340 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (305 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden
Die Grundlage für den elektronischen Eltern-Kind-Pass (eEKP) wurde mit BGBl. I Nr. 82/2023 geschaffen. Viele der Bestimmungen sollten gleichzeitig mit Fertigstellung der Anwendung in Kraft treten. Aufgrund einer längeren Projektlaufzeit in der Entwicklung der Anwendung ist es nunmehr notwendig, die Inkrafftretensbestimmungen anzupassen. Ebenso sollen Änderungen vorgenommen werden, deren Notwendigkeit sich im Laufe des Umsetzungsprojekts des eEKP herausgestellt hat, darunter auch Anpassungen an das neue Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich auf die Kompetenztatbestände „Sozialversicherungswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG), „Gesundheitswesen“ (Art. 10 Abs. l Z 12 B‑VG), „sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“ (Art. 10 Abs. l Z 13 B-VG) und „Bevölkerungspolitik“ (Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG).
Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Antonio Della Rossa die Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Peter Wurm, Andrea Michaela Schartel, Mag. Marie-Christine Giuliani-Sterrer, BA, Mag. Christoph Pramhofer, Christoph Steiner, Mario Lindner, Mag. Dr. Juliane Bogner-Strauß, Mag. Katayun Pracher-Hilander und Rudolf Silvan sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ulrike Königsberger-Ludwig.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (305 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 12 02
Mag. Antonio Della Rossa Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstattung Obmann