Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2025, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „dreißig“ ersetzt.

2. Dem § 26 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x tritt mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Aufgrund von § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2025 rechtmäßig auf ELGA unzugänglich gemachte Verweise sind von den Auftragsverarbeitern (Art. 4 Z 8 DSGVO), die die gemäß § 28a Abs. 1 Z 5 geeigneten Datenspeicher und Verweisregister für ELGA betreiben, wieder herzustellen.“