Bundesgesetz, mit dem das Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bauproduktenotifizierungsgesetz 2013 – BPNG 2013, BGBl. I Nr. 113/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ und die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
2. In § 3 in der Fassung der Z 1 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ jeweils durch die Wortfolge „Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ durch die Wortfolge „Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt.
5. In § 6 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt.
6. In § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt sowie vor der Wortfolge „dem Bundesminister für Finanzen“ die Wortfolge „der Bundesministerin oder“ eingefügt.
7. In § 8 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt sowie vor der Wortfolge „für Finanzen“ die Wortfolge „oder dem Bundesminister“ eingefügt.
8. Die Überschrift vor § 9 lautet „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ und es wird dem § 9 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 treten in Kraft:
1. § 3 in der Fassung der Z 1 des Bundesgesetzes mit 1. April 2025,
2. § 3 in der Fassung der Z 2 des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026,
3. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 3 des Bundesgesetzes mit 1. April 2025,
4. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 des Bundesgesetzes mit 1. Juli 2026,
5. § 6, § 7 Abs. 2 und § 8 mit 1. April 2025.“