Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Sozialabgaben – BBKG 2025 Teil Sozialabgaben)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 11 Abs. 7 wird die Wortfolge „mit der rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens“ durch die Wortfolge „– nach Eintritt der Rechtskraft des Scheinunternehmensbescheides – rückwirkend mit dem im Bescheid nach § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, festgesetzten Datum, ab dem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt“ ersetzt.
1a. Im § 35a Abs. 1 wird der Ausdruck „die Abgabenbehörden des Bundes“ durch den Ausdruck „das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.
2. Im § 35a Abs. 1 wird der Ausdruck „des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015,“ durch den Ausdruck „SBBG“ ersetzt.
2a. § 35a Abs. 2 erster Satz lautet:
„Das Amt für Betrugsbekämpfung hat seine Mitteilungen an das Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln.“
3. Nach § 42b wird folgender § 42c samt Überschrift eingefügt:
„Auskunftspflicht Dritter; Prüfungsabgabe
§ 42c. (1) Reichen die Bestimmungen der §§ 42 und 43 nicht aus, alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände, insbesondere auch die Feststellung der Identität von Dienstgebern und/oder Versicherten, zu ermitteln, so kann der Versicherungsträger die dafür erforderlichen Auskünfte und/oder die Einsicht in deren Geschäftsbücher und Aufzeichnungen auch von Dritten verlangen, soweit sich aus dem bisherigen Verwaltungsverfahren die berechtigte Annahme ergibt, dass diese Dritten über entsprechende Informationen verfügen bzw. aufgrund der Lebenserfahrungen verfügen müssen.
(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Sachverhaltsermittlung durch den Versicherungsträger von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, und kann der Versicherungsträger diese Umstände in Unkenntnis der Identität der versicherten Person nicht im Wege einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 feststellen, so kann der Versicherungsträger dem Dienstgeber eine Prüfungsabgabe in Höhe der sich in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 3 ergebenden Beiträge vorschreiben.
(4) Die nach Abs. 3 vorzuschreibende Prüfungsabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich eingehoben wird und bei deren Einhebung die für Verwaltungssachen geltenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (Siebenter Teil) anzuwenden sind. Sie dient der Finanzierung der Krankenversicherung und fließt dem einhebenden Versicherungsträger zu.“
4. Dem § 65 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Entrichtete Beiträge sowie Sicherheiten und Pfändungspfandrechte, die für Beiträge bestellt oder erworben wurden, können nicht nach der Insolvenzordnung angefochten werden, wenn das Vermögen des Schuldners zumindest ausreicht, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken (§ 71 Abs. 2 Insolvenzordnung). Fehlt es an einem solchen Vermögen, ist die Anfechtung ausgeschlossen, soweit die entrichteten Beiträge sowie die dafür bestellten oder erworbenen Sicherheiten und Pfandrechte den Betrag von 4 000 Euro übersteigen.“
5. Im § 67a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Werklohnes,“ die Wortfolge samt Satzzeichen „erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 32 %,“ eingefügt.
6. Im § 67a Abs. 3 Z 2 wird nach dem Klammerausdruck „(Haftungsbetrag)“ die Wortfolge samt Satzzeichen „ , bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung 32 %, “ eingefügt.
7. Nach § 820 wird folgender § 821 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 821. Die §§ 11 Abs. 7, 35a Abs. 1 und Abs. 2, 42c samt Überschrift, 65 Abs. 3 sowie 67a Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:
„Ende der Pflichtversicherung bei Feststellung eines Scheinunternehmens
§ 7a. Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen und die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der nach § 3 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Personen, die nach den Feststellungen im rechtskräftigen Bescheid nach § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, organschaftliche Vertreter bzw. Vertreterinnen oder Inhaber bzw. Inhaberinnen eines Scheinunternehmens waren, endet hinsichtlich dieser Funktion rückwirkend mit dem Ende des Kalendermonats, in den der Zeitpunkt fällt, ab dem das Unternehmen mit rechtskräftigem Bescheid nach § 8 SBBG als Scheinunternehmen gilt oder in dem die Vertretung oder Inhaberstellung eines solchen Unternehmens später übernommen wurde. Dies gilt sinngemäß für die Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG. Die §§ 14 und 41 sind nicht anwendbar.“
2. Nach § 229g wird folgender § 229h samt Überschrift eingefügt:
„Zusammenwirken mit dem Amt für Betrugsbekämpfung hinsichtlich Scheinunternehmen
§ 229h. (1) Das Amt für Betrugsbekämpfung hat den Krankenversicherungsträgern zu übermitteln:
1. Mitteilungen an Unternehmen über das vermutete Vorliegen eines Scheinunternehmens;
2. die Widerlegung der Vermutung nach Z 1;
3. Bescheide, mit denen das Vorliegen eine Scheinunternehmens festgestellt wird.
(2) Der Versicherungsträger ist an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch das Amt für Betrugsbekämpfung nach § 8 SBBG gebunden.“
3. Nach § 423 wird folgender § 424 angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 424. Die §§ 7a und 229h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes
Das Bundesgesetz zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.“
2. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder“
3. § 8 Abs. 3 Z 6 lautet:
4. Dem § 8 Abs. 12 wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat abweichend von § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben, wenn das Amt für Betrugsbekämpfung die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.“
5. Dem Schlussteil des § 8a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Von der Anordnung zur Nicht‑Abwicklung ausgenommen ist die Abbuchung der laufenden Kontoführungskosten.“
6. Dem § 8a Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Zustellung an den Kontoinhaber gilt § 8 Abs. 5 und 6. Der Vorgang der Nicht‑Abwicklung der Transaktionen hat kostenfrei zu erfolgen.“
7. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 3 Abs. 2 Z 5 bis 7, § 8 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 6 und Abs. 12 Z 5, § 8a Abs. 1 Schlussteil und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“