Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG) erlassen und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG)

Tourismusbeschäftigtenfonds

§ 1. (1) Zur Verbesserung und Sicherung der Beschäftigung von Arbeitskräften im Bereich Tourismus wird ein Fonds für Arbeitskräfte im Tourismus mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des § 6c des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, überwiesenen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.

(3) Für die Zwecke des Fonds umfasst der im Abs. 1 bezeichnete Bereich den Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 sowie jene Arbeitskräfte, die auf Basis eines Kollektivvertrages für den Bereich Tourismus und Gastronomie beschäftigt sind oder im letzten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.

Vorstand

§ 2. (1) Der Fonds wird durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Ein Mitglied wird von der Bundesarbeitskammer, ein Mitglied von der kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeiter und Arbeiterinnen im Bereich Tourismus und ein Mitglied als unabhängige Expertin oder unabhängiger Experte aus dem Bereich der Tourismusforschung von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgeschlagen. Der Vorstand wird von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren bestellt. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen wie insbesondere bei grober Pflichtverletzung, bei Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Tätigkeiten oder bei Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit von mehr als einem halben Jahr kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) von der jeweiligen entsendenden Stelle vorzeitig abberufen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vorzeitig aus, so ist für die restliche Funktionsperiode ein Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. In der konstituierenden Sitzung führt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Arbeitnehmerseite den Vorsitz. Die oder der Vorsitzende des Vorstands übt die gesetzliche Vertretung des Fonds unter Beachtung der Beschlüsse des Vorstandes aus. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Der Vorstand hat für die zweckmäßige und sparsame Verwendung der Fondsmittel Sorge zu tragen. Er hat die Leistungen des Fonds unter Bedachtnahme auf die zu Verfügung stehenden Mittel festzulegen sowie für jedes Kalenderjahr einen Jahresvoranschlag, einen Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht über die erbrachten Leistungen zu erstellen.

(4) Der Rechnungsabschluss ist von einer Wirtschaftskanzlei auf Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Der Tätigkeitsbericht ist durch den Vorstand jährlich an die Bundeministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von dieser jährlich dem Nationalrat zu übermitteln.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeiten für den Fonds ehrenamtlich aus. Allfällige Reisekosten werden nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, ersetzt.

Aufgaben

§ 3. (1) Aufgabe des Fonds ist, im Bereich Tourismus beschäftigte und arbeitsuchende Arbeitskräfte bei der Aufnahme, Absicherung und Verfestigung ihrer Arbeitsverhältnisse zu unterstützen und branchenspezifische Qualifizierungen sowie Sonderunterstützungen bei Arbeitsunfällen und während Zeiten der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zu ermöglichen.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann der Fonds folgende (Dienst-)Leistungen für Arbeitskräfte gemäß Abs. 1 erbringen:

           1. Unterstützung einer Beschäftigungsaufnahme im Tourismus, beispielsweise durch die temporäre Gewährung von Zuschüssen,

           2. Leistungen zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen,

           3. Leistungen zur Sicherung bestehender Beschäftigungsverhältnisse, zur Verbesserung der Beschäftigungsqualität und zur Bindung an die Branche.

(3) Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuschüsse und sonstigen Leistungen sind kein Entgelt im Sinne des § 49 des Bundesgesetzes über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955; für sie gilt weiters § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen (die Art, Höhe, Dauer, Gewährung und Rückforderbarkeit der Leistungen) hat der Vorstand anhand standardisierter und leicht administrierbarer Kriterien in einer Leistungsordnung schriftlich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich die angebotenen Leistungen und Beihilfen nicht mit Leistungen oder Beihilfen des Arbeitsmarktservice überschneiden. Die Leistungsordnung bedarf der Bestätigung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(5) Der Dachverband hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister (§ 5) quartalsweise zum Quartalsende (Stichtag) für die Abwicklung der Leistungen sowie zum Zwecke der Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der Übermittlung etwaiger Förderangebote folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:

           1. Namen, Adresse und Geburtsdatum jener am Stichtag als arbeitssuchend vorgemerkten oder Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehenden Personen, die unmittelbar vor ihrer Vormerkung bei einem Arbeitgeber nach Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 auf Grundlage des Unternehmensregisters der Bundesanstalt Statistik Österreich beschäftigt waren, sofern das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 12 Monaten vor dem Stichtag beendet wurde;

           2. Namen des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis gemäß Z 1 bestand;

           3. Dauer der Vormerkung als arbeitssuchend oder des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe der Person gemäß Z 1;

           4. Namen und Adressen aller Personen, die am Stichtag bei einem Arbeitgeber gemäß Z 1 aufrecht beschäftigt sind.

(6) Das Arbeitsmarktservice hat dem Fonds oder einem von diesem beauftragten Dienstleister (§ 5) Daten gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a bis g, Z 3 lit. j und Z 5 lit. a, c und e Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, offen zu legen, soweit dies für Zwecke der Vermeidung von Doppelförderungen oder Missbrauch von Beihilfen erforderlich ist.

(7) Dem Dachverband sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus Mitteln des Fonds zu erstatten.

(8) Der Fonds ist zur Verarbeitung der vom Dachverband gemäß Abs. 5, der vom Arbeitsmarktservice gemäß Abs. 6 sowie der von den Antragstellerinnen und Antragstellern auf Leistungen oder Förderungen des Fonds übermittelten Daten berechtigt. Die Daten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt ab dem Ende des Kalenderjahres der Auszahlung der Förderung oder Leistung. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere gesetzliche Bestimmungen längere Fristen vorsehen.

(9) Der Fonds hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen.

Abwicklung des Fonds durch Dritte

§ 4. (1) Der Fonds kann nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl. I Nr. 65/2018, einen Dienstleister mit der Abwicklung und Bewerbung seiner Leistungen betrauen. Soweit ein Dienstleister betraut wird, vertritt dieser den Fonds im Rahmen des übertragenen Tätigkeitsbereiches nach außen und ist vor dem Beschluss über die Leistungen iSd § 3 Abs. 5 anzuhören. Wesentliche Änderungen hinsichtlich des Aufwandes der Abwicklung berechtigen den Dienstleister, den geschlossenen Vertrag vorzeitig zu beenden, sofern dieser nicht angepasst wird.

(2) Die einem Dienstleister aus der Abwicklung der übertragenen Tätigkeiten entstehenden Aufwendungen sind aus Mitteln des Fonds zu erstatten. Dabei sind Aufwendungen für vom Dienstleister beauftragte Leistungen nach Anfall pauschaliert zu ersetzen. Für die Erbringung von Leistungen durch den Dienstleister gebührt diesem eine einmalige Vergütung für die Ersteinrichtung sowie eine jährliche vom Vorstand festzulegende Vergütung. Diese Vergütungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

Aufsicht

§ 5. (1) Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Diese erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Evaluierung und Auflösung des Fonds

§ 6. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Tätigkeit des Fonds in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner operativen Tätigkeit zu evaluieren und das Ergebnis bis 30. Juni 2029 dem Nationalrat zuzuleiten.

(2) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Fonds nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen aufzulösen, wenn

           1. kein Fondsvermögen mehr vorhanden ist,

           2. das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreichend ist und eine Zuführung zusätzlicher Mittel des Bundes nicht in Betracht kommt, oder

           3. der Zweck des Fonds nicht erreicht wird.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 8. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6b wird folgender § 6c samt Überschrift eingefügt:

„Überweisungsbetrag an den Tourismusbeschäftigtenfonds

§ 6c. Der Bund hat dem Tourismusbeschäftigtenfonds gemäß § 1 des Tourismusbeschäftigtenfondsgesetzes (TBFG) ab dem Jahr 2026 jährlich 6,5 Millionen Euro zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 3 TBFG) zu überweisen.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 86 angefügt:

„(86) § 6c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“