332 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (306 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die österreichische Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogramm 2025 – 2029 klar zur Umsetzung von umfassenden Reformen im Bereich der Betrugsbekämpfung. Die Zielsetzung besteht darin, Steuer- und Abgabenbetrug wirksam zu bekämpfen, die Steuergerechtigkeit zu fördern und die redliche Wirtschaft vor unfairem Wettbewerb zu schützen.

Vor diesem Hintergrund wurde im Bundesministerium für Finanzen eine interministerielle Experten-Arbeitsgruppe eingerichtet, die insbesondere Vorschläge zur Betrugsbekämpfung und zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit erarbeitet. Die betroffenen Ressorts werden hinsichtlich ihres Wirkungsbereichs beigezogen. Vor allem basierend auf dem ersten Zwischenbericht dieser Arbeitsgruppe sollen nachfolgende Maßnahmen umgesetzt werden.

Zum Krypto-Meldepflichtgesetz:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches betreffend meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, ABl. Nr. L 2023/2226 vom 24.10.2023 S. 1, in österreichisches Recht erfolgen und des Weiteren die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und Drittländern im Rahmen des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch im Bereich der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowerten geregelt werden.

Mit diesem Bundesgesetz soll die Transparenz im Steuerbereich erweitert und das Potential des Informationsaustausches weiter ausgeschöpft werden. In den vergangenen Jahren hat der Markt für Kryptowerte zunehmend an Bedeutung gewonnen. Dies zeigt sich etwa durch die erhebliche Steigerung der Marktkapitalisierung.

Der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden ist von entscheidender Bedeutung, um die erforderlichen Informationen für die korrekte Besteuerung verfügbar zu machen. Die Meldepflicht soll sich sowohl auf grenzüberschreitende als auch rein nationale Transaktionen erstrecken. Dadurch soll das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sowie gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt und gleichzeitig der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden.

Auf internationaler Ebene zielt der Melderahmen für Kryptowerte der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) darauf ab, für mehr Steuertransparenz auf dem Gebiet des Handels mit Kryptowerten zu sorgen. Für Zwecke dieses Gesetzes sollen die Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden (die am 8. Juni 2023 von der OECD im Dokument „International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard“ veröffentlicht wurden) und zum OECD-Melderahmen für Kryptowerte als Referenz und zur Auslegung verwendet werden. Dies soll einer einheitlichen Umsetzung und Anwendung in allen Mitgliedstaaten und Drittländern dienen.

Dieses Bundesgesetz soll die Pflicht zur Meldung von Informationen von Anbietern von Krypto-Dienstleistungen in Bezug auf meldepflichtige Transaktionen regeln, wobei neben dem Tausch zwischen Kryptowerten auch der Tausch zwischen Kryptowerten und FIAT-Währungen sowie Massenzahlungstransaktionen umfasst sein sollen.

Die Pflicht zur Meldung soll Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betreffen, die im Inland nach der MiCA-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 2010/1093 und (EU) Nr. 2010/1095 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023 S. 40) zugelassen wurden oder nach einer Mitteilung nach der MiCA-Verordnung im Inland zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen berechtigt sind. In allen anderen Fällen soll eine Meldepflicht im Inland bestehen, wenn ein Anknüpfungspunkt im Inland vorhanden ist (etwa die steuerliche Ansässigkeit) und kein stärkerer Nexus im Ausland vorliegt. Meldepflichtige Kryptowert-Betreiber können ihre Meldepflicht im Inland erst nach einer erfolgten Registrierung bei der zuständigen Behörde erfüllen.

Die bei der österreichischen zuständigen Behörde eingelangten Meldungen sollen sowohl mit Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern, mit denen eine qualifizierte Vereinbarung besteht, in periodischen Abständen ausgetauscht werden.

Neben den Meldepflichten sollen umfassende Sorgfaltspflichten sowie die bereits erwähnte Registrierungspflicht bestehen.

Zum Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen des GMSG sollen die jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten und die damit verbundenen Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards umgesetzt werden. Der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) weiterentwickelte Gemeinsame Meldestandard wurde in die Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU übernommen. Die geänderten Bestimmungen der Amtshilferichtlinie werden in das innerstaatliche Recht überführt.

Die Änderungen des GMSG betreffen im Wesentlichen eine Erweiterung der bestehenden Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen für meldende Finanzinstitute für vom Gemeinsamen Meldestandard bereits in der Vergangenheit erfasste Finanzkonten sowie die Einführung einer Meldepflicht aufgrund der Aufnahme neuer digitaler Finanzprodukte (zB elektronisches Geld, digitale Zentralbankwährungen und Kryptowerte). Die Ausweitung der Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen in Bezug auf bereits bisher meldepflichtige Finanzkonten soll vor allem zur Verbesserung der Datenqualität und effektiven Verwendung der Daten durch die Steuerverwaltungen beitragen (zB Informationen über die Art des Kontos bzw. über die Funktion(en) von beherrschenden Personen oder Anteilseignern von Rechtsträgern). Mit der Aufnahme neuer digitaler Finanzprodukte in den Anwendungsbereich des Gemeinsamen Meldestandards erfolgt lediglich eine Gleichstellung der neuen digitalen Finanzprodukte mit den traditionellen Finanzprodukten. Ebenso soll mit den Änderungen des GMSG für meldende Finanzinstitute eine einmalige Anmeldungspflicht und eine Meldepflicht auch in Fällen eingeführt werden, in denen meldende Finanzinstitute im jeweiligen Berichtszeitraum keine meldepflichtigen Konten unterhalten haben (Nullmeldung).

Zum EU-Amtshilfegesetz:

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfordert entsprechende Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes (EU-AHG).

–      Der automatische Informationsaustausch betreffend bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen wird um eine siebente Einkünftekategorie, nämlich Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt werden, bei denen es sich also nicht um gemäß Art. 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 345 vom 29.12.2011 S. 8 von der Körperschaftsteuer befreite Einkünfte aus Dividenden handelt, erweitert. Der Einkünftekatalog, anhand dessen die Mitgliedstaaten Kategorien zum Austausch auswählen können, wird somit ausgedehnt. Welche Kategorien von Österreich ausgetauscht werden, wird in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung des automatischen Informationsaustausches, BGBl. II Nr. 2014/380, geregelt.

–      Der Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustausches im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung wird auf Informationen betreffend natürliche Personen ausgedehnt, insoweit der Transaktionsbetrag 1 500 000 Euro übersteigt oder alternativ im grenzüberschreitenden Vorbescheid die steuerliche Ansässigkeit einer Person festgestellt wird. Außerdem wird klargestellt, dass die Beschreibung der Geschäftsfähigkeiten oder Transaktionen nicht abstrakt gehalten sein muss und die ausländische Steueridentifikationsnummer(n) der betroffenen Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches zu übermitteln sind.

–      Es erfolgen redaktionelle Klarstellungen und Berichtigungen.

Zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz:

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfordert die Änderung der Anlage 2 zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) dahingehend, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat ausgestellte Steuernummer vom meldepflichtigen Unternehmen zu übermitteln ist.

Zum EU-Meldepflichtgesetz:

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfordert entsprechende Änderungen des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG).

–      Die Information anderer Intermediäre oder relevanter Steuerpflichtiger zur Geltendmachung der Befreiung von der Meldepflicht bei Bestehen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht wird aufgrund eines EuGH Urteils dahingehend geändert, dass diese Personen nur von der Meldepflicht zu informieren sind, sofern es sich um Klienten des meldepflichtigen Intermediärs handelt. Dementsprechend wurde der Terminus des Klienten in den Begriffsbestimmungen hinzugefügt und definiert.

–      Die meldepflichtigen Informationen werden um jegliche sonstigen Informationen, welche den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines Steuerrisikos helfen könnten und weiters die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steuernummer ergänzt. Außerdem wird klargestellt, dass keine Informationen zu von der Meldepflicht befreiten Intermediären zu melden sind.

Zum Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz:

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfordert entsprechende Änderungen des Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes (DPMG).

–      Die Begriffsbestimmungen des Identifizierungsdienstes und des teilnehmenden Staates werden vereinheitlicht.

–      Es erfolgen Klarstellungen im Zusammenhang mit der Löschung digitaler Plattformbetreiber aus dem zentralen Register der Europäischen Kommission und der meldepflichtigen Informationen bei Gebrauch eines Identifizierungsdienstes.

Zum Bankwesengesetz:

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung erfordert eine Änderung des Bankwesengesetzes (BWG). Dies deshalb, um das in der genannten Richtlinie festgelegte Wahlrecht für Finanzinstitute zu ermöglichen, meldepflichtige Informationen entweder nach dem Krypto-MPfG oder dem GSMG zu melden, falls die Voraussetzungen für das Entstehen der Melde- und Sorgfaltspflichten nach beiden Gesetzen gleichzeitig erfüllt werden. Dies soll eine Erleichterung für die meldepflichtigen Unternehmen darstellen und eine doppelte Melde- und Sorgfaltsverpflichtung verhindern.

Zum Kontenregister- und Konteneinschaugesetz:

Das KontRegG gewährt derzeit der Oesterreichischen Nationalbank, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Inneres für sanktionenrechtliche Zwecke ein Recht auf Auskünfte aus dem Kontenregister. Durch das SanktG 2024 wird der BMF ab 1.1.2026 explizit als Behörde mit Berechtigung zur Freigabe eingefrorener Vermögenwerte genannt. Während andere Behörden mit dieser Berechtigung (OeNB bis 31.12.2025, FMA, BMI) ein Recht auf Auskunft aus dem Kontenregister besitzen, wäre das nach derzeitiger Rechtslage für den BMF ab 1.1.2026 nicht der Fall.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4
B-VG (Bundesfinanzen) und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Bankwesen) aus § 7 F-VG 1948.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2025 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Andreas Hanger die Abgeordneten Kai Jan Krainer und Mag. Nina Tomaselli. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Finanzausschuss bei der Debatte einstimmig, die gegenständliche Regierungsvorlage einer Ausschussbegutachtung zu unterziehen. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt. Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf der Homepage des Parlaments veröffentlicht.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2025 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Michael Fürtbauer, MMag. Markus Hofer, Mag. Arnold Schiefer, Mag. Nina Tomaselli und Mag. (FH) Kurt Egger sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Markus Marterbauer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Kai Jan Krainer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (306 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 12 02

                                Kai Jan Krainer                                                         Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann