Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern­Sozialversicherungsgesetz, das Beamten­Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Selbständigen­Sozialversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

     Artikel                                                             Gegenstand

 

                    1    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

                    2    Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

                    3    Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

                    4    Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

                    5    Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

                    6    Änderung des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 16 Abs. 2b wird der Ausdruck „Abs. 7b“ durch den Ausdruck „Abs. 7a“ ersetzt.

2. Im § 51d Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „7b;“ durch den Ausdruck „7a;“ ersetzt.

3. Im § 90 erster Satz wird der Ausdruck „Teilpension nach § 254 Abs. 6“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

4. In der Überschrift zu § 92 wird das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

5. Im § 92 Abs. 1 erster Satz wird jeweils der Ausdruck „Teilpension nach § 254 Abs. 6“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

6. Im § 92 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Bestimmungen über die Teilpension“ durch den Ausdruck „Bestimmungen über die Anteilspension“ ersetzt.

7. Im § 92 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Teilpensionsanspruch“ durch das Wort „Anteilspensionsanspruch“ ersetzt.

8. In den §§ 92 Abs. 2, 254 Abs. 6, Abs. 7 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 8 erster Satz und 814 Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

9. § 123 Abs. 7 lautet:

„(7) Als Angehörige/r gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des/der Versicherten oder eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und

               a) sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet, oder

               b) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (lit. a) oder den Haushalt zu führen (lit. b). Angehörige/r aus diesen Gründen (lit. a und b) kann nur eine einzige Person sein.“

10. § 123 Abs. 7a entfällt.

11. § 123 Abs. 7b erhält die Bezeichnung „(7a)“ und in diesem wird der Ausdruck „Angehörige nach Abs. 7a“ durch den Ausdruck „die übrigen Angehörigen nach Abs. 7“ ersetzt.

12. Im § 123 Abs. 9 und 10 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 7, 7a, 7b und 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7, 7a und 8“ ersetzt.

13. Die Überschrift zu § 254 lautet:

„Invaliditätspension“

14. Im § 261c Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Todes“ der Ausdruck „sowie Teilpension nach § 4a APG“ eingefügt.

15. Im § 435 Abs. 1a entfällt der zweite Satz.

16. Nach § 818 wird folgender § 819 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 819. (1) Die §§ 16 Abs. 2b, 51d Abs. 3 Z 1, 90 erster Satz, 92 samt Überschrift, 123 Abs. 7, 7a, 9 und 10, 254 Überschrift, Abs. 6, Abs. 7 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 8 erster Satz, 261c Abs. 1 erster Satz, 435 Abs. 1a und 814 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) § 123 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 61 wird das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

2. In den §§ 61 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 61a erster Satz, 132 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 7 und 421 Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

3. Im § 61 Abs. 1 zweiter Satz, wird das Wort „Teilpensionsanspruch“ durch das Wort „Anteilspensionsanspruch“ ersetzt.

4. § 83 Abs. 8 lautet:

„(8) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und

               a) sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet, oder

               b) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (lit. a) oder den Haushalt zu führen (lit. b). Angehörige/r aus diesen Gründen (lit. a und b) kann nur eine einzige Person sein.“

5. Nach § 422 wird folgender § 423 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 423. Die §§ 61 samt Überschrift, 61a erster Satz, 83 Abs. 8, 132 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 7 und 421 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bauern­Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern­Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2025, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 57 wird das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

2. In den §§ 57 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 57a erster Satz, 123 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 7 erster Satz, 337 Abs. 1a und 416 Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort „Teilpension“ durch das Wort „Anteilspension“ ersetzt.

3. In § 57 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort „Teilpensionsanspruch“ durch das Wort „Anteilspensionsanspruch“ ersetzt.

4. § 78 Abs. 6a lautet:

„(6a) Als Angehörige/r gilt auch eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und

               a) sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 4 erster Satz widmet, oder

               b) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (lit. a) oder den Haushalt zu führen (lit. b). Angehörige/r aus diesen Gründen (lit. a und b) kann nur eine einzige Person sein.“

5. Nach § 417 wird folgender § 418 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 418. Die §§ 57 samt Überschrift, 57a erster Satz, 78 Abs. 6a, 123 Abs. 5, Abs. 6 erster Satz und Z 2 sowie Abs. 7 erster Satz, 337 Abs. 1a und 416 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Beamten­Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 20b Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „6b;“ durch den Ausdruck „6a;“ ersetzt.

2. § 56 Abs. 6 lautet:

„(6) Als Angehörige/r gilt jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des/der Versicherten oder eine mit dem/der Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und

               a) sich der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach Abs. 3 erster Satz widmet, oder

               b) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt,

wenn ein/e im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene/r Partner/in nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, sich der Kindererziehung zu widmen (lit. a) oder den Haushalt zu führen (lit. b). Angehörige/r aus diesen Gründen (lit. a und b) kann nur eine einzige Person sein.“

3. § 56 Abs. 6a entfällt.

4. § 56 Abs. 6b erhält die Bezeichnung „(6a)“ und in diesem wird der Ausdruck „Angehörige nach Abs. 6a“ durch den Ausdruck „die übrigen Angehörigen nach Abs. 6“ ersetzt.

5. Im § 144 Abs. 1a entfällt der zweite Satz.

6. Nach § 295 wird folgender § 296 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 296. (1) Die §§ 20b Abs. 3 Z 1, § 56 Abs. 6 und 6a sowie 144 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit xxx in Kraft.

(2) § 56 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4a Abs. 1 Z 2 zweiter Satz entfällt der Ausdruck „die zu leistende Stundenanzahl auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden und“.

2. Im § 4a Abs. 1 Z 2 zweiter, vierter und letzter Satz wird jeweils der Ausdruck „im letzten Jahr“ durch den Ausdruck „in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar“ ersetzt.

3. Im § 4a Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „41%“ durch den Ausdruck „40,01%“ ersetzt.

4. Im § 4a Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „61%“ durch den Ausdruck „60,01%“ersetzt.

5. Im § 4a Abs. 4 Z 2 entfällt der Ausdruck „und dritter Satz.

6. Dem § 4a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die unter Berücksichtigung der 10%igen Unterschreitung der Arbeitszeitreduktion nach Z 1 höchstens zu leistende Arbeitszeit ist auf ganze Arbeitsstunden aufzurunden.“

7. § 4a Abs. 6 lautet:

„(6) Zur Teilpension gebührt kein besonderer Steigerungsbetrag (§ 248 ASVG, § 141 GSVG, § 133 BSVG), kein besonderer Höherversicherungsbetrag (§ 248c ASVG, § 143 GSVG, § 134 BSVG), kein Kinderzuschuss (§ 262 ASVG, § 144 GSVG, § 135 BSVG), keine Ausgleichszulage (§ 292 ASVG, § 149 GSVG, § 140 BSVG) und kein Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (§ 299a ASVG, § 156a GSVG, § 147a BSVG).“

8. Im § 4a Abs. 9 wird nach dem Ausdruck „Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG“ der Ausdruck „ , § 306 Abs. 10 GSVG und § 295 Abs. 11 BSVG“ eingefügt.

8a. Im § 16 Abs. 9 wird die Wortfolge „31. Dezember 2025“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2035“ ersetzt.

9. Nach § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 40. Die §§ 4a Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 Z 2 und letzter Satz, Abs. 6 und Abs. 9 sowie 16 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Selbständigen­Sozialversicherungsgesetzes

Das Selbständigen­Sozialversicherungsgesetz – SVSG, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im § 29 Abs. 1a entfällt der zweite Satz.

2. Nach § 60 wird folgender § 61 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025

§ 61. § 29 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“