344 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 587/A der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch, Fiona Fiedler, BEd, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch, Fiona Fiedler, BEd, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. November 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):
Der Ausgleich von sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen von Personen, die aufgrund politischer oder religiöser Gründe oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert sind, wird im Pensionsversicherungsrecht durch Begünstigungsbestimmungen geregelt.
So beinhaltet § 502 Abs. 4 ASVG einen begünstigten Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten für Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert sind. Die nachzuentrichtenden Beiträge belaufen sich für jeden Monat der Auswanderung auf 44,22 € (Wert 2025 – BGBl. II Nr. 417/2024).
§ 502 Abs. 5 ASVG erstreckt diese Begünstigung auch auf Personen, denen die Auswanderung aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss hatten, nicht früher möglich war, wenn sie jedenfalls nicht später als am 31. Dezember 1949 erfolgt ist. Die Bestimmung erfasst damit Spätmigrant:innen, also Personen, die erst nach dem 9. Mai 1945 endgültig aus Österreich auswandern konnten, und somit vor allem jene Personen, die nach ihrer Befreiung aus den Konzentrationslagern nach Österreich zurückgekehrt sind, um hier bis zur endgültigen Auswanderung in das Bestimmungsland ihren Aufenthalt zu nehmen (vgl. Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 502 ASVG Rz 21,22,23).
Das Zentralkomitee der Juden aus Österreich in Israel hat darauf hingewiesen, dass eine nicht unbeträchtliche Zahl der Holocaust-Überlebenden erst zu Beginn der 1950er Jahre aus Österreich auswanderte. Obwohl auch diese Personengruppe Österreich im direkten und kausalen Zusammenhang mit dem Holocaust verlassen hätten, sei § 502 Abs. 5 ASVG hier nicht anwendbar und diese Personengruppe dadurch gegenüber jenen Personen benachteiligt, die Österreich in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 verlassen haben und nach Kriegsende nicht mehr nach Österreich zurückgekehrt sind.
In Herstellung eines Gleichklanges mit § 58c Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019 soll ein begünstigter Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten demnach nunmehr erfolgen können, wenn die Auswanderung bis zum 15. Mai 1955 (Datum der Unterzeichnung des Staatsvertrages) erfolgt ist. Die zeitliche Ausweitung der Begünstigungsbestimmungen soll ausdrücklich auch für Personen gelten, die erst auf Grund dieser einen Leistungsanspruch erhalten, sowie ferner für Personen, für die ein Leistungsanspruch bereits besteht.
Die Änderung soll mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten.
Zu Art. 2 (Änderung des Opferfürsorgegesetzes):
Zu Z 1 (§ 5a Abs. 3 OFG):
Auch im Sozialentschädigungsrecht kommt eine Begünstigungsbestimmung zur Anwendung. § 5a Abs. 2 OFG ermöglicht als Öffnungsklausel Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unter den sonstigen Voraussetzungen den Zugang zum Pflegegeld, da er eine Ausnahme vom Inlandswohnsitzerfordernis des § 3 des Bundespflegegeldgesetzes begründet. Bedingung für eine solche Anspruchsberechtigung ist, dass der Auslandswohnsitz auf eine Auswanderung zurückgeht, die aus den in § 500 ASVG angeführten Verfolgungsgründen bis spätestens am 9. Mai 1945 erfolgte.
Um den spezifischen Umständen einer Spätmigration (Auswanderung nach dem 9. Mai 1945) Rechnung zu tragen, soll der Bezug von Pflegegeld im Gleichklang mit der entsprechenden Begünstigungsbestimmung des Pensionsversicherungsrechts nunmehr auch für im Ausland wohnhafte iSd § 500 ASVG verfolgte Personen möglich sein, welche die in § 502 Abs. 5 ASVG angeführten zeitlichen und sachlichen Kriterien einer Auswanderung erfüllen.
Zu Z 2 (§ 19 Abs. 20 OFG):
Die vorgeschlagene Änderung soll mit Wirkung vom 1. Jänner 2026 in Kraft treten.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 03. Dezember 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum die Abgeordneten Reinhold Binder, Peter Wurm, Dr. Elisabeth Götze, Ralph Schallmeiner, Andrea Michaela Schartel, Mag. Michael Hammer, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Fiona Fiedler, BEd, Mag. Markus Koza und Manuel Pfeifer sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Korinna Schumann und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 12 03
Mag. Verena Nussbaum Josef Muchitsch
Berichterstatterin Obmann