348 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (253 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG) eingeführt und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden

Allgemeiner Teil

Im Regierungsprogramm ist vorgesehen, als Element im Bereich der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbindung im Tourismus einen gesetzlichen Fonds für Tourismusbeschäftigte einzurichten (Tourismusbeschäftigtenfonds). Damit sollen die Anstrengungen zur Anwerbung und Bindung von österreichischen und europäischen Fach- und Arbeitskräften unterstützt werden.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 03. Dezember 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Melanie Erasim, MSc, die Abgeordneten Michael Seemayer, Lisa Schuch-Gubik, Mag. Markus Koza, Ralph Schallmeiner, Andrea Michaela Schartel, Fiona Fiedler, BEd, Margreth Falkner, Peter Wurm, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Ernst Gödl und Laurenz Pöttinger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch und Fiona Fiedler, BEd, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. I (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismus­beschäftigtenfondsgesetz – TBFG):

In § 2 Abs. 1 wird klargestellt, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesarbeitskammer und der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeiter und Arbeitnehmerinnen im Bereich Tourismus von diesen vorgeschlagen werden bzw. bei Vorliegen von wichtigen Gründen abzuberufen sind. Da die Gewerkschaft Vida als Organ des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in diesem Bereich einen Kollektivvertrag abgeschlossen hat und die Arbeiterinnen und Arbeiter in diesem Bereich vertritt, ist diese berechtigt einen Vorschlag zu erstellen (§§ 4, 6 ArbVG; vgl. ArbVG; Reissner in Neumayr/Reissner, ZellKomm4 § 4 ArbVG Rz 16 (Stand 1.4.2025, rdb.at).

Das Wohnsitzerfordernis und der unbeschränkte Arbeitsmarktzugang in § 3 Abs. 1 sollen als Fördervoraussetzungen entfallen, da diese die Vollziehung erschweren und möglicherweise europarechtswidrig sind.

Die im Begutachtungsverfahren angemerkten erforderlichen Präzisierungen der Datenbereitstellung durch den Dachverband wurden in § 3 Abs. 5 entsprechend vorgenommen. Insbesondere wird klargestellt, dass die Datenübermittlung quartalsweise zum Quartalsende (Stichtag ist der letzte Tag des 3. Monats im Quartal) erfolgt und dass Informationen betreffend die Vormerkung zur Arbeitssuche sowie des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe übermittelt werden sollen. Die Datenübermittlung soll innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Stichtag erfolgen. Als Beschäftigungen bei einem Arbeitgeber des Wirtschaftszweigs nach Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 gelten geringfügige und vollversicherte Dienstverhältnisse. Die dem Dachverband aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen betragen nach einem Kostenvoranschlag aus dem Jahr 2025 im ersten Jahr (2026) bis zu 10.000 Euro und in den folgenden Jahren bis zu 4.000 Euro und werden in der jährlichen Berichterstattung und im Zuge der Evaluierung dargestellt.

Um Doppelförderungen vonseiten des Fonds und des Arbeitsmarktservice auszuschließen, soll ein Datenabgleich zwischen Fonds und Arbeitsmarktservice betreffend die geförderten Personen ermöglicht werden (Abs. 6).

In § 3 Abs. 8 und 9 wurde eine rechtliche Grundlage für die Verarbeitung der vom Dachverband übermittelten sowie der von den Antragstellerinnen und Antragstellern bekannt gegebenen Daten aufgenommen und eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren entsprechend der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 218/2014, vorgesehen. Der Fonds hat die Gewährleistung der Datensicherheit sowie die Rechte der betroffenen Personen entsprechend der DSGVO sicherzustellen.

Weiters wurden in § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 und 2 sowie in § 3 Abs. 4 redaktionelle Änderungen vorgenommen und in § 7 klargestellt, dass andere Rechtsvorschriften, auf die verwiesen wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Das Inkrafttreten wird in § 8 geregelt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer, Josef Muchitsch, Fiona Fiedler, BEd, mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 12 03

                           Melanie Erasim, MSc                                                           Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann