334 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht und Antrag

des Finanzausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (310 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern), hat der Finanzausschuss am 2. Dezember 2025 auf Antrag der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer und MMag. Markus Hofer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Körperschaftsteuergesetz 1988 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Zu Z 1 bis 3 (§ 10a Abs. 3, § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c, § 26c Z 99 und 100)

Das KStG 1988 enthält mehrere Bestimmungen, die auf eine Niedrigbesteuerung im Ausland abstellen, die derzeit jedoch von unterschiedlichen Schwellen (Steuersätzen) für das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung ausgehen. Auch vor dem Hintergrund des Mindestbesteuerungsgesetzes soll nun im Sinne der Konsistenz sowie aus Gründen der Vollzugsvereinfachung ein regelungsübergreifender einheitlicher Steuersatz im KStG 1988 für das Vorliegen einer Niedrigbesteuerung vorgesehen werden: Hierzu soll in den Legaldefinitionen der Begriffe Niedrigbesteuerung in § 10a Abs. 3 und in § 12 Abs. 1 Z 10 jeweils einheitlich auf einen Steuersatz von 15% abgestellt werden, ohne dass dabei die jeweiligen Bestimmungen zur Berechnung der Niedrigbesteuerung inhaltlich geändert werden. Die Änderungen zu § 10a sollen erstmals auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen, jene zu § 12 Abs. 1 Z 10 auf nach dem 31. Dezember 2025 anfallende Aufwendungen anzuwenden sein.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Michael Fürtbauer, MMag. Markus Hofer, Mag. Arnold Schiefer, Mag. Nina Tomaselli und Mag. (FH) Kurt Egger sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Markus Marterbauer.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Kai Jan Krainer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 12 02

                                Kai Jan Krainer                                                         Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann