Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2025 wird wie folgt geändert:
1. § 1159 Abs. 2 lautet:
„(2) Mangels einer für den Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei, nach dem vollendeten fünfzehnten Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten fünfundzwanzigsten Dienstjahr auf fünf Monate.“
2. § 1159 Abs. 4 lautet:
„(4) Mangels einer für ihn günstigeren Vereinbarung kann der Dienstnehmer das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Dienstnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.“
3. Dem § 1503 Abs. 29 wird folgender Abs. 30 angefügt:
„(30) § 1159 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft. Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommene, von § 1159 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 abweichende Regelungen bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum nach § 14 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, kundgemacht wurden, mit folgenden Einschränkungen und der Maßgabe, dass unbeschadet von Vereinbarungen im Sinne des § 1158 Abs. 2 an die Stelle von Regelungen über Kündigungsfristen, die kürzer als eine Woche sind, Kündigungsfristen im Ausmaß von einer Woche treten, weiter aufrecht:
1. Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der Kundmachung des Kollektivvertrags nach § 14 Abs. 3 ArbVG nicht mehr ausgedehnt werden.
2. Befristet vereinbarte abweichende Regelungen können durch Kollektivvertrag rechtswirksam auch nach dem 30. Juni 2025 verlängert werden.
3. Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach dem 30. Juni 2025 abweichende Regelungen von § 1159 Abs. 2 und 4 festgelegt werden; diese dürfen jedoch für den Dienstnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Das ArbeitsvertragsrechtsAnpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Z 2 wird der Punkt nach dem Wort „Rechte“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. zwingender Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt; dies gilt auch für Verfahren zur Durchsetzung dieses Anspruches.“
2. § 18b samt Überschrift lautet:
„Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge
§ 18b. (1) Für die Einhebung von Beiträgen, die
1. Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen im Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sowie im Kollektivvertrag für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten an einen Sozialfonds zu entrichten haben und
2. ab 1. Juli 2026 fällig sind,
gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt. Die Beiträge sind zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung vom zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben und an den Sozialfonds weiterzuleiten. Die Beitragsgrundlage ist die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltende allgemeine Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Für den Abzug der Beiträge nach Abs. 1 und die Übermittlung der zu leistenden Beiträge hat der Arbeitgeber gemeinsam mit der Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 34 ASVG dem zuständigen Sozialversicherungsträger zusätzlich folgende Daten bekannt zu geben:
1. Name und Anschrift des Arbeitgebers,
2. Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, für den die Beiträge nach Abs. 1 geleistet werden,
3. Bezeichnung des Sozialfonds, an den die Beiträge nach Abs. 1 abzuführen sind (Sozialfonds Bewachungsgerbe nach § 30 des Kollektivvertrags für Wachorgane im Bewachungsgewerbe oder Sozialfonds gemäß § 19 des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen/Arbeiter in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, im sonstigen Reinigungsgewerbe und in Hausbetreuungstätigkeiten),
4. Höhe der für den Arbeitnehmer geleisteten Beiträge,
5. Angabe der Beitragsgrundlage und
6. Angabe des Beitragszeitraumes.
(3) Die zuständigen Sozialversicherungsträger sind berechtigt, als Abgeltung für ihre Aufwendungen eine Vergütung von den eingehobenen (überwiesenen) Beiträgen in Höhe von 0,5 vH einzubehalten.
(4) Sämtliche Änderungen im Fortbestand der in Abs. 2 Z 3 genannten Sozialfonds, der Bemessungsgrundlage oder des Beitragssatzes sind dem zuständigen Sozialversicherungsträger binnen 14 Tagen ab Hinterlegung des diese Änderungen begründenden Kollektivvertrages (§ 14 ArbVG) bekanntzugeben.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18b und 18c sind die in Abs. 2 Z 3 genannten Sozialfonds berechtigt, Arbeitgeber, welche ihrer Verpflichtung zur Entrichtung der nach Abs. 1 zu leistenden Beiträge nicht vollständig und fristgerecht nachkommen, auf Zahlung an den Sozialfonds beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen. Klagen nach dem ersten Satz gelten als Arbeitsrechtssachen nach § 50 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985. Der zuständige Sozialversicherungsträger ist über die Einbringung einer Klage nach dem ersten Satz entsprechend zu informieren.“
3. Nach § 18b wird folgender § 18c samt Überschrift eingefügt:
„Datenaustausch in Zusammenhang mit der Einhebung kollektivvertraglich vereinbarter Beiträge
§ 18c. (1) Der zuständige Sozialversicherungsträger hat den in § 18b Abs. 2 Z 3 genannten Sozialfonds monatlich für die Abwicklung der Leistungen folgende Daten auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen:
1. Daten gemäß § 18b Abs. 2 sowie die Adressen der Arbeitnehmer, für die Beiträge nach § 18b Abs. 1 geleistet werden;
2. Name und Anschrift der Arbeitgeber, sowie eine Information, ob bei diesem Arbeitgeber ein Beitragsrückstand besteht;
3. im Falle einer Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, für welches Beiträge nach § 18b Abs. 1 zu leisten waren, Name und Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, Name und Anschrift des Arbeitgebers, zu dem das Arbeitsverhältnis bestand, Beendigungsdatum und Art der Beendigung.
(2) Dem zuständigen Sozialversicherungsträger sind die aus der Datenbereitstellung entstehenden Aufwendungen aus den Mitteln der Sozialfonds zu erstatten. Die Sozialfonds dürfen die vom zuständigen Sozialversicherungsträger bereitgestellten Daten nur insoweit verwenden, als diese für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung vorliegen, erforderlich sind, und zum Zwecke der Information der Arbeitnehmer durch den Sozialfonds über seine Leistungen und der Übermittlung etwaiger Förderangebote.
(3) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen sind die Sozialfonds berechtigt, diese Daten bis zu zwölf Monate zu speichern und zu verarbeiten.“
4. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 63 angefügt:
„63. Die §§ 18b und 18c samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft.“
5. § 19 Abs. 2 Z 1 lautet:
„1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 letzter Satz der/die Bundesminister/in für Finanzen;“
Artikel 3
Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021
Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 107 Abs. 2 lautet:
„(2) Mangels einer für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer günstigeren Vereinbarung kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Arbeitsjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Arbeitsjahr auf drei, nach dem vollendeten 15. Arbeitsjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Arbeitsjahr auf fünf Monate.“
2. § 107 Abs. 4 lautet:
„(4) Mangels einer für sie bzw. ihn günstigeren Vereinbarung kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden; doch darf die von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer vereinbarte Kündigungsfrist.“
3. In § 113 Z 2 wird der Punkt nach dem Wort „Rechte“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:
„3. zwingender Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt; dies gilt auch für Verfahren zur Durchsetzung dieses Anspruches.“
4. Dem § 430 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) § 107 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft. Im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2018 und dem 30. Juni 2025 in den Kollektivvertrag neu aufgenommene, von den in Ausführung des § 28 Abs. 2 und 4 LAG 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 erlassenen Gesetzesbestimmungen oder von § 107 Abs. 2 und 4 LAG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 abweichende Regelungen bleiben, wenn sie in diesem Zeitraum ordnungsgemäß kundgemacht wurden, mit folgenden Einschränkungen und der Maßgabe, dass unbeschadet von Vereinbarungen im Sinne des § 10 Abs. 1 an die Stelle von Regelungen über Kündigungsfristen, die kürzer als zwei Wochen sind, Kündigungsfristen im Ausmaß von zwei Wochen treten, weiter aufrecht:
1. Der Geltungsbereich einer derartigen abweichenden Regelung kann nach dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Kundmachung des Kollektivvertrags nicht mehr ausgedehnt werden.
2. Befristet vereinbarte abweichende Regelungen können durch Kollektivvertrag rechtswirksam auch nach dem 30. Juni 2025 verlängert werden.
3. Sieht ein Kollektivvertrag rechtswirksam kürzere Kündigungsfristen und abweichende Kündigungstermine vor, können innerhalb desselben fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs durch dieselben Kollektivvertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger auch nach dem 30. Juni 2025 abweichende Regelungen von § 107 Abs. 2 und 4 festgelegt werden; diese dürfen jedoch für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht ungünstiger sein als die vorherige Regelung.“