347 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 626/A der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Fiona Fiedler, BEd, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch, Fiona Fiedler, BEd, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. November 2025 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung soll auch während der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- oder Umschulung, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgen, zulässig sein, sofern diese Maßnahmen mindestens vier Monate dauern und mindestens 25 Wochenstunden aufweisen. Bezüglich der Dauer der Maßnahmen orientiert sich die Regelung am Schulungszuschlag nach § 20 Abs. 6 AlVG.

Bei länger dauernden AMS-Qualifizierungsförderungen steht die erfolgreiche Absolvierung der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und nicht die rasche Vermittlung und Arbeitsaufnahme der betroffenen Person im Vordergrund. Daher soll die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung parallel zu solchen Maßnahmen zulässig sein, um den Personen die Möglichkeit zu geben, die Leistung bzw. allfällige Förderung des Arbeitsmarktservice geringfügig zu erhöhen. Maßnahmen, die von der Regelung umfasst sind, sind beispielsweise Pflegeausbildungen, für die ein Pflegestipendium gewährt wird. Das Pflegestipendium erfüllt die Voraussetzungen, da das Mindestausmaß der Ausbildung ohnehin 25 Wochenstunden beträgt. Das Unternehmensgründungsprogramm und die Teilnahme an einer Arbeitsstiftung (§ 18 Abs. 5) sind ebenfalls als Umschulungsmaßnahmen zu werten. Modulare Ausbildungen sind davon umfasst, sofern diese insgesamt mindestens vier Monate dauern und die Mindestdauer bereits bei Ausbildungsbeginn feststeht. Durch die Möglichkeit der geringfügig versicherten Beschäftigung können finanzielle Engpässe während der länger dauernden Maßnahme abgemildert werden, ohne das Förderbudget zusätzlich zu belasten. Dies soll die Aus- und Weiterbildungsbereitschaft der betroffenen arbeitslosen Personen sowie die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Absolvierung längerer Qualifizierungsvorhaben erhöhen. Zugleich wird damit die Möglichkeit eröffnet, bereits während der Bildungsmaßnahme in fachrelevanten Bereichen erwerbstätig zu sein und gegebenenfalls auch nützliche praktische Erfahrungen zu sammeln. Die Möglichkeit der geringfügig versicherten Beschäftigung während eines Fachkräftestipendiums ist als lex specialis bereits in § 34b Abs. 4 AMSG vorgesehen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 03. Dezember 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Michael Seemayer die Abgeordneten Melanie Erasim, MSc, Lisa Schuch-Gubik, Mag. Markus Koza, Ralph Schallmeiner, Andrea Michaela Schartel, Fiona Fiedler, BEd, Margreth Falkner, Peter Wurm, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Ernst Gödl und Laurenz Pöttinger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch und Fiona Fiedler, BEd, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderung dient der Klarstellung, dass mit dem Antrag 626/A die ab 1. Jänner 2026 in Kraft stehende Bestimmung des § 12 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, um die Ziffer 5 ergänzt wird.“

 

Der vom Abgeordneten Mag. Markus Koza im Zuge der Debatte eingebrachte gesamtändernde Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: F, G, dagegen: V, S, N).

 

Der Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch, Fiona Fiedler, BEd, einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 12 03

                              Michael Seemayer                                                              Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann