Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im § 502 Abs. 5 wird der Ausdruck „31. Dezember 1949“ durch den Ausdruck „15. Mai 1955“ ersetzt.
2. Nach § 816 wird folgender § 817 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 817. (1) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 2026, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 2025 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 2026, wenn der Antrag bis 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.“
Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz – OFG, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Abs. 2 gilt entsprechend auch für Personen, welche die in § 502 Abs. 5 ASVG angeführten Kriterien einer Auswanderung erfüllen.“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 5a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“