Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG‑Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
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Artikel 2 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
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Artikel 3 |
Änderung des Finanzstrafgesetzes |
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Artikel 4 |
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes |
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Artikel 5 |
Änderung der Bundesabgabenordnung |
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Artikel 6 |
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes |
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Artikel 7 |
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 |
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Artikel 8 |
Änderung des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes |
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Artikel 9 |
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes |
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 5 Z 7 dritter Teilstrich wird das Wort „Privatstiftung“ durch die Wortfolge „nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden privatrechtlichen Stiftung“ ersetzt und im Schlussteil wird die Wortfolge „die jeweils mit einer Privatstiftung vergleichbar sind“ durch die Wortfolge „die jeweils mit einer privatrechtlichen Stiftung vergleichbar sind“ ersetzt.
2. § 82a wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Werklohnes“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 8 %“ eingefügt.
b) In Abs. 3 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Haftungsbetrag)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung 8 %,“ eingefügt.
3. Dem § 124b wird folgende Z 491 angefügt:
„491. § 27 Abs. 5 Z 7 und § 82a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich lautet:
„– die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke, sofern kein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke vorliegt. Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als 2 000 000 Euro betragen. Bei Grundstücken, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Zinshaus), ist für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen.“
c) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist bei besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich ausgeschlossen.“
2. Dem § 28 wird folgender Abs. 68 angefügt:
„(68) § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich, Z 17 und Abs. 2 letzter Unterabsatz jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft und sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Hinsichtlich besonders repräsentativer Grundstücke für Wohnzwecke iSd § 6 Abs. 1 Z 16 erster Gedankenstrich ist weitere Voraussetzung für die Anwendung, dass diese vom Vermieter (oder der Personenvereinigung) nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft und/oder hergestellt (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen) wurden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Anschaffung und/oder Herstellung (einschließlich der aktivierungspflichtigen Aufwendungen und/oder der Kosten von Großreparaturen) gilt § 12 Abs. 1 sinngemäß. Herstellungskosten zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen sind nicht zu berücksichtigen.“
Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 3 wird die Wendung „oder eines im § 89 Abs. 2 genannten Organs“ durch die Wendung „oder der Organe der Abgabenbehörden oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ ersetzt.
2. In § 30a Abs. 1 lautet der erste Satz:
3. In § 30a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Abgabenerhöhung beträgt 10 % der Summe der festgestellten Nachforderungen. Übersteigt die Summe der festgestellten Nachforderungen 50 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 % zu bemessen.“
4. § 33 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.“
5. In § 33 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste ist die Abgabenhinterziehung mit Bekanntgabe des den zu Unrecht erklärten Verlust ausweisenden Bescheides oder Erkenntnisses bewirkt.“
6. § 33 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Im Fall zu Unrecht erklärter Verluste gilt als maßgeblicher Verkürzungsbetrag jener Abgabenbetrag, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs gemäß § 102 Abs. 3 EStG 1988 oder § 22 Abs. 1 KStG 1988 auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes im Sinne des Absatz 1 ergibt. Der maßgebliche Verkürzungsbetrag umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht; dies gilt sinngemäß im Fall zu Unrecht erklärter Verluste. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen.“
7. In § 34 Abs. 1 wird die Wendung „§ 33 Abs. 3 gilt“ durch die Wendung „§ 33 Abs. 3 und Abs. 3a gelten“ ersetzt.
8. In § 34 Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „zweiter Satz ist“ durch die Wendung „zweiter und dritter Satz sind“ ersetzt.
9. In § 51a Abs. 1 wird nach dem Wort „Finanzvergehens“ die Wendung „mit Ausnahme eines solchen nach § 51“ eingefügt.
10. In § 53 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Zuständigkeit des Gerichts nach den Abs. 1, 1a, 2 oder 3 zur Ahndung von Finanzvergehen des Täters begründet auch dessen Zuständigkeit zur Ahndung der Verantwortlichkeit von Verbänden für diese Finanzvergehen. Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
11. In § 56 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Wort „Verbandsgeldbuße“ die Wortfolge „sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat“ eingefügt.
12. In § 66 wird der zweite Absatz ersetzt durch:
„(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter oder Finanzbediensteter als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.“
13. In § 68 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Geschäfte betreffend die Aufgaben der Vorsitzenden der Spruchsenate nach den §§ 85 Abs. 2, 86 Abs. 1, 89 Abs. 5, 92b Abs. 3, 93 Abs. 1 und 99 Abs. 3a und Abs. 6 sowie nach § 8g Abs. 4 Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz – FinStrZG, BGBl. I Nr. 105/2014, sind für jedes Jahr im Voraus unter diesen zu verteilen. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.“
14. Dem § 68 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate nach Abs. 3a hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, zu bestimmen.“
15. In § 69 wird nach dem Wort „Geschäftsverteilung“ die Wortfolge „sowie die Verteilung der Geschäfte unter die Vorsitzenden der Spruchsenate“ eingefügt.
16. § 71 lautet:
17. In § 72 Abs. 1 lit. c wird nach der Wendung „89 Abs. 5“ die Wendung „ , 92b Abs. 3“eingefügt.
18. In § 72 Abs. 1 lit. d wird die Wendung „85 Abs. 7, 87 Abs. 2, 89 Abs. 6“ durch die Wendung „92b Abs. 9, 92h Abs. 4“ ersetzt.
19. In § 74a Abs. 1 wird die Wendung „zwei Stellvertretern“ durch die Wendung „der erforderlichen Anzahl an Stellvertretern“ ersetzt.
20. In § 74b Abs. 2 wird der Ausdruck „Beschwerde-frist“ durch den Ausdruck „Beschwerdefrist“ ersetzt.
21. Dem § 77 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
22. § 77 Abs. 3a lautet:
„(3a) Im Falle der Entscheidung über die Festnahme und vorläufige Verwahrung nach § 85 oder über die Verhängung der Untersuchungshaft nach § 86 hat die Finanzstrafbehörde dem im Sinne des Abs. 3 bedürftigen Beschuldigten auf dessen Antrag einen Verteidiger, im Fall eines entsprechenden Antrages für die gesamte Zeit der Verwahrung oder Untersuchungshaft, beizugeben, dessen Kosten er nicht zu tragen hat. Über einen solchen Antrag hat die Finanzstrafbehörde unverzüglich zu entscheiden; die Beigebung eines Verteidigers hat stets vor der Vernehmung des Beschuldigten zu erfolgen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.“
23. § 79 Abs. 1 erster Satz lautet:
24. In § 84 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
25. In den §§ 85 Abs. 2, 93 Abs. 1 und 99 Abs. 3a und Abs. 6 wird die Wendung „Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde“ jeweils durch die Wendung „Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1)“ ersetzt.
26. In § 86 Abs. 1 wird die Wendung „Vorsitzenden des Spruchsenates zu verhängen, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde“ durch die Wendung „Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1) zu verhängen“ ersetzt.
27. Nach der Abschnittsüberschrift „C. Beschlagnahme“ wird vor § 89 folgende Überschrift eingefügt:
„1. Beschlagnahme von Gegenständen.“
28. In § 89 Abs. 5 wird die Wendung „Vorsitzenden des Spruchsenates vorzulegen, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde“ durch die Wendung „Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1) vorzulegen“ ersetzt.
29. Nach § 92 werden folgende §§ 92a bis 92h samt Überschriften eingefügt:
„2. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.
Grundsätze
§ 92a. (1) Soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist oder soweit es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt, gelten für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, die Bestimmungen der §§ 89 bis 92.
(2) Im Sinne dieses Hauptstückes bedeutet
1. „Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates nach § 92b Abs. 2 in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang;
2. „Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes;
3. „Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Z 1) erfolgt;
4. „Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 92b Abs. 3) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz.
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
§ 92b. (1) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung eines Finanzvergehens wesentlich sind.
(2) Gegenstand der Beschlagnahme nach Abs. 1 sind
1. Datenträger und darauf gespeicherte Daten,
2. Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem zugegriffen werden kann, oder
3. Daten, die auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeichert sind, die zuvor nach § 89 Abs. 1 beschlagnahmt wurden,
zum Zweck der Auswertung von Daten.
(3) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bedarf einer schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1). Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Kann die Übermittlung einer Ausfertigung der schriftlichen Anordnung an die mit der Beschlagnahme beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden, kann die Anordnung vorerst mündlich erteilt werden. Die Kopie der Anordnung ist in diesem Fall innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
(4) Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten hat die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, das Finanzvergehen, dessen der Beschuldigte verdächtig ist sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus hat sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Eine Kopie dieser Anordnung ist der Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, bei der Beschlagnahme zuzustellen. Ist diese Person nicht anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Auch dem Beschuldigten ist eine Kopie dieser Anordnung zuzustellen.
(5) Ist wegen Gefahr im Verzug die Einholung weder einer schriftlichen noch einer mündlichen Anordnung gemäß Abs. 3 möglich, sind die Organe der Finanzstrafbehörden, der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Datenträger, die einer Beschlagnahme nach Abs. 1 und Abs. 2 unterliegen, von sich aus zu beschlagnahmen, wenn andernfalls der Verlust des Datenträgers und der darauf oder an anderen Speicherorten (Abs. 1 Z 2) gespeicherten Daten zu befürchten wäre. In diesem Fall sind die genannten Organe von sich aus zu einem Zugriff auf und Einsicht in die Daten vorläufig ohne Anordnung berechtigt, wobei sie die ausgewerteten Daten zu protokollieren haben. Der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten betroffenen Person sind im Falle ihrer Anwesenheit die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Datenträger und Daten sind an die zuständige Finanzstrafbehörde abzuführen. Dem Vorsitzenden des Spruchsenates (Abs. 3) ist ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen 14 Tagen, über die Beschlagnahme zu berichten. Dieser hat nachträglich eine Anordnung nach § 92b Abs. 3 zu erlassen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorgelegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Beschlagnahme anzuordnen. Kopien dieser Anordnungen sind der Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt wurden, und dem Beschuldigten zuzustellen.
(6) Eine neuerliche Anordnung nach Abs. 3 ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen oder Umstände anzunehmen ist, dass ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung oder Arbeitskopie erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen.
(7) Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann.
(8) Ein sofortiger Zugriff auf Datenträger und Daten und Einsichtnahme in diese ist zulässig, um im Rahmen der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (Abs. 3) die erforderlichen Daten zu sichern.
(9) Die Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt wurden, sowie der Beschuldigte sind berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Beschlagnahme Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
(10) Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen, hat die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme aufzuheben. Wird einer Beschwerde Folge gegeben, weil festgestellt wird, dass kein Verdacht vorgelegen ist, so sind alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse für das Finanzstrafverfahren zu vernichten. § 92d Abs. 3 gilt sinngemäß.
§ 92c. Sollen Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, so ist jede Person verpflichtet, Zugang zu diesen zu gewähren und auf Verlangen Daten in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder eine Kopie herstellen zu lassen. Überdies hat sie die Herstellung einer Originalsicherung der auf den Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeicherten Daten zu dulden.
Aufbereitung von Daten
§ 92d. (1) Eine Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) ist herzustellen, eine Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) zu erstellen und anhand dieser die Daten im Umfang der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 92b Abs. 3) aufzubereiten. Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92 Abs 2 Z 4) ist in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form herzustellen, sodass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können. Es ist ein Aufbereitungsbericht zu erstellen, der jedenfalls den Ablauf der Aufbereitung von Daten zu dokumentieren sowie den Umstand einer Wiederherstellung von Daten und die Kriterien für die erfolgte Einschränkung von Daten festzuhalten hat.
(2) In den Fällen des § 124 Abs. 2 hat der Amtsbeauftragte dem Spruchsenat das Ergebnis der Datenaufbereitung bei Einbringung der schriftlichen Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens zu übermitteln.
(3) Die Finanzstrafbehörde hat nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens das Ergebnis der Datenaufbereitung, die Originalsicherung sowie die Arbeitskopie zu löschen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren Verwendung finden. Mit der Löschung ist bis zum Ablauf der Fristen zur Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren zuzuwarten. Wird eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht, ist jeweils mit der Löschung bis zu deren Erledigung zuzuwarten.
Auswertung von Daten
§ 92e. (1) Das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92a Abs. 2 Z 4) ist inhaltlich auszuwerten; zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Anzahl der durch diese erzielten Suchtreffer sind im Akt zu dokumentieren. Die Finanzstrafbehörde hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 92f Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4).
(2) Der Beschuldigte hat das Recht, die Auswertung von Daten anhand weiterer Suchparameter zu beantragen (§ 114 Abs. 2). Wurden seine Datenträger und Daten beschlagnahmt, ist ihm zu ermöglichen, das Ergebnis der Datenaufbereitung (§ 92a Abs. 2 Z 4) einzusehen; anderen Personen steht eine solche Einsichtnahme nicht zu.
(3) Auf Antrag des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, wenn diese für das weitere Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (§ 92f Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4).
(4) Bei der Auswertung von Daten sind die Persönlichkeitsrechte so weit wie möglich zu wahren; die Auswertung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die von der Auswertung der Daten betroffenen Personen haben das Recht, das Ergebnis der Auswertung von Daten insoweit einzusehen, als ihre Daten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Abs. 5 zustehende Recht hat die Finanzstrafbehörde diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, zu informieren. Die Information kann unterbleiben, wenn es sich um Betroffene handelt, deren Daten lediglich aus aufgrund von abgaben- oder monopolrechtlichen Pflichten zu führenden Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen hervorgehen und deren Verständigung nur mit besonderem Verfahrensaufwand möglich wäre.
(5) Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Daten aus dem Ergebnis der Datenaufbereitung zu vernichten, wenn sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den in Abs. 4 genannten betroffenen Personen zu.
(6) Gegen die Entscheidung über die Anträge nach den Abs. 2 bis 5 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 92f. (1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren dürfen Ergebnisse einer Auswertung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet (§ 92b Abs. 3 und Abs. 5) wurde.
(2) Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten war, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung der Daten als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, § 98 Abs. 1 und 4).
Verwahrung von Datenträgern und Daten
§ 92g. Die Originalsicherung (§ 92a Abs. 2 Z 2) und die Arbeitskopie (§ 92a Abs. 2 Z 3) sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens (§ 92d Abs. 3) aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des § 92b Abs. 5 nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung hat die Finanzstrafbehörde zu sorgen.
Rechtsschutz
§ 92h. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung und Kontrolle der Anordnung und Durchführung einer Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. Im Fall der Anordnung nach § 92b Abs. 3 hat die Finanzstrafbehörde den Rechtsschutzbeauftragten samt einer Ausfertigung dieser Anordnung ehestmöglich zu informieren. Richtet sich die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegen eine Person, die gemäß § 103 lit. b nicht als Zeuge vernommen werden darf, oder die gemäß § 104 Abs. 1 lit. d oder Abs. 2 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern, hat die Finanzstrafbehörde dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich mit der Anordnung Kopien aller Aktenstücke, die für die Beurteilung der Anordnungsgründe von Bedeutung sein können, zu übermitteln.
(2) Die Finanzstrafbehörde hat dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Akten, Unterlagen und Daten zu gewähren, die der Dokumentation der Durchführung dienen, ihm auf Verlangen Kopien oder Ausfertigungen einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber eine gesetzliche Pflicht zur Geheimhaltung nicht geltend gemacht werden.
(3) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Aufbereitung von Daten und die Auswertung von Daten zu überwachen sowie alle Räume zu betreten, in denen Originalsicherungen, Arbeitskopien, Datenträger und Ergebnisse der Datenaufbereitung aufbewahrt sowie die Aufbereitung von Daten vorgenommen werden. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass bei der Aufbereitung und der Auswertung von Daten die Anordnung nicht überschritten wird. Auf Anregung der Finanzstrafbehörde kann der Rechtsschutzbeauftragte die in dieser Bestimmung genannten Prüfungen vornehmen; ein Recht auf Anregung kommt auch dem Beschuldigten und dem von der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen zu.
(4) Dem Rechtsschutzbeauftragten steht gegen die Anordnung und die Durchführung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu.
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte ist berechtigt, die Vernichtung von Daten (§ 92e Abs. 5) zu beantragen. Beabsichtigt die Finanzstrafbehörde, einem solchen Antrag des Rechtsschutzbeauftragten nicht nachzukommen, so hat sie unverzüglich die Entscheidung des Vorsitzenden des Spruchsenates einzuholen.
(6) Nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme ist dem Rechtsschutzbeauftragten Gelegenheit zu geben, den Aufbereitungsbericht und das Ergebnis der Datenaufbereitung einzusehen. Nach Beendigung des Strafverfahrens ist ihm Gelegenheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Vernichtung der Originalsicherung, der Arbeitskopie und des Ergebnisses der Datenaufbereitung zu überzeugen.“
30. In § 137 lit. a wird das Wort „auch“ durch die Wortfolge „die Bezeichnung des erkennenden Spruchsenates sowie“ ersetzt.
31. In § 207a wird der Ausdruck „ge-mäß“ durch den Ausdruck „gemäß“ ersetzt.
32. In § 257 Abs. 6 wird die Wendung „§ 77 Abs. 3a“ durch die Wendung „den §§ 77 Abs. 3, 77 Abs. 3a und 84 Abs. 2“ ersetzt.
33. Dem § 265 wird folgender Abs. 10 angefügt:
a) Die gemäß § 68 Abs. 3a und Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, zu erlassende Geschäftsverteilung ab 1. Jänner 2026 kann bereits vor dem 1. Jänner 2026 durch den Vorstand der Finanzstrafbehörde, bei der die Spruchsenate eingerichtet sind, erlassen werden.
b) Die §§ 92a bis 92h, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, sind in Finanzstrafverfahren anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten anhängig werden, sowie für alle Beschlagnahmen von Datenträgern und Daten (§ 92b), die ab dem Inkrafttreten angeordnet werden. In allen anderen Fällen gelten § 92e, § 92g und § 92h sinngemäß.“
Artikel 4
Änderung des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 105/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 8g Abs. 4 wird die Wendung „Der Vorsitzende des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde,“ durch die Wendung „Der Vorsitzende eines Spruchsenates (§ 65 Abs. 1 FinStrG)“ ersetzt.
2. Dem § 24a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 8g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 211 wird nach Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Barzahlungen einer Person dürfen nur bis zu einem Betrag von höchstens 10 000 Euro pro Tag entgegengenommen werden; das gilt nicht bei Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker.“
2. Nach § 211 wird folgender § 211a eingefügt:
„§ 211a. (1) Nach der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, können nach Maßgabe des Abs. 2 nicht angefochten werden:
1. die entrichtete Umsatzsteuer,
2. die im Abzugsweg zu erhebenden und von dem zum Steuerabzug Verpflichteten zu entrichtenden Abgaben, sofern der zum Steuerabzug Verpflichtete der Schuldner jener Leistungen ist, die zum Entstehen der Steuerschuld geführt hat, sowie
3. Pfandrechte oder sonstige Sicherheiten, die für Abgaben im Sinn der Z 1 und Z 2 bestellt oder erworben wurden.
(2) Wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 IO), ist die Anfechtung der in Abs. 1 genannten Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten gänzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die Abgaben, Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.
(3) Der Erlös aus der Verwertung einer Liegenschaft, die Gegenstand eines Absonderungsanspruches gemäß § 48 Abs. 1 IO ist, bildet im Insolvenzverfahren eine Sondermasse. Aus dieser ist die Immobilienertragsteuer gemäß § 30b Abs. 1 EStG 1988 bzw. die besondere Vorauszahlung gemäß § 30b Abs. 4 EStG 1988 im Rang des § 216 Abs. 1 Z 2 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, zu entrichten.“
3. Dem § 323 wird nach Abs. 89 folgender Abs. 90 angefügt:
„(90) § 211 Abs. 8 und § 211a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes
Das Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „befugte Fahrzeughändler zur Weiterlieferung“ durch die Wortfolge „Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung“ ersetzt.
2. In § 1 Z 3 lit. a werden die Verweise „§ 12 oder § 12a“ durch die Verweise „§ 12 Abs. 1, § 12a oder § 12b“ ersetzt.
3. In § 1 Z 3 lit. b wird nach dem Wort „unterlag“ ein Beistrich gesetzt, das darauffolgende Wort „oder“ gestrichen und nach der Wortfolge „befreit war“ die Wortfolge „oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung oder Anrechnung nach § 12 Abs. 2, § 12a oder § 12b erfolgt ist“ eingefügt.
4. § 1 Z 4 lautet:
„4. a) Die Lieferung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sofern die Rechnung (§ 11 UStG 1994) einen Hinweis auf die bisher geltende Steuerbefreiung enthält.
b) Der Eigenverbrauch durch Entnahme (§ 3 Abs. 2 UStG 1994) und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 befreiten Kraftfahrzeugen.
c) Der Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 4.“
5. In § 2 Abs. 1 lautet der Schlussteil:
„Ausgenommen sind jeweils Fahrzeuge, die als historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 genehmigt sind.“
5a. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge, die jeweils als Einsatzfahrzeuge zur Verwendung durch eine Gebietskörperschaft im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer zur Erfüllung seiner Aufgaben bestimmt sind.“
6. In § 3 Abs. 3 wird das einleitende Wort „Folgende“ gestrichen und nach der Wortfolge „in Bezug auf“ in Kleinbuchstaben neuerlich eingefügt.
7. In § 4 Z 1 wird der Verweis „(§ 1 Z 1 und 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 1 und 4 lit. a)“, der Verweis „(§ 1 Z 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 4 lit. b und c)“ sowie der Verweis „§ 1 Z 4“ durch den Verweis „§ 1 Z 4 lit. b und c“ ersetzt.
8. In § 5 Abs. 1 wird der Verweis „(§ 1 Z 1 und 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 1 und 4 lit. a)“ ersetzt.
9. In § 5 Abs. 2 wird der Verweis „(§ 1 Z 3 und Z 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 3 und 4 lit. b und c)“ ersetzt.
10. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „(§ 1 Z 1 und 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 1 und 4 lit. a)“ sowie der Verweis „(§ 1 Z 4)“ durch den Verweis „(§ 1 Z 4 lit. b und c)“ ersetzt.
11. In § 7 Abs. 3 wird das Wort „Durchschnittsverbrauchs“ durch das Wort „CO2‑Emissionswerts“ ersetzt.
12. In § 9 Abs. 1 sowie in Abs. 2 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Unternehmer“ durch die Wortfolge „Unternehmer oder Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5)“ ersetzt und nach der Wortfolge „ausgeführten steuerbaren Vorgänge“ die Wortfolge „oder Selbstberechnungen“ eingefügt.
13. § 10 lautet:
„§ 10. Eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Berechnung und Abfuhr der Normverbrauchsabgabe ist vom Unternehmer bei der Lieferung eines Kraftfahrzeuges sowie vom Parteienvertreter (§ 11 Abs. 5) bei Selbstberechnung für den Abgabenschuldner auszustellen.“
14. In § 11 werden folgende Abs. 5, 6 und 7 angefügt:
„(5) Abweichend von Abs. 3 können gemäß § 30a des Kraftfahrgesetzes 1967 ermächtigte Erzeuger oder deren Bevollmächtigte (Parteienvertreter) auf Antrag befugt werden, im Auftrag des Abgabenschuldners in Fällen des § 7 Abs. 1 Z 1a (soweit nicht in Abs. 2 erfasst) und Z 2 die Abgabe selbst zu berechnen und abzuführen. Der Parteienvertreter hat darzustellen, dass er über geeignetes Personal mit ausreichenden Kenntnissen des österreichischen Abgabenrechtes und ein geeignetes Qualitätssicherungssystem für die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe verfügt. Die Befugnis kann mit Bescheid aberkannt werden, wenn der Parteienvertreter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen dieses Absatzes und des Abs. 6 verletzt. Die Inanspruchnahme von Befreiungen gemäß § 3 oder Geltendmachung einer Verminderung gemäß § 12b sind von der Selbstberechnung und Abfuhr durch den Parteienvertreter ausgenommen.
(6) Parteienvertreter sind berechtigt, nach der Selbstberechnung die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967, unter Beifügung von Informationen über die erfolgte Selbstberechnung, aufzuheben. Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Vorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Sperre in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 aufgehoben wurde, folgenden Kalendermonats eine Anmeldung einzureichen und die Abgabe zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat dem selbstberechnenden Parteienvertreter die Grundlagen für die Selbstberechnung bekanntzugeben und deren Richtigkeit und Vollständigkeit schriftlich zu bestätigen. Die Aufzeichnung über die Selbstberechnung und Abfuhr der Abgabe (§ 9) sind auf Verlangen dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln. Das zuständige Finanzamt ist befugt Prüfungen hinsichtlich sämtlicher in den Aufzeichnungen enthaltenen Angaben, der vorgenommenen Selbstberechnungen und der Abfuhr der Abgabe durchzuführen. Die Parteienvertreter haften für die Entrichtung der selbstberechneten Abgabe.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt die technische Ausgestaltung, die organisatorische Durchführung des Verfahrens der Selbstberechnung, Anmeldung und Abfuhr, die Zuständigkeit der Abgabenbehörden sowie die Daten, die für Zwecke der Abgabenerhebung erforderlich sind, mit Verordnung näher festzulegen.“
15. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des § 1 ist dem Empfänger der Leistung auf Antrag zu vergüten, wenn
1. feststeht, dass eine Zulassung zum Verkehr im Inland aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht mehr in Betracht kommt oder
2. nach der Lieferung oder dem innergemeinschaftlichen Erwerb tatsächlich keine Zulassung zum Verkehr im Inland erfolgt ist.“
16. In § 12 erhalten Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“ und es wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die Abgabe für einen unmittelbar vorangegangen Vorgang im Sinne des § 1 ist dem Verwender des Fahrzeuges auf Antrag zu vergüten, wenn eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt.“
17. § 12a samt Überschrift lautet:
„Vergütung der Abgabe bei Verbringung ins Ausland
§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug, das vorübergehend im Inland verwendet wurde, nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert dann wird demjenigen, der das Fahrzeug verbringt oder liefert auf Antrag die Abgabe vom nachgewiesenen gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr.
(2) Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen. Als gemeiner Wert bei der Lieferung ins Ausland gilt höchstens der Anschaffungspreis ohne eine allfällige Umsatzsteuer- und Normverbrauchsabgabe. Bei einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro, ist der gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
(3) Der Antrag kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.
(4) Voraussetzungen für die Vergütung sind:
– Das Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Antrages nicht im Inland zum Verkehr zugelassen.
– Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967 im Zeitpunkt des Antrages.
– Für das Fahrzeug wurde keine Verminderung oder Vergütung nach § 12b gewährt.
(5) Sofern durch den Antragsteller nicht glaubhaft gemacht wird, dass für das Fahrzeug keine Vergütung gemäß § 6 Abs. 9 gewährt wurde, verringert sich der Vergütungsbetrag im ersten Monat ab der erstmaligen Zulassung im Inland um 16,67%. Für jeden weiteren Monat sinkt der Abzug um 0,35%.
(6) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens der Vergütung näher zu regeln.“
17a. Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:
„Verminderung der Abgabe bei vorübergehender Verwendung
§ 12b. (1) Für ein Fahrzeug,
– das für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 48 Monaten einer im Inland ansässigen natürlichen oder juristischen Person von einer Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überlassen wird,
– erstmalig im Inland zum Verkehr zugelassen wird und
– vorübergehend im Inland verwendet wird,
wird die Abgabe auf jene Höhe vermindert, die sich für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland, unter Bedachtnahme des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der vorübergehenden Verwendung im Inland, ergeben würde.
(2) Die Verminderung ist im Rahmen der Anmeldung der Abgabe geltend zu machen. Die Höhe der verminderten Abgabe wird pauschal – abhängig von der Überlassungsdauer in Monaten im Sinne des § 108 Abs. 2 BAO – durch Multiplikation der gemäß § 5 iVm § 6 berechneten Normverbrauchsabgabe mit den in der Anlage 1 angegebenen Prozentsätzen berechnet. Angefangene Monate gelten als ganze Monate.
(3) Werden die Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) nicht mehr erfüllt und das Fahrzeug nicht ins Ausland gebracht oder die Überlassungsdauer verkürzt oder verlängert ist die verminderte Abgabe zu korrigieren.
1. Werden die Voraussetzungen für die Anrechnung (Abs. 1) nicht mehr erfüllt oder die Überlassungsdauer verlängert, hat der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Anrechnung nicht mehr erfüllt werden oder die Überlassungsdauer verlängert wird (Fälligkeitstag), eine Anmeldung einzureichen, in der er den gesamten noch nicht entrichteten Teil der Abgabe zuzüglich Zinsen selbst zu berechnen hat.
2. Bei einer Verkürzung der Überlassungsdauer wird dem Abgabenschuldner die zu viel entrichtete Abgabe zuzüglich Zinsen auf Antrag vergütet.
(4) Wird ein Fahrzeug, welches die Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) erfüllt hat nachweislich ins Ausland gebracht und ist im Inland nicht zum Verkehr zugelassen, ist die Abgabe für den Zeitraum der vorübergehenden Verwendung im Inland auf Grundlage des nachweisbaren gemeinen Wertes zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland zu ermitteln. Ergibt sich nach Anrechnung der bereits entrichteten Abgabe ein Unterschiedsbetrag, ist eine Korrektur vorzunehmen.
1. Der Abgabenschuldner hat über die zu wenig entrichtete Abgabe zuzüglich Zinsen spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung zum Verkehr im Inland beendet wurde (Fälligkeitstag), eine Anmeldung einzureichen, in der er den gesamten noch nicht entrichteten Teil der Abgabe zuzüglich Zinsen selbst zu berechnen hat.
2. Die zu viel entrichteten Abgabe zuzüglich Zinsen wird dem Abgabenschuldner auf Antrag vergütet. Die Höhe der Vergütung ist mit der im Zeitpunkt der Anmeldung ermittelten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
Ist das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland, nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auf Grund des technischen Zustandes im Inland nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit 0 Euro anzusetzen.
(5) Die Zinsen für die Korrektur der Verminderung und die Vergütung betragen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz.
(6) Ein Antrag auf Vergütung gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 kann binnen fünf Jahren ab der Verwirklichung des Vergütungstatbestandes, in jenen Fällen, in denen der Antragsteller ein Unternehmer im Sinne des § 2 UStG 1994 ist, bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Antragstellers zuständigen Finanzamt gestellt werden, in allen anderen Fällen beim Finanzamt Österreich.
(7) Voraussetzungen für die Verminderung (Abs. 1) und Korrektur (Abs. 3 und 4) sind:
– Die Vorlage von Unterlagen, aus denen die insgesamt vereinbarte Überlassungsdauer eindeutig hervorgeht. Wenn die Unterlagen nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.
– Die Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Abgabenschuldners, dass das Fahrzeug für die vorübergehende Verwendung im Inland bestimmt ist.
– Die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) und die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nach § 30a KFG 1967.
(8) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt durch Verordnung die technische Ausgestaltung und organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Anrechnung näher zu regeln.“
17b. In § 13 Abs. 1 werden die Verweise „§ 12 oder § 12a“ durch die Verweise „§ 12, § 12a oder § 12b“ ersetzt.
18. Dem § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das zuständige Finanzamt kann nach Ablauf der vereinbarten Überlassungsdauer gemäß § 12b Abs. 1 und 3 sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Anrechnung gemäß § 12b Abs. 1 nicht mehr erfüllt werden, die Aufhebung der Zulassung bei der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, beantragen.“
19. Dem § 15 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 1 Z 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 3, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 1 Z 4, § 4 Z 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 und § 11 Abs. 5, 6 und 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Ein Antrag auf Zuerkennung der Selbstberechnungsbefugnis (§ 11 Abs. 5) kann frühestens ab 1. Juli 2026 gestellt werden. § 1 Z 3, § 12a, § 12b, § 13 Abs. 1 und § 13 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
20. Es wird gemäß § 12b Abs. 2 folgende Anlage 1 angefügt:
„Anlage 1
|
Anzahl der Monate im Leasingvertrag |
Prozentsatz |
Anzahl der Monate im Leasingvertrag |
Prozentsatz |
|
1 |
2 % |
25 |
34 % |
|
2 |
4 % |
26 |
35 % |
|
3 |
6 % |
27 |
36 % |
|
4 |
8 % |
28 |
37 % |
|
5 |
10 % |
29 |
38 % |
|
6 |
12 % |
30 |
39 % |
|
7 |
13,50 % |
31 |
40 % |
|
8 |
15 % |
32 |
41 % |
|
9 |
16,50 % |
33 |
42 % |
|
10 |
18 % |
34 |
43 % |
|
11 |
19,50 % |
35 |
44 % |
|
12 |
21 % |
36 |
45 % |
|
13 |
22 % |
37 |
45,75 % |
|
14 |
23 % |
38 |
46,50 % |
|
15 |
24 % |
39 |
47,25 % |
|
16 |
25 % |
40 |
48,00 % |
|
17 |
26 % |
41 |
48,75 % |
|
18 |
27 % |
42 |
49,50 % |
|
19 |
28 % |
43 |
50,25 % |
|
20 |
29 % |
44 |
51 % |
|
21 |
30 % |
45 |
51,75 % |
|
22 |
31 % |
46 |
52,50 % |
|
23 |
32 % |
47 |
53,25 % |
|
24 |
33 % |
48 |
54 %“ |
Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Das Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 44 Abs. 1 wird in lit. d das Satzzeichen „ . “ durch das Satzzeichen und das Wort „ , oder“ ersetzt sowie nach lit. d folgende lit. e eingefügt:
„e) die Bundesfinanzverwaltung dies für ein Fahrzeug beantragt, für das eine Anrechnung der Normverbrauchsabgabe gemäß § 12b Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist.“
2. Dem § 135 wird folgender Abs. 49 angefügt:
„(49) § 44 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025, tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des COFAG‑Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Aufgaben der COVID‑19-Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG‑Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – COFAG‑NoAG), BGBl. Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Bund kann aufgrund eines Fördervertrages zu gewährende finanzielle Leistungen mit fälligen Abgabenrückständen entsprechend §§ 1438ff ABGB aufrechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten, klagbar oder behördlich festgestellt) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits eingetreten sein und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Für Zwecke der Durchführung der Aufrechnung sind die Abgabenbehörden verpflichtet, auf Anfrage die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
2. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„Rückwirkendes Ereignis
§ 14a. (1) Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 letzter Satz festgestellt wird.
(2) Zivilrechtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, gelten ebenso als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze gemäß der in § 2 Abs. 9 Z 16 genannten Verordnung ist bei der Überprüfung der Auswirkungen des rückwirkenden Ereignisses der gesamte Unternehmensverbund miteinzubeziehen. Als Unternehmensverbund gelten die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.“
3. Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der Entrichtung von Beträgen gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz vor Bekanntgabe des Festsetzungs- oder Feststellungsbescheides erstreckt sich der Verzinsungszeitraum vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zur Entrichtung dieser Beträge.“
4. Nach § 16 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Recht, Zinsen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Rückerstattung (§ 15 Abs. 4).“
5. Der bisherige Wortlaut des § 25 erhält die Bezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) §§ 10 Abs. 3, 14a, 16 Abs. 1 letzter Satz und 16 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.“
Artikel 9
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz – ZollR‑DG, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Das Zollamt Österreich ist berechtigt, wenn dies auf Grund von konkreten Tatsachen im Einzelfall für die Zwecke der Betrugsbekämpfung (§ 4 Abs. 2 Z 15 ZollR‑DG) angemessen und erforderlich ist, Auskünfte über fahrzeugbezogene Echtzeitdaten (Live-Tracking) von Rechtsträgern des öffentlichen oder privaten Bereichs, sofern letzteren ein öffentlicher Versorgungsauftrag zukommt, zu verlangen, wenn diese bei der automatischen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut erfasst werden.“
2. In § 25 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Unbeschadet der Anwendungsfälle des § 148 Abs. 3 BAO darf für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen auch erteilt werden, wenn es sich um Abgaben handelt die auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erheben sind und die Prüfung aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer Mitteilung eines Organs der Europäischen Union erfolgen soll.“
3. In § 29 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Den Zollorganen stehen bei der Vollziehung der Verbote und Beschränkungen und der ihnen sonst zur Vollziehung übertragenen Aufgaben die durch Bundesrecht vorgesehenen Rechte und Pflichten der Organe der öffentlichen Aufsicht zu.“
4. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Zollorgane sind ermächtigt, nach Maßgabe der § 37a VStG im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die ihnen zur Vollziehung übertragenen Rechtsvorschriften vorläufige Sicherheiten festzusetzen und einzuheben.
Zollorgane sind weiters ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG Geldstrafen bis zu 120 Euro einzuheben, sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.“
5. In § 120 wird folgender Abs. 10 nach Abs. 9 angefügt:
„(10) § 25 Abs. 1a, § 29 Abs. 5, sowie § 34 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“