Stand der Technik entsprechenden sicheren und nachprüfbaren Weise erfolgt und den Erfordernissen des Datenschutzes und der Datensicherheit genügt. Der Empfänger trägt die Verantwortung für die Datensicherheit der zugestellten Erledigung.

(2) Teilnehmer, die zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, haben an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen und können auf diese nicht verzichten. Teilnehmer, die

           1. nicht, oder

           2. ausschließlich infolge des Übergangs der Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, oder Abs. 1a bis 1e UStG 1994, oder

           3. ausschließlich aufgrund der Anwendung des § 11 Abs. 12 oder 14 UStG 1994

zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten. Wenn sie nicht zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung verpflichtet sind, können berufsmäßige Parteienvertreter den Verzicht für die Zustellungen in ihren eigenen Angelegenheiten und davon getrennt für die Zustellungen in den Angelegenheiten als Parteienvertreter erklären.

(3) Zustellungen im Zusammenhang mit der Erstattung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 21 Abs. 11 UStG 1994 haben unabhängig vom Vorliegen einer Zustimmung elektronisch zu erfolgen. Sollte im Zeitpunkt der Entscheidung die Teilnahme des Empfängers an FinanzOnline nicht gegeben sein, ist die Entscheidung physisch zuzustellen.

(4) Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

(5) Jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E‑Mail-Adresse bekanntgegeben hat, wird über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten.

(6) Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird nicht gehindert

           1. durch die Nichtangabe einer E‑Mail-Adresse,

           2. durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden, einer unrichtigen oder einer ungültigen E-Mail-Adresse.

§ 99a. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 99 nicht.“

15. In § 100 Abs. 1 wird der Verweis „§ 98 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 98“ ersetzt.

16. In § 111 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

17. Der bisherige Text des § 112a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Gegen Personen, die ein Anbringen entgegen der ausdrücklichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung zwar auf einem gemäß § 85 zugelassenen Weg aber nicht elektronisch übermitteln, kann die Abgabenbehörde im Wiederholungsfall eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. Bevor eine Mutwillensstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Mutwillensstrafe im Wiederholungsfall schriftlich zur Einhaltung seiner Verpflichtung aufgefordert worden sein.“

18. In § 118 Abs. 11 wird der Verweis „§ 85 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 86 Abs. 1“ ersetzt.

19. § 121a wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 lautet:

„(5) Die Anzeige hat durch Übermittlung des amtlichen elektronischen Formulars im Verfahren FinanzOnline zu erfolgen, es sei denn die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar.“

b) Abs. 6 entfällt.

20. § 211 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 lautet:

„(3) Erfolgt die Entrichtung im Wege der Überweisung gemäß Abs. 1 Z 1, so hat die Beauftragung mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist. Dem Zahlungspflichtigen ist die elektronische Überweisung dann zumutbar, wenn er das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System bereits zur Entrichtung von Abgaben oder für andere Zahlungen nutzt und er über einen Internet-Anschluss verfügt.“

b) Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Beauftragung zur Entrichtung von Abgaben durch elektronische Überweisung im Sinn des Abs. 3 hat

           1. wenn das dem Zahlungspflichtigen von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic-Banking-System die Funktion „Finanzamtszahlung“ beinhaltet, im Wege einer solchen „Finanzamtszahlung“, oder

           2. im Wege des dem Zahlungspflichtigen im System FinanzOnline zur Verfügung gestellten „eps“-Verfahrens („e‑payment standard“)

zu erfolgen.“

21. In § 227 Abs. 4 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 98 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 99 Abs. 3)“ ersetzt.

22. In § 228 wird der Klammerausdruck „(§ 98 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 99 Abs. 3)“ ersetzt

23. In § 245 Abs. 5 wird der Verweis „§ 85 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 86 Abs. 1“ ersetzt.

24. In § 263 Abs. 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 86 Abs. 1)“ ersetzt.

25. In § 272 Abs. 4 werden die Klammerausdrucke „(§ 85 Abs. 2)“ und „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 86 Abs. 1)“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „und von Aufträgen gemäß § 86a Abs. 1“.

26. § 274 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 1 wird nach der lit. d folgende lit. e angefügt:

              „e) im Vorlagebericht (§ 265 Abs. 3), oder“

b) In Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Wenn“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.

c) Dem Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, hat die Partei im Sinn des § 265 Abs. 5 das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, wenn sie auf die Antragstellung nicht bereits verzichtet hat.“

d) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Über das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit gesondertem Beschluss abzusprechen (§ 244). Die Parteien haben das Recht, binnen einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.“

e) In Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 86 Abs. 1)“ ersetzt.

f) In Abs. 3 wird der Verweis „(Abs. 1 Z 1)“ durch den Verweis „(Abs. 1)“ ersetzt.

27. In § 278 Abs. 1 lit. b wird der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 86 Abs. 1)“ ersetzt.

28. In § 283 Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 86 Abs. 1)“ ersetzt.

29. In § 285 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 85 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck „(§ 86 Abs. 1)“ ersetzt.

30. Dem § 323 werden nach Abs. 85 folgende Abs. 86 bis 89 angefügt:

„(86) § 61 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Das Finanzamt Österreich tritt mit 1. Jänner 2026 an die Stelle des zum 31. Dezember 2025 zuständig gewesenen Finanzamtes für Großbetriebe, sofern der Tatbestand des § 61 Abs. 1 Z 1 oder 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, zum Stichtag 31. Dezember 2025 erfüllt ist. Die am 31. Dezember 2025 beim Finanzamt für Großbetriebe anhängigen Verfahren werden vom Finanzamt Österreich in dem zu diesem Zeitpunkt befindlichen Verfahrensstand fortgeführt. Eine vor dem 1. Jänner 2026 vom Finanzamt für Großbetriebe genehmigte Erledigung, die erst nach dem 31. Dezember 2025 wirksam wird, gilt als Erledigung des Finanzamtes Österreich.

(87) § 274 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(88) § 85a und § 98 Abs. 1a und 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. § 85, § 86, § 86a, § 86b, § 90a, § 97 Abs. 3, § 97a, § 98, § 98a, § 99, § 99a, § 100 Abs. 1, § 111 Abs. 1, § 112a, § 118 Abs. 11, § 121a Abs. 5 und 6, § 211 Abs. 3 und 3a, § 227 Abs. 4 lit. a, § 228, § 245 Abs. 5, § 263 Abs. 1, § 272 Abs. 4, § 274 Abs. 3, § 278 Abs. 1 lit. b, § 283 Abs. 4 und § 285 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 86a können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.

(89) § 83 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Abweichend davon tritt § 83 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 erst zu jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen. § 83a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.“

Artikel 14

Änderung des EU-Amtshilfegesetzes

Das EU‑Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2021/514, ABl. Nr. L 104 vom 25.03.2021 S. 1“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/872, ABl. Nr. L 39 vom 6.5.2025 S. 1“ ersetzt.

2. Nach § 7 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2025/872 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU, ABl. Nr. L 39 vom 14.04.2025, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht richtet sich nach den Bestimmungen des Mindeststeuerungsgesetzes – MinBestG, BGBl. I Nr. 187/2023.“

3. Dem § 22 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 200/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 15a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Wortfolge „des Landes“ gestrichen.

b) In Abs. 2 wird die Wortfolge „der Länder“ gestrichen.

2. In § 16 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 15a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 16

Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996

Das Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. Tabakwaren und Nikotinbeutel im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 des Tabak­steuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 704/1994 (TabStG 2022), einschließlich von als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen (§ 3 Abs. 5, 6, 8 und 11 TabStG 2022);“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Diesem Bundesgesetz unterliegen weiters Liquids für elektronische Zigaretten (E‑Liquids) im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 TabStG 2022.“

3. § 2 Z 2 lautet:

         „2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und E‑Liquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ 30) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;“

4. § 2 Z 4 und Z 5 lautet:

         „4. Kleinhandel:

               a) die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und E‑Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;

               b) die entgeltliche Abgabe von E‑Liquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;

           5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;“

5. In § 2 tritt am Ende der Z 8 an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und werden folgende Z 9 und Z 10 angefügt:

         „9. E‑Liquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit E‑Liquids (§ 30);

        10. Lizenznehmer: der Inhaber einer E‑Liquid-Lizenz.“

6. § 5 lautet einschließlich der Überschrift:

„Handel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids

§ 5. (1) Der Handel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids ist verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant (§ 24), einer E‑Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6) betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist.

(2) Handel im Sinne des Abs. 1 ist das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und E‑Liquids im Monopolgebiet.

(3) Der Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids ist den nach § 6 berechtigten Personen oder Personenvereinigungen vorbehalten.

(4) Der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten.

(5) Kann die Abgabe von Tabakerzeugnissen und E‑Liquids unter Freilassung von der Tabaksteuer erfolgen, dürfen solche Tabakerzeugnisse im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen und zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge sowie auf Flughäfen, in Flugzeugen und auf Donauschiffen an Reisende und als Bordvorrat abgegeben werden.“

7. Die Abschnittsüberschrift vor § 6 lautet:

„2. Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids“

8. In § 6 Abs. 1 lautet der erste Halbsatz:

„Die Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids ist nur Personen oder Personenvereinigungen zu erteilen,“

9. § 6 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. gemäß § 13 Abs. 2 oder § 19 des Tabaksteuergesetzes 2022 berechtigt sind, Tabakerzeugnisse unter Steueraussetzung zu lagern oder zu beziehen, es sei denn, es werden ausschließlich Schnupftabake, Nikotinbeutel oder E‑Liquids gehandelt,“

10. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Werden ausschließlich Nikotinbeutel oder E-Liquids gehandelt, darf die Bewilligung zum Großhandel nur erteilt werden, wenn der Bewerber die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und gemäß § 31a Abs. 5 TabStG 2022 erfüllt.“

11. Dem § 7 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch in Fällen anwendbar, in denen eine Bewilligung zum Großhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids erteilt wird.

(8) Soll die Bewilligung zum Großhandel auf Nikotinbeutel oder E‑Liquids oder Nikotinbeutel und E‑Liquids beschränkt sein, ist diese vom Zollamt Österreich zu erteilen und der Bundesminister für Finanzen über die Erteilung zu informieren. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.“

12. Dem § 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Abs. 2, 4, 7 und 8 finden auch auf Lieferungen von E‑Liquids durch Großhändler (einschließlich Großhändler gemäß § 7 Abs. 8) an Tabaktrafikanten und Lizenznehmer Anwendung.“

13. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, sind vom Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro

                1. für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen

                2. für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen

                3. für Nikotinbeutel je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen

zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten.“

14. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Großhändler haben für die Preise, zu denen E‑Liquids von Tabaktrafikanten und Lizenznehmern im Monopolgebiet verkauft werden sollen, Preisempfehlungen abzugeben.“

15. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Abs. 1 bis 3 finden auch auf Großhändler gemäß § 7 Abs. 8 Anwendung. Soweit Großhändler neben Tabaktrafikanten auch Lizenznehmer beliefern, sind in den Geschäfts- und Lieferbedingungen auch die Geschäftsbeziehungen mit Lizenznehmern zu regeln.“

15a. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Meldungen nach Abs. 1 sind jeweils bis längstens zum Ende des darauffolgenden Kalendermonats zu erstatten. Abweichend davon ist die Meldung für Dezember bis zum nachfolgenden 10. Jänner zu erstatten.“

16. In § 11 Abs. 3 und 4 wird jeweils die Zahl „15.“ durch die Zahl „10.“ ersetzt und es werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit E‑Liquids Anwendung, mit der Maßgabe, dass auch die Lieferungen an Lizenznehmer zu melden sind und an die Stelle der Kleinverkaufspreise ihre Preisempfehlungen (§ 9 Abs. 3) an die Kleinhändler treten. Die Meldung von E‑Liquids hat in Millilitern zu erfolgen.

(6) Soweit zutreffend finden Abs. 1 bis 4 auch auf Umsätze von Großhändlern mit Lizenznehmern und Inhabern einer Hanflizenz (§ 32) Anwendung.“

17. § 12 lautet einschließlich der Überschrift:

„Exekutive Verwertung von Tabakerzeugnissen und E‑Liquids

§ 12. Tabakerzeugnisse und E-Liquids, die im Zuge eines Exekutionsverfahrens verwertet werden sollen, dürfen nur durch freihändigen Verkauf an einen Großhändler verwertet werden. Dies gilt auch für verfallene oder an den Bund preisgegebene Tabakerzeugnisse und E‑Liquids.“

18. § 14 lautet einschließlich der Überschrift:

„Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH

§ 14. (1) Zu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids unter Verfolgung von gesundheits-, sozial‑, struktur- und fiskalpolitischen Zielen. Dazu zählen insbesondere die Festlegung der Anzahl von Konzessionen als Tabaktrafikant, die zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, die Vergabe dieser Konzessionen nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, unter Beachtung dieses Bundesgesetzes und die damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, wobei bei der Ausgestaltung und Vergabe solcher Konzessionen der Förderung von Menschen mit Behinderungen besondere Berücksichtigung zu geben ist. Konzessionen für Tabakverkaufsstellen (§ 23 Abs. 4) dürfen nur dann vergeben werden, wenn ein Tabakfachgeschäft (§ 23 Abs. 2) im betreffenden Einzugsgebiet wirtschaftlich nicht lebensfähig wäre. Die Monopolverwaltung GmbH hat insbesondere Interessenten für Tabaktrafiken über Möglichkeiten zur Erlangung einer Konzession zu informieren und Tabaktrafikanten durch Information, Beratung und Kontrolle während der Vertragslaufzeit zu begleiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat weiters unter Berücksichtigung der im ersten Satz genannten Ziele E‑Liquid-Lizenzen auszustellen. Sie hat laufend die Markt- und Konsumentwicklungen zu analysieren, insbesondere auch für Zwecke von Bedarfsprüfungen (§§ 25 und 30 Abs. 3 Z 1).

(2) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften, Konzessionsverträge und Lizenzverträge zu achten und durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids beizutragen. Die Gesellschaft ist Ausgabestelle nach Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. Nr. L 96 vom 16.04.2018 S. 7, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/448 vom 1. März 2023, ABl. Nr. L 65 vom 2.3.2023, S. 28. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.

(3) Die Gesellschaft hat in der erforderlichen Anzahl Außenstellen einzurichten.

(4) Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(5) Die Gesellschaft darf weder rechtlich noch faktisch kontrollierend an einem Unternehmen beteiligt sein, das Tabakerzeugnisse oder E-Liquids herstellt oder mit solchen Erzeugnissen handelt.

(6) Die Gesellschaft kann sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

(7) Die Gesellschaft ist ermächtigt, die Einhaltung der Bestimmungen nach § 24 Abs. 4 durch Einsatz minderjähriger Überprüfungsorgane zu kontrollieren. Bei diesen Kontrollen von Tabaktrafikanten oder Lizenznehmern verkaufte Waren werden ungeöffnet und unmittelbar an diese zurückgestellt.“

19. § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4 lautet:

         „1. Unterstützung von in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhabern von Tabakfachgeschäften und Lizenznehmern;

           2. Förderung von Menschen mit Behinderungen, an die erstmalig eine Konzession für ein Tabakfachgeschäft oder eine E‑Liquid-Lizenz vergeben wurde;

           3. Neuanstellung von Menschen mit Behinderungen als Mitarbeiter von Tabakfachgeschäften oder Lizenznehmern in einem Dauerdienstverhältnis;

           4. Restrukturierung des Einzelhandels mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids.“

20. § 14a Abs. 2 lautet:

„(2) Der Solidaritäts- und Strukturfonds dient der Einhebung, Verwaltung und Ausschüttung der nach § 16 Abs. 5 und § 29 Abs. 2 sowie der Verwaltung und Ausschüttung der nach § 38a Abs. 1 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abzuführenden Gelder. Er erlangt mit der Veröffentlichung der Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (Abs. 6) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eigene Rechtspersönlichkeit. Nach der vollständigen Ausschüttung des Fondsvermögens erlischt der Fonds. Das Erlöschen wird von der Monopolverwaltung GmbH auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) veröffentlicht.“

21. In § 14a Abs. 4 wird nach dem Wort „Tabakwarenindustrie“ die Wortfolge „sowie des Groß- und Kleinhandels mit Nikotinbeuteln und E‑Liquids“ eingefügt.

22. In § 14a Abs. 6 wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“ ersetzt.

23. In § 15 wird in Abs. 1 nach dem Wort „Tabaktrafiken“ und in Abs. 2 nach dem Wort „Konzessionen“ jeweils die Wortfolge „und E‑Liquid-Lizenzen“ eingefügt und nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Gesellschaft hat über Anfrage dem Zollamt Österreich Auskunft über die Ausstellung und Beendigung von E‑Liquid-Lizenzen zu erteilen.“

24. In § 16 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Solche Entgelte sind

           1. als Pauschalentgelte für bestimmte Leistungen,

           2. als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles des Nettopreises der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten Tabakerzeugnisse und

           3. als laufende Entgelte in Höhe eines Bruchteiles von Umsätzen auf Basis von Preisempfehlungen oder Absatzmengen der an Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer gelieferten E‑Liquids

zu leisten.“

25. In § 16 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“ ersetzt.

26. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Schuldner der nach Abs. 1 zu leistenden Entgelte ist der Tabaktrafikant oder Lizenznehmer. Die nach Abs. 1 Z 2 und 3 zu leistenden Entgelte sind durch den Großhändler dem Tabaktrafikanten oder Lizenznehmer anlässlich der Lieferung in Rechnung zu stellen und spätestens bis zum 25. des Kalendermonats, der dem Monat der Lieferung folgt, vom Großhändler an die Gesellschaft abzuführen. Das Risiko der Einbringlichkeit der vom Großhändler in Rechnung gestellten Entgelte trägt die Monopolverwaltung GmbH. Der Großhändler und der Tabaktrafikant sowie der Lizenznehmer sind verpflichtet, über Verlangen der Gesellschaft die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

27. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies umfasst auch die Verarbeitung von Gesundheitsdaten, um Tabaktrafiken gemäß § 26 Abs. 2 zu vergeben und Tabaktrafikanten gemäß § 14 Abs. 1 während der Laufzeit der Konzession zielgerichtet informieren und beraten zu können.“

28. § 17 Abs. 2 lautet:

„(2) Die automationsunterstützte Übermittlung der von der Gesellschaft ermittelten und verarbeiteten Daten an das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Tabaktrafikanten, die Großhändler, die in der Vergabekommission vertretene Organisation (§ 22 Abs. 2 Z 4) sowie an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zulässig, soweit die Daten für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich sind.“

29. In § 18 Abs. 2 wird nach der Z 3 folgender Satz angefügt:

„Personenbezogene Daten gelten weiters als erforderlich, wenn sich die betreffende Person um eine E‑Liquid-Lizenz beworben hat oder über eine solche verfügt und die Daten zur Prüfung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß § 30 oder der Einhaltung der Lizenzbestimmungen erforderlich sind.“

30. In § 18 Abs. 3 lautet der erste Halbsatz:

„Werden durch einen Großhändler, einen Tabaktrafikanten oder einen Lizenznehmer die nach § 16 Abs. 3 letzter Satz erforderlichen Auskünfte nicht erteilt,“

31. § 19 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Verfahren

           1. zur Festsetzung von Kleinverkaufspreisen abweichend von § 9

           2. zur Erfüllung der Meldepflichten abweichend von § 11

näher zu regeln, insbesondere um diese auf elektronische Verfahren umzustellen und vorzusehen, dass die Monopolverwaltung GmbH eine elektronische Datenbank mit einem Artikelstamm für Tabakerzeugnisse und E‑Liquids nach § 1 Abs. 2 und 3 einrichtet und betreibt, über die meldepflichtige oder statistisch relevante Informationen gemäß diesem Bundesgesetz erfasst und verarbeitet werden können. Der Artikelstamm umfasst beschreibende Merkmale dieser Tabakerzeugnisse und E‑Liquids.“

32. Die Abschnittsüberschrift vor § 23 lautet:

„4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E‑Liquids“

33. § 23 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Tabakfachgeschäft ist eine Tabaktrafik, die ausschließlich Tabakerzeugnisse und E‑Liquids oder neben diesen andere nach Abs. 3 zugelassene Waren und Dienstleistungen nur in einem solchen Umfang führt, dass der Charakter eines Tabakfachgeschäftes gewahrt bleibt.“

34. In § 23 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ die Wortfolge „und E‑Liquids“ eingefügt.

35. In § 23 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ die Wortfolge „oder E‑Liquids“ eingefügt.

36. In § 24 Abs. 4 lautet der erste Halbsatz:

„Tabaktrafikanten sind bei der Abgabe von Tabakerzeugnissen, E‑Liquids und anderen Waren,“

37. In § 25 tritt in Abs. 1 bis 3 an die Stelle des Wortes „Tabaktrafiken“ jeweils das Wort „Tabakfachgeschäfte“.

38. § 26 Abs. 3 Z 2 lautet:

         „2. die soziale Bedürftigkeit unter angemessener Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Person, von Ehegatten und eingetragenen Partnern sowie von Unterhaltspflichten.“

39. Dem § 26 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Monopolverwaltung GmbH darf aus gesundheits- oder sozialpolitischen Gründen (§§ 14 und 25) eine auf Tabakerzeugnisse beschränkte Konzession für den Betrieb eines Tabakfachgeschäftes vergeben.“

40. In § 27 Abs. 4 entfällt nach Z 4 das Wort „oder“; die bisherige Z 5 erhält die Bezeichnung Z 6, und es wird nach Z 4 die folgende Z 5 eingefügt:

         „5. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gemäß § 44 BvergGKonz 2018 seine Zuverlässigkeit nicht gemäß § 49 BVergGKonz glaubhaft machen kann; oder“.

41. In § 28 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „von dieser gegenzuzeichnende“.

42. Dem § 28 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Monopolverwaltung GmbH hat das Recht, unbefristete, auf der Grundlage von § 34 TabMG in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023 geltenden Fassung abgeschlossene Bestellungsverträge mit Tabakverkaufsstellen zur Erfüllung der ihr gemäß § 14 übertragenen Aufgaben unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Die Kündigung ist frühestens nach einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren zulässig.“

43. Nach § 29 werden folgende §§ 30 bis 33 samt Überschriften eingefügt:

„Lizenznehmer

§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E‑Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die andere Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.

(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E‑Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E‑Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass

           1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E‑Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;

           2. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;

           3. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;

           4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

           5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.

(4) E‑Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.

(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:

           1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;

           2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;

           3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.

(6) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E‑Liquids aufzunehmen ist.

(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E‑Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:

           1. von Großhändlern;

           2. von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.

Beendigung von E-Liquid-Lizenzen

§ 31. (1) Die E‑Liquid-Lizenz erlischt:

           1. mit dem Tod des Lizenznehmers, gegebenenfalls mit der Beendigung und Löschung der juristischen Person oder Personenvereinigung, es sei denn, der Betrieb wird im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übertragen und fortgeführt;

           2. mit Wirksamkeit der Kündigung durch den Lizenznehmer oder einer Kündigung nach Abs. 2;

           3. durch Fristablauf.

(2) Der Lizenzvertrag ist durch die Monopolverwaltung GmbH zu kündigen:

           1. wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder Lizenzausstellung einen Ausschließungsgrund (§ 30 Abs. 3 Z 2 bis 5) dargestellt hätten;

           2. wenn das Geschäftslokal nachträglich seinen Charakter ändert und nicht mehr als Fachgeschäft für E‑Liquids und elektronische Zigaretten wahrgenommen wird;

           3. durch Verlust des Verfügungsrechts über das Geschäftslokal;

           4. mit dem Erlöschen der Gewerbeberechtigung oder einer Ruhendmeldung für eine solche Gewerbeberechtigung;

           5. wenn der Lizenznehmer den Vertrieb von E‑Liquids nicht innerhalb der im E‑Liquid-Lizenz­vertrag genannten Frist aufnimmt und keine berücksichtigungswürdigen Gründe für die Verzögerung vorliegen;

           6. im Falle schwerwiegender, wiederholter Verstöße des Lizenznehmers gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des E‑Liquid-Lizenzvertrages sowie gegen mit der Ausübung der E‑Lizenz verbundene Schutzinteressen;

           7. wenn der Lizenznehmer die vorgeschriebenen Entgelte oder eine verhängte Geldbuße (Abs. 4) nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt;

           8. wenn über das Vermögen des Lizenznehmers der Konkurs eröffnet oder der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird.

Die in Z 1, 4 und 6 bis 8 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.

(3) Der Kündigung hat eine schriftliche Verwarnung unter Androhung der Kündigung durch die Monopolverwaltung GmbH vorauszugehen. Die Monopolverwaltung GmbH kann gemeinsam mit dieser Verwarnung eine Geldbuße gemäß Abs. 4 verhängen. Die Monopolverwaltung GmbH kann weiters gemeinsam mit der Verwarnung eine verbindliche Nachschulung des Lizenznehmers auf dessen Kosten anordnen. Weist der Lizenznehmer nicht innerhalb angemessener Zeit die erfolgreiche Absolvierung dieser Nachschulung nach, ist die E‑Liquid-Lizenz zu kündigen. Inhalt und Umfang legt die Monopolverwaltung GmbH fest.

(4) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Monopolverwaltung GmbH anstelle einer Kündigung eine Geldbuße in Höhe von höchstens zehn Prozent des durchschnittlichen Monatsumsatzes mit E‑Liquids der vorangehenden zwölf Monate verhängen. Die eingenommenen Bußgelder sind dem Solidaritäts- und Strukturfonds (§ 14a) zu überweisen.

Übergangsregelungen für den Kleinhandel mit Hanfblüten

§ 32. (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 4 ist bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2028 für Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die zum 10. Jänner 2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit einem THC‑Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt haben, eine Wiederaufnahme des Kleinhandels mit solchen Hanfblüten zulässig. Abweichend von § 2 Z 2 und Z 5 liegt in solchen Fällen weder ein Großhandel noch eine Tabaktrafik vor.

(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten Hanf-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.

(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag eine Hanf-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass

           1. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;

           2. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;

           3. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;

           4. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit Hanfblüten zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.

(4) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:

           1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;

           2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;

           3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.

(5) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

(6) § 14 Abs. 7 letzter Satz, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 2 letzter Satz, § 24 Abs. 4, § 29, § 30 Abs. 7, § 31, § 36 Abs. 4 und 7 bis 13, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 1 bis 3 sowie § 39 finden auf Fachgeschäfte gemäß Abs. 1 entsprechend Anwendung. Sie dürfen Hanfblüten nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:

           1. von Großhändlern;

           2. von einem anderen Fachgeschäft gemäß Abs. 1 oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.

(7) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausschließt.

Beschwerden

§ 33. (1) Bewerbern um eine E‑Liquid-Lizenz oder eine Hanf-Lizenz steht das Recht zu,

           1. gegen abschlägige Entscheidungen der Monopolverwaltung GmbH über die Vergabe von Lizenzen oder die Kündigung von Lizenzen durch die Gesellschaft binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde bei dem Bundesverwaltungsgericht einzulegen;

           2. binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist gemäß § 30 Abs. 7 einen Antrag auf Entscheidung über die Lizenzvergabe durch das Bundesverwaltungsgericht zu stellen.

(2) Eine Beschwerde nach Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten:

           1. die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, gegen die sie sich richtet;

           2. die Erklärung, in welchen Punkten diese angefochten und welche Änderung beantragt wird;

           3. eine Begründung.

(3) Ein Antrag nach Abs. 1 Z 2 hat zu enthalten:

           1. die Bewerbung um die Erteilung einer E‑Liquid-Lizenz oder Hanf-Lizenz und Ausführungen dazu, inwieweit dieser nicht entsprochen wurde;

           2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der E‑Liquid Lizenz oder Hanf-Lizenz stützt;

           3. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Lizenzerteilung durch die Monopolverwaltung GmbH abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.

(4) Beschwerden und Anträge nach Abs. 1 wie sämtliche Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(5) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Monopolverwaltung GmbH.

(6) Gegen die Versäumung einer Frist in Abs. 1 ist auf Antrag des Bewerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 AVG sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach den Verfahrensbestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG). Die Entscheidungsfrist beträgt sechzehn Wochen ab Einlangen der Beschwerde oder des Antrags. §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen oder Hanf-Lizenzen hat das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Ein Antrag auf Entscheidung (Abs. 1 Z 2) ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Bewerbung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Monopolverwaltung GmbH zurückzuführen ist.“

44. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Tabaktrafikanten haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass der durch § 25 gewährte Gebietsschutz gewahrt bleibt und die Ziele des Tabakmonopols gemäß § 14 Abs. 1 verfolgt werden. Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakerzeugnisse und E‑Liquids ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen regionalen Erfordernissen entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakerzeugnissen und E-Liquids zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem Tabaktrafikanten die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.“

45. In § 36 Abs. 3, 7 bis 10 und 12 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ jeweils die Wortfolge „und E‑Liquids“ eingefügt.

46. In § 36 Abs. 8, 14 und 15 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnisse“ jeweils die Wortfolge „und E‑Liquids“ eingefügt und im Abs. 8 wird die Wortfolge „im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront“ durch die Wortfolge „im oder am Geschäftslokal“ ersetzt.

47. In § 36 Abs. 9 lautet der erste Halbsatz:

„Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur zu den Lieferpreisen gemäß § 8 Abs. 5 und E‑Liquids aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:“

48. In § 37 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnissen“ die Wortfolge „und E‑Liquids“ eingefügt.

49. In § 38 Abs. 3 wird nach Z 4a folgende Z 4b eingefügt:

      „4b. Nikotinbeutel 32%,“

50. In § 38 Abs. 4 wird nach Z 4a folgende Z 4b eingefügt:

      „4b. Nikotinbeutel 17%,“

51. In § 38 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Handelsspanne bei Nikotinbeuteln darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach § 4 Abs. 6a des Tabaksteuergesetzes 2022 ergibt.“

52. In § 38 Abs. 6 wird das Wort „April“ durch das Wort „Februar“ ersetzt.

53. § 38 Abs. 7 lautet:

„(7) Abweichend von Abs. 5 darf

           1. für Zigaretten die Handelsspanne je Stück

               a) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,0341 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0185 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               b) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,0355 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0192 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,0369 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,020 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               d) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0382 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0207 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                e) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0395 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0214 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

           2. für Feinschnitt die Handelsspanne je Gramm

               a) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,02505 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01505 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               b) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,02605 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01565 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,02709 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,01628 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               d) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0282 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0169 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                e) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0293 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0176 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

           3. für Tabak zum Erhitzen die Handelsspanne je Gramm

               a) ab dem 1. April 2024 nicht niedriger sein als 0,1612 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0863 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               b) ab dem 1. April 2025 nicht niedriger sein als 0,1676 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0898 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                c) ab dem 1. Februar 2026 nicht niedriger sein als 0,1743 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0934 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               d) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,1807 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0968 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                e) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,1871 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,1002 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

           4. für Nikotinbeutel die Handelsspanne je Gramm

               a) ab dem 1. April 2026 nicht niedriger sein als 0,0805 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0427 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

               b) ab dem 1. Februar 2027 nicht niedriger sein als 0,0835 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0442 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen;

                c) ab dem 1. Februar 2028 nicht niedriger sein als 0,0864 € für Inhaber von Tabakfachgeschäften und 0,0458 € für Inhaber von Tabakverkaufsstellen.“

54. In § 39 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tabakerzeugnisse“ die Wortfolge „und E‑Liquids“ und nach dem Wort „Tabakwarenautomaten“ die Wortfolge „oder Automaten für den Verkauf von E‑Liquids oder Nikotinbeuteln“ eingefügt.

55. In § 40 Abs. 1 wird nach dem Wort „eingekauft“ die Wortfolge „und E‑Liquids, die sie von befugten Kleinhändlern erworben“ eingefügt.

56. § 40 Abs. 3 lautet:

„(3) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen die Tabakerzeugnisse und E‑Liquids nur zu Preisen verkaufen, die um mindestens zehn Prozent über den Kleinverkaufspreisen gemäß § 9 Abs. 1 und den Preisen gemäß § 9 Abs. 3 liegen.“

57. Dem § 40 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) § 14 Abs. 7, § 24 Abs. 4 und § 36 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Monopolverwaltung GmbH ist von der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 vorab in Kenntnis zu setzen.“

58. Nach § 47 wird folgender § 48 angefügt:

§ 48. (1) § 1 Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 2 Z 2, 4, 5, 8 bis 10, § 5 einschließlich der Überschrift, die Abschnittsüberschrift vor § 6, § 6 Abs. 1 erster Halbsatz und Z 2 sowie Abs. 4, § 7 Abs. 7 und 8, § 8 Abs. 9, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 5 und 6, § 12 einschließlich der Überschrift, § 14 einschließlich der Überschrift, § 14a Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6, § 15 Abs. 1 bis Abs. 3, § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2, § 18 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 19 Abs. 1, die Abschnittsüberschrift vor § 23, § 23 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 Z 1, § 24 Abs. 4 erster Halbsatz, § 25 Abs. 1 bis 3, § 26 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6, § 27 Abs. 4 Z 4 bis 6, § 28 Abs. 1 und 5, § 30 einschließlich der Überschrift, § 31 einschließlich der Überschrift, § 33 einschließlich der Überschrift, § 36 Abs. 1, 3, 7 bis 10, 12, 14 und 15, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Z 4a und 4b, § 38 Abs. 4 Z 4a und 4b sowie Abs. 7 (mit Ausnahme von Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c), § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, 3, 4 und 5, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. XX/2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 26 Abs. 6 findet auf Konzessionsvergaben nach dem 31. März 2026 Anwendung. § 32 einschließlich der Überschrift und § 38 Abs. 6 und 7 Z 1 lit. c, Z 2 lit. c und Z 3 lit. c, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft. § 38 Abs. 5 letzter Satz, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft. § 11 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 tritt mit 5. Jänner 2026 in Kraft.

(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E‑Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E‑Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E‑Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E‑Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E‑Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung.

(3) Anträge auf Ausstellung eine E‑Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 erster Satz können auch schon vor Inkrafttreten von § 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. In derartigen Fällen beginnt die Frist gemäß § 30 Abs. 7 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 mit 1. April 2026. Abweichend von §§ 5 und 30 Abs. 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe gemäß Abs. 2, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung eine E‑Liquid-Lizenz stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Kleinhandel mit E‑Liquids weiterführen.

(4) Soweit ein Bewerber um eine Großhandelsbewilligung zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten auch einen Kleinhandel mit E‑Liquids betrieben hat, und er über eine Berechtigung nach § 30 verfügt, ist abweichend von § 8 Abs. 2 und 9 sowie § 30 Abs. 8 Z 1 eine Fortführung des Großhandels mit E‑Liquids neben dem Kleinhandel weiterhin zulässig.

(5) Anträge auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung können auch schon vor Inkrafttreten von § 6 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 gestellt werden. Abweichend von § 5 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 dürfen Betriebe, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung oder Erweiterung einer Großhandelsbewilligung stellen, bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Zollamtes Österreich über diesen Antrag, spätestens bis 31. Oktober 2026, ihren Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln weiterführen.

(6) Soweit ein Lizenznehmer zum 1. Jänner 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort auch einen Kleinhandel mit Nikotinbeuteln betrieben hat, ist abweichend von § 2 Z 4, § 5 Abs. 1 und § 30, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, eine Fortführung des Kleinhandels mit Nikotinbeuteln bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 weiterhin zulässig. Für den Kleinhandel mit Nikotinbeuteln gelten die betreffenden Vorschriften für Tabaktrafikanten (insbesondere § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3, § 29, § 36 Abs. 7 bis 14 und § 38 Abs. 3) sowie § 15 Abs. 3 sinngemäß.

(7) Anträge auf Ausstellung einer Hanf-Lizenz (§ 32) können auch schon vor 1. Februar 2026 gestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Frist gemäß § 32 Abs. 6 in Verbindung mit § 30 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, mit 1. Februar 2026.

(8) Betriebe, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 5 und 30 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 Nikotinbeutel und E‑Liquids verkauft haben, dürfen auch ohne Vorliegen einer Konzession oder E‑Liquid-Lizenz zum 31. Dezember 2025 bereits vorrätige Bestände an Nikotinbeuteln oder E‑Liquids bis spätestens 31. Dezember 2026 abverkaufen.

(9) Betrieben, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 40 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bereits Tabakerzeugnisse und E‑Liquids verkauft haben, ohne dass die Monopolverwaltung GmbH davon Kenntnis hatte, steht für die Meldung dieser Verkaufsstätigkeit eine Frist von zwei Monaten ab diesem Inkrafttretenszeitpunkt zu.

(10) Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend den Handel mit E‑Liquids und Nikotinbeuteln im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.“

Artikel 17

Änderung des Tabaksteuergesetzes 2022

Das Tabaksteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:

1. Der Gesetzestitel lautet:

„Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Tabakwaren und tabakverwandte Produkte (Tabaksteuergesetz 2022 – TabStG 2022)“

2. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Tabakwaren“ die Wortfolge „und tabakverwandte Produkte“ eingefügt.

3. Der Inhalt von § 2 erhält die Bezeichnung „(1)“ und § 2 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. Liquids für elektronische Zigaretten (E‑Liquids);

           2. Nikotinbeutel.

(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen, wenn ihre Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakwaren oder tabakverwandten Produkten ausschließt.“

4. In § 3 lautet Abs. 8 und folgende Abs. 9 bis 12 werden angefügt:

„(8) Als Tabak zum Erhitzen gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen, aber die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 7 erfüllen.

(9) E‑Liquids sind Flüssigkeiten, die unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten oder nicht, bestimmt sind, in elektronischen Zigaretten oder ähnlichen Verdampfungsgeräten verwendet zu werden. Eine elektronische Zigarette ist ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen oder nikotinfreien Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank.

(10) Nikotinbeutel sind Produkte zur oralen Einnahme, die keinen Tabak, aber Nikotin sowie Pflanzenfasern oder eine gleichwertige Substanz enthalten und dazu bestimmt sind, die Aufnahme von Nikotin durch den Körper ohne Verbrennung und ohne Inhalation, über eine für den Konsum geeignete Verpackung in porösen Beuteln oder Säckchen, zu ermöglichen.

(11) Als Nikotinbeutel gelten auch nikotinfreie Produkte, die an Stelle von Nikotin andere Substanzen wie Koffein oder Taurin enthalten, und die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 10 erfüllen.

(12) Erzeugnisse nach Abs. 9 bis 11 gelten nicht als tabakverwandte Produkte, wenn sie ausschließlich medizinischen Zwecken dienen.

5. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Tabaksteuer beträgt:

           1. für Zigaretten

               a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 33% des Kleinverkaufspreises (§ 5) und 73 Euro je 1 000 Stück;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 32,5% des Kleinverkaufspreises und 76,50 Euro je 1 000 Stück;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 80 Euro je 1 000 Stück;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 83,50 Euro je 1 000 Stück;

                e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 85,50 Euro je 1 000 Stück;

                f) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 87,50 Euro je 1 000 Stück;

                g) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 32% des Kleinverkaufspreises und 89,50 Euro je 1 000 Stück;

           2. für Zigarren und Zigarillos

               a) 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 100 Euro je 1 000 Stück;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 105 Euro je 1 000 Stück;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 110 Euro je 1 000 Stück;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 115 Euro je 1 000 Stück;

                e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 entsteht, 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 120 Euro je 1 000 Stück;

           3. für Feinschnitt

               a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 140 Euro je Kilogramm;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 147 Euro je Kilogramm;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 154 Euro je Kilogramm;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 161 Euro je Kilogramm;

                e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 168 Euro je Kilogramm;

                f) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 175 Euro je Kilogramm;

                g) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 56% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 182 Euro je Kilogramm;

           4. für anderen Rauchtabak 34% des Kleinverkaufspreises;

           5. für Tabak zum Erhitzen

               a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2022 und vor dem 1. April 2023 entsteht, 149 Euro je Kilogramm Tabak;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2023 und vor dem 1. April 2024 entsteht, 164 Euro je Kilogramm Tabak;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. April 2025 entsteht, 180 Euro je Kilogramm Tabak;

               d) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2025 und vor dem 1. Februar 2026 entsteht, 339 Euro je Kilogramm Tabak;

                e) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 355 Euro je Kilogramm Tabak;

                f) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 371 Euro je Kilogramm Tabak;

                g) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 387 Euro je Kilogramm Tabak;

           6. für E‑Liquids

               a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 200 Euro je Liter;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 230 Euro je Liter;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 260 Euro je Liter;

           7. für Nikotinbeutel

               a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. März 2026 und vor dem 1. Februar 2027 entsteht, 35 Euro je Kilogramm;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2027 und vor dem 1. Februar 2028 entsteht, 40 Euro je Kilogramm;

                c) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Jänner 2028 entsteht, 45 Euro je Kilogramm.“

6. § 4 Abs. 3 lautet und nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3) Liegt die Tabaksteuerbelastung je 1 000 Stück Zigaretten einer Preisklasse unter 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises (Abs. 4) oder unter 180 Euro je 1 000 Stück Zigaretten, so beträgt die Tabaksteuer für diese Preisklasse 98% der gesamten Tabaksteuerbelastung der Zigaretten des gewichteten Durchschnittspreises, aufgerundet auf vier Nach­kommastellen, mindestens jedoch 180 Euro je 1 000 Stück. Der Betrag der errechneten und aufgerundeten Mindesttabaksteuer je 1 000 Stück ist auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023 kundzumachen, sofern er sich gegenüber dem zuletzt kundgemachten geändert hat. Abs. 7 letzter Satz ist anzuwenden.

(3a) In Abs. 3 tritt

                1. mit 1. Februar 2027 jeweils an die Stelle des Betrages „180“ der Betrag „185“;

                2. mit 1. Februar2028 jeweils an die Stelle des Betrages „185“ der Betrag „190“.“

7. Nach § 4 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis von Nikotinbeuteln wird aus dem Gesamtwert der Nikotinbeutel, für die im betreffenden Kalenderjahr die Steuerschuld gemäß § 9 Abs. 7 entstanden ist, auf der Grundlage der Kleinverkaufspreise einschließlich sämtlicher Steuern, geteilt durch die Gesamtmenge in Kilogramm der Nikotinbeutel, für die im betreffenden Kalenderjahr die Steuerschuld gemäß § 9 Abs. 7 entstanden ist, berechnet.“

8. In § 4 Abs. 7 werden die Worte „März“ und „April“ jeweils durch das Wort „Februar“ ersetzt und nach lit. c wird folgende lit. d angefügt:

             „d) den anhand der Daten zu allen Mengen an Nikotinbeuteln, für die im vorangegangenen Kalenderjahr die Steuerschuld gemäß § 9 Abs. 7 entstanden ist, ermittelten gewichteten Durchschnittspreis nach Abs. 6a,“

9. § 4 Abs. 9 entfällt.

10. § 5 Abs. 1 bis 3 lautet:

„(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren und Nikotinbeutel von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren und Nikotinbeutel nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren und Nikotinbeutel unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis.

(2) Für Tabakwaren und Nikotinbeutel, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren und Nikotinbeutel von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Dies gilt auch in Fällen eines unrechtmäßigen Eingangs der Tabakwaren. Sind solche Tabakwaren und Nikotinbeutel üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld.

(3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak, Tabak zum Erhitzen und Nikotinbeutel je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren und Nikotinbeutel derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen.“

11. § 5 Abs. 5 und 6 lautet:

„(5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers oder seines Vertreters (Abs. 4) von der Monopolverwaltung GmbH auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Klein­verkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG), BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt.

(6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren und Nikotinbeutel nur zu den gemäß Abs. 5 veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.“

12. Dem § 5 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

„(8) Bei E‑Liquids gilt als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, die Menge, welche dem auf den Flaschen oder sonstigen Behältnissen angegebenen Nenninhalt entspricht. Werden Basisstoffe für die Herstellung von E‑Liquids, die üblicherweise auch zu anderen Zwecken als als solche Basisstoffe eingesetzt werden (insbesondere Propylenglykol oder Glyzerin – Propan‑1,2,3‑triol), in eigenen Behältnissen unvermischt an Verbraucher abgegeben, zählen sie nicht zur Bemessungsgrundlage. Dies gilt auch für Mischungen verschiedener Basisstoffe.

(9) Bei Nikotinbeuteln gilt als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, die Menge, welche dem auf den Dosen oder sonstigen Behältnissen angegebenen Nenninhalt entspricht.

(10) Befinden sich E‑Liquids oder Nikotinbeutel in Behältnissen, auf denen kein Nenninhalt angegeben ist, entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihrer Entstehung tatsächlich vorhandene Menge.

(11) Bei Tabak zum Erhitzen gemäß § 3 Abs. 8 zählen insbesondere für die Anwendung von § 4 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7 lit. c die darin enthaltenen Mengen an Tabakersatzstoffen zu den Tabakmengen oder als Tabakmengen.“

13. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Tabakwaren, die

               a) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder

               b) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen

außerhalb eines Steuerlagers verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb);“

14. In § 6 werden nach Abs. 1 Z 4 folgende Z 5 und folgender Abs. 2 eingefügt:

         „5. Reste von Tabakwaren, die für Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers entnommen werden und bei der Untersuchung nicht verbraucht wurden, wenn sie nach der Untersuchung vernichtet werden.

(2) Die Befreiungen gemäß Abs. 1 können auch für tabakverwandte Produkte in Anspruch genommen werden, gegebenenfalls nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 5. Die Verordnungsermächtigung gemäß Abs. 3 umfasst auch tabakverwandte Produkte.“

15. In § 7 Abs. 1 tritt in Z 1 am Ende an die Stelle des Wortes „oder“ ein Beistrich, in Z 2 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. die für Untersuchungen entnommen und anschließend vernichtet wurden (§ 6 Abs. 1 Z 5).“

16. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für nachweislich im Steuergebiet versteuerte tabakverwandte Produkte,

           1. die auf Antrag des Steuerschuldners unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind oder

           2. die nachweislich in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden.

(6) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist

           1. in den Fällen des Abs. 5 Z 1 der Antragsteller;

           2. in den Fällen des Abs. 5 Z 2 derjenige, auf dessen Rechnung die tabakverwandten Produkte in ein Drittland oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden.“

17. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Wer tabakverwandte Produkte für einen im § 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder 5 und Abs. 2 angeführten Zweck steuerfrei verwenden will, hat dies dem Zollamt Österreich spätestens eine Woche vor der erstmaligen Verwendung schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes sowie, falls abweichend, den Ort der Verwendung, anzugeben (Betriebsanzeige).“

18. § 9 Abs. 6 Z 2 lautet:

         „2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und des Abs. 7 Z 2 im Zeitpunkt der Herstellung;“

19. In § 9 Abs. 6 tritt am Ende der Z 6 an die Stelle des Punkts ein Strichpunkt und werden folgende Z 7 bis 9 und Abs. 7 angefügt:

         „7. in den Fällen des Abs. 7 Z 1 im Zeitpunkt der Abgabe;

           8. in den Fällen des Abs. 7 Z 3

               a) für Einfuhrfälle im Zeitpunkt der Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte (§ 31a Abs. 1) eingebracht,

               b) für Fälle unrechtmäßigen Eingangs im Zeitpunkt des unrechtmäßigen Eingangs,

                c) für Einbringungen aus anderen Mitgliedstaaten im Zeitpunkt ihrer Einbringung ins Steuergebiet aus anderen Mitgliedstaaten, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte eingebracht;

           9. in den Fällen des Abs. 7 Z 4 im Zeitpunkt der Abgabe oder Verwendung.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld für tabakverwandte Produkte

           1. dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zur entgeltlichen Abgabe an Verbraucher abgegeben werden;

           2. durch ihre gewerbliche Herstellung ohne Registrierung (§ 31a Abs. 5);

           3. durch ihre Einfuhr oder ihren unrechtmäßigen Eingang aus Drittstaaten oder ihrer Einbringung aus anderen Mitgliedstaaten, es sei denn, die tabakverwandten Produkte werden in ein Lager für tabakverwandte Produkte (§ 31a Abs. 1) eingebracht;

           4. wenn für sie noch keine Steuerschuld entstanden ist, durch ihre entgeltliche Abgabe an Ver­braucher, sonst durch ihre Verwendung gemäß § 3 Abs. 9 oder 10 im Steuergebiet, es sei denn, die Verwendung ist steuerfrei.

Auf tabakverwandte Produkte finden Abs. 3 und 5 entsprechend Anwendung.“

20. § 10 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 und Abs. 7 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;“

21. § 10 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7 Z 3 die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren und tabakverwandten Produkte anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren und tabakverwandten Produkte angemeldet werden, im Falle einer indirekten Vertretung auch die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird;“

22. § 10 Abs. 1 Z 5 erster Halbsatz lautet:

„in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 7 Z 3 jede Person,“

23. In § 10 Abs. 1 Z 6 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 7 bis 9 angefügt:

         „7. in den Fällen des § 9 Abs. 7 Z 1 der Inhaber des Lagers für tabakverwandte Produkte, der solche Produkte zur entgeltlichen Abgabe an Verbraucher abgibt;

           8. in den Fällen des § 9 Abs. 7 Z 3 die Person, die die tabakverwandten Produkte in das Steuergebiet einbringt;

           9. in den Fällen des § 9 Abs. 7 Z 4 die Person, die die tabakverwandten Produkte entgeltlich abgibt, sonst der Verwender.“

24. § 11 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abs. 1 bis 5 finden auf tabakverwandte Produkte entsprechend Anwendung.“

25. Dem § 12 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Auf tabakverwandte Produkte finden Abs. 1 bis 3 Anwendung, wobei

           1. gemäß Abs. 1 die Mengen an tabakverwandten Produkten anzumelden sind, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 entstanden ist;

           2. Abzüge auch für Erstattungen oder Vergütungen gemäß § 7 Abs. 5 zulässig sind;

           3. gemäß Abs. 4 die gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 entstandene Tabaksteuer zu entrichten ist;

           4. gemäß Abs. 5 die gemäß § 9 Abs. 7 Z 2 bis 4 entstandene Tabaksteuer anzumelden und zu entrichten ist;

           5. auch für Lager für tabakverwandte Produkte eine gemeinsame Steueranmeldung gemäß Abs. 6 abgegeben werden kann.“

26. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Sollen in einem Steuerlager auch tabakverwandte Produkte hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden, ist dies dem Zollamt Österreich vorab anzuzeigen. §§ 31a bis 31c gelten sinngemäß.“

27. Die Abschnittsüberschrift vor § 26 erhält die Nummerierung „8.“.

28. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 8a samt Abschnittsüberschrift und Überschriften eingefügt:

„8a. Sonderbestimmungen für tabakverwandte Produkte

Herstellung und Handel

§ 31a. (1) Lager für tabakverwandte Produkte sind Herstellungsbetriebe für tabakverwandte Produkte und Handelsbetriebe für tabakverwandte Produkte.

(2) Herstellungsbetriebe für tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, in welchen tabakverwandte Produkte gewerblich hergestellt werden.

(3) Handelsbetriebe für tabakverwandte Produkte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, ausgenommen Kleinhandelsbetriebe (§ 2 Z 4 TabMG),

           1. in denen tabakverwandte Produkte gewerblich bezogen und gelagert,

           2. aus denen tabakverwandte Produkte versandt oder an andere Handelsbetriebe oder an den Kleinhandel abgegeben werden.

(4) Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

(5) Wer einen Herstellungsbetrieb gemäß Abs. 2 oder Handelsbetrieb gemäß Abs. 3 eröffnet oder übernommen hat, hat dies dem Zollamt Österreich binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen und die Lage des Betriebes anzugeben (Betriebsanzeige). Das Zollamt Österreich hat den Betrieb zu registrieren.

(6) Für Lager für tabakverwandte Produkte gilt § 15 sinngemäß.

Verbringungen, Einfuhr und Ausfuhr

§ 31b. (1) Der Bezug von tabakverwandten Produkten aus anderen Mitgliedstaaten, Drittländern oder Drittgebieten sowie der Versand in andere Mitgliedstaaten, Drittländer oder Drittgebiete ist Lagern für tabakverwandte Produkte und Steuerlagern vorbehalten.

(2) Lager für tabakverwandte Produkte und Steuerlager haben bezogene tabakverwandte Produkte in ihren Betrieb aufzunehmen, Aufzeichnungen über Eingänge zu führen und gegebenenfalls dem Versender die Aufnahme der tabakverwandten Produkte in ihren Betrieb zu bestätigen.

(3) Auf den Eingang von tabakverwandten Produkten aus Drittländern und Drittgebieten zu gewerblichen Zwecken findet § 25 Abs. 1 und 4 Anwendung.

(4) Sollen tabakverwandte Produkte zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder Drittgebiet verbracht werden, sind Nachweise für die Verbringung oder die Ausfuhr zu sammeln und aufzubewahren und Aufzeichnungen über die Ausgänge zu führen.

(5) § 29 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.

(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung Verfahren zur Beförderung von tabakverwandten Produkten näher zu regeln, soweit dies die besonderen Verhältnisse und Eigenschaften von tabakverwandten Produkten oder Entwicklungen insbesondere im Hinblick auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfordern.

Verbot von gewerblicher Herstellung ohne Registrierung und von Versandhandel

§ 31c. (1) § 14 Abs. 1a findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung, soweit für die Herstellung keine Registrierung nach § 31a Abs. 5 vorliegt.

(2) § 30 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.

29. § 32 lautet:

§ 32. (1) Die Herstellung, die Lagerung, die Beförderung, der Handel, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verwendung, die Vernichtung und die Vergällung von Tabakwaren und tabakverwandten Produkten unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht.

(2) Die amtliche Aufsicht umfasst alle Überwachungsmaßnahmen des Zollamtes Österreich, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass Tabakwaren und tabakverwandte Produkte der Besteuerung im Steuergebiet oder im übrigen Gebiet der Europäischen Union entzogen werden.“

30. In § 33 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abs. 1 findet auch auf tabakverwandte Produkte Anwendung.“

31. In § 35 lautet der erste Halbsatz:

„Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Lager für tabakverwandte Produkte bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen oder Beständen an tabakverwandten Produkten Fehlmengen,“

32. Dem § 40 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 findet auch auf Lager für tabakverwandte Produkte Anwendung.“

33. Dem § 43 werden folgende Abs. 10 bis 14 angefügt:

„(10) § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 7 (mit Ausnahme von lit. d), § 6 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, § 7 Abs. 1 und § 35 erster Halbsatz, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. XX/2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft, zugleich entfällt § 4 Abs. 9. Die Änderung des Gesetzestitels, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 8 bis 12, § 4 Abs. 1 Z 6 und 7, § 5 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 6 Z 2 und Z 6 bis 9 sowie Abs. 7, § 10 Abs. 1 Z 2, 4, 5 bis 9, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13 Abs. 4, die Abschnittsüberschrift vor § 26, die Abschnittsüberschrift vor § 31a, §§ 31a bis c samt Überschriften, § 32, § 33 Abs. 1a, § 35 erster Halbsatz und § 40 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 4 Abs. 6a und Abs. 7 lit. d tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft.

§ 4 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2025 ist weiterhin auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2026 entsteht oder entstanden ist. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2027 entsteht oder entstanden ist. § 4 Abs. 3a lit. a in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2028 entsteht oder entstanden ist.

(11) § 9 Abs. 7 Z 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden und sich

           1. am 31. März 2026 bereits bei Tabaktrafikanten (§ 2 Z 6 TabMG) oder Lizenznehmern (§ 2 Z 10 TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) einschließlich von Kleinhändlern, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz (§ 2 Z 9 TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) stellen, befunden haben, oder

           2. am 31. Dezember 2025 bereits bei sonstigen Kleinhändlern befunden haben.

§ 11 findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, die am 30. April 2026 bereits verkaufsfertig verpackt sind, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden.

(12) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 31a in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bestehende Betriebe gilt eine Betriebsanzeige, die binnen zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird, als fristgerecht eingebracht. Solche Anzeigen können auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht werden. § 31b in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Beförderungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beginnen, Anwendung.

(13) Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Tabak zum Erhitzen gemäß § 3 Abs. 8 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.

(14) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands oder aus steuertechnischen Gründen mit Verordnung das Verfahren zur Erhebung der Tabaksteuer, die für tabakverwandte Produkte vor dem 1. Jänner 2027 entsteht, abweichend zu regeln und insbesondere vorzusehen, dass

           1. die Tabaksteuer mit eigenen Anmeldungs- und Entrichtungsfristen erhoben wird,

           2. in Fällen, in denen der Nachversteuerungsbetrag 500 Euro nicht überschreitet, von der Abgabenerhebung Abstand genommen wird,

           3. sonstige Verfahrenserleichterungen ermöglicht werden.

Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 18

Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022

Das Alkoholsteuergesetz 2022, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 entfällt.

2. In § 17 Abs. 6 wird nach dem Wort „Freischeines“ die Wortfolge „oder eines Alkohollagers“ eingefügt.

3. In § 60 Abs. 1 lautet der erste Satz und nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer beim Zollamt Österreich elektronisch einzubringen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann der Antrag auch schriftlich erfolgen.

4. § 61 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt Österreich jede Änderung der im eingereichten Aufriss, in der eingereichten Beschreibung, in sonstigen Unterlagen gemäß § 60 Abs. 2 oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen. Abs. 1 gilt sinngemäß.“

5. In § 83 lautet der letzte Satz:

„§ 81 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.“

6. § 84 samt Überschrift lautet:

„Überwachungspflichtige Geräte

§ 84. Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.“

7. § 85 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung mit einem Rauminhalt von mehr als zwei Litern herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Zollamt Österreich innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.“

8. Dem § 95 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 17 Abs. 6, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 5, § 83 letzter Satz, § 84 samt Überschrift und § 85 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt § 15 Abs. 3. § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 5, § 84 samt Überschrift und § 85 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, sind auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden.“

Artikel 19

Änderung des Werbeabgabegesetzes 2000

Das Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/200, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2019, wird wie folgt geändert:

In § 1 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Tritt – zeitgleich oder in zeitlichem Zusammenhang – neben eine Verbreitung von Werbebotschaften gemäß Abs. 2 Z 3 eine Veröffentlichung derselben Werbebotschaft als Werbeeinschaltung in Fernsehen oder Hörfunk, und ist auf Grund der Zahl der potentiellen Werbeadressaten davon auszugehen, dass diese Werbeleistung weitaus überwiegend im Ausland verbreitet wird, dann gilt sie nicht als im Inland gegen Entgelt erbracht.“

Artikel 20

Änderung des COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetzes

Das COVID‑19-Förderungsprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfallen die Z 2, 4 und 7.

2. Der 3. Abschnitt entfällt.

3. Der 4a. Abschnitt entfällt.

4. Der 4d. Abschnitt entfällt.

5. In § 20 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Z 2, 4 und 7 sowie der 3., 4a. und 4d. Abschnitt treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

6. Nach § 20 wird folgender § 21 samt Überschrift angefügt:

„Außerkrafttreten

§ 21. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.“

Artikel 21

Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012

Das Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 39g Abs. 3 und § 43 Abs. 7 wird jeweils der Ausdruck „31. Dezember 2025“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2030“ ersetzt.

2. Dem § 43 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 39g Abs. 3 und § 43 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“