333 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (310 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die österreichische Bundesregierung bekennt sich im Regierungsprogramm 2025 – 2029 klar zur Umsetzung von umfassenden Reformen im Bereich der Betrugsbekämpfung. Die Zielsetzung besteht darin, Steuer- und Abgabenbetrug wirksam zu bekämpfen, die Steuergerechtigkeit zu fördern und die redliche Wirtschaft vor unfairem Wettbewerb zu schützen.

Vor diesem Hintergrund wurde im Bundesministerium für Finanzen eine interministerielle Experten-Arbeitsgruppe eingerichtet, die insbesondere Vorschläge zur Betrugsbekämpfung und zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit erarbeitet. Die betroffenen Ressorts werden hinsichtlich ihres Wirkungsbereichs beigezogen. Vor allem basierend auf dem ersten Zwischenbericht dieser Arbeitsgruppe sollen nachfolgende Maßnahmen umgesetzt werden.

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Korrelierend zur Änderung im ASVG soll auch im Einkommensteuergesetz die Auftraggeberhaftung im Baubereich in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung erweitert werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Für die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke soll eine zwingende unechte Steuerbefreiung vorgesehen werden, womit das Recht auf Vorsteuerabzug iZm diesen Immobilien abgeschafft wird.

Zum Finanzstrafgesetz:

Mit BGBl. I Nr. 157/2024 erfolgten grundlegende Änderungen in der StPO betreffend die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, mit denen das Erkenntnis des VfGH vom 14. Dezember 2023, G 352/2021 (Aufhebung des § 110 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 StPO sowie des § 111 Abs. 2 StPO, wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK mit Ablauf des 31.12.2024 als verfassungswidrig), umgesetzt wurde. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten richtet sich nunmehr nach den am 1. Jänner 2025 in Kraft getretenen §§ 115f bis 115l StPO. Diese sind infolge der Bestimmung in § 195, wonach für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen die Bestimmungen der StPO gelten, sofern nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, auch für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren einschlägig.

Hinsichtlich der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erweist sich die Anpassung des FinStrG aufgrund der jüngst ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen (VfGH 14.12.2023, G 352/2021-46 und EuGH, C-548/21) ebenso als erforderlich, um eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Regelung zu gewährleisten.

Auf die umfangreichen Ausführungen in der Begründung zum Antrag 15/A vom 20.11.2024 (28. GP) zu Artikel I Punkt I. kann verwiesen werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen im FinStrG sollen der Struktur des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Rechnung tragen und – wie von VfGH und EuGH gefordert – eine richterliche Kontrolle sowie einen entsprechenden Rechtsschutz gewährleisten. Die richterliche Kontrolle soll durch die Anordnung der Maßnahme durch den Vorsitzenden des Spruchsenates (Richter) gewahrt werden. Im Übrigen orientieren sich die vorgeschlagenen Bestimmungen an den Regelungen der StPO, soweit nicht aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahren Abweichungen geboten sind. Auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sollen dem beim Bundesminister für Finanzen eingerichteten Rechtsschutzbeauftragten umfangreiche Aufsichts-, Kontroll- und Beschwerderechte zukommen.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sollen die Zuständigkeitsbestimmungen hinsichtlich der Vorsitzenden der Spruchsenate für sämtliche Zwangsmaßnahmen erweitert werden, um dem voraussichtlich erhöhten Arbeitsanfall Rechnung zu tragen.

Aufgrund der Empfehlung des Rechnungshofes betreffend die – mangelnde – Strafbarkeit von zu Unrecht geltend gemachten Verlusten soll eine entsprechende Strafbestimmung vorgesehen werden. Zudem soll der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages erweitert werden und dadurch die Zugänglichkeit abermals forciert werden.

Sonstige Änderungen betreffen eine Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit für belangte Verbände, Ergänzungen der Umsetzung der RL (EU) 2016/1919 und die Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zum Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz:

Die Änderung im Finanzstrafgesetz hinsichtlich des Vorsitzenden der Spruchsenate soll ebenso in der Europäischen Ermittlungsordnung übernommen werden.

Zur Bundesabgabenordnung:

Mit der Änderung der Bundesabgabenordnung sollen Barzahlungen zur Entrichtung von Abgaben nur mehr bis maximal 10 000 Euro möglich sein, wodurch dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche Rechnung getragen wird. Weiters wird der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Bargeldlogistik beim Finanzamt Österreich durch diese Maßnahme reduziert.

Zudem soll die Entrichtung von Umsatzsteuer und bestimmten Abzugsteuern von der Anfechtung nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ausgenommen werden. Dies soll der Sonderstellung der Republik Österreich als öffentlich-rechtliche Zwangsgläubigerin zumindest in jenen Fällen Rechnung tragen, in denen die Abgabenentrichtung den insolventen Schuldner wirtschaftlich nicht belastet hat. Ebenso sollen für diese Abgabenarten bestellte oder erworbene Sicherheiten und Pfändungspfandrechte nicht mehr der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen.

Zum Normverbrauchsabgabegesetz:

Die aktuelle Vergütungsregelung des Normverbrauchsabgabegesetzes ist mit dem Unionsrecht nicht vereinbar und soll entsprechend angepasst werden. Weiters sollen Verwaltungsvereinfachungen (Selbstberechnung durch Generalimporteure, Verminderung von Fällen) und Klarstellungen vorgesehen werden.

Zum COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz:

Es sollen ergänzende Regelungen und Klarstellungen normiert werden.

Zum Zollrechts-Durchführungsgesetz:

Mit diesem Gesetzesvorhaben sollen Maßnahmen der Betrugsbekämpfungskommission umgesetzt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4
B-VG (Bundesfinanzen) und aus § 7 F-VG 1948.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 20. November 2025 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger und Mag. Nina Tomaselli. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschloss der Finanzausschuss bei der Debatte einstimmig, die gegenständliche Regierungsvorlage einer Ausschussbegutachtung zu unterziehen. Anschließend wurden die Verhandlungen vertagt. Die eingelangten Stellungnahmen wurden auf der Homepage des Parlaments veröffentlicht.

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2025 erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich der Berichterstatter Abgeordneter Kai Jan Krainer, die Abgeordneten Michael Fürtbauer, MMag. Markus Hofer, Mag. Arnold Schiefer, Mag. Nina Tomaselli und Mag. (FH) Kurt Egger sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Markus Marterbauer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu § 27 Abs. 5 Z 7 dritter Teilstrich:

Es soll klargestellt werden, dass nur Zuwendungen von ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen von § 27 Abs. 5 Z 7 erfasst sind, die mit einer eigennützigen privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind; Zuwendungen von gemeinnützigen Stiftungen und Vermögensmassen sollen daher nicht erfasst sein.

Zu Artikel 2 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Zu § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich:

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass hinsichtlich der Ermittlung der maßgeblichen Kostengrenze von 2.000.000 Euro auf die gleichen Aufwendungen bzw. die gleichen Begriffe wie in § 12 Abs. 10 UStG 1994 abzustellen ist und die Kostengrenze somit einen Betrag exklusive Umsatzsteuer darstellt.

Zu § 28 Abs. 68:

Durch die Ergänzung soll eine Klarstellung hinsichtlich des Zeitpunkts der Ermittlung der maßgeblichen Kostengrenze dergestalt erfolgen, dass auf die Bestimmungen zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorsteuerabzuges gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1994 abgestellt werden soll. Dies ist bspw. bei An- oder Vorauszahlungsrechnungen (zB Verrechnung von Teilentgelten bei der Errichtung von Gebäuden) dann der Fall, wenn die Zahlung geleistet worden ist.

Zu Artikel 3 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

§ 66 Abs. 1 FinStrG steht im Verfassungsrang, daher war die ursprünglich vorgesehene Anpassung – nämlich die Neuregelung und Verschiebung der Anforderungen an die Mitglieder des unabhängigen Spruchsenates – in § 66 Abs. 2, der nicht im Verfassungsrang steht zu regeln und nicht in den § 67 Abs. 1 zu verschieben. Durch die neue Regelung soll nun sichergestellt werden, dass es sich um einfachgesetzliche Materien handelt und der bestehende § 66 Abs. 1 keine Veränderung erfährt.

Im vorgeschlagenen § 53 Abs. 4a soll ein Verweis auf § 53 Abs. 4 zweiter Satz angefügt werden, um klarzustellen, dass mit dieser Verurteilung nicht die Folgen einer gerichtlichen Verurteilung, sondern nur die einer Ahndung durch die Finanzstrafbehörde verbunden ist.

Die ursprünglich geplanten Änderungen in den Inkrafttretensbestimmungen in den § 265 Abs. 1 und § 266 Abs. 3 sollen gestrichen werden und im Rahmen einer Gesamtanpassung reformiert werden.

Redaktionsversehen sollen beseitigt werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Korrektur eines Redaktionsversehens

Zu § 1 Abs. 3 lit. a und b, § 12 Abs. 1 Z 2, § 12a, § 12b, § 13 Abs. 1, Anlage 1:

Die bisherige Vergütung des Restwertes der NoVA bei Lieferung oder Verbringung von Fahrzeugen ins Ausland gemäß § 12a soll analog zur Neuregelung für eine unionskonforme Verminderung der NoVA bei vorübergehender Verwendung eines Fahrzeuges im Inland angepasst werden. Die ursprüngliche Struktur des Gesetzes soll beibehalten werden, weshalb die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Änderung des § 12a als neuer § 12b vorgesehen werden soll und die geänderte bereits bestehende allgemeine Vergütungsbestimmung weiterhin im § 12a geregelt werden soll. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die ursprünglichen Ziele der Regierungsvorlage sichergestellt werden, allerdings größere wirtschaftliche Härten vermieden werden. Damit soll auf Rückmeldungen im Rahmen der Begutachtung reagiert werden, die Intention der Regierungsvorlage, die Bekämpfung von Betrug und unerwünschten Gestaltungen im Rahmen der Vergütung der NoVA bei Verbringungen von Fahrzeugen ins Ausland, aber beibehalten werden.

Wie in der Regierungsvorlage bereits beschrieben, ist eine Anpassung der Vergütungsbestimmung aufgrund geänderter unionsrechtlicher Vorgaben (vgl. insb. EuGH 19.9.2017, C-552/15, Kommission/Irland; 18.1.2018, C-249/15, Wind 1014/Dänemark) und VwGH-Rechtsprechung (VwGH vom 24.4.2025, Ra 2023/15/0034-9) notwendig geworden.

Die Vergütung gemäß § 12a soll analog zu § 12b zukünftig nur auf Fahrzeuge angewendet werden, die bloß vorübergehend, daher für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 48 Monaten im Inland verwendet werden, wobei eine Zulassung im Ausland für die Frist zu berücksichtigen ist. Der Zeitpunkt des Vergütungstatbestandes der Verbringung oder Lieferung ins Ausland ist für die Beurteilung der vorübergehenden Nutzung nicht beachtlich. Zudem soll auch eine Vergütung gemäß § 12a bei Fahrzeugen ausscheiden, die im Inland aufgrund des technischen Zustands nicht mehr zulassungsfähig sind.

