Entschließung
betreffend Missbrauchsprävention der Überwachungsmaßnahmen
Die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister für Inneres, wird ersucht noch vor Kundmachung der Verordnung gemäß § 18 Abs. 10 SNG, mit der die technischen Voraussetzungen zum Einsatz einer Software festgestellt werden, dem Nationalrat einen Vorschlag zu übermitteln, der in systemkonformerweise entweder Überlegungen zu einer Erweiterung des § 302 Abs 2 StGB oder alternativ ein neues Delikt im StGB darstellt, um die missbräuchliche Ausübung von Befugnissen gemäß § 11 Abs 1 Z 9 SNG angemessen zu bestrafen. Diese Regelung hat sich an den bestehenden Vorgaben des Strafrechts auszurichten und darf nur in einer Weise ausgestaltet werden, die dessen grundlegenden Prinzipien Rechnung trägt.