345 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (299 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Allgemeiner Teil
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
– Erweiterung der bestehenden Möglichkeit einer Videoteilnahme durch stimmberechtigte Teilnehmer:innen an Sitzungen der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger;
– technische Anpassungen in Zusammenhang mit der Einführung der Teilpension nach § 4a APG ab 1. Jänner 2026;
– Zeitgemäße Überarbeitung der Bestimmungen über die Anspruchsberechtigung für Leistungen der Krankenversicherung von haushaltsführenden Personen als Angehörige.
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“).
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 03. Dezember 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Reinhold Binder die Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum, Peter Wurm, Dr. Elisabeth Götze, Ralph Schallmeiner, Andrea Michaela Schartel, Mag. Michael Hammer, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Fiona Fiedler, BEd, Mag. Markus Koza und Manuel Pfeifer sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Korinna Schumann und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch und Fiona Fiedler, BEd, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art. 5 Z 8a (§ 16 Abs. 9 APG)
Nach § 16 Abs. 9 APG sind auf nach dem 31. Dezember 1954 geborene Personen, die am Stichtag der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig sind, ausschließlich die Bestimmungen des ASVG anzuwenden, wenn dies nach Ermittlung des Pensionsausmaßes für sie günstiger ist. Diese Günstigkeitsbestimmung läuft mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aus.
Beim tatsächlich begünstigten Personenkreis handelt es sich um eine stetig kleiner werdende Gruppe. Da die Personen vor 1990 geboren sein müssen (vgl. § 2a Abs. 2 ASVG), betrifft das Auslaufen der Übergangsregelung nur mehr wenige Einzelfälle, kann jedoch für die individuell betroffenen Personen eine erhebliche Schlechterstellung darstellen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass dem Leistungsrecht der knappschaftlichen Pensionsversicherung eine besondere Finanzierung gegenübersteht. Nach § 51a ASVG ist für in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherte Personen ein Zusatzbeitrag von 5,5% zu entrichten. Die entrichteten Beiträge basieren somit insgesamt auf einem höheren Gesamt-Beitragssatz.
Die Übergangsbestimmung soll daher für den klar abgegrenzten Personenkreis im Sinne der Rechtssicherheit bis zum Ablauf des Jahres 2035 verlängert werden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch, Fiona Fiedler, BEd, mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2025 12 03
Reinhold Binder Josef Muchitsch
Berichterstatter Obmann