Wird ein Fahrzeug – etwa durch einen inländischen Fahrzeughändler – im Inland zum Zweck der Weiterveräußerung erworben und anschließend ins Ausland geliefert, soll klarstellend als gemeiner Wert der hierfür im Inland geleistete Anschaffungspreis ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und NoVA herangezogen werden. Damit soll klarstellend die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben werden, wonach die in aller Regel im Veräußerungspreis enthaltene Handelsmarge nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Vergütung ist. Zudem soll vorgesehen werden, dass bei Vergütungsbeträgen von mehr als 5.000 Euro pro Fahrzeug ein Gutachten erforderlich sein soll. Dieses kann beispielsweise durch einen hierzu befugten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, einen Automobilclub oder Sachverständige nach § 125 KFG 1967 erstellt werden. Dieser Grenzwert soll sich an der Luxustangente von 80.000 Euro, dem angenommenen Restwert nach vier Jahren sowie der sich daraus durchschnittlich ergebenden Vergütung bemessen. Dadurch sollen die in der Vergangenheit vor allem bei Fahrzeugen, bei denen der durchschnittliche Vergütungsbetrag diese Grenze überschreitet, in der Praxis beobachteten Versuche unterbunden werden, die Bemessungsgrundlage der Vergütung erhöht darzustellen. Insbesondere bei Unfallfahrzeugen oder Wracks ist die Überprüfung des angegebenen gemeinen Wertes im Vergütungsverfahren sehr aufwendig bzw. kaum möglich. Das Gutachten soll dabei jedenfalls den allgemeinen Anforderungen an Gutachten entsprechen. Hier werden jedenfalls die Angaben zur persönlichen Begutachtung des Fahrzeuges, der Befund mit einer Beschreibung des Fahrzeuges nach seinen wertbestimmenden Merkmalen sowie die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens, wie beispielsweise herangezogene Fahrzeugbewertungslisten oder Vergleichspreise, Bestandteil des Gutachtens sein müssen.

Für die Auslegung der Begriffe Lieferung und Verbringung soll grundsätzlich das umsatzsteuerrechtliche Begriffsverständnis maßgeblich sein. Eine Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland soll vorliegen, wenn die Verfügungsmacht über das Fahrzeug übertragen wird und der dauernde Standort des Fahrzeuges im Inland aufgegeben wurde. Bei der Lieferung eines Fahrzeuges ins Ausland soll derjenige die Vergütung gemäß § 12a beantragen können, der durch die Lieferung die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug überträgt. Nicht relevant soll es sein, ob diese Person das Fahrzeug ins Ausland befördert bzw. versendet oder der Abnehmer im Ausland das Kraftfahrzeug im Inland abholt. Ein Verbringen soll vorliegen, wenn das Kraftfahrzeug zur eigenen Verfügung im Ausland weiterhin zur Verfügung steht, jedoch der dauernde Standort des Kraftfahrzeuges aufgegeben wurde.

Daneben soll die Frist für die Erstattung der NoVA bei nicht erfolgter Zulassung (§ 12 Abs. 1 Z 2) von fünf Jahren gestrichen werden. Diese ist aufgrund der gemäß § 12 Abs. 3 zwingend zu setzenden Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nicht mehr notwendig und wirft einige Probleme in der Praxis auf. Es soll mit der Änderung unter anderem sichergestellt werden, dass für Fahrzeuge, die nach der NoVA-pflichtigen Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Inland nicht zugelassen werden, in allen Fällen die NoVA auf Antrag zur Gänze vergütet wird. Dadurch soll es beispielsweise ermöglicht werden, dass bei Lieferung eines Fahrzeuges an eine inländische Leasinggesellschaft, die das Fahrzeug an einen ausländischen Kunden verleasen möchte und daher eine Zulassung im Inland unterbleibt, die NoVA sofort rückvergütet werden kann und nicht erst nach fünf Jahren. Dies soll eine Übereinstimmung mit der Neuregelung der Vergütung bei Verbringung ins Ausland gemäß § 12a sicherstellen.

Zu § 2 Abs. 1:

Mit der Aufnahme der Voraussetzung einer bestehenden Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge soll in Bezug auf ein Erkenntnis des VwGH 24.06.2025, Ra 2024/15/0047-10 klargestellt werden, dass für die Ausnahme von historischen Fahrzeugen vom Fahrzeugbegriff im Sinne des Normverbrauchsabgabegesetzes auf das Vorliegen einer kraftfahrrechtlichen Genehmigung als historisches Fahrzeug und die damit verbundenen Voraussetzungen und Beschränkungen abgestellt wird. Eine Genehmigung als historisches Fahrzeug ist zwar nur unter den in § 34 Abs. 4 Kraftfahrgesetz 1967 definierten Voraussetzungen und Beschränkungen zulässig. Die Genehmigung als historisches Fahrzeug wird jedoch nicht gemäß § 34, sondern gemäß § 31 (Einzelgenehmigung) oder § 33 (Änderungsgenehmigung) erteilt. Mit der Änderung in § 2 Abs. 1 klargestellt werden, dass ausschließlich die Genehmigung als historisches Fahrzeug maßgeblich ist.

Zu § 3 Abs. 2 Z 3:

Mit der Änderung in § 3 Abs. 2 Z 3 soll klargestellt werden, dass es sich bei von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreiten Einsatzfahrzeugen um Fahrzeuge handelt, die für spezielle Zwecke eingesetzt werden und für diese entsprechend gebaut und ausgerüstet sind. Nicht jedes Fahrzeug der entsprechenden Gebietskörperschaften soll als Einsatzfahrzeug gelten und damit von der NoVA befreit sein.

Aufgrund von Überlegungen zur gemeinsamen Beschaffung von gleichartigen Einsatzfahrzeugen durch das Amt für Betrugsbekämpfung in einer Pooling-Struktur ist eine Ausweitung zielführend, da insbesondere im Bereich der Zollaufsicht, der Betrugsbekämpfung und des Finanzstrafverfahrens gleichartige Aufgaben mit Sicherheitsbezug wahrgenommen werden.

Zu § 11 Abs. 5 bis 7 und § 13 Abs. 4:

Die Zuständigkeiten für die Neuregelungen sollen vereinheitlicht werden und an das bereits bestehende Verfahren der NoVA angepasst werden. Allfällige Präzisierungen insb. bei der Stellung des Antrages durch den Parteienvertreter sollen im Rahmen einer Verordnung geschehen.

Zu § 18:

Inkrafttretensbestimmung

Zu Artikel 7 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967):

Anpassungen an die Änderungen im Normverbrauchsabgabegesetz.

Zu Artikel 8 (Änderung des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes):

Es sollen Klarstellungen vorgenommen und Redaktionsversehen beseitigt werden.

Zu Artikel 9 (Änderung des Zollrechtsdurchführungsgesetzes):

Zu § 29 Abs. 5:

Laut dem Entwurf stehen den Zollorganen bei der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen und der ihnen sonst zur Vollziehung übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der Organe der öffentlichen Aufsicht zu. Nach den Erläuterungen sollen damit die Zollorgane die in den verschiedenen Materiengesetzen verankerten Befugnisse, die den Organen der öffentlichen Aufsicht zukommen, ausüben können, wobei als Beispiel insbesondere eine vorläufige Verhängung eines Waffenverbots bei Gefahr in Verzug genannt wird.

Aus Sicht der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung steht die Festlegung von hoheitlichen Befugnissen grundsätzlich der sog. Materiengesetzgebung zu. Auf Anregung des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramts soll die Bestimmung dahingehend geändert werden, dass sie sich auf durch Bundesrecht vorgesehene Rechte und Pflichten der Organe der öffentlichen Aufsicht beschränkt.

Zu § 120 Abs. 10:

Anstelle der Schaffung einer komplizierten Absatzbezeichnung wie ‚(1aa)‘ soll dem § 120 ein Abs. 10 angefügt werden (vgl. die Vorgehensweise bei der jüngsten Novelle BGBl. I Nr. 50/2025, mit der ein Abs. 9 angefügt wurde).“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 12 02

                                Kai Jan Krainer                                                         Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann