357 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie

über die Regierungsvorlage (254 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird (MinroG-Novelle IE-R 2025)

Hintergrund des gegenständlichen legistischen Vorhabens ist ein anhängiges Vertragsverletzungsverfahren (VVV Nr. 2020/2094) gegen die Republik Österreich betreffend die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.10.2010 S. 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) und der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 2024/1785 vom 15.7.2024 (im Folgenden kurz: IE-R). In diesem Verfahren vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass auch für IPPC-Anlagen, die unter das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) fallen, einige Bestimmungen der IE-R nicht korrekt oder nicht vollständig umgesetzt worden seien.

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, geändert wird, dient dazu, die Bestimmungen im MinroG über sogenannte „IPPC-Anlagen“ zu ergänzen und zur leichteren Lesbarkeit neu zu fassen.

Durch die neuen bzw. neu gefassten §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG soll insbesondere den von der Europäischen Kommission im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 monierten Punkten Rechnung getragen werden. Daher ist die Aufnahme einer expliziten Bestimmung des Begriffs „Emission“, einer Bestimmung über die Veröffentlichung der Bewilligung von IPPC-Anlagen im Internet und einer Bestimmung, nach der im Falle einer „unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Umwelt“ die Einstellung des Betriebs aufzutragen ist, vorgesehen. Auch durch die geplante Bestimmung, dass die Bewilligung einer IPPC-Anlage jedenfalls dem Stand der Technik entsprechende Emissionsgrenzwerte nicht nur für Schadstoffe, die in der Anlage 4 zur Gewerbeordnung 1994 genannt sind, sondern auch für „sonstige Schadstoffe“ enthalten muss, und die vorgesehene Erweiterung der Beschwerdemöglichkeit von Umweltorganisationen (NGOs) soll verhindert werden, dass Österreich im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2020/2094 verurteilt wird.

Darüber hinaus sollen durch die Aufnahme dieser Regelungen notwendig werdende Adaptierungen weiterer IPPC-Bestimmungen im MinroG vorgenommen und Zitate in den gegenständlichen Bestimmungen aktualisiert werden. Darüber hinaus sollen die §§ 120a, 120b, 121 und 121a bis 121h MinroG – wie bereits erwähnt – zur leichteren Lesbarkeit neu gefasst und teilweise besser verständlich formuliert werden.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 9. Dezember 2025 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Bernhard Höfler die Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Dr. Barbara Kolm, MMag. Markus Hofer, Mag. Lukas Hammer, Dr. Elisabeth Götze und Christoph Stark sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Mag. Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer.


 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (254 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2025 12 09

                               Bernhard Höfler                                                         Mag. (FH) Kurt Egger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann